St.Gallen Sonstiges 24.01.2013 UV 2012/9

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 06.09.2019 Entscheiddatum: 24.01.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 24.01.2013 Art. 10 Abs. 1, 18 und 24 UVG. Leistungseinstellung. Frage der Übernahme von weiteren Behandlungskosten. Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2013, UV 2012/9). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2013. Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 24. Januar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan Strasse 41, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenrente, Heilkosten und Integritätsentschädigung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war bei der B.___ GmbH als Geschäftsführer tätig und dadurch bei der AXA Winterthur unfallversichert, als er am 27. Mai 2009 beim Tennispiel stürzte und dabei eine Bennettfraktur des rechten Daumens erlitt, welche in der Folge operativ versorgt wurde (UV-act. A1, M2, M5). Die AXA Winterthur anerkannte ihre Leistungspflicht. Nach weiteren ärztlichen Behandlungen, Operationen und Abklärungen wurde der Versicherte durch Dr. med. C., Handchirurgie FMH, begutachtet (Berichte vom 10. Oktober und 28. Dezember 2010; UV-act. M56, M59). Gestützt auf diese Begutachtung eröffnete ihm die AXA Winterthur am 4. März 2011 verfügungsweise, dass die Taggeldleistungen und die Heilungskostenübernahme auf den 31. Mai 2011 eingestellt würden. Einen Rentenanspruch verneinte sie und legte die Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20% fest (UV-act. A44). A.b Die gegen diese Verfügung von Rechtsanwalt Dr. E. Mätzler, St. Gallen, für den Versicherten erhobene Einsprache (UV-act. A49) wies die AXA Winterthur mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 (UV-act. A52) ab. Der Krankenversicherer hatte die Verfügung am 24. März 2011 akzeptiert (UV-act. A48). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 erhob Rechtsanwalt Dr. Mätzler für den Versicherten mit Eingabe vom 23. Januar 2012 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 4. März 2011 seien aufzuheben, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insbesondere sei ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einschränkung von deutlich mehr als 20% auszurichten, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die künftigen Heilbehandlungen weiterhin zu übernehmen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die Beschwerdegegnerin habe sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch berechnet. Aufgrund der Feststellungen von Dr. C. stehe nicht mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hätten. Die Beschwerdegegnerin stelle ihre grundsätzliche vollumfängliche Leistungspflicht im Zusammenhang mit sämtlichen Unfallfolgen zu Recht nicht in Frage. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens lasse sie jedoch ausser Acht, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers nicht im Bruttolohn (von Fr. 43'200.--) erschöpfe. Er und seine Ehefrau seien die alleinigen Inhaber der B.___ GmbH, welche das Restaurant D.___ - und bis 2006 zudem das Restaurant E.___ - betreibe, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau angestellt seien. Auch wenn ein Teil des Gewinns in der GmbH bleibe, stelle dieser Gewinn Einkommen dar. Sämtliche Naturalbezüge, Spesen, private Nutzungen des Geschäftsfahrzeugs etc. würden zusätzliche Einkommenspositionen darstellen. Dies habe die Beschwerdegegnerin völlig ausser Acht gelassen. Sie habe Abklärungen zu den weiteren Einkommensbestandteilen unterlassen und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt. Im Weiteren widerspreche sich der Gutachter Dr. C.___ selber. Wenn der Beschwerdeführer jede Tätigkeit nur verlangsamt ausführen könne, dann bestünden per se Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten. Anstatt auf die widersprüchliche Aussage des Gutachters abzustellen, hätte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen im Zusammenhang mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vornehmen lassen müssen. Gestützt auf die jetzige Aktenlage könne das Invalideneinkommen nicht in zuverlässiger Weise bestimmt werden. Sodann sei aufgrund der konkreten Umstände ein Leidensabzug von mindestens 20% beim Invalideneinkommen angemessen. Die völlige Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand sei einem Verlust derselben gleichzusetzen. Demzufolge sei nicht bloss eine Integritätsentschädigung von 20%, sondern eine solche von bis zu 40% geschuldet. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Übernahme künftiger Heilbehandlungskosten verneint. B.b In der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und legte unter anderem dar, ausgehend von den Angaben in der Schadenmeldung vom 28. Mai 2009 (vertraglicher Grundlohn von Fr. 43'200.--; keine Erwähnung von Zulagen oder Naturallohn), in den Lohnausweisen (UV-act. A18) und dem Auszug aus dem individuellen Konto könne die Berechnung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin nicht beanstandet werden. Obwohl die Aktenlage darauf hindeute, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt habe, werde eine Parallelisierung der Einkommen durchgeführt, aus welcher ein Valideneinkommen von Fr. 45'317.-- resultiere. Beim Invalideneinkommen lasse sich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10% nicht beanstanden. Selbst bei Berücksichtigung des maximalen Abzugs von 25% würde ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen resultieren. Mangels Rentenanspruch bestehe auch kein Anspruch auf Heilbehandlung. Hinsichtlich Integritätsentschädigung werde auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage erscheine eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 40% als angemessen. B.c Mit Replik vom 23. Mai 2012 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Standpunkt (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 13). Erwägungen: 1. Konkret ist zu prüfen, ob bzw. inwiefern die beim Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Probleme für die Zeit nach dem 31. Mai 2011 (Leistungseinstellung) in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Mai 2009 stehen und ob ihm als Folge davon weiterhin Versicherungsleistungen, insbesondere die Übernahme von Behandlungskosten, eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine höhere Integritätseinbusse als 20% zustehen. Die Beschwerdegegnerin legte die rechtlichen Grundlagen der Zusprechung von Behandlungskosten, Rentenleistungen und Integritätsentschädigungen im angefochtenen Entscheid dar (Erwägungen 2.5, 2.6 und 2.7); darauf kann verwiesen werden. 2. 2.1 Im Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. August 2009 wurde festgehalten, dass sich weiterhin Anzeichen eines CRPS (Complex regional pain syndrome) finden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden. Die Beschwerden im Handgelenk seien auf eine STT-Arthrose bei vermutlich vorbestehender Anomalie der Capalia zurückzuführen (UV-act. M8). In einem weiteren Bericht vom 14. September 2009 bestätigten die Ärzte des Kantonsspitals das Vorliegen von zwei Problematiken. Zum einen sei das Bennett-Fragment disloziert. Zum anderen finde sich eine vorbestehende Arthrose zwischen Trapezoid und Scaphoid. Es werde eine operative Sanierung vorgeschlagen (UV-act. M14, M15). In der Folge zeigten sich deutlich abgeschwollene Verhältnisse mit nicht mehr vorhandenen Zeichen des CRPS (UV-act. M18). Am 21. und 23. Oktober 2009 wurden operative Eingriffe am Handgelenk durchgeführt (UV-act. M19, M22). Prof. Dr. F., Kantonsspital St. Gallen, berichtete am 29. April 2010 unter anderem, die Beweglichkeit der rechten Hand sei schmerzhaft eingeschränkt. Der rechtshändige Patient, der im Service tätig sei und einen Arbeitsversuch zu 20% ausführe, scheitere regelmässig aufgrund von Schmerzen und einem Knacken. Dieses lasse sich radiologisch nachvollziehen (UV-act. M41). Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beratender Traumatologe der Beschwerdegegnerin, hielt im Bericht vom 27. Mai 2010 unter anderem fest, bei der jetzigen Arthrose radioskaphoidal und skaphotrapezioidal handle es sich nicht um eine Unfallfolge und auch nicht um eine Folge der zu langen Schraube. Die Arthrose sei als degenerativ zu werten. Die jetzigen Beschwerden seien nur teilweise noch auf den Unfall und zu einem grossen Teil auf die Arthrose zurückzuführen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne im Moment keine Aussage gemacht werden (UV-act. M44). Am 2. Juni 2010 wurde an der rechten Hand erneut eine Operation durchgeführt (UV-act. M45). Am 15. September 2010 legte Prof. F.___ dar, ab 18. Oktober 2010 sei die Steigerung der 30%igen Arbeitsfähigkeit auf 50% (in der Tätigkeit als Kellner) vorgesehen (UV- act. M55). 2.2 Dr. C.___ kam im Gutachten vom 10. Oktober 2010 unter anderem zum Schluss, bei der Beurteilung der ersten Röntgenbilder vom 27. Mai 2009 sei übersehen worden, dass darauf deutliche Zeichen eines früheren Unfalls vorhanden seien. Ein solches Bild könne nur durch einen schweren Unfall, der mehrere Jahre zurückliegen müsse, verursacht worden seien. Der Patient versichere, niemals einen Unfall an der rechten Hand gehabt zu haben. Erst auf dem CT vom 14. August 2009 sei festgestellt worden, dass das Knochenfragment nicht korrekt reponiert und die beiden Schrauben nicht korrekt platziert worden seien. Diese Tatsache sei bereits auf früheren Röntgenbildern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vom 12. Juni 2009) zu erkennen. Obwohl dies eine erhebliche Verletzung der Sorgfaltspflicht darstelle, hätte ein früheres Erkennen dieses operationstechnischen Fehlers den langfristigen Verlauf nicht grundsätzlich verändert. Die in der Folge durchgeführten Operationen (23. Oktober 2009 und 2. Juni 2010) hätten sich zwingend aus dieser unglücklichen Kombination eines vorbestehenden schweren Schadens mit einer unfallbedingten Fraktur sowie einer unkorrekt durchgeführten Operation ergeben. Mit den beiden erwähnten Eingriffen sei versucht worden, in einer aussichtslosen Situation ein optimales Ergebnis für den Patienten zu erreichen. Das Ziel der Eingriffe sei nicht die Wiederherstellung eines normal funktionierenden Daumens gewesen. Das Ergebnis sei in diesem Sinn als gut zu bezeichnen. Die definitiven Einschränkungen in der Funktion dieses Daumens (stark reduzierter Kraftgriff, Einschränkung des Bewegungsumfangs) müssten als logische Folge des schwerwiegenden Eingriffs in die Biomechanik des Daumens akzeptiert werden. Als Befunde bestünden eine aufgehobene Radialabduktion im Handgelenk und eine ausgeprägte Palmarstellung des Daumens (könne nicht in die Horizontale angehoben werden). Die subjektiven Beschwerden (fehlend bei Ruhestellung; Schmerzen beim Grobgriff mit Daumeneinsatz bereits ab 2kg Belastung; bereits das Halten einer Kaffeetasse sei nicht möglich) seien durch die objektiven Befunde erklärbar. Obwohl eindeutige Spuren eines bedeutenden älteren Unfalls vorhanden seien, gebe der Patient an, vor dem Unfall vom 27. Mai 2009 vollständig beschwerdefrei gewesen zu sein. Die erhobenen Befunde seien durch die Kombination eines vorbestehenden schweren Schadens mit einer unfallbedingten Fraktur sowie einer unkorrekt durchgeführten Operation verursacht. Der gleiche Zustand wie vor dem Unfall sei nicht mehr erreichbar. Die Folgen des früheren Unfalls, des neuen Unfalls und der unkorrekten Operation würden derart eng ineinander greifen, dass eine objektive Zuordnung des Schadens zu den einzelnen Ereignissen nur spekulativ möglich sei. Objektiv sei lediglich festzustellen, dass der Patient nicht mehr in der Lage sein werde, als Service-Fachangestellter mehr als 30% Leistung zu erbringen. Es sei (wegen der Gefahr der Verschlechterung) dringend davon abzuraten, die Belastung als Service-Fachangestellter weiter zu steigern. Eine berufliche Neuorientierung sei möglichst bald in die Wege zu leiten. Ein zusätzlicher älterer Schaden an der rechten Hand sei vor einer Umschulung genauer abzuklären. Eine weitere Heilbehandlung als Folge des Unfalls vom 27. Mai 2009 sei nicht geeignet, den Gesundheitszustand namhaft zu verbessern. Eine dauernde ärztliche Behandlung zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sei nicht nötig. Es liege ein funktioneller Verlust des rechten Daumens vor, welcher gemäss Gliedertabelle der Suva einem Integritätsschaden von 20% entspreche (UV-act. M56). Prof. F.___ hielt am 26. November 2010 fest, der Beschwerdeführer weise einen relativ schmerzfreien Zustand auf, der wieder die Funktion der Hand im Wesentlichen gestatte. Allerdings sei die Kraft, die Ausdauer und die Stabilität nicht mehr so wie vorher und als Kellner sei er dadurch handicapiert. Er schlage die Prüfung der Teilinvalidität vor. Der Arzt bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 60% (UV-act. M57, M58). 2.3 Im ergänzenden Bericht vom 28. Dezember 2010 führte Dr. C.___ aus, die Angaben des Patienten (leichte Dinge wie Kaffee oder Getränke könnten mit der rechten Hand nicht sicher gehalten werden, deshalb einhändiges Servieren mit der linken Hand) seien aufgrund der Vorgeschichte und der aktuellen Röntgenbilder nachvollziehbar. Die von Prof. F.___ festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 60% sei gerechtfertigt. Die rechte Hand sei nur als Zudienhand brauchbar. Eine Tätigkeit, die dieser Tatsache Rechnung trage, könne uneingeschränkt zugemutet werden. Bei einer angepassten Tätigkeit bestehe keine zeitliche Einschränkung. Die leistungsmässige Einbusse beruhe auf einem nahezu vollständigen Kraftverlust beim Festhalten von Gegenständen mit dem rechten Daumen. Diese Einschränkung könne bei jeder Tätigkeit teilweise zu einer Verlangsamung führen. Eine Zunahme der Belastbarkeit/ Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Die Aussage von Prof. F.___ im Schreiben vom 26. November 2010 über die korrekte Reposition des Fragmentes und die gute Implantatlage direkt nach der Operation (vom 29. Mai 2009) sei falsch. Es gebe keine stichhaltigen Kriterien, welche eine prozentuale Aufteilung des Schadens auf die drei Ursachen (alter Unfall, Unfall vom 27. Mai 2009, unkorrekt durchgeführte Operation vom 29. Mai 2009) erlauben würden. Sicher sei jedoch, dass die unkorrekt durchgeführte Operation einen erheblichen Anteil an der jetzigen Beschwerdesymptomatik habe (UV-act. M59). 3. 3.1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1.1 Zu klären ist die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden noch eine berufliche Tätigkeit ausüben könnte, welches Einkommen er dabei erzielen könnte und welches Einkommen er ohne Unfall hätte erzielen können. Seit 1998 führte er zusammen mit seiner Ehefrau zwei Restaurants bzw. seit 2006 nur noch eines (UV-act. A9 S. 2; act. G 1 S. 3). Die Ehefrau ist für die Küche zuständig und der Beschwerdeführer für den Service (UV-act. A4). Im Handelsregister ist er als Gesellschafter mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH und seine Frau als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin und Gesellschafterin eingetragen. Gegenüber der IV-Berufsberaterin bestätigte er am 4. Februar 2011 seinen Aufgabenbereich im Service bzw. hinter dem Buffet. Die IV-Berufsberaterin hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer auch wegen der fehlenden Ausbildung nicht als Geschäftsführer tätig sein könnte. Er wolle keine Arbeitsvermittlung seitens der IV und sich auch nicht auf dem RAV melden. Die IV werde die Angelegenheit somit abschliessen(UV-act. A41; vgl. auch Bericht der Eingliederungsverantwortlichen der IV vom 25. Februar 2011 und IV-Mitteilung vom 10. März 2011 betreffend Ablehnung von beruflichen Massnahmen [act. G 7.0]). Im Schreiben vom 16. Februar 2011 bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm für die Geschäftsführer-Aufgaben sowohl die sprachlichen als auch die bildungsmässigen Voraussetzungen fehlen würden (UV-act. A42). Mit Blick auf die geschilderte Sachlage ist er - als Angestellter der GmbH - faktisch als selbständig erwerbend einzustufen. Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich durch die Feststellung der leidensbedingten Behinderung anhand eines Betätigungsvergleichs in Anlehnung an Art. 27 IVV; diese Behinderung ist sodann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation zu gewichten. Eine Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse in gleichem Umfang zur Folge haben (A. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., 128, mit Hinweisen). Ob diese Invaliditätsbemessungs-Methode im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung kommt, ist nachstehend zu prüfen. 3.1.2 Nach Lage der einhelligen medizinischen Akten kann der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Service-Fachkraft -bedingt zum einen durch einen vorbestehenden Schaden und zum anderen verursacht durch den hier in Frage stehenden Unfall und einen Behandlungsfehler an der rechten Hand -

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbestrittenermassen nur noch zu einem kleineren Teil (40%) ausüben. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, Zweifel an den Einschätzungen von Dr. C.___ und Prof. F.___ zu begründen. Die Feststellung von Dr. C., wonach der nahezu vollständige Kraftverlust beim Festhalten von Gegenständen mit dem rechten Daumen bei jeder Tätigkeit teilweise zu einer Verlangsamung führen könne (UV-act. M59), weist lediglich auf eine mögliche Konstellation hin und steht nicht im Widerspruch zur Schlussfolgerung dieses Arztes, wonach eine Tätigkeit, welche der erwähnten Einschränkung Rechnung trage, uneingeschränkt zumutbar sei (UV-act. M59). Unter den von Dr. C. erwähnten Voraussetzungen ist für eine der Situation an der rechten Hand adaptierte Tätigkeit theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit als gegeben zu erachten. In der GmbH stünde jedoch kein adaptierter Arbeitsplatz mit einem Pensum zur Verfügung, welches die zumutbare Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen vermöchte (vgl. UV-act. 59 S. 2 oben) Der Beschwerdeführer kann mit der verletzten rechten Hand eine leichte Zudienfunktion ausüben, nicht jedoch etwas festhalten (UV- act. 59), weshalb ihm unter Umständen auch bei Ausübung einer leichten Tätigkeit nicht das ganze Tätigkeitsspektrum einer uneingeschränkt zweihändig tätigen Person offensteht. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens Rechnung zu tragen (nachstehende E. 3.2). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin auch Leistungen für allfällige Schädigungen zu erbringen hat, die dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen von Dr. C.___ bei der Heilbehandlung zugefügt wurden (Art. 6 Abs. 3 UVG). Was die Folgen des in den medizinischen Akten erwähnten früheren Unfalls mit offenbar erheblichen Verletzungsfolgen für die rechte Hand betrifft, ist Art. 36 Abs. 2 UVG zu beachten, wonach Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen zwar gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge des zur Diskussion stehenden Unfalls vom 27. Mai 2009 ist, dass jedoch Gesundheitsschädigungen vor diesem Unfall, welche - wie vorliegend - zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, dabei nicht berücksichtigt werden (vgl. RKUV 1988 Nr. U 47, 225 E. 6a; BGE 121 V 326 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin hat somit vollumfänglich für die hier zu klärenden erwerblichen Folgen der Beeinträchtigung an der rechten Hand aufzukommen. 3.1.3 Der im Unfallzeitpunkt 38jährige Beschwerdeführer, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (UV-act. A9 S. 2), war seit 1998 und damit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während rund 11 Jahren (2009) in "seiner" Unternehmung tätig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto in act. G 7.0). Nach dem Unfall vom 27. Mai 2009 wurde der unfallbedingte Ausfall des Beschwerdeführers durch Einstellung von Service- Arbeitskräften kompensiert (vgl. UV-act. A9 S. 2). Die Tätigkeit als Service-Fachkraft ist ihm nach Lage der medizinischen Akten wie erwähnt nur noch zu 40% zumutbar, und eine von Seiten der rechten Hand an sich vollumfänglich zumutbare Tätigkeit als Geschäftsführer wäre in der GmbH (als Kleinbetrieb) lediglich mit einem 50%-Pensum möglich (vgl. UV-act. M59 S. 2 oben). Unter Würdigung der Gesamtsituation (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 23. Dezember 2004, I 316/04, E. 2.2) wäre es ihm unbestrittenermassen zumutbar und mit Blick auf die Situation an der rechten Hand auch erforderlich, die Tätigkeit in der GmbH zugunsten einer anderen unselbständig erwerbenden, vollzeitlichen Tätigkeit aufzugeben. Die nachstehende Invaliditätsbemessung hat in dieser Situation nicht auf der Basis eines (erwerblich gewichteten) Betätigungsvergleichs zu erfolgen, sondern gestützt auf einen Einkommensvergleich im Sinn von Art. 16 ATSG. Die Beschwerdegegnerin nahm zur Invaliditätsbemessung denn auch einen Einkommensvergleich vor, wobei sie der Rentenverfügung ein Invalideneinkommen von Fr. 55'113.70 zugrunde legte (UV-act. A44 Beilage). 3.2 3.2.1 Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, welche seine zumutbare Arbeitsfähigkeit ausschöpft, ist für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss LSE- Tabelle 2008 TA1 beträgt der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer monatlich Fr. 4'806.-- brutto. Dieser Betrag wäre konkret auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 2011, d.h. auf 41.6 Stunden, aufzurechnen und an die zwischenzeitliche Nominallohnentwicklung (bis 2011) anzupassen. Dieser Wert wird den Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht gerecht: Der Beschwerdeführer ist, wie dargelegt, faktisch insofern Einhänder, als die rechte Hand nur noch als Zudien-Hand einsatzfähig ist. Im Produktionsbereich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden jedoch auch bei leichten Tätigkeiten häufig beide Hände benötigt oder es muss die verletzte rechte Hand regelmässig und repetitiv als Hilfshand eingesetzt werden können. Den Leiden des Beschwerdeführers entsprechende Tätigkeiten sind deshalb am ehesten im Bereich der Dienstleistungen zu finden, weshalb es sachgerecht erscheint, auf den monatlichen Bruttolohn im Sektor Dienstleistungen abzustellen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2003, U 263/01, 304/01, E. 6.2.2). Der entsprechende Betrag gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 2008 beträgt im Anforderungsniveau 4 für Männer Fr. 4'444.-- pro Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (2011) ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'622.--, was jährlich einen Betrag von Fr. 55'461.-- (2008) bzw., angepasst an die Nominallohnentwicklung 2011, Fr. 57'555.-- ausmacht. 3.2.2 Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Versicherter, der gesundheitsbedingt lediglich noch leichtere Hilfsarbeiten ausführen kann, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage ist. Zudem können weitere persönliche und berufliche Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (vgl. BGE 126 V 75 Erw. 5a mit Hinweisen). Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund seiner Einschränkungen keine körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien (act. G 1 S. 14). Er kann jedoch Tätigkeiten, welche die rechte Hand belasten, auch dann nicht mehr repetitiv ausüben, wenn es sich um leichte Arbeit handelt. Nachdem er vor dem Unfall ohne berufliche Ausbildung leichte bis mittelschwere manuelle Arbeit verrichtete, ist er nun auch für leichte Arbeiten erheblich eingeschränkt. Auch muss er unter Umständen nach langjähriger Tätigkeit im Gastgewerbe in ein neues Tätigkeitsgebiet wechseln (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008, 8C_404/2007, E. 4.2.2). Unter den geschilderten Gegebenheiten erscheint ein Abzug von 15% gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 48'922.--. 3.3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen 2009 von Fr. 43'200.-- (UV-act. A44 Beilage) aus. Hierfür legte sie das aus dem individuellen Konto und aus dem Lohnausweis ersichtliche Einkommen für 2008 (act. G 7.0; UV-act. A18) zugrunde. Aus dem IK-Auszug (in act G. 7.0) ist ersichtlich, dass die Einkommenseinträge des Beschwerdeführers für 2001 (Fr. 38'800.--), für 2002-2004 (je Fr. 43'200.--), 2005 (Fr. 50'800.--), 2006 (Fr. 33'230.--) sowie 2007 und 2008 (je Fr. 43'200.--) einen schwankenden Verlauf aufwiesen, wobei die Ursachen der Schwankungen aus den Akten nicht ersichtlich sind. Der IK-Auszug stellt schon von daher für sich allein keine verlässliche Grundlage zur Ermittlung des Valideneinkommens dar. Die Betriebserlöse (Umsätze) der GmbH betrugen in den Jahren 2003 bis 2008 zwischen Fr. 942'124.45 (2005) und Fr. 459'037.60 (2007). Die Jahresergebnisse schwankten zwischen Fr. 33'054.40 Gewinn im Jahr 2005 und Fr. 19'285.19 Verlust im Jahr 2008 (act. G 7.0). Der Beschwerdeführer lässt sodann ausführen, dass nebst dem Bruttolohn, welchen die GmbH ihm auszahle, auch der Gewinn der GmbH Einkommen darstelle. Wenn ein und dieselbe Person Inhaber einer GmbH und gleichzeitig ihr Angestellter sei, könnten steuerrechtliche und/oder betriebswirtschaftliche Überlegungen dazu führen, dass ein tieferer Lohn ausbezahlt und dafür ein Teil des Gewinns in der GmbH belassen werde. Obwohl ein Teil des Gewinns in der GmbH bleibe, stelle dieser Gewinn Einkommen dar. Sämtliche Naturalbezüge, Spesen, private Nutzungen des Geschäftsfahrzeugs, der von der GmbH bezahlten Wohnung und des Telefons sowie kostenlose Konsumationen im Restaurant würden zusätzliche Einkommenspositionen darstellen. Dies habe die Beschwerdegegnerin völlig ausser Acht gelassen. Die Verluste in den Jahren 2007 und 2008 seien auf das seit Oktober 2007 geltende Rauchverbot und auf die Wirtschafts­ krise 2008 zurückzuführen. Die ausbezahlten Spesen würden nicht nur Ersatz effektiv entstandener Kosten darstellen. Entsprechend seien sie allenfalls zum Einkommen des Beschwerdeführers hinzuzurechnen. Im Weiteren habe die GmbH dem Beschwerde­ führer Darlehen ausgerichtet. Es sei abzuklären, ob diese Darlehen eine Einkommenskomponente hätten. Schliesslich würden die vom Beschwerdeführer eingenommenen Trinkgelder Einkommen darstellen. Insgesamt betrage das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers - auf der Grundlage der Geschäftsunterlagen 2007 bis 2009 - Fr. 73'020.--, wobei die Darlehen und der Gewinn der GmbH nicht berücksichtigt seien. Dem Beschwerdeführer sei ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen von mindestens Fr. 73'020.-- anzurechnen. Er dürfe auf dieser Berechnung des Valideneinkommens jedoch nicht behaftet werden, weil sie nicht vollständig sei. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und müsse weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen vornehmen (act. G 1 S. 9-12). 3.3.2 Beim geschilderten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers und insbesondere die betriebliche Entwicklung von verschiedenen, in ihrer Wirkung nicht im Einzelnen abschätzbaren Faktoren - persönliche Gegebenheiten der Betriebsinhaber, ausserordentliche Erträge/Aufwände in der GmbH bzw. Verbuchungsmodalitäten und auch die Konjunktur- und Konkurrenzsituation - beeinflusst waren. Insgesamt lässt sich jedenfalls keine zuverlässige Korrelation zwischen den erwähnten Zahlen und der auf dem eigenen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers beruhenden Wertschöpfung herstellen. Auch durch weitere Abklärungen würden sich überwiegend wahrscheinlich keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben, aufgrund welcher sich ein die tatsächlichen Verhältnisse einigermassen zuverlässig widerspiegelndes Valideneinkommen anhand von konkreten Werten ermitteln liesse. Pauschal bzw. anhand einer Schätzung festgelegte Trinkgelder und Naturalbezüge (vgl. dazu act. G 1 S. 11f) sind nicht geeignet, die effektiven Verhältnisse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzubilden und zu belegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, die Festlegung des Valideneinkommens auf der Basis von IK-Einträgen und allfälligen weiteren Einkommensbestandteilen für die Zeit vor dem Unfall vom 27. Mai 2009 vorzunehmen; dies umso weniger, als zum einen die im IK eingetragenen Einkommen absolut gesehen offensichtlich unterdurchschnittlich (im Vergleich zu Tabellen-Löhnen) sind (vgl. auch act. G 7 Ziff. 2.26) und zum anderen die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Einkommensteile sich nicht mit einem konkreten Betrag seiner eigenen Wertschöpfung und Leistungsfähigkeit zuordnen lassen. Auch beim Valideneinkommen handelt es sich - wie beim Invalideneinkommen - um einen hypothetischen Wert (A. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., 122). Für die Festlegung des Einkommens, das der Beschwerdeführer als Gesunder ohne Eintritt des Gesundheitsschadens und ohne abgeschlossene Ausbildung (hypothetisch) erzielt hätte, rechtfertigt es sich in Anbetracht der bestehenden Unwägbarkeiten, nach den Tabellen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik vorzugehen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dabei im angestammten Berufsbereich des Beschwerdeführers Berufs- und Fachkenntnisse vorauszusetzen. Aus der LSE 2008 TA 1 Gastgewerbe Niveau 3 ist für Männer ein durchschnittliches Monatssalär von Fr. 4'286.-- ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 51'432.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 2011 im Gastgewerbe, d.h. auf 42.3 Stunden, aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 54'389.-- ergibt. Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Männer) 2008-2011 resultiert für 2011 ein Betrag von Fr. 56'443.--. Es erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände sachgerecht, auf diesen Betrag als (hypothetisches) Valideneinkommen abzustellen. Die Gegenüberstellung dieses Valideneinkommens und des Invalideneinkommens von Fr. 48'922.