St.Gallen Sonstiges 19.11.2010 UV 2010/14

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2010/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.04.2020 Entscheiddatum: 19.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2010 Art. 6 UVG, Art. 44 ATSG: Adäquanzprüfung nach Unfall mit HWS-Verletzung, nachdem die Unfallversicherung gerichtlich zu weiteren Abklärungen verpflichtet worden war. Verneinung der Adäquanz. Versicherungsinterne Ärzte wie Kreisärzte fallen nicht unter die Pflicht zur vorgängigen Namensbekanntgabe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2010, UV 2010/14). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 19. November 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Fürsprecherin Dr. iur. Marianne Sonder, Rossimattstrasse 17, 3074 Muri b. Bern, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a Die 1956 geborene B.___ war auf Grund ihres ALV-Taggeldbezugs bei der Suva versichert, als sie am 25. November 2005 mit ihrem Personenwagen auf der Autobahn in einen Verkehrsunfall verwickelt und verletzt wurde (Suva-act. 1, 13). Vom 25. bis 27. November 2005 war sie im Spital Wetzikon hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 28. November 2005 diagnostizierten die Ärzte eine HWS- Distorsion und Kontusionen des cerviko-thorakalen Übergangs, des BWK 8/9 und der distalen LWS, eine Thoraxkontusion frontal basal beidseits, eine Sternumkontusion und "formal Contusio cordis" sowie eine Latexallergie (Status nach anaphylaktischem Schock, Suva-act. 9). A.b Nachdem die Suva ihre Leistungspflicht anerkannt hatte und weitere Behandlungen und Abklärungen durchgeführt worden waren, stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 3. Januar 2007 per 3. Januar 2007 ein. In der Begründung hielt sie fest, dass die noch geklagten Beschwerden organisch als Folge des erlittenen Unfalls nicht mehr erklärbar seien. Für die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit und die allfällige Behandlungsbedürftigkeit seien unfallfremde Faktoren wie z.B. die psychische Verfassung der Versicherten verantwortlich. Eine Leistungspflicht für allfällige psychische Beschwerden sei nicht gegeben, da diese zum Unfall nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang stehen würden. Auch bestehe kein Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung (Suva-act. 64). Die vom Rechtsvertreter der Versicherten erhobene Einsprache (Suva-act. 70) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2007 ab (Suva-act. 77). Die gegen diesen Einspracheentscheid durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, St. Gallen, erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil vom 18. August 2008 (UV 2007/97), soweit darauf eingetreten wurde, teilweise gut, und wies die Angelegenheit zur Durchführung von weiteren Abklärungen und allfälliger neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück (Suva-act. 85). A.c Nach Einholung von Berichten bei Dr. med. A., FMH Allgemeinmedizin, vom 7. November 2008 (Suva-act. 92) und Dr. med. C., Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 12. November 2008 (Suva-act. 93) sowie einer Röntgenuntersuchung der HWS bei E.___ vom 24. März 2009 (Suva-act. 101) wurde die Versicherte am 10. März 2009 vom Kreisarzt-Stellvertreter Prof. Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, untersucht (Suva-act. 102). A.d Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse verfügte die Suva am 11. Mai 2009 erneut eine Einstellung der Versicherungsleistungen per 3. Januar 2007. Mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Suva-act. 103). B. Die gegen diese Verfügung am 11. Juni 2009 durch den Rechtsvertreter der Versicherten erhobene Einsprache (Suva-act. 106) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2010 ab (Suva-act. 116). C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 18. Februar 2010 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 11. Mai 2009 und der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2010 seien vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die heutigen psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, deren Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit (100%) Folgen des Verkehrsunfalls vom 3. Januar 2007 (richtig: 25. November 2005) seien. Der Beschwerdeführerin seien weiterhin Leistungen aus UVG auszurichten, insbesondere Heilungskosten, Taggeldleistungen und eventualiter eine IV-Rente mit Zusatzrenten sowie eine Integritätsentschädigung. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und es seien der Beschwerdeführerin umgehend die Leistungen aus UVG auszurichten;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter unter anderem eine Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin geltend, indem der Beschwerdeführerin vor Durchführung der kreisärztlichen Untersuchung weder der Name des Gutachters bekannt, noch die Möglichkeit zu Ergänzungsfragen gegeben worden sei. Die kreisärztliche Untersuchung sei jedoch bereits vom Grundsatz her ungenügend, da vielmehr eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich gewesen wäre. In Bezug auf die Adäquanzkriterien habe der Hausarzt Dr. C.___ bestätigt, dass die von ihm verordnete Therapie zweckmässig gewesen sei und bei der Beschwerdeführerin zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands geführt habe. Zudem seien die Kriterien einer fortgesetzten, spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung, des Vorliegens erheblicher Beschwerden sowie einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu bejahen, andernfalls die Abklärungen lediglich durch den Kreisarzt für die Ablehnung des Entscheids nicht genügen würden. C.b In der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und legte dar, dass es sich bei der kreisärztlichen Untersuchung nicht um eine Begutachtung im Sinn Gesetzes gehandelt habe, weshalb sie nicht zur vorgängigen Namensbekanntgabe des untersuchenden Arztes verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen habe sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aber auch nicht dazu geäussert, nachdem er über Zeit und Ort der kreisärztlichen Untersuchung informiert worden sei. Sodann seien die involvierten Ärzte gemäss Verpflichtung des Versicherungsgerichts zur Klärung der offenen Fragen angegangen worden. Für die Aufgabe des dreimonatigen Arbeitsversuchs der Beschwerdeführerin seien im Weiteren finanzielle und nicht medizinische Gründe massgebend gewesen. Insgesamt seien damit die Kriterien zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht in gehäufter Zahl und massgebenden Intensität vorhanden gewesen. C.c Mit Replik vom 16. August 2010 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Anträge und Ausführungen. Zusätzlich beantragte er vor Erstellung eines Gerichtsgutachtens die Einholung einer umfassenden Berichterstattung zu den strittigen Adäquanzkriterien bei Dr. C.___. Ausserdem sei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beim RAV Wetzikon ein Amtsbericht zur Arbeitsunfähigkeit und den Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin einzuholen. C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Erwägungen: 1. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfallereignisses vom 25. November 2005 auch über den 3. Januar 2007 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin hat. 2. Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gibt der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum Vorwurf des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bei der Durchführung der kreisärztlichen Untersuchung das rechtliche Gehör verletzt, indem sich die Beschwerdeführerin nicht zur untersuchenden Person habe äussern können, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Begutachtung nach Art. 44 ATSG handelte, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 135 V 258 f. E. 3.4.1) Art. 44 ATSG nicht auf versicherungsinterne Ärzte und Ärztinnen anzuwenden ist. Im Übrigen wurde im vorliegenden Verfahren aber auch nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern weitere Fragen vom Kreisarzt hätten beantwortet werden müssen, um der sich aus dem rückweisenden Entscheid des Versicherungsgerichts ergebenden Verpflichtung rechtsgenüglich nachzukommen. Zudem wurden in Bezug auf die gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welche auch bei versicherungsinternen Gutachtern gelten, in der Beschwerde mit Bezug auf den Kreisarztbericht vom 31. März 2009 ebenfalls keine substantiierten Einwendungen gemacht.

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St.Galler Gerichte

3.

3.1 Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen zum Leistungsanspruch nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) wird auf das Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2008 (UV 2007/97)

  1. 1.1 sowie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2010
  2. 2 Abs. 1, E. 3, E. 5 Abs. 1 und E. 6 verwiesen. Für den weiteren Sachverhalt kann

ebenfalls darauf abgestellt werden.

3.2 An die rechtlichen Voraussetzungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers

hinsichtlich des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs anzufügen bleibt,

dass im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen im Sinn von

nachweisbaren strukturellen Veränderungen (ein organisches Substrat konnte mit Bild

gebenden Untersuchungsmethoden [Röntgen, Computertomogramm, EEG]

nachgewiesen werden) die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers

praktisch keine Rolle spielt. Sie ist bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne

Weiteres zu bejahen (BGE 127 V 103 E. 5b/bb, 123 V 102 E. 3b, 118 V 291 E. 3a, 117 V

365 E. 5d/bb mit Hinweisen). Sind dagegen die Unfallfolgen organisch nicht

(hinreichend) fassbar, bewirkt die Bejahung der natürlichen Kausalität nicht

automatisch auch die Bejahung der adäquaten Kausalität, können doch gerade

klinische Befunde erfahrungsgemäss auch psychisch ausgelöst werden. In diesen

Fällen ist eine eigenständige Adäquanzbeurteilung durchzuführen.

3.3 Wie bereits im Urteil vom 18. August 2008 festgehalten (Erwägung 2.1) und

röntgenologisch am 24. März 2009 bei E.___ nochmals verifiziert (Suva-act. 101), sind

die von der Beschwerdeführerin über den 3. Januar 2007 hinaus geklagten

Beschwerden nicht mit klar ausgewiesenen organischen Befunden im Sinn

nachweisbarer struktureller Veränderungen erklärbar. Das Versicherungsgericht bejahte

in der Folge aber - auch wenn die Angaben in den Akten nicht durchwegs miteinander

in Einklang standen - ein für Schleudertrauma-Verletzungen typisches Beschwerdebild

(vgl. Erwägungen 2.3 und 2.4), weshalb sich in der Folge die Adäquanzfrage stellt.

4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Die Adäquanzprüfung hat nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu erfolgen, und nicht solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine namhafte Besserung erwartet werden kann (= Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG; EVG-Urteil vom 11. Februar 2004 i/S K. [U 246/03]; BGE 134 V 112 ff.). Sind die Voraussetzungen für den Fallabschluss erfüllt, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Der Fallabschluss durch den Unfallversicherer bedingt laut Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2008 i/S G. (8C_467/2008) E. 5.2.2.2 lediglich, dass von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Der Gesundheitszustand der versicherten Person ist dabei prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 577 S. 388 E. 3). 4.2 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin zur Klärung der gemäss dem Versicherungsgericht noch offenen Fragen, schrieb Dr. A.___ am 7. November 2008, dass ihm die Beantwortung des Fragenkatalogs nicht möglich sei, weil ihn die Beschwerdeführerin letztmals am 21. Dezember 2005 und damit mehr als ein Jahr vor Einstellung der Leistungen (3. Januar 2007) konsultiert habe (Suva-act. 92). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C., nahm dagegen mit Schreiben vom 12. November 2008 zu den an ihn gerichteten Fragen Stellung. Laut seinem Bericht habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung hauptsächlich Beschwerden im Bereich der HWS und des Kopfes beklagt. Sie habe über tägliche Schmerzen seit dem Unfallereignis berichtet, welche mit Dafalgan behandelt worden seien. Die regelmässig durchgeführten Physiotherapien vor dem 3. Januar 2007 hätten ihr bei den Verspannungen etwas Linderung verschafft. Dr. C. führte diese Beschwerden auf den Unfall zurück, da die Beschwerdeführerin vorher im Bereich der HWS und des Kopfes völlig beschwerdefrei gewesen sei. Zu wie viel Prozent die 100%ige Arbeitsunfähigkeit dannzumal jedoch unfallkausal gewesen sei, könne er nicht beurteilen. Deshalb habe er bereits im Bericht vom 10. April 2006 eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in der Reha-Klinik Bellikon oder Valens empfohlen. Dem sei die Beschwerdegegnerin jedoch nicht gefolgt. Es sei aber nachvollziehbar, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die Leistungseinstellung im Januar 2007 zu einer stärkeren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychischen Reaktion gekommen sei, da sie diese Verfügung als ungerecht empfunden und sie so interpretiert habe, dass ihre Beschwerden nicht ernst genommen würden. Die im Januar 2007 mit neun Sitzungen durchgeführte Physiotherapie mit Polarity-Massage und Entspannungsübungen zu Lasten der Krankenversicherung habe zwar im Bereich der HWS und des Kopfes eine deutliche Besserung gebracht, dies jedoch nur für eine zeitlich beschränkte Dauer (Suva-act. 93). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. März 2009 gab die Beschwerdeführerin gegenüber Prof. Dr. D.___ an, dass die Beschwerden im Rückblick praktisch gleich geblieben seien. Dr. D.___ kam gestützt auf seine Untersuchungen sowie die Akten zum Schluss, dass das diagnostizierte Cervical-Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen als nicht unfallkausal einzustufen sei, da Cervicalgien eine ausserordentlich häufige in der Normalbevölkerung anzutreffende Beschwerdesymptomatik seien. Ausserdem habe die bis Ende 2006 praktizierte Physiotherapie im Bereich der Halswirbelsäule respektive den Weichteilen des Halses lediglich dazu gedient, Verspannungen zu lösen. Im Hinblick auf die unfallkausalen Beschwerden sei daher ab dem 3. Januar 2007 von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands und keine bedeutende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten gewesen (Suva- act. 102 S. 8). Da die weiteren Abklärungen somit in sich schlüssig ergeben haben, dass am 3. Januar 2007 von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten war, ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung per diesem Datum nicht zu beanstanden. 4.3 Nachdem auf Grund der medizinischen Unterlagen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 18. August 2008 Erwägung 1.1) nicht belegt ist, dass bald nach dem Unfall eine psychische Überlagerung stattgefunden hatte, die das Beschwerdebild der ersten Monate nach dem Unfall, das durch HWS-Beschwerden geprägt war, ganz in den Hintergrund treten liess, ist die Adäquanz nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 zu prüfen. Wie das Versicherungsgericht im Urteil vom 18. August 2008 bereits festgehalten hat, handelt es sich beim Ereignis vom 25. November 2005 um einen mittelschweren Unfall. Die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit oder dramatischer Begleitumstände, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, oder des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen wurden dabei als nicht erfüllt qualifiziert (Erwägung 3). 4.3.1 Die Beschwerdeführerin stand seit dem Autounfall vom 25. November 2005 soweit ersichtlich in mehr oder weniger regelmässiger ärztlicher bzw. therapeutischer Behandlung (vgl. Suva-act. 44, 78, 79, 93). Die physiotherapeutische Behandlung im Zusammenhang mit dem HWS-Distorsionstrauma dauerte auch über den streitigen Einstellungszeitpunkt an (Suva-act. 79, 93). Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin seien die Beschwerden dennoch praktisch gleich geblieben (vgl. Suva-act. 102 S. 3). Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde eine ärztliche Behandlung von zwei bis drei Jahren bei einem Schleudertrauma jedoch nicht als ungewöhnlich erachtet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2005 i/S W. [U 314/04] E. 2.3). Zudem bestand die Heilbehandlung vorliegend in erster Linie in Physiotherapie und Medikation sowie in einer direkt nach dem Unfall erfolgten, lediglich zweitägigen Hospitalisation zur Überwachung (Suva-act. 9). Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung ist damit nicht gegeben. Praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. SVR 2009 UV Nr. 22 S. 80 E. 5.4 [8C_209/2008]; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2009 i/S M. [8C_30/2009] E. 5.2.3). 4.3.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. März 2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerden praktisch gleich geblieben seien und es immer noch zu plötzlichen Stürzen komme, da ihr die Beine wegknickten, dies häufiger links als rechts. Schnelles Aufstehen könne zu Schwächeanfällen führen und nach einer halben Stunde am Computer leide sie unter Konzentrationsschwierigkeiten; es komme zu vermehrten Nackenbeschwerden sowie Beschwerden im Lendenbereich. Es gebe Tage, an denen gehe es ihr gut, und an anderen gehe es ihr schlecht. Auch gebe es Tage, an denen sie extreme Kopfschmerzen verspüre. Die Beschwerdesymptomatik sei zudem wetterabhängig und bei Föhn zunehmend. Kopfschmerzen führten zu nächtlichem Aufwachen sowie der Notwendigkeit der Schmerzmitteleinnahme (Suva- act. 102 S. 3 f. und 7). Angesichts dieser glaubhaften Beschwerdeschilderung ist das Vorliegen von erheblichen Beschwerden zwar in einfacher Form zu bejahen. Da sie jedoch nicht immer vorhanden sind und die Beschwerdeführerin nach eigenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angaben gelernt hat, sich mit ihnen zu arrangieren, liegt das Kriterium nicht in ausgeprägter Weise vor. 4.3.3 Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 129 E. 10.2.7 mit Hinweisen; BGE vom 16. Mai 2008 i/S M. [8C_252/2007] E. 7.7.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin erklärte nach Durchführung der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. März 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin, immer noch bei der Arbeitslosenkasse angemeldet zu sein. Sie mache dabei die von jener vorgeschriebenen Arbeitsbemühungen. Einmal habe sie eine Stelle im Aussendienst antreten können, welche sie aber nach ein paar Monaten wieder aufgegeben habe. Der Aufwand sei grösser als der Ertrag gewesen, da sie einfach nicht die dazu benötigte Leistung habe erbringen können. Weitere konkrete Arbeitsversuche habe es nicht gegeben. Sie habe ihren Hausarzt vor allem deshalb gebeten, sie arbeitsfähig zu schreiben, damit sie Arbeitslosenleistungen habe beziehen können (Suva-act. 98). Ihr Hausarzt Dr. C.___ hielt im Bericht vom 12. November 2008 fest, dass ärztlicherseits ohne Rücksicht auf die Unfallkausalität eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 14. Februar 2008 bestätigt worden sei und danach eine solche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 50%. Der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Arbeitsversuch ab 1. Mai 2008 habe jedoch nach drei Monaten abgebrochen werden müssen, da die Ausgaben höher als die Einnahmen gewesen seien. Theoretisch-medizinisch bestehe derzeit aber sicherlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Über eine Erhöhung darüber hinaus sei nach Abbruch des Arbeitsversuchs nicht mehr gesprochen worden, es müsse daher die Gesamtsituation in einer multizentrischen Institution beurteilt werden. Gemäss Mitteilung der IV-Stelle St. Gallen vom 4. Februar 2010 schloss diese die Arbeitsvermittlung ab, nachdem die Beschwerdeführerin den am 16. Oktober 2009 gemeinsam besprochenen Eingliederungsplan Arbeitsvermittlung trotz Aufforderung mit Fristansetzung nicht unterschrieben retourniert hatte (Suva-act. 118). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ausgewiesenen Bemühungen um eine Wiedereingliederung ins Berufsleben bemüht hätte. Da der adäquate Kausalzusammenhang selbst bei einer Bejahung des Kriteriums in einfacher Form nicht als erfüllt zu betrachten wäre, kann auf die beantragte Einholung eines Berichts beim RAV Wetzikon zur Frage der Arbeitsbemühungen verzichtet werden. 4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien lediglich eines (erhebliche Beschwerden) erfüllt ist, dieses jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Dies genügt zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden bei vorliegendem Unfall im mittelschweren Bereich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010 i/S S. [8C_897/2009] E. 4.5, wonach zur Bejahung der Adäquanz bei einem Unfall im mittleren Bereich mindestens drei Kriterien erfüllt sein müssen). 5. Dem Begehren des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, es sei ein ergänzendes polydisziplinäres Gutachten einzuholen, ist nicht stattzugeben. Da nicht anzunehmen ist, dass weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 157 E. 3, 124 V 94 E. 4b; Praxis 88/1999 Nr. 117 S. 636 ff.; SVR UV 1996 Nr. 62 E. 3 S. 212 f.). 6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem die über den 3. Januar 2007 hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 25. November 2005 verursacht gelten, war die mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2010 bestätigte Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 3. Januar 2007 im Ergebnis rechtens. Damit wird indessen nicht das Vorhandensein der geklagten Beschwerden in Abrede gestellt, sondern lediglich deren Ursache als nicht (mehr) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Zusammenhang stehend gesehen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Formel "post hoc ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon deshalb als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, nicht als Beweis betrachtet werden kann (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 7. Im Sinn obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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Entscheidungsdatum
19.11.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026