St.Gallen Sonstiges 05.01.2012 UV 2011/42

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.08.2019 Entscheiddatum: 05.01.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 05.01.2012 Art. 9 Abs. 1 UVG; Anhang 1 Ziff. 2 zur UVV: Verneinung einer durch Berufslärm verursachten Gehörschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2012, UV 2011/42). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2012 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 5. Januar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wüst, MLaw, c/o Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.___ war seit 1. Februar 2005 als Anlage-/ Maschinenführer bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. September 2009 liess er der Suva melden, dass er seit ca. sechs Monaten unter einem Pfeifen in beiden Ohren leide (UV-act. 1). Dr. med. C., Facharzt FMH für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, hatte mit Bericht vom 17. Juni 2009 einen wahrscheinlich lärmbedingten Tinnitus mit leichter Hochtonsenke diagnostiziert (UV-act. 2). Gestützt auf eine technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung des Versicherten im Zeitraum von 1991 bis 2009 durch den Bereich Physik der Suva vom 12. Oktober 2009 (UV-act. 6) und eine dazu abgegebene ärztliche Beurteilung von Dr. med. D., Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 14. Dezember 2009 (UV-act. 7) verneinte die Suva mit Schreiben vom 7. Januar 2010 das Vorliegen einer berufsbedingten Hörschädigung durch Arbeiten im Lärm und lehnte die Erbringung von Versicherungsleistungen ab (UV-act. 10). Mit Schreiben vom 24. Januar 2010 nahm der Versicherte dazu Stellung (UV-act. 12). Die Suva liess darauf am 12. April 2010 eine weitere technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung im Zeitraum von 1991 bis 2010 durch ihren Bereich Physik durchführen. Diese ergab erneut, dass die Lärmbelastung L während der gesamten Berufstätigkeit des Versicherten von 19 Jahren unter 85 dB(A) gelegen habe (UV-act. 19). Entsprechend schloss Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 16. April 2010 das Vorliegen einer Berufslärmschwerhörigkeit aus (UV-act. 20), worauf die Suva mit Verfügung vom 26. April 2010 an der Ablehnung ihrer Leistungspflicht festhielt (UV- act. 21). B. B.a Am 12. Mai 2010 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung vorsorglich Einsprache (UV-act. 22). Am 16. Juli 2010 reichte sein damaliger Rechtsvertreter die ex

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprachebegründung ein und ersuchte insbesondere um Eröffnung der in der technischen Beurteilung vom 12. April 2010 zitierten Schallmessprotokolle vom 26. Mai 1998, 4. November 2003 und 10. September 2008 sowie des Besprechungsprotokolls mit dem Sicherheitsbeauftragten der B.___ AG vom 7. April 2010. Der Rechtsvertreter brachte im Wesentlichen vor, dass der Versicherte früher einem durch zusätzliche, ungeschützte Düsen verursachten, stärkeren Lärm ausgesetzt gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, ob dieser Sachverhalt in die technische Beurteilung vom 12. April 2010 Eingang gefunden habe. Der Grenzwert der Gehörgefährdung von 85 dB(A) sei zwar nicht erreicht worden, es liege jedoch ohne Zweifel eine langjährige, konstante Schallbelastung nahe des Grenzwerts vor, welche das Gehör mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schädigen in der Lage sei. Dr. C.___ habe eindeutig eine berufsbedingte Hörschädigung festgestellt, während Dr. D.___ sich einzig auf technische Lärmangaben abgestützt habe (UV-act. 30). Am 30. Juli 2010 liess die Suva dem Rechtsvertreter die Schallmessprotokolle zukommen (UV-act. 31), woraufhin dieser am 31. August 2010 hauptsächlich ergänzen liess, dass sich die Abblasdüsen in der Startphase als extrem laut erwiesen hätten. Nach einer Intervention von Arbeitnehmerseite seien diese durch Montage einer Schalldämmung saniert worden. Den Ursprung der Hörbeschwerden lokalisiere der Versicherte in der Zeit, in der die Abblasdüsen in unsaniertem Zustand tätig gewesen seien. Eine Messung der Spitzenbelastung durch diese Abblasdüsen habe nicht stattgefunden. Ohne eine solche Messung müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Belastung, welche dem lärmgewohnten Versicherten als ausserordentlich aufgefallen sei, über dem Grenzwert befunden habe (UV-act. 34). B.b In der Folge wurde der Schadenfall Dr. med. E., Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, zur ärztlichen Beurteilung unterbreitet. Er empfahl am 13. Januar 2011 eine Lärmmessung im Bereich der Abblasdüsen (UV-act. 46). Am 22. März 2011 führte der Bereich Physik, Team Akustik, der Suva bzw. dessen Arbeitshygieniker F. bei der B.___ AG eine Messung der Lärmexposition am Extruder KO30 und KO31 im Gebäude 57 mit offener und gekappselter Abblasdüse sowie mit maximalem Druck durch und kam im fachlichen Bericht vom 23. März 2011 zum Schluss, dass der Versicherte im schlimmsten Fall während zwei Jahren einer Lärmbelastung von L 85 dB(A) ausgesetzt gewesen sei (UV-act. 59). Zu diesem Ergebnis nahm Dr. E.___ am 24. März EX

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2011 aus fachärztlicher Sicht Stellung (UV-act. 56). Am 21. April 2011 liess der Versicherte eine Stellungnahme zum Ergebnis der Lärmmessung vom 22. März 2011 und zur ärztlichen Beurteilung von Dr. E.___ vom 24. März 2011 einreichen (UV-act. 60). B.c Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2011 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (UV-act. 62). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwältin MLaw D. Wüst, St. Gallen, für den Versicherten erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2011. Die Rechtvertreterin beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Die Sache sei zur formgerechten Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, und zur anschliessenden Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab wann rechtens die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen, insbesondere Beratung des Betriebs im Sinn des betrieblichen Gesundheitsmanagements, Heilungskosten und Integritätsentschädigung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). C.b Nach Einholung einer Stellungnahme bei Arbeitshygieniker F.___ zu den beschwerdeweise vorgebrachten Einwänden (UV-act. 65), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2011 Abweisung der Beschwerde (act. G 5). C.c Mit Replik vom 5. September 2011 hält die Rechtsvertreterin des Versicherten an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2011 fest (act. G 8) und legt zusätzlich eine Tabelle betreffend Arbeitszeitregelung bei Schichtarbeit ins Recht (act. G 8.1). Mit Duplik vom 22.September 2011 hält die Beschwerdegegnerin ihrerseits am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G 10).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in formeller Hinsicht in Bezug auf verschiedene Punkte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1, mit Hinweisen). Eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. 1.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 21. April 2011 kaum auseinandergesetzt bzw. dessen Vorbringen mit pauschalen Hinweisen abgelehnt. Mit augenfälligen Widersprüchlichkeiten habe sie sich nicht auseinandergesetzt. - Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Dies gilt auch für Einspracheentscheide (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei sind die Anforderungen an die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründungsdichte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Je grösser der Spielraum der Behörde (unter anderem infolge Ermessen) und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an dessen Begründung zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen; BGE 118 V 58). Die Verwaltung darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den Einwendungen auseinanderzusetzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b). Ein Mangel in der Verfügungsbegründung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren geheilt werden (LVGE 1994, 219 E. 2b; ZAK 1990, 396 E. 2). 1.2.1 Die Festlegung des bei der Berechnung des Lärmexpositionspegels L massgebenden Faktors der Expositionszeit, und damit auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der im Einspracheentscheid angenommenen Expositionszeit von 20% anfänglich von einer solchen von 100% ausging, ist materiellrechtlicher Natur. Ein Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör besteht nur insofern, als der Lärmexpositionspegel bzw. der Faktor der Expositionszeit bei der Überprüfung der beruflichen Lärmbelastung eine wesentliche Tatsache bzw. Grundlage darstellt und demzufolge als bedeutsames Element der Entscheidfindung im Einspracheentscheid offen gelegt werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat das Messergebnis des Arbeitshygienikers F.___ vom 22. März 2011 (UV-act. 59) in allen Einzelheiten, inklusive Faktor der Expositionszeit, in den angefochtenen Einspracheentscheid aufgenommen. Laut technischer Beurteilung vom 23. März 2011 stützt sich dieses auf Angaben des Sicherheitsbeauftragten, des Produktionsleiters und des Teamleiters der B.___ AG sowie des Beschwerdeführers selber. Ein Gesprächsprotokoll mit den einzelnen Personenaussagen, die letztlich zur Annahme einer Exposition direkt vor der Abblasdüse von 20% der Gesamtarbeitszeit führte, liegt tatsächlich nicht bei den Akten. Die Überlegungen, von denen sich Arbeitshygieniker EX

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F.___ bei der Festlegung der Expositionszeit leiten liess, wurden jedoch in der technischen Beurteilung bzw. im Einspracheentscheid festgehalten (Das Abblasen sei nur bei der Produktion der Ader MA14 erforderlich gewesen. Es könne keine Aussage gemacht werden, wie gross der Produktionsanteil der Ader MA14 an der Gesamtproduktion gewesen sei. Bei der Abblasdüse beim Abwickler handle es sich nicht um einen Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer habe als Maschinenführer die ganze Extruderlinie betreut). Es darf davon ausgegangen werden, dass diese Überlegungen auch auf den Aussagen der obgenannten Personen basieren bzw. von F.___ im Gespräch mit den Personen entwickelt wurden. Aus den Darlegungen im fachlichen Bericht wird transparent, wie die Annahme der Expositionszeit getroffen wurde, womit sich die materielle Rechtslage diesbezüglich beurteilen lässt. Angesichts der dargelegten Umstände ist mithin eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Das alleinige Bestreiten von Personenaussagen bzw. Bemessunggrundlagen stellt keine Gehörsverletzung dar. Die Festlegung der Expositionszeit ist, wie bereits erwähnt, eine materiellrechtliche Frage. 1.2.2 Die Verfahrensparteien sind sich darin einig, dass die in der technischen Beurteilung vom 23. März 2011 angeführten Zeiträume (1998-2000; 2000-2002), für welche die Messwerte über die Lärmbelastung bei der B.___ AG Auskunft erteilen, falsch sind. Der Beschwerdeführer trat nämlich seine dortige Stelle als Maschinenführer erst im Jahr 2005 an. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Widerspruch bzw. entsprechenden Einwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beachtet, am 2. Mai 2011 telefonisch bei ihrem Bereich Physik Rückfrage genommen und dessen Antwort in einer Telefonnotiz festgehalten (UV-act. 61). Deren Inhalt wird von der Rechtsvertreterin materiellrechtlich nicht angezweifelt und im angefochtenen Einspracheentscheid wurden die neuen, korrekten Zeiträume (2008 bis 2009 bzw. spätestens ab 2010) aufgeführt, womit die Beschwerdegegnerin auch in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Inwiefern dazu weitere Erklärungen nötig gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Telefonnotiz vom 2. Mai 2011 vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zur Kenntnis gebracht wurde, kann keine Gehörsverletzung abgeleitet werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich gerade hier im Rahmen ihrer Abklärungen und ihres Entscheids auf die Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Abblasdüsen erst nach seiner Anstellung (1. Februar 2005) installiert und später mit einem Lärmschutz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versehen worden seien. Seinen Aussagen ist sodann zu entnehmen, dass die Abblasdüsen spätestens ab Anfang des Jahres 2010 mit einer Lärmschutzhaube ausgerüstet waren (vgl. dazu UV-act. 12, 34, 35; act. G 1 Ziff. 2). Gegenüber Dr. C.___ hatte der Beschwerdeführer sodann am 15. Juni 2009 angegeben, seit einem halben Jahr an einem Arbeitsplatz mit lautem, eindringlichen Lärm zu arbeiten (UV-act. 2). Indem ihm somit die tatsächlichen Zeiträume ungefähr bekannt waren, waren für ihn die Zeiträume in der technischen Beurteilung vom 23. März 2011 erkennbar unzutreffend. Die Einwände der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe sowie in der Stellungnahme vom 21. April 2011 beziehen sich denn auch vorderhand nicht auf die Zeiträume, sondern auf die Expositionszeit von 20%. Die Frage, inwiefern die technische Beurteilung mit ihren Messresultaten als Entscheidgrundlage beweiskräftig ist, ist erst im Rahmen der nachfolgenden materiellrechtlichen Erwägungen zu prüfen. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass auch in Bezug auf die falsche Angabe der Zeiträume in der technischen Beurteilung vom 23. März 2011 keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 1.3 1.3.1 Laut fachlichem Bericht von Arbeitshygieniker F.___ vom 23. März 2011 stützt sich die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung auf eine Messung vom 22. März 2011 im Betrieb mit dem Sicherheitsbeauftragten, dem Produktionsleiter sowie dem Teamleiter der B.___ AG und dem Beschwerdeführer. Entsprechend geht die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von der Anwesenheit des Beschwerdeführers aus. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hält dagegen, dieser sei erst nach den Messungen für eine kurze Zeit in die Besprechung involviert gewesen. Die Umstände anlässlich der Durchführung der Messungen könnten von ihm daher nicht überprüft werden. Das rechtliche Gehör sei ihm anlässlich der Messungen somit nicht gewährt worden. Die Beschwerdegegnerin wendet hierzu in der Beschwerdeantwort ein, dass kein Anspruch als Partei oder Rechtsvertreter derselben bestehe, bei gutachterlichen Lärmmessungen eines Sachverständigen anwesend zu sein. Bereits deshalb könne in Bezug auf die Lärmmessung vom 22. März 2011 keine Gehörsverletzung reklamiert werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3.2 Wie bereits erwähnt, gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest nachträglich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung ohne Einräumung des Mitwirkungs- und Äusserungsrechts nicht abgestellt werden (BGE 121 V 152 E. 4a). Hingegen haben die Parteien nach der Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, an einer durch einen Sachverständigen durchgeführten Begutachtung teilzunehmen (Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 14. August 2006, I 650/05, E. 3.3 f.; BGE 119 Ia 262). Augenschein ist Beweiserhebung durch eigene Sinneswahrnehmung. Beweismittel ist das Objekt dieser Wahrnehmung. Ein Augenschein kann grundsätzlich alle äusseren Gegebenheiten (Sachen, Personen, Verhältnisse) betreffen, die durch den Seh-, Gehörs-, Geruchs- Geschmacks- oder den Tastsinn wahrgenommen werden können. Dabei ist allenfalls zusätzlich der Einsatz technischer Messgeräte erforderlich (Basler Kommentar, Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, 181 N 1 ff.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl. Bern 2001, 10 N 145; Leuenberger/Uffer- Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 1a ff. zu Art. 106). 1.3.3 Die Messung der beruflichen Lärmbelastung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers diente unbestrittenermassen der Abklärung eines für die Beurteilung seines Leistungsbegehrens wesentlichen Sachverhalts, namentlich der Frage, ob er ausschliesslich oder vorwiegend durch Arbeiten im Lärm eine erhebliche Schädigung des Gehörs erlitten hat (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Sie umfasst zwar Komponenten des Augenscheins, wurde jedoch durch einen Sachverständigen, d.h. einen Arbeitshygieniker, durchgeführt, was einem Anspruch auf Teilnahme entgegensteht. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist insofern genügend Rechnung getragen, als dem Beschwerdeführer zumindest die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 121 V 152 E. 4a; vgl. UV-act. 57, 60).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitshygieniker F.___ hält im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011 fest, er habe dem Beschwerdeführer die Messung mit und ohne Schallschutzhaube vorgeführt, dieser habe genügend Zeit gehabt, sich zu seinem Schadenfall zu äussern und es sei ihm ausführlich erklärt worden, wie die Lärmbeurteilung vorgenommen werde (UV-act. 65 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer bestätigt ein Gespräch mit dem Arbeitshygieniker, bezeichnet dieses jedoch als kurz und damit sinngemäss als ungenügend. Die Ergiebigkeit eines Gesprächs wird nun aber subjektiv eingestuft und es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel am grundsätzlichen Gesprächsinhalt, wie er von F.___ wiedergegeben wurde. Zumindest wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, es habe ihm nur ungenügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich zu den Bedingungen der Messung zu äussern. Der Einwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dieser habe sich in Gegenwart seiner Vorgesetzten nicht frei äussern können und habe sich insbesondere gehemmt gefühlt, unkorrekte und ungenaue Aussagen seitens der Betriebsverantwortlichen richtig zu stellen, kann nicht gehört werden, zumal der Einwand von der Rechtsvertreterin in keiner Weise konkretisiert wird. Ein Anspruch auf eine Beweiserhebung ohne Anwesenheit von Vorgesetzten besteht nicht. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer wohl auch gehemmt gefühlt, wenn er bei der Messung selber dabei gewesen wäre. Die Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hinsichtlich Festsetzung der Lärmbelastung - die alleinige Einschaltung der Extruderlinien K030 und K031 zum Zeitpunkt der Messungen und damit die Nichtberücksichtigung der erheblichen Mitbeeinflussung der Lärmsituation durch weitere, während der Arbeit aktive Maschinen, was auch von F.___ bestätigt wird (UV-act. 65 ziff. 4) sowie die Expositionszeit von 20% anstatt 100% - stellen im Übrigen materiell-rechtliche Standpunkte dar, welche sich auf die Frage beziehen, ob die Bedingungen der Messung für die Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung beweisrechtlich genügen. Diese gilt es im Rahmen der nachfolgenden materiellrechtlichen Erwägungen zu prüfen. Angesichts der obigen Darlegungen kann damit zusammenfassend festgehalten werden, dass auch in Bezug auf die Durchführung der Lärmmessung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 9 Abs.1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) hat er in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Ziff. 2 dieses Anhangs enthält einerseits eine abschliessende (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 213) Aufzählung von Krankheiten (Listenkrankheiten) und andererseits der Arbeiten, die als Ursache für die jeweils aufgeführten Krankheiten in Frage kommen. Das Verzeichnis der Listenkrankheiten stellt eine Doppelliste dar. Dies bedeutet, dass eine Berufskrankheit der arbeitsbedingten Erkrankungen nur gegeben ist, wenn eine bestimmte Listenkrankheit ausschliesslich oder vorwiegend durch die entsprechende, in der Doppelliste von Ziff. 2 des Anhangs zur UVV erwähnte Arbeit verursacht ist (Maurer, a.a.O., S. 210). Erhebliche Schädigungen des Gehörs gehören grundsätzlich zu den in Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV aufgeführten Listenkrankheiten (lit. a). Diese begründen indessen nur dann eine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn sie auf Arbeiten im Lärm zurückgeführt werden können. Eine vorwiegende Verursachung durch schädigende Arbeiten kann nur gegeben sein, wenn diese mehr wiegen als alle andern beteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen. Ausschliessliche Verursachung hingegen meint eine solche von praktisch 100% (BGE 114 V 111). Zwischen der beruflichen Tätigkeit (im Lärm) und der Berufskrankheit ist somit ein qualifizierter Kausalzusammenhang gefordert (vgl. dazu RKUV 1988 Nr. U 61 S. 450 f.). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer unter einem beidseitigen Tinnitus mit leichter Hochtonsenke leidet (UV-act. 2, 3). Der Beschwerdeführer war seit 1. Februar 2005 bei der B.___ AG als Anlage-/Maschinenführer tätig und gab anlässlich der Konsultation von Dr. C.___ vom 15. Juni 2009 an, seit einem halben Jahr an einem Arbeitsplatz mit lautem eindringlichem Lärm zu arbeiten. Seither (seit Ende 2008 [vgl. UV-act. 4]) bestehe die vorgenannte Gehörsstörung (UV-act. 2). Laut Schilderung der Rechtsvertreterin des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2010 arbeitete der Beschwerdeführer damals in der Draht-Extrusion. Der Draht-Extruder sei bei der Arbeit zwischenzeitlich durch eine erhebliche Staubentwicklung aufgefallen. Man sei diesem Phänomen durch die Montage von Luftdüsen begegnet, welche beim Austritt des Drahtes aus dem Extruder den sich entwickelnden Staub abgeblasen hätten. Diese Abblasdüsen hätten sich in der Startphase als extrem laut erwiesen. Auf Intervention der Arbeitnehmerseite seien sie durch die Montage einer Schalldämmung saniert worden. Der Beschwerdeführer lokalisiere den Ursprung seiner Hörbeschwerden in der Zeit, als die Abblasdüsen in unsaniertem Zustand tätig gewesen seien (UV-act. 34; vgl. auch UV-act. 12). 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer bei der B.___ AG in der Draht-Extrusion ausgeübte Tätigkeit vor den Extrudern mit anfänglich nicht lärmgedämmten Abblasdüsen als sogenannte "Arbeit im Lärm" zu qualifizieren ist bzw. ausschliessliche oder vorwiegende (zu mehr als 50%) Ursache des Tinnitus mit leichter Hochtonsenke bildet (vgl. Art. 9 Abs. 1 UVG). Die Beschwerdegegnerin verneint dies und damit den Kausalzusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Gehörproblematik. Sie stützt sich dabei auf die Lärmmessung von F.___ vom 22. März 2011 bzw. dessen Fachbericht vom 23. März 2011 (UV-act. 59), seine Stellungnahme vom 6. Juli 2011 (UV-act. 65) sowie auf die ärztliche Beurteilung von Dr. E.___ vom 24. März 2011 (UV-act. 56). F.___ stellte im Fachbericht fest, der Beschwerdeführer sei im schlimmsten Fall während zwei Jahren (2008 bis 2009) einer Lärmbelastung von L 85 dB(A) ausgesetzt gewesen. Bei der Berechnung dieses Lärmpegels ging der Arbeitshygieniker von einem Mittelungspegel (äquivalenter Dauerschalldruckpegel in dB (A); über die Messdauer gemittelt, ohne Berücksichtigung der Expositionszeit) von L 92 dB(A) und einer Expositionszeit von 20% aus (UV-act. 59). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhebt in der Beschwerdeeingabe vom 3. Juni 2011 (act. G 1) und ihrer Stellungnahme vom 21. April 2011 (UV-act. 60) gegen die vorgenommene Lärmmessung verschiedene Einwendungen, die es nachfolgend zu prüfen gilt. 4. EX eq

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Vor der Lärmmessung vom 22. März 2011 haben bereits andere Lärmmessungen stattgefunden, insbesondere diejenige vom 12. April 2010 (UV-act. 19). Dem vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobenen Einwand, diese umfasse keine Messung der Spitzenbelastung, d.h. der Lärmbelastung bei offener - noch nicht abgekapselter bzw. sanierter - Abblasdüse (UV-act. 34), wurde auf Empfehlung von Dr. E.___ vom 13. Januar 2011 (UV-act. 46) bei der Messung vom 22. März 2011 Rechnung getragen. Diese umfasst nun sowohl eine Messung an den Extrudern KO30 und KO32 mit offener als auch mit gekapselter Abblasdüse mit maximalem Druck. 4.2 Die Lärmmessung vom 22. März 2011 wurde durch einen Arbeitshygieniker des Bereichs Physik, Team Akustik, der Beschwerdegegnerin vorgenommen, der über eine qualifizierte Sachkunde im Bereich Akustik verfügt. Beim entsprechenden fachlichen Bericht handelt es sich um ein anstaltsinternes, während des Administrativverfahrens eingeholtes Gutachten, welches es dann anzuzweifeln gilt, wenn die Richtigkeit desselben durch konkrete Indizien erschüttert wird (vgl. dazu Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 253). Der Umstand, dass anlässlich der Messung vom 22. März 2011 der Sicherheitsbeauftragte, der Produktionsleiter sowie der Teamleiter der Arbeitgeberin zugegen waren, spricht grundsätzlich für eine regelrechte Durchführung der Lärmmessungen; die fehlende Anwesenheit des Beschwerdeführers vermag die Korrektheit der Lärmmessung nicht von vornherein in Frage zu stellen. 4.3 4.3.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist sodann darauf hin, dass im Zeitpunkt der Messung nur die Extruderlinien KO30 und KO31 in Betrieb gewesen seien. Dies obwohl während der Arbeit fast ausnahmslos sämtliche vier Maschinen bzw. Kabellinien gleichzeitig aktiv gewesen seien und die tatsächliche Lärmbelastung beeinflusst hätten. Der Abstand zwischen den Maschinen KO30 und KO31, für deren Betreuung der Beschwerdeführer zuständig gewesen sei, betrage nur 0.5 Meter und sein Arbeitsbereich sei nur ungefähr 1.0 bis 1.5 Meter von den Extruderlinien KO32 und KO33 entfernt gewesen, welche zwar von einem Arbeitskollegen des Beschwerde­ führers betrieben worden seien, den Lärmpegel aber erheblich mit beeinflusst hätten. Die tatsächliche Lärmbelastung werde nur unvollständig wiedergegeben, wenn

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzelne Lärmkomponenten getrennt voneinander und ohne Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung betrachtet würden. Der Beschwerdeführer habe als Maschinenführer die Maschinen ständig direkt neben den Düsen einrichten, beobachten und steuern müssen. Die Distanz zur Abblasdüse habe praktisch immer weniger als einen Meter betragen. Die Anzahl der bei der Lärmmessung gelaufenen Maschinen wird von F.___ in der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 nicht in Abrede gestellt, wobei die Messung an der Extruderlinie KO32 durchgeführt worden sei. Die Extruderlinie KO30 sei identisch mit der anderen Linie. Die beiden Kabellinien KO31 und KO33 seien hingegen nicht mit einer Abblasvorrichtung vor dem Extruder - also mit der laut Aussage des Beschwerdeführers extrem Lärm verursachenden Vorrichtung - ausgerüstet. Diese hätte lediglich beim Aufwickler (am Ende der Kabellinie) Blasdüsen zum Trocknen (UV- act. 59). Der Lärm ändere nicht, wenn die zwei äusseren Linien KO31 und KO33 auch in Betrieb seien, da die Distanzen zu gross seien und der Schallpegel im Raum mit jeder Distanzverdoppelung (von 0.5 auf 1 m, von 1 auf 2 m, von 2 auf 4 m usw.) um je 3 dB reduziert werde. Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers werde primär durch den Direktschall der Linie KO30 oder KO32 verursacht (UV-act. 65). 4.3.2 Die Feststellung des Experten F., dass der Betrieb der zwei Kabellinien KO30 und KO32 mit Abblasvorrichtung die tatsächliche Lärmbelastung des Beschwerdeführers korrekt wiedergebe, erscheint plausibel und nachvollziehbar. Die Entgegnungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vermögen diesbezüglich keine Zweifel zu wecken bzw. ihre These, die beiden weiteren Maschinen hätten die Lärmbelastung erhöht, überzeugt nicht. F. hat - davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer vor zwei Extrudern mit Abgasvorrichtung gearbeitet hat - den von ihm als Direktschall bezeichneten primären Lärm der Linien KO30 und KO32 gemessen, womit die Lärmmessung unbestrittenermassen vor den Maschinen mit dem höchsten Lärmpegel erfolgt ist. Aus seiner Stellungnahme ergibt sich, dass der konkrete Arbeitsplatz-Direktschall durch die beiden weiteren weg stehenden, leiseren Maschinen nicht multipliziert, sondern das Gesamtgeräusch nur sekundär erhöht wird, was schlüssig erscheint. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vier Maschinen

  • auch wenn sie hinsichtlich Lautstärke voneinander abweichen - vergleichbare Geräusche von sich geben. Ist man direkt einer starken Lärmquelle ausgesetzt, wird eine weiter weg stehende gleiche, aber niedrigere Lärmquelle erfahrungsgemäss ausgeblendet bzw. nicht wahrgenommen und wirkt offensichtlich nicht in gleichem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Masse gehörgefährdend. Dem Lärm der beiden weiteren Maschinen trägt F.___ im Übrigen durchaus Rechnung, weist diesbezüglich jedoch auf die Reduktion des Schallpegels im Raum mit jeder Distanzverdoppelung hin. Im Weiteren gilt es anzufügen, dass die Messung an zwei Kabellinien mit Abblasvorrichtung vorgenommen wurde, obwohl der Beschwerdeführer angeblich für die Betreuung der Maschinen KO30 und KO31 zuständig und damit lediglich an einem Extruder mit Abblasvorrichtung gearbeitet hat. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Direktschall-Lärmbelastung nochmals eine Reduktion erfährt. Von der Frage des Gesamtgeräuschs zu unterscheiden ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Betrieb aller vier nebeneinander stehenden Maschinen wegen der grösseren Lärmfläche selbstverständlich mehr Abstand benötigt, um dem Gesamtgeräusch auszuweichen. Dem Gesamtgeräusch ist jedoch ein anderer Lärmpegel zuzuordnen als dem Direktschall. Mit dieser Gegebenheit korreliert die Aussage von F.___ in der Stellungnahme vom 6. Juli 2011, wonach der Beschwerdeführer ausserhalb des Nahbereichs der Abblasdüsen dem Grundpegel im Raum ausgesetzt gewesen sei, welcher nicht gehörgefährdend gewesen sei (deutlich unter 85 dB[A]). 4.4 4.4.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beanstandet sodann die von F.___ angenommene Expositionsdauer von 20% der gesamten Arbeitszeit. Im Umstand, dass der Experte in der technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 12. April 2010 von einer Expositionsdauer von 100% ausgegangen ist (UV-act. 19), ist kein Widerspruch zu sehen. Letztere basierte in verschiedener Hinsicht auf anderen Vorgaben als die Lärmbeurteilung vom 23. März 2011. Am 12. April 2010 beurteilte F.___ die Lärmbelastung während der gesamten Berufstätigkeit von 19 Jahren und ging offensichtlich von einer einheitlichen und regelmässigen Lärmquelle während der ganzen Arbeitszeit aus. Insofern konnte er die Expositionsdauer auf 100% festlegen. Wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers damals zu Recht geltend machte, konnte der technischen Beurteilung nicht entnommen werden, ob sich die Messung auch auf Maschinen mit nicht sanierter Abblasdüse bezog (UV-act. 30), worauf die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 22. März nun explizit vor Maschinen mit Abblasdüse, vor und nach deren Sanierung erfolgte. F.___ führt dazu in der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 entsprechend aus, dass bei der Beurteilung vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 12. April 2010 der mittlere Schallpegel von der ganzen Extrusion während 100% der Arbeitszeit als Belastung angenommen worden sei. In der Beurteilung vom 23. März 2011 habe hingegen der mittlere Schallpegel beim Abblasen als Grundlage gedient, jedoch mit einer eingeschränkten Expositionsdauer von 20% der gesamten Arbeitszeit von 100%. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist nun aber auch hier auf die Wechselwirkung der nebeneinander stehenden Maschinen hin. Der Beschwerdeführer sei stets mit einem Arbeitspensum von 100% tätig gewesen, weshalb es keinen Grund gebe, entgegen der früheren technischen Beurteilung die Exposition unter 100% festzusetzen. 4.4.2 Laut F.___ war das Abblasen nur bei der Produktion der Ader MA14 erforderlich. Auf der Extruderlinie KO32 würden jedoch auch andere Kabel hergestellt. Wie gross der Produktionsanteil der Ader MA14 an der Gesamtproduktion gewesen sei, könne nicht mehr ausgesagt werden. F.___ führt damit einen Grund an, der eine Reduktion der Expositionszeit von 100% auf einen tieferen Wert rechtfertigt und von beschwerdeführender Seite grundsätzlich unbestritten geblieben ist. Im Weiteren legt er dar, dass es sich bei der Abblasdüse beim Abwickler nicht um einen Arbeitsplatz handle. Der Beschwerdeführer habe als Maschinenführer eine ganze Extruderlinie betreut. F.___ zeigt damit auf, dass der Beschwerdeführer nicht immer direkt vor der Abblasdüse positioniert war. Seine Darstellung betreffend Arbeits- bzw. Produktionsvorgänge im Zusammenhang mit einer Extruderlinie basiert gemäss Stellungnahme vom 6. Juli 2011 auf den Aussagen der am Augenschein anwesenden, dafür zuständigen Personen der B.___ AG. Wenn die Rechtsvertreterin des Beschwerdefühers diesbezüglich in der Replik vom 5. September 2011 entgegnet, es sei nicht korrekt, dass der Beschwerdeführer die ganze Linie betreut habe, er habe grösstenteils zwei, teilweise aber auch drei Maschinen zu betreuen gehabt, wobei der Abstand zu den Abblasdüsen ungefähr 0.75 Meter betragen habe, missversteht sie die Aussage von F.. Diese bezieht sich vielmehr auf die verschiedenen Arbeitsvorgänge, welche auf einer einzigen, ganzen Extruderlinie in deren verschiedenen Zonen anfallen. Bei Betrachtung der den Akten beiliegenden Fotos (UV- act. 35, 60) erscheint die Darstellung des Experten denn auch ohne weiteres einleuchtend. Es überzeugt nicht, wenn die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend macht, dieser habe während der ganzen Arbeitszeit vor der Abblasdüse gestanden. Dagegen führt F. schlüssig aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer die ganze Anlage hätte betreuen können, wenn er sich den ganzen Tag an einer bestimmten Stelle aufgehalten hätte. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass aufgrund der obgenannten Einschränkungen in Bezug auf die Abblasdüse nicht von einer Exposition von 100% ausgegangen werden kann. 4.4.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob eine Reduktion auf 20% bzw. die Annahme einer Exposition im Nahbereich der Abblasdüsen in diesem Umfang den tatsächlichen Gegebenheiten angemessen ist. Laut F.___ wurde die effektive Lärmexposition in einer Distanz von ca. 1 m der Abblasdüse als 20% (Worst Case) anlässlich der Besprechung vom 22. März 2011 mit dem Beschwerdeführer angenommen. Der Beschwerdeführer sei mit dieser Annahme einverstanden gewesen. Wenn nun seine Rechtsvertreterin in der Replik vom 5. September 2011 geltend macht, der Beschwerdeführer habe diesen Wert zu keinem Zeitpunkt akzeptiert, überzeugt dies wenig, zumal die Annahme angesichts der beiden einschränkenden Faktoren - das Abblasen kommt nur bei der Produktion der Ader MA14 und der Ort vor der Abblasdüse stellt keinen ständigen Arbeitsplatz dar - nicht als augenscheinlich falsch betrachtet werden kann. Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertretene Exposition von 100% vor den Abblasdüsen wurde mit obigen Ausführungen widerlegt. Konkrete Überlegungen, weshalb angesichts der fraglichen Einschränkungen einer Exposition von 20% nicht gefolgt werden könnte, werden von ihr nicht angeführt. 4.5 Ausgehend von einem unbestrittenen Mittelungspegel von L 92 dB(A) und einer Expositionszeit von 20% ergibt sich im Bereich der Extruderlinien KO30 und KO32 mit offener Abblasdüse und maximalem Druck von 6 bar eine Lärmbelastung von L85 dB(A), was der Extremsituation entspricht. Laut technischer Beurteilung von F.___ war der Luftdruck meistens tiefer eingestellt. Er bzw. die Beschwerdegegnerin halten zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer dieser Lärmbelastung im schlimmsten Fall während zwei Jahren ausgesetzt war (vgl. dazu Erwägung 1.2.2 und 3: Der Beschwerdeführer arbeitete seit Ende 2008 am Arbeitsplatz mit Abblasdüse, die spätestens ab August 2010 mit einer Lärmschutzhaube ausgerüstet war.). Auf die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Replik vom 5. September 2011 bestrittene Äusserung von F.___, es könne leider nicht mehr festgestellt werden, wie lange effektiv die Abblasdüsen offen betrieben und ab wann diese mit einer eq EX

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lärmschutzhaube ausgerüstet worden seien, muss demzufolge nicht eingegangen werden. 4.6 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die von F.___ vorgenommene Lärmmessung und seine in der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 dazu abgegebenen Erklärungen begründet und nachvollziehbar erscheinen, so dass darauf abzustellen ist. Was die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Da von weiteren Abklärungen keine wesentlich andere Beurteilung erwartet werden kann, besteht für zusätzliche akustische Erhebungen kein Anlass. Damit ist von einer Lärmbelastung von 85 dB(A) bei der Arbeit vor den Extruderlinien KO30 und KO32 mit offener Abblasdüse und maximalem Druck auszugehen. Bei diesem Wert kann nicht von einer Arbeit im Lärm im Sinn von Ziff. 2 lit. a von Anhang 1 zur UVV gesprochen werden. Eine Beurteilung der Gehörgefährdung ist vorzunehmen und die notwendigen Massnahmen sind zu treffen, wenn der auf einen Arbeitstag von 8 Stunden berechnete Lärmexpositionspegel L 85 dB(A) erreicht oder überschreitet (vgl. Akustische Grenz- und Richtwerte der Abteilung Arbeitssicherheit der Suva, Stand Juli 2010). Aufgrund der vorhandenen Expertenunterlagen kann mithin die Gehörschädigung des Beschwerdeführers mangels entsprechender Lärmeinwirkung nicht mindestens vorwiegend beim Arbeiten im Lärm entstanden sein. Damit übereinstimmend hält Dr. E.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 24. März 2011 fest, es sei äusserst unwahrscheinlich, dass eine derartige Berufslärmexposition die ausschliessliche oder vorwiegende Ursache der Hörstörung darstelle, die beim Beschwerdeführer diagnostiziert worden sei. In diesem Sinn liege keine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG bzw. keine Berufslärmschwerhörigkeit vor. Aus seiner Sicht könne der Fall damit abgeschlossen werden. Weitere Massnahmen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht notwendig. Bei den Abblasdüsen sei eine Lärmschutzhaube installiert worden (UV-act. 56). Selbst wenn die Gehörschädigung des Beschwerdeführers im Zeitraum seiner Arbeit mit den nicht sanierten Abblasdüsen aufgetreten ist, heisst dies nicht ohne weiteres, dass das Leiden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 UVG ausschliesslich oder vorwiegend dadurch verursacht wurde. Insofern kann auch von der Aussage von Dr. C.___ vom 22. September 2010, seit seiner Arbeit mit lärmigen Maschinen leide der Patient trotz adäquatem Hörschutz unter einem Tinnitus sowie unter einer Hörstörung im Hochtonbereich kein qualifizierter (Anteil von mehr als 50 %) Kausalzusammenhang abgeleitet werden. Dies zumal er ausserdem festhält, EX

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass er über das Ausmass des Lärms keine Aussagen machen könne und lediglich einen möglicherweise, d.h. nicht überwiegend wahrscheinlich, lärmindizierten Tinnitus diagnostizierte (UV-act. 37). Durch das Tragen eines adäquaten Hörschutzes (vgl. dazu auch UV-act. 4 Ziff. 13) erfährt die Lärmbelastung im Übrigen nochmals eine Reduktion. Seitens der Beschwerdegegnerin besteht daher keine Leistungspflicht. 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Mai 2011 abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, UV 2011/42
Entscheidungsdatum
05.01.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026