St.Gallen Sonstiges 01.09.2010 UV 2009/87

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/87 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 07.04.2020 Entscheiddatum: 01.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 01.09.2010 Art. 18 und 24 UVG. Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung. Abstellen auf den tatsächlichen erzielten Lohn beim Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2010, UV 2009/87). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2010. Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 1. September 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Fürsprecherin Dr. iur. Marianne Sonder, Rossimattstrasse 17, 3074 Muri b. Bern, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a S.___ war als kaufmännische Angestellte bei der A.___ tätig und dadurch bei der Suva unfallversichert, als sie am 29. September 2006 als Lenkerin eines Personenwagens mit einem auf ihrer Fahrzeugspur entgegenkommenden Fahrzeug seitlich kollidierte (UV-act. 1, 30, 38). Nach einer Abklärung und Behandlung im Kantonsspital St. Gallen (UV-act. 4, 27) hielt sich die Versicherte vom 28. November bis 23. Dezember 2006 in der Rehaklinik Valens auf, wo eine HWS-Distorsion, eine muskuläre Haltungsinsuffizienz und eine posttraumatische Anpassungsstörung mit vegetativen und psychischen Symptomen diagnostiziert wurden (UV-act. 46). Die psychosomatische Diagnose wurde später von der Rehaklinik berichtigt (Anpassungsstörung; UV-act. 85). Die Versicherte war ab 8. Januar 2007 zu 30 %, ab 17. Januar 2007 zu 0 %, ab 22. Januar 2007 zu 30 %, ab 25. Januar 2007 zu 20 %, ab 12. März 2007 zu 25 %, ab 2. April 2007 zu 35 %, ab 30. April 2007 zu 50 %, ab 11. Juni 2007 zu 60 % und ab 25. Juni 2007 zu 70 % arbeitsfähig (UV-act. 52, 61, 63, 78, 96, 105, 111 S. 4, 117, 134). Eine biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik hatte gemäss Bericht vom 9. Februar 2007 ergeben, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung für den Personenwagen der Versicherten unterhalb oder innerhalb eines Bereichs von 20-30 km/h lag. Die anschliessend an das Ereignis bei der Versicherten festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde seien durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher erklärbar (UV-act. 55). A.b Nach Durchführung von weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen eröffnete die Suva dem Rechtsvertreter der Versicherten Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Widnau, mit Schreiben vom 25. Februar 2009, dass gemäss ärztlicher

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung von einer weiteren Behandlung keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden daher auf den 31. März 2009 eingestellt. Für die Kosten der weiterhin notwendigen Kontrollen und Medikamente werde die Suva jedoch aufkommen (UV-act. 202). Mit Verfügung vom 3. März 2009 gab die Suva dem Rechtsvertreter der Versicherten bekannt, die Beschwerden ohne somatische Grundlage wie Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsprobleme stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. September 2006, die Versicherte könnte bei einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt arbeiten. Beim Invalideneinkommen werde, ausgehend vom LSE-Tabellenlohn, ein Leidensabzug von 15 % berücksichtigt. Die Versicherte habe Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. April 2009 auf der Basis eines IV-Grades von 12 % (Valideneinkommen von Fr. 62'725.-- und Invalideneinkommen von Fr. 55'552.--) sowie auf eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % (UV-act. 208). Die gegen diese Verfügung vom Rechtsvertreter der Versicherten erhobene Einsprache (UV-act. 217, 220, 223) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Krankenversicherer der Versicherten hatte eine vorsorglich erhobene Einsprache wieder zurückgezogen (UV-act. 212, 216). B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Fiechter für die Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2009 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei dahingehend aufzuheben bzw. abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab 1. April 2009 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 56 % zugesprochen werde. Die zugesprochene Integritätsentschädigung sei auf mindestens 25 % zu erhöhen, d.h. auf mindestens Fr. 26'700.--. Der Beschwerdeführerin sei eine Kostengutsprache für zweimal neun physiotherapeutische Einheiten pro Jahr zu gewähren, solange dies medizinisch angebracht sei. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, gemäss Beurteilung von Suva-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Sitzen ganztags zumutbar. Bei Tätigkeiten mit leichten körperlichen Anstrengungen liege eine Einschränkung von 30 % vor. Die Beschwerdeführerin übe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Tätigkeit mit mindestens leichten körperlichen Anstrengungen aus (act. G 1 Beilage 14), so dass von einer Einschränkung von 30 % ausgegangen werden müsse. Sie schöpfe am vorliegenden Arbeitsplatz ihre verbliebene Arbeitskraft sowohl gemäss fachärztlichem Urteil als auch gemäss subjektivem Empfinden voll aus. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin während fast zweier Jahre aktiv an der Ausgestaltung eines leidensadaptierten Arbeitsplatzes mitwirke, nur um anschliessend festzuhalten, dass mit der besagten Arbeitsstelle die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft werde. Es liege ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vor. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 40'950.-- (13 x Fr. 3'150.--) abzustellen. Beim Valideneinkommen von Fr. 62'725.-- sei von der Beschwerdegegnerin der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt nicht nur eine Ausbildung als Sachbearbeiterin für Rechnungswesen absolviert habe, sondern dass zudem die anschliessende Ausbildung zur Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen (mit eidg. Fachausweis) fest geplant gewesen sei. Aufgrund des Unfalls habe die Beschwerdeführerin die Ausbildung abbrechen müssen und die Hoffnung auf ein höheres Einkommen habe sich zerschlagen. Es sei der Tabellenlohn gemäss KV Schweiz zugrunde zu legen, woraus sich ein Validen­ einkommen von Fr. 93'574.-- ergebe. Aufgrund der Schwindelbeschwerden allein ergebe sich ein Integritätsschaden von 15-20 %. Dazu kämen die weiteren typischen Beschwerden einer HWS-Distorsion wie nachlassende Sehkraft sowie Konzentrations- und Schlafprobleme, welche die Lebensqualität einschränken würden. Im Weiteren ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes, dass im Rahmen der Ermittlung einer Invalidenrente auch über eine allfällige Heilbehandlung nach Berentung (act. G 1 Beilage 20) zu entscheiden sei. B.b In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2009 beantragte Rechtsanwältin Dr. M. Sonder, Muri, für die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und führte unter anderem aus, bei der A.___ handle es sich um ein relativ grosses Unternehmen. Es würde sich ohne weiteres organisieren lassen, dass z.B. eine lernende Person die Ordner trage und das Papier in den Drucker nachfülle. Alles in allem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Tätigkeiten eingeschränkt sei. Die Arbeiten gemäss Pflichtenheft könne sie zu 100 % erfüllen. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht nicht auf den Lohn eines 70 %-Pensums abgestützt. Versicherte Personen müssten sich aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht um Arbeit - allenfalls auch ausserhalb des angestammten Berufs - bemühen, um ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Was die Höhe des Valideneinkommens angehe, sei die Weiterbildung zur "Sachbearbeiterin Rechnungswesen" berücksichtigt worden (UV-act. 105). Vom Ziel der zusätzlichen Ausbildung zur Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen sei in keinem Bericht die Rede gewesen. Wenn mit Rücksicht auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin die Integritätseinbusse dem obersten Segment der leichten Beeinträchtigungen zugewiesen worden sei, so lasse sich dies nicht beanstanden. Die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung sei von der Beschwerdegegnerin korrekt beurteilt worden. B.c Mit Replik vom 6. November 2009 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Rechtsbegehren und Ausführungen (act. G 10). In der Duplik hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (act. G 12). Erwägungen: 1. Streitig ist vorliegend, welcher IV-Grad der Berechnung der ab 1. April 2009 laufenden Unfallinvalidenrente der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen ist. Zu prüfen ist im Weiteren die Höhe der Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin legte die rechtlichen Grundlagen der Bemessung von Rente und Integritätsentschädigung im angefochtenen Entscheid (Erw. 2 und 5) zutreffend dar; darauf ist zu verweisen. Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, soweit die Beschwerdeführerin Kostengutsprache für zweimal neun physiotherapeutische Behandlungsserien pro Jahr während mindestens der gesamten verbleibenden Erwerbstätigkeit beantrage, fehle es an einem Anfechtungsgegenstand (Verfügung) und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (RKUV 1998 Nr. U 308, Erw. 2b), weshalb darauf nicht einzutreten sei (Erw. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin lässt das erwähnte Begehren im vorliegenden Verfahren erneuern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 1 S. 11 mit Hinweis auf act. G 1 Beilage 20; act. G 10 Beilage 23). Nachdem jedoch die Frage der Behandlungskosten nach Rentenzusprache (Art. 21 UVG) weder Gegenstand der Verfügung vom 3. März 2009 noch des angefochtenen Entscheids bildete, kann sie auch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf diese Frage (RKUV 1998 Nr. U 308, Erw. 2b) sind nicht erfüllt, zumal die Frage der Rentenbemessung bzw. des IV-Grads mit derjenigen der Übernahme von Behandlungskosten nicht derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden könnte. Das Kostenübernahmegesuch (act. G 1 Beilage 20; act. G 10 Beilage 23) wird daher zuerst im Verwaltungsverfahren zu prüfen und anschliessend zu verfügen sein. Hinsichtlich der Frage der Übernahme der Behandlungskosten nach Rentenzusprache ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Suva-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Ophtalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, hielt im Bericht vom 24. April 2007 fest, es werde (vom behandelnden Augenarzt der Beschwerdeführerin; UV-act. 70) ein postcommotionelles Syndrom sowie ein Strabismus links (vorbestehend) und ein Astigmatismus myopicus (ebenfalls vorbestehend) beschrieben. Die Augenprobleme stünden, bis auf den leicht verminderten Visus rechts bzw. die Visusverschlechterung links nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Es sei aber davon auszugehen, dass sich die Sehschärfe wieder erhole und das frühere Niveau erreiche (UV-act. 94). Am 6. Juli 2007 schlug Dr. C. die Übernahme einer ersten Brille nach dem Unfall (ohne Präjudiz) vor (UV-act. 119, 120). Seit dem 25. Juni 2007 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der A.___ zu 70 % (UV-act. 117). Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___ kam im Bericht vom 9. Juli 2007 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall eine HWS-Distorsion erlitten habe. Die Beschwerden würden mit dem klinischen Erscheinungsbild und der Symptomatologie eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas korrelieren. In erster Linie bestünden ein muskuloskelettales Beschwerdesyndrom, Schwindel und visuelle, teils neurovegetative Beschwerden. Gesamthaft bestünden deutlich wahrnehmbare gesundheitliche Defizite, so dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin limitiert sei. Die einschlägigen fachärztlichen und bildgebenden Abklärungen hätten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine strukturell fassbaren und organisch klar zuordenbaren Verletzungsbefunde ergeben. Inwieweit eine Anpassungsstörung vorliege, bleibe offen. Aufgrund der Schwindelbeschwerden empfehle er die Durchführung einer neurootologischen fachärztlichen Untersuchung. Aktuell werde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % umgesetzt. Aus medizinischer Sicht könne diese Teilarbeitsfähigkeit bestätigt werden (UV-act. 111). Am 7. September 2007 berichtete die Beschwerdeführerin über eine weiter verbesserte Beweglichkeit des Nackens. Wegen der dauernden Kopfschmerzen nehme sie Schmerzmittel. Sodann bestehe Schwindel/Trümmel. Die ergonomischen Verbesserungen am Arbeitsplatz (Stuhl, Fussstütze) hätten eine positive Auswirkung (UV-act. 129). Der Hausarzt Dr. med. E., Innere Medizin FMH, Altstätten, bestätigte am 26. September 2007 eine verzögerte Erholung (UV-act. 134). 2.2 Suva-Arzt Dr. med. B. berichtete am 24. Januar 2008 gestützt auf eine neuro­ otologische Untersuchung der Beschwerdeführerin, es finde sich im Wesentlichen eine kalorische Seitendifferenz zu Ungunsten der linken Seite mit einem tendenziellen Richtungsüberwiegen der Linksnystagmen in der Drehpendelstuhlprüfung wahrscheinlich im Rahmen eines cervicogenen Schwindels bei Status nach HWS- Distorsionstrauma am 29. September 2006. Bei den Linksnystagmen dürfte es sich bereits um einen sogenannten Erholungsnystagmus handeln, so dass die Prognose des cervikogenen Schwindels aus ORL-ärztlicher Sicht als günstig beurteilt werden könne. Dies stimme auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, die in den letzten Monaten eine Abnahme der Schwindelbeschwerden festgestellt habe. Die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit zu einem 70 %-Pensum könne aus ORL-ärztlicher Sicht zugemutet werden (UV-act. 151). Anlässlich einer Besprechung im Betrieb vom 25. März 2008 ergab sich, dass die Therapien per Ende Januar 2008 ausgesetzt worden seien, weil kein weiterer Erfolg festzustellen gewesen sei. Die Übungen für zuhause würden weitergeführt. Beim Hausarzt Dr. E.___ fänden monatliche Kontrollen/ Vorsprachen statt. Mit der aktuellen Leistung von 70 % gehe es einigermassen (UV-act. 158; vgl. auch UV-act. 167). Dr. E.___ bestätigte am 9. Mai 2008 bei weiterhin 70 %iger Arbeitsfähigkeit die Durchführung von physiotherapeutischen Massnahmen (UV-act. 163). Eine erneute Untersuchung durch Dr. B.___ ergab gemäss Bericht vom 14. August 2008, dass im Einklang mit den subjektiven Angaben fünf objektivierbare pathodiagnostische Systembefunde hätten nachgewiesen werden können, was einer leichten Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems entspreche. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin werde weiterhin ein regelmässiges Körpertraining in Form von Vitaparcours durchführen. Weitergehende diagnostische Konsequenzen ergäben sich aus ORL-ärztlicher Sicht nicht. Der Beschwerdeführerin könne die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit im reduzierten Zeitmass von 70 % aus ORL-ärztlicher Sicht zugemutet werden (UV-act. 172). Gemäss Mitteilung vom 24. September 2008 sah die Invalidenversicherung keine beruflichen Massnahmen vor (UV-act. 177). Im Besprechungsbericht vom 19. November 2008 wurde unter anderem festgehalten, die alternativen Therapien seien abgesetzt worden, weil kein dauernder Fortschritt resultiert habe. Auch Dr. B.___ habe der Beschwerdeführerin keine erfolgversprechende Therapie empfehlen können. In erwerblicher Hinsicht habe sich keine Veränderung ergeben. Die früher aufgenommenen Arbeitsplatzbeschriebe seien immer noch in Ordnung. Die Beschwerdeführerin leiste in der jetzigen Tätigkeit am Empfang eine qualitativ sehr gute und genaue Arbeit. Die Arbeitsplatzsituation sei stabil (UV-act. 185). In der Beurteilung vom 9. Februar 2009 hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der neurootologischen Untersuchungen das Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg in der Ebene zumutbar sei. Auch das Treppensteigen sei ihr zumutbar, sofern ein Geländer vorhanden sei. Sämtliche Arbeiten im Stehen und Sitzen seien ihr ebenfalls zumutbar, ausser Tätigkeiten mit erhöhter Absturzgefahr bzw. auf ungesicherten Gerüsten oder an schnell rotierenden Maschinen. Tätigkeiten mit leichten körperlichen Anstrengungen hingegen müssten durch vermehrte und verlängerte Pausen unterbrochen werden, so dass mit einer zeitlichen Einschränkung von 30 % gerechnet werden müsse. Inwieweit Bildschirmarbeiten ermüdend seien, könne aus ORL-ärztlicher Sicht nicht sicher beurteilt werden. Grundsätzlich handle es sich bei der Bildschirmarbeit um eine sitzende Tätigkeit, die der Beschwerdeführerin voll zugemutet werden könne (UV-act. 198). 2.3 Dr. E.___ berichtete am 4. März 2009, die Beschwerdeführerin stehe seit dem Unfall vom 29. September 2006 in physiotherapeutischer Behandlung. Sie benötige die physiotherapeutische Betreuung weiterhin, um den jetzigen Gesundheitszustand beibehalten zu können (UV-act. 209). Suva-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, hielt in einem Schreiben an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen vom 13. März 2009 die Abklärung der Fahreignung für erforderlich (UV-act. 211). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine verkehrsmedizinische Untersuchung geplant sei (Beilage zu UV-act. 220). Am 13. Mai

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie ohne Fahrausweis ihren aktuellen Arbeitsplatz verliere, was unfallkausal und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen wäre (UV-act. 224). 3. 3.1 Vorliegend ergaben sich als Folge des Unfalls vom 29. September 2006 unbestrittenermassen keine organisch-strukturellen Schädigungen an der Halswirbelsäule; es liegen insbesondere (abnützungsbedingte) multisegmentale Diskusdegenerationen sowie Unkarthrosen in den Segmenten C3/4 und C5/6 vor (vgl. UV-act. 111, 160f). Die Beschwerdegegnerin führte sodann im angefochtenen Entscheid (Erw. 1b) einlässlich aus, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den nicht strukturell-organisch bedingten Beschwerden und dem Unfall vom 29. September 2006 fehle. Die Beschwerdeführerin lässt dies nicht in Frage stellen und insbesondere nicht das Vorliegen der im angefochtenen Entscheid (Erw. 1) verneinten Adäquanzkriterien behaupten. Eine unzutreffende sachverhaltliche und rechtliche Würdigung im angefochtenen Entscheid ist diesbezüglich nicht ersichtlich, zumal selbst bei zwei erfüllten Adäquanzkriterien (fortgesetzt spezifische belastende Behandlung; erhebliche Beschwerden) die Adäquanz nicht bejaht werden könnte. Das Bundesgericht kam im Urteil vom 30. Oktober 2009 i/S G. (8C_488/2009) zum Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich rund 30% als "vergleichsweise geringe Beeinträchtigung" das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfülle. Nicht mit umfasst von der Adäqanzverneinung und damit nachstehend zu prüfen bleiben jedoch die Auswirkungen der Schwindelbeschwerden auf die Leistungsfähigkeit. 3.2 Nachdem Kreisarzt Dr. D.___ am 9. Juli 2007 die bereits zu jenem Zeitpunkt realisierte Arbeitsfähigkeit von 70 % aus medizinischer Sicht bestätigt hatte (UV-act. 111), erachtete auch der ORL-Arzt Dr. B.___ am 24. Januar und 14. August 2008 bei Vorliegen eines unfallbedingten cervikogenen Schwindels bzw. einer leichten bis mittelschweren Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems die Fortsetzung der Tätigkeit im Umfang von 70 % als zumutbar (UV-act. 151, 172). In seiner Beurteilung vom 9. Februar 2009 bescheinigte Dr. B.___ die grundsätzliche Zumutbarkeit des Hebens und Tragens von Gewichten bis 5 kg in der Ebene, des Treppensteigens (mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geländer) und des Arbeitens im Stehen und Sitzen. Für Tätigkeiten mit leichten körperlichen Anstrengungen erachtete er wegen der Notwendigkeit des Unterbruchs durch vermehrte Pausen eine Einschränkung von 30 % als gegeben. Für reine Bildschirmarbeit als sitzende Tätigkeit bestätigte er eine grundsätzlich volle Zumutbarkeit (UV-act. 198). Nun ist aufgrund der Stellenbeschreibung davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur Bildschirmarbeit, sondern das ganze Spektrum der Tätigkeiten in einem Büro umfasst (vgl. UV-act. 223 Beilage). Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang geltend machen, sie müsse mehrmals täglich Kunden vom Empfang im Erdgeschoss in das Sitzungszimmer im 1. Stock, in die Cafeteria im 2. Stock oder in das Sitzungszimmer im 3. Stock begleiten. Sie müsse Gäste auf allen Etagen mehrmals täglich mit Kaffee bedienen, den sie im 2. Stock abhole; anschliessend besorge sie den Abwasch. Ebenfalls müsse sie ca. dreissigmal täglich Kunden am Schalter bedienen und Unterlagen entgegennehmen. Dazu müsse sie vom Empfang aufstehen und um ihren Arbeitsplatz herumlaufen. Sodann müsse sie ca. zehnmal aufstehen, um zum Schwarzweiss- Drucker im Erdgeschoss zu gelangen. Auch für das Bedienen der Frankiermaschine müsse sie aufstehen. Die Farb-Drucker befänden sich im 1. und 2. Stock; sie müssten ca. zweimal täglich bedient werden. Die jeweiligen Drucker müsse sie mit Papier auffüllen und Ordner in andere Büros bringen. Schliesslich befinde sich der Serverraum ca. 10 Meter entfernt von ihrem Arbeitsplatz (act. G 1 S. 7). Von den Besuchen ihres Mitarbeiters im Betrieb sei der Beschwerdegegnerin auch bekannt, dass am Empfang höchstens zwei Personen arbeiten würden und die Beschwerdeführerin diese Aufgabe zu etwa 20 % ihrer Präsenzzeit alleine erledige. Soweit als möglich überlasse sie die belastenden Arbeiten ihrer Kollegin. Dass dies aber des Öfteren nicht praktikabel sei, weil dieselbe unabkömmlich sei, müsse der Beschwerdegegnerin bereits bekannt sein. Zudem sei die Beschwerdeführerin gerade durch den Wechsel von Arbeiten im Sitzen und Stehen überhaupt in der Lage, zu 70 % zu arbeiten, da nach längeren Phasen von ununterbrochener Computerarbeit Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme auftreten würden (act. G 10 S. 4). Mit Blick auf diese nachvollziehbaren und plausiblen Darlegungen ist festzuhalten, dass es sich bei den im Büro der Beschwerdeführerin anfallenden Arbeiten zu einem erheblichen Teil auch um solche mit leichten körperlichen Anstrengungen handeln dürfte. Zudem erscheint zumindest fraglich, ob Bildschirmarbeiten in jedem Fall als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte solche ohne körperliche Betätigung bzw. ohne jede leichte Anstrengung gelten können. Dabei ist zusätzlich mit einzubeziehen, dass die Schwindelbeschwerden nicht nur belastungsbedingt, sondern auch ermüdungsbedingt auftreten und bei der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten insbesondere am Nachmittag zu einem Leistungsabfall führen (vgl. UV-act. 129, 158, 167). So liess denn auch Dr. B.___ offen, inwieweit Bildschirmarbeiten ermüdend seien (UV-act. 198). Wenn dieser Arzt - bei im Vergleich zu den Vorbeurteilungen unveränderter bzw. nicht verbesserter gesundheitlicher Situation - am 9. Februar 2009 für Tätigkeiten mit leichten körperlichen Anstrengungen eine Einschränkung von 30 % bescheinigte, so stimmt dies im Ergebnis mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung der früheren Beurteilungen überein. Ein konkreter Anlass, nunmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen zu können, kann jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum ab 1. April 2009 nicht als belegt gelten. So wurde denn auch weder durch Dr. B.___ noch von der Beschwerdegegnerin selbst im Verlauf des Verwaltungsverfahrens je die Ansicht vertreten, dass an einem anderen Arbeitsplatz als dem aktuellen eine höhere Leistung als 70 % erzielt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin kann somit heute nicht zu Recht geltend machen, dass die Beschwerdeführerin ihre zumutbare Leistungsfähigkeit an ihrem Arbeitsplatz nicht ausschöpfe, zumal sie über einen langen Zeitraum an der leidensadaptierten Ausgestaltung eben dieses Arbeitsplatzes mitwirkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr ausgeübten Pensum von 70 % das ihr medizinisch Zumutbare ausschöpft. Dies entspricht sinngemäss auch der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV (RAD; vgl. act. G 10 Beilage 21). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die weiteren nicht unfallkausalen Beschwerden (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.1) die unfallbedingte 30 %ige Arbeitsunfähigkeit zusätzlich erhöht haben, auch wenn die Beschwerdeführerin bisher in der Lage war, insgesamt (d.h. unter Einschluss der nicht unfallkausalen Beschwerden) eine 70 %ige Leistung zu erbringen. Offensichtlich sind diese unfallfremden Beschwerden bei der täglichen Arbeit durch die ärztlich attestierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit durch die unfallkausalen Beschwerden im Umfang von 30 % konsumiert worden. Die Verneinung ihrer Adäquanz (Erw. 3.1) wirkt sich somit auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht aus.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft; dies in der Annahme, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 224, Erw. 4.3.1, mit Hinweisen). Anderseits können konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre Tätigkeit tatsächlich gewechselt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 168ff). Eine berufliche Weiterentwicklung ist zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1992 Nr. U 168 Erw. 3b). Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegen von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (A. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., 123). Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen konkret gestützt auf die Angaben der A.___ vom 18. Dezember 2008, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009 einen Monatslohn von Fr. 4'825.-- (x 13) erzielt hätte (UV-act. 193), mit Fr. 62'725.-- fest. Die Beschwerdeführerin nahm ab Oktober 2005 an einem Lehrgang "Sachbearbeiter/in Rechnungswesen" (act. G 1 Beilage 18) teil und absolvierte die ersten beiden Semester bzw. vier von insgesamt acht Modulen (vgl. UV-act. 217 Beilage 8f; act. G 1 Beilage 17). Am 21. September 2006 - kurz vor dem Unfall - meldete sie sich für das dritte Semester an (act. G 1 Beilage 16), welches sie jedoch soweit ersichtlich nicht mehr antrat. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie habe im Unfallzeitpunkt nicht nur eine Ausbildung als Sachbearbeiterin für Rechnungswesen absolviert, sondern es sei zudem die anschliessende Ausbildung zur Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen (mit eidg. Fachausweis) fest geplant gewesen. Aufgrund des Unfalls habe sie die Ausbildung abbrechen müssen (act. G 1 S. 9). Das Vorbringen, die Folgeausbildung zur Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen (vgl. act G 1 Beilage 19) sei fest geplant gewesen, ist jedoch durch keinerlei Fakten belegt und kam gemäss den Akten dieses Verfahrens auch nie ausdrücklich zur Sprache. Eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte blosse Absichtserklärung genügt hierfür wie dargelegt nicht. Der Leiter des Weiterbildungszentrums X.___ bescheinigte am 26. Oktober 2010 (richtig: 2009), dass die Beschwerdeführerin die Zulassungsbedingung für den Studiengang "Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. FA" vollumfänglich erfüllt hätte. Ihre Leistungen während der beiden ersten Semester des Studiengangs "Sachbearbeiterin Rechnungswesen" seien weit überdurchschnittlich gewesen. Ihre Motivation und ihre Freude am Unterrichtsstoff habe sich in den Noten widergespiegelt. Ungefähr 20 % der Sachbearbeiter-Absolventinnen würden die FA-Ausbildung in Angriff nehmen. Hätte die Beschwerdeführerin den Sachbearbeiter-Lehrgang abschliessen können, hätte er ihre Erfolgschance bezüglich der eidg. Prüfung "Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen FA" als gut bis sehr gut eingeschätzt (act. G 10 Beilage 22). Diese Darlegungen stellen eine Einschätzung der Erfolgschancen bei der Absolvierung der Folge-Ausbildung dar und zeigen Erfahrungswerte auf. Auch sie belegen jedoch nicht, dass die Folge- Ausbildung von der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich in Angriff genommen worden wäre; die blosse Möglichkeit reicht nicht aus, zumal der Leiter nicht bestätigte, mit der Beschwerdeführerin konkret über ihre Weiterbildungspläne gesprochen zu haben. Für die Festlegung des Valideneinkommens kann somit nicht vom mutmasslichen Einkommen nach Absolvierung dieser Folgeausbildung, welches die Beschwerdeführerin mit Fr. 93'574.-- angibt (act. G 1 S. 10), ausgegangen werden. Anlässlich der Besprechung vom 11. Juni 2007 hatte die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem damals erfolgten internen Arbeitsplatzwechsel erklärt, gegenüber dem Einstellungsgehalt und der damaligen Funktion (KV-Abschluss und Zusatzausbildung im Finanzbereich, welche unfallbedingt abgebrochen worden sei) arbeite die Beschwerdeführerin aktuell auf einem zwei Stufen tieferen Niveau. Pro Stufe seien etwa Fr. 500.-- monatliche Lohnreduktion anzunehmen (UV-act. 103 S. 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraus im angefochtenen Entscheid ab, dass in den Angaben der Arbeitgeberin betreffend den hypothetischen Lohn ohne Gesundheitsschaden die Zusatzausbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen bereits berücksichtigt worden sei (UV-act. 229 S. 11). Die Beschwerdeführerin anerkennt dies ausdrücklich, indem sie ausführen lässt, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise den Abschluss "Sachbearbeiterin Rechnungswesen" bei der Berechnung des Valideneinkommens mit einbezogen habe (act. G 10 S. 6). Damit ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte davon auszugehen, dass der in der Bescheinigung vom 18. Dezember 2008 (UV-act. 193) festgehaltene hypothetische Lohn ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auch den erwähnten Abschluss mitberücksichtigte. Das von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 62'725.-- lässt sich demgemäss nicht beanstanden. 3.4 Als Einkommen, das die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen in zumutbarer Weise noch zu realisieren vermag (Invalideneinkommen), ist der Betrag zu berücksichtigen, welcher durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Marktlage erzielt werden könnte. Der von einer invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst bildet, für sich alleine betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. September 2006 i.S. S. [I 385/06] E. 7.2.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Arbeitsvertrag vom 8./10. Mai 2009 (mit Stellenbeschreibung), welcher denjenigen vom 10. Juli 2006 aufgrund des Unfalls vom 29. September 2006 auf den

  1. April 2009 ersetzte, ist die Beschwerdeführerin bei der A.___ als Sekretärin in den Bereichen Telefonzentrale/Empfang/Administration angestellt. Die monatliche Entlöhnung für ein 70 %-Pensum (28 Wochenstunden) beträgt Fr. 3'150.-- (vgl. UV-act. 217 Beilage 5, 224 Beilage). Bei Vorliegen einer stabilen Arbeitssituation mit guter Leistung der Beschwerdeführerin (UV-act. 185) sowie der erwähnten Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihr ausgeübten Pensum von 70 % das ihr medizinisch Zumutbare ausschöpft, erscheint ein Abstellen auf Tabellenlöhne beim Invalideneinkommen mit der Annahme einer vollen Leistungsfähigkeit - wenn auch unter Gewährung eines Leidensabzuges von 15 % - nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist vom tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 40'950.-- (13 x Fr. 3'150.--) auszugehen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 62'725.-- und des Invalideneinkommens ergibt eine Erwerbsunfähigkeit von (gerundet) 35 %. 4. Abzuklären bleibt die Bemessung des Integritätsschadens. Im Bericht vom 14. August 2008 hielt Dr. B.___ fest, dass im Einklang mit den subjektiven Angaben fünf objektivierbare pathodiagnostische Systembefunde hätten nachgewiesen werden können, was einer leichten Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems entspreche. Zusammen mit den subjektiven Beschwerden handle es sich um eine leichte bis mittelschwere Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems, was einem unfallbedingten Integritätsschaden von 15 % entspreche (UV-act. 172). Bei den Werten nach Suva-Tabelle 14.3, wonach leichte Störungen des Gleichgewichtsfunktionssystems mit 5-15 % und mittelschwere Störungen mit 20-30 % zu entschädigen sind, handelt es sich um eine Grobeinteilung, welche weiterer Unterscheidungen aufgrund der jeweiligen konkreten objektiven und subjektiven Umstände bedarf. Nach Suva-Tabelle 14.6 liegt bei 4-10 Punkten für die objektivierbaren pathodiagnostischen Systembefunde eine leichte Störung vor. Gemäss Suva-Tabelle 14.7 ergibt die Verbindung von leichten objektivierbaren pathodiagnostischen Systembefunden und schweren subjektiven Beschwerden einen Integritätsschaden von 15 %. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung werden weder geltend gemacht noch finden sich solche in den Akten. Die Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf der erwähnten Basis lässt sich somit nicht beanstanden. Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, zu den Schwindelgefühlen würden die weiteren typischen Beschwerden einer HWS-Distorsion wie nachlassende Sehkraft sowie Konzentrations- und Schlafprobleme hinzutreten, weshalb eine Integritätsentschädigung von 25 % angemessen erscheine (act. G 1 S. 11), ist festzuhalten, dass die Adäquanz der nicht strukturell-organisch bedingten Beschwerden im angefochtenen Entscheid verneint wurde. Wie dargelegt (Erw. 3.1) besteht kein Anlass, hierauf zurückzukommen. Dementsprechend kann aus den vorerwähnten Beschwerden auch keine Erhöhung der Integritätsentschädigung abgeleitet werden. 5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Rente auf der Basis eines IV- Grades von 35 % auszurichten; in diesem Umfang wird der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2009 aufgehoben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist - ausgehend von einer Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.-- (bei vollem Obsiegen; einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) und unter Zugrundelegung eines mehrheitlichen Obsiegens - auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von 35 % auszurichten; in diesem Umfang wird der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

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