St.Gallen Sonstiges 20.11.2012 UV 2011/82

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/82 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 20.11.2012 Entscheiddatum: 20.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 20.11.2012 Art. 6 und 16 ATSG. Art. 18 UVG. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Rentenbemessung. Höhe des Validen- und Invalideneinkommens (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 20. November 2012, UV 2011/82). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 20. November 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17,Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenrente

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ war bei der B.___ AG als Chauffeur tätig und dadurch bei der Suva unfallversichert, als er sich am 25. Februar 2000 beim Verlassen des Lastwagens eine OSG-Distorsion zuzog. Dr. med. C.___ bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit (UV- act. 1, 2). Im weiteren Verlauf erfolgten bis Ende 2005 mehrere medizinische Eingriffe am linken Fuss (UV-act. 22, 70, 72). Die Neurologin Dr. med. D.___ hatte im Bericht vom 30. November 2004 eine Läsion des Nervus suralis links diagnostiziert (UV-act. 28). Im Jahr 2006 wurde der Versicherte im Universitätsspital Basel begutachtet (IV- Akten). In der Beurteilung vom 19. September 2008 schätzte Kreisarzt Prof. Dr. med. E.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, den Integritätsschaden auf 15% (UV-act. 155). Mit Verfügung vom 28. April 2009 sprach die Suva dem Versicherten eine Rente auf der Basis eines IV-Grads von 19% und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15% zu (UV-act. 175). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache (UV-act. 178). Nach Durchführung einer weiteren operativen Revision (UV-act. 191) mit Übernahme der Behandlungskosten und Taggeldausrichtung durch die Suva (UV-act. 201) nahm diese die Verfügung vom 28. April 2009 zurück (UV-act. 202). Am 13. Oktober 2009 erstattete das asim, Basel, ein interdisziplinäres Gutachten (IV-Akten). Aufgrund der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. Juni 2010 wurde die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 75% geschätzt (UV-act. 215). A.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 gewährte die Suva dem Versicherten aufgrund der Unfallfolgen am linken Bein mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 20% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 78'622.-- sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15% (UV-act. 253). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (UV-act. 260) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. September 2011 ab (UV-act. 274). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt lic. iur. R. Baumann, St. Gallen, für den Versicherten mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei, soweit weitergehende Leistungen verneint würden, aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf rechtsgenügliche Abklärungen eine Invalidenrente, zumindest eine solche basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50%, ab wann rechtens, spätestens ab 1. Juli 2010, zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen, damit nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse neu über die Leistungsansprüche verfügt werden könne. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer zumindest für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 46%, und in der Zeit danach eine solche gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20% zuzusprechen und auszurichten. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die Feststellungen der asim-Gutachter fänden bei der Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Berücksichtigung. Soweit sich das asim-Gutachten nicht explizit dazu äussere, wie die Beschwerden und Diagnosen im Zusammenhang mit dem linken OSG einzuschätzen seien, könne es jedenfalls nicht angehen, die Einschätzungen des asim vollkommen ausser Acht zu lassen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten anzunehmen, anstatt weitere Abklärungen durchzuführen. Aufgrund der Unfallfolgen am linken Fuss bestehe eine beträchtliche Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Arbeiten. Diese sei gestützt auf rechtsgenügliche Abklärungen (Einholung eines ergänzenden Berichts beim asim) festzustellen. Angesichts der bei den Akten liegenden ärztlichen Gutachten/Berichte, welche allesamt eine andere bzw. höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit als die Beschwerdegegnerin feststellen würden, könne ohne Vornahme weiterer Abklärungen nicht von diesen Gutachten abgewichen und eine Arbeitsfähigkeit von 100% für adaptierte Tätigkeiten angenommen werden. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 25-30% ergebe sich unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 82'150.-- und dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen von Fr. 59'167.-- ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 46-50% (act. G1) B.b In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darlegungen im angefochtenen Entscheid und führte unter anderem aus, die schlüssigen Ausführungen des Kreisarztes würden volle Beweiskraft geniessen. Aus dem von der IV in Auftrag gegebenen asim-Gutachten vom 13. Oktober 2009 könne nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da es auf Untersuchungen beruhe, welche noch vor der Operation vom 1. Oktober 2009 durchgeführt worden seien, die Expertise also für die im Januar 2011 verfügte Berentung klarerweise veraltet sei und die Zumutbarkeitsbeurteilungen nebst dem unfallkausalen Fussschaden auch unfallfremde Gesundheitsschäden mitberücksichtigten. Wichtig sei auch, dass die asim-Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht nach objektiven medizinischen Kriterien, sondern ausschliesslich anhand der subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers beurteilt hätten. Die von der Beschwerdegegnerin anhand der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vorgenommene Bemessung des Invalidenlohns sei korrekt. Der Validenlohn ergebe sich aus der Lohnmeldung des letzten Arbeitgebers vom 17. Januar 2011 und betrage Fr. 71'500.-- (Fr. 5'500.-- x 13). Kinderzulagen würden nicht zum Valideneinkommen gehören. Bei einem IV-Grad von 17% erweise sich der verfügte IV-Grad von 20% als überhöht, was das angerufene Gericht von Amtes wegen mit einer reformatio in peius korrigieren könne (act. G3). B.c Mit Replik vom 15. Dezember 2011 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Anträge und Ausführungen (act. G6) und reichte ein Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 6. Oktober 2011 ein (act. G6.1). B.d In der Duplik vom 23. März 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (act. G13). B.e Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gutachten des asim vom 12. April 2012 ein und nahm gleichzeitig dazu Stellung (act. G 15). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu am 8. Juni 2012 (act. G 17). B.f Mit Eingabe vom 11. September 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Vorbescheid der IV-Stelle vom 10. August 2012 (act. G 19 Beilage 4) sowie einen ambulanten Bericht des Universitätsspitals Basel vom 6. Juli 2012 ein (act. G 19 Beilage 5). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 24. September 2009 Stellung (act. G 21). Erwägungen: 1. Streitig ist die Höhe der dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 zustehenden Invalidenrente (IV-Grad). Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Voraussetzungen der Bemessung von Invalidenrenten zutreffend dar (Erwägungen 2 und 3); darauf ist zu verweisen. 2. 2.1 Im Gutachten des Universitätsspitals Basel vom 19. April 2006 bestätigten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont, eine Periarthropathia humeroscapularis links, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom anamnestisch, einen Status nach Distorsionstrauma OSG links und eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion. Für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Leichtere Arbeiten seien mit zeitlicher Einschränkung durch vermehrt nötige Erholungspausen zu mindestens 70 % zumutbar (IV-Akten). Die Neurologin Dr. med. F.___ führte im Gutachten vom 10. Juli 2008 als unfallbedingte Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom (Bewegungsschmerz funktionell, Suralisneuropathie) nach Distorsion des linken Fusses am 28. Februar 2000 (leichte Arthrose im talo-naviculär-Gelenk links, chronische Tendinopathie der Peronaeus brevis-Sehne mit longitudinaler Faserruptur) mit mehreren operativen Eingriffen auf. Nicht unfallbedingt sei das Zervikobrachial-Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS. Die schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk rechtfertige die vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Lastwagen-Chauffeur. Aufgrund der leicht eingeschränkten Beweglichkeit des linken Fusses (Heben/Senken) sei eine leichte Arbeit ganztags bei einer Leistung von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 100% zumutbar. Dabei könnten Arbeiten ausgeführt werden, die nicht längere Gehstrecken oder das Gehen in unebenem Gelände bedingen würden. Ausgeschlossen seien Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Die Einschränkung bestehe auch für das Bedienen von Pedalen für das linke Bein. Auch das Besteigen von Leitern sei nicht angezeigt. Es bestehe keine Einschränkung für Arbeiten, die im Sitzen ausgeführt werden könnten oder mit wechselbelastender Tätigkeit verbunden seien. Wegen der N. Suralis-Neuropathie sei von einem Integritätsschaden von 10-20% auszugehen (UV-act. 146). 2.2 Im Gutachten des asim vom 13. Oktober 2009 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links, eine Periarthropathia humeroscapularis links mehr als rechts, ein chronisches Schmerzsyndrom des linken Fusses und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom linksbetont festgehalten. Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter unter anderem eine Adipositas und ein Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion an. Aus somatischer Sicht sei der Explorand in seiner vorherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der vom Exploranden glaubhaft geschilderten Belastungsmöglichkeiten und Schmerzen, vor allem im Bereich des linken OSG, aber auch im Bereich der linken Schulter, seien auch leichte körperliche Arbeiten heute (anders wie im Vorgutachten 2005, wo eine 70%ige Zumutbarkeit bescheinigt worden sei) nicht mehr zumutbar. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Möglicherweise könne immer noch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch eine arthroskopische subakromiale Dekompression an der linken Schulter sowie eine eventuelle operative Dekompression und ventrale Spondylodese C5/C7 als auch durch eine Behebung der posttraumatischen Rotationsinstabilität im Bereich des OSG links erzielt werden. Eine Revision des OSG sei geplant. Aus der Sicht des übrigen Bewegungsapparats seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Einlegung von Pausen und ohne Zwangshaltungen/ Überkopfarbeiten theoretisch in einem 70%-Pensum zumutbar, wobei keine Lasten von mehr als 10 kg getragen, gehoben oder geschoben werden sollten. Gesamthaft betrage damit die Arbeitsfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt 0%; dies mit Beginn im Dezember 2005 (IV-Akten). Nach Durchführung einer weiteren, im Anschluss an die asim-Begutachtung vorgenommenen operativen Revision im Universitätsspital Basel

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im September/Oktober 2009 (UV-act. 191) wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (UV-act. 211). Aufgrund der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. Juni 2010 diagnostizierte Prof. E.___ als Kreisarzt-Stellvertreter eine posttraumatische Arthralgie am linken OSG, einen Status nach mehreren Operationen und eine Neuropathie des Nervus suralis linke Ferse. Ab dem 21. Juni 2010 könne rein wegen der residuellen Fussproblematik eine Arbeitsfähigkeit von 75% angenommen werden für eine Tätigkeit, bei welcher kaum Gehstrecken zurückzulegen seien, welche hauptsächlich im Sitzen durchgeführt werden könne und bei welcher gelegentlich das Bein gestreckt oder gebeugt werden könne (UV-act. 215). 2.3 Die Ärzte des Universitätsspitals Basel berichteten am 28. Oktober 2010, sie hätten eine orthopädische Fussbettung rezeptiert. Im Moment sei nicht ersichtlich, wo das Problem des Patienten genau sei. Das neurologische Konsilium vom 6. Oktober 2010 habe einen neuropathischen Schmerz ergeben, der keinem Nerv zugeordnet werden könne. Eine Therapie mit Lyrica sei vom Patienten abgelehnt worden. Sie (die Ärzte) würden die im Bericht vom 17. Juni 2010 von Prof. E.___ vertretene Meinung teilen (UV-act. 231). Prof. E.___ führte am 6. Dezember 2010 aus, das Rendement könne auf eine ganztägige zeitliche Präsenz ausgeweitet werden bei Tätigkeiten, die im Sitzen und allenfalls auch im Stehen mit wenig Gehstrecken ausgeführt werden könnten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Fussproblematik mit einer im eigentlichen Sinn invalidisierenden Behinderung gleichzusetzen sei (UV-act. 234). Am 13. Dezember 2010 bestätigte Prof. E.___ ergänzend, es könne von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, die uneingeschränkt im Sitzen absolviert werden könne. Das Gehen und Tragen von Lasten über 15 kg sei nicht mehr möglich. Im Stehen könne allerdings eine Last von 15 kg bis maximal 20 kg manipuliert werden. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht zumutbar (UV-act. 235). In einer erneuten Stellungnahme vom 11. Januar 2011 vermerkte Prof. E.___ unter anderem, aus seiner Sicht wie auch derjenigen der Ärzte des Universitätsspitals Basel (UV-act. 231) seien medizinische Massnahmen nicht geeignet, eine weitere Zustandsverbesserung zu bewirken. Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom Juni 2010 sei von stabilen Verhältnissen auszugehen. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 75% könne ab Januar 2011 angenommen werden (UV-act. 241). Eine weitere asim-Begutachtung des Beschwerdeführers ergab gemäss Bericht vom 12. April 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikobrachiales

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Syndrom linksbetont, ein subakromiales Impingement der linken Schulter, einen Status nach Distorsionstrauma OSG links und ein Lumbovertebralsyndrom. Im Vordergrund stünden aktuell die Beschwerden von Seiten der linken Schulter und der HWS nebst dem linken Bein, wo der Beschwerdeführer nach mehreren Operationen orthopädische Schuhe tragen müsse. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätigkeiten nicht eingeschränkt. Aufgrund seiner HWS-, Schulter- und Fussbeschwerdensymptomatik sei der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur nicht mehr arbeitsfähig. Auch eine leichte körperliche Verweistätigkeit unter Einhaltung von Ruhepausen, wie sie im Gutachten von 2005 noch als zu 70 % zumutbar beschrieben worden seien, sei nicht mehr zumutbar - dies aufgrund der multiplen muskuloskelettalen Einschränkungen. Seit 2009 habe sich keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit ergeben. Die Suva-Verfügung betreffend Rente und Integritätsentschädigung beziehe sich nur auf die Problematik des OSG. Aus Sicht der IV seien auch die HWS-Problematik und die Schulter mit Omarthrose zu berücksichtigen (act. G 15.1). 3. 3.1 Aufgrund der geschilderten medizinischen Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur vom Beschwerdeführer nicht mehr ausgeübt werden kann. Während im Gutachten des Universitätsspitals Basel von 2006 leichte Tätigkeiten aus interdisziplinärer Sicht noch als zu mindestens 70% zumutbar erachtet wurden (IV- Akten) und die Neurologin Dr. F.___ im Gutachten von 2008 unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Situation des linken Fusses für eine leichte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (mit gewissen qualitativen Einschränkungen) bescheinigt hatte (UV-act. 146), gingen die asim-Gutachter im Jahr 2009 insgesamt von einer veränderten bzw. verschlechterten Situation im linken Fuss aus (vgl. asim-Gutachten 2009 S. 1, 32 und 44; IV-Akten). Sie bescheinigten - aus ganzheitlicher Sicht, d.h. mit Hinweis auf Einschränkungen im Bereich der HWS, der Schulter, des Rückens und des linken Fusses - eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für eine leichte Tätigkeit. Der asim- Rheumatologe hielt fest, dass die durch das Schmerzsyndrom des linken Fusses bedingte Arbeitsfähigkeits-Einschränkung aus rheumatologischer Sicht nicht beurteilt werden könne und verwies hierzu auf das orthopädische und das neurologische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Teilgutachten (vgl. asim-Gutachten 2009 S. 36f). Der asim-Neurologe kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der HWS, des Rückens und des linken Fusses in einer wechselbelastenden angepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig sei (asim-Gutachten 2009 S. 39). Im orthopädischen Teilgutachten wurde eine zumutbare Arbeitsfähigkeit mit Hinweis auf die Einschränkungen der HWS, der Schulter und des linken Fusses gänzlich verneint, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Belastungsmöglichkeiten und Schmerzen verwiesen, eine eigentliche orthopädische Begründung jedoch nicht angeführt wurde (asim-Gutachten 2009 S. 42). Aus dem orthopädischen Teilgutachten ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus rein orthopädischen (unfallbedingten) Gründen bezüglich des linken Fusses eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten (sitzenden) Tätigkeit, wie sie vom Neurologen aus ganzheitlicher (nicht nur unfallbedingter) Sicht bescheinigt wurde, nicht möglich sein sollte. Bei dieser medizinischen Ausgangslage erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar und plausibel, wenn der Suva-Arzt Prof. E.___ im späteren Bericht vom 17. Juni 2010 rein wegen der unfallbedingten Fussproblematik lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit (75% ab dem 21. Juni 2010) annahm (UV-act. 215). Bei der Schädigung im linken Fuss handelt es sich nach Lage der Akten vorderhand um ein neurologisches (neuropathisches) Problem. So hatte Prof. E.___ festgehalten, dass ein grosser Teil der Beschwerden von der Nervenschädigung (Nervus-suralis-Neuropathie) herrühre (UV-act. 216). Die Ärzte des Universitätsspitals Basel stimmten im Bericht vom 28. Oktober 2010 ausdrücklich mit der von Prof. E.___ vertretenen Meinung überein (UV-act. 231). Wenn Prof. E.___ jedoch in seinen späteren Berichten von einer (aus Gründen des linken Fusses) uneingeschränkten, vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit ausging (UV-act. 234, 235, 241), so ist festzuhalten, dass für eine zwischenzeitliche Verbesserung mit Bezug auf den linken Fuss keinerlei Anhaltspunkte bestehen und damit auch eine vollumfängliche Zumutbarkeit (anstelle der bisherigen 75%igen Zumutbarkeit) nicht ausgewiesen erscheint. 3.2 Die asim-Begutachtung 2012 ergab sodann, wie diejenige von 2009, aus einer gesundheitlichen Gesamtsicht (HWS, Schulter, linker Fuss, lumbaler Rücken) keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bzw. eine im Wesentlichen gleich gebliebene

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesundheitliche Situation (insbesondere ohne zwischenzeitliche Verbesserung). Die Invalidenversicherung verneinte dementsprechend eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit Juni 2010 (act. G 19 Beilage 4). Es rechtfertigt sich daher, die Feststellungen im asim-Gutachten 2012 für dieses Verfahren zu berücksichtigen, auch wenn dieses Gutachten erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids (8. September 2011) erstellt wurde. Der asim-Orthopäde 2012 begründete seinen Standpunkt (vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit) im Wesentlichen mit Hinweis auf die neuropathische Schmerzsymptomatik und damit an sich mit neurologischen Gesichtspunkten (act. G 15.1 S. 48). Anhaltspunkte dafür, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit dem Beschwerdeführer allein aufgrund einer orthopädischen Problematik im linken Fuss nicht zumutbar wäre, lassen sich dem Bericht des asim- Orthopäden jedoch nicht entnehmen. Im Übrigen bescheinigt auch der orthopädische Bericht des Universitätsspitals Basel vom 6. Juli 2012 unauffällige Verhältnisse ohne Degeneration bzw. eine unveränderte Situation am linken Fuss ohne Behandlungsbedarf. Eine (orthopädisch bedingte) Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht (act. G 19 Beilage 5). Hingegen hielt der asim-Neurologe im Jahr 2012 eine rein durch die Situation im linken Fuss mit erhöhtem Pausenbedarf bedingte Einschränkung von 20% bzw. eine 80%ige Arbeitsfähigkeit fest (act. G 15.1 S. 47). Vor dem geschilderten medizinischen Hintergrund erscheint die Annahme ausgewiesen, dass allein aus (unfallbedingten) Gründen des linken Fusses jedenfalls seit 2010 - bei zwischenzeitlich unveränderter gesundheitlicher Situation (vgl. auch act. G 19 Beilage 5 S. 2) - eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestand; aus orthopädischen Gründen kann (bezogen auf den linken Fuss) keine tiefere Arbeitsfähigkeit als belegt gelten. Wie dargelegt war hiervon - annäherungsweise - vorerst auch der Suva-Arzt Prof. E.___ mit der Bescheinigung einer (fussbedingten) 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen bzw. die Einholung eines ergänzenden Berichts des asim. Vom gutachterlich-neurologisch geschätzten 80%igen Arbeitsfähigkeitsgrad ist nachstehend für die Invaliditätsbemessung ab 2010 auszugehen. Die Prüfung der Frage einer allenfalls befristet höheren Rente (Subeventualantrag und act. G 1 S. 11 oben) erübrigt sich dementsprechend. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Streitig sind die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegenden Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Validen-einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft; dies in der Annahme, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Zusätzliche Einkommensbestandteile wie Überstundenentschädigungen sind bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 E. 2c; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 383 E. 2c sowie AHI 2002 S. 157 E. 3b). Da aber die Invaliditätsbemessung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass die versicherte Person aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person aufgrund ihrer konkreten erwerblichen Situation und des tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f. E. 2c). Zur Festlegung des Valideneinkommens 2010 von Fr. 73'650.-- ging die Beschwerdegegnerin von den Angaben des früheren Arbeitgebers aus. Dieser meldete zum einen den Grundlohn pro Monat (13x) von Fr. 5'500.-- (UV-act. 247). Hinzu kamen als Zulagen ein Winterpfad- Geld von durchschnittlich Fr. 1'850.-- pro Jahr (Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000) und ein Feriengeld von Fr. 300.-- (Beilagen zu UV-act. 159; UV-act. 251 S. 2). Ein höherer Zulagen-Betrag, wie er sinngemäss vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorerst geltend gemacht wurde (act. G 1 S. 8 mit Hinweis auf UV- act. 260 S. 6), ist nicht ausgewiesen. Würden die Kinderzulagen (vgl. UV-act. 260 S. 6) beim Valideneinkommen hinzugerechnet, so wäre dies auch beim Invalideneinkommen so zu halten; die Hinzurechnung würde dadurch im Ergebnis neutralisiert. Zu Recht liess die Beschwerdegegnerin in der Lohnabrechnung angeführte Spesen (vgl. UV-act. 159: Spesen Betrieb, Winterpfad-Spesen) ausser Betracht, da diese als Unkostenersatz und nicht als Lohnbestandteil zu werten sind (vgl. Urteil des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts vom 20. Juli 2007, 8C_240/2007, E. 4.3). Bei einem Chauffeur dürften solche Spesen als Aufwandentschädigung wegen der auswärtigen Verpflegung und Pausen den Normalfall darstellen. Der ehemalige Arbeitgeber hatte denn auch Spesen weder in der Unfallmeldung (UV-act. 1) noch bei späteren Lohn-Anfragen (UV-act. 153, 247) als Lohnbestandteil angegeben und erachtete sie somit nicht als massgebenden Lohn im Sinn von Art. 9 Abs. 2 AHVV (SR 831.101). Es bleibt damit bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen von Fr. 73'650.--; dieses wird nunmehr auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als zutreffend erachtet (act. G 6 S. 8). 4.2 Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf DAP-Zahlen, d.h. die Arbeitsplätze Nr. 6894, 8483, 9246, 7469 und 9647 in UV-act. 250 und 250a, mit Fr. 59'000.-- (abgerundeter Durchschnitt) fest. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP- Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (Urteil des EVG vom 28. August 2003, U 35/00, E. 4.2.2). Konkret liegen die von der Rechtsprechung geforderten Angaben vor und die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Arbeitsplätze sind den behinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst. Bei den erwähnten DAP-Arbeitsplätzen ist nun allerdings die Umrechnung auf ein 80%-Pensum insofern nicht möglich, als bei der Mehrzahl eine Teilzeitarbeit nicht in Betracht fällt (vgl. UV-act. 250a, 250c, 250d). Die Bemessung ist daher anhand statistischer Löhne vorzunehmen. Aus der LSE 2008 TA 1 Niveau 4 ist für Männer ein durchschnittliches Monatssalär von Fr. 4'806.-- ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 57'672.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 2010, d.h. auf 41.6 Stunden, aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 59'979.-- ergibt. Im Jahr 2009 stiegen die Nominallöhne um 2.1%

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 2010 um 0.8%, woraus für dieses Jahr ein Betrag von Fr. 61'728.-- resultiert. Unter Berücksichtigung des zumutbaren 80%-Pensums und eines Leidens- und Teilzeitabzugs von insgesamt 10% ergibt sich ein Betrag von Fr. 44'444.--. Die Gegenüberstellung dieses Betrags mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'650.-- ergibt eine Erwerbsunfähigkeit von 39.7% (gerundet 40%; BGE 130 V 122 E. 3.2). 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. September 2011 in dem Sinn gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grads von 40% auszurichten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese - wie in vergleichbaren Fällen üblich - auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. September 2011 in dem Sinn gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV- Grads von 40% auszurichten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- auszurichten (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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