© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.08.2019 Entscheiddatum: 07.03.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 07.03.2012 Art. 6, Art. 15 und Art. 24 UVG: Rentenanspruch und Integritätsentschädigung. Interdisziplinäres Gutachten bezüglich Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beweiskräftig. Bestimmung der Vergleichseinkommen. Höhe Tabellenlohnabzug. Keine beweiskräftige medizinische Beurteilung des Integritätsschadens. Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2012, UV 2011/44). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2012 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 7. März 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christof Steger, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen Branchen Versicherung Schweiz, Irisstrasse 9, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil, betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung Sachverhalt: A. A.a A.___ war als Verkäuferin bei einer Metzgerei angestellt und dadurch bei der Branchen Versicherung obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert (UV-act. K1). Am 9. August 2001 erlitt sie unverschuldet einen Verkehrsunfall (zum Unfallhergang vgl. den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. August 2001, UV-act. K2). Dabei zog sie sich geschlossene Vorderarmschaftfrakturen beidseits, eine geschlossene 2-Etagen- Femurschaftfraktur links, eine 2.gradig offene Unterschenkelfraktur links, eine mediale Malleolarfraktur links und rechts, eine komplexe offene Kniegelenksverletzung rechts mit mehrfragmentärer Patellafraktur und partiellem Ausriss des Streckapparates rechts, eine Fraktur des Processus lateralis tali rechts sowie eine commotio cerebri zu (UV-act. M3). In der Folge musste sie mehrfach operiert werden (vgl. UV-act. M3 ff.). Die Versicherte befand sich vom 6. September bis 16. Oktober 2001 zur Rehabilitation in der Rheinburg Klinik. Der Versicherten wurde dort bei Austritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (UV-act. M9). Auch danach unterzog sie sich mehreren Operationen (vgl. etwa UV-act. M12, M17, M33 und M46). Die Branchen Versicherung erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. A.b Im Rahmen einer von der Invalidenversicherung gewährten Umschulung absolvierte die Versicherte eine Ausbildung zur Technischen Kauffrau, danach ein einjähriges Praktikumsjahr mit einem Beschäftigungsgrad von 50% sowie berufsbegleitend die Ausbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen. Die Versicherte konnte im Praktikumsbetrieb weiterbeschäftigt werden (Schlussbericht der IV-Berufsberaterin vom 10. Februar 2006, UV-Fremdakten).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Am 13. und 14. März 2008 wurde die Versicherte in der AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG begutachtet. Der AEH-Experte stellte als "noch aktive Diagnosen" bei Status nach Polytrauma vom 9. August 2001 eine geschlossene 2-Etagen-Femurschaftfraktur links, geschlossene Vorderarmschaftfrakturen beidseits sowie Restbeschwerden im Bereich des rechten Knies fest. Zusammenfassend kam er zum Schluss, dass noch Beschwerden und objektivierbare Funktionseinschränkungen im Bereich beider Vorderarme bestünden. Letztere seien in funktioneller Hinsicht durch eine verminderte Kraftausdauer bedingt. Diese sei letztlich auch Folge der wohl nicht sicher strukturell zuzuordnenden, aufgrund der Beobachtungen jedoch glaubhaft bestehenden Beschwerden, die am ehesten im Zusammenhang mit dem Osteosynthesematerial und auch mit den stattgefundenen Gewebetraumatisierungen stünden. In Bezug auf den linken Femur bestünden ebenfalls noch Beschwerden, die bezogen auf die Belastbarkeitstests zu relevanteren Einschränkungen führen würden, die jedoch für die heute nach der IV-Umschulung ausgeübte kaufmännische Tätigkeit nicht mehr relevant seien. Eine leichte, vorwiegend sitzende Arbeit hielt der AEH-Experte ganztags unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs von ungefähr 2 Stunden pro Tag für zumutbar. Nach einer Adaption von 6 Monaten beschränke sich der zusätzliche Pausenbedarf auf eine Stunde (AEH-Gutachten vom 23. Juli 2008, UV-act. M74). A.d Die Versicherte wurde am 10. August 2009 erneut operiert (diagnostische Arthroskopie, arthroskopische Glättung der Trochlea femoris und Resektion des distalen Patellapoles des rechten Knies). Ihr wurde für die Dauer vom 7. bis 23. August 2009 eine 100%ige und ab 24. August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 11. August 2009, UV-act. M80). A.e Am 26., 28. und 31. Mai 2010 wurde die Versicherte im Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) interdisziplinär (internistisch, orthopädisch-traumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachtet. Im Gesamtgutachten vom 19. Juli 2010 stellten die Experten folgende unfallkausalen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine Claviculaschaftpseudarthrose links, eine verminderte Belastbarkeit der oberen Extremität, eine sekundär konsolidierte 2-Etagen- Femurschaftfraktur links sowie eine progrediente Retropatellararthrose rechts. In ihrer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesamtbeurteilung kamen die MZR-Gutachter zum Schluss, dass die Versicherte für eine angepasste Tätigkeit über eine maximale Restarbeitsfähigkeit von 75% verfüge. Es bestünden keine unfallfremden Faktoren. Der Integritätsschaden betrage 10%. Zu einem späteren Zeitpunkt werde es zu einer progredienten Mobilitätseinschränkung durch Verstärkung der Symptomatik des rechten Kniegelenks kommen. Eine Verschlechterung der neuropathischen Symptomatik sei ebenfalls möglich, dementsprechend auch eine Zunahme der Beeinträchtigung von Arbeitsfähigkeit und Integrität (UV-act. M84). A.f Die Versicherte gelangte am 13. September 2010 mit Ergänzungsfragen an die MZR-Gutachter (UV-act. K 187). Der fallführende Gutachter beantwortete diese im Schreiben vom 17. Oktober 2010. Darin bestätigte er die 75%ige Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (UV-act. M85). A.g Die IV-Stelle ermittelte gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten einen 8%igen Invaliditätsgrad und wies das Rentengesuch der Versicherten am 22. Februar 2011 ab (UV-act. K200). A.h Die Branchen Versicherung sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. März 2011 rückwirkend ab 1. November 2010 eine 13%ige Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer 10%igen Integritätseinbusse zu (UV-act. K208). A.i Dagegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2011 Einsprache. Sie stellte sich darin auf den Standpunkt, dass das MZR-Gutachten nicht beweiskräftig sei. Das von der Branchen Versicherung ermittelte Valideneinkommen werde akzeptiert. Hingegen sei das berücksichtigte Invalideneinkommen zu hoch. Insbesondere sei ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15% vorzunehmen. Ferner wandte sich die Versicherte gegen die Höhe der Integritätsentschädigung. Der Integritätsschaden sei von den MZR-Gutachtern nicht hinreichend begründet worden (UV-act. K213). Die Branchen Versicherung wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2011, UV-act. K215). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2011 richtet sich die Beschwerde vom 14. Juni 2011. Die Beschwerdeführerin beantragt darin dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. Eventuell sei ihr eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. Die Integritätsentschädigung sei angemessen zu erhöhen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt sie vor, dass das MZR-Gutachten nicht beweiskräftig sei. Es stehe im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Arztpersonen und fusse auf dem unhaltbaren Ergebnis der vorangegangenen AEH-Begutachtung. Ferner sei die wichtige Störung an beiden Daumen, die der neurologische Gutachter als erhebliche Limitierung der zeitlichen Belastbarkeit gerade auch für leichte Tätigkeiten beschreibe, offensichtlich nicht mit einberechnet worden. Auch andere Leiden seien bei der Bemessung der Restarbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden. Überdies bestehe entgegen den Gutachtern auch der Verdacht auf eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit durch eine gestörte Konzentrationsfähigkeit. Bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrads rügt die Beschwerdeführerin, dass das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch bemessen worden seien. Ferner hält sie den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Integritätsschaden von 10% als zu gering, da sie insbesondere nicht auf einer Gesamtwertung basiere (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält das MZR-Gutachten für beweiskräftig. Es bestünden keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit. Das Valideneinkommen habe die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren ausdrücklich anerkannt. Sie sei dabei zu behaften. Die in der Verfügung vorgenommene Ermittlung des Invalideneinkommens sei zutreffend. Es bestehe kein Anlass für die Vornahme eines Tabellenlohnabzugs. Auch die Festlegung der Integritätseinbusse von 10% sei rechtskonform (act. G 3). B.c In der Replik vom 1. September 2011 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest (act. G 7) und reicht medizinische Stellungnahmen des behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 20. Dezember 2010 ein (act. G 7.1 f.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 8. September 2011 ihrerseits an der beantragten Beschwerdeabweisung fest. Die nachträglich eingereichten Stellungnahmen von Dr. B.___ würden die Beurteilung durch das MZR nicht in Frage stellen (act. G 9). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist die Höhe der Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung umstritten. 2. Zunächst ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu überprüfen. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 2.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die verfügte Rentenzusprache auf das MZR- Gutachten vom 19. Juli 2010 (UV-act. M84). Die Beschwerdeführerin hält diese gutachterliche Einschätzungen aus verschiedenen Gründen für nicht beweiskräftig (act. G 1). 2.3.1 Vorab wendet sie gegen das MZR-Gutachten ein, dass es im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Arztpersonen stehe (act. G 1, S. 2 f. und S. 4). Rechtsprechungsgemäss kann es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 13. März 2006, I 676/05, E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass hinsichtlich der Befunde sowie der Diagnosen keine wesentlichen unterschiedlichen ärztlichen Auffassungen bestehen. Die Abweichungen beschränken sich auf die - naturgemäss mit Ermessenszügen behaftete - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere ergeben sich aus den Stellungnahmen des behandelnden Dr. B.___ vom 20. Dezember 2010 zu den somatischen und psychischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallfolgen keine objektiven Gesichtspunkte, die von den MZR-Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären. Dr. B.___ setzt sich darin auch nicht mit der MZR- Einschätzung auseinander. In der Stellungnahme zu den somatischen Unfallfolgen legt er keine medizinischen Befunde dar, welche die von ihm bescheinigte "ca." 50%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnten (zum unauffälligen medizinischen Befund vgl. act. G 7.1, S. 1). Vielmehr scheint er seine knapp begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allein auf die Leidensschilderung der Beschwerdeführerin (act. G 7.1, S. 1) zu stützen. Was seine ebenfalls knapp begründete Stellungnahme zu den psychischen Unfallfolgen anbelangt (act. G 7.2), so gilt es zu bemerken, dass er keine psychiatrisch relevante Diagnose benennt und im Übrigen als Allgemeinmediziner und Internist auch nicht über die erforderliche fachärztliche Ausbildung verfügt. Bei den von ihm erhobenen Befunden "weniger belastbar, nicht ausgeglichen, mit einer verminderten Konzentrationsfähigkeit" ist die von ihm für die "psychische Störung" bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit schlechterdings nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die MZR-Gutachter die Beschwerdeführerin nicht ernstgenommen hätten (zum entsprechenden Vorwurf vgl. act. G 1, S. 4), fehlen. Davon, dass die Beschwerdeführerin von den MZR-Gutachtern gar als Simulantin abgefertigt worden sei, kann keine Rede sein, zumal diese erhebliche Beeinträchtigungen anerkannten und selbst für leidensangepasste Tätigkeiten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bescheinigten. Auch aus den übrigen Berichten der behandelnden Arztpersonen - soweit sie sich überhaupt zur Restarbeitsfähigkeit äusserten - ergeben sich keine von den MZR-Gutachtern vernachlässigten objektiven Gesichtspunkte. Das gilt insbesondere auch für den Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 23. Juli 2009, worin der Beschwerdeführerin - ohne nähere Begründung - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (UV-act. M78). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass dieser Bericht sowie sämtliche vor der MZR-Begutachtung ergangenen relevanten Arztdokumente in das MZR-Gutachten eingeflossen sind. Es besteht daher keine Veranlassung, das MZR-Gutachten wegen abweichender Arbeitsfähigkeitsschätzung der behandelnden Arztpersonen in Frage zu stellen. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, dass die MZR-Gutachter auf die Durchführung einer EFL verzichtet haben (act. G 1, S. 4 und act. G 7, S. 2). Für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wünschbar oder sogar erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 8C_547/2008, E. 4.2.1). Vorliegend verfasste das MZR eine auf umfassenden interdisziplinären Abklärungen beruhende Expertise. Eine neue EFL wurde nicht durchgeführt. Dies ist nicht zu beanstanden, wurde doch bereits im Rahmen der AEH-Begutachtung am 13./14. März 2008 eine EFL durchgeführt (UV- act. M74), die mit der von den MZR-Gutachtern definierten leidensadaptierten Tätigkeit übereinstimmt und auch sonst nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung steht. Die im EFL-Bericht geäusserte Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit bewältigen könne (UV-act. M74, S. 17), steht nicht im Widerspruch zur von den MZR-Gutachtern bescheinigten 75%igen Arbeitsfähigkeit, handelt es sich doch dabei primär um eine Beurteilung der qualitativen Arbeitsfähigkeit und nicht um eine schlüssig begründete quantitative Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die EFL-Abklärungsperson. Damit geht einher, dass die EFL-Abklärungsperson selbst keine eigene quantitative Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vornahm und aus dem Bericht nicht hervorgeht, eine über 50% liegende Restarbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. In antizipierter Beweiswürdigung konnte bzw. kann somit auf die Durchführung einer weiteren EFL verzichtet werden, da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen ergibt. 2.3.3 Zusätzlich rügt die Beschwerdeführerin, dass die MZR-Gutachter nicht das gesamte Beschwerdebild in ihre Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit mit einbezogen hätten (act. G 1, S. 4 f. und G 7, S. 5 f.; zu den Kniebeschwerden act. G 7, S. 5). So sei die Störung an beiden Daumen offensichtlich quantitativ nicht mit einberechnet worden. Zweck einer interdisziplinären Begutachtung besteht gerade darin, alle relevanten Gesundheitsschädigungen zu erfassen und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis auszudrücken. Denn eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach den konkreten Fallmerkmalen ein zu hohes oder aber auch zu niedriges Ergebnis zeitigen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Der neurologische MZR-Gutachter führte aus, dass sich aus den belastungsabhängigen Störungen im Bereich beider Daumen sowohl in qualitativer wie auch zeitlicher Hinsicht Einschränkungen von 20% ergäben. Für die interdisziplinäre Beurteilung ist entscheidend, dass er die quantitative Einschränkung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Limitierung der zeitlichen Belastbarkeit "ohne wesentliche Belastung beider Arme/ Hände" beschrieb (neurologisches Teilgutachten, UV-act. M84, S. 5). Diese zeitliche Einschränkung der Belastbarkeit ist in der Gesamteinschätzung, worin mit Blick auf die Unterarme ein zusätzlicher Pausenbedarf genannt wird (Gesamtgutachten, UV-act M84, S. 52), mit berücksichtigt. Mit einer geringeren zeitlichen Belastung der Unterarme wird auch den belastungsabhängigen Daumenbeschwerden bzw. der dadurch verursachten zeitlichen Limitierung Rechnung getragen. Die für die Unterarme anerkannte Entlastung wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleichzeitig zu einer Entlastung der Daumen führen bzw. sich günstig auf die belastungsabhängigen Daumenbeschwerden auswirken. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Gesamtschau keine Addition der Arbeitsunfähigkeiten stattgefunden hat. Was die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten belastungsabhängigen (UV- act. M84, S. 25) Knieleiden betrifft (act. G 7, S. 5), so rechtfertigt sich ebenfalls keine Erhöhung der interdisziplinär festgesetzten Arbeitsunfähigkeit. Denn es ist davon auszugehen, dass diesem Leiden mit dem Zumutbarkeitsprofil einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit - wie sie im MZR-Gutachten umschrieben wurde (UV-act. M84, S. 52) - vorliegend angemessen Rechnung getragen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 9C_49/2011, E. 3.3). Auch weil sich die diversen Einschränkungen hauptsächlich in einer erhöhten Pausenbedürftigkeit manifestieren und nicht für jede der Beeinträchtigungen separate Pausen eingelegt werden müssen, sind die Einschränkungen nicht zu addieren, so dass die Gesamteinschätzung der Expertise auch unter diesem Gesichtspunkt überzeugt (Urteil des EVG vom 29. September 2005, I 316/05, E. 2.2 am Schluss). Vor diesem Hintergrund hält der Vorwurf, es habe keine rechtsgenügliche interdisziplinäre Beurteilung stattgefunden, nicht Stich. 2.3.4 Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es auch verwirrend, dass sich die Gutachtensergänzung vom 17. Oktober 2010 nicht mit den Angaben im Hauptgutachten vom 19. Juli 2010 decke (act. G 7, S. 4). Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei der Stellungnahme vom 17. Oktober 2010 um eine Beantwortung der von der Beschwerdeführerin nachträglich gestellten Ergänzungsfragen handelt. Dabei ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die Stellungnahme nicht mit der gutachterlichen Einschätzung zu vereinbaren wäre bzw. weiteren Abklärungsbedarf begründen würde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.5 Aus Sicht der Beschwerdeführerin spricht gegen das MZR-Gutachten ferner, dass die Gutachter nicht dargelegt hätten, welche Tätigkeiten sie ausführen könne, wenn sie aufgrund der Unterarmleiden nicht zur Hauptsache am Computer zu arbeiten vermöge. Einen Büroarbeitsplatz, wo qualifizierte Arbeiten weniger als zur Hälfte in PC- Arbeit bestehe, gäbe es kaum (act. G 7, S. 4 f.). Zur zumutbaren Verweistätigkeit nahmen die MZR-Gutachter schlüssig Stellung (UV-act. M84, S. 52) und erachteten eine kaufmännische Tätigkeit als leidensangepasst, indem sie auch hierfür eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigten (UV-act. M84, S. 54). Bei ihrer Kritik übersieht die Beschwerdeführerin hingegen, dass selbst nach der Auffassung von Dr. B.___ lediglich längere Schreibarbeiten am PC zu vermeiden sind (act. G 7.1, S. 3). Andere Arbeiten am PC (etwa Erstellen von Tabellen, Bedienen von Applikationen, Scan- und Druckvorgänge usw.) sowie kürzere Schreibarbeiten sind der Beschwerdeführerin damit auch gemäss Dr. B.___ uneingeschränkt zumutbar. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gerade bei kaufmännischen Tätigkeiten zu einem grossen Teil nicht schriftliche Kommunikationsfunktionen sowie andere - etwa buchhalterische - Funktionen wahr zu nehmen sind und selbst Arbeitsplätze mit einem einfachen Aufgabenbereich vielfältig ausgestaltet sind (vgl. Urteil des EVG vom 29. Januar 2003, UV 425/00, E. 4.4). Die von den MZR-Gutachtern vorgenommene Umschreibung der Verweistätigkeit und die Bejahung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sind damit nicht zu beanstanden. 2.3.6 Unbegründet ist der Vorwurf, die Arbeitsunfähigkeit könne nicht mit einem blossen vermehrten Pausenbedarf ermittelt werden (act. G 1, S. 5). Denn das gutachterliche Vorgehen ist lege artis und entspricht den Leitlinien der Schweizerischen Ärztegesellschaft zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen, wonach grundsätzlich eine Einschränkung der Arbeitsleistung in Form einer Reduktion der Belastungen und/oder der Arbeitszeit erfolgen kann (Schweizerische Ärztezeitung, 2007;88: 17, S. 740; zur Beweiskraft eines Gutachtens, dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit mit einem erhöhten Pausenbedarf begründet, vgl. etwa Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008, IV 2006/17, E. 4.1 und 5 sowie des EVG vom 29. September 2005, I 316/05, E. 2.2 am Schluss). Es deckt sich im Übrigen mit dem vorwiegend belastungsabhängigen Leidensbild der Beschwerdeführerin.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.7 Soweit sich die Beschwerdeführerin u.a. mit Blick auf die damals durchgeführte EFL gegen die Beweiskraft des AEH-Gutachtens wendet (act. G 1, S. 2), verkennt sie, dass nicht dieses der Rentenzusprache zugrunde liegt, sondern dasjenige des MZR. Die MZR-Gutachter nahmen eine selbstständige, vom AEH-Gutachten unabhängige, unvoreingenommene Beurteilung vor, weshalb sich Ausführungen zur Kritik am AEH- Gutachten erübrigen. 2.3.8 Bei der Würdigung des MZR-Gutachtens fällt weiter ins Gewicht, dass es auf eigenständigen gründlichen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Die Attestierung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Die Beschwerdegegnerin hat damit der Bestimmung des Invaliditätsgrades zu Recht die gutachterliche Leistungsfähigkeitsbeurteilung zugrunde gelegt. 3. Ausgehend von einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit sind nachfolgend deren erwerb lichen Auswirkungen im Rahmen eines Einkommensvergleichs zu prüfen. Dabei sind im Beschwerdeverfahren sowohl die Höhe des Validen- wie auch des Invalideneinkommens umstritten. 3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 3.2 Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf den zuletzt vor dem Unfallereignis erzielten Verdienst (13 x Fr. 3'700.--; UV-act. K59) angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 56'230.-- (UV-act. K208). Die Beschwerdeführerin erachtet diesen Betrag als zu tief, da einerseits eine höhere Nominallohnentwicklung als die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte stattgefunden habe. Andererseits kontrastiere er mit dem von der Metzgerei gemäss Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2008 offerierten Lohn von Fr. 3'000.-- für ein 50%iges Arbeitspensum sowie den LSE-Tabellenlöhnen (act. G 1, S. 7). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihr ausdrückliches Akzept des in der Rentenverfügung berücksichtigten Valideneinkommens behaften lassen müsse (act. G 3, S. 4). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass "frühere (unreflektierte) Zugeständnisse" nicht rechtskraftfähig seien und sie sich auch sonst nicht darauf behaften lassen müsse (act. G 7, S. 6). Zwar lässt sich dem diesbezüglichen Verhalten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine gewisse Widersprüchlichkeit nicht absprechen. Indessen werden die einzelnen (Berechnungs-)Elemente der Invaliditätsgradermittlung für sich allein weder bei ausdrücklicher Anerkennung noch bei unterbliebener Rüge rechtskräftig. Denn sie dienen lediglich der Entscheidbegründung, sind daher nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig auch erst dann als rechtskräftig beurteilt und damit einer richterlichen Überprüfung als entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand (Rentenanspruch) insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. BGE 125 V 416 E. 2b). Ferner ist das Verhalten auch nicht als venire contra factum proprium zu qualifizieren noch erfolgte die damalige Anerkennung im Rahmen eines Vergleichs im Sinn von Art. 50 ATSG. 3.2.3 Gemäss Unfallmeldung vom 25. August 2001 erzielte die Versicherte 2001 einen Monatslohn von Fr. 3'700.-- (UV-act. K1). Unter Berücksichtigung des unbestrittenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 13. Monatslohns ergibt sich daraus ein Jahresverdienst für das Jahr 2001 von Fr. 48'100.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2010 (Indexstand, Frauen, 2001: 2'245; Indexstand, Frauen, 2010: 2'579; BSF, Tabelle Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2010) resultiert für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 55'256.-- ([Fr. 48'100.-- / 2'245] x 2'579). Die Beschwerdeführerin legte ihrer Berechnung der Nominallohnanpassung eine Nominallohnentwicklung von + 0.8% für das Jahr 2010 zugrunde, übernahm aber in der Formel nicht den entsprechenden Wert von 1,008, sondern fälschlicherweise von 1,08 (act. G 1, S. 7), was einer Nominallohnentwicklung von 8% entsprechen würde. Ohne dieses Versehen wäre die Beschwerdeführerin gar zu einem tieferen Valideneinkommen als die Beschwerdegegnerin von Fr. 55'115.-- gelangt ([Fr. 48'100.-- / 2'245] x 2'552 x 1.008). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie - nach der IV-Umschulung - bei einem 50%igen Einsatz einen monatlichen Verdienst von Fr. 3'000.-- im Jahr 2008 erzielt habe. Dies kontrastiere mit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen (act. G 1, S. 7 f.). Bei dieser Sichtweise verkennt die Beschwerdeführerin, dass aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich (kaufmännischer Bereich; vgl. Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2008, UV-act. K107, worin als Tätigkeitsbereich primär die Administration und Büroarbeiten aufgeführt sind) nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsbereich (Fleischverkäuferin) erreicht. Vorliegend erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden und IV-Umschulung eine entsprechende Validenkarriere durchlaufen bzw. ein entsprechend deutlich höheres Einkommen erzielt hätte, da vor dem Unfallereignis keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden haben, die auf eine über die Nominallohnentwicklung hinausgehende Validenkarriere schliessen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2009, 8C_638/2008, E. 4.3). Insbesondere erscheint es nicht plausibel, dass die geltend gemachte Lohnerhöhung im angestammten Bereich aufgrund einer langjährigen Verkaufspraxis erzielt worden wäre. Denn die Beschwerdeführerin war seit 1994 beim gleichen Arbeitgeber angestellt (vgl. UV-act. K1) und verfügte bereits im Unfalljahr über eine langjährige Verkaufspraxis.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.5 Auch die LSE-Tabellenlöhne sprechen vorliegend nicht gegen ein Abstellen auf den zuletzt vor dem Unfall erzielten Lohn zur Bestimmung des Valideneinkommens. Denn bei der vor dem Unfall als gelernte Verkäuferin in einer Metzgerei angestellten Beschwerdeführerin rechtfertigt sich nicht ein Abstellen auf das Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten), sondern vielmehr auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt). Der entsprechende Monatslohn (Detailhandel und Reparatur) betrug im Jahr 2000 Fr. 3'734.--. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.8 Stunden ([Fr. 3'734.-- / 40] x 41.8 = Fr. 3'902.--) und an die Nominallohnentwicklung (2001:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der beruflichen Umschulungsmassnahme der statistische Monatslohn der Tabelle TA1, Frauen, Anforderungsniveau 3, für die Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen, was von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten wird. Dieses betrug im Jahr 2008 Fr. 5'095.--. Unter Berücksichtigung der bis 2010 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2009: + 2.1%; 2010: + 1.1%) resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'259.-- (Fr. 5'095.-- x 1.021 x 1.011) bzw. angepasst an die im Jahr 2010 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden ein Monatslohn von Fr. 5'469.-- ([Fr. 5'259.-- / 40] x 41.6) bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 65'628.-- (Fr. 5'469.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 2.3.8) resultiert ein Einkommen von Fr. 49'221.-- (Fr. 65'628.-- x 0.75). 3.3.3 Es stellt sich die Frage, ob von diesem statistischen Wert noch ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b). Der Beschwerdeführerin steht nach der IV-Umschulung noch ein breites Spektrum leidensangepasster Tätigkeiten zur Verfügung. Ein Abzug aufgrund der bereits in der Leidensadaption berücksichtigten Unfallfolgen rechtfertigt sich vorliegend nicht. Der vermehrte Pausenbedarf wurde bereits im Rahmen der quantitativen Bemessung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt und kann nicht nochmals in Abzug gebracht werden. Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen mangelnder Berufserfahrung bloss eine "schlechte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anfängerentlöhnung" (act. G 1, S. 9) erwarten könnte, zumal sie bereits Berufserfahrungen im kaufmännischen Bereich sammeln konnte (vgl. UV-act. K107 und UV-act. M84, S. 21). Hingegen kann die Beschwerdeführerin einem Arbeitgeber wegen Erholungsbedarfes nicht ganztags zur Verfügung stehen, sondern lediglich teilzeitlich ihre 75%ige Restarbeitsfähigkeit verwerten. Es ist ihr deshalb ein Teilzeitabzug zu gewähren. Zwar verwehrt die Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2011, 8C_379/2011, E. 4.2.2.2) Frauen in den letzten Jahren einen Teilzeitabzug. Sie gründet indessen allein auf einer nicht aussagekräftigen statistischen Grundlage. Es besteht deshalb kein Grund, die im Rahmen einer Teilzeitanstellung zu erwartenden Lohnnachteile bei Frauen zu verneinen (eingehend hierzu Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, St. Gallen 2012, S. 146 ff.). Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin immerhin ein 75%iges Pensum zu verrichten, weshalb sich die Lohnnachteile infolge Teilzeitbeschäftigung in Grenzen halten dürften. Ferner ist der Beschwerdeführerin auch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ein Abzug zu gewähren (BGE 126 V 75, 129 V 472 E. 4.2.3 und 134 V 322 E. 5.2; eingehend zum altersbedingten Abzug vgl. Geertsen, a.a.O., S. 143 ff.). Mit Blick auf die immerhin noch über 10 Jahre liegende Aktivitätsdauer ist dieser Abzugsgrund aber nur in einem geringen Ausmass zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint den Verhältnissen der Beschwerdeführerin die Gewährung eines 5%igen Abzugs angemessen. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 46'760.-- (Fr. 49'221.-- x 0.95). 3.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46'760.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'496.-- (Fr. 55'256 - Fr. 46'760.--) und ein Invaliditätsgrad von abgerundet 15% ([Fr. 8'496.-- / 55'256.--] x 100) und ein Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente. 4. Zu prüfen bleibt noch die Höhe der Integritätsentschädigung. 4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209). 4.2 Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine 10%ige Integritätseinbusse. Sie stützte sich auf die gutachterliche Einschätzung des fallführenden MZR-Experten vom 19. Juli 2010. Darin kam dieser zum Schluss, dass die mässig bis schwere Femoropatellararthrose eine 10%ige Integritätseinbusse begründe (UV-act. M84, S. 55). Die Beschwerdeführerin hält diese Einschätzung für unzutreffend, da der Integritätsschaden unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdebilds zu erfolgen habe und nicht nur bezogen auf die Femoropatellararthrose (act. G 1, S. 9 f.). 4.3 In der Tat ist die äussert knapp begründete gutachterliche Beurteilung des Integritätsschadens nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehlt eine Begründung, weshalb lediglich die Femoropatellararthrose berücksichtigt wurde. Denn für die MZR- Gutachter stand bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vor allem die Schmerzsymptomatik im Bereich beider Unterarme im Vordergrund (UV-act. M85) und es ist mangels gutachterlicher Auseinandersetzung nicht leichthin verständlich, weshalb dieses Leiden keine dauernde und erhebliche Schädigung darstellt. Es fehlt an einer umfassenden Beurteilung des Integritätsschadens. Die Sache ist daher bezüglich der Bemessung des Integritätsschadens zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei werden die medizinischen Experten, mit Blick darauf, dass die MZR-Gutachter mit einer Zunahme der Beeinträchtigung der Integrität rechneten (UV-act. M84, S. 55), auch zur bislang nicht näher abgeklärten Frage Stellung zu nehmen haben, ob voraussehbare Verschlimmerungen im Sinn von Art. 36 Abs. 4 UVV vorliegen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine 15%ige Invalidenrente mit unbestritten gebliebener Wirkung ab 1. November 2010
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuzusprechen. Zur Rentenfestsetzung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Dabei ist vorliegend von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. betreffend Überklagung Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008, 9C_466/2007, E. 5; betreffend Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. etwa Urteil des Versicherungsgerichts vom 14. April 2010, UV 2008/88) erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: