St.Gallen Sonstiges 04.01.2011 UV 2010/40

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2010/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 26.03.2020 Entscheiddatum: 04.01.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 04.01.2011 Art. 16 ATSG, Art. 18 UVG. Berechnung des Valideneinkommens unter Beizug von Durchschnittswerten, da aktuell nicht von einer vollständigen Ausschöpfung der zumutbaren Tätigkeit ausgegangen werden kann. Beim Invalideneinkommen kann auf die DAP-Löhne abgestellt werden. Eine Integritätsentschädigung in Höhe von 6% bei einer Verletzung des Mittelfingers der adominanten linken Hand ist nicht zu beanstanden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2011, UV 2010/40). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 4. Januar 2011 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a Der 1968 geborene H.___ war seit 1995 als Gruppenleiter/Lackierer bei der A.___ tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-act. 1), als er sich am 31. Mai 2005 bei der Arbeit mit einer elektrischen Lackierpistole unter Hochdruck silberne Rostschutzfarbe in die linke Hand schoss (Suva-act. 4). Gleichentags erfolgte im Kantonsspital Münsterlingen eine ausgiebige Wundrevision mit Weichteildébridement, Jet-Lavage und Drainage (Suva-act. 4). Im Austrittsbericht über die Hospitalisation bis 6. Juni 2005 wurde ein Injektionstrauma palmar MP-Gelenk Dig. III links diagnostiziert (Suva-act. 5). Auf Grund eines nekrotisierenden und abszedierenden Infekts wurde am 22. Juni 2005 erneut ein ausgedehntes Débridement und eine Nekrosektomie nötig. Dabei zeigte sich, dass bereits die ganze Beugesehnenscheide nekrotisch zerfallen und die Beugesehne selbst ebenfalls involviert war und nicht mehr die normale Konsistenz aufwies (Suva-act. 6). Am Folgetag wurde die geplante zweite Revision durchgeführt. Auf Grund der weitreichenden Gewebedestruktion wurde auch die Möglichkeit einer Strahlamputation diskutiert (Suva-act. 7, 8). Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. A.b Am 15. August 2005 untersuchte Kreisarzt Dr. med. B.___ den Versicherten (Suva-act. 11). Eine ambulante Beurteilung im Kantonsspital Münsterlingen zeigte weitgehend reizlose Wundverhältnisse und eine nur noch minimale Schwellung des linken Mittelfingers, jedoch eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit in den distalen Gelenken (Suva-act. 20). Vom 7. November bis 21. Dezember 2005 fand eine Hospitalisation in der Rehaklinik Bellikon statt, wo nebst strukturellen Funktionsbeeinträchtigungen eine starke Limitation durch eine bereits bei geringer Belastung auftretende dystrophe Reaktion mit Hypersudation und Schmerzzunahme

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festgehalten wurde. Die Ärzte empfahlen die Arbeitsaufnahme ab 9. Januar 2006 zur Anpassung und Angewöhnung (Suva-act. 36, 40). Gemäss Dr. med. C., Oberarzt Handchirurgie des Kantonsspitals Münsterlingen, war der vermeintliche Sudeck am 1. Februar 2006 kein Thema mehr (Suva-act. 54). A.c Am 15. Mai 2006 wurde der Versicherte im Kantonsspital St. Gallen operativ durch Prof. Dr. med. D., Chefarzt, Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, durch lokal weites Débridement und Tenolyse behandelt (Suva-act. 86, 90). Während der Hospitalisation vom 3. bis 6. Oktober 2006 wurde im KSSG eine Beuge- und Strecksehnentenolyse durchgeführt (Suva-act. 105). A.d Der Versicherte leistete ab 1. Dezember 2006 einen teilweisen Arbeitsversuch, den er jedoch Mitte Dezember 2006 wegen vermehrter Schmerzen in der linken Hohlhand wieder abbrach. Darauf kündigte ihm die Arbeitgeberin per Ende April 2007 (Suva-act. 121, 125, 165). Am 1. März 2007 konnte der Versicherte bei der E.___ einen neuen Arbeitsversuch als Springer beginnen (Suva-act. 135). A.e Nach ambulanter Untersuchung vom 7. Juni 2007 schloss Prof. D.___ den Fall von handchirurgischer Seite her ab (Suva-act. 182). Am 16. und 17. Januar 2008 fand am KSSG eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL statt (Suva-act. 236). Eine Anstellung bei der F., Rüthi, lehnte der Versicherte mit der Begründung ab, dass er lediglich einen Lohn von Fr. 3'650.-- x 12 (ohne Ferien und Feiertagsentschädigung) verdienen würde und keine Aufstiegsmöglichkeiten hätte (Suva-act. 259). A.f Am 1. September 2008 trat der Versicherte einen Arbeitsversuch bei der G. an, während dem ihm sechs Monate lang ein IV-Taggeld geleistet wurde (Suva-act. 268, 272, 276, 277). Ab März 2009 wurde das Arbeitsverhältnis in eine unbefristete Anstellung als Lager-Mitarbeiter zu einem Monatslohn von Fr. 3'375.-- (plus 13. Monatslohn ab Ende Probezeit) umgewandelt, was 75% des Normallohns ohne Einschränkungen entspreche (Suva-act. 288). Die IV-Stelle St. Gallen schloss darauf laut Mitteilung vom 30. März 2009 die Arbeitsvermittlung erfolgreich ab (Suva-act. 290).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Am 22. April 2009 fand eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Prof. Dr. med. I.___, FMH Orthopädischer Chirurg, statt (Suva-act. 293). Gestützt auf die Suva-Tabelle 4 (1) schätzte dieser den Integritätsschaden auf 6% (Suva-act. 294). Zudem gab er im Ergänzungsbericht vom 9. Mai 2009 eine Zumutbarkeitsbeurteilung ab (Suva-act. 296). Die IV-Stelle St. Gallen verfügte am 18. Juni 2009 eine Rentenabweisung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29% (Suva-act. 301). A.h Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 6% zu. Gleichzeitig wies sie sein Begehren um Invalidenrente ab (Suva-act. 303). B. Die gegen diese Verfügung am 3. August 2009 erhobene Einsprache (Suva-act. 308) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. April 2010 ab (Suva-act. 321). C. C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Heiden, für den Versicherten am 14. Mai 2010 erhobene Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 2. Juli 2009 sowie der Einspracheentscheid vom 12. April 2010 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine UVG-Rente auszurichten; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen von Stellenvermittlung weitere Eingliederungsbemühungen durchzuführen. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rechtsvertreter legte u.a. gestützt auf Berechnungen des Individuellen Lohnrechners Salarium dar, dass die Beschwerdegegnerin von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen sei, indem sie die hierarchische Stellung des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit nicht berücksichtigt habe. Zudem gehe sie fälschlicherweise anstelle eines 100%- Pensums lediglich von einem 75%-Pensum aus. Im Weiteren müsse der Integritätsschaden auf Grund der funktionellen Einschränkungen insgesamt zwischen dem Verlust der ganzen Hand (50%) und dem gleichzeitigen Verlust des 3., 4. und 5. Fingers (17.5%) angesiedelt werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b In der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2010 beantragte die durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann vertretene Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids. C.c Mit Replik vom 6. September 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Zusätzlich beantragte er das Ausmass der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit durch ein gerichtliches Gutachten abklären zu lassen. C.d Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 17. September 2010 an ihren Anträgen fest. C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Vorliegende Streitigkeit dreht sich im Wesentlichen um die Fragen der Höhe des massgebenden Validen- und Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers sowie der Höhe der ihm zustehenden Integritätsentschädigung. Soweit der Beschwerdeführer im Eventualbegehren allerdings weitere Eingliederungsbemühungen im Rahmen einer Stellenvermittlung geltend macht, kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist es Sache der IV-Stelle, Massnahmen zur Arbeitsvermittlung zu veranlassen. Demgegenüber sieht das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) keine solchen Leistungen vor. 1.2 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid die rechtlichen Voraussetzungen für die Bemessung von Rentenleistungen zutreffend dar (Erwägung 2a, 3a, 3b); darauf kann verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer mangels rechtserheblichen "Berührtseins" im Sinn von Art. 49 Abs. 4 des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keinerlei Bindungswirkung entfaltet, auch nicht im Sinn einer Richtigkeitsvermutung (BGE 131 V 366 f. E. 2.2 mit Verweis auf AHI 2004 S. 181 E. 4.3 und 4.4). 1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c, je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2. In seinem Bericht vom 30. August 2007 hielt Kreisarzt Dr. K., Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, fest, dass gestützt auf die Röntgenbilder vom 28. August 2007 (vgl. Suva-act. 194) auf Grund der Verletzung mit der Hochdrucklackierpistole und nach multiplen Weichteilinterventionen mit Débridement, Nekrosektomien bei Nekrose und Infekt (sechsmalig) mit auch Beuge- und Strecksehnentenolyse und Arthrolyse sowie der Ausbildung eines chronifizierten Schmerzsyndroms eine Belastungs- und Bewegungseinschränkung verblieben sei. Nachdem die Evaluation in der Schmerzklinik noch offen war und weil der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage sah, die Tätigkeit über sechs Stunden auszuweiten, empfahl Dr. K. die Vornahme einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL im KSSG (Suva-act. 193). Während der am 16. und 17. Januar 2008 durchgeführten Tests gab der Beschwerdeführer an, im Alltag würden keine Einschränkungen auftreten. Sobald er jedoch Gewichte von mehr als 10kg oder Tätigkeiten mit der linken Hand erledigen müsse, würden die Schmerzen zunehmen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss den Schlussfolgerungen der Experten war die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers wegen zu hoher Anforderungen, insbesondere eines häufigen Krafteinsatzes des linken Arms und zu hoher Gewichte, nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten (gemäss DOT-Kategorien) sei jedoch bei leichter bis mittelschwerer Arbeit ganztags gegeben. Für solche Arbeiten reiche die Hand- und Greiffunktion aus, zumal der Beschwerdeführer in der Lage sei, gute Greif­ varianten einzusetzen. Auch die feinmotorischen Fähigkeiten seien ausreichend, da er als Rechtshänder die linke Hand auch nur zur Unterstützung einsetzen könnte. Speziell eingeschränkt sei der Beschwerdeführer bei wiederholtem Greifen mit der linken Hand und längerdauernder Tätigkeit mit wiederholtem Krafteinsatz mit der linken Hand. Sinnvoll sei daher eine Steigerung der Belastbarkeit im Sinn einer Trainingstherapie zur Verbesserung der allgemeinen körperlichen Verfassung sowie zur Kräftigung der linken oberen Extremität (Suva-act. 236). Nach ärztlicher Abschlussuntersuchung vom 22. April 2009 hielt Prof. I.___ fest, dass nun ein praktisch stabiler Zustand eingekehrt sei. Die funktionellen Defizite am 3. Finger seien bleibend und dürften nicht mehr gross in die eine oder andere Richtung beeinflussbar sein. Verschiedene therapeutische Optionen, so eine Amputation des Fingers und eine Neuromentfernung aus der Hohlhand des 3. Strahls links seien immer mal wieder diskutiert worden, würden jedoch vom Beschwerdeführer regelmässig verworfen (Suva-act. 293). Laut der Zumutbarkeitsbeurteilung im Ergänzungsbericht vom 9. Mai 2009 bestanden nach Prof. I.___ funktionelle Defizite im Bereich der Langfinger der linken Hand bei vollständig intakter Daumenfunktion. Insgesamt scheine die linke obere Extremität etwas aus dem Körperschema desintegriert zu sein, was aber nicht zwingend ausserhalb der kreisärztlichen Untersuchung praktiziert werden müsse. Auf Grund der mangelnden Beweglichkeit des 3. Fingers und der Neurombeschwerden im Bereich der Mittelhand seien kräftig zupackende Funktionen mit dieser Hand nicht mehr möglich. Auch seien feinmotorische Arbeiten nur noch eingeschränkt ausführbar, d.h. es werde vermutlich längere Zeit bis zur Erledigung solcher Aufgaben benötigt. Zumutbar seien somit alle auch manuellen Tätigkeiten, die mit einem etwas eingeschränkten Gebrauch der einen Hand (grobmotorisch/feinmotorisch) einhergingen. Arbeiten, bei denen die Sicherheit des Beschwerdeführers ein Thema sei, zum Beispiel solche, bei denen er sich auf einer Leiter beidhändig festhalten müsse, könnten nicht mehr ausgeübt werden (Suva- act. 296). Der Beschwerdeführer arbeitet - zählt man den sechsmonatigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsversuch dazu - ab September 2008 als Lager-Mitarbeiter für die G.___. Gemäss Stellenbeschreibung gehören zu seinem Aufgabenbereich selbständiges Einlagern der Komponenten und Bedienung der EDV, Materialvorbereitung und Rüstung nach Aufträgen und Vorgaben der Vorgesetzten, Kontrolle des Materials und der Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, Stellvertretung aller Mitarbeiter der betreffenden Abteilung und Aushilfe in anderen Abteilungen nach Vorgabe des Vorgesetzten (Suva- act. 288). Die arbeitsvertragliche Klausel, wonach die Höhe des Monatssalärs von Fr. 3'375.-- 75% eines Normallohns ohne Einschränkungen entspreche, sagt jedoch nichts über die genaue Präsenzzeit aus, sondern ist äusserst wage verfasst. Damit ebenfalls nicht konkludent ist die kreisärztlich festgehaltene Äusserung des Beschwerdeführers, eine Art Frauenarbeit auszuführen und dafür bei voller Präsenz nur 70% des Lohnes zu erhalten (vgl. Suva-act. 293 S. 3, vgl. auch E-Mail einer SVA-Mitarbeiterin vom 17. März 2009, welche von unbekannter Quelle - allenfalls dem Beschwerdeführer - informiert worden sei, dass die Entlöhnung auf einer Leistungsfähigkeit von 75% bei einem Ganztagespensum basiere). Ob der Beschwerdeführer, der während seiner Arbeitsversuche nie eine 100%ige Präsenzzeit erreichte (vgl. Suva-act. 187, 207, 271) und Arbeitswege von einer halben Stunde bereits als unzumutbar lange befand (Suva- act. 257), aktuell nun wie behauptet, seinen Lohn bei einem Arbeitspensum von 100% generiert oder lediglich mit einer 75%igen Präsenzzeit, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Auf Grund der EFL sowie der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen ärztlichen Beurteilungen wäre ihm schliesslich ein ganztägiges Arbeitspensum in angepasster Tätigkeit ohne Leistungseinschränkungen zumutbar, was er gegenwärtig jedoch aus ungeklärten Gründen nicht vollständig ausschöpft. 3. 3.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2010 i/S E. [8C_201/2010] E. 4.1; BGE 134 V 325 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Schliesslich sind neben dem Grundlohn auch weitere Lohnbestandteile wie Vergütungen z.B. für regelmässig geleistete Überstunden zu berücksichtigen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, Art. 16 Rz. 12 f.). Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Werts vorgenommen. Grundüberlegung davon ist, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweisen). Den Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des ohne Gesundheitsschaden effektiv erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen kann, setzte das Bundesgericht auf 5% fest (BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Zur Vermeidung eines willkürlich erscheinenden, erheblichen sprunghaften Anstiegs des Invaliditätsgrades gleich um mehrere Prozentpunkte bei im Grenzbereich des 5%igen Erheblichkeitswerts liegenden Abweichungen befand es - in Änderung der Rechtsprechung -, dass jeweils nur in dem Umfang zu parallelisieren sei,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5% übersteige. Weil die Parallelisierung nur den Ausgleich einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzlohn bezwecke, sei an der bisherigen Praxis, welche bei gegebenen Voraussetzungen - insbesondere einer ausreichend deutlichen Abweichung des Valideneinkommens vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn - die Parallelisierung jeweils im vollen Ausmass der ganzen prozentualen Unterdurchschnittlichkeit vornahm, nicht länger festzuhalten (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 3.2 Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers erfolgten in den Jahren 2005 bis 2009 keine Lohnerhöhungen, weshalb für das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 59'800.-- (13 x Fr. 4'600.--; vgl. Suva-act. 291) auszugehen ist. Demgegenüber fielen im Vorfeld zum Unfallereignis lediglich im Dezember 2004 ausnahmsweise vergütete Überstunden an und es bestehen angesichts der erwerblichen Situation und des tatsächlichen Arbeitseinsatzes auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin regelmässig Überstunden geleistet hätte (vgl. dazu Urteil vom 18. April 2008 i/S S. [8C_520/2007] E. 3.1; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 [= U 297/99] und AHI 2002 S. 155 E. 3b [= I 357/01]). Nichts daran zu ändern vermag die vom Rechtsvertreter vorgebrachte Tatsache, dass einer der ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenberechnung auf Grund eines Stellenwechsels ein höheres Jahreseinkommen erzielen konnte (vgl. act. G 1 S. 8 i.V.m. Suva-act. 319 Beilage 4), da nicht darauf abzustellen ist, was die versicherte Person als Gesunde bestenfalls verdienen könnte, sondern was sie bei sonst gleich bleibender Situation tatsächlich erzielen würde (EVG-Urteil vom 22. Februar 2006 i/S T. [I 505/05] E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend gibt es keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine Aussicht auf eine qualifiziertere Stelle oder eine Beförderung gehabt hätte (vgl. diesbezüglich auch die Aussage des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers in Suva-act. 65 S. 2, wonach ein Einsatz des Beschwerdeführers im administrativen Bereich selbst bei einer Zusatzausbildung ausgeschlossen sei, da dies dann auch vielen anderen Mitarbeitern ermöglicht werden müsste, was nicht gehe). Dasselbe gilt für einen allfälligen Wechsel in eine qualifiziertere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Streitig ist schliesslich, ob eine Parallelisierung durchzuführen ist. Während der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin geltend macht, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf mehrere Anhaltspunkte wie gute Deutschkenntnisse, das Schweizer Bürgerrecht, die langjährige Tätigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber und die Kenntnis über höhere Verdienstmöglichkeiten in seiner Branche aus freien Stücken mit einem leicht unterdurchschnittlichen Valideneinkommen begnügt habe, verlangt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung des Invalideneinkommens. Der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer, der gemäss Akten über ordentliche Deutschkenntnisse und das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. Suva-act. 11 S. 2), war im Zeitpunkt des Unfalls seit fünfzehn Jahren in der Schweiz und seit zehn Jahren bei derselben Arbeitgeberin, einem Korrosionsschutzunternehmen (Suva-act. 1, 11 S. 2), angestellt. Seine Tätigkeit bestand darin, als Spritzlackierer Industrieteile von 20 - 25kg mit dem Kranen auf die Maschine zu legen und manuell anzuspritzen (Suva-act. 10). Dabei fielen Gewichte bis zu 50kg häufig an (Suva-act. 37). Ob er für seine Tätigkeit tatsächlich nur unterdurchschnittlich entlöhnt wurde, ist auf Grund einer Vergleichsrechnung anhand der Durchschnittslöhne gemäss der gesamtschweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik zu eruieren. 3.4 Auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit ist folglich anhand der LSE von der Position Metallbe- und -verarbeitung (Ziff. 27, 28), Anforderungsniveau 4, auszugehen. Obgleich der Beschwerdeführer als Gruppenleiter betitelt wurde, fallen bei dieser Funktion keinerlei administrative Tätigkeiten an (vgl. Suva-act. 65 S. 2) und kann auch nicht von einer "Kaderfunktion" im eigentlichen Sinn gesprochen werden, wie es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht. Aus der LSE 2008 TA 1 Position 27, 28 (Anforderungsniveau 4) ist für Männer ein Monatssalär von Fr. 4'949.-- ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 59'388.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche branchenspezifische Arbeitszeit 2009, d.h. auf 41.0 Stunden (Ziff. 27: Erzeugung und Bearbeitung von Metall) aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 60'872.70 ergibt. Für das Jahr 2009 resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1% ein Betrag von Fr. 62'151.--. Das bei der bisherigen Arbeitgeberin effektiv im Gesundheitsfall erzielte Einkommen von Fr. 59'800.-- liegt 3.8% unter dem erwähnten Tabellenwert. Da damit der Erheblichkeitswert von 5% nicht erreicht wird und folglich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohnehin auf eine Parallelisierung zu verzichten ist, kann offen gelassen werden, ob von einer freiwillig in Kauf genommenen leicht unterdurchschnittlichen Entlöhnung auszugehen ist oder ob dafür invaliditätsfremde Gründe vorliegen. Somit ist vorliegend auf ein Valideneinkommen von Fr. 59'800.-- abzustellen. 4. 4.1 Für die Festsetzung des trotz unfallbedingter Behinderung realisierbaren Verdiensts (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen angesichts der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorhanden, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit angenommen hat, können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabellenlöhne) oder die von der Suva geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden. 4.2 Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Zahlen, d.h. die Arbeitsplätze Nr. 6481, 5162, 7469, 5469 und 9949 fest. Wie bereits in Erwägung 2 dargelegt, schöpft der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Erwerbstätigkeit das ihm zumutbare Tätigkeitspotential nicht in vollem Masse aus. Da auch nicht auf das ihm während der Eingliederungsphase von der F.___ angebotene Einkommen (vgl. Suva-act. 259) abgestellt werden kann, da er sich zu jenem Zeitpunkt noch in einer Abklärungsphase befand und dabei v.a. auch nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könnte, sind vorliegend zu Recht Durchschnittslöhne beigezogen worden. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP- Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (EVG-Urteil vom 28. August 2003 i/S C. [U 35/00] E. 4.2.2). Ausgehend vom dargelegten Zumutbarkeitsprofil (Erwägung 2) sind die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Arbeitsplätze den behinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst, weshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens auf sie abgestellt werden kann. Im Rahmen des DAP-Systems sind leidensbedingte Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und damit nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 26. Februar 2004 i/S H.M. [U 208/02]. Die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen fünf DAP-Arbeitsplätze wiesen im Jahr 2008 einen Durchschnittslohn von Fr. 56'554.20 auf. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung 2009 von 2.1% resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 57'741.80. Bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 59'800.--) und Invalideneinkommen (Fr. 57'741.80) ergibt sich folglich ein unter die Schwelle zum Rentenanspruch fallender Erwerbsunfähigkeitsgrad von 3.4%. 4.3 Zu keinem anderen Resultat würde die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die Löhne nach LSE führen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatslohn gemäss LSE 2008 von Fr. 4'806.-- (Anforderungsniveau 4) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 57'672.-- (Fr. 4'806.-- x 12) bzw. umgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.7 Stunden/Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung 2009 von 2.1% ein Betrag von Fr. 61'385.65. Praxisgemäss (BGE 126 V 78 ff. E. 5) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25% begrenzten, so genannten Leidensabzug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweisen). Beim heute 42-jährigen Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er seine Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt infolge der unfallbedingten Einschränkungen in der linken Hand insofern eingeschränkt verwerten kann, als für ihn lediglich Tätigkeiten in Betracht fallen, die mit der linken Hand kein Tragen schwerer Gewichte oder feinmotorisches Arbeiten verlangen. Was die übrigen Merkmale betrifft, fallen diese wie im Einspracheentscheid vom 12. April 2010 zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Erwägung 5c Abs. 4), ausser Betracht. Dabei ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzugs von 10% mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2009 i/S. M. [8C_142/2009], wo derselbe Leidensabzug nach Abtrennung von Zeige-, Mittel- und Ringfinger der linken adominanten Hand durch eine Holzbearbeitungsmaschine zugesprochen wurde sowie EVG-Urteil vom 12. Januar 2004 i/S. T. [U 134/03 ̈], wonach eine Abtrennung der Endglieder des Zeige- und Mittelfingers jedoch der dominanten rechten Hand höchstens einen Abzug von 15% rechtfertige) nicht zu beanstanden. Damit resultiert nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10% ein Invalideneinkommen von Fr. 55'247.10 (Fr. 61'385.65 - Fr. 6'138.55) und aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 8%, wodurch ebenfalls kein Anspruch auf Invalidenrente begründet wird. 4.4 Unter diesen Gegebenheiten lässt sich die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. April 2010 festgehaltene Rentenabweisung nicht beanstanden. 5. 5.1 Erleidet eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Als dauernd gilt ein Integritätsschaden, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang bestehen wird, und als erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität unabhängig von der Erwerbsfähigkeit augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]; vgl. RKUV 1998 Nr. U 303 S. 354).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Die Entschädigung ist nach der Schwere des Integritätsschadens abzustufen (Art. 25 Abs. 1 UVG). Für ihre Bemessung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Der Anhang 3 zur UVV enthält eine Skala der Integritätsschäden. Dadurch, dass ein Integritätsschaden in der Liste steht, ist dessen Erheblichkeit bejaht, nicht dagegen in jedem Fall die Dauer, d.h. der voraussichtlich lebenslange Charakter (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung, Bern 1984, S. 49 f.). Die Skala ist verbindlich, als Grobraster indessen nicht abschliessend. Sie enthält lediglich richtunggebende, in der Praxis häufig vorkommende Schäden mit den entsprechenden Werten. Teilschäden, andere Schäden oder Kombinationen derartiger Ganz- oder Teilschäden müssen mit den Listenfällen verglichen und nach der Schwere der durchschnittlichen Auswirkungen taxiert werden (Art. 36 Abs. 3 UVV; Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3 zur UVV). Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ausschliesslich ärztliche Angelegenheit. Die Skala der Integritätsschäden im Anhang 3 zur UVV erlaubt es dem Arzt oder der Ärztin, grundsätzlich jeden Integritätsschaden annähernd vergleichbaren Integritätsschäden in dieser Skala zuzuordnen. Trotzdem hat sich in der Praxis ein Bedürfnis zur differenzierten listenmässigen Erfassung der Integritätsschäden manifestiert. Die Suva hat in der Folge, basierend auf der erwähnten Skala und unter Berücksichtigung dieser verbindlichen Werte, weitere Schätzungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 bis 16). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 der Richtlinien im Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich als Richtwerte angesehen werden, mit denen die Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 113 V 218; RKUV 1987 Nr. U 21 S. 328 und Nr. U 31 S. 438). 5.3 Bei der Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität hat der Arzt oder die Ärztin festzustellen, in welcher Hinsicht die versicherte Person durch den Unfall noch körperlich oder geistig/psychisch geschädigt ist. Sie haben sich im Weiteren dazu zu äussern, welche dieser Schäden als dauernd zu betrachten sind, d.h. voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang bestehen bleiben. Bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geringfügigen Verletzungsfolgen hat sich der Arzt oder die Ärztin zur Frage zu äussern, ob die Schädigung im Hinblick auf die im Anhang 3 zur UVV enthaltenen Listenpositionen als erheblich, d.h. augenfällig oder stark zu gelten hat. Gegebenenfalls haben sie zudem auf voraussehbare Verschlimmerungen aufmerksam zu machen. Anschliessend ist es Sache der Verwaltung bzw. des Sozialversicherungsgerichts, die ärztlichen Schlussfolgerungen daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. 5.4 Gemäss Bericht von Prof. I.___ vom 22. April 2009 liegt beim Beschwerdeführer ein Erhalt des linken Mittelfingers vor, der im Wesentlichen eine Bewegungseinschränkung mit Neurombeschwerden in der Hohlhand aufweist. Nennenswerte Zirkulationsstörungen würden allerdings nicht vorliegen. Der Finger schmerze im Winter, bei warmer Temperatur sei die Störung geringer. Bei der Arbeit werde die Hand zwar eingesetzt, der Mittelfinger sei jedoch dysfunktional. Zu einer im Prinzip möglichen, jedoch nicht unbedingt notwendigen Amputation habe sich der Beschwerdeführer nicht entschliessen können. Dabei finde er Verständnis bei den behandelnden bzw. konsiliarisch hinzugezogenen Handchirurgen. Prof. I.___ hielt mit Verweis auf die Suva-Tabelle 4 (1) (richtig: Tabelle 3) einen Integritätsschaden von 6% bei Exartikulation im MP-Gelenk fest. Er begründete dies damit, dass trotz erhaltenem Finger dieser so dysfunktional sei, wie es einer Amputation / Exartikulation auf Höhe des MP-Gelenks entsprechen würde. Auch hier wäre eine gewisse Empfindlichkeit der Amputationsnarbe zu erwarten, was der Neuromproblematik beim Beschwerdeführer entspreche, bei dem der 3. Strahl erhalten sei. Angesichts dieser gestützt auf die Suva-Tabelle klar nachvollziehbaren Integritätsschadensbeurteilung besteht somit kein Grund für ein Abweichen. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. April 2010 zugesprochene Integritätsentschädigung von 6% nicht zu beanstanden. 6. Dem Eventualantrag zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit ist nicht zu entsprechen, da nicht anzunehmen ist, dass weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern auf den schlüssigen und nachvollziehbaren EFL-Bericht vom 15. Februar 2008 sowie die Zumutbarkeitsbeurteilung von Prof. I.___ vom 9. Mai 2009 abgestellt werden kann (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a, RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311 mit Hinweisen; antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; Pra 88 Nr. 117; SVR-UV 1996 Nr. 62.211). 7. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2010 lässt sich somit nicht beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinn der vorstehenden Erwägungen abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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