St.Gallen Sonstiges 27.09.2013 UV 2013/14

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2013/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 27.09.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2013 Art. 7 f. und Art. 16 f. ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG: Aufhebung des Rentenanspruchs aufgrund eines höheren Invalideneinkommens. Art. 25 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 ATSG: Verletzung der Meldepflicht und Rückzahlungspflicht für Renten, die irrtümlich ausgerichtet wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2013, UV 2013/14). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 27. September 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision und Rückforderung von Versicherungsleistungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ war als Lagermitarbeiter bei der Firma B.___ tätig und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva oder Unfallversicherung) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Aufgrund des Berufsunfalls am 9. November 1994, bei dem ihm eine Palette auf den Nacken gefallen war, blieben ein cervicothoracales Schmerzsyndrom bei vorbestehender Fehlform der Wirbelsäule mit Beckentiefstand und Flachrücken, eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung mit konversionsneurotischer Entwicklung zurück (UV-act. 1, 55, 66). Aufgrund des cervicothoracalen Schmerzsyndroms wurde ihm mit Verfügung vom 6. April 2000 eine Integritäts­ entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5% sowie ab 1. April 2000 wegen der unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine Invalidenrente zugesprochen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25% (UV-act. 54, 78). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Anlässlich der Rentenrevision zwei Jahre nach Rentenbeginn wurde dem Versi­ cherten am 6. Mai 2002 mitgeteilt, die Rente werde nicht geändert (UV-act. 97). A.c Aufgrund eines Rückfalls, der ab August 2002 in der damaligen Anstellung als Monteur bzw. Allrounder bei der C.___ zu Arbeitsunfähigkeiten und per 30. September 2003 zum Stellenverlust führte, erbrachte die Suva wiederum Heilungskosten und zusätzlich zur Rente Taggelder (UV-act. 98 ff., 121, 131, 137). Ab 1. September 2004 wurde dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert und er wurde in Einsatzprogramme des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) aufgenommen (UV-act. 146 ff., 157, 164, 168 f.). Wegen eines weiteren Unfalls am 2. März 2005 (seitliche Kollision zweier Personenwagen) war er vom 4. März bis 5. April 2005 100% arbeitsunfähig (UV-act. 181 ff.). An der rechten Schulter des Versicherten wurde wegen einer SLAP I Läsion, einer Bursitis subacromialis sowie einer AC-Gelenksarthrose am 19. April 2005 eine Arthroskopie durchgeführt (UV-act. 172 ff., 186 f.). Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Eingriff wurden als unfallfremd beurteilt (vgl. Stellungnahmen von Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 10. Februar 2005 und 10. Mai 2005, UV-act. 175, 188; Bericht Dr. med. E., Orthopädie, vom 27. Juni 2005, UV-act. 199; Stellungnahme Dr. med. F., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 6. Juli 2005, UV-act. 201, und Einverständnis seiner Krankenversicherung mit der Leistungserbringung, UV-act. 213). Am 31. August 2005 stürzte der Versicherte wegen Schwindels in einem Treppenhaus und zog sich eine Rissquetschwunde an der Stirn zu (UV-act. 219, 228, 295). Seine Arbeitsfähigkeit wurde durch diesen weiteren Unfall jedoch offenbar nicht zusätzlich beeinträchtigt. Nach zwei Schnupperwochen wurde bei der Firma G.___ ab 1. Oktober 2005 durch das RAV eine monatige Eignungsabklärung des Versicherten durchgeführt. Ab 1. November 2005 wurde er mit einem 50%-Pensum fest angestellt, wobei anfänglich durch die Arbeitslosenversicherung noch Einarbeitungszuschüsse ausgerichtet wurden (UV-act. 222 ff., Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 2005 UV-act. 227). Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung am 20. April 2006 durch Dr. D., einer vertebrospinalen Kernspintomographie C0-Th6 am 9. Mai 2006 und einer neurologischen Kontrolluntersuchung durch med. pract. H., Arzt für Neurologie, am 22. Mai 2006 sowie einer abschliessenden Stellungnahme durch den Kreisarzt am 24. August 2006 (UV-act. 241, 244 ff.) wurde festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Versicherten unfallbedingt wieder im gleichen Rahmen eingeschränkt sei, wie bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 28. Juli 1999 bzw. nach Beendigung des stationären Aufenthalts vom 17. November bis 22. Dezember 1999 in der Rehaklinik Bellikon (UV-act. 55, 66). Die Suva schloss per Ende November 2006 den Rückfall ab, stellte die Heilungskosten-Vergütungen und Taggelder ein und beschränkte sich ab

  1. Dezember 2006 wiederum auf die Ausrichtung der Invalidenrente gemäss Verfügung vom 6. April 2000 (UV-act. 252). A.d Mit Unterstützung durch das RAV fand der Versicherte ab März 2008 eine Vollzeitstelle bei der I.___ (UV-act. 273 f.). Bei verschiedenen Kontakten mit der Suva klagte er weiterhin über Schmerzen und erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen (UV-act. 269, 274) und meldete der Unfallversicherung am 28. Oktober 2008, dass er seit zweieinhalb Monaten bei Dr. F.___ wieder ärztlich behandelt werde, weil die Schmerzen in Rücken und Nacken wieder zugenommen hätten (UV-act. 277). Die I.___ meldete ihn am 19. Januar 2009 der Invalidenversicherung (IV) betreffend Früherfassung (UV-act. 282, act. G 3.2: IV-Akten). Kurz darauf wurde die Kündigung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Die Sozialversicherungsanstalt (SVA), IV- Stelle, des Kantons St. Gallen verlangte eine IV-Anmeldung, die am 11. Februar 2009 vorgenommen wurde (vgl. act. G 3.2: IV-Akten). Da sich der Versicherte aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht arbeitsfähig und nicht in den Arbeitsmarkt integrierbar fühlte, wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2009 die Arbeitsvermittlung durch die IV abgeschlossen (UV-act. 283). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der IV wurde mit Verfügung vom 29. September 2009 verneint, da der Invaliditätsgrad mit 15% unter der Anspruchsgrenze von 40% ermittelt wurde (UV-act. 285). Vom 15. Februar bis 9. April 2010 absolvierte der Versicherte ein vom RAV organisiertes Praktikum bei der J.. Er konnte dort nicht die geforderten acht Stunden pro Tag eingesetzt werden (UV-act. 291). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. August 2010 durch Prof. Dr. med. K., Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, die zur medizinischen Bilanzierung erfolgte, wurde festgehalten, dass gegenüber den früheren Untersuchungsergebnissen keine Veränderung der unfallbedingten Befunde eingetreten sei (UV-act. 295). In der anschliessenden Besprechung mit dem Case Manager der Suva gab der Versicherte an, er sei zur Zeit beim RAV gemeldet und erziele seit Juni 2010 bei der Firma L.___ einen Zwischenverdienst in einem 40%- Pensum. Er wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf die ärztlichen Unter­ suchungsergebnisse keine Erhöhung der Rente möglich sei und keine zusätzlichen Behandlungsmassnahmen finanziert werden könnten, auch wenn er sich zur Zeit schmerzbedingt nicht in der Lage fühle, sein Arbeitspensum zu erhöhen (UV-act. 296). B. B.a Am 4. November 2011 initiierte die Suva ein Rentenrevisionsverfahren und befragte den Versicherten zu den aktuellen Arbeits- und Verdienstverhältnissen (UV- act. 300 ff.). Sie holte bei verschiedenen Arbeitgebern Auskünfte über den mutmass­ lichen Lohn des Versicherten ohne Behinderung ein (UV-act. 298 f., 303 ff.). Anlässlich des Gesprächs des Suva-Aussendienstmitarbeiters mit dem Versicherten und der Betriebsinhaberin N.___ der aktuellen Arbeitgeber-Firma M.___ am 26. März 2012 wurde festgestellt, dass er mit einem Leistungslohn von Fr. 4'650.-- x 13 optimal eingegliedert sei und gegenüber dem mutmasslichen Verdienst ohne Unfall keine Erwerbseinbusse mehr zurückbleibe (UV-act. 318). Im Begleitschreiben vom 12. April 2012, mit dem der Suva der gegenwärtige Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für Februar 2012 zugestellt wurde, hielt Frau N.___ fest, die Entlöhnung orientiere sich an der Leistungsfähigkeit im Umfang von 75% (UV-act. 324). Auf Rückfrage der Suva bestätigte sie, bei voller Leistung würde der Lohn des Versicherten ca. Fr. 6'000.-- betragen (UV-act. 327 f.). B.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 hob die Suva die Rente des Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2011 mangels erheblicher Erwerbseinbusse auf und forderte die noch bis 30. Juni (richtig: 31. März) 2012 ausgezahlten Beträge von total Fr. 9'470.25 zurück (UV-act. 331 f.). C. Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2012 erhob der Versicherte am 26. Juni 2012 Einsprache (UV-act. 333). Nach Einsicht in die Akten reichte er am 15. August 2012 eine detaillierte Einsprachebegründung nach (UV-act. 338). Mit Entscheid vom 21. Januar 2013 wies die Suva die Einsprache ab. D. D.a Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 15. Februar 2013 mit den Anträgen, die Suva sei zu verpflichten, die Invalidenrenten-Leistungen weiterhin auf Basis eines Invaliditätsgrads von 25% zu entrichten; auf eine Rückforderung der bestrittenen, zu Unrecht angewiesenen Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 über Fr. 9'470.20 sei zu verzichten und die Suva sei zu verpflichten, die ausstehenden Rentenleistungen ab 1. Juli 2012 nachzuzahlen. Zur Begründung führt der Beschwer­ deführer an, die Suva verkenne, dass die Rentenrevision nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft zu erfolgen habe. Da sie seit 21. November 2011 Kenntnis von seinem neuen Gehalt gehabt habe und er die Rentenleistungen stets gutgläubig entgegen­ genommen habe, könnten die bis 30. Juni 2012 erfolgten Zahlungen nicht zurück­ gefordert werden. Bei der Bemessung seines Valideneinkommens sei auf die LSE Tabelle A1 abzustellen und von einem höheren Anforderungsniveau als 4 auszugehen. Letzteres sei aufgrund seiner Fremdsprachenkenntnisse, die für die Betreuung der internationalen Kundschaft am aktuellen Arbeitsplatz unverzichtbar seien, nicht gerechtfertigt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde vom 15. Februar 2013. Zur Begründung führt sie an, es sei richtig, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers von 2000 aufgrund der seitherigen Nominallohnentwicklung hochzurechnen und mit dem aktuellen Verdienst zu verglei­ chen. Bemesse man das Valideneinkommen nach der LSE, ergebe sich im Anforde­ rungsniveau 4 ein noch tieferer Wert. Sein beruflicher Werdegang nach Abbruch der Maurerlehre und Ausübung verschiedener Hilfstätigkeiten rechtfertige es nicht, ein anderes Anforderungsniveau zu berücksichtigen. Der Einkommensvergleich mit dem unbestrittenen Invalidenlohn von Fr. 60'450.-- führe zu einem Invaliditätsgrad von 6,2% bzw. 3,6% und vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen. Der Beschwerdeführer habe es - in Verletzung von Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - unterlassen, ihr die Erhöhung seines Invalidenlohns zu melden. Die von der Suva zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen müssten daher zurückbezahlt werden. Die Frage, ob die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen werden könne, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. D.c Der Beschwerdeführer liess die Frist bis 7. Mai 2013 für die Einreichung einer all­ fälligen Replik unbenutzt verstreichen. Der Schriftenwechsel wurde darauf am 29. Mai 2013 abgeschlossen (act. G 4 f.). D.d Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin bei der Renten­ revision vom zutreffenden Valideneinkommen des Beschwerdeführers ausgegangen ist und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von unter 10% ermittelt sowie die Invalidenrente eingestellt hat. 1.2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, der Rentenberechnung und der Rentenrevision gemäss Art. 7 f. und Art 16 f. ATSG sowie Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zutreffend dargelegt (Erwägung 1). Darauf kann verwiesen werden. 1.2.2 Im Rentenrevisionsverfahren können bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung ohne Unfallfolgen unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des unfallbedingten Gesund­ heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (vgl. RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03, E. 3.3, und Nr. U 554 S. 315, U 340/04, E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012, 8C_864/2011, E. 5.2.1, und vom 15. Dezember 2010, 8C_667/2010, E. 3.3 und E. 4.2). So gesehen sind die Hürden für die Neufestlegung des Valideneinkommens hoch, so dass grundsätzlich von seiner Unveränderlichkeit auszugehen ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, N 19 zu Art. 17). 1.3 1.3.1 Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers war in der Rentenverfügung vom 6. April 2000 auf Fr. 57'200.-- (Fr. 4'400.-- x 13) festgelegt worden. Es war bei der Firma B., der Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Unfalls, ermittelt worden (vgl. UV-act. 30, 49a, 57, 73). Dieses Arbeitsverhältnis war aber bereits per 31. Mai 1998 aufgelöst worden (UV-act. 43). Auch die nachfolgende Anstellung bei der Firma O. mit Umschulung zum Lageristen, war per Ende Juli 1999 wieder gekündigt worden (UV- act. 41 f., 44a ff., 49a f., 56, 58). Danach und über das Datum der Zusprache der Invalidenrente durch die Unfallversicherung hinaus war der Beschwerdeführer arbeitslos (UV-act. 59 ff., 63, 70 ff., 78 ff.). Während der Arbeitslosigkeit war er in verschiedenen Zwischenverdiensten tätig (vgl. UV-act. 61, 91) und fand ab Februar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2002 als Allrounder bei der C.___ eine Festanstellung (Einsatz nach Bedarf der Firma als Hilfsmonteur, beim Zusammenbauen von Aluminiumrohren, in der Lagerbewirt­ schaftung und als Chauffeur, UV-act. 100 ff.; Kündigung per 30. September 2003, UV- act. 111, 114 f., 119, 121). Ab Oktober 2005 war der Beschwerdeführer zu 50% in der Gebäudereinigung tätig (UV-act. 222 ff.). Per März 2008 fand er eine Vollzeitstelle bei der I., wo er bis Ende Februar 2009 als Autokosmetiker tätig war bzw. Fahrzeuge aufbereitete (UV-act. 273 f.; act. G 3.2: Akten- bzw. ELAR-Notiz der IV vom 5. Februar 2009, IV-Anmeldung vom 11. Februar 2009, Kündigung Arbeitsverhältnis vom 30. Ja­ nuar 2009). Im Zwischenverdienst bei der Firma L. lieferte er ab Juni 2010 Drucksachen aus (UV-act. 296) und konnte die Tätigkeit als Hauswart und Chauffeur bei der Firma M.___ per 1. April 2011 aufnehmen (UV-act. 301 f., 318, 324). Seine Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls als Lagermitarbeiter bei der Firma B.___ hatte der Beschwerdeführer seit Mai 1991 ausgeübt (UV-act. 1). Laut Einträgen im individuellen Konto war er nach der abgebrochenen Maurerlehre (1981 bis 1983) noch bis Ende 1984 in P.___ tätig gewesen, zuletzt in einer Schreinerei/Zimmerei. Ab August 1985 bis Oktober 1987 hatte er bei einem Hersteller von Büroeinrichtungen gearbeitet, von November 1987 bis August 1990 bei einer Lacke- und Farben-Fabrik und von September 1990 bis April 1991 bei der Q.___. Diese Einträge decken sich nur teilweise mit seinen Angaben gegenüber der IV am 12. Mai 1998, wo auch Tätigkeiten als Maurer B, als Metzgergehilfe und als Dachdeckergehilfe genannt wurden (act. G 3.2 IV- Akten). 1.3.2 Der Beschwerdeführer war jedenfalls bei der Festlegung der Invalidenrente per

  1. April 2000 nicht mehr im angestammten Arbeitsumfeld tätig. Auch danach übte er verschiedene Tätigkeiten als Hilfsarbeiter aus. Es liegt auch keine berufliche Qualifizierung nach Eintritt der Invalidität vor, von der auf die mutmassliche Entwick­ lung ohne Unfall geschlossen werden könnte. Aus seinem ganzen beruflichen Werde­ gang ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach er nach Abbruch der Maurerlehre eine weitere Berufsausbildung in Angriff genommen hätte (ausgenommen die IV- Umschulung zum Lageristen bei der Firma O.___, die er jedoch nicht umsetzen konnte; UV-act. 44a ff., 49a f., 56, 58). Eine Steigerung seines Lohnniveaus über dasjenige eines Hilfsarbeiters hinaus ist angesichts dieser Tatsachen zu keiner Zeit überwiegend wahrscheinlich.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3.3 Wie aus dem Schreiben von Frau N.___ vom 12. April 2012 hervorgeht, gehörten zu den Aufgaben des Beschwerdeführers bei der M.___ auch Fahrten mit Kundschaft von und zu den Flughäfen Zürich-Kloten und Friedrichshafen und betreute er diese dabei in fliessendem Englisch, Französisch und natürlich Deutsch (UV-act. 324). An dieser Arbeitsstelle konnte er zwar seine Fremdsprachenkenntnisse erstmals lohnrelevant einsetzen (vgl. UV-act. 324, 328). Diese hatte er aber bereits in seiner Kindheit und als Jugendlicher während der Realschulzeit und der anschliessenden beruflichen Tätigkeit in P.___ erworben (vgl. act. G 3.2, IV-Anmeldungen vom 27. Ja­ nuar 1998 und vom 11. Februar 2009). Es ist zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er ohne Unfall eine Arbeitstätigkeit als Hilfsarbeiter gesucht und gefunden hätte, bei der er seine Fremdsprachenkenntnisse hätte einsetzen können und sich dies in einem überdurchschnittlichen Lohn niedergeschlagen hätte. 1.3.4 Frau N.___ bestätigte in ihrem Schreiben vom 12. April 2012 weiter, das Einsatzgebiet des Beschwerdeführers sei seinem Beschwerdebild soweit möglich angepasst. Er werde nur mit leichteren Arbeiten betraut und sei von körperlich anstrengenden Arbeiten weitgehend entbunden. Die Präsenzzeit betrage die betriebs­ üblichen 8.2 Stunden, allerdings erbringe der Versicherte aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die volle Leistung und benötige vermehrt Pausen oder arbeite verlangsamt. Die Entlöhnung orientiere sich an der Leistungsfähigkeit im Umfang von 75% (UV-act. 324). Auf Nachfrage der Suva bestätigte sie, dass der Beschwerdeführer bei voller Leistung etwa Fr. 6'000.-- (statt der ausbezahlten Fr. 4'650.--) verdienen könnte (UV-act. 328). Der Beschwerdeführer schliesst daraus sinngemäss, dass von der Firma M.___ ein Valideneinkommen von ca. Fr. 78'000.-- (13 x Fr. 6'000.--) bestätigt werde, das dem dort erzielten Invalideneinkommen von Fr. 60'450.-- (13 x Fr. 4'650.--) gegenüberzustellen sei (vgl. auch Einsprachebegründung vom 15. August 2012, UV-act. 338). Diesen Schlussfolge­ rungen ist die vorstehende Erwägung 1.3.3 entgegenzuhalten, wonach es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall eine Arbeits­ tätigkeit als Hilfsarbeiter gesucht und gefunden hätte, bei der er seine Fremd­ sprachenkenntnisse hätte einsetzen können und dies mit überdurchschnittlichem Einkommen entlöhnt worden wäre. Weiter kann aus den Umständen geschlossen werden, dass Frau N.___ dem Beschwerdeführer aus Gefälligkeit eine Leistungsfähigkeit von 75% attestierte. Sie war bei der Besprechung vom 26. März

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 dabei (UV-act. 318). Als ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer könne seine Arbeit trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich ausüben und Einschränkungen in der ausgeübten Tätigkeit bestünden nicht, hätte sie überwiegend wahrscheinlich interveniert, wenn seine Leistungsfähigkeit nur 75% betragen hätte. Das tat sie mit dem Schreiben vom 12. April 2012 aber erst, als die Konsequenz des höheren Invalideneinkommens, die Einstellung der Invalidenrente, klar geworden war. 1.3.5 Zusammenfassend liegt somit kein Tatbestand vor, der eine Neufestsetzung des Valideneinkommens rechtfertigen würde. Es ist daher vom ursprünglich ermittelten Betrag auszugehen. Da die Firma B.___ 2001 liquidiert worden war, konnte das Valideneinkommen 2011 nicht mehr konkret erfragt werden (vgl. UV-act. 303 ff.). Der für das Jahr 2000 ermittelte Betrag von Fr. 57'200.-- ist daher der Nominallohnentwicklung von 2000 bis 2011 in der Transportbranche anzupassen. Die Beschwerdegegnerin geht dazu von einer Steigerung von 12,2% bis 2010 (Punktwert von 101,6 für 2000, gesteigert auf 114,0 für 2010) und zusätzlichen 0,4% bis 2011 aus und hat ein Valideneinkommen 2011 von Fr. 64'435.-- ermittelt (Erwägung 3.c des angefochtenen Einspracheentscheids). Die Kontrollrechnung des Gerichts ergibt einen leicht höheren Betrag von Fr. 64'438.-- (Fr. 57'200.-- : 101,6 x 114,0 x 1,004). 1.4 Der Beschwerdeführer erzielte nach Ablauf der Probezeit ab 1. Juli 2011 bei der M.___ ein Einkommen von Fr. 60'450.-- (13 x Fr. 4'650.--; während der Probezeit waren es noch Fr. 100.-- pro Monat weniger). Sind kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben und ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der von der versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 E. 3b/aa, BGE 117 V 18 E. 2c/aa, RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 E. 4a, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass Fr. 60'450.-- das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers darstellen. 1.5 Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64'438.-- mit dem Invaliden­ einkommen von Fr. 60'450.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 6.19%. Dieser liegt unter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10% und berechtigt in der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG nicht zu einer Rente. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Invalidenrente der Unfallversicherung fällt daher dahin. Die Beschwerdegegnerin hat die Aufhebung der Invalidenrente damit zu Recht verfügt und die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesem Streitpunkt abzuweisen. 2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Rentenrevision richtigerweise rückwirkend per 1. Juli 2011 vorgenommen, die Invalidenrente korrekt per Ende Juni 2011 einge­ stellt worden und die Rückforderung der bis 31. März 2012 weiterhin ausbezahlten Rente zu Recht erfolgt ist. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid auch die rechtlichen Grundlagen des Zeitpunkts der Rentenrevision und ihrer Wirkung, der Meldepflicht des Rentenbezügers sowie der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen gemäss Art. 17 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 ATSG zutreffend dargestellt (Erwägungen 1 und 6). Auch darauf kann verwiesen werden. 