St.Gallen Sonstiges 11.04.2012 UV 2011/58

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/58 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.08.2019 Entscheiddatum: 11.04.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 11.04.2012 Vorschlag für Internet-Regeste: Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Art. 28 Abs. 1 und 3 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Art. 56 UVV. Auch wenn bereits ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, ist die längere strafrechtliche Verjährungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG anwendbar. Rückerstattungspflicht der Arbeitnehmerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2012, UV 2011/58). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2012 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 11. April 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bührer, St. Leonhard- Strasse 20,Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rückforderung Sachverhalt: A. A.a A.___ (nachfolgend Versicherte) war als Mitarbeiterin bei der B.___ GmbH berufstätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 7. Januar 2005 bei einem Sturz eine Handverletzung zuzog. Dr. med. C., Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte nach einer Erstbehandlung am 2. Juli 2005 mit Arztzeugnis vom 26. August 2005 einen Status nach Luxation im distalen Radioulnargelenk rechts mit Ulnavorschub (Suva-act. 4, 5). Anlässlich der handchirurgischen Sprechstunde vom 1. September 2005 im Kantonsspital D. wurde die Diagnose eines Ulnaimpaktionssyndroms mit Discus-Ulnocarpalis Läsion gestellt (Suva-act. 6.1). Am 14. September 2005 wurde im Kantonsspital D.___ eine operative Ulnaverkürzungsosteotomie vorgenommen (Suva-act. 7.1). Gestützt auf einen deklarierten Bruttojahreslohn von Fr. 66'000.00 richtete die Suva bei voller Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von Fr. 144.70 aus (Suva-act. 1). Am 1. September 2006 wurde im Kantonsspital D.___ die eingesetzte Osteosyntheseplatte wieder entfernt (Suva-act. 37). Mit Re-Operation vom 11. Februar 2008 wurde eine weitere Ulnaverkürzung rechts vorgenommen (Suva-act. 85, 86). Am 24. April 2009 erfolgte die Metallentfernung (Suva-act. 111). A.b Mit Entscheid vom 27. November 2009 sprach das Kreisgericht die Versicherte des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00 (G 1.1.4). Gegen den Entscheid legte die Versicherte keine Berufung ein (Suva-act 50). Mit Schreiben vom 15. März 2010 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie aufgrund des Entscheids vom 27. November 2009 ihre Leistungspflicht ab 1. März 2010 vorerst gänzlich sistiere. Das Taggeldguthaben per 28. Februar 2010 sei an den Arbeitgeber vergütet worden (Suva-act. 139). Per 31. März 2010 wurde das Arbeitsverhältnis von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Seiten der B.___ GmbH aufgelöst (Suva-act. 133). Mit Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Januar 2011 wurde das Gesuch der Suva um Herausgabe der massgebenden Strafakten stattgegeben (Suva-act. 162). A.c Nachdem die Versicherte am 24. März 2011 über die Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Taggeldforderung vorweg informiert wurde (Suva-act. 164), erliess die Suva am 31. März 2011 eine Verfügung, mit welcher sie eine Taggeldrückforderung im Betrag von Fr. 31'777.05 feststellte (Suva-act. 167). Gleichentags sprach sie der Versicherten verfügungsweise eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.00 zu (Suva- act. 168). Während letztere Verfügung in Rechtskraft erwuchs, wurde die gegen die Rückforderungsverfügung vom 31. März 2011 erhobene Einsprache vom 2. Mai 2011 (Suva-act. 173) mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 abgewiesen (Suva-act. 178). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bührer, St. Gallen, mit Eingabe vom 10. August 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid vom 23. Mai 2011 (recte: 1. Juli 2011) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin keine unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Suva- act. G 1). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem an, der Rückerstattungsanspruch sei verwirkt, da die strafrechtliche Verjährungsfrist nicht zur Anwendung gelange. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Forderung nicht verwirkt sei, treffe die Beschwerdeführerin keine Rückerstattungspflicht, zumal ihre Arbeitgeberin und nicht sie selbst Leistungsempfängerin gewesen sei. Sie habe gar keine Taggelder erhalten. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 1. Juli 2011 (act. G 5). Zur Begründung legte sie unter anderem mit Verweis auf die Lohnausweise der B.___ GmbH für die Jahre 2007 bis 2009 dar, dass der Rückerstattungsanspruch nicht verwirkt sei und die Beschwerdeführerin die Taggeldleistungen erhalten habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch Mitinhaberin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der B.___ GmbH gewesen. Es sei nicht bestritten, dass die Taggelder an die Arbeitgeberin ausgerichtet worden seien. Diese habe jedoch die Taggelder ganz offensichtlich an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Damit sei die Beschwerdeführerin auch Empfängerin der Leistungen gewesen und rückerstattungspflichtig geworden. B.c Mit Replik vom 8. November 2011 (act. G 9) liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die Lohnausweise, die die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin eingereicht habe, nicht mit den Lohnausweisen übereinstimmen würden, die sie von der Arbeitgeberin erhalten habe. Auf Grundlage der Letzteren sei sie durch das Steueramt veranlagt worden. Die Arbeitgeberin habe folglich die Taggelder nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Daher sei diese gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht rückerstattungspflichtig. B.d Mit Duplik vom 30. November 2011 (act. G 13) führte die Beschwerdegegnerin an, der Lohnausweis vom 17. August 2009 sei beweisuntauglich. Die Suva habe zu Recht auf die sich in ihren Akten befindlichen Lohnausweise abgestellt. Eventualiter beantragte die Beschwerdegegnerin die Zeugeneinvernahme der Arbeitgeberin unter Wahrheitspflicht zum Verbleib der Taggelder. Erwägungen: 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückforderung der vom 14. September 2005 bis 31. März 2010 auf Grundlage eines Jahresbruttolohns von Fr. 66'000.00 - anstatt eines solchen von Fr. 42'000.00 - zuviel bezahlten Taggeld­ leistungen in Höhe von Fr. 31'777.05 mit Blick auf die in Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) festgelegten Verwirkungsfristen. Nicht streitig ist die Höhe der Rückforderung. Ebenso bildet die Frage des Erlasses der Rückforderung nicht Gegenstand des Verfahrens. Hingegen ist für den Fall, dass die Forderung nicht verwirkt sein sollte, ebenfalls zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Rückerstattung verpflichtet ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte ist von der Rückforderung abzusehen. Laut Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). In der Rechtsprechung wird für die Kenntnisnahme der Zeitpunkt als ausreichend bezeichnet, an welchem der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V 431, E. 3a; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, N. 39 zu Art. 25). Für die Wahrung der (einjährigen) Verwirkungsfrist ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung massgebend (BGE 119 V 431, E. 3c). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Ratio legis dieser Ausnahmeregelung ist die Harmonisierung der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts und des Strafrechts im Bereich der Verjährung. Es soll vermieden werden, dass der sozialversicherungsrechtliche Anspruch verwirkt, bevor die Verfolgungsverjährung des Strafrechts eintritt; denn es erschiene unbefriedigend, wenn der Täter zwar noch bestraft werden könnte, die Rückerstattung unrechtmässiger bezogener Leistungen aber nicht mehr verlangt werden dürfte (BGE 113 V 256 E. 4a; unveröffentlichtes Bundesgerichtsurteil 9C_131/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 5.2). 2.2 Die Taggeldleistungen wurden zwischen 14. September 2005 und 31. März 2010 ausgerichtet. Spätestens am 15. März 2010 hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Urteil des Kreisgerichts (Suva-act. 139) und damit auch von ihrem Rückerstattungsanspruch. Sofern die relative Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG anwendbar ist, hat die Beschwerdegegnerin mit Rückforderungsverfügung vom 31. März 2011 (Suva-act. 167) die einjährige Verwirkungsfrist verpasst. Ob vorliegend allerdings die in Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG vorbehaltene längere strafrechtliche Frist zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleiten lässt. Liegt bereits ein verurteilendes oder

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] K 70/06 vom 30. Juli 2006, E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 6.1). Mit Urteil des Kreisgerichts vom 27. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin des mehrfachen Betrugs, unter anderem zulasten der Beschwerdegegnerin, schuldig gesprochen (G 1.1.4, S. 105 ff.; S. 132). Insofern war die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung vorliegt und entsprechend die längere strafrechtliche Verjährungsfrist Anwendung findet, an diesen Schuldspruch gebunden. Für die Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist ist jedoch nicht massgebend, ob im konkreten Fall bereits ein Strafurteil ergangen ist oder ob die Behörde bei Fehlen eines Strafurteils im Hinblick auf die Frage der anwendbaren Verjährungsfrist selber vorfrageweise überprüft, ob sich die Forderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Die Anwendung der einjährigen Verwirkungsfrist bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils, wie von der Beschwerdeführerin postuliert, würde dem Harmonisierungsgedanken des Gesetzgebers zuwiderlaufen und diesfalls zur Schaffung einer in Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG nicht vorgesehenen zusätzlichen Hürde führen. Nicht eine Bestrafung des Täters, sondern die Strafbarkeit seiner Handlung ist Voraussetzung für die Anwendung einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2008 vom 5. Mai 2011, E. 5.3). Dass die Beschwerdeführerin mit dem Betrug zulasten der Beschwerdegegnerin eine strafbare Handlung beging, wurde bereits vom Kreisgericht verbindlich festgestellt (G 1.1.4, S. 105 ff.; S. 132), weshalb vorliegend die strafrechtliche Verjährungsfrist Anwendung findet. Der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist. Der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist somit noch nicht verwirkt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Rückerstattung verpflichtet ist. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rückerstattungsverpflichtung auf den Empfang der Leistung ab. Soweit eine Leistung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG dem Arbeitgeber ausbezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser rückerstattungspflichtig werden kann. Denn Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV erklärt den Arbeitgeber, dem eine sozialversicherungsrechtliche Nachzahlung ausbezahlt wurde, als rückerstattungspflichtig, weshalb umso eher derjenige Arbeitgeber, dem die laufenden Leistungen ausbezahlt wurden, dazu verpflichtet werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine Arbeitgeberin als blosse Zahlstelle aufgetreten ist (vgl. Kieser, a.a.O., N. 23 und N. 25 zu Art. 25). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Taggelder seien nicht ihr, sondern ihrer Arbeitgeberin ausbezahlt worden. Die Arbeitgeberin habe keineswegs als blosse Zahlstelle gewaltet, sondern der Beschwerdeführerin weiter den bisherigen Lohn in Höhe von Fr. 3'500.00 bezahlt. Sie habe in keiner Art und Weise von den strafbaren Handlungen, die man ihr vorwarf, profitiert. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl die Taggeldleistungen erhalten habe. Die Lohnausweise 2007 bis 2009 würden belegen, dass die Beschwerdeführerin Bruttolöhne von Fr. 60'560.00 bis Fr. 66'000.00 erhalten habe. Die Arbeitgeberin habe als blosse Zahlstelle gewaltet und die Taggelder an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch Mitinhaberin der B.___ GmbH gewesen. 3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin die gesamten Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 137'007.70 an die B.___ GmbH, damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, entrichtet hat (act. G 5, S. 5). Inwieweit diese Leistungen an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurden und diese dadurch die überschüssigen Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 31'777.05 selbst empfangen hat, ist nicht auf den ersten Blick erkennbar. Der Urteilsbegründung des Kreisgerichts ist zu entnehmen, dass das Gericht weiterhin von einem tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 42'000.00 netto pro Jahr ausging (G 1.1.4, S. 88). Nach den Jahren 2004 und 2005 sei gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer damaligen Arbeitgeberin auf eine reine Barauszahlung der Löhne umgestellt worden (G 1.1.4, S. 86). Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, die Lohnauszahlungen des Jahresbruttolohns von Fr. 66'000.00 seien sehr unterschiedlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verlaufen, zum Teil habe sie den Lohn in bar erhalten resp. mit Auftrag bei der Bank abgeholt (Suva-act. 149). Zwar bekannte die Beschwerdeführerin später, ungeachtet ihrer Arbeitsfähigkeit auch nach der angeblichen Lohnerhöhung lediglich Fr. 42'000.00 jährlich erhalten zu haben, doch sei der Restbetrag an Schulden gegenüber der Arbeitgeberin angerechnet worden (G 1.1.4, S. 86). Dem Einvernahmeprotokoll vom 22. Januar 2007 ist zudem die Begründung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sich der Lohnunterschied aufgrund von Naturalbezügen (Auto, Bilder) erklären lasse (Suva-act. 173, S. 31 ff.). Desgleichen wurde gegenüber der Beschwerdegegnerin ein angeblich höherer Lohn zunächst mit der Übernahme von zusätzlichen Haus- und Gartenarbeiten und danach - nachdem von dieser Begründung wieder Abstand genommen wurde - mit einem längeren Arbeitsweg erklärt (Suva-act. 145, 146, 149, 151). Auch aus den Lohnausweisen und Steuerunterlagen sind diesbezüglich keine eindeutigen Zahlen zu entnehmen. Während die Lohnbescheinigungen 2004 und 2005 (Suva-act. 163, Anhang), die von der Beschwerdegegnerin als beweisuntauglich bezeichneten Lohnausweise 2007 und 2008 (G 1.1.5, 7, 9) und die (definitiven) Veranlagungsberechnungen der Steuerperioden 2007 und 2008 weiterhin Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb in Höhe von Fr. 42'000.00 aufführen (G 1.1.4 S. 118 f., 6, 10), ist den in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen Lohnausweisen der Jahre 2007 und 2008 ein Bruttolohn von Fr. 60'560.00 bzw. ein solcher Fr. 66'000.00 zu entnehmen (Suva-act, 145, Anhang). Ein Nettolohn von Fr. 55'439.00 wird der Beschwerdeführerin in der von ihr auf Anfrage des Versicherungsgerichts ins Recht gelegten Veranlagungsberechnung der Steuerperiode 2009 zugrunde gelegt und auch im Lohnausweis, der zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellt wurde, bescheinigt (act. G 17.1, 20.1, 20.2, 20.3, 20.4, 20.5; Suva-act. 145, Anhang). In der erwähnten Veranlagungsberechnung 2009 betragen die Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb Fr. 26'210.00, während die Erwerbsausfallentschädigung mit Fr. 29'229.00 die Einkünfte der Beschwerdeführerin übersteigt. Weshalb dem so ist, konnte die Beschwerdeführerin trotz Erkundigungen seitens des Versicherungsgerichts nicht erklären (act. G 19, 20). Entgegen ihren anfänglichen Behauptungen in der Beschwerde vom 10. August 2011 (act. G 1, S. 6 f.) und in der Replik vom 8. November 2011 (act. G 9, S. 3 f.) hat die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung 2009 unbestrittenermassen einen Bruttojahreslohn von Fr. 60'745.00 bzw. einen Nettojahreslohn von Fr. 55'439.00 deklariert, wobei ihr die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsausfallentschädigung sogar mehr einbrachte als das Erwerbseinkommen selbst (act. G 20.1). Zumindest in Bezug auf das Jahreseinkommen 2009 der Beschwerdeführerin steht damit fest, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den unrechtmässig bezogenen Taggeldleistungen profitiert haben muss. Angesichts dieser Tatsache erscheint die Glaubwürdigkeit der übrigen Lohnausweise - insbesondere derjenigen der Jahre 2007 und 2008, auf die sich die Beschwerdeführerin abstützt - nicht gegeben. Das Kreisgericht berücksichtigte bei der strafrechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Einkünfte lediglich die Lohnbescheinigungen der Jahre 2004 und 2005 (G 1.1.4, S. 86). Offenbar existieren für denselben Zeitraum (2004, 2005, 2007 und 2008) zwei verschiedene Lohnbescheinigungen, welche je nach Opportunität gezielt eingesetzt wurden. Dieser Umstand musste der Beschwerdeführerin ebenfalls bekannt gewesen sein, zumal sie dem Handelsregistereintrag der Firma B.___ GmbH zufolge seit Gründung der Gesellschaft am 10. Dezember 1999 bis 21. Mai 2010 mit einem Stammanteil à Fr. 1'000.00 als Gesellschafterin mit Einzelunterschrift beteiligt gewesen war und am 30. März 2004 einen Vertrag unterzeichnete, wonach ihr Lohn einem Betrag von Fr. 66'000.00 entsprach (G 1.1.4, S. 85 f., 89). Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zumindest einen Teil ihres Lohns in bar erhalten hat und sich dadurch eine Überprüfungsmöglichkeit der Lohnbeträge de facto verunmöglicht (Suva-act. 149). Es kann nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin sich unter diesen Umständen mit Verweis auf den tieferen Jahresbruttolohn von Fr. 42'000.00 ihrer Rückzahlungspflicht entziehen können soll. Vielmehr ist unter Würdigung all dieser Gegebenheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch Empfängerin der überschüssigen Taggeldleistungen war. Dementsprechend waltete die Arbeitgeberin als blosse Zahlstelle der Beschwerdeführerin, indem ihre Aufgabe darin bestand, der Beschwerdeführerin den Lohn und die Taggeldleistungen auszuzahlen. Insbesondere ist eine Entgegennahme zur Verwaltung bzw. eine fürsorgerische Tätigkeit der Arbeitgeberin in Bezug auf die Zahlungen nicht aktenkundig (vgl. BGE 118 V 214, E. 4a; Kommentar zum Erlass der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, S. 7 <http://www.koordination.ch/fileadmin/files/atsg/ Kommentar-atsg.pdf> abgerufen am 3. April 2012).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Empfängerin der Taggeldleistungen war und diese daher auch bei ihr zurückgefordert werden können. 4. Die Prüfung des Eventualbegehrens der Beschwerdegegnerin, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin sei unter Wahrheitspflicht als Zeugin zum Verbleib der Taggelder zu befragen, erübrigt sich, nachdem der Beschwerdegegnerin im Hauptbegehren vollumfänglich Recht gegeben wird. 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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