St.Gallen Sonstiges 15.06.2010 UV 2009/73

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/73 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 03.04.2020 Entscheiddatum: 15.06.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 15.06.2010 Art. 6 UVG: Verneinung der natürlichen Kausalität zwischen Unfallereignis und Beschwerden im Handgelenk (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2010, UV 2009/73). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Zogg Entscheid vom 15. Juni 2010 in Sachen E.___, Beschwerdeführerin, gegen Helsana Unfall AG, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen (natürlicher Kausalzusammenhang) Sachverhalt: A.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.a E., geb. 1950, war seit September 2007 bei A. als Raumpflegerin tätig und dadurch bei der Helsana Unfall AG, Zürich (nachfolgend Helsana), obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 14. November 2007 stürzte sie während eines Treppenaufstiegs und schlug dabei mit dem Knie auf einer Treppenkante auf. Die Bagatellunfall-Meldung erfolgte am 19. Juni 2008 und die Schadenmeldung am 18. September 2008 (UV-act. K 1, 5). Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin FMH, bestätigte im Arztzeugnis vom 22. September 2008, dass er am 23. April 2008 eine Erstbehandlung durchgeführt und eine chronische Bursitis praepatellaris rechts sowie ein chronisches posttraumatisches femoro-patellares Schmerzsyndrom rechts diagnostiziert habe (UV-act. M 1). Im Bericht vom 24. März 2009 erwähnte er, dass die Versicherte bereits bei der ersten Konsultation im April 2008 über Schmerzen und eine Schwellung im Handbereich rechts, insbesondere Daumengrundgelenk rechts, geklagt habe. Ein Unfallereignis sei seitens der Versicherten hierfür jedoch nicht angegeben worden. Dr. B. interpretierte die Beschwerden als eine Entzündung im Sattelgelenk rechts sowie eine umgebende Tendovaginitis. Therapeutisch sei eine intraartikuläre Injektion durchgeführt worden. Ausserdem habe die Versicherte eine Handgelenkschiene erhalten. Anlässlich der Kontrollen vom 29. April und 10. Juni 2008 sei dann von der Versicherten eine leichte Besserung der Schmerzen im Handgelenk angegeben worden, jedoch keine Beschwerdefreiheit (UV-act. M 12). Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 teilte Dr. B.___ dem Versicherer mit, dass die Versicherte letztmals am 22. August 2008 bei ihm in der Sprechstunde war (UV-act. M 14). Für die weitere Behandlung überwies er sie an Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH (UV-act. M 9, 12). A.b Dr. C. attestierte der Versicherten für den Zeitraum vom 21. August 2008 bis 13. Oktober 2008 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % (UV-act. M 5). Im Bericht vom 19. November 2008 erwähnte er, dass die Versicherte anlässlich einer Verlaufskontrolle am 27. Oktober 2008 betreffend die Knieverletzung über posttraumatische Schmerzen im rechten Handgelenk geklagt habe, die auf einen Sturz im April 2007 zurückzuführen seien. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei jedoch keine Abklärung der Handgelenkschmerzen erfolgt. Die Röntgenuntersuchung des rechten Handgelenks habe ergeben, dass der Processus styloideus ulnae eine etwas unregelmässige Knochenstruktur zeige und auch ein wenig verdickt sei. Ansonsten seien ein normaler Gelenkspalt und ein normaler Carpus dargestellt (UV-act. M 7). Im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arztzeugnis vom 11. März 2009 äusserte Dr. C.___ im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. November 2007 den Verdacht einer posttraumatischen Carpusarthrose rechts. Das Handgelenk sei leicht angeschwollen. Die Beschwerden seien von der Versicherten erst nachträglich beklagt worden. Ausserdem lehne die Versicherte die empfohlene Infiltration der rechten Mittelhand ab. Der Behandlungsabschluss sei am 28. Januar 2009 erfolgt (UV-act. M 11). A.c Der beratende Arzt des Versicherers, Dr. med. D., Praktischer Arzt FMH mit Fachausweisen als Vertrauensarzt FMH und für manuelle Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 fest, dass die Versicherte mit dem Unfall vom 14. November 2007 ein geeignetes Ereignis erlitten habe, um allenfalls einen Vorzustand an der Kniescheibe traumatisieren zu können. Die primäre Übernahme sei gerechtfertigt. Bezüglich der Schmerzen im rechten Handgelenk äusserte sich der beratende Arzt dahingehend, dass ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis lediglich als möglich bezeichnet werden könne (UV-act. M 8). A.d Die Helsana teilte der Versicherten mit Verfügung vom 19. Januar 2009 unter anderem mit, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den aktuell vorliegenden Schmerzen im rechten Handgelenk und dem Ereignis im April 2007 nur als möglich bezeichnet werden könne. Die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden deshalb auf unfallfremde Faktoren zurückgeführt. Die Heilbehandlung für das rechte Handgelenk werde nicht übernommen (UV-act. K 21). B. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009. Sie wies darauf hin, dass Dr. C. nochmals drei Röntgenbilder angefertigt habe (UV-act. K 24). Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2009 wies die Helsana die Einsprache ab (UV-act. K 29). C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 9. Juni / 13. Juli 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Handverletzung als Unfall zu anerkennen und allfällige Behandlungs- und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsausfallkosten zu übernehmen, da ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 14. November 2007 und den Handbeschwerden gegeben sei. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass sie sofort nach dem Sturz heftige Schmerzen im rechten Handgelenk und in der Kniescheibe gehabt habe. Da diese nur kurz angedauert und nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, habe sie damals auf einen Arztbesuch und eine Unfallmeldung verzichtet. Erst im April 2008 als die Schmerzen am Handgelenk und an der Kniescheibe unerträglich geworden seien, habe sie einen Arzt konsultiert und die Unfallmeldung nachgeholt. Weil der folgende Arbeitsunterbruch primär auf die Kniebeschwerden zurückzuführen gewesen sei, habe man sich damals aufs Knie fokussiert und die Hand in der Unfallmeldung vorerst nicht erwähnt. Aufgrund der in der Folge immer stärker werdenden Schmerzen habe sie diverse Fachärzte konsultiert, wie z.B. Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie FMH. Diese Ärzte sähen einen Zusammenhang zwischen den Beschwerden in der Hand und dem Unfall vom 14. November 2007. Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie vor dem Unfall betreffend das Handgelenk beschwerdefrei gewesen sei (act. G 3). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid und führte unter anderem aus, dass die Sturzfolgen bagatellär gewesen sein müssten, da die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit Beschwerden hatte und sie auch keinen Arzt aufgesucht habe. Es sei zwar möglich, dass sich Arthrosen und dergleichen als posttraumatische Spätfolgen aus unfallverursachten Verletzungen ausbildeten, doch würden derartige Entwicklungen einige Jahre benötigen und nicht bloss fünf Monate. Weiter könne die Beschwerdeführerin aus der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nichts herleiten. Zudem sprächen die Diagnose einer Entzündung im Sattelgelenk und einer umgebenden Tendovaginitis für ein rein entzündliches, krankhaftes Geschehen. Auch sei ein natürlicher Kausalzusammenhang gemäss Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 des beratenden Arztes nur "möglich", aber nicht "überwiegend wahrscheinlich". Schliesslich sei die Beschwerdeführerin erst seit 19. September 2007 bei der Beschwerdegegnerin versichert. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls die Handbeschwerden auf einen Sturz vom April 2007 zurückzuführen seien, wie dies Dr. C. im Bericht vom 19. November 2008 ausgeführt habe (act. G 5).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Mit Replik vom 5. Oktober 2009 präzisierte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt dahingehend, dass die Schmerzen im Handgelenk auf den Unfall vom 14. November 2007 zurückzuführen seien und nicht auf denjenigen im April 2007. Ausserdem erwähnte sie nochmals, dass sie vor dem Unfallereignis bezüglich des Handgelenks nie Schmerzen gehabt hätte. Zudem sei bereits bei der ersten Arztkonsultation vom 23. April 2008 eine Behandlung der Hand erfolgt und nicht erst im November 2008, wie dies die Beschwerdegegnerin festhalte. Die Behandlung sei damals von Dr. B.___ der Krankenkasse zugeordnet worden. Bei der erstmaligen Konsultation von Dr. C.___ Ende August 2008 habe dieser von den Handbeschwerden lediglich kurz Notiz genommen, sei jedoch nicht weiter darauf eingegangen, da das Hauptaugenmerk damals der Kniebehandlung gegolten habe (act. G 7). C.d Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Duplik und hielt am Antrag gemäss Beschwerdeantwort fest. Zusätzlich hob sie nochmals hervor, dass bereits der erstbehandelnde Arzt die Beschwerden einem krankhaften Geschehen zugeordnet habe und nicht einem Unfallereignis. Daher habe er die Behandlung zulasten des Krankenversicherers abgewickelt (act. G 9). C.e Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin erlitt durch einen Sturz am 14. November 2007 eine Verletzung am rechten Knie (chronische Bursitis praepatellaris sowie ein chronisches posttraumatisches femoro-patellares Schmerzsyndrom). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses unbestrittenermassen als Unfall geltende Ereignis. Streitig bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden im rechten Handgelenk und dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallereignis vom 14. November 2007 verneint und deshalb keine Versicherungsleistungen erbringt. 1.2 Eventualiter beantragt die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, falls die Schmerzen im Handgelenk auf einen Unfall vom April 2007 zurückzuführen seien, da zu diesem Zeitpunkt mit der Beschwerdeführerin noch kein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Dieser Aspekt ist vorab zu prüfen: 1.3 Im ärztlichen Bericht vom 19. November 2008 erwähnte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin über posttraumatische Schmerzen im rechten Handgelenk geklagt habe, die angeblich auf einem Sturz im April 2007 zurückzuführen seien (UV-act. M 7). In den Zeugnissen vom 11. März 2009 und 23. Juni 2009 hingegen bezog er sich dann betreffend die Handbeschwerden nur noch auf das Unfallereignis vom 14. November 2007 (UV-act. M 11, 13). Auch gemäss Interpretation des beratenden Arztes handelt es sich beim Unfalldatum um den 14. November 2007 (UV-act. M 8). Schliesslich präzisierte die Beschwerdeführerin in der Replik den Sachverhalt dahingehend, dass die Beschwerden im Handgelenk auf den Unfall vom 14. November 2007 zu beziehen seien, da sie unmittelbar danach starke Schmerzen verspürt habe (act. G 7). Sie äusserte sich diesbezüglich bereits in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2009 und in der Beschwerde vom 13. Juli 2009 (UV-act. K 33, 38). Aufgrund der Arztberichte und der Aussage der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim bezüglich der Handbeschwerden in Frage stehenden Unfallereignis um dasjenige vom 14. November 2007 handelt. Dieses ereignete sich unbestritten während der Tätigkeit für den Arbeitgeber und war daher durch die Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin gedeckt. Das vorliegende Verfahren hat demnach den Streitpunkt gemäss Erwägung 1.1 zum Gegenstand. 2. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter haftet ein Unfallversicherer sodann nur für jene Folgen, die mit dem Unfall ausserdem adäquat kausal zusammenhängen, wobei für die Adäquanz nicht die subjektive, sondern die objektive Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolgs entscheidend ist (SVR 2000 UV Nr. 14, 45). Adäquat ist der Kausalzusammenhang dann, wenn ein Ereignis nach dem natürlichen bzw. gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass an andere Ursachen vernünftigerweise nicht zu denken ist (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; BGE 117 V 359). Während es Aufgabe des Arztes ist, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen, obliegt es dem Gericht, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III 110). Der natürliche Kausalzusammenhang muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit der ursächlichen Auswirkungen eines Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei vorliegend um eine leistungsbegründende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsaufhebender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Unfallversicherer, sondern bei der versicherten Person. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen) und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend. 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 und BGE 122 V 157 E. 1a S. 158 je mit Hin­ weisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Selbstverständlich kommt die obgenannte Beweisregel erst dann zur Anwendung, wenn die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht dem Untersuchungsgrundsatz rechtsgenüglich nachgekommen sind bzw.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 121 V 204 E. 6b S. 208; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). 3. Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin den Unfall vom 14. November 2007 mit Schadenmeldung vom 19. Juni 2008. Als betroffener Körperteil wurde lediglich das Knie rechts angegeben (UV-act. K 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses unbestrittenermassen als Unfall geltende Grundereignis. So wurde in der Verfügung vom 19. Januar 2009 lediglich die Leistungspflicht bezüglich der rechten Hand abgelehnt (UV-act. K 21). Dr. C.___ hatte die Behandlung laut Zeugnis vom 11. März 2009 offensichtlich am 28. Januar 2009 abgeschlossen (UV-act. M 11). Am 23. Juni 2009 berichtete er jedoch, dass die Patientin gemäss telefonischer Mitteilung vom 22. Juni 2009 immer noch Beschwerden am rechten Knie habe und sich betreffend eine weitere Konsultation melden werde (UV-act. M 13). Ob es sich aufgrund des andersgelagerten Beschwerdebilds im rechten Handgelenk um einen neuen Versicherungsfall, einen fortdauernden Grundfall oder einen Rückfall handelt, ist für die Folgen einer Beweislosigkeit von Bedeutung. Dies kann vorliegend jedoch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 4. 4.1 Die Frage, ob die Kosten im Zusammenhang mit den Schmerzen im rechten Handgelenk zulasten der Beschwerdegegnerin gehen, bzw. ob zwischen dem Unfallereignis vom 14. November 2007 und den gemeldeten Handgelenkbeschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wird von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes vom 5. Dezember 2008 verneint (UV-act. M 8). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die von ihr konsultierten Fachärzte einen Zusammenhang zwischen dem Sturz vom 14. November 2007 und den Schmerzen in der Hand in Erwägung zögen (act. G 3). Im Folgenden sind die entscheidrelevanten Inhalte der einzelnen Arztberichte zu prüfen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Dr. B.___ erwähnte im Arztzeugnis vom 22. September 2008 die Handgelenkbeschwerden nicht, sondern lediglich die Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Knie (UV-act. M 1). Erst im ärztlichen Bericht vom 24. März 2009 wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstkonsultation vom 23. April 2008 über Schmerzen und eine Schwellung im Handbereich rechts, insbesondere Daumengelenk rechts, berichtet habe und zwar ohne Angabe eines Unfallereignisses. Den Unfall vom 14. November 2007 habe sie anlässlich derselben Konsultation nur im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden erwähnt. Dr. B.___ stellte betreffend das Handgelenk eine Entzündung des Sattelgelenks rechts sowie eine umgebende Tendovaginitis fest (UV-act. M 12). Keiner seiner Berichte (insbesondere auch keiner der nachträglich von der Beschwerdegegnerin angeforderten) enthält einen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. November 2007 und den Handgelenkbeschwerden. Die gestellte Diagnose sowie die Tatsache, dass die Kosten der Krankenkasse belastet worden sind, sprechen dafür, dass die Beschwerden am Handgelenk für Dr. B.___ eine Krankheitsursache hatten. 4.3 Von ärztlicher Seite erstmals erwähnt werden die Handgelenkbeschwerden im Bericht vom 19. November 2008 von Dr. C.. Ihm gegenüber klagte die Beschwerdeführerin offensichtlich erst anlässlich einer Kontrolle vom 27. Oktober 2008 im Zusammenhang mit dem Knie über Restbeschwerden im rechten Handgelenk (UV- act. M 7). Dr. C. äusserte erst im Arztzeugnis vom 11. März 2009 einen Verdacht auf eine posttraumatische Carpusarthrose rechts (UV-act. M 11). 4.4 Der beratende Arzt, Dr. D., stützte seine Stellungnahme auf die ihm vorliegenden Akten und kam zum Schluss, dass bezüglich der Handgelenkbeschwerden rechts ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. November 2007 lediglich möglich sei und somit ein natürlicher Kausalzusammenhang nur als möglich bezeichnet werden könne (UV-act. M 8). 4.5 Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin würden die behandelnden Ärzte wie Dr. F. einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden im Handgelenk in Erwägung ziehen (act. G 3). Die Akten geben diesbezüglich keinen Aufschluss. Da die Beschwerde aufgrund der Stellungnahmen der beiden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behandelnden Ärzte und des beratenden Arztes sowie der restlichen Akten beurteilt werden kann und ein Bericht von Dr. F.___ die Faktenlage bezüglich der Handgelenkbeschwerden zeitnah zum Ereignis vom 14. November 2007 nicht zu erhellen vermöchte, ist auf die Einholung eines solchen zu verzichten. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keiner der beiden behandelnden Ärzte einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. November 2007 und den Handgelenkbeschwerden als überwiegend wahrscheinlich einstufte. Während Dr. B.___ gar keinen Zusammenhang sah, äusserte Dr. C.___ lediglich einen Verdacht auf eine posttraumatische Carpusarthrose rechts. Dr. D.___ beurteilte einen Zusammenhang mit dem Unfall nur als möglich, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Da nicht anzunehmen ist, dass weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 und Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2009 vom 9. März 2010 E. 4.2 je mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei ihr unmittelbar nach dem Sturz starke Schmerzen im Handgelenk und in der Kniescheibe aufgetreten seien, die nur kurz angedauert hätten (act. G 3, 7). Es stellt sich die Frage, wieso die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Arztbesuchs fünf Monate nach dem Unfallereignis den Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem Handgelenk nicht hergestellt hat. Die zu Beginn angeblich starken Schmerzen hätten der Erinnerung an den Sturz auf die Hand zumindest förderlich sein müssen. Bei der Erstkonsultation stand angeblich der Unfall vom 14. November 2007 im Zentrum. Dadurch dass Dr. B.___ vom Unfall Kenntnis hatte, kann davon ausgegangen werden, dass er im Zuge der Aufnahme der Anamnese von sich aus einen Zusammenhang zwischen den Handbeschwerden und dem Unfall hergestellt hätte, falls dafür Verdachtsmomente vorhanden gewesen wären. Die von ihm gestellte Diagnose deutet jedoch darauf hin, dass es für ihn keine Anhaltspunkte für eine Unfallursache gab. 5.2 Am 8. September 2009 reichte der Arbeitgeber eine Schadenmeldung ein, die von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnet worden war. Diese mit Rückfall

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezeichnete Schadenmeldung wurde von der Beschwerdegegnerin eingefordert, weil sie für die Bearbeitung des Falles Lohnangaben brauchte. Auch diese Schadenmeldung enthielt als betroffenen Körperteil lediglich das Knie rechts (UV-act. K 4, 5), und mit dem Unfall vom 14. November 2007 vermeintlich in Zusammenhang stehende Handgelenkbeschwerden wurden erneut nicht erwähnt. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie vor dem Unfall am 14. November 2007 keine Beschwerden am Handgelenk hatte (act. G 3, 7). Der Umstand, dass vor dem Unfall keine relevanten entsprechenden Beschwerden vorhanden gewesen seien, vermag für sich nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis keinen Beweis für eine Unfallkausalität zu erbringen, da der zeitliche Aspekt allein keine medizinisch genügende Erklärung liefert. Andernfalls würde man sich mit dem blossen Anschein eines Beweises bzw. mit der blossen Möglichkeit begnügen, und davon ausgehen, dass eine gesundheitliche Schädigung schon dann durch den Unfall verursacht sei, wenn sie nach diesem auftrat (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 460 Fn 1205; BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 241 f.; SVR 2009 UV Nr. 13 E. 7.2.4 S. 54 mit Hinweisen). 6. 6.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 14. November 2007 und den Handgelenkbeschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen und diesbezüglich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin abzulehnen. 6.2 Die Beschwerde ist unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Mai 2009 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

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  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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