© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/12, UV 2012/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 24.12.2020 Entscheiddatum: 26.02.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2013 Art. 18 UVG und Art. 16 ATSG. Art. 69 ATSG. Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen bei einem als Versicherungsberater im Aussendienst tätigen Versicherten. Prüfung der Frage der Überentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, UV 2012/12 und 2012/21). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 26. Februar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, gegen Helsana Unfall AG, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenrente und Versicherungsleistungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit 1. April 2002 bei den B.___ Versicherungen (nachfolgend: B.) in St. Gallen als Vorsorgeberater im Aussendienst tätig und dadurch obligatorisch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) unfallversichert. Ferner war er Inhaber des Treuhandbüros C.. Am 21. Juni 2003 verunfallte der Versicherte beim Rasenmähen und zog sich dabei eine Mehrfachfraktur im linken Unterschenkelbereich zu (UV-act. K1, K15, M2 und M3). Nach vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juni 2003 bis zum 20. Januar 2004 nahm der Versicherte seine Arbeit ab 21. Januar 2004 teilweise wieder auf (UV-act. M10). Er arbeitete durchschnittlich viereinhalb Stunden pro Tag. Vom 18. Oktober bis 31. Dezember 2004 war er nochmals vollständig arbeitsunfähig. Eine volle Arbeitsfähigkeit erreichte er in der Folge nicht mehr. Die Helsana anerkannte ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggelder). Trotz diverser Heilbehandlungsmassnahmen (Operationen, Rehabilitations- und Kuraufenthalte, medikamentöse Schmerztherapie, Schuhversorgung, Physiotherapie, Muskelaufbautraining, Kraftraumtherapie, Massagen, Lymphdrainagen, Schwimm- sowie Wassertherapie, analgetische/antiarthrotische Therapie, Ernährungstherapie bei Adipositas und alternative Behandlungen) persistierten belastungs-, ruhe- und wetterabhängige Beschwerden im Bereich von Unterschenkel und Sprunggelenk links (UV-act. M11-M22). Dr. med. D.___ von der chirurgischen Abteilung des kantonalen Spitals E., wo die Mehrfachfraktur operativ versorgt wurde, hielt im Bericht vom 24. November 2005 fest, dass zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis und gut ein Jahr nach der Osteosynthesematerial-Entfernung mit rehabilitativen Massnahmen keine Verbesserung des Beschwerdebildes mehr zu erwarten sei. Für eine sitzende (Büro-)Arbeit bestehe eine 50%-Arbeitsfähigkeit (UV- act. M23). A.b Nach Einholung eines Administrativgutachtens von PD Dr. med. F., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zürich, vom 12. April 2007 (UV-act. M29) stellte die Helsana die Heilbehandlungen und Taggeldleistungen mit Verfügung vom 10. Juli 2008 ein und sprach dem Versicherten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Invalidenrente ab 1. Juni 2008 auf der Basis eines 25%igen Invaliditätsgrads sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15% zu (UV- act. K131). Dagegen liess der Versicherte am 6. August 2008 durch Rechtsanwalt Dr. iur. U. Glaus, St. Gallen, Einsprache erheben und beantragen, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 64% sowie eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 30% zuzusprechen. Der Versicherte wandte insbesondere ein, die Bemessung des Valideneinkommens sei nicht korrekt erfolgt, weil die Einkommensentwicklung nicht berücksichtigt worden sei (UV-act. K134). Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten – bei einem Invaliditätsgrad von 50% – eine halbe Rente ab 1. Juni 2004 zu. Der Rentenberechnung legte sie ein Valideneinkommen von Fr. 133'050.-- zugrunde mit dem Hinweis, dass dieses auf den realen durchschnittlichen Einkommen basiere, das der Versicherte von 2003-2007 mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit habe erzielen können (UV-act. K171, Beilagen). In der Folge erstellte der Vertrauensarzt der Helsana, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, am 23. Juni 2009 ein Aktengutachten (UV-act. M33). A.c Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 machte die Helsana gestützt auf eine Überentschädigungsberechnung betreffend den Zeitraum vom 24. Juni 2003 bis 31. Mai 2008 gegenüber dem Versicherten eine Rückforderung von Fr. 42'387.15 geltend. Ihrer Berechnung legte sie als Überentschädigungsgrenze mutmasslich entgangene Jahresverdienste von Fr. 110'455.-- (2003-2006) bzw. Fr. 111'550.-- (2007/2008) zugrunde und bezog neben dem effektiv erzielten Verdienst und den UVG-Taggeldern den Umstand mit ein, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Juni 2004 eine IV- Rente zugesprochen worden sei (UV-act. K166). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Dr. Glaus für den Versicherten am 26. August 2009 Einsprache (UV-act K171). A.d Am 10. Februar 2011 erstattete das Gutachtenzentrum Zihlschlacht GZZ im Auftrag der Helsana einen Bericht betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; UV-act. M34). Hierauf wurde eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Academy of Swiss Insurance Medicine GmbH (nachfolgend asim) in Bern durchgeführt (Gutachten vom 23. Juni 2011; UV-act. M35).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach seinen Angaben bezog der Versicherte seit dem 31. März 2011 eine Altersrente (UV-act. M35, asim-Gutachten vom 23. Juni 2011, S. 1, 14). A.e Im Rahmen des Einspracheverfahrens betreffend Überentschädigung/ Rückerstattung (Verfügung vom 29. Juli 2009) errechnete die Helsana eine Überentschädigung von Fr. 66'917.25, weshalb sie dem Versicherten am 12. Januar 2012 eine reformatio in peius androhte (UV-act. K254). Hierzu nahm Rechtsanwalt Dr. Glaus am 10. Februar 2012 für den Versicherten Stellung und hielt an der Einsprache fest (UV-act. K267). Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2012 wies die Helsana die Einsprache ab und hielt fest, dass der Versicherte aus Überentschädigung einen Betrag von Fr. 66'917.25 zurückzuerstatten habe (UV-act. K268). A.f Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2012 hatte die Helsana die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2008 teilweise gutgeheissen und unter anderem den Invaliditätsgrad von 25% auf 39% erhöht (Ziff. 1.1), den versicherten Verdienst mit Fr. 102'675.-- bestätigt (Ziff. 1.2) sowie die monatliche Rente auf Fr. 2'752.30 (Ziff. 1.3) festgesetzt (UV-act. K255). Anschliessend wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2012 festgehalten, die Erhöhung des Invaliditätsgrads auf 39% führe zu einem höheren Rentenbetreffnis und somit zu einer Nachzahlung der Rentenleistungen (UV-act. K265). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2012 Einsprache (betreffend Zeitpunkt der Rentennachzahlung und Anspruch auf Verzugszins) erheben. Mit Entscheid vom 20. März 2012 wurde diese Eingabe gutgeheissen (act. G 3.1 zum Verfahren UV 2012/12). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2012 hatte Rechtsanwalt Dr. Glaus für den Versicherten mit Eingabe vom 10. Februar 2010 Beschwerde (UV 2012/12) erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Ziffern 1.1 bis 1.3 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von mindestens 61% zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5% betreffend den nachzuzahlenden Rentenbetrag. Eventualiter sei die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angelegenheit zur Festsetzung der Rente an die Verwaltung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rechtsvertreter hielt fest, der Beschwerdeführer anerkenne den Einspracheentscheid in Bezug auf die Heilbehandlung, die Integritätsentschädigung sowie den Rentenbeginn per 1. Juni 2008. Bezüglich der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei das asim-Gutachten weder überzeugend noch nachvollziehbar. In der EFL sei korrekterweise eine zumutbare Arbeitszeit von vier bis fünf Stunden ermittelt worden, weshalb im Durchschnitt ein Mittelwert – nämlich viereinhalb Stunden – anzunehmen sei. Es sei sodann bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht bloss eine Teuerung und Reallohnsteigerung auf das Einkommen anzurechnen, sondern es sei vielmehr aufgrund des von ihm generierten Provisionseinkommens abzuschätzen, welches Provisionseinkommen er ohne Unfall im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Da es ihm als "Spitzenverkäufer" bereits in den Jahren 2002 und 2003 gelungen sei, eine Einkommenssteigerung zu erzielen, sei ein höheres Valideneinkommen zu berücksichtigen. In den knapp sechs Monaten des Jahres 2003 habe er Fr. 63'555.-- erwirtschaftet, was auf das ganze Jahr umgerechnet rund Fr. 128'000.-- ergebe. Das Abstellen der Beschwerdegegenerin auf eine betriebsübliche Arbeitszeit sei bei einem Aussendienstmitarbeiter unsinnig. Im Schreiben vom 15. August 2011 halte die Arbeitgeberin selber fest, dass eine wöchentliche Arbeitszeit für die Bestimmung des Einkommens bei Mitarbeitenden im Aussendienst sehr schwer abzuschätzen sei, weil keine aussagekräftige Relation zwischen Arbeitszeit und Einkommen hergeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer sei nicht nur während einer betriebsüblichen Arbeitszeit tätig gewesen, sondern darüber hinaus. Im Übrigen sei bei einem Mitarbeitenden im Aussendienst die erbrachte Produktivität und – daraus ableitend – das generierte Einkommen höher zu gewichten als die Arbeitszeit. Ohne die invaliditätsbedingten Einschränkungen hätte er mindestens doppelt so hohe Provisionseinkünfte erzielen können. Es sei ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 140'000.-- überwiegend wahrscheinlich; es sei angemessen (um wenigstens 5% pro Jahr) zu erhöhen. Daraus resultiere per 2008 ein Brutto-Provisionseinkommen von Fr. 178'000.--. Es sei ein Gutachten zum hypothetischen Valideneinkommen per 31. Mai 2008 einzuholen (act. G 1 zu UV 2012/12).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2012 (UV 2012/12) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und führte unter anderem aus, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei auf die Aussage im asim-Gutachten, Ziff. 5, zu verweisen, wonach die Leistungsfähigkeit als Kundenberater eingeschränkt sei auf fünf Stunden täglich zuzüglich Pause. Eine weitere, leistungsmindernde Einschränkung innerhalb dieses Arbeitspensums bestehe gesamtmedizinisch unfallkausal nicht. Demnach sei es dem Beschwerdeführer – bezogen auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden (vgl. Unfallmeldung UVG vom 26. Juni 2003, UV-act. K1) – möglich, im Umfang von 25 Stunden pro Woche zu arbeiten, was einer Arbeitsfähigkeit von etwa 61% entspreche. Die Beschwerdegegnerin halte aus unfallkausalen Gründen an diesem Grad der Arbeitsfähigkeit fest. Mithin resultiere daraus ein IV-Grad von 39%. Die Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung von Rentenleistungen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Einsprache (UV-act. K255) sei die Rentennachzahlung aufgrund des höheren Invaliditätsgrads erbracht worden (act. G 3 zum Verfahren UV 2012/12). B.c Mit Schreiben vom 30. April 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf einen zweiten Schriftenwechsel (act. G 5 zum Verfahren UV 2012/12). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2012 hatte Rechtsanwalt Dr. Glaus für den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2012 Beschwerde (UV 2012/21) erhoben und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, das Rückerstattungsbegehren von Fr. 66'917.25 sei abzuweisen und die in der Hauptsache am Versicherungsgericht anhängig gemachte Beschwerde vom 10. Februar 2012 (Verfahren UV 2012/12) sei mit der vorliegenden Beschwerde verfahrensmässig zu vereinigen (act. G1 zum Verfahren UV 2012/21). Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die Höhe der von der Beschwerdegegnerin der Überentschädigungsberechnung zugrunde gelegten Versicherungsleistungen (UVG-Taggelder und IV-Renten) und des effektiv erzielten Verdienstes werde nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin gehe für die Berechnung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des mutmasslich entgangenen Verdienstes (Überentschädigungsgrenze) vom versicherten Einkommen aus und rechne die Nominallohnentwicklung bis 31. Mai 2008 hinzu. Die Gleichstellung des mutmasslich entgangenen Verdienstes mit dem versicherten Verdienst verletze die einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte eindeutig mehr verdient, wenn er nicht verunfallt wäre. Er halte zwar das von der Invalidenversicherung angenommene mutmassliche Einkommen (Valideneinkommen von Fr. 133'050.--) auch für zu tief. Er habe indessen die IV- Verfügung nicht angefochten. Selbst wenn nur das erwähnte Einkommen der Überentschädigungsberechnung zugrunde gelegt werde, resultiere keine Überentschädigung. Der Verdienst im Jahr 2003 hätte mutmasslich Fr. 133'319.-- ausgemacht (act. G 1 zu UV 2012/21). C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 (UV 2012/21) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. G3 zum Verfahren UV 2012/21). C.c Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf einen zweiten Schriftenwechsel (act. G5 zum Verfahren UV 2012/21). Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer beantragte die Vereinigung der beiden beim Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren UV 2012/12 und UV 2012/21. Da beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, dieselben Parteien an den Verfahren teilnehmen und das Verfahren betreffend Invalidenrente mit dem Verfahren betreffend Überentschädigung in sachlich engem Zusammenhang steht, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 und 128 V 192 E. 1, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist vorab die Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers als Folge des Unfalls vom 21. Juni 2003 bzw. die Höhe des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Validen- sowie Invalideneinkommens (Verfahren UV 2012/12). Der Beschwerdeführer akzeptierte den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2012 hinsichtlich Integritätsentschädigung (Dispositiv-Ziff. 1.4) und Heilbehandlung (Dispositiv-Ziff. 1.5) ausdrücklich; diesbezüglich sowie mangels Anfechtung in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 2 bis 5 erwuchs der Einspracheentscheid in Rechtskraft. Die Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung von Rentenleistungen bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide; hierauf kann dementsprechend nicht eingetreten werden. 2.2 Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) besteht Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 3. 3.1 3.1.1 Der Orthopäde Dr. med. H., Kantonales Spital Y., kam im Bericht vom 8. August 2006 unter anderem zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Finanzplaner/Vorsorgeberater problemlos möglich sein sollte (UV-act. M28). Im Administrativgutachten vom 12. April 2007 diagnostizierte der orthopädische Chirurge und Traumatologe Prof. F.___ eine leichtgradige, posttraumatische obere Sprunggelenksarthrose links mit endgradiger
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewegungseinschränkung (Dorsalflexion und Plantarflexion) und Schmerzsyndrom, belastungs- und witterungsabhängig bzw. als Ruheschmerz, im distalen linken Unterschenkel und Rückfuss nach Sudeck'scher Dystrophie (unfallkausal); Hypertonie (krankheitsbedingt) sowie Innenohrschwindel, kompensiert unter medikamentöser Therapie (krankheitsbedingt). Weiter führte der Gutachter aus, die relativ geringfügigen, heute objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde würden zu Recht die Frage aufwerfen, weshalb der Patient in seiner Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft nicht zu mehr als 50% arbeitsfähig sei. Wer mit dem Krankheitsbild der Sudeck'schen Dystrophie vertraut sei, wisse jedoch, dass die vom Patienten glaubhaft beschriebenen belastungsabhängigen, witterungsbedingten und auch nächtlichen Ruheschmerzen tatsächlich auch bei blanden klinischen und radiologischen Befunden mit einer Schmerzintensität einhergehen könnten, welche die beschriebenen Arbeitszeitbeschränkungen zumindest glaubhaft und plausibel machen würden, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – auch nicht objektiviert werden könnten. Vier Jahre nach dem Unfall sei die Prognose in dem Sinne ungünstig, als es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass die Schmerzsituation noch länger dauere oder im ungünstigen Fall dauernd bestehen bleibe. Unter diesem Aspekt neige der Gutachter dazu, den Endzustand als erreicht zu betrachten. Im Beruf als Finanzplaner/ Vorsorgeberater im Aussendienst schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 50%. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50% sei nur dann möglich, wenn dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Finanzplaner- und Vorsorgeberatungstätigkeit bei sich zu Hause ermöglicht würde, wo es einfacher sei, Ruhepausen einzuschalten und anschliessend die Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter der Voraussetzung einer solchen Arbeitsplatzgestaltung sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, und naturgemäss in jeder Tätigkeit, die unter solchen optimalen Bedingungen ausgeübt werden könne, auf 75% zu veranschlagen (UV-act. M29). Im Aktengutachten vom 23. Juni 2009 schätzte der Vertrauensarzt Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abweichend von Prof. F.___ auf 75% und in einer zumutbaren bestangepassten Tätigkeit auf 100% (UV-act. M33). 3.1.2 Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Gutachtenzentrum Zihlschlacht GZZ ergab gemäss Bericht vom 10. Februar 2011 eine Zumutbarkeit in der Tätigkeit als Versicherungs- und Vorsorgeberater/Treuhänder sowie in jeder anderen, sehr leichten, vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeit von 4-5 Stunden pro Tag, über den ganzen Tag verteilt. Der Beschwerdeführer benötige nach zwei Stunden sitzender oder sitzend/gehender Tätigkeit eine längere Entlastungspause. Die Gutachter empfahlen die Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit im bisherigen Umfang (UV-act. M34). Im polydisziplinären Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2011 diagnostizierten die asim-Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Funktionsstörung des linken oberen Sprunggelenks. Sie hielten unter anderem fest, gemäss Angabe des Beschwerdeführers betrage seine tägliche Arbeitszeit aktuell zwischen 4 und 4.5 Stunden. In der Gesamtbeurteilung schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit bei einer Arbeitsaufteilung von ca. 70% Aussendienst und 30% Büro (UV-act. K16 S. 2) auf fünf Stunden pro Tag. In einer reinen Bürotätigkeit in Heimarbeit betrage die Arbeitsfähigkeit 6 Stunden pro Tag. Eingeschlossen in diese Beurteilung seien die in der neurologischen Fachbegutachtung erhobenen neuropathischen Schmerzen. Der medizinische Endzustand sei erreicht (UV-act. M35; polydisziplinäres Gutachten S. 23-26). Die asim-Gutachter setzten sich ausführlich mit den abweichenden (früheren) ärztlichen Stellungnahmen auseinander (Gutachten S. 19-21). 3.2 Die vorstehend dargelegten ärztlichen Berichte und Gutachten stimmen darin überein, dass die beim Beschwerdeführer nach dem 1. Juni 2008 (Rentenbeginn) vorliegende Arbeitsfähigkeitseinschränkung auf den unfallbedingten Gesundheitsschaden im linken Bein zurückzuführen ist. Nachdem der Orthopäde Dr. H.___ bereits im August 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als "problemlos" realisierbar erachtet hatte (UV-act. M28), diskutierte der orthopädische Gutachter Prof. F.___ im April 2007 mit Blick auf die relativ geringfügigen objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde zwar die Frage, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht grösser als 50% sei. Er bejahte aber dennoch eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang in der angestammten Tätigkeit. Prof. F.___ zog allerdings eine Steigerung der 50%- Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Einschaltung von Pausen möglich sei, was er am besten bei Heimarbeit gewährleistet sah(UV-act. M29 S. 9-13). Während der Vertrauensarzt und Aktengutachter Dr. G.___ hierauf im Juni 2009 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit annahm (UV-act. M33), gingen die EFL-Berichterstatter im Februar 2011 von der Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 4-5 Stunden pro Tag aus. Sie merkten jedoch ausdrücklich an, dass die EFL eine ausführliche medizinische Begutachtung nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersetzen könne (UV-act. M34 S. 2 oben). Aus einem nicht nur orthopädischen Blickwinkel, sondern in einer polydisziplinären Gesamtschau schätzten in der Folge die asim-Gutachter die Arbeitsfähigkeit bei einer Arbeitsaufteilung von Aussendienst und Büro im Verhältnis von 70/30 auf fünf Stunden pro Tag. Sie begründeten dies ausführlich und nachvollziehbar und diskutierten insbesondere auch die früheren ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen und Stellungnahmen (UV-act. M35 S. 19-26). Das von den asim-Gutachtern festgehaltene Ergebnis erweist sich als überzeugend und steht im Wesentlichen auch mit dem Bericht von Prof. F.___ in Einklang, wenn der erwähnte Umstand berücksichtigt wird, dass letzterer eine Steigerung der hälftigen Arbeitsfähigkeit von der - im asim-Gutachten ebenfalls vorausgesetzten - Möglichkeit der Pauseneinschaltung abhängig gemacht hatte. In diesem Sinn erscheint die Zumutbarkeit einer Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden täglich überwiegend wahrscheinlich belegt. 4. 4.1 Das Valideneinkommen ist nach dem Wortlaut von Art. 16 ATSG eine hypothetische Grösse. Entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Juni 2008) ohne versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung bei sonst gleichen Verhältnissen wahrscheinlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen und sämtliche Erwerbseinkommen (auch Nebeneinkünfte) zu berücksichtigen. Das so ermittelte Einkommen ist sodann den Lohnentwicklungen bis zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung anzupassen, wobei rechtsprechungsgemäss Teuerung und Reallohnentwicklung zu berücksichtigen sind (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 16 Rz. 11 und Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 168). Kann auf gefestigte Verhältnisse abgestellt werden, bereitet die Prognose der Einkommensentwicklung keine Schwierigkeiten. Unstabile Verhältnisse (z.B. unregelmässige Tätigkeit, häufiger Beschäftigungswechsel) oder auch der Umstand, dass zwischen dem Unfall und dem Rentenbeginn längere Zeit verstreicht, können die Voraussage erschweren. Diesfalls ist aus den gesamten Umständen des Einzelfalls der wahrscheinliche Verlauf ohne Unfall zu suchen und es ist davon auszugehen, was eine gesunde Person gleichen Alters und Geschlechts bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleicher Ausbildung und entsprechenden oder ähnlichen beruflichen Verhältnissen unter denselben örtlichen Gegebenheiten verdient (Omlin, a.a.O., S. 169). 4.2 Nach Lage der Akten (UV-act. K58, K98) bestand für die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers keine obligatorische Unfallversicherung, weshalb das diesbezügliche Einkommen bei der Invaliditätsbemessung und damit auch bei der Bemessung des Valideneinkommens ausser Betracht zu bleiben hat (Art. 28 Abs. 2 UVV; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, U 232/06, E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer war seit dem 1. April 2002 bis zu seiner Pensionierung (im März 2011; vgl. UV-act. M35 S. 14) im Aussendienst als Vorsorge- und Finanzberater für die B.___ in St. Gallen tätig. In erster Linie bearbeitete er einkommensstarke und/oder vermögende Privatkunden und war in seinem Segment gebietsübergreifend tätig. Er war verantwortlich für die Betreuung und den Ausbau der bestehenden Kundenbeziehungen sowie für die Akquisition neuer Kunden. Als Vorsorge- und Finanzberater kümmerte er sich um Marktanteile, Marktdurchdringung und die Reputation des Unternehmens (allgemeine Funktionsbeschreibung der B.___ für Vorsorge- und Finanzberater; UV-act. K107). Überdies ist dem Bericht des Schadeninspektors der Helsana vom 11. September 2003 als Ergebnis eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 9. September 2003 zu entnehmen, dass seine Arbeit zu etwa 70% aus der Tätigkeit im Aussendienst sowie zu 30% aus der Bürotätigkeit bestanden habe (UV-act. K16). Zur Mitarbeiterqualifikation des Beschwerdeführers führte der zuständige Personalleiter aus, der Beschwerdeführer habe seine Funktion mit einer hohen Qualitäts- und Serviceorientierung ausgeübt. Sein Vorgesetzter bestätige, dass er vor dem Unfall sehr ehrgeizige Ziele gehabt und zu den besten Kundenberatern gehört habe (UV-act. K114). Zudem geht aus einer von der Beschwerdegegnerin verfassten Telefonnotiz vom 22. Februar 2008 hervor, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer als sehr guten Kundeberater erachtet habe (UV- act. K109). Anlässlich einer Besprechung vom 22. April 2008 führte die Arbeitgeberin aus, sie habe den Beschwerdeführer auch in einem reduzierten Pensum weiterbeschäftigen wollen; eine Frühpensionierung sei nicht in Frage gekommen, denn sie habe ihn als Mitarbeiter so lange wie möglich behalten wollen (UV-act. K114). 4.3 Für die Festlegung des Valideneinkommens ist von der Annahme auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Validenkarriere mit dem beschriebenen Tätigkeitsprofil durchlaufen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2009, 8C_638/2008, E. 4.3). Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin ist ein Mitarbeiter im Aussendienst nicht einer Normalarbeitszeit unterworfen, sondern es liege in seiner Verantwortung, wie viel Zeit er für seine Tätigkeit aufwende. Eine wöchentliche Arbeitszeit für die Bestimmung des Einkommens sei bei einem Mitarbeiter im Aussendienst schwer abzuschätzen, da keine aussagekräftige Relation zwischen Arbeitszeit und Einkommen hergeleitet werden könne, um eine hypothetische Arbeitszeit zu bestimmen (UV-act. K232). Die Arbeitgeberin gab den AHV-pflichtigen Lohn des Beschwerdeführers im Jahr vor dem Unfall (Juni 2002 bis Mai 2003) mit Fr. 102'675.-- an. Die (hypothetische) Frage nach dem AHV-pflichtigen Lohn, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, beantwortete die Arbeitgeberin am 28. März 2006 (UV-act. K54) mit folgenden Beträgen: Fr. 136'346.-- (2004), Fr. 136'895.-- (2005), Fr. 110'455.-- (2006). Hierbei dürfte sie sich auf die konkrete Einkommensentwicklung in vergleichbaren Arbeitsverhältnissen gestützt haben. Am 5. Juni 2007 gab die Arbeitgeberin telefonisch bekannt, das Valideneinkommen für 2007 sei höchstens ein Prozentpunkt höher als im 2006, also Fr. 111'550.-- (UV-act. K97). Dem Sitzungs-Foto-Protokoll vom 22. April 2008 ist zwar zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin als Ziel ein Gehalt von 25'000.-- pro Monat (zuzüglich Spesen) vorgesehen hatte (UV-act. K115 S. 3). Diese Angabe ist jedoch als blosse Absichtserklärung zu verstehen und korrespondiert überdies nicht mit den vorerwähnten Salären. Die Einkommenssteigerung im Jahr 2003 (Periode 1. Januar bis 31. Mai 2003: Fr. 43'875.--, vgl. UV-act. K54, hochgerechnet auf das ganze Jahr: Fr. 105'300.--) betrug gegenüber dem Jahr 2002 (Periode 1. April bis 31. Dezember 2002: Fr. 75'600.--, vgl. UV-act. K57, hochgerechnet auf das ganze Jahr: Fr. 100'800.--) rund 4.5%. 4.4 Wenn das Einkommen in einem Berufszweig - wie dies auch vorliegend der Fall war - verhältnismässig starken, nicht zum vornherein absehbaren Schwankungen unterworfen ist, wird für die Berechnung des Valideneinkommens praxisgemäss von einem Durchschnittsverdienst während einer mehrjährigen Zeitperiode ausgegangen (vgl. ZAK 1985, 466). Vorliegend stehen wie dargelegt die Angaben der Arbeitgeberin betreffend die vom Beschwerdeführer hypothetisch/mutmasslich erzielbaren Einkommen der Jahre 2004 (Fr. 136'346.--), 2005 (Fr. 136'895.--), 2006 (Fr. 110'455.--) und 2007 (Fr. 111'550.--) zur Verfügung. Die Angabe für 2007 basiert jedoch auf einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte blossen Telefonnotiz, welche in einem Zeitpunkt erstellt wurde, in welchem die Einkommensentwicklung für dieses Jahr noch gar nicht abschliessend absehbar war (UV-act. K97). Der Durchschnitt der drei Jahre 2004 bis 2006, welche zuerst je einzeln der Nominallohnentwicklung bis 2008 (Jahr des Rentenbeginns) anzupassen sind, dürfte dabei ein zureichend ausgewogenes Resultat ergeben. Dieser Durchschnitt beläuft sich auf Fr. 134'308.-- (Fr. 144'423.-- [2004] + Fr. 143'767.-- [2005] + Fr. 114'733.-- [2006] / 3). Dieser Betrag trägt den beim Beschwerdeführer vorliegenden Verhältnissen angemessen Rechnung. Diese Berechnung berücksichtigt - durch Ausklammerung des im Jahr vor dem Unfall erzielten Einkommens - den vom Beschwerdeführer sinngemäss angeführten Umstand, dass er im Unfallzeitpunkt erst ein Jahr bei der Arbeitgeberin tätig war und das tiefere Einkommen 2002 noch aus der Einarbeitungsphase stammte. Das der IV-Verfügung zugrunde gelegte Valideneinkommen im Sinn eines "realen Durchschnitts" von Fr. 133'050.-- (vgl. UV- act. K171 Beilage) steht mit dem vorangehend errechneten Betrag in Einklang, wobei im vorliegenden Verfahren keine Bindung an das Valideneinkommen der Invalidenversicherung besteht. Vor dem geschilderten Hintergrund rechtfertigt es sich, auf die Durchführung einer Zeugenbefragung und die Einholung eines Gutachtens zum hypothetischen Valideneinkommen zu verzichten. Hieraus würden sich angesichts der geschilderten Unwägbarkeiten überwiegend wahrscheinlich keine genaueren Werte oder "besseren" Erkenntnisse ergeben; bestenfalls kämen weitere Einkommensschätzungen und Meinungsäusserungen zu den bereits vorliegenden Zahlen und Standpunkten hinzu, was jedoch für die Festlegung eines hypothetischen Werts im Ergebnis nichts beizutragen vermöchte. 5. 5.1 Für die Festsetzung des trotz unfallbedingter Behinderung realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen angesichts der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472, E. 4.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer liess im vorliegenden Verfahren bestätigen, dass sein unfallbedingtes teilzeitliches Pensum im Umfang von vier bis fünf Stunden pro Woche rund 50% eines betriebsüblichen Pensums ausmachen würden (act. G 1 zum Verfahren UV 2012/12). Das tatsächlich erzielte Einkommen kann vorliegend als Grundlage für das Invalideneinkommen herangezogen werden, da der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausschöpfte und das erzielte Einkommen der Arbeitsleistung entsprach (kein Soziallohn). Er erwirtschaftete vom 21. Januar 2004 bis 31. Mai 2008 ein AHV-pflichtiges Einkommen von insgesamt Fr. 300'782.15 (Periode 21. Januar bis 17. Oktober 2004: Fr. 68'254.25, vgl. UV-act. K57, K251, K253, M10, M14; Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2005: Fr. 83'642.10, vgl. UV-act. K251, K253; Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2006: Fr. 61'434.95, vgl. UV-act. K102, K253; Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2007: Fr. 55'742.05, vgl. UV- act. K111, K253; Periode 1. Januar bis 31. Mai 2008: Fr. 31'708.80, vgl. UV-act. K251). Daraus resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 72'187.70 (Fr. 300'782.15 : 50 Monate x 12). Dabei erscheint von Bedeutung, dass die erbrachte Produktivität und das daraus erzielte Einkommen auch nach Ansicht der Arbeitgeberin höher zu gewichten ist als die eingesetzte Arbeitszeit (UV-act. K232). Aus der letzteren lassen sich somit für sich allein keine verwertbaren Schlussfolgerungen ziehen. Immerhin kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit der tatsächlich eingesetzten Arbeitszeit nach Eintritt des unfallbedingten Gesundheitsschadens deutlich über die Hälfte seiner ursprünglichen wirtschaftlichen Produktivität erreichen konnte. Dies steht auch im Einklang mit der im asim-Gutachten beschriebenen medizinischen Situation. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Fr. 134'308.-- Valideneinkommen und Fr. 72'188.-- Invalideneinkommen) resultiert ein Invaliditätsgrad von 46%. Im Übrigen kann auf das Invalideneinkommen von Fr. 66'525.--, welches die Invalidenversicherung ermittelte (UV-act. K171 Beilage), für das vorliegende Verfahren nicht abgestellt werden, weil es sich aus einer Halbierung des Valideneinkommens (entsprechend einer hälftigen Arbeitsfähigkeit) ergab und das konkret erzielte Einkommen nicht berücksichtigt wurde. Aus einem Beizug der IV-Akten (act. G 3 Ziff. 8 [UV 2012/12]) dürften unter diesen Umständen für das vorliegende Verfahren keine weiteren Erkenntnisse resultieren.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Der Beschwerdeführer liess auch Dispositiv-Ziffer 1.2 des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2012 anfechten (vgl. act. G 1 S. 2 Ziff. 1 des Verfahrens UV 2012/12), mit welcher die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV auf Fr. 102'675.-- festsetzte. In der Beschwerde begründung nahm er jedoch überhaupt keine Stellung zur Frage des versicherten Verdienstes. Der Betrag von Fr. 102'675.-- entspricht dem vom Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003) erzielten AHV-Lohn (vgl. UV-act. K8 und K54). Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin unzutreffend sein könnte, werden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt die Frage einer allfälligen Überentschädigung (Verfahren UV 2012/21) aus der Kumulation von IV-Rentenleistungen, UVG-Taggeldern und effektiv erzieltem Verdienst im Zeitraum vom 24. Juni 2003 (Unfall) bis 31. Mai 2008 (Taggeldende und Beginn der Unfallrente). Die im Einspracheentscheid vom 14. Februar 2012 aufgeführten Versicherungsleistungen (Fr. 235'177.25 [UVG- Taggelder] und Fr. 51'970.-- [IV-Rentenleistung]) sowie der effektiv erzielte Verdienst (Fr. 300'782.15) blieben unbestritten, und es lassen sich den Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte für unzutreffende Werte entnehmen. 7.2 Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung führen (Art. 69 Abs. 1 ATSG). Der Versicherte soll durch einen Unfall finanziell nicht besser gestellt werden, als er es ohne den Eintritt dieses Risikos gewesen wäre. In Art. 69 Abs. 2 ATSG ist das Verbot der Überentschädigung dergestalt umschrieben, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfällige Einkommenseinbussen von Angehörigen nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übersteigen sollen. Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte (BGE 126 V 471). 7.3 Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin eine globale Überentschädigungsberechnung für die Zeit vom 24. Juni 2003 bis zum 31. Mai 2008 vor, was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch RKUV 2006 Nr. U 585 S. 251). Der von ihr ermittelte Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 66'917.25 resultiert als Differenz zwischen den bezogenen Versicherungsleistungen zuzüglich des effektiv erzielten Verdienstes und dem entgangenen Verdienst (Fr. 521'012.15 [von der Beschwerdegegnerin eruierter mutmasslich entgangener Verdienst] minus [Fr. 235'177.25 UVG-Taggelder + Fr. 51'970.-- IV-Rentenleistungen + Fr. 300'782.15 effektiv erzielter Verdienst]). 7.4 Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 123 V 197 E. 5a, 209 E. 5b, je mit Hinweisen). Der mutmasslich entgangene Verdienst stimmt begrifflich mit dem Valideneinkommen überein (vgl. auch Art. 51 Abs. 3 UVV). Die Überentschädigungs-Grenze orientiert sich somit vorliegend am Valideneinkommen 2008 von Fr. 134'307.--, wobei überdies die Angaben der Arbeitgeberin betreffend die vom Beschwerdeführer hypothetisch/mutmasslich erzielbaren Einkommen der Jahre 2004 (Fr. 136'346.--), 2005 (Fr. 136'895.--), 2006 (Fr. 110'455.--) zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehende E. 4.4). Ausgehend von einem Durchschnitt dieser Zahlen (Fr. 129'500.-- pro Jahr) für die Globalrechnung betreffend den hier interessierenden Zeitraum vom 24. Juni 2003 bis zum 31. Mai 2008 wäre dementsprechend ein mutmasslich entgangener Verdienst von rund Fr. 639'000.-- zu berücksichtigen. Die Überentschädigungsberechnung (mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 639'000.-- abzüglich des effektiv erzielten Verdienstes von Fr. 300'782.15 sowie der anrechenbaren Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 287'147.25) ergibt keine Überentschädigung. Damit fehlt es auch an einem Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin betreffend die ausgerichteten UVG- Taggelder. 8.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist in Gutheissung der UV-Beschwerde 2012/12, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2012 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.3 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2008 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 46% zuzusprechen. Zur Rentenfestsetzung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann ist in Gutheissung der UV-Beschwerde 2012/21 der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2012 aufzuheben. 8.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht spricht in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]) regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 3'500.00 und Fr. 4'500.00 zu. Mit Blick auf vergleichbare Fälle und die Tatsache, dass vorliegend zwei Beschwerden beurteilt werden, erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 6'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: