© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/90 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.08.2019 Entscheiddatum: 25.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2012 Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV: Meniskusläsion; Verneinung eines unfallähnlichen Ereignisses in Bezug auf das in die Hocke Gehen ohne Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit dieser Lebensverrichtung führenden Moments (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2012, UV 2011/90). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 25. Juni 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen Generali Allgemeine Versicherungen AG, 23, avenue Perdtemps, 1260 Nyon 1, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ war aufgrund seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter im Innendienst bei der B.___ gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Bagatellunfallmeldung der Arbeitgeberin vom 19. Mai 2011 ungefähr am 16. April 2011 in der Hocke eine "blöde" Bewegung machte. Seither knackse sein linkes Knie und sei instabil (act. G 3.1). Dr. med. C., Facharzt Innere Medizin FMH, bestätigte im Anfangsbericht-UVG vom 6. Juni 2011 eine Erstbehandlung am 26. April 2011 und vermerkte als Angaben des Versicherten ein seit einer Woche schmerzhaftes Knacken im linken Knie, vor allem beim Laufen und Kniebeugen, ohne Trauma (act. G 3.6). Nachdem sich der Gesundheitszustand nach zehn Tagen immer noch nicht gebessert hatte, überwies Dr. C. den Versicherten mit der Verdachtsdiagnose einer Binnenläsion im linken Knie und der Differentialdiagnose einer Meniskusläsion an Dr. med. D., FMH Chirurgie (act. G 3.5). Die von diesem in die Wege geleitete MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 24. Mai 2011 brachte eine ausgedehnte komplexe Ruptur des medialen Meniskus im Hinterhorn und Mitteldrittel zutage (act. G 3.10). A.b Nach ergänzenden Angaben des Versicherten vom 29. Juni 2011 (act. G 3.11) zum Ereignis vom 16. April 2011 lehnte die B. mit Verfügung vom 18. Juli 2011 das Erbringen von Versicherungsleistungen ab. Es liege kein Unfallereignis, mangels Vorliegens eines sinnfälligen Ereignisses aber auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (act. G 3.13). A.c Am 17. August 2011 führte Dr. D.___ beim Versicherten eine arthroskopische Kniegelenkmeniskusoperation durch (act. G 3.18). B. Die gegen die Verfügung vom 18. Juli 2011 von Rechtsanwalt Dr. iur. F. Schmid, St. Gallen, für den Versicherten am 8. September 2011 erhobene Einsprache (act. G 3.22) wies die B.___ mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2011 (act. G 3.25) ab. C.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Schmid für den Versicherten am 8. November 2011 erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der Einsprachentscheid vom 7. Oktober 2011 sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 16. April 2011 zu übernehmen habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c Mit Replik vom 2. Februar 2012 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinem Antrag fest (act. G 7). Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 liess sich die Beschwerdegegnerin kurz zum beschwerdeweise vorgebrachten Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vernehmen, verzichtete jedoch darüber hinaus auf weitere Ausführungen (act. G 9). C.d Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin für das ungefähr am 16. April 2011 passierte Ereignis, in dessen Folge anerkanntermassen eine ausgedehnte komplexe Ruptur des medialen Meniskus im Hinterhorn und Mitteldrittel festgestellt wurde (act. G 3.10), leistungspflichtig ist. Nicht strittig ist, dass das fragliche Ereignis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt, und somit kein Unfall im Sinn von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorliegt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kann jedoch der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Als sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgeführten Körperverletzungen (unter anderem Meniskusrisse, vgl. lit. c), sofern sie auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schädigende äussere Einwirkung auf den menschlichen Körper zurückzuführen sind. Das bei einem Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG vorausgesetzte Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist bei den unfallähnlichen Körperschädigungen also nicht erforderlich. Hingegen hat das Bundesgericht (bis 31. Dezember 2006: Eidg. Versicherungsgericht, EVG) in BGE 129 V 467 E. 2.2 seine Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs - fehlende Absicht, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung (Art. 4 UVG) - erfüllt sein müssen, bestätigt. Hierbei kommt der schon BGE 123 V 43 zugrundeliegenden Betrachtungsweise besondere Bedeutung zu, dass ein äusseres Ereignis vorausgesetzt wird, d.h. ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit den Schmerzen gleichgesetzt wird, wie sie anfänglich bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden typischerweise in Erscheinung treten. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinn der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss (BGE 129 V 470 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderung der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinn der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 129 V 470 E. 4.2.3; BJV 2003 S. 918 f.). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 E. 4.3). 2. 2.1 Die Arbeitgeberin des Versicherten meldete am 19. Mai 2011, dieser habe ca. am 16. April 2011 in der Hocke "eine blöde Bewegung" gemacht. Seitdem knackse das linke Knie und sei instabil (UV-act. G 3.1). Dr. C.___ beschrieb das Knacksen im Anfangsbericht-UVG vom 6. Juni 2011 als schmerzhaft (UV-act. G 3.6). Im Fragebogen der B.___ schilderte der Versicherte das fragliche Ereignis am 29. Juni 2011 wie folgt: Er habe seinem Kind die Jacke anziehen wollen. Als er in die Hocke gegangen sei, habe er eine seitliche Bewegung gemacht, worauf es einen Zwick im Knie gegeben habe. Als Schadenursache führte der Versicherte die Bewegung in der Hocke an (UV- act. 11). Laut Einsprache vom 8. September 2011 sowie Beschwerde vom 8. Novemer 2011 ging der Versicherte in die Hocke, um seinem Kind die Jacke anzuziehen. In dieser Stellung habe er eine blöde Bewegung gemacht bzw. sich ruckartig auf die Seite gedreht. Unmittelbar danach habe er einen stechenden Schmerz verspürt. Seither knackse sein linkes Knie und sei instabil (UV-act. G 3.22, UV-act. G 1). In der Replik vom 2. Februar 2012 folgerte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Aussage "blöde Bewegung" bedeute, dass es sich um eine einmalige, ungeschickte, unkontrollierte Bewegung gehandelt habe. Es würden gewichtige Anhaltspunkte dafür
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sprechen, dass der Geschehensablauf des in die Hocke Gehens kombiniert mit einer ruckartigen Drehbewegung die Meniskusläsion verursacht habe (act. G 7). 2.2 Das Auftreten von Schmerzen als solches ist - wie in Erwägung 1 dargelegt - kein äusserer schädigender Faktor. Das Bücken bzw. in die Knie Gehen stellt sodann laut Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2008 (8C_186/2008, E. 3.3) - wie von der Beschwerdegegnerin richtigerweise festgestellt - eine alltägliche Lebensverrichtung wie Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Bewegung im Raum usw. dar, welche üblicherweise im Rahmen einer physiologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers erfolgt und bei welcher grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotenzial vorhanden ist. Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen), mit dem Niederknien mit einem Gewicht in den Händen begleitet von einem Fehltritt (Urteil des EVG vom 27. September 2006, U 184/06, E. 3), mit dem Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, mit der Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267, U 228/99) oder mit dem brüsken Umdrehen beim Kochen Richtung Kühlschrank (Urteil des EVG vom 21. Oktober 2002, U 5/02, E. 2), welche Tatbestände wohl körpereigene Bewegungen und alltägliche Lebensverrichtungen darstellen würden, bei welchen jedoch ein davon unterscheidbares zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment in Form der Plötzlichkeit, Brüskheit, Belastetheit o.Ä. hinzutrete. Das in die Knie gehen sei vielmehr vergleichbar mit einem plötzlichen Knacken im Knie beim Gehen, mit dem Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, mit dem Abdrehen des Oberkörpers im Sitzen nach hinten und Anheben eines Arms, mit dem Aufstehen aus dem Bett sowie ähnlichen Vorgängen - ebenfalls körpereigene Bewegungen und alltägliche Lebensverrichtungen, welchen jedoch das EVG in BGE 129 V 466 den äusseren Faktor abgesprochen habe, da es an der erforderlichen gesteigerten Gefahrenlage oder am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der in Frage stehenden Lebensverrichtung führenden Moments fehle. 2.3 Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob im konkreten Fall bei der alltäglichen Lebensverrichtung des in die Knie Gehens ein davon unterscheidbares zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment hinzugetreten ist. Nach unfallmedizinischer Erfahrung werden Meniskusverletzungen häufig durch eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unkontrollierte Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk verursacht (vgl. dazu Alfred Bühler, Meniskusläsion und soziale Unfallversicherung, Schweizerische Ärztezeitung 2001 S. 2341; vgl. auch Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 1057). In diesem Sinn hat das EVG in seiner Rechtsprechung das - erforderliche - äussere Vorkommnis, d.h. einen als ausserhalb des Körpers sich ereignender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorgang, bei einer unkontrollierbaren Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk bejaht (vgl. Urteile des EVG vom 30. August 2001, U 198/00, E. 3b, und vom 7. Juni 2001, U 158/00, mit weiteren Hinweisen). Das Knie wird mit dem in die Knie Gehen bereits vor dem die Verletzung auslösenden Ereignis belastet und alsdann durch eine weitere, unvermittelt einsetzende Bewegung zusätzlich erheblich in Anspruch genommen (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 268, E. 3b/bb). Einen Auslösungsfaktor dieser Art sieht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im konkreten Fall in der ruckartigen Drehbewegung, welche der Beschwerdeführer angeblich beim in die Hocke Gehen oder in der Hocke ausgeführt haben soll, als gegeben. 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, in der Regel grösseres
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (vgl. statt vieler Urteil des EVG vom 26. Februar 2004, U 64/02, E. 1.2). Bauen spätere Aussagen auf früheren Aussagen auf bzw. zeichnen sich erstere einzig durch einen höheren Detaillierungsgrad aus, kann auch ein im Nachhinein dargelegter Sachverhalt als ausgewiesen gelten bzw. berücksichtigt werden. Die verschiedenen Aussagen müssen jedoch in sich kongruent und miteinander vereinbar sein. Wird dagegen zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer, mit der bisherigen Schilderung nicht vereinbarer Sachverhalt hinzugefügt, ist dessen überwiegend wahrscheinliches Geschehen als zweifelhaft bzw. lediglich als möglich zu betrachten. 2.5 Die in Erwägung 2.1 angeführten Sachverhaltsdarstellungen der seitlichen Bewegung sowie ruckartigen Drehbewegung lassen sich insofern miteinander vereinbaren, als eine seitliche Bewegung ruckartig erfolgen kann und eine ruckartige Drehbewegung eine seitliche Bewegung darstellt. Der Kasuistik des EVG (BGE 129 V 466 E. 4.1) ist jedoch zu entnehmen, dass die normale Drehbewegung mit einem Körperteil lediglich eine alltägliche Lebensverrichtung darstellt. Die Intensität eines schädigenden äusseren Faktors wird damit auch in diesem Fall erst durch einen davon unterscheidbaren zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führenden äusseren Moment, d.h. mit einer heftigen und/oder belastenden Bewegung (vgl. E. 2.2), erreicht. Eine ruckartige Drehbewegung vermag als Auslösefaktor für eine Meniskusläsion zu genügen, während eben die körpereigene Verdrehung des Knies ohne weiteren sinnfälligen Vorgang - auch bei gebeugtem Kniegelenk - als übliche physiologische Beanspruchung des Skeletts zu betrachten ist. Erst durch die Ruckartigkeit bzw. Heftigkeit der Drehbewegung wird die Krafteinwirkung auf das Knie nochmals erhöht. Indem nun aber die Drehbewegung mit dem linken Knie erstmals in der Einsprache vom 8. September 2011 (act. G 3.22) und damit nach Erlass der ablehnenden Verfügung vom 18. Juli 2011 (act. G 3.13) als ruckartig bezeichnet wurde, ist eine Beeinflussung der Aussagen des Beschwerdeführers durch versicherungsrechtliche Überlegungen nicht auszuschliessen. Der in der Rechtsprechung des EVG häufig verwendete, letztlich den Vorgang dramatisierende und eine Leistungspflicht des Unfallversicherers gerade erfüllende Begriff "ruckartig" tritt in den Rechtsschriften nach Kenntnisnahme der ablehnenden Verfügung auf. Der Umstand, dass in der Unfallmeldung eine "blöde Bewegung" vermerkt ist, stützt - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - das Vorliegen einer ruckartigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewegung ebenfalls nicht. Zum einen handelt es sich beim Begriff "blöd" nicht um einen klar abgrenzbaren Begriff, d.h. eine "blöde Bewegung" kann sich mannigfaltig darstellen. Zum andern bestimmt die subjektive Betrachtungsweise des Betroffenen entscheidend mit, was als blöd wahrgenommen wird und was nicht. Insofern erscheint es durchaus auch möglich, dass bereits eine normale Drehbewegung beim in die Knie Gehen als "blöde Bewegung" bezeichnet wird, weil sie als zusätzlicher Moment beim in die Knie Gehen wahrgenommen wurde. Sind - wie vorliegend - rein theoretisch mehrere Sachverhaltsvarianten möglich, von denen die eine einen Auslösungsfaktor der geforderten Art darstellt, die andere aber nicht, kann nicht einfach auf die für den Beschwerdeführer vorteilhaftere Variante abgestellt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nachfolgend, d.h. im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2011, worin er gerade die Möglichkeit hatte, das Ereignis gestützt auf konkrete Fragen ausführlich zu schildern, nur noch von einer seitlichen Bewegung sprach. Insgesamt ist mithin festzuhalten, dass ein Auslösungsfaktor der geforderten Art, namentlich eine unvermittelt, konkrete Bewegung, welche die Verletzung (mit-)verursacht hat, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 451) als nachgewiesen gelten bzw. auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der geltend gemachten Drehbewegung ein objektiv feststellbares sinnfälliges, eben unfallähnliches Ereignis nicht bejaht werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat damit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV zu Recht verneint. 2.6 Die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast sind nicht erfüllt. Aus dem Zusammenspiel von Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht (vgl. dazu Erwägung 2.4) ergibt sich, dass die versicherte Person dem Unfallversicherer all jene Gegebenheiten mitzuteilen hat, die für die Beurteilung des Falls von Bedeutung sind. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt nach Eingang der Unfallmeldung der Arbeitgeberin detailliert mit einem Fragebogen erhoben (act. G 3.11) und hat damit ihre Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rechtsprechungsgemäss erfüllt. Sind die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so hat der Unfallversicherer nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen. Er ist jedoch nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu seinen Erhebungen zur weiteren Substantiierung des Geschehnisses aufzufordern (Urteile des EVG vom 15. Juni 2007, U 71/07, E. 4.2, und vom 26. Februar 2004, U 64/02, E. 2.2.3). In Anbetracht des im Fragebogen vom Beschwerdeführer angeführten Unfallhergangs durfte die Beschwerdegegnerin von einer normalen Drehbewegung ausgehen und war nicht gehalten, weitere Abklärungen zu veranlassen. In diesem Sinn kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer den Nachweis der leistungsbegründenden Tatsache verunmöglicht. Es ist möglich, dass die Drehbewegung - wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Einsprache beschrieben - ruckartig ausgeführt wurde. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (vgl. dazu Erwägung 2.6) kann jedoch der Beweis dafür nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht betrachtet werden. Weitere Abklärungen können diese Ungewissheit nicht beseitigen. Damit kommt grundsätzlich die in Erwägung 2.4 erläuterte Beweisregel zum Tragen, wonach der Entscheid zufolge Beweislosigkeit zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen muss, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. 3. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2011 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: