© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/83 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 11.06.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2013 Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV. Verneinung des Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung im Falle von Schulterbeschwerden im Zusammenhang mit dem Stossen von Abfallcontainern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2013, UV 2012/83). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2013 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 11. Juni 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Joseph B. Koch Grämiger & Koch Rechtsanwälte, Rudenzburg, Toggenburgerstrasse 35, 9500 Wil SG, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a A.___ war vom 20. August 2011 bis 29. Februar 2012 bei der B.___ als Nachtportier angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 7. Februar 2012 am 30. Januar 2012 beim Stossen eines Abfallcontainers an der rechten Schulter verletzte (act. G 9.1/1, 2). A.b Ein am 6. Februar 2012 durchgeführtes MRI des rechten Schultergelenks ergab eine Tendopathie der oberen ansatznahen Anteile der Subscapularissehne mit Enthesiopathie des angrenzenden Tuberculum minus, eine intakte Supraspinatussehne, eine intakte restliche Rotatorenmanschette, eine normale Schultermuskulatur, leichtgradige Arthrose des AC-Gelenks mit kleinen caudalen Arthrophyten und beginnender Einengung des Subacromialraumes, Typ II Form des Acromions sowie eine regelrechte Cavitas glenoidalis, proximale lange Bizepssehne und Labrum (act. G 9.2/5). Im Bericht vom 28. Februar 2012 diagnostizierte Dr. med. C., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Status nach wahrscheinlich muskulärer Zerrung im Bereich des Supraspinatus, eher im Bereich der Fossa supraspinata rechts. Dr. C. führte im Weiteren aus, seines Erachtens erkläre der MRI-Befund die Beschwerdesymptomatik nicht, am ehesten liege eine Spannung bzw. costo-vertebrale blockadeähnliche Symptomatik rechts vor (act. G 9.2/6). Dr. med. E.___, , Kantonsspital St. Gallen, stellte im Bericht vom 5. April 2012 die Diagnosen Verdacht auf Bizepstendinopathie/SLAP-Läsion Schulter rechts nach Trauma 01/2012 sowie un klare Schwäche der Arme mit feinschlägigem Zahnradphänomen (act. G 9.2/7). Dem Versicherten wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis zum 19. Februar 2012 attestiert (act. G 9.2/1). Am 26. April 2012 wurde im Kantonsspital St. Gallen eine gle nohumerale Infiltration der rechten Schulter durchgeführt (act. G 9.2/18).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Gemäss Unfallprotokoll vom 1. Mai 2012 gab der Versicherte zum Unfallhergang an, er habe mit einer anderen Person einen mit Abfall beladenen, schweren Rollcontai ner verschoben. Er habe den Container am vorgesehenen Metallhenkel gehalten und von hinten geschoben. Es hätten mehrere Abfallcontainer verschoben werden müssen und ungefähr beim dritten Container habe er plötzlich einschiessende Schmerzen im rechten Schulterbereich verspürt. Beim Verschieben der Container seien unkontrollierte Bewegungen auszugleichen; plötzliche Bewegungen würden bei dieser Arbeitsverrich tung häufig vorkommen. Er habe vermehrt Kraft anwenden müssen, um den Container zu kontrollieren. Ein Anprall an die rechte Schulter habe nicht stattgefunden (act. G 1.9/15). Gegenüber dem zuständigen Schadeninspektor der Zürich gab der Versicherte gemäss Bericht vom 3. Mai 2012 am 1. Mai 2012 an, analog dem Vorfall vom 30. Ja nuar 2012 habe er sich am 8. August 2012 (richtig wohl: 2011) am rechten Oberarm leicht verletzt. Die anfänglich verspürten Muskelbeschwerden seien binnen weniger Tage abgeklungen und es sei kein Arztbesuch nötig gewesen (act. G 9.1/16). A.d Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 teilte die Zürich dem Versicherten mit, gemäss Unfallmeldung und Hergangsschilderung habe sich beim Stossen des Abfallcontainers nichts Programmwidriges ereignet. Da er die Schulter nicht angeschlagen habe, sei die äussere Einwirkung auf den Körper nicht ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs. Auch wenn eine unfallähnliche Körperschädigung nachgewiesen würde, sei eine Über nahme abzulehnen, da es an einem unfallähnlichen Geschehen fehle. Bei dieser Sach- und Rechtslage könnten keine Leistungen erbracht werden (act. G 1.9/28). Mit Verfü gung vom 24. Mai 2012 lehnte die Zürich ihre Leistungspflicht auch formell ab (act. G 1.9/36). A.e Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Joseph B. Koch, Wil, am 25. Juni 2012 Einsprache. Zur Begründung wurde angeführt, der Versicherte habe eine Zerrung des Supraspinatus an der rechten Schulter erlitten. Eine Zerrung erfolge immer plötzlich durch falsche oder überlastende Bewegungen. Eine Zerrung, welche in Ausübung der täglichen Arbeit erfolge, stelle ein unfallmässiges Ereignis dar (act. G 9.1/42). A.f Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2012 wies die Zürich die Einsprache des Versicherten ab. Gemäss Schilderung des Sachverhalts durch den Versicherten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liege kein ungewöhnliches äusseres Ereignis vor. Die Schmerzen seien zwar plötzlich aufgetreten, aber aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht aufgrund eines äusseren ungewöhnlichen Faktors. Es liege keine Programmwidrigkeit oder ein von aussen direkt auf den Körper einwirkender Faktor vor. Sodann erfordere das Verschieben eines Ab fallcontainers zu zweit, auch aufgrund der regelmässigen Übung, keinen ungewöhnli chen Kraftaufwand. Es liege somit kein Sachverhalt vor, welcher den Unfallbegriff im Rechtssinn erfülle. Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung seien nicht gegeben, da kein sinnfälliges Ereignis ersichtlich sei, welches als auslösender Faktor bezeichnet werden könnte. Somit könne auch offenbleiben, ob die Körperschädigung des Versicherten überhaupt eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss abschliessender gesetzlicher Aufzählung darstelle (act. G 9.1/50). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 (act. G 1) und Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2013 (act. G 7) Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 21. September 2012 sei aufzuheben und dem Versicherten sei für das Ereignis vom 30. Januar 2012 infolge eines Berufsunfalls Deckung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus sei dem Beschwerde führer die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. Zur Begrün dung wurde insbesondere auf den Bericht vom 7. Januar 2013 (act. G 7.1/9) verwiesen. Darin führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, im Wesentlichen aus, in der klinischen Untersuchung vom 26. Oktober 2012 habe sich eine deutlich eingeschränkte glenohumerale Beweglichkeit gezeigt, wobei die Bewegungen in der Endphase deutlich schmerzhaft gewesen seien. Aus medizinischer Sicht sei diese Bewegungseinschränkung auf eine subacromiale Vernarbung zurückzuführen. Ob ein plötzliches, nicht beabsichtigtes, äusseres Ereignis stattgefunden habe, welches zu dieser Situation geführt habe, könne nicht beurteilt werden. Es sei lediglich möglich, eine aktuelle Befundaufnahme zu machen und festzuhalten, dass eine solche Situation entzündlich degenerativ entstehen könne, aber auch eine posttraumatische Komponente vorhanden sein könnte. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorbringen, aufgrund des unbestrittenen Ablaufs könne es sich nur um ein plötzliches, unfallmässiges Ereignis gehandelt haben, da er bis zu jenem Zeitpunkt zu keiner Zeit Probleme irgendwelcher Art mit der rechten Schulter gehabt habe. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, ein Unfall im engeren Sinne liege mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht vor und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung medizinisch nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei. Das Vorliegen einer Zerrung sei unklar und dem Sachverhalt sei keine Sinnfälligkeit zu entnehmen. Auch das Element der Plötzlichkeit sei in Frage zu stellen, da der Beschwerdeführer angegeben habe, beim dritten Container Schmerzen verspürt zu haben. Dies habe er aber nicht einer bestimmten Bewegung im gesamten Ablauf zuordnen können, sondern er habe einzig von vielen unkontrollierten Bewegungen gesprochen (act. G 9). B.c Am 11. Februar 2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren bewilligt (act. G 11). B.d Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. G 12). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer für die Folgen des Ereignisses vom 30. Januar 2012 leistungspflichtig ist. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legt im angefochtenen Entscheid den Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie die Recht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sprechung zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 134 V 72, 130 V 117) zutreffend dar. Gleiches gilt bezüglich des Begriffs der unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]), die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind, wobei das Erfordernis des äusseren Faktors weiterhin gilt (BGE 129 V 466; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2009, 8C_346/2009, E. 3). Darauf ist zu verweisen. 2.2 Das für die Bejahung eines Unfalls vorausgesetzte Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; A. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.). In einem solchen Fall ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.a; A. Rumo-Jungo/A. Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 40 mit Hinweisen). Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Es gilt jedoch festzuhalten, dass der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine krankheitsbedingte Ursache besteht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d). Die Rechtsprechung bejaht das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ausserdem dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und es so zu einer Schädigung kommt. Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Gemäss Unfallmeldung vom 7. Februar 2012 (act. G 9.1/1) verletzte sich der Be schwerdeführer an der Schulter, als er half, Abfallcontainer auf die Strasse zu stossen. Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 22. März 2012 (act. G 9.1/9) gab der Be schwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage, ob sich anlässlich des Ereignisses vom 30. Januar 2012 etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, sinngemäss an, er habe Abfallcontainer auf die Strasse gestellt; diese seien für zwei Personen schwer gewesen. Auf die Frage, ob eine unkontrollierte Bewegung (z.B. Ausgleiten, Stolpern, Anstossen, Sturz) erfolgt sei, antwortete der Beschwerdeführer sinngemäss, er habe die Abfallcon tainer angestossen. Die Frage, ob er diese oder eine ähnliche Tätigkeit schon früher verrichtet habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit "richtig". Anlässlich der Befra gung vom 1. Mai 2012 (act. G 9.1/15,16) gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe ungefähr beim dritten Container plötzlich einschiessende Schmerzen im rechten Schulterbereich verspürt. Ein Anprall an die rechte Schulter habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, beim Verschieben der Container seien un kontrollierte Bewegungen auszugleichen und er gab an, vermehrte Kraft angewendet zu haben, um den Container zu kontrollieren. 2.4 Aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Hergang des Ereignisses vom 30. Januar 2012 ist festzuhalten, dass der Schmerz in der rechten Schulter beim Stossen des ungefähr dritten Abfallcontainers und somit während eines Arbeitsvorgangs auftrat, den der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wiederholt verrichtet hatte. Im Zeitpunkt des Auftretens des Schmerzes war gemäss seinen Schilderungen weder ein Sturz erfolgt, noch hat der Be schwerdeführer sich irgendwo angestossen; mithin ist eine von aussen beeinflusste, unkoordinierte Bewegung, die als programmwidrig bezeichnet werden müsste, nicht ersichtlich. Dass das Stossen von Abfallcontainern eine gewisse körperliche Anstrengung erfordert und es dadurch zu einer Krafteinwirkung auf verschiedene Körperteile kommt, ist vorliegend nicht in Frage zu stellen. Ein ausserordentlicher Kraftaufwand ist damit allerdings weder ausgewiesen, noch kann er als belegt gelten, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich des gestossenen Gewichtes keine Angaben machte und eine Überanstrengung aus den Akten auch nicht ersichtlich ist. 2.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe vor dem Unfall zu keiner Zeit Prob leme mit der rechten Schulter gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass er sich nach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eigenen Angaben analog dem Vorfall vom 30. Januar 2012 bereits zuvor am rechten Oberarm verletzt hatte (vgl. den Bericht vom 3. Mai 2012, act. G 9.1/16). In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist ("post hoc ergo propter hoc"-Formel; BGE 119 V 342 E. 2b/bb). 2.6 Zusammenfassend fehlt es damit an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor so wohl in Form einer unkoordinierten Bewegung als auch einer Überanstrengung. Ein Unfall im Rechtsinne ist damit zu verneinen. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 28. Februar 2012 (act. G 9.2/6) im Wesentlichen einen Status nach wahrscheinlich muskulärer Zerrung im Bereich des Supraspinatus und führte aus, seines Erachtens erkläre der MRI-Befund (Tendopathie der oberen ansatznahen Anteile der Subscapularissehne mit Enthesiopathie des an grenzenden Tuberculum minus, act. G 9.2/5) die Beschwerdesymptomatik nicht. Es liege am ehesten eine Spannung bzw. costo-vertebrale blockadeähnliche Symptomatik vor. Dr. E.___ stellte im Bericht vom 5. April 2012 (act. G 9.2/7) die Diagnosen Verdacht auf Bizepstendinopathie/SLAP-Läsion Schulter rechts nach Trauma 01/2012 sowie unklare Schwäche der Arme mit feinschlägigem Zahnradphänomen. Dr. D.___ führte seinerseits im Bericht vom 7. Januar 2013 (act. G 7.1/9) aus, es habe sich eine deutlich eingeschränkte glenohumerale Beweglichkeit gezeigt, wobei diese Bewegungsein schränkung auf eine subacromiale Vernarbung zurückzuführen sei. Diese könne ent zündlich degenerativ entstehen, jedoch könne auch eine posttraumatische Komponente vorhanden sein. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zerrung handelt es sich somit sowohl gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 28. Februar 2012 als auch gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 5. April 2012 lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Darüber hinaus ist eine Tendopathie, wie sie im MRI vom 6. Februar 2012 erhoben wurde, eine primär nicht entzündliche oder degenerative, mechanisch bedingte Irritation der Sehnen und Sehnenansätze. Als Ursache werden in der medizinischen Literatur eine chronische Überlastung, aber auch Mikrotraumen sowie Stoffwechsel- oder Durchblutungsstörungen angeführt. Die Tendopathie als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Folge eines Traumas wird hingegen nicht beschrieben (vgl. hierzu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2013, 264. Aufl. Berlin 2012, S. 2065; Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl. München 2003, S. 1808). Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. D.___ vom 7. Januar 2013 keine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV zu bestätigen, zumal dieser lediglich ausführte, dass eine Vernarbung bestehe, deren Ursache nicht abschliessend bestimmt werden könne. 3.2 Zusammenfassend ist angesichts der dargelegten medizinischen Befunde nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer anlässlich des Ereignisses vom 30. Januar 2012 eine unfallähnliche Körperschä digung erlitten hat. In der Rechtsprechung wurde sodann wiederholt bestätigt, dass der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädi gungen abschliessender Charakter zukommt (BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1989 Nr. U 67 S. 165). Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Voraussetzung des Vorlie gens eines äusseren Faktors zu bejahen ist, offen bleiben. Der Vollständigkeit halber sei dennoch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hinzuweisen, wonach das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt ist, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist, und stets ein Geschehen zu verlangen ist, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt (vgl. BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2). Wie von der Beschwerdegegnerin richtigerweise dargelegt, ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht in der Lage, den verspürten Schmerz einer bestimmten Bewegung zuzuordnen und auch das Stossen eines Abfallcontainers kann mit Blick auf die wiederholte Verrichtung nicht als Tätigkeit mit gesteigerter Gefahrenlage bezeichnet werden. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 21. September 2012 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Dem Beschwerdeführer wurde am 11. Februar 2013 die unentgeltliche Rechtsver- beiständung bewilligt (act. G 11). Er kann indessen, wenn es seine wirtschaftlichen Ver hältnisse gestatten, zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten ver pflichtet werden (vgl. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist der Staat zu ver pflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen, wobei dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, [AnwG; sGS 963.70] sowie die Hono rarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). Das Versiche rungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Ent schädigung zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Vorliegend gilt es jedoch den Umstand zu berücksichtigen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet hat, weshalb die pauschale Entschädigung entsprechend herabzusetzen ist. In Würdigung aller Umstände ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.-- (80% von Fr. 3'000.--, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: