BGE 136 V 2, 8C_1019/2009, 8C_17/2007, 8C_444/2009, 8C_540/2007
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 13.11.2012 Entscheiddatum: 13.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 13.11.2012 ATSG Art. 4, UVG Art. 6: Fehlende Kausalität einer Stressfraktur im linken Fersenbein, Morton-Neuromen in beiden Füssen sowie Pathologien der Peronealsehnen am linken Fuss nach einer Distorsion des linken Fusses bestätigt (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 13. November 2012, UV 2012/32). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 13. November 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, Anwaltskanzlei schmuckipartner, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen, gegen Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ war als diplomierte Pflegefachfrau bei der Stiftung B.___ angestellt und dadurch obligatorisch bei der Helsana Unfall AG gegen Unfälle versichert. Am 1. Juli 2008 stolperte und stürzte sie während der Arbeit, verknackste sich den linken Fuss und stiess die linke Schulter an (UV-act. K1, K15). Ihr Hausarzt, Dr. med. C., Facharzt FMH für allgemeine Medizin, stellte am 3. Juli 2008 über den Metatarsalen (Mittelfussknochen) I bis III einen schmerzhaften Fussrücken fest, diagnostizierte eine Fussdistorsion links und schrieb die Versicherte bis 11. August 2008 100% arbeitsunfähig (UV-act. M2). Während der Ferien suchte diese in Belgrad Dr. med. D., Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, auf. Er diagnostizierte am linken Fuss eine Gelenkdistorsion sowie Teilrupturen zweier Bänder (UV-act. M1, K15). Dr. med. E., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte eine Chopart- Distorsion am linken Fuss und eine ACG (Acromioclavicular- oder Schultergelenk)- Distorsion links fest, verschrieb Physiotherapie und verlängerte die Dauer der vollen Arbeitsunfähigkeit bis 18. August 2008 (UV-act. M3). Da die Belastungs- und Nachtschmerzen an der linken Schulter anhielten, wurde das Gelenk am 23. September und 4. November 2008 infiltriert (UV-act. M4 f.). Am linken Fuss beschrieb Dr. E. in beiden Berichten unter konservativer Behandlung mit Physiotherapie einen guten Verlauf. Am 15. Januar 2009 legte die Versicherte ihre Arbeit erneut nieder und am 27. Januar 2009 wurde an der linken Schulter eine Arthroskopie mit Acromioplastik und AC-Gelenkresektion durchgeführt (UV-act. K6, K15, M7). Die Arbeitsunfähigkeit von 100% dauerte bis am 24. März 2009 (UV-act. K15). Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Taggelder). A.b Am 4. August 2009 bestätigte eine Duplexsonographie eine tiefe Venenthrombose am linken Unterschenkel (Erstetagen-Thrombose; UV-act. M10). Anlässlich einer Magnetresonanztomographie (MRI) am linken oberen Sprunggelenk (OSG) wurde am 24. August 2009 als Ursache für die schmerzhafte Schwellung des Gelenks eine Stressfraktur im Bereich des Tuber calcanei mit umschriebenem Knochenmarködem und begleitender Weichteilschwellung festgestellt, während das MRI vom 25. August
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 am rechten OSG mit Ausnahme eines minimalen Gelenkergusses keine Auffälligkeit zeigte (UV-act. M11 f., K19). Der linke Fuss wurde entlastet und die Versicherte ab 4. bzw. 25. August 2009 100% arbeitsunfähig geschrieben bis 25. Dezember 2009 (UV-act. M14, M21, K35, K41). Dr. med. F., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, der die Versicherte seit August 2009 behandelte, hielt im Bericht vom 27. Januar 2010 als neue Diagnose Morton-Neurome an beiden Füssen mit Kompressionsschmerz der Metatarsaleköpfchen II/III fest. An der linken Schulter und beiden Füssen schlug er zunächst weitere Infiltrationen vor (UV-act. M39). Zur Äusserung einer Zweitmeinung untersuchte Dr. med. G., Facharzt FMH für Chirurgie, die Versicherte am 4. Juni 2010, veranlasste ein Arthro-MRI der linken Schulter und empfahl aufgrund der Besprechung mit der Patientin, die linke Schulter erneut zu operieren (UV-act. M37 ff.). Er führte im Bericht vom 25. Juni 2010 die Restbefunde mit überaus grosser Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurück (UV-act. M39). A.c Dr. med. H., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, bestätigte aufgrund der Konsultation vom 27. September 2010 die Morton'schen Neuralgien II/III und III/IV beidseits. Zusätzlich stellte er eine mechanische Reizung des Nervus peroneus superficialis an der linken Wade fest (UV-act. M42). Wegen der Beschwerden in den Füssen schrieb Dr. F. die Versicherte vom 8. bis 21. November 2010 100% arbeitsunfähig und ab dem 22. November 2010 wieder zu 50% arbeitsfähig (UV-act. M44, K56). Die Helsana hielt mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 an die Versicherte fest, dass sie aufgrund des Unfalls vom 1. Juli 2008 für die Schulterverletzung und die Verletzung des linken Fersenbeins leistungspflichtig sei. Die Behandlung der Morton- Neurome und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit seit 8. November 2010 würden nicht zu Lasten der Unfallversicherung gehen (UV-act. K58). A.d Bei der Untersuchung des linken OSG durch Dr. med. I., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, zur Äusserung einer Zweitmeinung, stellte dieser am 13. Januar 2011 eine anterolaterale Impingement-Problematik im OSG nach einer Bandläsion sowie eine symptomatische Partialläsion der Peroneus brevis-Sehne fest und hielt eine OSG-Arthroskopie für angezeigt (UV-act. M46). Dr. F. und, gestützt auf seine Meinung, die Versicherte sprachen sich weiterhin für die Unfallkausalität der Arbeitsunfähigkeit und der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behandlung der Füsse aus (UV-act. M47, K62). Prof. Dr. med. J., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, verwies in der Stellungnahme vom 9. Februar 2011 auf die MRI-Untersuchung vom 17. Dezember 2009, bei der die Intaktheit des Sehnen-Bandapparats am linken Rückfuss der Versicherten festgestellt worden sei. Er führte aus, die aktuellen Beschwerden am linken Fuss seien nur möglicherweise natürlich kausal zum Unfall vom 1. Juli 2008. Die Operation vom 1. Februar 2011 (OSG-Arthroskopie mit Revision der Peronealsehnen links und Exzision der Morton-Neurome beidseits) sei daher nicht unfallbedingt notwendig und die Arbeitsunfähigkeit ab 8. November 2010 könne nicht auf ein unfallbedingtes Leiden zurückgeführt werden (UV-act. M49). Die Helsana erliess am 22. Februar 2011 eine formelle Verfügung, mit der sie Leistungen wegen der Pathologien im Bereich der Peronealsehnen und wegen der Morton-Neurome mangels (rechtsgenüglicher) Kausalität zum Unfall vom 1. Juli 2008 ablehnte und ihre Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten seit 8. November 2010 verneinte (UV-act. K66). B. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 24. März 2011 Einsprache erheben (UV-act. K70). Die Unfallversicherung holte bei Prof. J. eine Stellungnahme zu Fragen ein, die durch die Einsprache aufgeworfen worden waren (UV-act. M54). Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, nahm aufgrund der Akten am 5. November 2011 sowie am 6. und 11. Januar 2012 ebenfalls Stellung (UV-act. M56; M59 f.). Diese ärztlichen Berichte wurden dem Rechtsvertreter der Versicherten zur Stellungnahme und allfälligem Rückzug der Einsprache unterbreitet (UV-act. K91). Nachdem an der Einsprache festgehalten wurde (UV-act. K92), wies die Unfallversicherung diese mit Entscheid vom 5. März 2012 ab. C. C.a Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19. April 2012 mit den Begehren, der Einspracheentscheid vom 5. März 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen UVG-Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen anerkannt, auch für diejenigen im linken Sprunggelenk. Der Beweis, dass ihre Leistungspflicht dahingefallen sei, sei ihr nicht gelungen. Da es sich um eine leistungsaufhebende Tatsache handle, treffe die Beschwerdegegnerin die diesbezügliche Beweislast, weshalb sie über die Einstellung hinaus leistungspflichtig bleibe. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Anerkennung einer Leistungspflicht für eine Gesundheitsbeeinträchtigung bedeute nicht, dass die Unfallversicherung für sämtliche später auftretenden Pathologien leistungspflichtig bleibe. Auch aus der Tatsache, dass Heilbehandlungen bezahlt und Taggelder ausgerichtet worden seien, könne nicht auf eine zukünftige Leistungspflicht geschlossen werden. Entgegen der Darstellung durch die Beschwerdeführerin sei im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt worden, dass eine weitergehende Unfallkausalität fehle und die Leistungen zu Recht eingestellt worden seien. C.c Mit Replik vom 19. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift festhalten. Sie führte aus, der Beschwerdegegnerin sei der Nachweis, die natürliche Kausalität sei weggefallen, nicht gelungen; aus verschiedenen Arztberichten ergebe sich das Gegenteil C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. Juni 2012 schriftlich auf die Einreichung einer Duplik. D. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Unfallkausalität der Gesundheitsbeeinträchtigungen an den Füssen der Beschwerdeführerin (Morton- Neurome beidseits, Pathologie der Peronealsehnen linksseitig, unspezifische Beschwerden rechtsseitig) und daher eine weitere Leistungspflicht verneint und die Zahlung von Taggeldern ab 8. November 2010 eingestellt hat. Nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind demgegenüber Gesundheitsbeeinträchtigungen in der linken Schulter und an der Halswirbelsäule sowie die Kopfschmerzen. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die rechtlichen Grundlagen für die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zutreffend ausgeführt (E. 3.3). Dasselbe gilt für die Darlegungen, dass aus dem Auftreten einer Gesundheitsbeeinträchtigung zeitlich nach dem Unfall nicht auf ihre Verursachung durch den Unfall geschlossen werden könne (Untauglichkeit der Formel "post hoc ergo propter hoc"; E. 3.3). Darauf kann verwiesen werden. 2.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass bei einmal gegebener Unfallkausalität die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch auf unfallfremden Tatsachen beruht. Das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast beim Unfallversicherer. Dabei muss nicht der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Denn es ist nicht so, dass der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität so lange haftet, als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2008, 8C_17/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Die genannte Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 222 E. 6 und BGE 117 V 264 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2008, 8C_540/2007, E. 4.3.2). 2.3 Soweit eine Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgt, wie dies vorliegend im Ergebnis für die Stressfraktur des Tuber calcanei geschehen ist (vgl. im Detail nachstehende E. 3.3.12), ist die Berufung auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision als Rückkommenstitel nicht erforderlich, da jene kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen bedeutet (BGE 130 V 384 E. 2.3.1 und in BGE 136 V 2 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils vom 11. Januar 2010, 8C_444/2009). Will der Unfallversicherer bisher zu Unrecht ausgerichtete Leistungen nicht zurückfordern, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraus setzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen kann, sofern die Leistungseinstellung materiell-rechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2) und es nicht um Dauerleistungen geht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2010, 8C_1019/2009, E. 4.2). 2.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 232 E. 5.1 und BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hatte sich beim Sturz am 1. Juli 2008 den linken Fuss verstaucht bzw. laut Unfallmeldung verknackst (UV-act. K1). Der Hausarzt stellte Schmerzen im Bereich des Mittelfusses fest ("schmerzhafter Fussrücken über Metatarsale I-III links") und diagnostizierte eine Fussdistorsion links. Er veranlasste eine symptomatische Therapie und prognostizierte den Behandlungsabschluss voraussichtlich in 3 Wochen (UV-act. M2). Dr. D., den die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2008 aufsuchte, gab als Diagnose "Dystorsio art. T/C lat.sin." an sowie "Ruptura part. lig. T/F et lig. deltoid. lat.sin." (UV-act. M1; von Prof. J. in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2011 als Distorsion des OSG links mit Partialrupturen der Seitenbänder medial und lateral übersetzt [UV-act. M54, Antwort auf Frage 7, S. 4 unten]). Demgegenüber lautete die Diagnose von Dr. E.___ am linken Fuss auf Chopart- Distorsion (Verstauchung im Mittelfuss; UV-act. M3). Übereinstimmend gingen die drei erstbehandelnden Ärzte von einer Distorsion (Verdrehung bzw. Verstauchung oder Zerrung, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl. 2011 S. 479) des linken Fusses aus, differierten allerdings bezüglich betroffenem Gelenk (OSG oder Chopart- Gelenk). Dr. D.___ schilderte abweichend von Dr. C.___ und Dr. E.___ zudem eine Teilruptur der Seitenbänder. Unbestritten sind die unfallbedingte volle Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli bis 18. August 2008 sowie die konservative Therapie des linken Fusses. Letztere verlief laut Berichten des behandelnden Orthopäden vom 23. September und 4. November 2008 (über die Infiltrationen des Schultergelenks; UV- act. M4 f.) gut. Im Bericht vom 28. April 2009 über die Nachkontrolle nach der Arthroskopie der linken Schulter mit Acromioplastik und AC-Gelenkresektion vom 27. Januar 2009 hielt Dr. E.___ "leichte Restbeschwerden an Schulter und Fuss, sonst
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte komplikationslos" fest und verneinte die Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei (UV-act. M9). Die Beschwerdegegnerin hatte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) erbracht und damit diese Gesundheitsbeeinträchtigungen als Unfallfolgen anerkannt. 3.2 Im Sommer 2009, mithin ein gutes Jahr nach dem Unfall vom 1. Juli 2008, traten schmerzhafte Schwellungen an beiden OSG der Beschwerdeführerin auf. In der Duplexsonographie vom 4. August 2009 wurde am linken Unterschenkel eine tiefe Venenthrombose der Fibularisvenen-Gruppe festgestellt (UV-act. M10). Die Magnetresonanztomographie (MRI) vom 24. August 2009 am linken OSG zeigte als Ursache für die schmerzhafte Schwellung des Gelenks eine Stressfraktur im Bereich des Tuber calcanei mit umschriebenem Knochenmarködem und begleitender Weichteilschwellung. Aussen- und Innenbandapparat liessen sich demgegenüber nach Verlauf, Breite und Signalgebung regelrecht, Talocalcaneal- und Talonavicular-Gelenk normal darstellen (UV-act. M11). Das MRI des rechten Fusses vom 25. August 2009 zeigte dagegen mit Ausnahme eines minimen Gelenkergusses eine unauffällige Darstel lung des OSG und unteren Sprunggelenks (USG; UV-act. M12). Entgegen des klaren Beschriebs der Fraktur am linken Fuss durch den Facharzt FMH für Radiologie, Prof. Dr. med. L., als Stressfraktur (UV-act. M11), wandelte Dr. F., dem die Beschwerdeführerin zur ambulanten Beurteilung zugewiesen worden war, im Bericht vom 27. August 2009 die Diagnose in "nicht dislozierte Fraktur des Tuber calcanei links" (UV-act. M13). In dieser Form nahm sie auch Dr. med. M., Facharzt FMH für Chirurgie, in seinen Zwischenbericht vom 4. September 2009 an die Beschwerdegegnerin auf (UV-act. M14). (Im Bericht vom 16. März 2011 [UV-act. M51] übernahm auch Dr. med. O., Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, diese Diagnose und, gestützt auf ihre Zuweisung, Dr. med. P., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, wobei letzterer gar eine "posttraumatische, nicht dislozierte Tuber calcanei Fraktur links vom 1. Juli 2008" aufführte [UV-act. M57 f.].) Die Helsana liess die Versicherte am 7. Dezember 2009 konsiliarisch durch Dr. med. Q., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, untersuchen und zu ihrer Arbeitsfähigkeit sowie zur Kausalität Stellung nehmen. Dr. Q.___ führte im Bericht vom 11. Dezember 2009 aus, die Arbeitsunfähigkeit von 100% als Pflegefachfrau für Demenzerkrankte seit 4. August
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 bestehe weiterhin und sei von Dr. F.___ anlässlich der Konsultation vom 14. Dezember 2009 zu überprüfen. Bezüglich Kausalität seien die Verletzungsbilder im Bereich der linken Schulter und des linken Fusses gesichert, ebenso die Venenthrombose (Diagnosen linke Schulter: Zustand nach Traumatisierung bei AC- Gelenkarthrose und subacromialem Impingement und nach Arthroskopie [27. Januar 2009] mit AC-Gelenkresektion und Acromioplastik; linker Fuss: Zustand nach Stressfraktur am Tuber calcanei [Fersenbein] ohne Dislokation). Nicht gesichert seien bis jetzt die Verletzungsbilder des rechten Fusses und der Handgelenke beidseits (unklares Schmerzbild beider Hände und des rechten Fusses; UV-act. M27). Gestützt auf den Bericht von Dr. Q.___ kam die Beschwerdegegnerin weiterhin für die Behandlung der Beschwerdeführerin an der linken Schulter und am linken Fuss auf und zahlte im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder. 3.3 3.3.1 Beim MRI der linken Ferse (neben einem solchen der hier nicht interessierenden Halswirbelsäule; UV-act. M28) vom 17. Dezember 2009 wurde festgehalten, im Bereich der Knochenstrukturen könne keine Pathologie erkannt werden. Die in den klinischen Angaben angegebene Fraktur sei nicht sichtbar, das heisse mit allergrösster Wahrscheinlichkeit bereits durchgebaut. Weiter wurden regelrechte Befundverhältnisse im Bereich der Sprunggelenke erhoben und festgehalten: "Keine erkennbare Pathologie der Weichteile: Sehnen, Muskulatur, Bänder, Kapselbandapparate." 3.3.2 Anlässlich der Besprechung der MRI-Befunde vom 17. Dezember 2009 mit der Patientin stellte Dr. F.___ am 25. Januar 2010 klassische Morton-Neurome an beiden Füssen mit Kompressionsschmerz der Metatarsaleköpfchen II/III sowohl rechts wie auch links und Senkspreizfüsse fest. Durchblutung, Motorik und Sensibilität distal seien aber intakt. Als Therapie schlug er Infiltrationen und eine Einlagenversorgung vor; erst als letztes dann ein operatives Vorgehen (UV-act. M39, Bericht vom 27. Januar 2010). Zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. F.___ am 25. März 2010, dass durch die Therapie im Bereich des linken Fusses - bei neu hinzu gekommenen Morton- Neuromen - ein gutes Resultat erzielt worden sei. Von Seiten des Unfalls sei die Patientin im Bereich der linken Ferse zwischenzeitlich beschwerdefrei. Sie übe ihr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 70%-Pensum seit 26. Dezember 2009 wieder zu 100% aus und wünsche trotz Belastung ausdrücklich, diese Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten (UV-act. M34). Im Bericht vom 29. März 2010 über die Untersuchung vom 22. März 2010 hielt der Orthopäde zur Anamnese an den Füssen fest: "Nach Infiltration der Morton Neurome beidseits beschreibt sie rechts erneut aufgetretene Beschwerden, links ist sie von Seiten der Morton-Neurome beschwerdefrei." und zum Status am rechten Fuss: "Weiterhin klassische Morton-Neurome zwischen II/III und III/IV Strahl." (UV-act. M33). Eine teigige Schwellung mit Druckdolenz am lateralen Malleolus links wurde im MRI des linken OSG vom 16. April 2010 durch Dr. med. R., Facharzt FMH für Radiodiagnostik, als Tendovaginitis der Sehnen der Peroneusmuskulatur beurteilt. Er hielt gleichzeitig fest: "Normale Stellungsverhältnisse im Bereich des OSG, des USG und der Mittelfussgelenke. Regelrechte ossäre Strukturen mit normaler Signalgebung in den verschiedenen Messsequenzen" und weiter: "Keine Gelenkproblematik: glatte Gelenkflächen, erhaltene Knorpelüberzüge, keine freien Gelenkkörper, kein Erguss. Normal abgebildet sind auch die Kapselbandstrukturen, die Sehnen. (...)" (UV-act. M35). Dr. F. nahm die neue Diagnose in seinem Bericht vom 27. April 2010 über die Untersuchung vom Vortag auf und plante eine Infiltration der Sehnenscheide (UV-act. M36). 3.3.3 Die bis 30. Juni 2010 eingegangenen Akten wurden dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. S., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vorgelegt. Dieser bejahte eine Unfallkausalität der Schulterprobleme sowie der Calcaneusfraktur links (Stressfraktur) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Die Morton-Neurome beidseits führte er auf die Spreizfuss-Deformität und nicht auf den Unfall zurück (UV-act. M40). Dr. H., auf Empfehlung von Dr. G.___ (vgl. UV-act. M39) als Fussspezialist zur Beurteilung zugezogen, bestätigte in seinem Bericht vom 27. September 2010 die Diagnosen Morton'sche Neuralgie II/III und III/IV beidseits und mechanische Reizung des Nervus peroneus superficialis an der distalen/lateralen Wade links. Er berichtete über die kurze Wirkungsdauer der Infiltrationen und schlug einen Operateur für die Revisionsoperation vor, die je nach Leidensdruck der Patientin nötig sein werde (UV-act. M42). Die Röntgenbilder des linken Fusses vom 27. September 2010, die Dr. H.___ für seine Beurteilung hatte anfertigen lassen, zeigten weitgehend altersentsprechende ossäre Verhältnisse im OSG, USG und Mittelfuss-Bereich, keine wesentliche Senkfuss-Stellung, keine Hinweise auf einen Fersensporn oder andere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ossäre bzw. Weichteil-Pathologie. Dr. med. T., Facharzt FMH für Radiologie hatte die Frage nach degenerativen Veränderungen bzw. einer Fehlstellung entsprechend mit "weitgehend unauffällige ossäre Verhältnisse" beantwortet (UV-act. M41) 3.3.4 Dr. F. liess die Diagnose Morton-Neurom am linken Fuss mittels MRI vom 15. Oktober 2010 nochmals überprüfen (UV-act. M43). Mit Bericht vom 8. November 2010 über die Untersuchung vom 4. November 2010 hielt er die sofortige volle Arbeitsunfähigkeit seiner Patientin bis 21. November 2010 aufgrund der massiven Beschwerden fest sowie eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 50% ab 22. November 2010 (UV-act. M44). Entgegen der Prognose des behandelnden Orthopäden konnte die 50%ige Arbeitsfähigkeit als Nachtwache nicht aufrecht erhalten werden. Er hielt im Bericht vom 22. Dezember 2010 fest, dass es sich im Bereich des OSG um Unfallfolgen handle, während die Morton-Neurome krankheitsbedingt seien und schlug bezüglich weiterem Vorgehen eine Zweitmeinung durch Dr. I.___ vor (UV- act. M45). Dieser führte als Diagnosen am linken OSG im Bericht vom 13. Januar 2011 an: Anterolaterales Impingement, Partialläsion der Peroneus brevis Sehne und Status nach Ermüdungsfraktur des Tuber calcanei. Er schlug eine OSG-Arthroskopie mit operativer Revision der Peronealsehnen vor und verneinte eine relevante mechanische Instabilitätsproblematik. Die geschilderte Unsicherheit führte er auf Schmerzen zurück (UV-act. M46). Dr. F.___ teilte im Sprechstundenbericht vom 26. Januar 2011 über die Untersuchung vom 20. Januar 2011 die Meinung von Dr. I.___ vollumfänglich und hielt darin in Abweichung von seiner früheren Beurteilung (Bericht vom 22. Dezember 2010; UV-act. M45) eine gute Stabilität des OSG fest. Er plante nun eine Arthroskopie des OSG und eine Revision der Peroneus brevis Sehne für den 1. Februar 2011. Weiter führte er aus, das Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis ab November 2010 sei aufgrund des ursprünglichen Unfalls ausgestellt worden (UV-act. M47). 3.3.5 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Unterlagen Prof. J.___ zur Stellungnahme. Am 9. Februar 2011 hielt dieser fest, dass anlässlich der MRI- Untersuchung vom 17. Dezember 2009 (UV-act. M28) keine Pathologie der Weichteile (Sehnen, Muskulatur, Bänder, Kapselbandapparate) beschrieben worden und die Fraktur im Fersenbein nicht mehr erkennbar gewesen sei. Neue, bislang nicht erwähnte Pathologien im Bereich der Peronealsehnen (langstreckige Rissbildung der Peronaeus brevis-Sehne) würden erstmals im MRI vom 15. Oktober 2010 aufgeführt, mehr als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwei Jahre nach dem Unfall (UV-act. M43). Eine natürliche Kausalität zwischen dem Riss der Peronaeus brevis-Sehne und dem Ereignis vom 1. Juli 2008 sei aus versicherungsmedizinischem Blickwinkel nicht konstruierbar. Die Ätiologie der Sehnen ruptur (Peronaeus brevis) sei somit nicht als traumatisch zu begründen, sie müsse als degenerativ angesehen werden. Auf konkrete Fragen hin führte Prof. J.___ aus, die anterolaterale Impingement-Problematik und die Partialläsion der Peroneus brevis- Sehne seien nur möglicherweise natürlich kausal zum Unfallereignis vom 1. Juli 2008. Die Operation vom 1. Februar 2011 (OSG-Arthroskopie links mit Revision der Peronealsehnen und Exzision der Morton-Neurome Strahl II/III und III/IV beidseits; vgl. UV-act. M50) sei daher nicht unfallbedingt notwendig und die Arbeitsunfähigkeit ab 8. November 2010 könne nicht auf ein unfallbedingtes Leiden zurückgeführt werden (UV-act. M49). - Als Prof. J.___ am 13. Juli 2011 eine weitere Stellungnahme auch zu den Vorbringen in der Einsprache vom 24. März 2011 (UV-act. K70) abgab, lagen ihm zusätzlich zu den Unterlagen, auf die er die Beurteilung vom 9. Februar 2011 gestützt hatte, v.a. der Operationsbericht vom 17. Februar 2011 über die Operation vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiederholte er die degenerative Verursachung durch ein chronisches Entzündungsgeschehen und wies auf die falsche Bezeichnung der Stressfraktur am Tuber calcanei durch Dr. F.___ als nicht dislozierte Fraktur hin, welche im Gegensatz zur überlastungsbedingten Stressfraktur unfallbedingt gewesen wäre. Den Bericht von Dr. F.___ vom 17. Februar 2011 über die Operation vom 1. Februar 2011 (UV-act. M50) bezeichnete Dr. K.___ als etwas knapp und bemerkte, eine posttraumatische Peronealsehnenläsion sei aus dem Operationsbericht nicht so eindeutig zu erkennen. Am Sprechstundenbericht von Dr. O.___ vom 16. März 2011 (UV-act. M51) kritisierte Dr. K.___ die Indikation für eine Hyaluronsäureinjektion als nicht gegeben. Vielmehr weise die Patientin eine offensichtliche Chronifizierung der Beschwerden auf, benötige eine intensive Physiotherapie, gegebenenfalls stationär, und eine ausreichende Analgesie. Er äusserte auch den Verdacht auf einen sekundären Krankheitsgewinn für die Patientin. Die Beurteilung von Prof. J.___ vom 9. Februar 2011 (UV-act. M49) bezeichnete Dr. K.___ als absolut schlüssig und nachvollziehbar und ohne Widerspruch. Zur Beurteilung von Prof. J.___ vom 13. Juli 2011 (UV-act. M54; hatte am 5. November 2011 irrtümlich nicht vorgelegen) nahm er am 6. Januar 2012 gleichermassen Stellung und führte aus, auch seine Stellungnahme ändere sich insofern nicht. Er legte dar, dass Prof. L.___ im MRI vom 24. August 2009 (UV-act. M11) klar eine Stressfraktur beschrieben habe. Diese sei ein chronisches überlastungsbedingtes Geschehen und somit nicht unfallkausal. Auch die Tatsache, dass eine schmerzhafte Schwellung an beiden Sprunggelenken vorhanden gewesen sei (vgl. MRI-Untersuchung am rechten Fuss vom 25. August 2009; UV-act. M12), spreche eher für ein überlastungsbedingtes entzündliches Geschehen (UV-act. M59). 3.3.7 Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere die Stellungnahmen von Prof. J.___ vom 9. Februar 2011 und 13. Juli 2011 und diejenigen von Dr. K.___ vom 5. November 2011 und 6. (sowie 11. [UV-act. M60]) Januar 2012. Sie würden nicht genügen, um das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs der anhaltenden Beschwerden zum Unfall darzulegen. Auch hätten sich die beiden Orthopäden nicht mit abweichenden Meinungen auseinandergesetzt, die vor allem die behandelnden Ärztinnen und Ärzte geäussert hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl Prof. J.___ als auch Dr. K.___ sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung gestanden hatten, sich beide in ihren Berichten über detaillierte Kenntnisse derselben auswiesen und sich auf die Vorakten abstützten. Wo nötig thematisierten sie abweichende
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Äusserungen anderer Ärztinnen und Ärzte. Besonders Dr. K.___ setzte sich ausdrücklich und detailliert mit deren Berichten auseinander. Eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin war hauptsächlich deswegen entbehrlich, weil die Kausalität von Gesundheitsbeeinträchtigungen zu beurteilen war, die durch die Operation vom 1. Februar 2011 verändert bzw. behoben worden waren, die die Explorandin also gar nicht mehr aufgewiesen hätte, als Prof. J.___ und Dr. K.___ Stellung nahmen. Diesbezüglich kann ihnen bzw. der Beschwerdegegnerin daher keine Unterlassung entgegengehalten werden. Beide Orthopäden legten die medizinische Zusammenhänge und ihre Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend dar. Ihre Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Zu einzelnen Fragen verwiesen sie auf weiterführende Literatur und wissenschaftliche Studien. Alle Stellungnahmen von Prof. J.___ und Dr. K.___ erfüllen damit die Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Berichte (vgl. E. 2.4). Selbst wenn Prof. J., beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, als versicherungsinterner Arzt gelten sollte, sind seine Stellungnahmen beweiskräftig: Sie erscheinen schlüssig, sind nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es bestehen keinerlei Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit (vgl. E. 2.4). Auf diese ärztlichen Unterlagen (UV-act. M49, M54, M56, M59 f.) kann somit abgestellt werden. 3.3.8 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, die MRI-Befunde an der linken Ferse vom 17. Dezember 2009 (UV-act. M28), auf die sich Prof. J. in seinen Stellungnahmen hauptsächlich stütze, könnten auch einen Zufallsbefund darstellen bzw. der Radiologe könnte später erhobene Befunde übersehen haben. Dazu ist ihr entgegen zu halten, dass sich die Befunde vom 17. Dezember 2009 nahtlos in die übrigen MRI-Befunde und Untersuchungsberichte einfügen: Bereits am 24. August 2009 erhob Prof. L.___ neben der Stressfraktur am Tuber calcanei mit umschriebenem Knochenmarködem und Weichteilschwellung keinerlei Auffälligkeiten am Aussen- und Innenbandapparat, am Talocalcanealgelenk und am Talonaviculargelenk des linken Fusses (UV-act. M11). Nachdem der linke Fuss zunächst im Vacoped und später im abnehmbaren Kunststoff-Kombigips ruhig gestellt worden war (UV-act. M13, M17), konnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Nachkontrolle vom 29. Oktober 2009 angewiesen werden, den Gips zunehmend wegzulassen, damit die Dorsalflexion im OSG verbessert und das Abrollen wieder ermöglicht würden. Neben der eingeschränkten Beweglichkeit im OSG und der hypothrophen Wadenmuskulatur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stellte Dr. F.___ keine Druckdolenzen, hingegen intakte Durchblutung, Motorik und Sensibilität distal fest (UV-act. M22; Bericht vom 10. November 2009). Anlässlich der Untersuchung vom 25. Januar 2010 berichtete die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich beider Füsse. Dr. F.___ erhob klassische Morton-Neurome an beiden Füssen mit Kompressionsschmerz der Metatarsaleköpfchen II/III und Senkspreizfüsse. Er wiederholte, Durchblutung, Motorik und Sensibilität distal seien intakt (UV-act. M30). Im Bericht vom 29. März 2010 (über die Untersuchung vom 22. März 2010; UV-act. M33) berichtete Dr. F., die Morton-Neurome seien nach Infiltration nur am rechten Fuss wieder aufgetreten, links sei die Patientin diesbezüglich beschwerdefrei. Vier Tage zuvor hatte er auf konkrete Fragen der Beschwerdegegnerin zum Heilungsverlauf geantwortet: "Von Seiten des Unfalls ist die Patientin im Bereich der linken Ferse zwischenzeitlich beschwerdefrei. (...)" (UV-act. M34). Auch als eine teigige Schwellung mit Druckdolenz am lateralen Malleolus links auftrat und im MRI des linken OSG vom 16. April 2010 durch Dr. R. als Tendovaginitis der Sehnen der Peroneusmuskulatur beurteilt wurde, konnte der Radiologe gleichzeitig berichten: "Normale Stellungsverhältnisse im Bereiche des OSG, des USG und der Mittelfussgelenke. Regelrechte ossäre Strukturen mit normaler Signalgebung in den verschiedenen Messsequenzen." und weiter: "Keine Gelenkproblematik: glatte Gelenkflächen, erhaltene Knorpelüberzüge, keine freien Gelenkkörper, kein Erguss. Normal abgebildet sind auch die Kapselbandstrukturen, die Sehnen. (...)" (UV-act. M35). Von einer unzutreffenden Zufallsdiagnose anlässlich der MRI-Untersuchung vom 17. Dezember 2009 (UV-act. M28) kann also keine Rede sein. Auch Prof. J.___ und, gestützt auf dessen Ausführungen, Dr. K.___ stützten sich völlig zu Recht auf den damaligen Befund und die darin festgehaltene Unauffälligkeit der Knochenstrukturen, die regelrechten Befundverhältnisse im Bereich der Sprunggelenke sowie Intaktheit von Sehnen, Muskulatur, Bänder und Kapselbandapparate. 3.3.9 Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte steht fest, dass die Beschwerden im linken Fuss der Beschwerdeführerin, über die sie nach dessen Distorsion beim Unfall vom 1. Juli 2008 klagte, in den ersten Monaten zurückgingen. So konnte Dr. E.___ am 23. September und 4. November 2008 über einen guten Verlauf am linken Fuss unter konservativer Behandlung (mit Physiotherapie) berichten (UV-act. M4 f.). Am 28. April 2009 hielt er aufgrund der Konsultation vom 14. April 2009 "leichte Restbeschwerden" an (Schulter und) Fuss "sonst komplikationslos" fest (UV-act. M9).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach einer sechseinhalb-wöchigen Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli (Zeitpunkt des ersten Arztbesuchs bei Dr. C.; UV-act. M2) bis 18. August 2008, die in erster Linie zur Ruhigstellung des linken Fusses verordnet worden war, hatte die Beschwerdeführerin am 19. August 2008 die Arbeitstätigkeit im Rahmen des vollen Teilzeitpensums von 70% wieder aufnehmen können (UV-act. M3). Die Arbeitsunfähigkeit vom 15. Januar bis 24. März 2009 war wegen der Beschwerden an der Schulter und der dortigen Operation vom 27. Januar 2009 attestiert worden (UV-act. M7, K6, K15 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nach dem Unfall am Fuss nicht mehr beschwerdefrei gewesen, sind namhafte Beschwerden erst wieder im Sommer 2009 dokumentiert; neu jedoch an beiden Füssen (Dr. F. gab die Schilderung der Patientin anlässlich seines ersten Kontakts mit ihr am 26. August 2009 mit "Zudem hat sie seit dem Unfall Schmerzen in beiden Füssen, ganz klar linksbetont." wieder [UV- act. M13]. Dies erfolgte jedoch entgegen den Angaben in den unfallnahen Akten, wo immer nur Schmerzen im linken Fuss angegeben worden waren.). Nach der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 19. August 2008 ist auch keine Behandlung am linken Fuss mehr dokumentiert. Dieser zeitliche Ablauf bildet massgebendes Beurteilungskriterium für die Ursächlichkeit der Gesundheitsschädigung, zusammen mit dem Unfallmechanismus und den echtzeitlich gestellten Unfalldiagnosen (Distorsion des Fusses im Chopart-Gelenk oder im OSG; ausschliesslich von Dr. D.___ zusammen mit Partialrupturen der Seitenbänder medial und lateral diagnostiziert; UV- act. M1 ff.). Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Folgen der Distorsion am linken Fuss bereits im Spätherbst 2008 soweit ausgeheilt waren, dass weder eine eigentliche Behandlung nötig war, noch gar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte. Aus den vorstehend aufgeführten Zusammenhängen und Abläufen ergibt sich sachlogisch, dass ausser den nach dem Unfall gestellten Diagnosen der Distorsion des linken Fusses und allfälliger Teilrupturen der Seiten bänder neue Befunde nicht unfallkausal sein können. 3.3.10 Neben dem Abklingen der unfallnah geltend gemachten Beschwerden, die überdies durch den Unfallmechanismus (Stolpern und Verknacksen des linken Fusses; vgl. UV-act. K1) ohne weiteres erklärbar sind (vgl. E. 3.3.9), fehlt insbesondere für die Morton-Neurome bzw. die entsprechenden Symptome am linken Fuss sowie die Pathologien im Bereich der Peronealsehnen die überwiegende natürliche Kausalität zum Unfall vom 1. Juli 2008. Ärzte, die sich ausdrücklich zur Kausalität äusserten,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beurteilten diese höchstens als möglich (vgl. UV-act. M40, M49, M54, M56, M59 f.). Selbst der behandelnde Orthopäde Dr. F.___ führte die Morton-Neurome auf die beidseits vorhandenen Senkspreizfüsse zurück und bezeichnete sie als krankheitsbedingt (UV-act. M30, M34, M45). Die Befunde, deren Unfallkausalität strittig ist, beruhen alle auf später erhobenen Diagnosen, die unfallnah (noch) nicht in Erscheinung getreten waren. Für alle wird die natürliche Unfallkausalität höchstens als möglich beurteilt (vgl. UV-act. M40, M49, M54, M56, M59 f.; speziell zur Stressfraktur am Tuber calcanei vgl. nachstehende E. 3.3.12), was nicht genügt. Der Beschwerdegegnerin ist es daher gelungen, die Aufhebung der Kausalzusammenhänge zum Unfall vom 1. Juli 2008 darzutun. 3.3.11 Soweit in den medizinischen Akten im Zusammenhang mit erhobenen Befunden von "posttraumatisch" oder etwa von Dr. O.___ im Bericht vom 16. März 2011 von "langjähriger posttraumatischer Fehlbelastung" geschrieben wird (UV-act. M51), wird dadurch lediglich der zeitliche Bezug zu einem Unfall hergestellt und nicht über eine allfällige natürliche Kausalität zum Ereignis berichtet. Besonders die Berichte von Dr. F.___ oder Dr. O.___ an den zuweisenden Chirurgen, Dr. M., machen keine Hinweise auf eine rechtlich relevante, natürliche Kausalität. Entsprechend lässt sich aus der Benutzung des Adjektivs "posttraumatisch" kein Kausalzusammenhang ableiten. Dass die rein zeitliche Abfolge keine Aussage zur Kausalität beinhaltet, wurde bereits vorstehend zur für den Beweis untauglichen Maxime "post hoc ergo propter hoc" dargestellt (vgl. E. 2.1). 3.3.12 Auch für die zunächst und in diversen Beurteilungen als unfallkausal anerkannte Fraktur am Tuber calcanei gilt, dass sie, wie Dr. K. klar und überzeugend herleitete, als Stress- oder Ermüdungsfraktur auf chronische Überlastungen zurückzuführen war und weder zur Schilderung der Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall noch in den natürlichen Heilverlauf nach der Fussdistorsion passt (vgl. UV-act. M13 f, M27, M40 betreffend Anerkennung Kausalität; abweichende Stellungnahmen Dr. K.___ vom 5. November 2011 und 6. bzw. 11. Januar 2012; UV-act. M56, M59 f.). Die Kausalketten, die der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Rapperswil, im Bericht vom 9. November 2009 (UV-act. M21, K19) darstellte, sind demgegenüber unbegründet und beruhen einzig auf der zum Beweis untauglichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Maxime "post hoc ergo propter hoc" (vgl. E. 2.1). Dasselbe gilt für verschiedene Berichte von Dr. F., der immer dann die Beschwerden am Fuss und eine entsprechende Leistungspflicht auf den Unfall zurückführte, wenn er von der Beschwerdeführerin darauf angesprochen wurde (UV-act. M36, M45, M47), während er in den übrigen, eine Mehrzahl bildenden Berichten keinen Kausalzusammenhang herstellte oder ausdrücklich von krankheitsbedingten Befunden schrieb (UV-act. M13, M17, M22, M30, M33 f., M44). Auch die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2009 über Schwellungen und Schmerzen in beiden OSG und nicht nur im verknacksten linken Fuss klagte (UV-act. M11 f; Klagen über beidseitige Fussbeschwerden nicht seit dem Unfall vom 1. Juni 2008, wie fälschlicherweise dem Bericht von Dr. F. vom 27. August 2009 [UV-act. M13] entnommen werden könnte), sowie diejenige, dass sie bis im Sommer 2009 20kg Körpergewicht zugenommen hatte (UV-act. K19: Telefonnotiz vom 26. August 2009 bzw. M27: konsiliarische Untersuchung durch Dr. Q.___), sprechen für die überlastungsbedingte Verursachung der Stressfraktur am Tuber calcanei sowie der beidseitigen Fussbeschwerden. Trotz ursprünglicher Anerkennung der Fraktur als unfallkausal durfte die Beschwerdegegnerin ex nunc et pro futuro auf die diesbezügliche Leistungspflicht zurückkommen. Wie vorstehend dargelegt, ist die Leistungseinstellung materiell- rechtlich begründet, die Stressfraktur überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Unfall zurückzuführen und hatte die Unfallversicherung die ausgerichteten Leistungen für die Heilbehandlung und Taggelder ab August 2009 bis 25. Dezember 2009 nicht zurückgefordert. Somit erfüllte sie die Anforderungen an einen Rücktritt ex nunc et pro futuro (vgl. E. 2.3). Mit diesem trat die Beschwerdegegnerin auch von der Leistungspflicht für allfällige Folgen der Stressfraktur zurück, so für die Morton- Neurome an beiden Füssen (bzw. Syndrome mit vergleichbaren Beschwerden), für allfällige Folgen der Injektionen am linken Fuss sowie für die Pathologien im Bereich der Peronealsehnen, sofern und soweit diese Gesundheitsbeeinträchtigungen überhaupt in einen Zusammenhang mit der Stressfraktur gebracht werden können, was jedenfalls medizinisch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. 3.3.13 Zusammenfassend fehlt es somit am natürlichen Kausalzusammenhang der Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken und erst recht am rechten Fuss, die über Frühjahr 2009 hinaus geklagt wurden, zum Unfall vom 1. Juli 2008. Insbesondere bestand keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr für die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit, die ab 8. November 2010 attestiert worden war sowie für die Heilbehandlung im Zusammenhang mit den Morton-Neuromen bzw. mit vergleichbaren Beschwerden, die Operation vom 1. Februar 2011 und für spätere Behandlungen. 3.4 3.4.1 Den Ausführungen in Ziffer 19 der Beschwerde (S. 8), wonach eine Instabilität des OSG laut Dr. F.___ bestanden habe, welche laut Dr. K.___ Ursache einer Überbeanspruchung der Peronealsehnen sein könne (UV-act. M56), ist entgegenzuhalten, dass Dr. F.___ in den Berichten vom 8. November und 22. Dezember 2010 (UV-act. M44 f.) von einer Instabilität des linken OSG ausgeht. Aufgrund des Berichts von Dr. I., der am 13. Januar 2011 eine "relevante mechanische Instabilitätsproblematik" verneinte (UV-act. M46), teilte Dr. F. im Bericht vom 26. Januar 2011 die Meinung von Dr. I.___ vollumfänglich und berichtete seinerseits von einer guten Stabilität des OSG (UV-act. M47; vgl. zum Ganzen auch vorstehende E. 3.3.4). 3.4.2 Die Darlegung der Beschwerdeführerin in Ziffer 11 der Beschwerde (S. 6), wonach verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie etwa die Fraktur des Fersenbeins oder die Läsion der Peronealsehne, früher hätten erkannt werden können, stützt sich auf die Äusserung von Dr. O.___ im "Versicherungsbericht" vom 16. März 2011 (UV-act. K68), worin diese in Anführungszeichen von "verpassten Diagnosen" schrieb. (Ähnliche Hinweise machte Dr. U.___ im Bericht vom 9. November 2009 [UV- act. M21; vgl. auch vorstehende E. 3.3.12]). Dr. O.___ wurde als Antwort auf ihre Äusserungen zur Kausalität vom 16. März 2011 die Stellungnahme von Prof. J.___ vom 9. Februar 2011 zugestellt (UV-act. K68 f., M49); sie stellte in der Folge keine weiteren Nachfragen zum Thema. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen in E. 3.2 hinzuweisen, wonach verschiedene Ärztinnen und Ärzte die Diagnose Stressfraktur unzutreffend mit nicht dislozierte Fraktur des Tuber calcanei widergaben und damit den falschen Eindruck erweckten, die Fraktur des Fersenbeins sei durch den Unfall verursacht worden. Bei einer solchen unzutreffenden Ausgangslage, hätte sie denn zugetroffen, wäre es sogar berechtigt gewesen, von einer "verpassten Diagnose" zu schreiben. Der Schluss der Beschwerdeführerin, die inzwischen bestätigten Pathologien hätten schon vor ihrer Feststellung bestanden, weise auf das Bestehen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines natürlichen Kausalzusammenhangs hin, lässt sich demnach nicht ziehen (bezüglich Läsion der Peronealsehnen und diesbezüglicher Unvollständigkeit des MRI- Befundes vom 17. Dezember 2009 vgl. E. 3.3.8). 3.4.3 Nicht zulässig ist schliesslich der Schluss, den die Beschwerdeführerin aus den Röntgenaufnahmen von Dr. T.___ an ihrem linken Fuss vom 27. September 2010 ziehen will (Ziffer 2.3 der Replik [S. 3]). Der Radiologe hatte die ossären Verhältnisse als weitgehend unauffällig beurteilt (UV-act. M41). Aus dieser Beurteilung kann keinesfalls auf eine Unfallkausalität von Beschwerden geschlossen werden. Vielmehr hielt Dr. H., in dessen Auftrag die genannten Röntgenbilder erstellt worden waren, in seinem Bericht vom 27. September 2010 Kompressionsschmerzen an den Metatarsalen II/III und III/IV sowie einen Druckschmerz an der Wade fest und bestätigte die von Dr. F. gestellte Diagnose von Morton-Neuromen an beiden Füssen und eine Pathologie im Bereich der Peronealsehnen (UV-act. M42). Weder dem Radiologen noch dem Orthopädischen Chirurgen waren Fragen nach den Ursachen allfälliger Diagnosen gestellt worden. Auftragsgemäss hielten beide in ihren Berichten lediglich fest, was sie aufgrund ihres Fachgebiets und der Fragestellung feststellten. 3.4.4 Zusammenfassend können auch aufgrund der zusätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für ein Weiterbestehen der natürlichen Kausalität zum Unfall bzw. eine fehlende Aufhebung derselben festgehalten werden. Auch diesbezüglich ändert sich an den vorstehenden Erwägungen und der Zusammenfassung in E. 3.3.13 nichts. 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.