St.Gallen Sonstiges 11.07.2012 UV 2011/70

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/70 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 06.08.2019 Entscheiddatum: 11.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 11.07.2012 Art. 16 ATSG; Art. 18 UVG: Bemessung des Invalideneinkommens anhand von Durchschnittswerten. Kann nicht auf einen DAP-Lohnvergleich abgestellt werden, hat die Suva das Invalideneinkommen im Einspracheentscheid aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juli 2012, UV 2011/70). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichtering Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Karin Kast Entscheid vom 11. Juli 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 21, 9101 Herisau, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenrente Sachverhalt: A. A.a Der 1985 geborene A.___ war seit dem 1. November 2004 als Zimmereiarbeiter bei der B.___ tätig und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. März 2010 durch einen Holzboden durchbrach und nach 2.5 m Sturz ein Stockwerk tiefer auf dem Betonboden aufschlug, wodurch er sich eine komplexe Verletzung am rechten Handgelenk zuzog (SUVA-act. 1, 4/2, 7 und 38/1). Er wurde am 25. März 2010 operiert und bis zum 27. März 2010 im Kantonalen Spital C.___ hospitalisiert (SUVA- act. 6 und 7). Aufgrund der Verletzung war der Versicherte vom 23. März 2010 bis zum 23. Mai 2010 zu 100 %, bis zum 4. Juli 2010 zu 75 % und seit dem 5. Juli 2010 zu 50 % arbeitsunfähig (SUVA-act. 9, 63/1 und 63/3). Am 1. Oktober 2010 (SUVA-act. 27/1 - 27/3) erfolgte die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D., Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Zertif. medizin. Gutachter SIM, der die angestammte Tätigkeit als nicht mehr im vollen Ausmass zumutbar erachtete. Dr. D. führte am 14. Januar 2011 (SUVA-act. 63/1 - 63/4) die Abschlussuntersuchung durch und hielt fest, der Versicherte sei als Zimmermann-Hilfsarbeiter zu 50 % arbeitsfähig, eine weitere Zunahme der Arbeitsfähigkeit könne nicht mehr erwartet werden. Die Tätigkeit als Zimmereiarbeiter sei dem Versicherten in vollem Umfang nicht mehr zumutbar. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (SUVA-act. 71/1) stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. März 2011 ein und teilte dem Versicherten mit, sie prüfe, ob die Voraussetzungen für weitere Leistungen erfüllt seien. A.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 (SUVA-act. 79/1 - 79/3) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.-- bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu und verneinte aufgrund eines Invaliditätsgrads von 7.4 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die von der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG (nachfolgend: Rechtsschutzversicherung) für den Beschwerdeführer eingereichte Einsprache vom 16. Juni 2011 (SUVA-act. 82/1 - 82/4) wies die Suva mit Entscheid vom 18. Juli 2011 (act. G 1.2) ab. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander-Walser, Herisau, für den Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 13. September 2011 (act. G 1) mit den Anträgen die Verfügung vom 16. Mai 2011 sowie der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2011 seien "vollumfänglich" aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2011 eine Rente gemäss UVG auszurichten; eventuell sei der Fall zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C.b In der Beschwerdeantwort vom 2. Januar 2012 (act. G 7) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 13. September 2011 sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2011 zu bestätigen. D. In der Replik vom 7. Februar 2012 (act. G 11) hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 13). Erwägungen: 1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des von Dr. D.___ festgehaltenen Zumutbarkeitsprofils (SUVA-act. 63/3) in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und sein Valideneinkommen Fr. 60'749.-- (SUVA-act. 69 und 79/2) beträgt. Streitig ist indessen die Höhe des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommens und damit zusammenhängend der Invaliditätsgrad. In Bezug auf die übrigen Gegenstände (insbesondere auch die Integritätsentschädigung) ist der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin legt im angefochtenen Entscheid (Erwägung 2) die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Invalidenrente und deren Bemessung zutreffend dar; darauf kann verwiesen werden. 2. 2.1 Für die Festsetzung des trotz unfallbedingter Behinderung realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen angesichts der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorhanden, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit angenommen hat, können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabellenlöhne) oder die von der Suva geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2010, 8C_790/2009, E. 4.1). In jenen Fällen, in denen die DAP-Profile zulässig sind, darf und soll die Suva auf die DAP abstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2010, 8C_790/2009, E. 4.3). 2.2 Das Abstellen auf DAP-Lohnangaben setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich müssen Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe gemacht werden. Dies stellt sicher, dass das Auswahlermessen hinreichend überprüft werden kann und zwar in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Sinn, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohns im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu gewährleisten, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Die versicherte Person hat allfällige Einwendungen bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP- Blätter im Einzelfall grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden. Diesfalls hat die Suva im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Das Gericht hat im Beschwerdevefahren die Aufgabe, die Rechtskonformität der DAP- Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 480 f. E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2010, 8C_790/2009, E. 4.2). 3. Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache rechtsprechungsgemäss auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 18. Juli 2011) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 129 V 169 E. 1; 129 V 4 E. 1.2 je mit Hinweis), muss vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens der Umstand ausser Acht bleiben, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. August 2011 (act. G 1) temporär bei der E.___, beschäftigt ist. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sind demnach entweder die DAP-Zahlen oder die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2011 (SUVA-act. 79/1 - 79/3) zunächst gestützt auf DAP-Zahlen, genauer die Arbeitsplätze Nr. 7751, 6094, 343566, 4976 und 7144 auf mindestens Fr. 56'253.60 fest. Aufgrund der durch die Rechtsschutzversicherung eingereichten Einsprache vom 16. Juni 2011 (SUVA-act. 82/1 - 82/4) brachte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2011 (act. G 1.2) anstelle der DAP-Zahlen die LSE- Tabellenlöhne zur Anwendung, da sie die in den Arbeitsplatzdokumentationen enthaltenen Tätigkeiten als nicht mehr in allen Teilen angepasst erachtete. In Anwendung der LSE-Tabellenlöhne betrug das Invalideneinkommen im Einspracheentscheid Fr. 59'170.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt nun, es sei im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor auf die DAP- Löhne abzustellen, da im Einspracheentscheid nicht geltend gemacht worden sei, dass ein DAP-Lohnvergleich nicht möglich sei. Das im Einspracheentscheid festgelegte Invalideneinkommen von Fr. 59'170.-- sei deutlich nach unten zu korrigieren. Es sei ein klar unter dem Durchschnitt der DAP-Durchschnittslöhne von Fr. 53'611.-- liegender Lohn einzusetzen, da die DAP-Löhne nicht bzw. nur bedingt repräsentativ seien. Als Begründung bringt der Rechtsvertreter vor, der Beschwerdeführer habe sich in seinem angestammten Beruf als angelernter Zimmermann (2-jährige Zimmermann-Anlehre), in welchem er vor dem Unfall rund 6 Jahre gearbeitet habe, trotz erschwerter Lebensbedingungen eine Position erarbeiten können, die es ihm ermöglicht habe, mit Erfahrung, praktischem "Knowhow" und hoher körperlicher Leistungsfähigkeit ein gutes Salär zu erzielen. Die Möglichkeit, in einer anderen Firma eine Anstellung für eine gleiche Position zu finden, sei jederzeit möglich gewesen. Durch den Unfall habe der Beschwerdeführer jedoch sämtliche Ressourcen für seine bisherige und auch für vergleichbare Tätigkeiten verloren. Er sei gezwungen, leichte Hilfsarbeiten auf tiefstem Lohnniveau zu suchen. Es sei zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber im Produktionsbereich viel eher Mitarbeiter mit einer gewissen Produktionserfahrung oder Feinarbeitsfähigkeiten bzw. vorausgesetzten Computerkenntnissen einstellen würden, als einen über Jahre an grobe und schwere körperliche Tätigkeiten gewöhnten, nun unfallgeschädigten Zimmereiarbeiter. Der Beschwerdeführer habe also auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mit einer klaren Benachteiligung gegenüber Gesunden zu rechnen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin entsprechend den Ausführungen in E. 2.2 im Einspracheentscheid den Wechsel von den DAP-Zahlen hin zu den LSE- Tabellenwerten zu Recht vorgenommen. Denn auf die DAP-Zahlen konnte – wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selbst ausführt – nicht abgestellt werden, da die Verweisungstätigkeiten nicht in allen Teilen auf das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers passten. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenwerte korrekt ermittelt hat. Sie stützte ihre Berechnung auf die LSE 2008, wonach der monatliche Bruttolohn für Männer im privaten Sektor gesamtschweizerisch Fr. 4'806.-- (Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4) beträgt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnsteigerung für das Jahr 2009 von 2.1 %, für das Jahr 2010 von 0.8 % und für das Jahr 2011 von provisorisch 0.9 % sowie eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % bezifferte die Beschwerdegegnerin das erzielbare Invalideneinkommen des Versicherten mit Fr. 59'170.--. Grundsätzlich ist die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens richtig vorgegangen, was auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht bestritten wird. Für das Jahr 2011 betrug die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit allerdings nicht 41.6 Stunden, sondern 41.7 Stunden. Die definitive Nominallohnsteigerung für das Jahr 2011 entspricht 1 %. Daraus folgt, dass das um den Leidensabzug von 5 % bereinigte Invalideneinkommen Fr. 59'371.-- beträgt. Aus dem Einkommensvergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'749.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 59'371.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'378.-- und damit ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von gerundet 2 %. Selbst mit einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, der im vorliegenden Fall mit Blick auf die tatsächlich nur spärlich vorhandenen Ressourcen allenfalls gerechtfertigt wäre, würde der Beschwerdeführer einen nicht rentenbildenden Invaliditätsgrad von gerundet 7 % aufweisen. 6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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11.07.2012
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