St.Gallen Sonstiges 05.07.2012 UV 2011/32

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 06.08.2019 Entscheiddatum: 05.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 05.07.2012 Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV. Frage des Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung im Fall eines Leisten- und Nabelbruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2012, UV 2011/32). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 5. Juli 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ war bei B., tätig und als Bezüger von ALV-Taggeldern bei der Suva unfallversichert, als er dieser durch die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen am 12. Oktober 2010 melden liess, er habe sich am 5. Oktober 2010 beim Abladen von Möbeln am Bauchnabel (Muskelriss) verletzt (UV-act. 1). Dr. med. C., Arzt für Allgemeinmedizin, bei welchem am 11. Oktober 2010 die Erstbehandlung erfolgte, hielt im Bericht vom 27. Oktober 2010 als Angabe des Versicherten fest, dass nach dem Heben einer schweren Last ein plötzlich einschiessender Schmerz periumbilical aufgetreten sei (UV-act. 6). Die Ärzte des Spitals D.___ diagnostizierten im Bericht vom

  1. Dezember 2010 eine laterale Inguinalhernie links (Leistenbruch) und eine Umbilicalhernie (Nabelbruch), welche am 24. November 2011 operativ saniert worden seien (UV-act. 17). A.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 gab die Suva dem Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. A. Fiechter, Widnau, bekannt, mit Bezug auf die beim Abladen von Möbelstücken aufgetretenen Bauchnabelbeschwerden liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die aktuellen Beschwerden im Zusammenhang mit der Vorschädigung (Inguinalhernie) stehe. Es könnten somit keine Versicherungsleistungen erbracht werden (UV-act. 21). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (UV- act. 26, 28) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 31. März 2011 ab (UV-act. 34). B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Fiechter für den Versicherten mit Eingabe vom 16. Mai 2011 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG seit dem 11. Oktober 2010 auszurichten seien. Insbesondere seien Heilungskosten sowie Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von
  2. Oktober 2010 bis 16. Januar 2011 auszurichten. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung legte der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter unter anderem dar, der Beschwerdeführer habe am 5. Oktober 2010 alleine schwere Möbelstücke abgeladen. Plötzlich habe er einen einschiessenden Schmerz in der Bauchnabelgegend verspürt. Da er sich noch in der Probezeit befunden habe, habe er versucht, trotz Beschwerden weiterzuarbeiten. Am 11. Oktober 2010 habe er den Schmerz nicht mehr ausgehalten und seinen Hausarzt aufgesucht. Er sei vom 11. Oktober 2010 bis 16. Januar 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Die Stelle bei der Transportfirma habe er aufgrund seiner finanziellen Notlage annehmen müssen; die dort zu verrichtende Arbeit habe völlig nicht seinem bisherigen Tätigkeitsbereich (Betreiben eines Imbissgeschäfts) entsprochen. Im ersten Monat bei der Transportfirma habe er vor allem leichtere Arbeiten ausführen müssen. Im zweiten Monat seien ihm dann jedoch schwere körperliche Arbeiten übertragen worden. Diese habe er zunächst stets unter Mithilfe eines Mitarbeiters verrichtet. Am Unfalltag habe er jedoch die Möbelstücke, welche an diesem Tag um einiges schwerer gewesen seien als üblich, alleine abladen müssen. Dabei sei es zu den körperlichen Schädigungen gekommen. Die Voraussetzungen des Unfallbegriffs seien erfüllt. Die Beschwerden nach dem Unfall stünden in keinem Zusammenhang mit einer Vorschädigung. Die Operation im August 1993 habe den Blinddarm betroffen und nicht die Leiste. Die Diagnose betreffend Inguinalhernienoperation in der Türkei 1993 im Bericht des Spitals D.___ vom 10. November 2010 (UV-act. 19) müsse aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses entstanden sein. Der Leisten- und der Nabelbruch vom 5. Oktober 2010 seien folglich eindeutig nicht auf eine Erkrankung, Degeneration oder bestehende Vorschädigung zurückzuführen, sondern als Muskelriss/Muskelzerrung bzw. als Unfallfolge zu qualifizieren. Zusätzlich habe eine äussere Einwirkung vorgelegen, da die fraglichen Möbelstücke mindestens 40-50 kg schwer gewesen seien. Die Anstrengung sei ausserordentlicher Art gewesen, an welche sich der Beschwerdeführer nicht gewöhnt gewesen sei. Die Gewichtsbelastung stehe mit der eingetretenen Schädigung in einem adäquaten Kausalzusammenhang. B.b In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und legte unter anderem dar, die Bemerkungen des Beschwerdeführers, wonach das ausgeladene Möbelstück mindestens 40-50 kg gewogen habe und er es nicht gewohnt sei, schwere Gewichte zu heben, stellten Schutzbehauptungen dar, welche erst unter dem Eindruck der Leistungsverweigerung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgestellt worden seien. Sie stünden in Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben. Er habe dort (UV-act. 8) mit keinem Wort geltend gemacht, dass die gesundheitlichen Beschwerden bei einer für ihn ungewohnten Tätigkeit aufgetreten seien. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Das Abladen von Möbelstücken stelle für einen Angestellten einer Transportfirma einen alltäglichen physiologischen Vorgang ohne gesteigertes Gefährdungspotential dar. Zum anderen seien sowohl Umbilikal- wie auch Inguinalhernien keine unfallähnlichen Körperschädigungen. Diesbezüglich sei auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. F. D.___ zu verweisen. Ohnehin bestünden keine Anhaltspunkte für eine traumatische Entstehung der beiden Hernien (UV-act. 41; vgl. auch UV-act. 20). Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer beim Abladevorgang vom 5. Oktober 2010 in der Leistengegend keinen Schmerz verspürt habe. Er habe erst sechs Tage nach dem Ereignis den Arzt aufgesucht (UV-act. 1, 6). Dies zeige, dass er auch im Bauchnabelbereich unter keinen akuten Beschwerden gelitten habe. Die Kausalität zwischen dem Leisten- und Bauchnabelbruch und dem Abladen von Möbelstücken am 5. Oktober 2010 könne nicht als überwiegend wahrscheinlich bejaht werden. B.c Mit Replik vom 7. Oktober 2011 (act. G 10) und Duplik vom 20. Oktober 2011 (act. G 12) bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. Den Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. G 10) zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. November 2011 wieder zurück (act. G 14). Erwägungen: 1. Streitig ist, ob hinsichtlich des Ereignisses vom 5. Oktober 2010 von einem Unfall oder einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid (E. 1 und 2) die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG), die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) sowie die Rechtsprechung zum Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 134 V 72; 130 V 117) zutreffend dar. Gleiches gilt bezüglich des Begriffs der unfallähnlichen Körperschädigungen, die auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind, wobei das Erfordernis des äusseren Faktors weiterhin gilt (BGE 129 V 466; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2009, 8C_346/2009, E. 3). Darauf ist zu verweisen. 2. 2.1 Das für die Bejahung eines Unfalls vorausgesetzte Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b, S. 176 f.) oder in einer ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2) bestehen. - Der Beschwerdeführer gab am 27. Oktober 2010 unter anderem an, beim Vorfall vom 1. Oktober 2010 (richtig wohl 5. Oktober 2010) habe sich nichts Besonderes ereignet (UV-act. 8). Gegenüber den Ärzten des Spitals D.___ erklärte er anlässlich einer Sprechstunde vom 9. November 2010, vor zwei Wochen plötzlich einen Schmerz umbilikal verspürt und das Gefühl gehabt zu haben, dass sich dort auch etwas vorwölben würde. Im Jahr 1993 sei in der Türkei eine Leistenhernienoperation durchgeführt worden (UV-act. 19). Dr. C.___ bescheinigte demgegenüber am 10. Januar 2011, dass der Beschwerdeführer sich im August 1993 einer Blinddarmoperation unterzogen habe. An der linken Leiste sei er nie operiert worden. Diesbezüglich liegt ein ins Deutsche übersetzter Bericht eines türkischen Spitals vor (UV-act. 28 Beilagen 1 und 3 sowie UV-act. 37 Beilagen 6 und 7). 2.2 Der Schmerz im Nabel- und Leistenbereich trat beim Beschwerdeführer während eines alltäglichen Arbeitsvorgangs auf, als er im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer Transport-Unternehmung Möbel ablud. Im Zeitpunkt des Auftretens des Schmerzes war er nach seinen Angaben seit gut einem Monat in der Transport-Unternehmung tätig (act. G 1 S. 4). Eine von aussen beeinflusste, unkoordinierte Bewegung, die als "programmwidrig" bezeichnet werden müsste, wird nicht geltend gemacht bzw. ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann ein aussergewöhnlicher Kraftaufwand beim Abladen von Möbeln als belegt gelten. Den Sachverhalt, wonach das Möbelstück mindestens 40-50 kg gewogen habe, und er es nicht gewohnt sei, schwere Gewichte zu heben bzw. Möbel abzuladen (act. G 1 S. 5 und 7), liess der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringen, nachdem er wie erwähnt am 27. Oktober 2010 angegeben hatte, dass sich nichts Besonderes ereignet habe (UV-act. 8; zum

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweiswert nachträglicher Sachverhaltsschilderungen vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2005, U 179/04, E. 4.1). Selbst wenn der Beschwerdeführer die Frage betreffend Vorliegens von etwas Besonderem falsch verstanden haben sollte, wie er in der Replik und in der Eingabe vom 7. November 2011 geltend machen lässt (act. G 10 S. 6; G 14), ist festzuhalten, dass es für die nachträglich geltend gemachte Gewichtsbelastung an einem Beleg fehlt. Die Gewichtsbelastung liesse sich auch durch weitere Abklärungen im Nachhinein nicht zuverlässig verifizieren, zumal es für den behaupteten Sachverhalt keine unmittelbaren Zeugen gibt. Die Möglichkeit einer nachträglichen Verifizierung des Sachverhalts erscheint umso unwahrscheinlicher, als der Beschwerdeführer sich nicht einmal mehr an das genaue Ereignisdatum erinnern kann und in der Replik neu geltend machen lässt, dass sich das Ereignis nicht (wie bisher angenommen) am 5. Oktober 2010, sondern zwischen dem 5. und 9. Oktober 2010 zugetragen habe (act. G 10 S. 3). Von der Rechtsprechung wurde im Übrigen eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung nur bei Lasten von mehr als 100 kg bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 9. Oktober 2003, U 360/02). In Fällen, in welchen das Eidgenössische Ver­ sicherungsgericht eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung verneint hat, waren die zu hebenden Lasten zwischen 50 und 100 kg schwer (Urteil U 360/02, a.a.O., E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2010, 8C_1029/2009, E. 2.1). Konkret ist das Heben von Gewichten in der Grössenordnung von 100 kg weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 5. Oktober 2010 den Unfallbegriff nicht erfüllt, da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt. 3. 3.1 Zu prüfen ist damit die Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die natürlich kausal auf das Ereignis vom 5. Oktober 2010 zurückzuführen ist. Hierfür ist ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liegt in jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, der sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt für sich allein keinen äusseren Faktor dar. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts vom 31. Juli 2009, 8C_65/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht bejahte bei Männern die äussere schädigende Einwirkung etwa im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg und beim Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3 war bezüglich eines Mannes das Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage und anschliessendes Abdrehen zu beurteilen; das Gericht erkannte, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3 entschied das Bundesgericht, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor zu verneinen; es fehle an einem gesteigerten Schädigungspotenzial. 3.2 Das Abladen von Möbeln ohne Beeinträchtigung der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges - wie es vorliegend zu beurteilen ist - stellt grundsätzlich einen Bewegungsablauf im üblichen Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers dar und entspricht mithin dem normalen Gebrauch der Körperteile. Hieran vermag der Umstand, dass er die Tätigkeit als ALV-Zwischenverdienst im Ereigniszeitpunkt erst seit gut einem Monat ausgeübt hatte (act. G 1 S. 4), nichts zu ändern. Selbst wenn das Möbelstück, wie er nachträglich geltend machen lässt, 40-50 kg gewogen hat und damit eine äussere Einwirkung zu bejahen wäre (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1), wäre ein gesteigertes Schädigungspotenzial bzw. eine Tätigkeit "im Rahmen einer gesteigerten Gefahrenlage" (BGE 129 V 466 E. 4.2.2) zu verneinen. Es kann - bezogen auf die konkrete Tätigkeit im Stückguttransport - nicht von der Überschreitung einer Gewichtsgrenze gesprochen werden, die den gegenteiligen Schluss nahelegt. Auch eine Änderung der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen kann, ist konkret nicht dargetan. Angesichts des repetitiven Charakters der in Frage stehenden Tätigkeit des Beschwerdeführers (Abladevorgänge) fehlt es auch am Erfordernis der Plötzlichkeit (vgl. auch Urteil 8C_319/2009, a.a.O., E. 3.4.2). Für den Vorfall gab es soweit ersichtlich keine Zeugen (UV-act. 8). Der als Zeuge aufgerufene Arbeitgeber (act. 1 S. 7) war beim Vorfall nicht anwesend. Er wäre somit nicht in der Lage, konkrete Angaben zu machen, welche eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich beanspruchen könnten. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht einmal das genaue Ereignisdatum zu nennen vermag, sondern diesbezüglich lediglich einen Zeitraum von fünf Tagen anführt (act. G 10 S. 3). Von ergänzenden Abklärungen zum Hergang des Ereignisses vom 12. Oktober 2010 könnte unter diesen Umständen kein neuer Aufschluss erwartet werden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 40 E. 5.3 S. 148; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 8.3 [8C_354/2007]). Suva-Arzt Dr. med. D., Facharzt FMH für Chirurgie, legte sodann im Bericht vom 9. Juni 2011 dar, aufgrund des Operationsberichts (UV-act. 18) gebe es keine Anhaltspunkte für eine traumatische Entstehung der versorgten Hernien inguinal und umbilikal. Speziell seien die lateralen Leistenbrüche beim Mann aus anatomischen Gründen bekanntlich sehr häufig. Auch die Nabelhernie befinde sich am Ort einer präformierten Lücke (aufgrund der embryonalen Entwicklung). Auch formell medizinisch könne keine unfallähnliche Körperschädigung bestätigt werden, insbesondere keine Sehnenrisse oder Bandläsionen (Art. 9 Abs. 2 lit. f und g UVV), da es im operierten Bereich gar keine entsprechenden Strukturen gebe. Ein Muskelriss (Art. 9 Abs. 2 lit. d UVV) sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Eine Muskelzerrung (Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV) könne aufgrund des ersten Zeugnisses (UV-act. 6) zwar nicht ausgeschlossen werden (möglich). Eine allfällige kleine Einblutung in den M. rectus abdominis gemäss Sonographie wäre aber innerhalb weniger Tage folgenlos abgeheilt. Gegen eine relevante Verletzung spreche auch die Tatsache, dass nach dem gemeldeten Vorfall vom 5. Oktober 2010 der Hausarzt erst am 11. Oktober 2010 aufgesucht worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit habe erst dann und nur bis 1. November 2010 bestanden (gemäss Unfallschein). Die Behandlung sei schon am 21. Oktober 2010 abgeschlossen worden. Vor allem könne eine mögliche Zerrung des geraden Bauchmuskels in seiner Scheide klar von einer Nabelhernie abgegrenzt werden. Wegen einer Muskelzerrung hätte nicht operiert werden müssen. Der Eingriff vom 24. November 2010 sei eindeutig nicht wegen einer gesicherten Diagnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV nötig gewesen (UV- act. 41). Ein Anlass, welcher geeignet wäre, die einlässlich begründeten Darlegungen von Dr. D. in Zweifel zu ziehen, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich ein solcher aus den Akten. Der Antrag betreffend Einholung eines unabhängigen fachmedizinischen Gutachtens wurde einzig mit Hinweis darauf begründet, dass Muskelrisse und -zerrungen nicht schleichend, sondern plötzlich eintreten würden (act.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 10 S. 2 und 6). Der Umstand, dass Dr. D.___ einen Teilkausalzusammenhang (Muskelzerrung) nicht ausschliesst bzw. als möglich erachtet, steht seiner Schlussfolgerung nicht entgegen. Nach dem Gesagten kann ein unfallähnliches Ereignis bzw. eine unfallähnliche Körperschädigung nicht überwiegend wahrscheinlich als belegt gelten. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 31. März 2011 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte, nachdem diese bereits für das Einspracheverfahren bewilligt worden war (UV-act. 25), auch für dieses Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (Art. 61 lit. f ATSG; BGE 103 V 47; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Rz 104 zu Art. 61 ATSG), wobei als bedürftig gilt, wem die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Anwaltskosten aufzubringen (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 105f zu Art. 61 ATSG). Nach Lage der Akten bezog der Beschwerdeführer, der mit Ehefrau und drei Kindern im gleichen Haushalt wohnt, im März 2011 ALV- Leistungen von knapp Fr. 4'000.-- pro Monat (act. G 1 Beilage 8) und erhielt im Vormonat Leistungen des Sozialamtes der Wohnsitzgemeinde (UV-act. 13; vgl. auch UV-act. 37 Beilage 8). Damit ist grundsätzlich von finanzieller Bedürftigkeit auszugehen (Kieser, a.a.O, Rz 106 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen). Eine Aussichtslosigkeit ist angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht nur zurückhaltend anzunehmen. Rückwirkend betrachtet, kann das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Anhängigmachung nicht allein deshalb als aussichtslos bezeichnet werden, weil der Beschwerdeführer wie dargelegt nicht mehr das genaue Ereignisdatum nennen konnte und in der Replik neu geltend machen liess, dass das Ereignis nicht (wie bisher angenommen) am 5. Oktober 2010, sondern zwischen dem 5. und 9. Oktober 2010 passiert sei (act. G 10 S. 3). Weitere Anhaltspunkte, welche auf eine Aussichtslosigkeit im Zeitpunkt der Anhängigmachung schliessen lassen würden,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren im Unfallversicherungsbereich handelte es sich vorliegend um ein einen unterdurchschnittlich aufwändigen Fall, so dass es sich rechtfertigt, von einer Entschädigung von Fr. 3'500.-- auszugehen. Der Staat hat hierfür aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Umfang von 80% (Art. 31 Abs. 3 AnwG; sGS 963.75), d.h. mit einem Betrag von Fr. 2'800.-- aufzukommen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird bewilligt.
  4. Der Staat entschädigt den Rechtsbeistand mit Fr. 2'800.--.

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25.03.2026