© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.08.2019 Entscheiddatum: 06.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 06.06.2012 Art. 53 Abs. 1 ATSG: Verneinung einer neuen Tatsache im prozessual- revisionsrechtlichen Sinn in Bezug auf eine bisher nicht gestellte psychiatrische Diagnose. Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61): Kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch österreichische Anwältin, die nicht in kantonalem schweizerischem Register eingetragen ist (E. 4.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2012, UV 2011/54). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 6. Juni 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Emelle Eglenceoglu, Gilmstrasse 2, AT-6800 Feldkirch, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a Die 1969 geborene A.___ war über die M., bei der B., damals C.___ (FL), als Betriebsmitarbeiterin tätig und dadurch bei der Suva unfallversichert, als sie am 11. Januar 2006 in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Die Versicherte fuhr mit ihrem Personenwagen auf einer Hauptstrasse in südlicher Richtung, als ein anderer, in nördlicher Richtung fahrender Personenwagenlenker beabsichtigte, in die westlich der Hauptstrasse gelegenen Parkplätze einzufahren und folglich nach links abzubiegen, wobei er die Geschwindigkeit oder Entfernung des korrekt entgegenkommenden Personenwagens der Versicherten falsch einschätzte und dadurch mit seiner rechten vorderen Personenwagenecke gegen die Personenwagenfront der Versicherten stiess (UV-act. 1, 4, 7). Die Versicherte zog sich dabei eine Zerrung bzw. Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die erstbehandelnden Ärzte des Landeskrankenhauses D.___ (A) attestierten der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (UV-act. 2, 14, 17). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. A.b. Ende März 2006 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder auf (UV-act. 16, 17, 27, 29). Am 19. April 2006 wurde sie wegen anhaltend rezidivierender Zervikalgien vom Landeskrankenhaus D.___ an das Landeskrankenhaus E.___ (A), Ambulanz - Orthopädie, überwiesen (UV-act. 28), worauf auch weitere fachärztliche Untersuchungen durch Dr. med. F., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (UV- act. 33), Dr. med. G., Fachärztin für HNO-Heilkunde (UV-act. 43), und Dr. med. H., Oberarzt am Krankenhaus I. (A), Facharzt für Unfallchirurgie (UV-act. 47), folgten. Das Gutachten von Dr. H.___ vom 8. Januar 2007 wurde auf eigene Veranlassung und auf Kosten der Versicherten erstellt. Am 8. Mai 2007 erfolgte eine abschliessende kreisärztliche Aktenbeurteilung durch Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie (UV-act. 50).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 stellte die Suva ihre Leistungen per 31. Mai 2007 mit der Begründung ein, die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Die Adäquanz sei aufgrund der massgebenden Kriterien gemäss BGE 117 V 359 zu verneinen. Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (UV-act. 52). Nach telefonischer und persönlicher Vorsprache bei der Suva, wobei die Versicherte auf ihre Möglichkeit, Einsprache zu erheben, aufmerksam gemacht worden war, davon jedoch nicht Gebrauch machte (UV-act. 53, 54), erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 nahm die Versicherte zur Verfügung vom 30. Mai 2007 Stellung (UV-act. 56), worauf sie von der Suva mit Schreiben vom 11. Juli 2007 nochmals auf das sich in den medizinischen Akten gezeigte Fehlen von Unfallfolgen sowie die zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft der Verfügung hingewiesen wurde (UV-act. 57). B.b Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 teilte Rechtsanwältin Dr. Emelle Eglenceoglu, Feldkirch, der Suva mit, dass sie mit Beschluss des Bezirksgerichts K.___ vom 8. Februar 2010 zur Sachwalterin von A.___ bestellt worden sei. Sie habe deren Ansprüche, insbesondere eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung, geltend zu machen, weshalb sie um eine Stellungnahme hinsichtlich des weiteren Verfahrens ersuche (UV-act. 58). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 verwies die Suva bezüglich der Versicherungsleistungen auf die Verfügung vom 30. Mai 2007, welche in Rechtskraft erwachsen sei (UV-act. 59). B.c Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 stellte die Rechtsvertreterin der Versicherten unter Beibringung eines nervenfachärztlichen Gutachtens von Dr. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 30. Mai 2007. Die Suva möge das Verfahren wieder aufnehmen und der Versicherten aufgrund des Gutachtens von Dr. L. rückwirkend eine Invalidenrente im gesetzlichen Ausmass sowie die ihr gesetzlich zustehenden Geldleistungen zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewähren. Tatsächlich leide die Versicherte seit dem Unfall an den Folgen und sei seither nicht mehr arbeitsfähig. Als Unfallfolgen würden insbesondere psychische Beeinträchtigungen vorliegen, die kausal auf den Unfall vom 11. Januar 2006 zurückzuführen seien (UV-act. 60). B.d Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 erklärte die Suva, dass sie das Schreiben der Rechtsvertreterin der Versicherten vom 15. Dezember 2010 als Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch zur Verfügung vom 30. Mai 2007 betrachte. Auf das Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten. Der Nichteintretensentscheid könne nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Nachdem auch die formellen Voraussetzungen für eine Revision infolge fehlender neuer Tatsachen nicht erfüllt seien, könne auch auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Die Verfügung vom 30. Mai 2007 habe also nach wie vor Gültigkeit (UV-act. 61). C. C.a Die Rechtsvertreterin der Versicherten erhob am 28. Mai 2011 Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Januar 2011. Sie beantragte, die Suva möge der Einsprache Folge geben und das Verfahren wieder aufnehmen und der Versicherten aufgrund des Gutachtens von Dr. L.___ rückwirkend eine Invalidenrente im gesetzlichen Ausmass sowie die ihr gesetzlich zustehenden Geldleistungen gewähren. Laut Gutachten von Dr. L.___ leide die Versicherte unter einer nachfolgend an den Unfall vom 11. Januar 2006 in Erscheinung getretenen, Gemütsstörung. Hierbei handle es sich um eine neue Tatsache, die erst durch das Gutachten von Dr. L.___ entdeckt worden sei. Die Versicherte sei bereits vor Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2007 in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, sämtliche Tatsachen und Vorbringen fristgerecht vorzulegen bzw. zu erstatten (UV- act. 62). C.b Mit Entscheid vom 2. März 2011 trat die Suva, soweit sich die Einsprache gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch richten sollte, auf das Rechtsmittel nicht ein. Bezüglich des Revisionsgesuchs wies sie die Einsprache ab (UV-act. 65).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. D.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwältin Dr. Eglenceoglu für die Versicherte am 4. April 2011 beim Verwaltungsgericht Luzern eingereichte und von diesem gestützt auf Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin beantragt, es sei aus dem Gebiet der Psychiatrie ein Gutachten einzuholen. Des Weiteren wolle das Versicherungsgericht der Beschwerde Folge leisten, das Verfahren wieder aufnehmen und dem Antrag stattgeben, der Beschwerdeführerin rückwirkend eine Invalidenrente im gesetzlichen Ausmass sowie die ihr gesetzlich zustehenden Geldleistungen zu gewähren. Beantragt wird schliesslich die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 1.1, act. G 2). D.b Mit Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (act. G 6). D.c Mit Replik vom 31. Oktober 2011 hält die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 4. April 2011 fest (act. G 8). Mit Duplik vom 23. November 2011 hält die Beschwerdegegnerin ihrerseits an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G 10). D.d Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 (UV-act. 61) trat die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die rechtskräftige Verfügung vom 30. Mai 2007 (fehlende Nachweisbarkeit von organischen Restfolgen des Unfalls vom 11. Januar 2006, Verneinung von adäquat-kausalen Unfallfolgen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verneinung eines Anspruchs auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung; UV-act. 52) nicht ein und hielt - soweit sich die Einsprache dagegen richten sollte - im Einspracheentscheid vom 2. März 2011 (UV- act. 65) am Nichteintretensentscheid fest. Nachdem im als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Schreiben vom 15. Dezember 2010 keine Wiedererwägungsgründe gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG geltend gemacht, sondern die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Verfügung im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG als gegeben erachtet wurden, hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch zu Recht auch unter dem Blickwinkel der prozessualen Revision geprüft. Eine solche wurde bezüglich der Verfügung vom 30. Mai 2007 mit Verfügung vom 5. Januar 2011 bzw. Einspracheentscheid vom 2. März 2011 abgelehnt. Die Beschwerde vom 4. April 2011 gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2011 richtet sich einzig noch gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens. Die fehlende Rechtsmittelmöglichkeit gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. Zürich 2009, N 44 zu Art. 53; BGE 116 V 62, mit weiteren Hinweisen) wurde von der Beschwerdeführerin offensichtlich akzeptiert. Streitig ist damit die Frage, ob auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 30. Mai 2007, worin die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von fehlerhaften Grundlagen ausgegangen ist, mittels prozessualer Revision zurückzukommen ist. 2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als neu gelten daher Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Demgegenüber bilden neue Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eintraten, keinen Revisionsgrund. Ebenso wenig als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b). Nach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (Kieser, a.a.O., N 13 f. zu Art. 53). Neue Beweismittel müssen sich ebenfalls auf vorbestehende Tatsachen beziehen. Sie haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachenbehauptungen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Damit können - wie bei den neuen Tatsachen - nur diejenigen Beweismittel angerufen werden, die trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. dazu BGE 122 V 273 E. 4). Eine Revision ist mithin zum vornherein ausgeschlossen, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens oder auf dem Weg der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (BGE 110 V 141 E. 2; RKUV 2001 Nr. KV 150 S. 68, 1991 Nr. K 855 S. 16, je mit Hinweisen; SVR 1997 IV Nr. 104 S. 319; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 467 f.). Bei den Beweismitteln hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium der Erheblichkeit nicht verwendet. Massgebendes Kriterium für die Anerkennung eines - neu aufgefundenen - Beweismittels als Revisionsgrund bildet einzig die Frage, ob es vor der Entscheidfällung beigebracht werden konnte. Diese besondere Betrachtungsweise erklärt sich dadurch, dass angesichts der oft komplexen sachverhaltlichen Fragen das Kriterium der Erheblichkeit eines Beweismittels gelegentlich kaum zu klären ist, weshalb das Kriterium nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern bei der materiellen Entscheidung Berücksichtigung finden soll (Kieser, a.a.O., N 16 zu Art. 53). Die konkretisierenden Grundsätze, welche vor Inkrafttreten des ATSG betreffend das Kriterium der Erheblichkeit bei den Beweismitteln festgelegt worden sind, finden jedoch im Rahmen der materiellen Entscheidung ebenfalls analog Anwendung. So ist ausschlaggebend, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Elemente tatsächlicher Natur, welche die (früheren) Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils (oder des verwaltungsmässigen Hauptentscheids) bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht (oder die Verwaltung). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 E. 5b; Urteil des EVG vom 20. Juli 2005, U 34/05, E. 2.2.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob mit dem nervenfachärztlichen Gutachten von Dr. L.___ vom 15. Oktober 2010 (UV-act. 60) die Revisionsvoraussetzungen im umschriebenen Sinn erfüllt sind. 3.2 Nach Auffassung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellt die im fraglichen Gutachten diagnostizierte krankheitswertige Gemütsstörung eine neue Tatsache dar. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin bereits damals mitgeteilt, dass sie nicht beschwerdefrei sei. Dass sie allerdings als Unfallfolge an einer psychischen Erkrankung leide, habe sie als Laie nicht wissen können, weshalb ihr zweckdienliche Angaben darüber bzw. eine diesbezügliche konkrete Antragstellung nicht möglich gewesen seien. Die Gemütsstörung sei nachfolgend an den Verkehrsunfall vom 11. Januar 2006 in Erscheinung getreten und erst von Dr. L.___ entdeckt worden. Da der Beschwerdeführerin die fragliche Diagnose vor Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2007 nicht bekannt gewesen sei, habe sie diese auch nicht mitteilen bzw. beibringen können. 3.3 Richtig ist, dass mit dem Bericht von Dr. L.___ vom 15. Oktober 2010 erstmals eine von einem Facharzt gestellte psychiatrische Diagnose vorliegt. Die medizinischen Abklärungen, auf welchen die Verfügung vom 30. Mai 2007 basiert - die in den Landeskrankenhäusern D.___ und E.___ durchgeführten radiologischen Untersuchungen (UV-act. 9, 10, 25), die neurologische Untersuchung durch Dr. F.___
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (UV-act. 33), die otorhinolaryngologische Untersuchung durch Dr. G.___ (UV-act. 43) sowie die unfallchirurgische Begutachtung durch Dr. H.___ (UV-act. 47) -, hatten die Abklärung organischer Unfallrestfolgen zum Inhalt. Entsprechend enthält die Verfügung vom 30. Mai 2007 die zentrale Aussage, dass aufgrund der Abklärungen die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien (UV-act. 52). Die Beschwerdegegnerin stellt sich dennoch in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2011 (act. G 6) zutreffenderweise auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin mit den im Gutachten von Dr. L.___ gemachten Feststellungen keine neue erhebliche Tatsache darzulegen vermag, die nicht früher - also vor Verfügungserlass im Mai 2007 - beizubringen gewesen wäre. So gingen auch einige der vorgenannten untersuchenden Ärzte offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2007 unter psychischen Beschwerden litt. Bereits anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 6. Februar 2006 stellten die Ärzte des Landeskrankenhauses D.___ fest, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin insgesamt stark psychisch überlagert wirken würden. Sie klage auch über Zitteranfälle, was ebenfalls eher für einen neurovegetativen Erschöpfungszustand, möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall, spreche (UV-act. 14). In der Krankengeschichte hielten die Ärzte des Landeskrankenhauses E.___ über eine Untersuchung vom 26. Juli 2006 fest, es scheine hier eine deutliche psychische Überlagerung mitzuschwingen, und empfahlen der Beschwerdeführerin am 4. August 2006 die Vorstellung bei einem niedergelassenen Psychologen zur Aufarbeitung des Geschehens (UV-act. 28). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 23. August 2006 führten sie wieder eine fragliche psychische Überlagerung an (UV-act. 26). Ebenso wies Dr. H.___ in seinem unfallchirurgischen Fachgutachten vom 8. Januar 2007 darauf hin, dass insgesamt bei der Beschwerdeführerin eine beträchtliche, derzeit anhaltende psychische Überlagerung schon kurze Zeit nach dem Unfall bestehe. Eine posttraumatische Belastungsreaktion bei subjektiv raschen Überforderungen im Rahmen des sonst gut zu bewältigenden Alltagslebens dürfte als begleitender Umstand mitwirken. Eine weitere, fachspezifische psychiatrische Begutachtung sei indiziert (UV-act. 47). Letztlich sprach auch Dr. J.___ in seiner ärztlichen Beurteilung die psychische Situation der Beschwerdeführerin an, indem er festhielt, die von Dr. H.___ erhobenen Befunde liessen sich nicht aus strukturellen pathologischen Unfallfolgen erklären. Inwieweit hier die psychosomatische Situation die Symptome erklären könne,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bleibe aus seiner unfallchirurgischen Sicht offen. Die Beschwerdegegnerin werde dies dann auch im Rahmen der Adäquanz zu prüfen haben (UV-act. 50). Die Beschwerdegegnerin stellt sich somit zu Recht auf den Standpunkt, dass das Vorliegen psychischer Beschwerden im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. Mai 2007 bekannt war bzw. die Leistungseinstellung unter dem Blickwinkel organischer und psychischer Unfallrestfolgen geprüft wurde. Nachdem sie zum Schluss kam, die heute noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, führte sie eine Adäquanzprüfung nach BGE 117 V 359 durch. Eine solche erfolgt gerade bei Sachverhalten mit psychischer Fehlentwicklung und Folgen eines Schleudertraumas der HWS bzw. schleudertraumaähnlichen Unfallmechanismen wie der HWS-Distorison mit einem Gemenge physischer und psychischer Symptome. 3.4 Die nachträgliche Qualifizierung des psychischen Gesundheitszustands als – eine von der beschriebenen psychischen Problematik unterscheidbaren - Gemütsstörung kann nicht als neue Tatsache im prozessual-revisionsrechtlichen Sinn bezeichnet werden. Dies zumal auch der Bericht von Dr. L.___ letztlich keine neuen, geschweige denn erheblichen ärztlichen Feststellungen enthält, welche darauf hinweisen, dass die nervenärztliche Diagnose einer Gemütsstörung nicht schon vor der rechtskräftigen Erledigung des Schadenfalls hätte gestellt werden können. Zunächst stellt eine neue Diagnose als solche keine revisionsrechtlich erhebliche neue, vorbestandene Tatsache dar (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b mit Hinweisen). Im Übrigen muss die Diagnose von Dr. L.___ als allgemein bzw. wenig konkret bezeichnet werden, die sich von den anderen, in den Akten enthaltenen Hinweisen im Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abzugrenzen vermag. "Gemüt" ist das Insgesamt der Gefühle und Strebungen, die Gefühlsseite des Seelenlebens im Gegensatz zur intellektuellen Seite (vgl. Dorsch, Psychologisches Wörterbuch, 14. Aufl. Bern 2004, S. 352). Der Bedeutungsinhalt einer Gemütsstörung kann mithin bei verschiedenen psychischen Gesundheitsstörungen herangezogen werden bzw. eine Gemütsstörung ist die Beschreibung eines Zustands, wie er bei verschiedenen psychischen Gesundheitsstörungen vorliegen kann. Entsprechend gibt es bzw. verwendet Dr. L.___ für die Gemütsstörung denn auch keinen Diagnosecode der Weltgesundheitsorganisation (vgl. dazu Weltgesundheitsorganisation, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 5. Aufl. Bern 2011). Sämtliche Ausführungen von Dr. L.___ weisen ausserdem darauf hin, dass auch mit seiner
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begutachtung noch keine abschliessende Klarheit über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erlangt wurde. So bezeichnet er die krankheitswertige Gemütsstörung als diagnostisch nicht genau zuordenbar. Die Gemütsstörung sei nachfolgend an einen Verkehrsunfall im Jahr 2006 in Erscheinung getreten, bei dem an und für sich keine schwere Verletzung aufgetreten sei. Im Hinblick auf den diagnostisch unklaren Zustand sei eine detaillierte Prognose derzeit nicht möglich. Es seien also derzeit keine Angaben über die gesundheitliche Entwicklung möglich. Der Qualifizierung des Gesundheitszustands durch Dr. L.___ kommt auch sonst in keiner Weise eine Eigenständigkeit zu, welche von einer neuen Tatsache im prozessual-revisionsrechtlichen Sinn sprechen liesse, zumal zusammen mit der Gemütsstörung dieselben, bereits von Dr. H.___ im Rahmen der posttraumatischen Belastungsreaktion/psychischen Überlagerung genannten begleitenden Umstände bezeichnet werden, nämlich Störungen der Handlungsfähigkeit, Unfähigkeit die eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen bzw. subjektive rasche Überforderung im Rahmen des sonst gut zu bewältigenden Alltagslebens. Es reicht ohnehin auch nicht aus, dass ein neuer Arztbericht den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 110 V 141 E. 2 mit Hinweis). 3.5 Das im Verfahren der prozessualen Revision vorgelegte Gutachten von Dr. L.___ bzw. die darin erfolgte Qualifizierung des Gesundheitszustands als Gemütsstörung kann auch insofern nicht als neue Tatsache gelten, als der Beweis einer behaupteten psychischen Gesundheitsstörung bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt im früheren Verfahren beizubringen gewesen wäre (vgl. dazu Urteile des EVG vom 11. April 2002, I 708/01, E. 3c, und vom 20. Juli 2005, U 34/05, E. 4.2.2). Der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe im Verwaltungsverfahren den Untersuchungsgrundsatz verletzt, hätte die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren gegen die Verfügung vom 30. Mai 2007 geltend machen müssen. Die Darstellung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin - diese habe der Beschwerdegegnerin bereits damals mitgeteilt, dass sie nicht beschwerdefrei sei; dass sie jedoch als Unfallfolge an einer psychischen Erkrankung leide, habe sie als Laie nicht wissen und aus diesem Grund keine zweckdienlichen Angaben und Anträge stellen können; überhaupt sei die Beschwerdeführerin damals nicht mehr im Stande gewesen, ohne einen Nachteil ihre Angelegenheit zu besorgen, was die Bestellung eines Sachwalters zeige - rechtfertigt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Nachholung von Abklärungsmassnahmen bzw. die Berücksichtigung nachgeholter Abklärungsmassnahmen. Im Revisionsverfahren ist nicht zu prüfen, ob damals weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Betracht fällt; ein solcher Mangel könnte nicht im Verfahren der prozessualen Revision behoben werden. Die Beschwerdegegnerin verfügte im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. Mai 2007 über verschiedene medizinische Untersuchungsergebnisse, aufgrund derer sie insbesondere auch Kenntnis über eine psychische Problematik der Beschwerdeführerin hatte. Sie sah sich gestützt darauf als entscheidfähig und erachtete weitere Abklärungsmassnahmen offensichtlich nicht für notwendig. Im Übrigen verneinte sie die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden mit der fehlenden Adäquanz, deren Beurteilung ohnehin nicht durch den Arzt oder die Ärztin, sondern durch die rechtsanwendende Behörde erfolgt. Aufgrund der Akten erscheint es zudem fraglich, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, gegen die Verfügung vom 30. Mai 2007 Einsprache zu erheben und in diesem Rahmen zumindest zu erklären, dass sie nach wie vor unter Beschwerden leide und deshalb mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei. Nach Erhalt der Verfügung rief sie die Beschwerdegegnerin an und sprach auch persönlich bei ihr vor. Dabei wurde sie nochmals mündlich über die Grundlagen, welche zur Leistungseinstellung geführt hatten, aufgeklärt und auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen. Bei beiden Kontakten nahm die Beschwerdeführerin das ihr Gesagte zur Kenntnis und erklärte, sie würde es sich nochmals überlegen, obwohl sie bei der persönlichen Vorsprache am 25. Juni 2007 die Möglichkeit gehabt hätte, direkt mündlich Einsprache zu erheben (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 bzw. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), und auch auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (UV-act. 53, 54). Nach Ablauf der Einsprachefrist reichte sie dann die umfassende Eingabe vom 3. Juli 2007 ein, woraus im Sinn eines Einsprachewillens eindeutig und grundsätzlich rechtsgenüglich (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 23 zu Art. 52) hervor ging, dass sie die verfügungsmässig festgesetzte Leistungseinstellung nicht akzeptieren wollte (UV-act. 56). Die Beschwerdeführerin hat damit gezeigt, dass sie zur Erhebung einer Einsprache durchaus fähig gewesen wäre. Dass sie darin nicht explizit die ungenügende medizinische Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustands geltend machte, ist nicht von Bedeutung. Mit der Einsprache wird eine nochmalige, einlässlichere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung durch die entscheidende bzw. die ursprüngliche Verfügung erlassende Behörde verlangt (Kieser, a.a.O., N 4 zu Art. 52), bei welcher der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Dessen Einhaltung wäre im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelwegs (Einsprache bei der verfügenden Stelle, Beschwerde beim Versicherungsgericht) zu prüfen gewesen. Die Beschwerdeführerin war zudem offenbar ab Juni 2006 anwaltlich durch Dr. N., vertreten (act. G 8.1). Die Bestellung eines Sachwalters erfolgte am 8. Februar 2010, d.h. rund zweidreiviertel Jahre nach dem Erlass der leistungseinstellenden Verfügung. Zur Einrichtung einer Sachwalterschaft führte offensichtlich eine frühestens Ende des Jahres 2007 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. dazu UV-act. 60, Gutachten von Dr. L., S. 9; act. G 8.1, S. 2). In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin lässt sich damit auch aus diesem Umstand nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das nach Abschluss des ersten Verwaltungsverfahrens zu den Akten genommene ärztliche Gutachten von Dr. L.___ vom 15. Oktober 2010 keine Feststellungen enthält, welche - im Sinne einer prozessualen Revision - eine Neubeurteilung der rechtlichen Schlussfolgerungen gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 30. Mai 2007 zuliessen. Seiner psychiatrischen Diagnosestellung liegen keine neuen Befunde zu Grunde; sie stellt nach dem Gesagten keine neue, bisher unverschuldet verborgen gebliebene, rechtserhebliche Tatsache dar. Damit hält der auf Ende Mai 2007 verfügte Fallabschluss unter Gesichtspunkten der prozessualen Revision Stand. Ergänzende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand im beantragten Sinn erübrigen sich (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 2. März 2011 abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Dem Antrag der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann - trotz aktenkundiger Bedürftigkeit - nicht stattgegeben werden. Zwar ist anzunehmen, dass nicht nur Personen mit Wohnsitz im Inland, sondern grundsätzlich auch solche mit Wohnsitz im Ausland Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausländische Anwältinnen und Anwälte in jedem Fall als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt werden können. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Österreich domiziliert und offensichtlich nicht gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Art. 21 BGFA erlaubt zwar Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA ohne weiteres die Prozessführung vor Schweizer Gerichten. Art. 30 BGFA regelt sodann die Voraussetzungen, unter denen ausländische Anwältinnen und Anwälte in ein kantonales Anwaltsregister eingetragen werden können. Erst mit dem Eintrag haben sie jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 BGFA). In BGE 132 V 205 f. E. 5.1.4 wird dazu erläuternd ausgeführt, dass die unentgeltliche Verbeiständung nicht etwa nur die staatliche Finanzierung eines privat gewählten Rechtsbeistandes bedeute. Vielmehr handle es sich um ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Anwalt. Sei nur der im Register eines Kantons eingetragene Anwalt verpflichtet, innerhalb des Registerkantons unentgeltliche Rechtvertretungen zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA), und gelte diese Pflicht als Korrelat zur Befugnis des eingetragenen Anwaltes, in der ganzen Schweiz den Anwaltsberuf auszuüben, würde dies zwar nicht zwingend ausschliessen, ausserhalb des Monopolbereichs auch nicht eingetragene Anwälte zur unentgeltlichen Verbeiständung zuzulassen. Doch entstünde dadurch ein Unterschied zwischen unentgeltlichen Rechtsbeiständen, die zur Übernahme des Mandats verpflichtet sind, und solchen, die diese Aufgabe freiwillig übernehmen. Dies könnte insbesondere problematisch werden, wenn der Anwalt sein Mandat niederlegen wolle, was ein staatlich eingesetzter unentgeltlicher Beistand nicht einseitig tun könne. Schliesslich unterstehe der eingetragene Anwalt der besonderen anwaltlichen Aufsicht (Art. 2 und 14 ff. BGFA), mit welcher unter anderem sichergestellt werden könne, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die ihm obliegenden Berufs- und Standespflichten - auch und gerade bei Erfüllung eines Mandats in unentgeltlicher Verbeiständung - eingehalten würden. 5. In Analogie zu BGE 135 V 293 ist die Zustellung des vorliegenden Gerichtsentscheids nach Österreich als zulässig zu betrachten (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit [SR 0.831.109.163.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: