© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/61 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.08.2019 Entscheiddatum: 25.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2012 Art. 39 UVG. Art. 50 UVV. Leistungskürzung wegen Vorliegens eines Wagnisses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2012, UV 2011/61). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2012 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 25. Juni 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Grämiger, LL.M., Toggenburgerstrasse 35, 9500 Wil, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Leistungskürzung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.___ war bei den B.___, als Mitarbeiterin Geschirrwäscherei tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Zürich) unfallversichert, als sie am 7. Juli 2010 beim Versuch, vom Dach her ins verschlossene Haus zu gelangen, ausrutschte, sich den Unterschenkel verletzte und ca. fünf Meter in die Tiefe auf den Vorplatz stürzte (UV-act. Z1, Z21; act. G 3.3). Dabei zog sie sich unter anderem Kopf- und Schulterverletzungen zu (UV-act. Z6). Nach Durchführung von ärztlichen Behandlungen und weiteren Abklärungen gab die Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2011 bekannt, am 7. Juli 2010 sei sie die Hausfassade hinauf geklettert und dabei vom Dach gestürzt. Wegen Vorliegens eines Wagnisses würden die Taggeldleistungen um 50% gekürzt. Dies gelte auch für allfällige Leistungen für eine reduzierte Erwerbsfähigkeit und die Integritätsentschädigung (UV- act. Z51). Die hiergegen von Rechtsanwalt lic. iur. J. Grämiger, Wil, für die Versicherte erhobene Einsprache (UV-act. Z53) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2011 ab. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Grämiger für die Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2011 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid und die gleichlautende Verfügung vom 10. Januar 2011 seien aufzuheben und es sei von einer Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens vollumfänglich abzusehen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die von der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2010 besuchte Feuerlöschübung an ihrem Arbeitsplatz habe ihr derart Eindruck gemacht, dass sie am Unfalltag wegen des in ihrer Wohnung in Betrieb befindlichen Küchenherdes in Erinnerung an die Brandverhütungsdemonstration in grosse Panik geraten sei. Sie habe angenommen, dass nun ohne sofortiges Handeln die Wohnung und das Haus in Kürze explodieren würden. Diese Paniksituation habe sich noch dadurch gesteigert, dass keine Nachbarn im Haus oder in der Nachbarschaft erreichbar gewesen seien. Auf ihr Läuten und Rufen habe niemand reagiert, womit die Beschwerdeführerin in offensichtlich nicht mehr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurechenbarer Paniksituation vermutlich den Spalierbaum an der Hausfassade hochgeklettert und es zum Sturz gekommen sei. Die fehlende Urteilsfähigkeit sei schon damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Panik trotz grosser Höhenangst den Spalierbaum hochzuklettern versucht habe. Allenfalls könnten die Tatsachen der Panik, der fehlenden Urteilsfähigkeit und der grossen Höhenangst auch spezialärztlich geprüft und abgeklärt werden. Wegen der schweren Traumatisierung sei die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung. Sie habe keineswegs eine gefährliche oder völlig unvernünftige Hausfassadenkletterei durchgeführt. Ihr Verhalten sei erklärbar mit ihrem Zustand der Urteilsunfähigkeit in Panikreaktion. Die Beschwerdeführerin habe sich weder vorsätzlich noch grob fahrlässig auf dieses Wagnis eingelassen. Sie sei unbewusst, unüberlegt, ohne Absicht und trotz grosser Höhenangst den Spalierbaum hochgeklettert. Eine vernunftgemässe Reaktion sei nicht mehr möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch kein Telefon gehabt und Hilferufe und Läuten bei den Nachbarn seien ohne Erfolg geblieben. Fehle es an der Zurechnungsfähigkeit, sei die Urteilsfähigkeit zu verneinen, selbst wenn ein relatives Wagnis wider Erwarten zu bejahen wäre. Es sei eindeutig, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit Wissen und Willen in diese gefährliche Situation gebracht habe; auch sei ihr der Zustand, in dem sie sich zu einer vermeintlichen Rettungsaktion verpflichtet gesehen habe, nicht anrechenbar. Es habe sich nicht nur um eine Rettungshandlung zugunsten von Eigentum und Vermögen gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe mindestens vermeintlich eine Rettungshandlung auch zugunsten von Personen vorgenommen. Andere Massnahmen wie ein Hilferuf oder das Einschlagen eines Fensters seien an den verfügbaren Möglichkeiten und am vernunftgemässen Handeln zufolge Panik und Schockzustand gescheitert. Sie sei körperlich und psychisch sehr schwer verletzt worden, ohne dass ihr hierfür ein Verschulden zugerechnet werden könne. Sie habe sich aufgrund ihres Helfersyndroms trotz grosser Höhenangst in diese Gefahr begeben, um vermeintlich oder real Schaden von Personen und Sachen abzuwenden. Es sei völlig unbillig und rechtlich nicht haltbar, sie mit einer Leistungskürzung zu bestrafen. B.b In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ergebe sich aus der polizeilichen Bilddokumentation, dass sie über
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Nordwest-Fassade auf das Dach des Anbaus geklettert sei, beim Spalierbaum einen 1.2 Meter breiten Übergang habe überwinden wollen und entlang der Fassade und dem Spalierbaum abgestürzt sei. Sie habe in 5 Metern Höhe ein waghalsiges Unternehmen ausgeführt, indem sie ohne jegliche Haltemöglichkeit einen 1.2 Meter breiten Übergang habe überwinden wollen. Dies sei vergleichbar mit dem gefährlichen Klettern an einer Hausfassade. Die Beschwerdeführerin habe in einer Panikreaktion die Situation nicht adäquat eingeschätzt und aus verschiedenen Handlungsoptionen die falsche - da viel zu gefährliche - Option gewählt. Es fehle offensichtlich an einem für eine Urteilsunfähigkeit vorausgesetzten Zustand wie Kindesalter, Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen. Ihr Verhalten sei ihr zurechenbar. Die Beschwerdeführerin habe nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, dass eine allfällige "Explosion" Menschenleben in angrenzenden Häusern oder auf der Strasse hätte gefährden können. Sie habe ihr Hab und Gut in der Wohnung vor einem allfälligen Brand schützen wollen. B.c Mit Replik vom 14. Oktober 2011 (act. G 5) bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Standpunkt. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 39 UVG (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 - 3 ATSG ordnen. Von dieser Kompetenz hat die Exekutive unter anderem mit dem Erlass von Art. 50 UVV (in Kraft seit 1. Januar 1984) Gebrauch gemacht. Danach werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Abs. 1). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Abs. 2 Satz 1). Der Begriff des Wagnisses im Sinne der genannten Bestimmungen ist mit jenem identisch,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welcher unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1983 in Kraft gestandenen KUVG gültig war (Art. 67 Abs. 3 KUVG). Nachdem ursprünglich anhand ausschliesslich objektiver Kriterien beurteilt wurde, ob eine Handlung als Wagnis zu qualifizieren sei, differenzierte BGE 97 V 72ff. danach, ob die Unternehmung mit so erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass diese Gefahren durch die handelnden Personen nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden können, unabhängig davon, wer auch immer unter noch so günstigen Umständen zu Werke gehen mag. Ist diese Frage zu verneinen und die zu beurteilende Betätigung an sich schützenswert, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, worunter die persönlichen Fähigkeiten der Beteiligten und die Art der Durchführung des Unternehmens, zu prüfen, ob die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabgesetzt wurden (a.a.O., E. 2c und 5). Diese Grundsätze gelten nach wie vor. 1.2 Mit der Lehre (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 508f. mit Hinweisen; Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder - verweigerung gemäss Art. 37 - 39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 296 und 302f.) und der Judikatur (BGE 97 V 72ff., 125 V 315 E. 3a am Ende; RKUV 2001 Nr. U 424 [U 187/99] S. 205 Erw. 2b) ist die Frage des schützenswerten Charakters einer Handlung nicht erst auf der Ebene des relativen (in diesem Sinne: BGE 112 V 47 E. 2a, 112 V 300 E. 1b), sondern auf derjenigen des absoluten Wagnisses zu prüfen. Ein absolutes Wagnis liegt demnach in zwei Konstellationen vor: Zum einen, wenn eine Handlung auf Grund objektiver Gegebenheiten mit Gefahren verbunden ist, die unabhängig von den konkreten Verhältnissen nicht auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt werden können. Mangelt es am schützenswerten Charakter einer Handlung, indem z.B. unsinnigerweise ein Trinkglas, sei es aus Jux oder aus der Wut heraus, mit einer Hand zusammengepresst wird, ist aus objektiven Gründen ebenfalls auf ein absolutes Wagnis zu erkennen (so implizit unter anderen BGE 125 V 315 E. 3a am Ende). Die für den Begriff des relativen Wagnisses charakteristische Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse scheidet hier von vornherein aus (Alfred Maurer, a.a.O., S. 508f. mit Hinweisen; Alexandra Rumo-Jungo, a.a.O., S. 96 und 302f.; anders: Alexandra Rumo- Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 228 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Im vorliegenden Fall steht klarerweise ein relatives Wagnis zur Debatte, denn weder eine Fassadenkletterei noch das Übersetzen von einem Hausdach auf ein nächstes Hausdach können als Handlungen bezeichnet werden, welche mit unbeherrschbaren objektiven Gefahren behaftet wären. Sie können auch nicht vor vornherein als nicht schützenswert gelten. 2. 2.1 Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Juli 2010 wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe dringend wieder in ihre Wohnung gelangen wollen, da sie einen Kuchen im Backofen gebacken habe. Da die Türen verschlossen gewesen seien, dürfte sie versucht haben, über zwei Dächer in ihre Wohnung zu gelangen. Dabei habe sie vom einen zum anderen Dach springen müssen, wobei sie möglicherweise aufgrund der schlechten Fussbekleidung ausgerutscht und abgestürzt sei. Am Absturzort solle ein Mauerhaken (für den Draht des Spalierbaums) befestigt gewesen sein. Dieser Mauerhaken sei umgebogen gewesen, und in unmittelbarer Nachbarschaft seien Fettgewebeantragungen an der Hauswand festgestellt worden. Unter dem Gewicht der Beschwerdeführerin habe vermutlich der Mauerhaken nachgegeben, worauf sie abgeglitten sei. Zudem sei der Spalierbaum abgebrochen gewesen. Die gerichtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am Unfalltag habe eine nur leicht bewusstseinsgetrübte Frau ergeben. Sie sei zum Zeitpunkt des Ereignisses alkoholnüchtern gewesen und habe nicht unter Drogeneinfluss gestanden (act. G 3.3). Im Bericht des Schadeninspektors der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2010 wurde der Unfallhergang gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin wie folgt geschildert: Sie sei damit beschäftigt gewesen, im Freien Wäsche aufzuhängen. Das (elektrisch betriebene) Garagentor als einziger offener Zugang zum Hausinnern habe sich aus unbekannten Gründen geschlossen. Da die Beschwerdeführerin keinen Hausschlüssel bei sich getragen habe, habe sie versucht, die Nachbarn um Einlass zu bitten. Es sei jedoch niemand zu Hause gewesen. Plötzlich sei sie "vom Gedanken getrieben" worden, möglicherweise den Backofen nicht ausgeschaltet zu haben. Sie sei in Panik geraten und habe befürchtet, das Haus könne in Flammen aufgehen. Ab diesem Zeitpunkt könne sich die Beschwerdeführerin an keine Details zum weiteren Ablauf erinnern. Anhand der erlittenen Verletzungen spreche vieles dafür, dass sie aus einer Kurzschlusshandlung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte heraus versucht habe, die Hausfassade hochzuklettern, um über den Balkon in die Wohnung zu gelangen. Die Beschwerdeführerin habe extreme Höhenangst. Infolge Amnesie erinnere sie sich an den Hergang erst ab dem Zeitpunkt des Transports auf die Notfallstation (UV-act. Z21). Auch anlässlich der Befragung durch die Polizei am 4. Oktober 2010 gab die Beschwerdeführerin an, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können. Eine Woche vor dem Unfall habe sie am Arbeitsplatz an einer Feuerwehrübung teilgenommen; es sei dort brennendes Öl gelöscht worden und es habe eine Explosion gegeben. Hieran habe sie sich am Unfalltag erinnert und Angst gehabt, dass das Haus in die Luft fliege und abbrenne. Das Bild vom explodierenden Haus sei ihre letzte Erinnerung vor dem Unfall. Danach erinnere sie sich nur daran, dass sie im Spital aufgewacht sei (act. G 3.3). 2.2 Während die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, sie sei vor dem Unfall vermutlich den Spalierbaum an der Hausfassade hochgeklettert (act. G 1 S. 3), verweist die Beschwerdegegnerin auf die polizeiliche Bilddokumentation (in act. G 3.3), aus welcher sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin über die Nordwest-Fassade auf das Dach des Anbaus geklettert sei, beim Spalierbaum einen 1.2 Meter breiten Übergang habe überwinden wollen und entlang der Fassade und des Spalierbaums abgestürzt sei (act. G 3 S. 2). Unabhängig davon, von welchem Ablauf im einzelnen ausgegangen wird, zeigt der Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin sich unmittelbar vor dem Unfallereignis subjektiv insofern in einer Ausnahmesituation befand, als sie Wege suchte, um ins Haus und zu dem sich in Betrieb befindlichen Backofen zu gelangen. Auf ihre Handlungsplanung dürfte auch der Umstand eingewirkt haben, dass sie einige Zeit vorher (am 3. Juni 2010; Beilage 1 zur ergänzenden Einsprachebegründung vom 21. März 2011) am Arbeitsplatz an einer Brandschutzübung teilgenommen hatte und sie sich am Unfalltag mögliche Brandszenarien vorstellte. Mit ihrem Vorgehen versuchte die Beschwerdeführerin nach ihren Darlegungen, einen Brand zu vermeiden und Sachwerte (Haus und Mobiliar) zu retten. Nach Angaben der Auskunftsperson M. Blöchlinger war im Unfallzeitpunkt niemand im Haus (Befragungsprotokoll vom 7. Juli 2010 in act. G 3.3). Dies war der Beschwerdeführerin bekannt, da zuvor auf ihr Läuten niemand reagiert hatte. Ihre subjektiven Rettungsabsichten konnten sich somit nicht auf Personen bezogen haben. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gab sie denn auch zu Protokoll, sie habe Angst gehabt, das Haus brenne ab; Personen erwähnte sie nicht (Befragungsprotokoll
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 4. November 2010 S. 3 in act. G 3.3). Rettungshandlungen, welche an sich Wagnisse darstellen, sind lediglich dann versichert, wenn sie zu Gunsten von Personen erfolgen. Auf diese Regelung kann sich auch berufen, wer selber versucht hat, sich aus einer gefährlichen Situation zu befreien, in der er sich ohne sein Verschulden befand (RKUV 1996 Nr. U 250 S. 186 ff. Erw. 3, insbesondere Erw. 3c/bb). Die Beschwerdeführerin befand sich jedoch nicht in einer gefährlichen Lage im Sinn dieser Rechtsprechung, weshalb ihr Handeln nicht unter diesem Aspekt als schützenswert betrachtet werden kann. Es konnte von ihr erwartet werden, dass sie sich in einer Situation, wie sie unmittelbar vor dem Unfall vorlag, richtig verhält und die bestehenden Möglichkeiten - Kontaktierung von Feuerwehr/Polizei/Schlüsselservice mit Hilfe von Passanten und Nachbarn im weiteren Umkreis, Kontaktierung des Ehemannes an seinem Arbeitsort in der Nähe des Wohnorts (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Juli 2010 in act. G 3.3), Fensterscheibe einschlagen - mit der gebotenen Sorgfalt sondiert und abwägt. Wenn sie sich in grosser Panik zum sofortigen Handeln verpflichtet sah, wie sie geltend macht lässt (act. G 1 S. 6), so erscheint nicht klar, aus welchem Grund sie nicht die zur Verfügung stehenden ungefährlichen Varianten wählte; diese hätten ebenfalls ein sofortiges Handeln erlaubt. Als sie - ob nun über das Dach des Vorbaus und von dort zum 1.2 Meter breiten Übergang oder entlang des Spalierbaums - panikartig auf das Dach kletterte, um in die Küche zu gelangen, befand sie sich nicht in einem Zustand, der ein der Vernunft entsprechendes Handeln nicht mehr zugelassen hätte. Als sie den ca. 1.2 Meter breiten Dachübergang in Hausschuhen (Pantoffeln ohne Fersenteil; s. Foto in act. G 3.3) zu überqueren bzw. von unten auf das Dach zu steigen versuchte, musste sie damit rechnen, dass der - für die Spalierbaumbefestigung und damit für eine Belastung mit kleinen Gewichten angebrachte - Mauerhaken sie nicht tragen oder aber sie durch ihr Schuhwerk bedingt ausrutschen und abstürzen würde. Ein Augenschein am Unfallort, wie ihn die Beschwerdeführerin beantragen lässt, vermöchte hier überwiegend wahrscheinlich nicht zu weiteren Erkenntnissen zu führen. Nach ihren eigenen Angaben litt sie zudem schon immer unter Höhenangst (vgl. UV-act. M53 S. 2, M55 S. 2, M58 S. 2), was für sie umso mehr Grund gewesen wäre, ein derartiges Risiko nicht einzugehen. Indem sie die Überquerung bzw. den Aufstieg dennoch versuchte, nahm sie unter Missachtung elementarer Vorsichtsgebote einen Schadenseintritt in Kauf und ging damit ein Wagnis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Sinn von Art. 39 UVG ein (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2007, U 612/06, E. 4.1.2). 2.3 Nach der Rechtsprechung liegt kein zu einer Leistungskürzung berechtigendes Wagnis vor, wenn die versicherte Person zum massgebenden Zeitpunkt vollständig zurechnungs- bzw. schuldunfähig war. Eine bloss teilweise Schuldunfähigkeit führt demgegenüber nicht dazu, dass die versicherungsrechtlichen Konsequenzen des Wagnisses ausbleiben würden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2008, 8C_504/2007, E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 98 V 144 E. 4a S. 149). Urteilsfähig und damit schuldfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit abgeht, vernunftgemäss zu handeln (vgl. Art. 16 ZGB). Vorliegend ist aufgrund der Darlegungen im gerichtsmedizinischen Gutachten nicht von einer völlig fehlenden Schuldfähigkeit auszugehen, indem die Untersuchung der Beschwerdeführerin am Unfalltag wie erwähnt eine nur leicht bewusstseinsgetrübte Frau ergeben hatte (Gutachten S. 2; act. G 3.3 Beilage). Dies, obschon die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch unter dem unmittelbaren Eindruck des gleichentags passierten Unfalls mit erheblichen Verletzungen gestanden haben dürfte. Weitere nachträgliche Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt werden (act. G 1 S. 3), vermöchten hier nicht zu einem anderen Resultat führen. Die vorbestehende Höhenangst und die Panik am Unfalltag sind im Übrigen aktenkundig und unbestritten und bedürfen keiner weiteren Abklärung. Sie vermögen die Urteilsfähigkeit/Schuldfähigkeit nicht in Frage zu stellen, denn die Eindrücke des Besuchs eines Brandschutzkurses und die aus der Erinnerung an letztere resultierende Panik sind für sich allein offensichtlich nicht geeignet, eine gänzliche Schuldunfähigkeit/Urteilsunfähigkeit zu bewirken. 3. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2011 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
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