St.Gallen Sonstiges 14.05.2012 UV 2011/46

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.08.2019 Entscheiddatum: 14.05.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 14.05.2012 Art. 18 und 24 UVG. Prüfung der Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2012, UV 2011/46). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2012. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christine Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 14. Mai 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Salvatore Bianco, LL.M., Groner Rechtsanwälte, Tödistrasse 52, 8002 Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Dr. iur. Marianne Sonder, Rossimattstrasse 17, 3074 Muri b. Bern,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a Die 1954 geborene A.___ (nachfolgend Versicherte) war seit dem 7. Juni 1989 als Raumpflegerin bei der B., berufstätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 29. Juni 2002 zuhause auf einem Schemel stehend Fenster putzte, abrutschte und sich den Fuss bzw. Knöchel brach (Suva-act. 1). Im Verlauf der Hospitalisierung der Versicherten vom 29. Juni bis 26. Juli 2002 (Suva-act. 6) wurden aufgrund der Diagnose einer Pilon tibial-Fraktur der Tibia rechts mit lateraler Weber B- Fraktur am 29. Juni 2002 eine geschlossene Reposition und ein gelenksüberbrückender Fixateur externe (Suva-act. 3), am 10. Juli 2002 eine Platten- und Schraubenosteosynthese Malleolus lateralis (Suva-act. 4) und am 17. Juli 2002 eine Plattenosteosynthese (5-Loch-Löffelplatte) in der Chirurgischen Klinik, Kantonsspital Uznach, vorgenommen (Suva-act. 5). Eine weitere Hospitalisierung folgte zwischen 16. und 18. August 2002 (Suva-act. 7). Am 22. November 2002 wurde eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C. durchgeführt (Suva-act. 14). Ab 7. Januar 2003 war die Versicherte wieder zu 66,6% arbeitsfähig (Suva-act. 16, 19). Ab 11. März 2003 wurde die Arbeitsfähigkeit durch Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, probatorisch auf 100% erhöht (Suva-act. 23). Zwecks Osteosynthesematerialentfernung am 27. August 2003 hielt sich die Versicherte zwischen 26. und 28. August 2003 im Kantonsspital Uznach auf (Suva-act. 26, 28, 29). A.b Am 15. Dezember 2005 wurde ein MRI des oberen Sprunggelenks rechts angefertigt (Suva-act. 35). Mit Schadenmeldung vom 21. Februar 2006 und Arztzeugnis vom 9. März 2006 wurde ein Rückfall gemeldet (Suva-act. 30, 32). Am 22. Mai 2006 fand eine ambulante Untersuchung im Kantonsspital St. Gallen, Klinik für Orthopädische Chirurgie, statt (Suva-act. 38). Mit Operation vom 8. September 2006 wurde eine OSG-Prothese (Salto) eingesetzt (Suva-act. 43). Bis Ende Oktober 2006

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestand eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 44, 45). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. März 2007 wurde der Versicherten weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin attestiert (Suva-act. 51). Auf den 30. Juni 2007 wurde das Arbeitsverhältnis der Versicherten aufgelöst (Suva-act. 52, 53, 60). Am 8. Mai 2007 wurde eine Arthroskopie des rechten oberen Sprunggelenks und eine Adhäsiolyse durchgeführt (Suva-act. 55, 57), am 24. August 2007 eine Infiltration des Gelenks vorgenommen (Suva-act. 63). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. September 2008 empfahl Dr. med. E., Facharzt FMH für Chirurgie, eine Arthrodese (Suva-act. 76). Prof. Dr. med. F., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gab am 10. November 2008 eine Zweitmeinung ab (Suva-act. 82). Gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 26. Januar 2009 war ein Endzustand erreicht, da die Versicherte keine weiteren Eingriffe wünschte (Suva-act. 87). A.c Mit Vorbescheid vom 4. März 2009 und mit Verfügung vom 24. September 2009 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung habe (Suva-act. 88, 100). A.d Gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ (Suva-act. 86) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2009 eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 16'020.00 entsprechend einer Integritätseinbusse von 15% sowie eine Invalidenrente zu 10% in Höhe von monatlich Fr. 177.85 seit 1. November 2009 (Suva- act. 104, 105, 106) zugesprochen. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 3. Januar 2010 bzw. 5. Januar 2009 (richtig: 2010; Suva-act. 108, 110) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 abgewiesen (Suva-act. 119; act. G 1.2). C. C.a Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 14. Juni 2011 durch Rechtsanwalt lic. iur. S. Bianco, LLM, Zürich, Beschwerde erheben und beantragen, dass der Entscheid vom 17. Mai 2011 aufzuheben sei (act. G 1). Der Beschwerdeführerin seien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei eine UVG-Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 66,7% zuzusprechen; dazu sei der Beschwerdeführerin eine entsprechende Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen bzw. zur Ergänzung des Beweisverfahrens (Anordnung weiterer Gutachten etc.) und zur Neubeurteilung und Neuberechnung an die verfügende Instanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter insbesondere an, dass in den diversen Arztberichten die Arbeitsunfähigkeit und die Bemessung des Invaliditätsgrads äusserst unterschiedlich beurteilt worden sei. Insbesondere Dr. D.___ und Prof. Dr. F.___ würden mindestens von einer Arbeitsunfähigkeit zu 66,7% bzw. 60% ausgehen. Die Beschwerdegegnerin habe diese beiden Berichte sowie die Gesamtumstände der Beschwerdeführerin zu wenig berücksichtigt. Weil die Beschwerdeführerin seit kurzer Zeit auch noch an Brustkrebs leide, sei eine aktuelle, profunde medizinische Beurteilung notwendig. C.b Mit Verfügung vom 5. August 2011 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Versicherungsgericht entsprochen (act. G 8). C.c Mit Vernehmlassung vom 22. August 2011 (act. G 9) liess die Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Muri, das Rechtsbegehren stellen, die Beschwerde vom 14. Juni 2011 sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass Prof. Dr. F.___ sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert, sondern lediglich beurteilt habe, ob eine Protheseentfernung und eine OSG-Arthrodese indiziert seien. Für die Invaliditätsbemessung sei nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt massgebend, sondern vielmehr die durch die Unfallfolgen bedingten Einschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das fortgeschrittene Alter sei grundsätzlich ein invaliditätsfremder Faktor. C.d Die Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet (act. G 18). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011. Streitig sind vorliegend einzig die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung, insbesondere der Grad der Erwerbsunfähigkeit und das Ausmass der Integritätseinbusse. 2. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Bei physischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 286, E. 3a; vgl. BGE 117 V 365, E. d/bb, unten, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177, E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid ist. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschreibt Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird wiederum als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt geschildert (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads sind die Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 16

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Art. 20 Abs. 1 UVG zufolge beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. 2.3 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). In den Richtlinien des Anhangs 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) hat der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung geregelt (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen - insbesondere ohne Anordnung eines Gerichtsgutachtens - abschliessen (RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 E. 1a). 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Vorab gilt es unter Berücksichtigung der unfallkausalen Beschwerden die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bestimmen. 3.2 Herrührend vom Sturz vom 29. Juni 2002 persistierten bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen belastungsabhängige Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Lockerungssaum in der tibialen Komponente zurückzuführen sind (Suva-act. 63, 68, 76, 82, 87). Soweit die Beschwerdeführerin Beschwerden im linken Fuss geltend macht, die gemäss Bericht vom 9. Juni 2011 von Dr. D.___ (act. G 1.5) zweifellos durch die einseitige Belastung (Entlastung des rechten verletzten Fusses) entstanden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Datum des Einspracheentscheids (17. Mai 2011) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Von Beschwerden im linken Fuss ist indessen in den medizinischen Akten überhaupt nicht und in den Eingaben der Beschwerdeführerin erstmals nach Erlass des Einspracheentscheids die Rede. Dasselbe gilt für den Brustkrebs, dessen Unfallkausalität ohnehin zu verneinen wäre. 3.3 Prof. Dr. F.___ handelt in seinem Bericht vom 10. November 2008 lediglich die Frage der Indikation einer Prothesenentfernung und OSG-Arthrodese ab und äussert sich in keiner Weise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr. D.___ vertritt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls einer vollen Tätigkeit nachgehen könne (act. G 1.5). Eine sogenannte leidensadaptierte - ihren Beschwerden angepasste

  • Tätigkeit, könne höchstens zu einem Drittel ihrer bisherigen Tätigkeit erfolgen. Sie zeige insbesondere auch Schmerzen bei längerem Sitzen, Schmerzen im Stehen und Gehen, womit die Leidensadaptation kaum sehr erfolgreich wäre. In den vorherigen Arztberichten von Dr. D.___ wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilt bzw. offen gelassen (Suva-act. 2, 32, 49, 63, 69, 70, 73). Nach der Beurteilung von Dr. E.___ ist der Versicherten eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Die Arbeit sollte mehrheitlich sitzend durchführbar sein. Das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Einnehmen von Zwangshaltungen wie knien und kauern und auch das regelmässige Treppen- und Leiternsteigen seien ungeeignet. Im Gegensatz zu Dr. D.___ erachtet Dr. E.___ aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzhaftigkeit jedoch lediglich eine Einschränkung der Arbeitszeit im Rahmen einer zusätzlichen Pause von 30 Minuten pro Tag als notwendig, woraus sich ein Arbeitsunfähigkeitsgrad

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 94% ergibt. Diese Schlussfolgerung erscheint gegenüber derjenigen von Dr. D.___ als schlüssig und nachvollziehbar. Die von Dr. D.___ erwähnten Schmerzen im Stehen sind nicht aktenkundig und sollten bei einer wie von Dr. E.___ vorgeschlagenen mehrheitlich sitzenden Arbeitstätigkeit gar nicht erst entstehen. Das Gehen, insbesondere das Treppen steigen, bereitet der Beschwerdeführerin schmerzbedingt grosse Mühe (Suva-act. 51 S. 2, 76 S. 3) und wird auch von Dr. E.___ als ungeeignet bezeichnet. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. September 2008 gab die Beschwerdeführerin an, zeitweise im Sitzen einschiessende Schmerzen im Fuss zu haben (Suva-act. 76 S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 66,7% - wie von Dr. D.___ angenommen - vermag dies allerdings nicht zu begründen. Der Bericht von Dr. E.___ berücksichtigt zudem auch diese von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Auf die Beurteilung von Dr. E.___ ist daher abzustellen und eine Arbeitsfähigkeit von 94% ist der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs zuzumuten. Die Beschwerdegegnerin ging fälschlicherweise von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% aus, berücksichtigte jedoch die Einschränkung der Arbeitszeit mit einem Abzug des Invalideneinkommens von 6% (vgl. E. 4.4). 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob trotz einer Restarbeitsfähigkeit von 94% in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom zuletzt im Jahr 2006 bei der B.___ erzielten Einkommen aus (Suva-act. 95, 96). Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 erübrigt sich, zumal die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2009 den gleichen Stundenansatz generiert hätte (Suva-act. 95). Da keine Hinweise für eine andere Entwicklung vorliegen oder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden, ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Im Jahr 2006 erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 22.55 pro Stunde. Aufgerechnet auf 100% und unter Einbezug des 13. Monatslohns beträgt das Valideneinkommen des Jahres

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 Fr. 48'724.-- (Suva-act. 96). Dieses Valideneinkommen wurde als solches von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und erscheint ausgewiesen. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Ansicht, dass ihr fortgeschrittenes Erwerbsalter einer Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit, selbst ausgehend von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, entgegenstehe. Bei der Beschwerdeführerin liegen trotz einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 94% zwar gewisse Einschränkungen vor; diese verunmöglichen jedoch - bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt - eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 5. August 2005, I 376/05, E. 4.1) kann zwar das fortgeschrittene Alter - obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor - als Kriterium anerkannt werden, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Die Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids 55 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Dennoch bestanden auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch für sie noch Möglichkeiten, eine Stelle im erwähnten Umfang zu finden, zumal dort Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.2.2, und vom 15. Mai 2009, 8C_83/2009, E. 4.2.4.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten - eine ihrem Gesundheitsschaden angepasste Hilfsarbeit hätte finden und ausüben können. 4.4 Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin anhand der DAP-Zahlen der Arbeitsplätze Nr. 4153, 6504, 9300, 346220 und 11092 festgelegt (Suva-act. 102, 103). Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (Urteil des EVG vom 28. August 2003, U 35/00, E. 4.2.2). Vorliegend erfüllen die DAP-Blätter diese Anforderungen. Die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen fünf DAP- Arbeitsplätze wiesen im Jahr 2009 einen Durchschnittslohn von Fr. 46'853.-- auf. Im Rahmen des DAP-Systems sind leidensbedingte Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und damit nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin machte vorliegend einen Abzug von 6%, um damit dem erhöhten Pausenbedarf (zusätzlich 30 Minuten) der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen (Suva-act. 104). Nach diesem Abzug resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 44'041.82. 4.5 Bei der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 48'724.--) und Invalideneinkommen (Fr. 44'041.82) ergibt sich der im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelte Invaliditätsgrad von 9,61%. 5. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung basiert auf der kreisärztlichen Beurteilung vom 26. Januar 2009 von Dr. E.___ (Suva-act. 86). Dieser erachtet die Anwendung der Feinrastertabelle 5.2 (<http://www.suva.ch/startseite- suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm>, abgerufen am 13. April 2012) als sachgerecht, da sich vor der Implantation der Prothese eine mässiggradige OSG-Arthrose nach Fraktur gezeigt habe und bereits die Entfernung der Prothese und die OSG-Arthrodese wegen der Lockerung der Prothese indiziert sei. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Wert des Integritätsverlustes von 15% ist nicht zu beanstanden, nachdem eine angemessene Erhöhung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, weder von ihr begründet wurde noch aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist. 6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Angelegenheit sei zu ergänzenden medizinischen Abklärungen bzw. zur Ergänzung des Beweisverfahrens (Anordnung weiterer Gutachten etc.) zur Neubeurteilung an die verfügende Instanz zurückzuweisen, ist nicht stattzugeben. Der vorliegend massgebende Zeitraum ist ausreichend mit medizinischen Berichten dokumentiert. Da nicht anzunehmen ist, dass weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b). 7. 7.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 5. August 2011 bewilligt (act. G 8). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen, wobei dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, [AnwG; sGS 963.70]; Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 3'500.00 und Fr. 4'500.00 zu. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand in den Fällen UV 2011/45 und UV 2011/46 weitgehend identische Beschwerden eingereicht und darüber hinaus auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet hat, weshalb die pauschale Entschädigung entsprechend herabzusetzen ist. In Würdigung aller Umstände ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.00 (80% von Fr. 2'500.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Staat entschädigt den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.00.

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14.05.2012
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25.03.2026