St.Gallen Sonstiges 03.07.2013 UV 2012/35

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 03.07.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2013 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 und 46 f. ATSG: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Art der Aktenführung bzw. Akteneinsicht. Art. 19 Abs. 3 UVG, Art. 30 Abs. 1 UVV: Anspruch auf eine Übergangsrente. Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV: Versicherter Verdienst für die Rente aufgrund einer (klassischen) befristeten Anstellung im Zeitpunkt des Unfalls. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2013, UV 2012/35). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 3. Juli 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Wiget, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A. A.a A.___ war als Elektriker bei der B.___ AG beschäftigt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert (UV-act. 1). Am 26. Juli 2002 stürzte er durch ein Loch in einem Treppenaufgang, von dem ein Gitterrost entfernt worden war, 3.20 m in die Tiefe und zog sich dabei eine Trimalleolar-Luxationsfraktur (Knöchelbruch) und eine Olecranon-Trümmerfraktur (Bruch der Oberkante der Elle am Unterarm) zu (UV-act. 1, 4, 8 ff.). Die operative Sanierung und anschliessende Heilung gestalteten sich anfänglich problemlos (UV-act. 9 f., 15 f.). Der Versicherte war zu 100% arbeitsunfähig (vgl. UV-act. 29). Die Suva kam für die Heilungskosten und Taggelder auf. A.b Am 3. Januar 2003 wurde der rechte Ellbogen wegen einer zwischenzeitlich entstandenen Pseudarthrose erneut operiert (UV-act. 27 f., 42). Das Osteosynthese­ material am rechten Fuss wurde am 1. Juli 2003 entfernt (UV-act. 46 f., 51). Die volle Arbeitsunfähigkeit als Elektriker dauerte an. Eine gänzliche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf war laut ärztlicher Einschätzung nicht mehr zu erreichen. Anlässlich eines stationären Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik Bellikon vom 26. November 2003 bis 9. Januar 2004 wurde unter Einbezug der Invalidenver­ sicherung (IV) auch die berufliche Wiedereingliederung abgeklärt (UV-act. 81 f.). Es folgte ein Praktikum für die Umschulung zum Sozialpädagogen (UV-act. 100, 121, 135) sowie später Bemühungen, den Versicherten zum Occasions-Autoverkäufer auszubilden bzw. umzuschulen (UV-act. 155, 177 f., 184). An der Uniklinik Balgrist, Zürich, wurde der rechte Ellbogen am 16. September 2004 (Revision des Olecranon mit Materialentfernung; UV-act. 98, 107, 119, 130) und am 12. Juli 2005 reoperiert (Arthrolyse mit Debridement und Vorverlagerung des Ulnarisnervs; UV-act. 170 ff., 174, 176, 179, 183, 195). Am 4. November 2005 hielt die Suva schriftlich fest, dass der Versicherte laut ärztlicher Einschätzung zu 50% arbeits- und vermittlungsfähig sei. Für diesen Teil wurde er zur Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse aufgefordert (UV-act.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 196). Kreisarzt Dr. med. C., Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, erhob nach zwei Untersuchungen (Standortbestimmung vom 1. Dezember 2005, UV-act. 202 f.; Untersuchung vom 1. Juni 2006, UV-act. 231 f.) am 30. November 2006 folgendes Zumutbarkeitsprofil: "Aufgrund der ausschliesslich unfallkausalen strukturell fassbaren und somato-organisch zuordenbaren Befunde des rechten Sprunggelenks und des rechten Ellbogens ist dem Versicherten eine ganztägige, angepasste, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit (gemäss DOT-Kategorien 5 - 10 kg) mit vereinzelten Zusatzbelastungen von 5 - 15 kg bis zur Lendenhöhe zumutbar, ab Lendenhöhe bis über Kopfhöhe abnehmend um 5 kg. Nicht zumutbar sind schwere Arbeiten wie Schläge, Vibrationen, repetitive und kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem rechten Vorderarm." Von weiteren medizinischen, insbesondere operativen Behandlungsmassnahmen sei keine wesentliche Verbesserung der Befunde mehr zu erwarten (UV-act. 304). Die Integritätseinbusse erhöhte Kreisarzt Dr. C. von ursprünglich 20% (Schätzung vom 1. Juni 2006, UV- act. 232) auf 25% (UV-act. 303). A.c Bemühungen um die Arbeitsintegration des Versicherten durch die Firma D.___ AG ab Frühsommer 2006 fruchteten nicht und wurden mit Schlussbericht vom 27. November 2006 eingestellt (UV-act. 213 ff., 220, 233, 256, 285). Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit war der Versicherte im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme ab 23. August bis 31. Oktober 2006 (vorgesehenes Enddatum) bei der E.___ im Recycling von PC-Bestandteilen eingesetzt worden (UV-act. 261 ff.). Diese Arbeit legte er am 28. September 2006 wegen Beschwerden im rechten Ellbogen nieder und wurde zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (UV-act. 277 ff.). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 setzte die Suva den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon in Kenntnis, dass eine ärztliche Behandlung nicht mehr notwendig sei und daher die Heilungskosten und Taggelder per 31. Dezember 2006 eingestellt würden. Per

  1. Januar 2007 bzw. per Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die IV werde sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung prüfen und die Integritätsentschädigung verfügen (UV-act. 306). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen teilte dem Versicherten am 5. Dezember 2006 mit, dass eine berufliche Abklärung nötig sei und diese in der BEFAS Allschwil durchgeführt werde (UV-act. 307). Dort kam man zum Schluss, dass eine ganztägige Leistungsfähigkeit von 70% für adaptierte leichte Tätigkeiten bestehe, die mitunter über den Tag verteilt aber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht repetitiv mittelschwer sein könnten. Die Leistungseinschränkung (von 30%) sei vorwiegend durch körperliche Arbeiten oder durch eine vorwiegend gehend-stehende Tätigkeit bedingt, weil hier der Klient Entlastungspausen benötige. Bei solchen adaptierten Tätigkeiten sei mit einer Leistungssteigerung bis 80% zu rechnen (vgl. UV- act. 323 S. 10, S. 14 ff.). Im Anschluss an die BEFAS-Abklärung nahm der Versicherte eine zweijährige Umschulung zum Berufsagogen in der F.___ in Angriff, beginnend im Mai 2007 (UV-act. 312 ff.). Ab 1. Juni 2008 setzte er die Ausbildung bei der G.___ fort (UV-act. 321). Anlässlich des Besuchs vom 31. Oktober 2008 berichtete der Case Manager der Suva, der Versicherte komme mit seiner Ausbildung voran und könne demnächst auch seine Arbeitsfähigkeit bzw. Präsenzzeit auf ca. 60% steigern. Allerdings werde der rechte Ellbogen teilweise überbeansprucht, was Beschwerden und Flüssigkeits-Einlagerungen im Gelenk verursache und weiterhin Behandlungen nötig mache (UV-act. 334). Am 16. Juni 2009 berichtete der Versicherte über eine ausgeprägte Wetterfühligkeit am rechten Ellbogen, die jeweils auch das Streckdefizit verstärke. Er komme auf eine Arbeitsleistung von aktuell ca. 70% (UV-act. 338). Anlässlich der Schlussbesprechung vom 13. Oktober 2009 in der G.___ wurde festgehalten, dass die Umschulung zum systemischen Berufsagogen am 28. Oktober 2009 mit einem erfolgreichen Abschluss enden werde. 2010 stehe noch die eidgenössische Berufsprüfung an. Die Taggeldzahlungen der IV würden mit dem 28. Oktober 2009 eingestellt. Auch die Suva prüfe den definitiven Fallabschluss (UV- act. 344, 348). Das Abschlusszertifikat des Versicherten als systemischer Arbeitsagoge datiert vom 5. November 2009 (UV-act. 349). Der Berufsberater der IV kam in seinem Abschlussbericht vom 11. November 2009 zum Schluss, der Versicherte sei mit der abgeschlossenen Ausbildung zum systemischen Arbeitsagogen rentenausschliessend eingegliedert. Seitens der IV sollte ihm noch ermöglicht werden, die Berufsprüfung mit eidgenössischem Diplom nachzuholen, die gemäss geänderter Ausbildungssituation ab 2010 diese Ausbildung regulär abschliesse (UV-act. 350/1 f.). Mit Mitteilung vom 16. November 2009 hielt die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) den erfolgreichen Abschluss der Umschulung und den fehlenden Rentenanspruch fest (UV- act. 350). A.d Per 1. Februar 2010 übernahm der Versicherte eine Aushilfsstelle als Betreuer bei der H.___ (UV-act. 357/15). Ab 1. März 2010 wurde die Anstellung in eine ordentliche Betreuerstelle mit unbefristetem Vertrag geändert (UV-act. 357/12 ff.). Mit Schreiben

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 12. August 2010 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten diverse Unterlagen ein und legte dar, sein Mandant sei in der Funktion als Betreuer nur 70% arbeitsfähig und es resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 43% (UV-act. 357 f.). Am 22. September 2010 wurde an der Uniklinik Balgrist am rechten Sprunggelenk eine Korrekturosteotomie durchgeführt, die wiederum zu voller Arbeitsunfähigkeit vom 21. September 2010 bis Ende 2010 führte (UV-act. 353 ff., 369, 371). Anlässlich der Kontrolle sechs Monate nach der Operation wurde der Versicherte vom 1. April bis

  1. Mai 2011 30% arbeitsunfähig geschrieben (UV-act. 374 f.). Der neue Hausarzt des Versicherten, Dr. med. I., Arzt für Allgemein- und Sportmedizin SGSM, sowie die Ärztinnen und Ärzte an der Uniklinik Balgrist verlängerten diese Arbeitsunfähigkeit mehrmals (UV-act. 376, 379, 382 ff.) und diagnostizierten sie am 22. September 2011 als bleibend (UV-act. 388; Bericht vom 3. Oktober 2011). Per 30. September 2011 kündigte der Versicherte seine Arbeitsstelle bei der H. (UV-act. 392, 394). A.e Mit Gesuch vom 19. Juli 2011 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an, weil er mit den Unfallfolgen eingeschränkt sei und nur eine Arbeitsfähigkeit von 70% erreichen könne. Zuständigkeitshalber wurde dieses Gesuch an die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden weitergeleitet (IV-act. 1). Diese tätigte verschiedene Abklärungen, die über den Jahreswechsel 2011/2012 andauerten (vgl. IV-act. 5, 10 ff.). A.f Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, hielt im Bericht vom 1. Dezember 2011 über die kreisärztliche Untersuchung vom 24. November 2011 (UV-act. 391) Einschränkungen des Versicherten am rechten Ellbogen mit Streckausfall bei unbedeutend eingeschränkter Beugung und verminderter Kraftentfaltung aufgrund einer mässigen humeroulnaren Arthrose fest. Sich sehr rasch wiederholende Bewegungen im Ellbogen, Schläge auf das Gelenk und starke Vibrationen seien zu vermeiden. Bei geeigneter Beanspruchung könne in zeitlicher Hinsicht ein normaler Einsatz erwartet werden. Wegen der Einschränkungen im rechten Sprunggelenk sei eine teilweise sitzend auszuführende Tätigkeit, möglichst intervallweise zu etwa einem Drittel der Arbeitszeit, wünschenswert. Das Tragen von Lasten sei bei 20 kg zu begrenzen. Bei Einhaltung dieser Randbedingungen dürfe ein Ganztageseinsatz erwartet werden. Es sei beachtlich, dass der Patient die geschilderte Arbeit als Pfleger von erheblich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behinderten Leuten zu 70% zeitlicher Leistung erbracht habe. Eine Steigerung bei dieser Belastung erwarte er aus medizinischer Sicht nicht. Anlässlich der Besprechung vom 24. November 2011 nach der kreisärztlichen Untersuchung und schriftlich am 8. Dezember 2011 wurde dem Versicherten und seinem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Taggelder per Ende 2011 eingestellt und der Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente der Unfallversicherung ab 1. Januar 2012 geprüft würden (UV-act. 394, 396). A.g Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 teilte die Suva dem Versicherten mit, er habe eine Integritätseinbusse von zusammen 25% erlitten und daher Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt Fr. 26'700.--. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die Unfallversicherung, da der Versicherte auch unter Berücksichtigung der andauernden körperlichen Einschränkungen als Arbeitsagoge ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (UV-act. 407). B. B.a Gegen die Verfügung der Suva vom 30. Dezember 2011 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 26. Januar 2012 Einsprache erheben und die Ausrichtung einer angemessenen Rente beantragen. Gegen die Integritätsentschädigung machte er keine Einwände geltend (UV-act. 411). Mit Entscheid vom 20. März 2012 wies die Suva die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (UV-act. 415). B.b Am 4. April 2012 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der Suva und berichtete, Dr. I.___ habe ihm empfohlen, die Arbeit niederzulegen aufgrund der Gelenkentzündung im Sprunggelenk sowie im Ellbogen (UV-act. 417). Mit E-Mail vom 5. April 2012 an den Case Manager der Suva meldete der Rechtsvertreter des Versicherten einen Rückfall seines Mandanten an (UV-act. 418). Im Zeugnis vom 5. April 2012 hielt Dr. I.___ fest, aufgrund der Erkrankungen im Bereich des rechten Ellbogens und des rechten OSG sei der Versicherte als Arbeitsagoge zu höchstens 50% arbeitsfähig (UV-act. 419). C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2012 richtet sich die Beschwerde vom 2. Mai 2012 mit den Anträgen: "1. Das Verfahren sei an die Verwaltung zur Vervollständigung der Akten zurückzuweisen. 2. In Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom 20. März 2012 sei dem Beschwerdeführer die gesetzlich zustehende Rente auszurichten. 3. Eventualiter sei das Verfahren an die Verwaltung zurückzuweisen zum Zweck der Umschulung des Beschwerdeführers zum Job Coach. 4. Dem Einsprecher seien die Kosten für Arztberichte gemäss Ziff. 8 der Einsprache vom 26. Januar 2012 zu ersetzen; unter Kostenfolge." Der Sachverhalt wurde dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile im K.___ einen mehrmonatigen Arbeitsversuch unternehme. Ziel sei die Steigerung der Arbeitsmarktfähigkeit mit Prüfung der Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit sowie die Förderung der Schlüsselfunktionen. Er habe im K.___ die Teilnehmer zu betreuen und zu begleiten, sie anzuleiten und zu überwachen, Berichte zu erstellen und sich mit internen und externen Partnern zu vernetzen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Stellenbeschrieb sehe unter anderem eine produktive Mitarbeit unter Einhaltung der Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben sowie die Mithilfe bei der Reinigung von Büros, Toiletten usw. und im Gartenbau (Setzen, Jäten, Schneiden und Umbauten) vor. Das Arbeitspensum habe sich anfänglich auf 70% belaufen, hätte aber nach Möglichkeit bis 100% gesteigert werden sollen. Ziemlich rasch habe sich jedoch gezeigt, dass sogar die Zielsetzung von 70% eher zu hoch gegriffen gewesen sei. Aufgrund der notwendigen Mithilfe bei Reinigung und Gartenarbeiten hätten sich Fussgelenk und Ellbogen nach nur drei Wochen verstärkt entzündet und sein Hausarzt habe ihn 50% arbeitsunfähig geschrieben (act. G 1.3 f.). - Zur Begründung der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht angeführt, die Beschwerdegegnerin habe mit der CD, die lediglich 147 Aktenstücke als entscheidrelevant bezeichnet habe, obwohl im Lauf des Verfahrens rund 400 gesammelt worden seien, gegen ihre Aktenführungspflicht und die Pflicht,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsicht in die relevanten Daten zu geben, verstossen (Art. 46 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art 8 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Ebenfalls habe ihm die Beschwerdegegnerin Mehraufwand von vier Stunden für den Abgleich der Akten verursacht, für den er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einen Betrag von CHF 1'080.-- (inkl. MWSt) zuzusprechen beantrage. In materieller Hinsicht habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass seine Arbeitsfähigkeit als Arbeitsagoge im Zeitpunkt der Verfügung und des Einspracheentscheids 70% betragen habe. Mit einer Grundausbildung als Elektriker werde er als Arbeitsagoge immer im handwerklichen Gebiet eingesetzt. Es sei unausweichlich, dass ein Betreuer in diesem Bereich selber Hand anlegen müsse. Die Zumutbarkeitsbeurteilung durch den Kreisarzt basiere daher auf falschen Voraussetzungen. Das Valideneinkommen liege unbestrittenermassen bei CHF 85'050.--. Die Anstellung bei der H.___ sowie die Auskünfte, die er bei seinen Bewerbungen erhalten habe, zeigten, dass er nicht mehr als CHF 5'440.-- pro Monat erzielen könne. Mit auf 70% eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne er lediglich ein Invalideneinkommen von CHF 49'500.-- (CHF 5'440.-- x 13 x 70%) erzielen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 42%. Bezüglich des versicherten Verdiensts ergebe sich, dass er bei der B.___ AG eine Festanstellung angestrebt gehabt habe. Bei der Berechnung seines damaligen Verdiensts sei daher Art. 22 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) nicht anwendbar und es müsse auf ein ganzes Jahr umgerechnet werden. Die Kosten für Arztberichte von insgesamt CHF 560.-- seien dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Einspracheentscheid nicht darauf eingetreten, obwohl sie diese Kosten irrtümlich in der Verfügung vom 30. Dezember 2011 nicht aufgeführt gehabt habe. C.b Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, es könne nicht die Rede von einer Verletzung der Pflicht zur korrekten Aktenführung bzw. des rechtlichen Gehörs sein. Dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter hätte das Aktendossier mit zuletzt 423 Aktenstücken zur Verfügung gestanden. Es sei offensichtlich, dass die CD mit 147 Aktenstücken nur einen Teil der Akten beinhalte. Der Nichteintretens-Entscheid bezüglich Ersatz von Kosten für Arztberichte sei in Rechtskraft erwachsen; diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Nichteintretens-Ent­

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte scheids beantragen müssen. Auf (Eventual-)Antrag 3 der Beschwerde, Rückweisung an die Verwaltung zwecks Umschulung des Beschwerdeführers zum Job Coach, sei nicht einzutreten, weil solches nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen sei. Die Tätigkeit eines Arbeitsagogen bewege sich in den administrativen Bereichen der Führung, Beratung, Begleitung, Unterstützung und sei mit keinerlei körperlichen Belastungen verbunden. Soweit der Beschwerdeführer nicht leidensadaptierte, d.h. zu stark körperbelastende Tätigkeiten ausübe, sei dies für die Bemessung der Invalidität nicht massgebend, weil er dabei seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfe. Werde die allfällige Erwerbseinbusse richtig berechnet, resultiere eine solche von 8,3% oder 0%, was (gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) einen Rentenanspruch in jedem Fall ausschliesse. C.c Mit der Replik vom 3. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer nur noch folgende Anträge stellen: "1. In Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom 20. März 2012 sei dem Beschwerdeführer die gesetzlich zustehende Rente auszurichten. 2. Dem Einsprecher seien die Kosten für Arztberichte gemäss Ziff. 8 der Einsprache vom 26. Januar 2012 zu ersetzen; unter Kostenfolge." Zur Begründung wurde angeführt, am Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde werde aus denjenigen Gründen nicht festgehalten, die die Beschwerdegegnerin in Ziff. 5.3 der Beschwerdeantwort anführe. Mit dem Einreichen der UV-act. 1 - 423 sei die Suva dem Antrag des Beschwerdeführers nachgekommen. Die bisherige Ziff. 1 des Rechtsbegehrens sei damit gegenstandslos geworden. Das rechtliche Gehör sei aber insoweit verletzt, als die Verfügung und der Einspracheentscheid auf Akten basierten, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorher nie gezeigt worden seien. Wie der Bericht von PD Dr. med. L., Schulter-Ellbogen an der Uniklinik Balgrist zeige, sei der Beschwerdeführer in seiner derzeitigen Tätigkeit im K. weiterhin zu 30% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, als Arbeitsagoge mit handwerklicher Grundausbildung könne er ohne Ausübung körperlich belastender

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeiten tätig sein. Als Invalideneinkommen dürfe nicht auf den Lohn eines Kadermitglieds abgestellt werden. Derjenige eines Berufseinsteigers müsse entsprechend tiefer angesetzt werden. Werde auf Tabellenlöhne abgestellt, dürfe nicht das Anforderungsniveau 2 berücksichtigt werden und sei aufgrund der konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers ein Abzug zu machen. Bezüglich der Kosten für Arztberichte sei die vorliegende Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen, sollte das Versicherungsgericht aus formellen Gründen den materiellen Anspruch nicht beurteilen können. Mit der Replik reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote über insgesamt CHF 5'054.40 ein, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer. C.d Die Beschwerdegegnerin hat die Frist zur Einreichung einer Duplik ungenutzt verstreichen lassen und damit darauf verzichtet (act. G 8). Mit Schreiben vom 6. Sep­ tember 2012 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. G 9). D. D.a Mit Schreiben vom 14. September 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Versicherungsgericht den Bericht des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) Ostschweiz vom 5. September 2012 ein. Darin kam Dr. med. M.___ zum Schluss, die jetzige Agogentätigkeit Gartenbau sei nicht ideal. Er empfehle eine Umplatzierung in die Industrie (act. G 10.2). Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 19. September 2012 zur Kenntnis gebracht (act. G 11). D.b Am 21. September 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den IV-Bericht von N., Leiter des K., vom 17. September 2012 nach (act. G 12.2). Dieser stellte dem Beschwerdeführer ein gutes Zeugnis aus. Bezüglich Belastung wurde festgehalten, der Arbeitsbereich (Haus und Garten) verlange beim Anleiten und Begleiten von Klienten ein gewisses Mass an körperlicher Fitness. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung habe ein Arbeitspensum von 70% als angemessen erschienen. Damit seien auch die Erholungsphasen gewährleitstet gewesen. - Die Beschwerdegegnerin nahm die Möglichkeit zur Stellungnahme wahr (act. G 13 f.). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 hielt sie fest, der IV-Bericht vom 17. September 2012 (bf. Bel. 13) belege, dass der Beschwerdeführer im K.___ hauptsächlich Garten- und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reinigungsarbeiten und damit keine leidensadaptierten, sondern zu stark körperbelastende Tätigkeiten ausgeübt habe. Aus diesem Grund habe Dr. M.___ in bf. Bel. 12 denn auch eine Umplatzierung in die Industrie empfohlen. Der reduzierte Arbeitsfähigkeitsgrad von 70% sei auf die fehlende Leidensadaptation zurückzuführen und für die Bemessung der Invalidität irrelevant. Sie halte daher an den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vollumfänglich fest und erneuere den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G 14). D.c Am 16. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer seinerseits Stellung nehmen und festhalten, Dr. M.___ beziffere seine Arbeitsfähigkeit - entgegen der Interpretation durch die Suva - bei "idealer" Adaptation auf 70%. Der Arbeitsfähigkeitsgrad von 70% beruhe auch nicht auf der "eigenen, subjektiven Sicht" des Beschwerdeführers, sondern stütze sich auf die deutlichen Berichte der Uniklinik Balgrist vom 8. Juni 2012 (B-act. 10) und insbesondere auf den Bericht von Dr. I.___ vom 5. April 2012 (B-act. 4), wo von lediglich 50% Arbeitsfähigkeit gesprochen werde. Rückblickend betrachtet müsse die Umschulung zum Arbeitsagogen wohl als Fehler betrachtet werden. Aus den Ausführungen in den bisherigen Rechtsschriften und aus dem Berufsprofil des Arbeitsagogen des Vereins Arbeitsagogik Schweiz, insbesondere aus dessen Anhang, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch als Arbeitsagoge weiterhin nicht ohne körperliche Belastung auskommen würde - und dies ungeachtet der Branche (act. G 16, G 16.1). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. G 17). D.d Mit Eingabe vom 6. November 2012 liess der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht die Mitteilung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zukommen, wonach ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt würden (act. G 18, G 18.2). Darin wird unter anderem festgehalten, medizinisch sei ihm eine seinem Gesundheitsschaden angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 70% zumutbar, was der Beschwerdeführer im Begleitschreiben betonen lässt. Die Beschwerdegegnerin nahm die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nicht wahr (act. G 19). D.e Am 7. Februar 2013 forderte das Versicherungsgericht die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden auf, ihm die gesamten IV-Akten zur Verfügung zu stellen (act. G 20). Am 13. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Mitteilung der IV-Stelle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einreichen, wonach diese die Kosten für die Nachqualifizierung zum Arbeitsagogen HFP mit Praktikum beim O.___ und Coaching durch P.___ übernehme (act. G 21, G 21.2). Der Beschwerdeführer liess auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten verzichten (act. G 24 ff.). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 5. April 2013 zu den IV-Akten und zur Eingabe vom 13. Februar 2013 vernehmen (act. G 29). Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Arbeitsagoge eine vollzeitige, leidensadaptierte Betätigung finden könnte, welche ihm die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben würde. Das sei auch ohne Nachqualifizierung zum Arbeitsagogen HFP möglich, weshalb an der Ablehnung eines Rentenanspruchs festgehalten werde. E. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer wohnt im Ausland. Laut Angabe seines Rechtsvertreters hatte er vor dem Wegzug Wohnsitz im Kanton St. Gallen. Im Handelsregister des Kantons St. Gallen ist die B.___ AG, Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalls verzeichnet. Aufgrund von Art. 58 Abs. 2 ATSG ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen örtlich zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 2. Mai 2012. 1.2 Auch die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ist gegeben (vgl. Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 42 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 2. Formeller Natur und vorab zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich Entschädigung des Beschwerdeführers für die Bezahlung der Rechnungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für ärztliche Berichte im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat und ob die Opposition des Beschwerdeführers dagegen vom Gericht als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen ist. Rechtsanwalt Wiget hatte die Kosten von Fr. 300.-- für seine Besprechung mit Dr. med. Q., Orthopädie, bereits am 24. August 2006 geltend gemacht (UV-act. 270) und am 12. August 2010 gemahnt (UV-act. 358). Mit gleichem Schreiben (vom 12. August 2010) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Suva, ihm auch die Kosten der von ihm eingeholten Berichte von R., S., T. und der Uniklinik Balgrist im Gesamtbetrag von Fr. 235.20 (vgl. UV-act. 357 bis 357/11; in der Beschwerde [Ziff. 10 S. 10] werden lediglich Fr. 230.-- geltend gemacht); total Fr. 535.20 (in der Beschwerde werden Fr. 560.-- erwähnt) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin setzte am 25. August 2010 die Antwort an Rechtsanwalt Wiget ausdrücklich bis zum definitiven Fallabschluss aus, da wegen der bevorstehenden weiteren Operation am rechten Fuss ein Spitaleintritt in der Uniklinik Balgrist auf den 21. September 2010 geplant und damit verschiedene Argumentationen bereits wieder überholt seien (UV-act. 359). Mit der Verfügung vom 30. Dezember 2011 nahm die Beschwerdegegnerin den definitiven Fallabschluss vor (UV-act. 407). Die Stellungnahme zum Kostenersatz vergass sie dabei. Es trifft zu, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Kosten für die genannte Arztbesprechung und die diversen Berichte nicht Gegenstand der Verfügung vom 30. Dezember 2011 war und daher im Einspracheverfahren nicht materiell darüber entschieden werden konnte (vgl. E. 1 des angefochtenen Einspracheentscheids, S. 4). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugesagt hatte, über alle offenen, in der Eingabe vom 12. August 2010 geltend gemachten Argumente bei Fallabschluss zu entscheiden (vgl. UV-act. 358 f.), und der Entscheid über den Auslagenersatz in der Verfügung vom 30. Dezember 2011 vergessen ging, hätte sie nach Kenntnisnahme der in der Einsprache vorgebrachten Rüge über die Erstattung eine Verfügung erlassen müssen. Dies ist, wie ausgeführt, nicht geschehen. Daher nimmt das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen das entsprechende Nichteintreten im Einspracheentscheid als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März 2012 bezüglich Kostenvergütung einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, wird dieser aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie materiell über den Ersatz der Kosten von Fr. 300.-- für die Besprechung mit Dr. Q.___

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und die Berichte von R., S., T.___ und der Uniklinik Balgrist im Gesamtbetrag von Fr. 235.20 (laut Beschwerde Fr. 230.-- bzw. Fr. 260.-- [Fr. 560.-- abzüglich Fr. 300.--]) entscheide. 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer bezüglich Aktenführung und besonders Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist dieser Einwand ebenfalls formeller Natur und vorab zu prüfen. Mit der Replik hat er die entsprechende Rüge auf die mangelnde Einsicht in Aktenstücke reduziert, die Grundlage für die Berechnung des Valideneinkommens und (damit) einer allfälligen Erwerbseinbusse bildeten, insbesondere in UV-act. 399. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 I 282 E. 2.3, BGE 135 II 293 E. 5.1, BGE 132 V 370 E. 3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_125/2011, E. 3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter in ihre abschliessenden Detailabklärungen zum Validen- und Invalideneinkommen sowie zum versicherten Verdienst nicht in Papierform Einblick verschafft. Vielmehr hatte sie dem Rechtsvertreter, offenbar im Zusammenhang mit der Verfügung vom 30. Dezember 2011 (UV-act. 407), eine am 8. Dezember 2011 erstellte CD zukommen lassen (B-act. 8 bzw. act. G 7.3), auf der eine Auswahl (147 von über 400) der ihr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entscheidwesentlich erscheinenden Aktenstücke gespeichert waren. Die CD war ohne Erläuterungen und ohne Vermerk im physischen Aktendossier erstellt und versandt worden (und wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 26. Januar 2012 [UV-act. 411] erstmals erwähnt). Obwohl sie bei korrekter Aktenführung und einwandfreier Akteneinsicht dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter gegenüber unabhängig von der Form (papieren oder elektronisch auf Datenträger) stets das gleiche Set an Dokumenten mit den gleichen Laufnummern auszuhändigen und neuere Aktenstücke anzuhängen gehabt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 8C_319/2010, E. 2.2 f.; Art. 46 f. ATSG), wich die Beschwerdegegnerin unnötig von diesen Regeln ab. Die CD mit den wichtigsten Akten stiftete Verwirrung und führte beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Mehrarbeit. Eine klärende Rückfrage seinerseits bei der Beschwerdegegnerin nach dem Schicksal des papierenen Aktendossiers bzw. zur Übereinstimmung der auf CD ausgehändigten Akten mit den papierenen ist nicht dokumentiert. Zwischen Verfügung und Einsprache ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nicht ausdrücklich um Akteneinsicht. Das Einbringen ausgewählter Akten auf CD veranlasste ihn vielmehr zu einer entsprechenden formellen Rüge in der Einsprache vom 26. Januar 2012 (UV-act. 411 Ziff. II/3 S. 2). Auf diese ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März 2012 nicht ein. 3.4 Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der (mit Einsprache anfechtbaren) Verfügung vom 30. Dezember 2011 (UV-act. 407) nicht von sich aus alle Unterlagen zugänglich machte, hat sie dessen Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht verletzt. Gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG war dieses Vorgehen vertretbar (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, N 21 ff. zu Art. 42), zumal sie das vom Beschwerdeführer ausdrücklich angeführte Dokument (UV- act. 399) lediglich indirekt als Beleg benutzte. Ob ihr Stillschweigen im Einspracheentscheid auf die formelle Rüge in der Einsprache eine Gehörsverletzung darstellt, kann letztlich offen bleiben, denn eine solche wäre nicht als schwerwiegend zu gewichten, daher rechtsprechungsgemäss heilbar und führte nicht zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. Kieser, a.a.O., N 9 f. zu Art. 4, sowie BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Streitig und zu prüfen bleibt hauptsächlich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollen (bzw. rentenausschliessenden) Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und gestützt darauf einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneint hat. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die recht­ lichen Grundlagen für den Anspruch versicherter Personen auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung und zur Ermittlung einer allfälligen Erwerbseinbusse bzw. des Invaliditätsgrads zutreffend dargestellt (E. 2). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass versicherte Personen gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV Anspruch auf eine Übergangsrente der Unfallversicherung haben, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Der Anspruch auf eine mögliche Übergangsrente beruht auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung die künftige Erwerbsunfähigkeit erst mit ausreichender Zuverlässigkeit schätzen kann, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen zu Ende geführt sind (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 371). Die Übergangsrente wird daher aufgrund der Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt ihrer Festlegung, mithin für eine noch nicht eingegliederte versicherte Person, ebenfalls durch Einkommensvergleich ermittelt (vgl. BGE 129 V 284 E. 4.1, BGE 116 V 252 E. 3a sowie Kommentar des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zur Änderung der UVV in: RKUV 1998 S. 93). Peter Omlin bezeichnet Übergangsrenten als befristete Renten besonderer Art und hält fest, ihnen komme weitgehend Taggeldcharakter zu, d.h. sie orientierten sich wie das Taggeld an der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Dauerrenten - Zeitrenten - terminierte Renten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri (Hrsg.): Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 137, bzw. Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 72). Der Anspruch auf eine Übergangsrente erlischt beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV (Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV), mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung (Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV; vgl. auch BGE 129 V 286 f. E. 4.4) oder mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 lit. c UVV).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Die Beschwerdegegnerin hatte bei der Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers per 1. Januar 2012 und dessen Festlegung übersehen, dass ein wesentliches Element für den Beginn der ordentlichen Rente gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG, der Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch die IV, nicht erfüllt war. Zwar war die - rückwirkend betrachtet - erste Phase der Umschulung bzw. die Grundausbildung zum systemischen Arbeitsagogen bereits im November 2009 abgeschlossen worden (vgl. UV-act. 349 f.). Ab 1. Januar 2010 war jedoch für das Eidgenössische Diplom als systemischer Arbeitsagoge eine höhere Berufsprüfung nötig. Entsprechend hatte der Berufsberater der IV schon im Abschlussbericht vom 11. November 2009 festgehalten, dem Versicherten sollte ermöglicht werden, diese Prüfung noch nachzuholen (UV-act. 350/1 f.). Seit Herbst 2011 liefen neue Abklärungen der IV betreffend berufliche Massnahmen zugunsten des Beschwerdeführers, die Ende 2011 noch nicht abgeschlossen waren (act. G 22.1/5, G 22.1/10 ff.). Nach einem Assessment am 26. September 2011 (act. G 22.1/10) und Eingang des aktuellen ärztlichen Berichts der Fusssprechstunde an der Universitätsklinik Balgrist vom 3. Oktober 2011 (UV-act. 388) berichtete der Beschwerdeführer dem zuständigen Eingliederungsberater der IV am 7. Dezember 2011 über die durchgeführte kreisärztliche Untersuchung und die Tatsache, dass die Suva beabsichtige, den Fall per 31. Dezember 2011 abzuschliessen (act. G 22.1/14). Zu Lasten der IV wurden ihm mit Mitteilung vom 22. März 2012 Arbeitsvermittlung mit Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. G 22.1/20) und mit solcher vom 30. April 2012 ein Arbeitsversuch als Arbeitsagoge vom 19. März 2012 bis 21. September 2012 beim K.___ zugesprochen (act. G 22.1/23 sowie G 22.1/16 und G 22.1/18). Nach Abschluss des Arbeitsversuchs (vgl. act. G 22.1/33, G 22.1/39), wurde dem Beschwerdeführer von der IV das Nachholen des HFP-Abschlusses als Arbeitsagoge mit Praktikum im O.___ und mit externer fachlicher Begleitung durch P.___ als Umschulungsmassnahme bewilligt (act. G 22.1/51 ff.). Per 1. Januar 2012 und damit auf den Zeitpunkt des Beginns einer allfälligen Invalidenrente der Unfallversicherung waren damit die neuerlichen Eingliederungsmassnahmen der IV noch nicht abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt hin, der als solcher von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde und der als zutreffend anzusehen ist, konnte die Beschwerdegegnerin daher nicht über eine ordentliche Invalidenrente, sondern lediglich über eine allfällige Übergangsrente, entscheiden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4 4.4.1 Als Folge des Unfalls blieben unbestritten eine mässige humeroulnare Arthrose mit Streckausfall am rechten Ellbogen des rechtshändigen Beschwerdeführers, eine unbedeutend eingeschränkte Beugung desselben und eine verminderte Kraftentfaltung zurück. Aufgrund dieser Einschränkungen empfahl Dr. J.___ im Bericht vom

  1. Dezember 2011 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 24. November 2011 (UV-act. 391) sich sehr rasch wiederholende Bewegungen im Ellbogen, Schläge auf das Gelenk und starke Vibrationen zu vermeiden. Gewichte von 10-15 kg könnten manchmal, solche von 5-10 kg oft gehoben werden. Bei geeigneter Beanspruchung könne in zeitlicher Hinsicht ein normaler Einsatz erwartet werden. Wegen der Einschränkungen im rechten Sprunggelenk mit ebenfalls mässiger Arthrose sei die Gehfähigkeit eingeschränkt und eine teilweise sitzend auszuführende Tätigkeit, möglichst intervallweise zu etwa einem Drittel der Arbeitszeit, wünschenswert. Das Tragen von Lasten sei bei 20 kg zu begrenzen. Bei Einhaltung dieser Randbedingungen dürfe ein Ganztageseinsatz erwartet werden. 4.4.2 Der Kreisarzt-Stellvertreter hielt im genannten Bericht vom 1. Dezember 2011 zutreffend fest, dass die Arbeit als Betreuer von erheblich behinderten Leuten (der Beschwerdeführer hatte diese bis Ende September 2011 bei der H.___ ausgeübt [vgl. UV-act. 392, 394]) mehr derjenigen als Pfleger denn als Arbeitsagoge entspreche. (Gleiche Hinweise hatte auch schon Dr. med. T., Praxis für Traditionelle Chinesische Medizin, im Bericht vom 19. April 2010 gemacht [vgl. UV-act. 357/5].) Bei der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit beurteilte Dr. J. die erbrachte Leistung von 70% (in zeitlicher Hinsicht) aus medizinischer Sicht als kaum steigerbar (UV-act. 391 S. 9 unten). Dies geschah in Übereinstimmung mit den Beurteilungen durch die Ärztinnen und Ärzte an der Uniklinik Balgrist (vgl. UV-act. 375, 383, 388). Für den Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Dezember 2011 (UV-act. 407) und vor allem des Einspracheentscheids vom 20. März 2012 machte der Beschwerdeführer eine weiterhin um mindestens 30% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit geltend (vgl. UV-act. 416 ff.). Ab
  2. März 2012 (bis 21. September 2012) absolvierte er im K.___ den von der IV unterstützten Arbeitsversuch als Arbeitsagoge. Erklärtes Ziel desselben war - neben der Schaffung einer Tagesstruktur, der Steigerung der Arbeitsmarktfähigkeit und der Förderung der Schlüsselfunktionen - festzustellen, welcher Umfang der Arbeitsfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm bei (gegenüber der Tätigkeit als Betreuer bei der H.) geringerer körperlicher Belastung zugemutet werden könne (act. G 22.1/16, G 22.1/18). Die zugeteilte Arbeit mit Begleitung und Förderung psychisch beeinträchtigter Personen umfasste insbesondere Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten im Haus sowie Gartenarbeiten. Diese waren körperlich anspruchsvoll und erlaubten es dem Beschwerdeführer nicht, sein Arbeitspensum über 70% zu steigern (vgl. act. G 12.2, IV-Bericht von N. vom 17. September 2012). Sein Hausarzt, Dr. I., hatte ihm dafür am 5. April 2012 eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% attestiert (UV-act. 419). Er bestätigte am 20. Juni 2012, dass der Beschwerdeführer die Arbeitstätigkeit nur unter Einnahme von Schmerzmitteln und mit monatlichen Schmerzspritzen ausführen konnte (B-act. 11 bzw. act. G 7.6). Die Beschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 70% für die konkrete Tätigkeit wurde von den Ärzten der Uniklinik Balgrist anlässlich der Kontrollen vom 4. Juni 2012 (Bericht PD Dr. med. L., Schulter-Ellbogen, vom 8. Juni 2012, B-act. 10 bzw. act. G 7.5) und vom 19. Juli 2012 (Bericht Dr. med. U., Fuss-Team, vom 4. September 2012, act. G 22.1/32) attestiert und von Dr. med. M., RAD der IV, in seiner Beurteilung vom 5. September 2012 (act. G 22.1/35) bestätigt. Letzterer bezeichnete die aktuelle Agogentätigkeit Gartenbau als nicht ideal und empfahl eine Umplatzierung in die Industrie. 4.4.3 Aus den genannten ärztlichen Berichten und Erhebungen geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (und darüber hinaus anhaltend) aufgrund der Unfallfolgen und bei Arbeitstätigkeiten, die körperlich belastender waren, als es das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil vorsah, um 30% eingeschränkt war. Es ist daher zu prüfen, ob für ihn als noch nicht abschliessend Eingegliederter auch eine versicherungsrechtlich relevante Erwerbseinbusse resultierte und gestützt darauf ein Anspruch auf eine Übergangsrente der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2012 bestand. - Der Beschwerdeführer hatte im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (und schon zu Beginn der Übergangsrente per 1. Januar 2012) die höhere Berufsprüfung für die Tätigkeit als Arbeitsagoge noch nicht abgelegt. Damit fehlte ihm - neben Berufspraxis als Arbeitsagoge - die Qualifikation zur Ausübung leitender Tätigkeiten bzw. solcher Tätigkeiten, bei denen er nicht aufgrund seiner Grundausbildung als Elektriker den betreuten Personen konkrete Arbeitsanleitungen geben, Arbeitsabläufe vorzeigen und selbst Hand anlegen musste und die zu einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte höheren Anteil als dem zumutbaren intervallweise zu absolvierenden Drittel stehend auszuführen waren und/oder seinen rechten Ellbogen über das zumutbare Mass belasteten. Er verfügte mit andern Worten noch nicht über diejenigen fachlichen Voraussetzungen, die es ihm als Arbeitsagoge erlauben würden, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die dem Zumutbarkeitsprofil entsprach und ihn die theoretische volle Arbeitsfähigkeit umsetzen liessen. Nachdem der Beschwerdeführer ein entsprechendes Pensum - wohl unter Zuhilfenahme von Medikamenten - dann tatsächlich auch bewältigte, ist für die Bemessung der Erwerbseinbusse als Grundlage der Übergangsrente somit von der Tätigkeit als Arbeitsagoge in untergeordneter Funktion mit einer Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen. 4.5 Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Einspracheentscheid auf Fr. 85'050.70 festgelegt (E. 5 S. 8 f.), was nicht zu beanstanden ist, und in der Beschwerde auch unbestritten blieb. Von diesem Betrag ist vorliegend auszugehen. 4.6 4.6.1 Die Beschwerdegegnerin hatte, angelehnt an die Angaben der G.___ ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 78'000.-- (13 x Fr. 6'000.--) und aufgrund der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik, bezüglich Arbeitszeit und Teuerung bereinigt, ein solches von Fr. 78'761.15 erhoben. Sie war dabei von einem vollen Arbeitspensum und davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem für ihn ermittelten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.4.1 bzw. UV-act. 391) eine leidensadaptierte Stelle als Arbeitsagoge finden könne (E. 5b des angefochtenen Einspracheentscheids). In der Verfügung vom 30. Dezember 2011 (UV- act. 407) hatte sie für die Bemessung des Invalideneinkommens zusätzlich auf die Lohnangaben des Lohnbuchs 2011 Bezug genommen (Das Lohnbuch 2011, herausgegeben vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich; UV-act. 405), auf die dortigen gesamtschweizerischen Lohnempfehlungen von Fr. 6'197.-- pro Monat für einen Arbeitsagogen ohne zusätzliche Aufgaben oder erhöhte (Führungs-) Verantwortung verwiesen und die Annahme eines Jahreseinkommens von Fr. 78'000.-- (bzw. Fr. 6'000.-- pro Monat x 13) als realistisch gerechtfertigt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.6.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber ein Invalideneinkommen von Fr. 49'500.-- (Fr. 5'440 x 13 x 70%) geltend machen. Zur Begründung lässt er anführen, sowohl bei den verschiedenen Bewerbungen als auch konkret bei der H.___ seien weder per Anfang 2010 (Bewerbungen nach Abschluss der Grund-Umschulung zum Arbeitsagogen im November 2009 [UV-act. 349]) noch Ende 2011/Anfang 2012 höhere Löhne angeboten worden. Selbst wenn vom Tabellenlohn ausgegangen werde, müsse ihm ein Leidensabzug von wenigstens 15% zugestanden werden, da seine Arbeitsfähigkeit lediglich 70% betrage und er keine schweren Arbeiten mehr verrichten könne. Wie der Werkstätteleiter der G.___ dem Beschwerdeführer am 10. August 2010 per Mail bestätigte (UV-act. 357/17 bzw. 410 f. Beilage 3 zur Einsprache mit Anfrage auf der Rückseite), war er bei seinen Lohnangaben am 17. Oktober 2009 (UV-act. 348) von einer Stelle als Abteilungsleiter in der G.___ ausgegangen. Würde der Beschwerdeführer ohne Leitungsfunktionen als Betreuer angestellt, würde er bei der G.___ in der Lohnklasse 11 als Anlaufklasse beginnen und danach in die Lohnklasse 12 aufsteigen. Der entsprechende Verdienst je in der Stufe 6.5 würde 13 x Fr. 5'439.-- bzw. 13 x Fr. 5'744.-- betragen. 4.6.3 Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 78'000.-- (13 x Fr. 6'000.--) bzw. Fr. 78'761.15 aufgrund der Lohnstatistik und ohne Leidensabzug erweist sich für den Beschwerdeführer als erst teilweise Umgeschulter sowie zu 70% Arbeitsfähiger als zu hoch. Zwar hatte der Werkstätteleiter der G.___ anlässlich beider Bestätigungen an die Beschwerdegegnerin (vom 17. Oktober 2009 und 9. Dezember 2011; UV-act. 348, 399) Löhne der Gehaltsklassen 13 (1. Jahr) und 14 und Beträge von über Fr. 6'000.-- pro Monat genannt (zwischen Fr. 6'090.20 [Fr. 6'072.-- zuzüglich Teuerung von 0.3% für 2010 gemäss UV-act. 399] und Fr. 6'710.-- x 13). Diese bezogen sich jedoch jeweils auf die Funktion eines Abteilungsleiters mit Führungsfunktion und damit auf zu hohe hierarchische Positionen, wie der Beschwerdeführer zutreffend kritisiert. Die gleiche Ansprechperson bei der G.___ führte gegenüber dem Versicherten aus (UV-act. 357/17 bzw. 410 f. Beilage 3 zur Einsprache), ohne Führungsfunktion und damit ohne unterstellte Betreuer oder Betreuerinnen, würde er als Betreuer eine Arbeits- bzw. Beschäftigungsgruppe mit erwachsenen Personen mit einer Behinderung nach Massgabe der Abteilungsleitung betreuen, begleiten, anleiten, ausbilden und überwachen (vgl. Detailbeschreibung gemäss UV-act. 399/1). Dafür würde er anfänglich in der Gehaltsklasse 11, später 12,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereiht und hätte - ohne Berücksichtigung der mittlerweile erworbenen, eineinhalb- jährigen Berufspraxis als Behindertenbetreuer - 2011 (inklusive Teuerungszuschlag von 0.3% gegenüber 2010 gemäss UV-act. 399) mindestens Fr. 70'918.90 (13 x Fr. 5'455.30) in der Gehaltsklasse 11 und maximal Fr. 74'896.25 (13 x Fr. 5'761.55) in der Gehaltsklasse 12 verdient. Für ein Invalideneinkommen unter Fr. 6'000.-- pro Monat (x 13; bei voller Arbeitsfähigkeit) spricht auch die Auskunft, die der Case Manager der Beschwerdegegnerin zum wahrscheinlichen Anfangslohn von Fr. 5'871.-- (x 13) des neuen Leiters der Abteilung Recycling der V.___ am 23. Januar 2012 erhalten hatte; einer Stelle, für die der Beschwerdeführer die Anforderungen vollumfänglich erfüllt hätte (vgl. UV-act. 408). Da die konkreten Lohnauskünfte erheblich divergieren und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 stellenlos war, rechtfertigt es sich, vom Tabellenlohn von Fr. 78'761.15 auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit des noch nicht umfassend eingegliederten Beschwerdeführers war auf 70% beschränkt, die unfallbedingten Einschränkungen verunmöglichten ihm schwere Arbeiten und er war gehalten, rund einen Drittel seiner Tätigkeit intervallweise im Sitzen auszuführen. Daher rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10% auf dem Tabellenlohn. Das zu berücksichtigende Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 49'619.55 (Fr. 78'761.15 abzüglich Fr. 7'876.10 [bzw. 10%] x 70%). 4.7 Der Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 85'050.70 (vgl. E. 4.5) und dem Invalideneinkommen von Fr. Fr. 49'619.55 (vgl. E. 4.6.3) ergibt eine Erwerbseinbusse und einen Invaliditätsgrad von gerundet 42%. Gestützt auf diesen ist dem Beschwerdeführer eine Übergangsrente auszurichten. 4.8 Streitig ist weiter der versicherte Verdienst, der gemäss Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 UVG Grundlage bildet für die Berechnung der (Übergangs-) Rente. 4.8.1 Die Beschwerdegegnerin war von einer befristeten Anstellung bei der B.___ AG ausgegangen. Gestützt auf die Sonderregelung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV beschränkte sie die Umrechnung des Lohns für die befristete Anstellung auf die befristete Zeit. Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV ermittelte sie für das Jahr 2011 (ein Jahr vor Rentenbeginn) in der Verfügung vom 30. Dezember 2011 einen versicherten Verdienst von Fr. 40'597.-- (vgl. UV-act. 406 f.). Diesen Betrag bestätigte sie im Einspracheentscheid vom 20. März 2012 (UV-act. 415 E. 6). Sie verwies auf die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausdrücklichen Bestätigungen der B.___ AG gegenüber der IV und der Arbeitslosenversicherung (UV-act. 241 f.) und hielt fest, auch aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers lasse sich nicht schliessen, er sei im Zeitpunkt des Unfalls nur deshalb befristet angestellt gewesen, weil er keine unbefristete Stelle gefunden habe. 4.8.2 Der Beschwerdeführer lässt dazu geltend machen, aus seiner Argumentation und den Beweisen bzw. Beweisanträgen in der Einsprache (UV-act. 411 E. 6b) ergebe sich, dass er eine Festanstellung angestrebt hätte. Die Bestätigungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin im IV-Verfahren könnten zur Beurteilung dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht beigezogen werden, da die B.___ AG dort andere Interessen verfolgt habe und Haftpflichtansprüche von seiner Seite wegen mangelnder Vorsorgeversicherung gedroht hätten. 4.8.3 Die B.___ AG hatte auf der Unfallmeldung vom 12. August 2002 (UV-act. 1) nicht vermerkt, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers von vornherein befristet war. Anlässlich der telefonischen Rückfrage des Sachbearbeiters der Unfallversicherung bei der Arbeitgeberin wurde am 14. August 2002 ausgeführt, der Versicherte habe eine befristete Anstellung bis Ende August. Die Stelle sei ausgeschrieben worden und er hätte sich bewerben können, was aber bis zum aktuellen Tag nicht geschehen sei. Vielleicht hätten sie ihm den Vertrag auch verlängert (UV-act. 4). Der Beschwerdeführer äusserte tags darauf die Meinung, er denke, die Firma hätte seinen Vertrag bestimmt verlängert (Telefonnotiz vom 15. August 2002; UV- act. 4). Daraus ergibt sich, dass er sich zwar mit dem Gedanken getragen haben mag, seine Anstellung bei der B.___ AG zu verlängern bzw. sich für die neue Stelle zu bewerben. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Auch seine Ausführungen in der Einsprache (E. 6b/cc S. 8), es hätten im Hinblick auf eine Festanstellung Lohnverhandlungen mit dem damaligen Leiter Betriebsunterhalt bei der B.___ AG stattgefunden, seien aber an seinen Lohnforderungen gescheitert, vermögen an der dargelegten Beweislage nichts zu ändern, selbst wenn solche vom genannten Zeugen bestätigt worden wären. Der Beschwerdeführer übte neben seinen Anstellungen auch verschiedene, offenbar nicht nach UVG versicherte, selbständige Tätigkeiten aus, die ihm jährlich nach eigenen Angaben einen Nebenverdienst von Fr. 52'000.-- einbrachten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und für die er seit März 1996 über einen Gewerbeschein verfügte (UV-act. 410 f. Beilagen 8 f. zur Einsprache vom 26. Januar 2012). Auch diese Fakten weisen darauf hin, dass er sich auf eine Mischung von unselbständiger mit selbständiger Erwerbstätigkeit eingerichtet hatte und im Sommer 2002 nicht überwiegend wahrscheinlich eine weitere (unbefristete) Anstellung bei der B.___ AG (oder einer anderen Arbeitgeberin) suchte. Auch seine Erwerbsbiographie (als unselbständig Erwerbender), die mit den Einträgen in seinen individuellen Konten in der Schweiz und im Ausland dokumentiert ist, zeigt auf, dass er in der Zeit bis zum Unfall zahlreiche befristete und in der Regel unterjährige Tätigkeiten ausübte (vgl. UV-act. 410 Beilage 7 zur Einsprache vom 26. Januar 2012, act. G 22.1/6 sowie sein Lebenslauf, UV-act. 19). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer - entgegen dem in BGE 138 V 106 beurteilten Fall und anders als von ihm geltend gemacht - von einer befristeten Beschäftigung als unselbständig Erwerbender auszugehen und Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV für die Bemessung seines versicherten Verdiensts anwendbar ist. 4.8.4 Die Beschwerdegegnerin hatte den konkreten Verdienst des Beschwerdeführers vom 18. März 2002 bis zum Unfalltag (26. Juli 2002) mit Fr. 28'249.50 ermittelt und in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV auf die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses (18. März 2002 bis 31. August 2002) hochgerechnet. Das ergab einen Betrag von Fr. 36'290.-- (vgl. UV-act. 248). In Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV addierte sie auf diesen Betrag die Teuerung bis 2011 und ermittelte so den versicherten Verdienst im Jahr vor Beginn der (Übergangs-) Rente mit Fr. 40'597.-- (UV-act. 402). Dieser Betrag, dessen Berechnung als solche unbestritten blieb, ist korrekt ermittelt. Für die Berechnung der (Übergangs-) Rente ist somit von einem versicherten Verdienst von Fr. 40'597.-- auszugehen. 4.9 Die Übergangsrente des Beschwerdeführers, auf die er ab 1. Januar 2012 Anspruch hat, ist in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 UVG wie folgt zu berechnen: Fr. 40'597.-- x 80% x 42% = Fr. 13'640.60 pro Jahr bzw. (gerundet) Fr. 1'137.-- pro Monat. Bei deren Auszahlung ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit beim K.___ vom 19. März 2012 bis 21. September 2012 (und wieder ab

  1. Januar 2013 bzw. zusätzlich für die Wartezeit im Dezember 2012; vgl. act. G 22.1/26, G 22.1/53) Anspruch auf Taggelder der IV hatte und dadurch der Anspruch auf die Übergangsrente in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV erlosch.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheids vom 20. März 2012 aufzuheben. Bezüglich des Ersatzes von Kosten (vgl. E. 2) wird die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie darüber entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde dahingehend gutgeheissen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 eine Übergangsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 42% und eines versicherten Verdiensts von Fr. 40'597.-- zuzusprechen ist. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der (weitgehend) obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist aufgrund der Komplexität des Falles und des Mehraufwands für die Aktenbearbeitung auf pauschal Fr. 5'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2012 wird dahingehend gutgeheissen, dass dieser aufgehoben und die Sache bezüglich des Ersatzes der Kosten im Sinn von Erwägung 2 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie diesbezüglich materiell entscheide.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde dahingehend gutgeheissen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 eine Übergangsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 42% und eines versicherten Verdiensts von Fr. 40'597.-- zugesprochen wird.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit pauschal Fr. 5'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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