© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 03.09.2019 Entscheiddatum: 07.03.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 07.03.2013 Art. 6, Art. 15 und Art. 24 UVG. Rentenanspruch und Integritätsentschädigung. Bestimmung der Vergleichseinkommen. Höhe Tabellenlohnabzug. Die medizinische Beurteilung der Integritätsentschädigung ist beweiskräftig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 7. März 2013, UV 2012/57). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2013. Präsident Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-Voney, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 7. März 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Hans Rüdlinger pat. Rechtsagent, Churfirstenstrasse 14, Postfach 60, 9642 Ebnat-Kappel, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a A.___ war als Verkäuferin bei der B.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Beim Auffüllen eines Gestells fiel der Versicherten am 2. Februar 2008 ein Konfitürenglas herunter. Die Versicherte habe es aufzufangen versucht und dabei einen Schmerz in der Schulter verspürt (Schadenmeldung vom 9. April 2008, act. G 5.1). Sie zog sich dabei eine Rotatorenmanschettenruptur links zu (Bericht des Spitals Wil vom 1. April 2008, act. G 5.4). Am 3. April 2008 unterzog sich die Versicherte einer arthroskopischen Acromioplastik, AC-Gelenkresektion, Bizepstenotomie- und Tenodese offene RM-Naht links (act. G 5.6). Ein Arthro-MRI der linken Schulter vom 13. November 2008 zeigte eine durchgehende Rissbildung der Infraspinatussehne bei Zustand nach Rotatorenmanschettennaht (act. G 5.15). A.b Am 11. Dezember 2008 unterzog sich die Versicherte wegen Insuffizienz der Infraspinatussehne bei partiellem Abriss und ausgeprägten Vernarbungen einer diagnostischen Schulterarthroskopie, Revision, Débridement, degenerierten Sehnenanteile, Adhäsiolyse und Reinsertion der Infraspinatussehne unter Cranialisierung (act. G 5.21). Anlässlich der Verlaufsbeurteilung im Spital Wil vom 6. Mai 2009 wurde von der dort behandelnden Ärztin bezogen auf die linke Schulter ein hochgradiger Verdacht auf erneute Insuffizienz der Supraspinatussehne links bei Status nach offener Revision geäussert. An der rechten Schulter bestehe ein Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion, eine symptomatische Bursitis subacromialis und eine AC-Gelenkdegeneration bei chronischem Impingement (Bericht vom 7. Mai 2009, act. G 5.31). Eine MR-Arthrographie der linken Schulter vom 22. Mai 2009 ergab einen dringenden Verdacht auf eine Re-Komplettruptur des M. infraspinatus mit beginnender Atrophie des Muskelbauchs sowie eine Teilruptur der Sehne des M. supraspinatus, wobei die ventralen Anteile der Sehne noch durchzogen seien (act. G 5.42). Das Arthro- MRI der rechten Schulter vom 2. Juni 2009 zeigte eine durchgehende Rissbildung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Supraspinatussehne und eine Partialruptur der Subscapularissehne sowie eine deutliche AC-Gelenkarthrose (act. G 5.41). A.c Dr. med. C., Oberarzt in der Abteilung Schulter/Ellbogen der Uniklinik Balgrist, diagnostizierte im Bericht vom 28. Oktober 2009 eine irreparable posterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur links mit Pseudoparalyse in Aussenrotation und eine Partialläsion Supraspinatus-Vorderrand sowie Oberrand Subscapularis mit geringer Biceps-Tendinopathie sowie AC-Gelenks-Arthropathie Schulter rechts (act. G 5.50). Am 4. Dezember 2009 wurden in der Uniklinik Balgrist an der Schulter der Versicherten ein Latissimus dorsi-Transfer links und eine Glenohumeral- und AC-Infiltration mit Kenakort rechts durchgeführt (act. G 5.58). A.d Kreisarzt-Stellvertreter Prof. Dr. med. D. schätzte den Integritätsschaden aufgrund der schmerzhaften Funktionseinschränkung der linken Schulter mit global leichter bis mässiger Ausprägung und eines Status nach dreimaliger Schulteroperation auf 10% (Beurteilung vom 21. Februar 2011, act. G 5.90). Im Abschlussuntersuchungsbericht vom 22. Februar 2011 führte er aus, die unfallbedingte Schulterproblematik links führe zu einer um 25% verminderten Leistungsfähigkeit (act. G 5.91). Am 17. Oktober 2011 nahm Kreisarzt Dr. med. E.___ eine Reevaluation der Beurteilung des Integritätsschadens vor. Er kam darin zum Schluss, die Versicherte weise einen Vorzustand an der linken Schulter auf. So sei am 28. November 2007 eine Infiltration beider Acromioclaviculargelenke vorgenommen worden. Die Impingement- Tests seien beidseits positiv gewesen. Es gehe lediglich die reine ereignisbedingte, wahrscheinlich teilkausale Rotatorenmanschettenpathologie zu Lasten der Suva. Die Überlegungen betreffend Brutto-/Nettoschätzung seien in der Integritätsschadensberechnung nicht berücksichtigt worden. Der Kreisarzt empfahl deshalb, von den 5% Integritätsschaden den halben Wert, das heisse 2.5%, dem Vorzustand anzulasten. Aufgrund der Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten und der leichten bis mässigen Form der Periarthrosis humeroscapularis sei zusätzlich ein Integritätsschaden von 5% anzuerkennen. Insgesamt betrage der Integritätsschaden 7.5% (act. G 5.107). A.e Mit Verfügung vom 11. November 2011 sprach die Suva der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine 20%ige Invalidenrente und entsprechend einer 7.5%igen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integritätseinbusse eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'450.-- zu. Sie berücksichtigte bei der Bestimmung des Invalideneinkommens die statistischen Durchschnittslöhne, ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus und gewährte einen Tabellenlohnabzug von 20% (act. G 5.123). A.f Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2011 Einsprache (act. G 5.124). In der ergänzenden Eingabe vom 27. April 2012 beantragte die Versicherte mit Wirkung ab 1. Mai 2011 die Zusprache einer mindestens 35%igen Invalidenrente und einer mindestens 12.5%igen Integritätsentschädigung. Sie rügte, dass die Vergleichseinkommen nicht korrekt ermittelt worden seien. Insbesondere sei bei der Bestimmung des Invalideneinkommens eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 75% zu berücksichtigen (act. G 5.133). A.g In teilweiser Gutheissung der Einsprache sprach die Suva der Versicherten eine Invalidenrente von 29% zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Bei der neuen Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigte sie eine 25%ige Leistungsverminderung und einen 5%igen Leidensabzug (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2012, act. G 5.135). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2012 richtet sich die vorliegende "vorsorgliche Beschwerde" vom "27. April 2012" (Datum Postaufgabe 14. Juni 2012; nachfolgend Beschwerde vom 14. Juni 2012). Die Beschwerdeführerin beantragte darin, es sei ihr eine Frist bis Ende August 2012 einzuräumen, um die Beschwerde mit korrekten Anträgen und entsprechenden Begründungen zu vervollständigen (act. G 1). Die Verfahrensleitung wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni 2012 darauf hin, dass ihre Beschwerde die Minimalanforderungen nicht erfülle, und setzte ihr zur Verbesserung eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 25. Juni 2012 (act. G 2). Innert dieser Nachfrist reichte die Beschwerdeführerin eine begründete Beschwerde vom 23. Juni 2012 ein. Sie beantragte die Zusprache einer mindestens 35%igen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 sowie die Zusprache einer 12.5%igen Integritätsentschädigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung brachte sie vor, dass das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen zu tief sei. Bezüglich der Bestimmung des Invalideneinkommens sei ein Leidensabzug von 25% gerechtfertigt. Die medizinische Einschätzung des Integritätsschadens sei nicht nachvollziehbar (act. G 3). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei sie abzuweisen. Bei der "vorsorglichen" Beschwerdeerhebung habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bewusst eine unvollständige Eingabe gemacht, um in den Genuss einer Nachfrist gelangen zu können. Dies sei rechtsmissbräuchlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Ermittlung des Invaliditätsgrads und des Integritätsschadens sei richtig vorgenommen worden (act. G 5). B.c In der Replik vom 10. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1. Vorab ist die Frage zu beantworten, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin verneint diese Frage mit der Begründung, die vorsorglich erhobene Beschwerde vom 14. Juni 2012 stelle lediglich ein Begehren um eine Nachfristansetzung dar. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich (act. G 5). 1.1 Nach Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG und der Rechtsprechung ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden ist. Die Einräumung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer solchen Frist steht nicht im Belieben des Versicherungsgerichts. Vorbehalten ist der Fall eines offenbaren Rechtsmissbrauchs (BGE 134 V 164 E. 2 mit Hinweisen). 1.2 Ein die Anwendung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG ausschliessender offenbarer Missbrauch ist zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine andere rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinns entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte. Rechtskundigkeit für sich allein genommen lässt indessen nicht den Schluss auf Rechtsmissbrauch zu. Selbst bei Fehlen einer Begründung ist die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG nicht ausgeschlossen. Massgebend sind die jeweiligen konkreten Umstände (BGE 134 V 164 f. E. 4.1 f. mit Hinweisen). 1.3 Die vorliegend zu beurteilende "vorsorgliche Beschwerde" stellt in der Tat einen Grenzfall dar. Zwar war die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren von derselben rechtskundigen Person vertreten. Des Weiteren enthält die Eingabe vom 14. Juni 2012 keine ausdrücklichen materiellen Anträge. Eine eigentliche Sachverhaltsdarstellung oder eine Begründung fehlen. Allerdings geht der Beschwerdewille klar hervor ("erhebe ich gegen den oben aufgeführten und beigelegten Einsprache-Entscheid fristgerecht Beschwerde", act. G 1). Ins Gewicht fällt weiter, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2012 frühestens am 17. Mai 2012 erhalten haben dürfte. Die 30-tägige Beschwerdefrist hätte daher frühestens am 18. Mai 2012 zu laufen begonnen und wäre - unter Berücksichtigung des Wochenendes vom 16./17. Juni 2012 - am 18. Juni 2012 abgelaufen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat deshalb mit seiner Eingabe vom 14. Juni 2012 die Beschwerdefrist nicht ausgereizt. Vielmehr hätte er nach dem Erhalt des verfahrensleitenden Schreibens vom 15. Juni 2012 am 18. Juni 2012 noch die Möglichkeit gehabt, die mangelhafte Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern. Schliesslich wurde der Rechtsvertreter - was von der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb - erst kurzfristig mit der Beschwerdeerhebung beauftragt (act. G 1). Mit dem Sinn von Art. 61 lit. b ATSG verträgt es sich nicht,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diejenige Partei - im Vergleich zu einer nicht rechtskundig vertretenen Partei - schlechter zu stellen, die kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, weil sie sich erst dann zu einer Beschwerde entschliessen konnte. Im Übrigen kann allfälligen Missbräuchen auch dadurch vorgebeugt werden, wenn die Nachfrist zur Verbesserung - wie vorliegend - entsprechend knapp bemessen wird (BGE 134 V 167 f. E. 5.1 mit Hinweisen). Ein offenbarer Missbrauch ist daher zu verneinen und die gewährte kurze Nachfrist bis 25. Juni 2012 nicht zu beanstanden. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. In materieller Hinsicht ist die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung umstritten. 3. Zunächst ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu überprüfen. 3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.2 Aus der kreisärztlichen Einschätzung vom 22. Februar 2011 (act. G 5.91, S. 4) ergibt sich und es ist im Übrigen zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten über eine 75%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Deshalb sind, ausgehend von einer 75%igen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restarbeitsfähigkeit, die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Einschränkungen im Rahmen eines Einkommensvergleichs zu prüfen. Dabei sind im Beschwerdeverfahren sowohl die Höhe des Validen- wie auch des Invalideneinkommens umstritten. 3.3 Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (vorliegend 1. Mai 2011, act. G 5.137) verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.3.1 Die ehemalige Arbeitgeberin meldete für 2011 einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 53'175.-- für ein vollzeitliches Arbeitspensum (act. G 5.87 und G 5.120). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dieser Jahreslohn sei aufgrund der lokalen Verhältnisse unterdurchschnittlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe (act. G 3). 3.3.2 Stellt sich die Frage nach einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen infolge Minderverdienstes, so ist der von der versicherten Person vor Eintritt des Ver sicherungsfalls erzielte, auf das Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns bezogene - nötigenfalls hochgerechnete - Verdienst mit den branchenüblichen Löhnen zu vergleichen, bevor zur genauen Bestimmung des Invaliditätsgrads der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt werden kann. Dabei ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 3) - nicht auf das Lohnniveau in der jeweils in Betracht fallenden Grossregion, sondern auf gesamtschweizerische Verhältnisse abzustellen, weil - solange kein repräsentatives tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen vorhanden ist - der Invalidenlohn im nachfolgenden Einkommensvergleich ebenfalls auf Grund gesamtschweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 8C_683/2009, E. 4.1 mit Hinweisen; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2012, 8C_744/2011, E. 5.2 mit Hinweisen). Der in der LSE-Tabelle TA1 ausgewiesene, auf einer 40-Stundenwoche beruhende Monatslohn, Anforderungsniveau 3, Detailhandel,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frauen betrug für das Jahr 2010 Fr. 4'360.--. Aufgerechnet auf einen Jahreslohn und angepasst auf eine branchenübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die Tabelle des Bundesamts für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Detailhandel) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 54'544.-- ([Fr. 4'360.-- / 40] x 41.7 x 12). Angepasst an die bis 2011 eingetretene Nominallohnentwicklung von + 1% (vgl. Tabelle des Bundesamts für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011, 2011, Frauen) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 55'089.--, womit angesichts des Valideneinkommens von Fr. 53'175.-- ein Minderverdienst von 3.5% ([Fr. 55'089.-- - Fr. 53'175] / 55'089.-- x 100) besteht. Der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen geforderte 5%ige Minderverdienst (BGE 135 V 303 E. 6.1.3) wird nicht erreicht. Eine Parallelisierung ist damit in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend nicht zulässig. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb dem Valideneinkommen zu Recht den Betrag von Fr. 53'175.-- zugrunde gelegt. 3.4 Zu ermitteln bleibt damit noch die Höhe des Invalideneinkommens. 3.4.1 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederung) angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen herangezogen (BGE 129 V 475 f. E. 4.2.1 mit Hinweisen). 3.4.2 Der Monatslohn "TOTAL" der LSE Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen, betrug im Jahr 2010 Fr. 4'225.--. Angepasst an eine im Jahr 2011 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und aufgerechnet auf ein Jahr resultiert ein Einkommen von Fr. 52'855.-- ([Fr. 4'225.-- / 40] x 41,7 x 12). Angepasst an die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nominallohnentwicklung von + 1% ergibt sich für das Jahr 2011 ein statistisches Einkommen von Fr. 53'384.--. 3.4.3 Es stellt sich die Frage, ob von diesem statistischen Wert noch ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalls ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b). 3.4.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid einen Abzug von 5% (act. G 5.135). Der Beschwerdeführerin steht für die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit lediglich noch ein äusserst eingeschränktes Tätigkeitsspektrum offen (Arbeiten nur auf Tischhöhe, keine stossenden bzw. ziehenden Bewegungen an Material von über 2 kg Gewicht; Arbeiten mit Anheben von Gegenständen vom Boden bis Tischhöhe sind nur in geringem Umfang möglich; Arbeiten mit Anheben von Gegenständen ab Tischhöhe sind nur möglich, sofern ein maximales Gewicht von 1 kg nicht überschritten wird, wobei diese Tätigkeiten auch nur wenige Male am Tag möglich sind; ärztlicher Abschlussuntersuchungsbericht vom 22. Februar 2011, act. G 5.91). Damit geht einher, dass die Beschwerdegegnerin offenbar nicht in der Lage war, dem Invalideneinkommen einen repräsentativen DAP-Lohn zugrunde zu legen. Allein schon deshalb erscheint ein lediglich 5%iger Abzug den Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht angemessen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids war die Beschwerdeführerin X.___ Jahre alt. Dieses
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fortgeschrittene Alter wirkt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. G 5) - ebenfalls abzugserhöhend aus (BGE 126 V 75 sowie etwa Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2012 8C_257/2012, E. 6, und vom 29. November 2012, 9C_655/2012 E. 3). Allerdings verblieb der Beschwerdeführerin noch eine rund 8- jährige Aktivitätszeit, weshalb sich das Alter lediglich in geringem Umfang lohnsenkend auswirken dürfte. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin ihre reduzierte Leistungsfähigkeit nur im Rahmen eines vollzeitlichen Pensums zu verwerten (act. G 5.92). Gemäss der vom Bundesgericht für relevant erklärten Statistik (Bundesamt für Statistik, Tabelle Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen; vgl. Urteil des Bundesgericht vom 18. September 2012, 9C_315/2012, E. 3.2.3) erleiden Frauen im Rahmen eines Ganztagespensums (90 bis 100%) gegenüber dem Totalwert sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse einen Lohnnachteil. Da die Beschwerdeführerin aufgrund verlangsamter Arbeitsleistung wohl nicht mehr im Rahmen einer oder mehrerer teilzeitlichen Beschäftigungen tätig werden kann, ist dies bei der Bemessung des Tabellenlohnabzugs zu berücksichtigen, allerdings lediglich geringfügig, da die Differenz im Anforderungsniveau 4 lediglich aufgerundet 2% beträgt. Insgesamt erscheint deshalb ein Abzug von 10% gerechtfertigt. Weitere abzugsrelevante Gründe sind nicht dargetan. 3.4.5 Ausgehend von einem statistischen Einkommen von Fr. 53'384.--, einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit sowie einem Tabellenlohnabzug von 10% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 36'034.-- (Fr. 53'384.-- x 0.75 x 0.9). 3.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'175.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'034.-- betragen die Erwerbseinbusse Fr. 17'141.-- (Fr. 53'175.-- - Fr. 36'034.--) und der Invaliditätsgrad 32% ([Fr. 17'141.-- / Fr. 53'175.--] x 100). Die Beschwerdeführerin hat damit ab Mai 2011 ausgehend vom unbestritten gebliebenen versicherten Jahresverdienst von Fr. 32'908.-- (act. G 4.137) einen Anspruch auf eine 32%ige Invalidenrente von monatlich Fr. 702.05 ([Fr. 32'908.-- x 0.8 x 0.32] / 12). 4. Zu prüfen bleibt noch die Höhe der Integritätsentschädigung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209). 4.2 Kreisarzt Dr. E.___ begründete in der Beurteilung vom 17. Oktober 2011 (act. G 5.107) ausführlich und plausibel unter Ausblendung krankheitsbedingter Einbussen, weshalb er den Integritätsschaden - in Reevaluation der Einschätzung von Prof. D., der den Integritätsschaden unter Bezugnahme auf die mit Anhang 3 zur UVV vereinbaren Tabellen 1, 5 und 6 der Suva (BGE 113 V 219 E. 2.6) auf 10% schätzte (Beurteilung vom 21. Februar 2011, act. G 5.90) - auf 7.5% festsetzte. Zunächst ist zu bemerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur verschiedene, klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden grundsätzlich zu addieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, 8C_794/2010, E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen, sowie Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. Juli 2011, UV 2010/80, E. 4.3). Zur Schätzung der im Bereich der linken Schulter bestehenden Integritätseinbusse hat Dr. E. das subacromiale Impingement und die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit mit je 5% gewichtet und diese beiden Teilaspekte des Schadens addiert, dabei aber die dem Impingement zugerechnete Integritätseinbusse entsprechend Art. 36 Abs. 2 UVG um die Hälfte gekürzt. Was die Kritik der Beschwerdeführerin anbelangt, Dr. E.___ habe zusätzlich die Tabelle 1 bei seiner Beurteilung herangezogen (act. G 3, S. 5), so zielt diese ins Leere. Denn die Tabelle 1 scheint ihm lediglich als Quervergleich gedient zu haben. Die entsprechend einer Integritätseinbusse von 7.5% von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung ist daher nicht zu beanstanden. 5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine 32%ige Invalidenrente von monatlich Fr. 702.05 zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Beschwerdeführerin obsiegt in etwa zu zwei Dritteln. Dem Ausmass des Obsiegens entsprechend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: