St.Gallen Sonstiges 13.05.2013 UV 2012/93

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/93 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 13.05.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2013 Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV. Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung. Beim Anheben von Pflanzenballen mit einem Gewicht von 70/80kg und einer Drehbewegung hatte sich der Versicherte einen Muskelfaserriss zugezogen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2013, UV 2012/93). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 13. Mai 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a A., geboren 1975, war seit 2008 bei der B. GmbH, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 15. Mai 2012 am 20. März 2012 beim Abladen von schweren Pflanzen einen Riss in der linken Schulter zuzog (Suva-act. 1). Ein am 1. Juni 2012 durchgeführtes MRI der Schulterregion links ergab eine intakte Muskulatur, insbesondere auch im Bereich von Deltoideus und Biceps, sowie Hinweise auf etwas Ödem in der Bursa subacromialis/ subdeltoidea im Sinne von Bursitis (Suva-act. 11). Dr. med. C., Allgemein Medizin, Chirotherapie, Amtsarzt, gab im Arztzeugnis vom 7. Juni 2012 als Datum der Erstbehandlung den 10. Mai 2012 an und stellte die Diagnose Muskelfaserriss M. Biceps (Suva-act. 12). A.b Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 teilte die Suva dem Versicherten mit, es habe sich nach ihren Unterlagen kein Unfallereignis zugetragen. Auch seien die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalls als unfallähnliche Körperschädigung nicht erfüllt (Suva-act. 13). A.c Gestützt auf die persönliche Besprechung eines Aussendienstmitarbeiters mit dem Versicherten vom 25. Juli 2012 (Suva-act. 16) lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 6. August 2012 mit der Begründung ab, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Suva-act. 18). A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 27. August 2012 mündlich Einsprache (Suva-act. 22-1). Gemäss Einsprache-Protokoll gleichen Datums beantragte er die Übernahme des Schadenfalls durch die Suva und reichte zur Begründung den Behandlungsbericht von Dr. C. vom 16. August 2012 ein. Darin führte dieser aus, bei der Untersuchung am 10. Mai 2012 habe sich ihm ein geschwollener und stark schmerzempfindlicher M. Biceps Caput longum gezeigt. Das MRI vom 1. Juni 2012 habe seine Diagnose (Muskelfaserriss im M. Biceps) insofern bestätigt, als die Muskelläsion inzwischen abgeheilt gewesen sei und sich nur noch ein Ödem in der Bursa subacromialis habe nachweisen lassen (Suva-act. 22-2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2012 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung wurde angeführt, es liege kein Unfallereignis vor, da das Erfassen von Pflanzenballen mit Schwung zum Aufgabenkreis des Versicherten gehöre und den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen nicht überschreite. Auch fehlten Hinweise für eine Programmwidrigkeit. Im Weiteren liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da es an einem unfallähnlichen bzw. sinnfälligen Ereignis fehle (Suva-act. 28). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. November 2012 mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Sachverhalt sei näher zu überprüfen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der zugelassene Amtsarzt Dr. C.___ habe die Diagnose eines Muskelfaserrisses gestellt. Auch stelle das Heben schwerer Lasten bei einer seitlichen Drehbewegung eine starke Belastung der beanspruchten Körperteile dar. Die normale physiologische Beanspruchung der Körperteile sei in Kombination mit dem ungewöhnlichen Bewegungslauf der Drehbewegung im vorliegenden Fall durchaus überschritten worden. Der beschriebene Arbeitsvorgang sei nicht alltäglich und berge ein erhöhtes Gefahrenpotential. Zu seinen Aufgaben zähle nur bedingt das Heben schwerer Lasten und er helfe beim Abladen nur in seltenen Fällen. Schliesslich hätten seine bei der persönlichen Einsprache vom 27. August 2012 vorgetragenen Argumente im Einspracheentscheid scheinbar keine Berücksichtigung gefunden (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheides vom 18. Oktober 2012. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seiner Einsprache auf den Behandlungsbericht vom 16. August 2012 verwiesen, welcher bei der Entscheidfindung sehr wohl berücksichtigt worden sei. Wie aus dem Gesprächsprotokoll vom 26. Juli 2012 hervorgehe, sei der Beschwerdeführer als Gartenbauarbeiter häufig mit dem Entladen beschäftigt. Dabei habe er den Pflanzenballen nicht etwa angehoben oder getragen, sondern lediglich mit Schwung gezogen. Das Ziehen einer Last im beschriebenen Sinn stelle eine normale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beanspruchung des Körpers dar. Ausserdem sei der Schmerzeintritt vor der Drehbewegung erfolgt, weshalb diese nicht als Schmerzursache verstanden werden könne. Ferner sei nicht hinlänglich erstellt, dass das Ereignis vom 20. März 2012 einen Muskelriss bewirkt habe, da keine echtzeitlichen Akten vorlägen. Die spätere Diagnose sei somit als blosse Vermutung zur Kenntnis zu nehmen (act. G 3). B.c Mit Replik vom 27. Januar 2012 (Postaufgabe: 29. Januar 2013) hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Darüber hinaus macht er geltend, am 27. August 2012 habe ein ca. 30-minütiges Gespräch stattgefunden, in welchem er der Verfügung widersprochen und seine Argumente vorgetragen habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei bereits mit der einseitigen Erstellung des Gesprächsprotokolls vom 26. Juli 2012 ohne Kopie zur Kenntnisnahme und ohne Rechtsbelehrung erfolgt. Im Weiteren sei ein "Ziehen mit Schwung" eine völlig unrealistische Darstellung des Arbeitsablaufes; eine Drehbewegung beim Abladen sei unumgänglich (act. G 5). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 7). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien unumstritten ist, dass das Geschehen vom 20. März 2012 die Voraussetzung des Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt und somit kein Unfall im Sinn von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorliegt. Streitig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu Recht verneint hat. 2. 2.1 Vorab ist zwischen den Parteien umstritten, ob aus medizinischer Sicht eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV bestätigt ist. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die von Dr. C.___ im Arztzeugnis vom 7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 2012 (Suva-act. 12) und im Behandlungsbericht vom 16. August 2012 (Suva-act. 22-2) gestellte Diagnose Muskelfaserriss M. Biceps. Die Beschwerdegegnerin bringt ihrerseits vor, dass nicht erstellt sei, dass das Ereignis vom 20. März 2012 einen Muskelriss i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. d UVV bewirkt habe, da die Diagnose des behandelnden Arztes Dr. C.___ nicht auf echtzeitlichen Befunden basiere. 2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a mit Hinweis). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen - insbesondere ohne Anordnung eines Gerichtsgutachtens - abschliessen (RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 E. 1a). 2.3 Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, es könne nicht auf die Ausführungen von Dr. C.___ abgestellt werden, da behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss zu Gunsten ihres Patienten aussagen, ist festzuhalten, dass den Berichten eines Hausarztes nicht von vornherein jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2005, 4P.254/2005, E.4, mit Hinweis). Dr. C.___ legte im Bericht vom 16. August 2012 schlüssig dar, dass die in der Erstbehandlung vom 10. Mai 2012 gestellte Diagnose Muskelfaserriss M. Biceps durch den Röntgenbefund vom 1. Juni 2012 (Ödem in der Bursa subacromialis, Suva-act. 11) bestätigt werde. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die Ausführungen von Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen. Ein Muskelriss ist eine bei Überdehnung eines Muskels entstehende Schädigung einer Muskelfaser oder eines Muskelfaserbündels, welche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich neben einem akuten, plötzlich einschiessenden Schmerz u.a. auch durch ein auftretendes Hämatom auszeichnet (vgl. hierzu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. Berlin 2013, S. 1389). Der Beschwerdeführer gab seinerseits im Gespräch mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2012 an, dass der linke Oberarm stark blau verfärbt worden sei (Suva-act. 16). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu erachten, dass das Ereignis vom 20. März 2012 beim Beschwerdeführer zu einem Muskelfaserriss geführt hat. 3. 3.1 Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung ist zwischen den Parteien zunächst der genaue Hergang des Ereignisses vom 20. März 2012 streitig. Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer habe die 70-80kg schweren Pflanzenballen lediglich mit Schwung gezogen und der Schmerzeintritt sei vor der Drehbewegung erfolgt, macht dieser geltend, man müsse die Pflanzen anheben, um sie lösen und abladen zu können. Ein Ziehen mit Schwung sei eine völlig unrealistische Darstellung des Arbeitsablaufs. 3.2 Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Allerdings ist die leistungsansprechende Person gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Sie muss die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 305 E. 5b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen; A. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 21). Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 117 V 360 E 4a mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 E. 2b). Wird also auf dem Weg der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht (Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, 3. Aufl., S. 451 f.) - so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der Person auswirkt, die Anspruch auf Versicherungsleistungen erhebt. 3.3 Nach der in Erwägung 3.2 dargelegten Beweisregel sind insbesondere diejenigen Ausführungen massgebend, die der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2012 getätigt hat. Der Beschwerdeführer schilderte den Hergang gemäss den Aufzeichnungen des Aussendienstmitarbeiters folgendermassen: "Jeweils im Frühjahr ist hier Einiges los. Es kommen mehrere 40-Tonnen-Lastwagen und liefern Pflanzen ab. Der 20. März 2012 war wieder so ein Tag, an welchem mehrere LKWs entladen werden mussten. Dabei haben diese LKWs Pflanzenballen bis unters Dach hochgeschichtet und wir müssen auf der Ladebrücke mit einem Haken die Ballen fassen und mit Schwung eine Drehbewegung ausführen, damit die Ballen auf die Staplerschaufel geschleudert werden. Diese Ballen inkl. der Pflanze wiegen bis zu 70/80kg. [...] Als ich mit dem Haken in den Ballen hineingestochen und mit der rechten Hand die Pflanze gehalten habe und zum Schwung ausgeholt habe, hat es mir einen Riss im Oberarm links gegeben. Ob in diesem Moment der Haken im Wurzelballen sich gelöst hat und nachgerutscht ist, kann ich Ihnen so nicht sagen. Es hat einfach einen Ruck gegeben und der Schmerz im Oberarm ist aufgetreten. Anfänglich hatte ich das Gefühl, dass ich angeschlagen habe, was aber nicht der Fall war. Der linke Oberarm wurde stark blau

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfärbt und hat mir entsprechend Schmerzen bereitet." (vgl. das Gesprächsprotokoll vom 26. Juli 2012, Suva-act. 16). Diese Schilderung des Geschehens deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen in der Beschwerde vom 14. November 2012 (act. G 1) und in der Replik vom 27. Januar 2013 (act. G 5). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Pflanzen angehoben hat, um sie mit Schwung mit einer Drehbewegung auf die Staplerschaufel befördern zu können, und sie nicht, wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2012 (act. G 3) geltend gemacht, mit Schwung gezogen hat. 4. 4.1 Gestützt auf diese Hergangsversion ist zu prüfen, ob der Muskelfaserriss unter unfallähnlichen Bedingungen durch die Einwirkung eines schädigenden äusseren Faktors entstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigungen sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach ein äusseres Ereignis vorausgesetzt wird, d.h. ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall (vgl. BGE 129 V 466; BGE 123 V 43), zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Hinzuzufügen ist, dass der äussere Faktor sodann auch zu bejahen ist, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 471 E. 4.2.2). Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors ist ausserdem bei Änderungen der Körperlage erfüllt, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinn der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 129 V 470 E. 4.2.3; BJV 2003 S. 918 f.). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 E. 4.3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines gesteigerten Gefährdungspotentials insbesondere gestützt auf die berufliche Position des Beschwerdeführers und macht geltend, ein gesteigertes Gefährdungspotential müsse beim Erfassen von Pflanzenballen mit Schwung durch einen Vorarbeiter im Gartenbau verneint werden. Das Gefährdungspotential überschreite den üblichen Rahmen der Tätigkeit eines Gartenbauarbeiters, welche allgemein mit schweren körperlichen Belastungen verbunden sei, nicht. Der Beschwerdeführer beschrieb seine Tätigkeit im Gespräch vom 25. Juli 2012 folgendermassen: "Ich bin Vorarbeiter im Gartenbau. Ich bin vor allem hier im Park zuständig für all die Pflanzen, die an- und abgeliefert werden. Im Frühjahr machen wir die Lagerplätze für die Pflanzen bereit und stellen sie entsprechend ein. Während des Jahres stellen wir gemäss Lieferschein die Lieferung bereit. Die Gewichtsbelastung liegt schon bei 40-50kg. Obwohl wir Stapler und andere Hebezeuge zur Verfügung haben, ist doch viel Handarbeit erforderlich." (vgl. das Gesprächsprotokoll vom 26. Juli 2012, Suva-act. 16). In der Beschwerde vom 14. November 2012 (act. G 1) führt der Beschwerdeführer aus, zu seinen Aufgaben als Vorarbeiter zähle nur bedingt das Heben schwerer Lasten. Seine hauptsächlichen Aufgaben seien die Koordination und Leitung der ihm unterstellten Mitarbeiter zu effizienten Abwicklung der auszuführenden Arbeiten. In der Replik vom 27. Januar 2012 (act. G 5) präzisiert der Beschwerdeführer, er sei als "Leiter bei der B.___ GmbH" beschäftigt und arbeitsvertraglich als "Leiter D.___, Gehaltsgruppe Vorarbeiter" angestellt. 4.3 Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2012 an, soweit die Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdeschrift von den Angaben im Gespräch vom 25. Juli 2012 abwichen, könne nicht auf diese abgestellt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und in der Replik im Wesentlichen mit denjenigen im Gespräch vom 25. Juli 2012 – als so genannte Aussagen der ersten Stunde (vgl. hierzu Erwägung 3.2) – im Einklang stehen. Wie vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit plausibel dargelegt, entspricht es dem Aufgabenbereich eines Vorarbeiters, dass er hauptsächlich mit der Führung von Mitarbeitern sowie der Planung und Koordination der zu erledigenden Tätigkeiten betraut ist. Dies bedeutet indes nicht, dass der Beschwerdeführer als Vorarbeiter bzw. in leitender Position nicht auch mit der Ausführung körperlicher Arbeiten konfrontiert würde, jedoch gehören

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese nicht zu seinen Hauptaufgaben. Damit ist das Abladen von Pflanzenballen entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht als alltägliche Verrichtung des als Vorarbeiters angestellten Beschwerdeführers zu sehen, zumal dieses Entladen in zeitlicher Hinsicht auch vorwiegend im Frühling geschieht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit einer Gewichtsbelastung von über 70kg konfrontiert wurde, wogegen die übliche Arbeitsbelastung bei der gewöhnlichen, körperlichen Gartenbauarbeit mit 40-50kg angegeben wurde. Das Bundesgericht hat denn auch in einem Fall die schädigende äussere Einwirkung beim Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40-50kg anerkannt (vgl. BGE 116 V 149 E 4). Im vorliegenden Fall kommt zum Heben des Gewichtes ausserdem das Ausholen zum Schwung respektive die Drehbewegung und der vom Beschwerdeführer beschriebene "Ruck" hinzu. Insgesamt ist damit das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Gefährdungspotentials durch das Anheben eines Pflanzenballens von 70-80kg mit Drehbewegung respektive Ausholen zum Schwung erfüllt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung aller Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. d UVV vorliegt. Entsprechend ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 20. Mai 2012 gegeben. Eine Prüfung der gerügten Gehörsverletzung kann bei diesem Ergebnis unterbleiben. 6. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Oktober 2012 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für das Ereignis des Beschwerdeführers vom 20. März 2012 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

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  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die Folgen des Ereignisses vom 20. Mai 2012 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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13.05.2013
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