St.Gallen Sonstiges 12.11.2009 UV 2009/78

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/78 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 27.04.2020 Entscheiddatum: 12.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2009 Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 UVV: Voraussetzungen eines Unfalls im Rechtsinn und einer unfallähnlichen Körperschädigung. Verneinung der Ungewöhnlichkeit sowie des äusseren Faktors bei Anheben einer schweren Pfanne in einem Restaurantbetrieb (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, UV 2009/78). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer ; a.o. Gerichtsschreiberin Natalie Morgenegg Entscheid vom 12. November 2009 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a Die 1964 geborene A.___ ist im Restaurant B.___ tätig und bei der Allianz Suisse gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 13. März 2009 erlitt die Versicherte am 11. März 2009 beim Heben einer schweren Pfanne eine Muskelzerrung am rechten Oberarm (act. G 3.4). Im Frageblatt zur Verletzung vom 25. März 2009 gab die Versicherte an, beim Heben einer Stielpfanne mit der rechten Hand habe sie ein "Kläpfli" im Ellenbogen verspürt (act. G 5.1-26). A.b Mit Arztbericht vom 11. März 2009 hielt Dr. med. C.___ von der chirurgischen Klinik im Spital Herisau fest, die Versicherte habe mit ihrem rechten Arm eine schwere Pfanne gehoben und plötzlich einen Schmerz im Ellenbogen verspürt. Es bestehe eine akute Epikondylitis lateralis rechts sowie der Verdacht auf eine Muskelzerrung des rechten Oberarms. Ein Anhaltspunkt für eine frische Läsion sei mittels Röntgen nicht ermittelt worden (act. G 5.2-3). Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D., Allgemeinmedizin FMH, attestierte der Versicherten am 23. März 2009 eine Muskelläsion des rechten Oberarms (act. G 5.2-1). A.c Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 lehnte die Allianz Suisse den Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen ab, da weder ein Unfall im Rechtssinn noch eine unfallähnliche Körperschädigung bestehe (act. G 3.6). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 20. Mai 2009 (act. G 3.7) wies die Allianz Suisse mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2009 (act. G 3.8) ab. B. B.a Gegen den Einspracheentscheid richtet sich die am 10. Juli 2009 eingereichte Beschwerde (act. G 3.9 und G 4). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Vorliegen eines Unfalls neu zu überprüfen. Dies begründet sie damit, dass im Arztzeugnis von Dr. D. vom 23. März 2009 nie eine nicht eindeutige Muskelzerrung erwähnt worden sei. Ausserdem sei auch Dr. C.___, welche die Diagnose einer Epikondylitis lateralis attestiert hatte, der Meinung, es habe ein plötzlich herbeigeführtes Ereignis stattgefunden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2009 (act. G 5) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Anheben einer Pfanne stelle offensichtlich keinen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG dar, da sich dabei nichts Besonderes oder Unvorhergesehenes ereignet habe. Auch eine unfallähnliche Körperschädigung sei auszuschliessen, denn das Anheben einer Pfanne sei kein sinnfälliges Ereignis mit gesteigertem Gefährdungspotenzial. Zudem sei auch das Vorliegen einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen Listenverletzung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht ausgewiesen. B.c Auf die Einreichung einer Replik wurde in der Folge verzichtet (act. G 7). Erwägungen: 1. Streitig ist vorliegend, ob das Ereignis vom 11. März 2009 als Unfall im Rechtssinn zu qualifizieren ist. Ist dies zu verneinen, wäre festzustellen, ob allenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3 Dem Unfall gleichgestellt sind nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einwirkung die folgenden Körperschädigungen: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. 2.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltung- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mit enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 122 V 158 E. 1a). Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b). 3. 3.1 Die vorliegenden Sachverhaltsschilderungen ergeben ein konsistentes Bild. In der Unfallmeldung vom 13. März 2009 gab die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin an, beim Heben einer schweren Pfanne habe diese eine Muskelzerrung erlitten. Auf dem Frageblatt zur Verletzung beantwortete die Beschwerdeführerin am 25. März 2009 die Frage nach dem Hergang damit, dass sie sich die Beschwerden beim Heben einer Stielpfanne mit der rechten Hand zugezogen habe. Dabei habe sie als etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ein "Kläpfli" im Ellenbogen verspürt. Im Folgenden sind deshalb die Voraussetzungen eines Unfalls im Rechtssinn zu prüfen. 3.2 Im Besonderen ist zuerst zu beantworten, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich die Ungewöhnlichkeit nicht auf die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selbst. Ohne Bedeutung für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende Folgen nach sich zieht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (SVR 2001 KV Nr. 50 S. 145 E. 3a; BGE 122 V 233 E. 1 = Pra 1997 Nr. 82 S. 415 f.). Überdies kann das Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, 8C_500/2008 E. 3; BGE 130 V 118 E. 2.1). 3.3 Vorliegend stellt das Anheben einer Pfanne in einem Restaurant einen alltäglichen Bewegungsablauf dar. Darüberhinaus wurde in den Angaben zum Sachverhalt keine ungewöhnliche Einwirkung eines äusseren Faktors festgehalten. Damit ist die Bewegung der Beschwerdeführerin in den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen einzuordnen. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor könnte aber auch in alltäglichen Fällen vorliegen, in denen die körperliche Bewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird, beispielsweise wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176f.). Da vorliegend gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin das Anheben der schweren Stielpfanne nicht durch eine unkoordinierte Bewegung gestört wurde, ist ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu verneinen. Es kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Ellenbogen der Beschwerdeführerin einwirkte. Damit kann kein Unfallereignis im Rechtssinn vorliegen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Mit Arztbericht vom 11. März 2009 hielt Dr. C.___ als Diagnosen eine akute Epikondylitis lateralis des rechten Ellenbogens sowie den Verdacht auf eine Muskelzerrung des rechten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oberarms fest. Anhaltspunkte für eine frische Läsion hätten dabei nicht erhoben werden können. Dr. D.___ gab im Arztbericht vom 23. März 2009 als Diagnose eine Muskelläsion des rechten Oberarms an. Aufgrund der nicht eindeutigen Diagnosen ist somit fraglich, ob die Schädigung der Beschwerdeführerin in die Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2. UVV fällt. Da dieser Aufzählung rechtsprechungsgemäss abschliessender Charakter zukommt (BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1989 Nr. U 67 S. 165), könnte einzig eine Muskelzerrung des Oberarms eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen. Den Arztberichten können jedoch keine frischen Läsionen oder eine eindeutige Muskelzerrung entnommen werden. Es bleibt daher ungewiss, ob die bestehende Schädigung nicht, durch die arbeitsmässige repetitive Beanspruchung des fraglichen Körperteils, degenerativ bedingt ist. Letztlich kann eine genaue Diagnose aber offen bleiben, da - wie im Folgenden dargelegt- auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung in jedem Fall zu verneinen ist. 4.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen bei einer unfallähnlichen Körperschädigung zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 9 Abs. 2 UVV mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors wird deshalb ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Darüberhinaus ist der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als nur physisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 ff. E. 2.2 und E. 4.2.2). Vorliegend kann im Anheben einer schweren Pfanne in einem Restaurantbetrieb keine Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage erkannt werden. Die Beschwerdeführerin hob im Rahmen ihrer Arbeit als Aushilfe in einem Restaurant auf normale Weise eine Stielpfanne an und verspürte dabei ein "Kläpfli" im Ellenbogen. Diese Lebensverrichtung erfolgte damit auf gewohnte, in einem Restaurantbetrieb alltägliche Weise und kann deshalb das Erfordernis eines schädigenden äusseren Faktors nicht erfüllen. Indem die Beschwerdeführerin eine alltägliche Bewegung vollzogen hat, ohne

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass dabei eine gesteigerte Gefahr vorgelegen hätte oder es durch einen äusseren Faktor zu einer Unkontrollierbarkeit der Verrichtung gekommen wäre, ist auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen. 5. Liegt somit weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, fällt eine Haftung des Unfallversicherers im hier zu beurteilenden Fall ausser Betracht. Deshalb ist die Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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