2.3 Der Beschwerdeführer war bei der M.___ seit 1. April 2011 angestellt. Sein Einkommen betrug während der Probezeit Fr. 4'550.--. Nach deren Ablauf Ende Juni 2011 wurde es per 1. Juli 2011 auf Fr. 4'650.-- (mit Anspruch auf einen 13. Monatslohn) erhöht (UV-act. 301 f., 318, 324). Seit 1. Juli 2011 bezog er somit das höhere Einkommen, das sein Invalideneinkommen darstellt (vgl. vorstehende Erwägung 1.4). Art. 17 Abs. 1 ATSG sieht die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Invalidenrente ab Vorliegen der Änderung in die Zukunft vor (vgl. zur Auslegung von Art. 17 ATSG Miriam Lendfers, Die IVV-Revisionsnormen [Art. 86 - 88] und die anderen Sozialversicherungen, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.] Sozialversicherungsrechtstagung 2009, S. 41 ff., und Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 17). Die vorliegend relevante Sachverhaltsveränderung (Festanstellung mit höherem Lohn und damit Veränderung des Bedarfs nach UV-Leistungen mit Erwerbsersatzcharakter) ist spätestens mit Ablauf der Probezeit Ende Juni 2011 eingetreten. Die Rentenrevision per 1. Juli 2011 war damit gesetzeskonform (vgl. auch nachstehende Erwägung 2.5). 2.4 terbis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juli 2011 ist auch unter dem Aspekt der Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden: 2.4.1 Mit der Rentenverfügung vom 6. April 2000 (UV-act. 78) und der Mitteilung vom 6. Mai 2002 über den Weiterbestand der Invalidenrente nach Abschluss des Revisionsverfahrens (UV-act. 97) wurde der Beschwerdeführer jeweils darauf hinge­ wiesen, dass der Unfallversicherung unter anderem die Änderung der erwerblichen Verhältnisse sogleich zu melden sei. Diese Meldepflicht, über die der Beschwerde­ führer somit orientiert war, wurde mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 (Bundesrats-Beschluss vom 11. September 2002 [AS 2002 3393]) in dessen Art. 31 für alle Sozialversicherungszweige gesetzlich geregelt. 2.4.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er der Unfallversicherung sein Einkommen bei der M.___ vor deren Nachfrage am 4. November 2011 (UV-act. 300) gemeldet habe. Dieses führte gegenüber dem Zwischenverdienst im 40%-Pensum bei der Firma L., den er neben Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erlangt hatte (vgl. UV-act. 296), aber auch gegenüber seinem zuletzt im Vollzeitpensum bei der I. erzielten Lohn von Fr. 52'000.-- (13 x Fr. 4'000.-- gemäss IV-Anmeldung vom 11. Februar 2009, act. G 3.2) unbestritten zu einer erheblichen Einkommenssteigerung. Der Beschwerdeführer führt ausdrücklich aus, spätestens am 21. November 2011 seien der Beschwerdegegnerin seine neue Tätigkeit und sein Gehalt bekannt gewesen. Die vom 10. November 2011 datierten Antworten des Beschwerdeführers auf dem Fragenkatalog der Suva und die Lohnabrechnungen tragen denn auch das (schlecht leserliche) Eingangsdatum 21. November 2011 (UV-act. 301 f.). Die Meldepflicht, die spätestens mit erfolgreichem Bestehen der Probezeit bei der neuen Arbeitgeberin, mithin per 1. Juli 2011 gegeben war (vgl. Kieser, a.a.O., N 14 zu Art. 31), hat der Beschwerdeführer somit verletzt. 2.4.3 Die verspätete Erfüllung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer - erst auf die Rückfrage der Beschwerdegegnerin im November 2011 statt bereits per 1. Juli 2011 - hat zur Folge, dass die Invalidenrente in jedem Fall rückwirkend aufzuheben ist. 2.5

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5.1 Die Suva hat dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfügung vom 18. Juni 2012 eine Aufstellung zugestellt, aus der hervorgeht, dass sie ihm vom 1. Juli 2011 bis 31. März 2012 Rentenzahlungen von Fr. 8'586.-- (9 x Fr. 954.--) sowie Teue­ rungszulagen von Fr. 884.25.-- (9 x Fr. 98.25), total Fr. 9'470.25, ausgerichtet hatte, und diesen Betrag zurückfordert (UV-act. 301). Am 18. Juni 2012 wurde die Rück­ forderung von Fr. 9'470.25, wie die Rentenrevision per 1. Juli 2011, formell verfügt. Der Beschwerdeführer opponiert dieser Rückforderung und macht geltend, der Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Rente sei in der Unfallversicherung nicht gesetzlich geregelt. Er führt aus, die revisionsweise Herabsetzung der Rente habe grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft zu erfolgen, und beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2011, 8C_573/2011. 2.5.2 Das genannte Urteil hält jedoch gerade fest, dass bei einer Verletzung der Meldepflicht (vgl. vorstehende Erwägung 2.4) in der Unfallversicherung eine - vom Zeitpunkt der Revisionsverfügung aus gesehen - rückwirkende Herabsetzung der Invalidenrente zulässig ist (vgl. entsprechenden Hinweis auch im Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2012, 8C_580/2012, E. 7.3, zu 8C_573/2011, E. 5.1 f.). 2.5.3 Wie vorne in Erwägung 2.3 erwähnt, kann der Zeitpunkt der Renteneinstellung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ohne weiteres festgelegt werden. Die analoge Anwendung von Art. 88der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), also einer (fraglich gesetzeskonformen [dazu Lendfers, a.a.O., S. 73 ff.]) Regelung auf Verordnungsstufe und zudem aus einem anderen Sozialversicherungszweig, ist nicht angezeigt. Doch selbst wenn Art. 88 IVV in Verbindung mit Art. 77 IVV im vorliegenden Unfallversicherungsverfahren analog angewendet würde, was das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 3. November 2011, 8C_573/2011, E. 5.2, tatsächlich getan hat, obwohl es die Frage nach dem Wortlaut des Entscheides weiterhin offen lassen wollte, würde das Ergebnis nicht anders lauten und wäre die Rentenrevision - vom Datum der Aufhebungsverfügung (18. Juni 2012) aus gesehen rückwirkend - per 1. Juli 2011 vorzunehmen. 2.6 In der Beschwerde vom 15. Februar 2013 beantragt der Beschwerdeführer auch, auf die Rückforderung der Rentenleistungen von Fr. 9'470.25 (inklusiv Teuerungszu­ lagen) sei zu verzichten. Er macht geltend, er habe die Rentenleistungen der Suva stets bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Treu und Glauben dankbar entgegengenommen. Eine Rückerstattung wäre ihm aufgrund der jahrelangen angespannten finanziellen Situation und der Familien- Unterhaltszahlungen nicht möglich. Damit stellt er sinngemäss ein Erlassgesuch. Da die Beschwerdegegnerin über den Erlass der Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden hat, fehlt es diesbezüglich am Anfechtungs­ gegenstand (vgl. BGE 131 V 164 f. E. 2.1, BGE 125 V 414 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Auf das Erlassgesuch kann daher nicht eingetreten werden. Diesbezüglich wird die Streitsache an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie über den Erlass der Rückforderung entscheide. 3. 3.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen die rückwirkende Aufhebung des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin und gegen ihre Rückforderung zu viel bezahlter Renten abzuweisen. Auf das Erlassgesuch für den Rückforderungsbetrag von Fr. 9'470.25 kann nicht eingetreten werden und die Streitsache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 3.2 Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf das Erlassgesuch für den Rückforderungsbetrag von Fr. 9'470.25 wird nicht eingetreten und die Streitsache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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