-- ergibt einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13.3% (gerundet: 13%). Auf dieser Basis besteht ein Rentenanspruch. 4. Im Gutachten vom 10. Oktober 2010 verneinte Dr. C.___ die Frage, ob eine weitere Behandlung noch notwendig, zweckmässig und geeignet sei, den Gesundheitszustand an der rechten Hand namhaft zu verbessern. Ebenfalls verneinte er die Frage, ob zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine dauernde ärztliche Behandlung und Pflege notwendig sei (UV-act. M56 S. 6). Zuhanden der IV bestätigte Dr. C.___ am 28. Dezember 2010, dass keine weiteren therapeutischen Möglichkeiten mehr gegeben seien (act. G 7.0 Beilage). Der Beschwerdeführer lässt einwenden, dass der Gutachter nicht danach gefragt worden sei, ob eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Beschwerden durch weitere Heilbehandlung verhindert werden könne (act. G 1 S. 16). Dazu ist festzuhalten, dass die gutachterliche Verneinung der Frage, ob zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine dauernde ärztliche Behandlung und Pflege notwendig sei (UV- act. M56 S. 6), implizit auch die Feststellung umfasst, dass eine weitere Behandlung zur Verhinderung einer allfälligen Verschlimmerung nicht erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem 31. Mai 2011 dennoch ein Anspruch auf Heilbehandlung der rechten Hand im Sinn von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG bestanden haben könnte, ergeben sich weder aus den medizinischen Akten noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21 UVG) nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete und somit auch im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion stehen kann; soweit sich die Darlegungen des Beschwerdeführers sinngemäss auf diese Bestimmung beziehen sollten, könnte in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Höhe des Integritätsschadens. Im Gutachten vom 10. Oktober 2010 gelangte Dr. C.___ zum Schluss, es liege ein funktioneller Verlust des rechten Daumens vor, welcher gemäss Gliedertabelle der Suva einem Integritätsschaden von 20% entspreche (UV-act. M56). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, gemäss Anhang 3 zur UVV werde die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt. Die Integritätseinbusse beim Verlust eines Daumens betrage entsprechend der "Skala der Integritätsentschädigung" gemäss Anhang 3 zur UVV 20%, jene beim Verlust einer Hand 40%. Zum gleichen Resultat (40%) komme man, wenn die Tabelle 3 der Suva bezüglich "Integritätsschäden bei einfachen und kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten" konsultiert werde. Die rechte Hand sei (ausgehend von den Darlegungen von Dr. C.; UV-act. 59 S. 2) völlig gebrauchsunfähig. Diese Gebrauchsunfähigkeit sei dem Verlust gleichzusetzen, weshalb eine Integritätsentschädigung von 40% geschuldet sei (act. G 1 S. 15). Dazu ist festzuhalten, dass kein Total-Ausfall bzw. eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der verletzten rechten Hand in Frage steht. Vielmehr beinhaltet die Einschränkung nach Dr. C. den nahezu vollständigen Kraftverlust beim Festhalten von Gegenständen mit dem rechten Daumen (UV-act. 59 S. 2); Zudien-Funktionen bzw. ein Einsatz der nicht verletzten Finger bleiben damit jedenfalls bei geringer Belastung möglich. Ein konkreter Anlass, die Einschätzung von Dr. C.___ bzw. die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin zu korrigieren, ist nicht ersichtlich. Das Zugeständnis einer Integritätseinbusse von 40% durch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort - bei gleichzeitiger Verweisung auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid (act. G 7 Ziff. 2.6) - dürfte irrtümlich erfolgt sein. 6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2011 in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 13% auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese - ausgehend von einer Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.-- bei vollem Obsiegen - auf Fr. 2'000.-- festzulegen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2011 in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
  2. Juni 2011 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 13% auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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