© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/62 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 03.04.2020 Entscheiddatum: 09.06.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 09.06.2010 Art. 39 UVG, Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV: Voraussetzungen für eine Leistungskürzung (Kürzung der Geldleistungen um 50%) wegen Beteiligung an einer Rauferei/Schlägerei erfüllt. Kürzungstatbestand erfüllt, sobald Gefahrenlage gesetzt, die für Beteiligte erkennbar aus dem Ruder laufen und Verletzungen verursachen konnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2010, UV 2009/62). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 9. Juni 2010 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. iur. Gerd H. Jelenik, Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, Landstrasse 60, LI-9490 Vaduz, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a Der 1973 geborene G.___ war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. November 2007 im Nachtclub "A." in eine tätliche Auseinandersetzung mit B. verwickelt wurde und sich dabei am Mittelfinger (Dig III) der rechten Hand eine Fraktur des Fingerendglieds und eine Weichteilverletzung sowie im Bereich des rechten Vorderarms ebenfalls eine Weichteilverletzung zuzog (UV-act. 9, 12, 22, act. G 16.1/137, 16.1/167, 16.1/169). Einer notfallmässigen Erstbehandlung im Liechtensteinischen Landesspital Vaduz (UV-act. 4, 19) folgten am 25. November 2007 eine ambulante Untersuchung im Spital Grabs (UV-act. 11) und regelmässige Wundkontrollen bei der Hausärztin des Versicherten, Dr. med. C., Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, (UV-act. 6). Die Hausärztin attestierte dem Versicherten ab 22. November 2007 (richtig: 23. November 2007) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (UV- act. 6, 25). Ab 10. März 2008 erachteten der Suva-Kreisarzt Dr. med. D., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, bzw. die Suva den Versicherten in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig (UV-act. 22, 24). A.b Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die ihm zustehenden Geldleistungen um 50% gekürzt würden. Die Pflegeleistungen (Heilkosten) seien davon nicht betroffen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherte habe sich die Verletzung am rechten Mittelfinger anlässlich einer Schlägerei zugezogen. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2008 Einsprache (UV-act. 14). Am 29. Dezember 2008 reichte Rechtsanwalt Mag. iur. N. Wanker, Vaduz, als Rechtsvertreter des Versicherten eine Einspracheergänzung ein (UV-act. 35). Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2009 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (UV-act. 40).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Mai 2009 Beschwerde erheben: Der Beschwerdeführer begehre die Aufhebung des gegenständlich bekämpften Einspracheentscheids und die Aufhebung der Verfügung der Suva vom 21. Januar 2008 und wolle, dass die Geldleistungen der Suva nicht gekürzt würden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte sodann den Beizug der Strafakten des zuständigen Strafgerichts, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. C.b In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 stellte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen beim Strafgericht ein Gesuch um Edition der Strafakten (act. G 15). Mit Schreiben vom 16. November 2009 räumte es der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen (act. G 17), wovon diese mit Eingabe vom 5. Januar 2010 Gebrauch machte (act. G 20). C.d Mit Replik vom 5. Oktober 2009 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sinngemäss seine Anträge und Standpunkte. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 hielt die Beschwerdegegnerin ihrerseits an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, verzichtete im Übrigen aber auf eine einlässliche Duplik. D. Die mündliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wurde auf den 9. Juni 2010 angesetzt (act. G 22f., Vorladungen vom 10. Mai 2010). Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 gab die Suva dem Gericht bekannt, dass aus prozessökonomischen Gründen auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet werde (act. G 24). Die Mitteilung dieses Verzichts und gleichzeitige Anfrage an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob er bei dieser Ausgangslage am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung festhalte, beantwortete er mit Schreiben und Telefax vom 4. Juni 2010 abschlägig (act. G 25f.). E. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der von der Polizei erstellten Befragungsprotokolle, der Protokolle des Strafgerichts über die Befragungen bzw. Vernehmungen der Zeugen und Verdächtigen sowie des Protokolls der Schlussverhandlung in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer und B.___ wegen Vergehen der schweren Körperverletzung vor dem Strafgericht vom 26. November 2008 wird, soweit entscheidnotwendig, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zu bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen, wobei die Kürzung oder Verweigerung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geordnet werden kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Art. 49 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Nach dessen Abs. 2 werden die Geldleistungen um mindestens die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für eine wehrlose Person durch die Streitenden verletzt worden (lit. a), oder bei Gefahren, denen sich die versicherte Person dadurch aussetzt, dass sie andere stark provoziert (lit. b; vgl. A. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. unveränderte Auflage 1989, S. 504ff., U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, N 115ff. zu Art. 21 ATSG). 1.2 Als Raufereien und Schlägereien gelten nach Rechtsprechung und Lehre gewaltsame Auseinandersetzungen, bei denen sich die Beteiligten raufen oder bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte denen Schläge ausgeteilt werden. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV, der verschuldensunabhängig konzipiert ist (vgl. in BGE 132 V 27 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils U 325/05 vom 5. Januar 2006, publiziert in SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45), ist nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Eine Beteiligung ist jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (vgl. RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 360/04], RKUV 1991 Nr. U 120 S. 89 E. 3b mit Hinweisen und A. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage 2003, S. 223). Eine Beteiligung an Raufereien und Schlägereien liegt bereits dann vor, wenn die versicherte Person in eine Rauferei oder Schlägerei verwickelt (und dabei verletzt) wird, weil sie sich in (vorangehende) Diskussionen, Streitereien und Wortgefechte eingelassen hat, welche das Risiko in sich schliessen, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte (RKUV 1991 Nr. U 120 E. 3b S. 89f.; BGE 107 V 235 E. 2a). Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c mit Hinweis; vgl. auch BGE 107 V 235 E. 2a). 1.3 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt weiter voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 S. 86 E. 2d mit Hinweisen). Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalls erscheint. Die Antwort ist dann bejahend, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang notwendig (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 88 E. 6a; A. Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder - verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 278ff. [nachfolgend: Rumo-Jungo II]). Gemäss der in BGE 132 V 27 nicht publizierten Erwägung 1.3 des Urteils U 325/05 vom 5. Januar 2006 (publiziert in SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45 E. 1.3) kann der Tatbestand der Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei im Sinn von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zeitlich nicht als beendet gelten, solange nicht alle daran Beteiligten klar erkennbar mit dem verbal oder handgreiflich ausgefochtenen Streit aufgehört haben und nicht mit einer Fortsetzung bei nächster Gelegenheit gerechnet werden muss. Nach dieser strengen Praxis des Bundesgerichts, am 4. Mai 2010 im Urteil 8C_997/2009 erneut bestätigt, fallen selbst "Fluchthandlungen" in den Gefahrenbereich von Raufereien bzw. Schlägereien. - Nicht erforderlich ist, dass die Handlung, welche zur Kürzung oder Verweigerung der Leistungen führt, die alleinige Ursache des Unfalls ist. Es genügt, wenn sie eine adäquate Ursache des Unfalls darstellt (Rumo-Jungo II, a.a.O., S. 280; RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 und von A. Maurer im Ergänzungsband zum Schweizerischen Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 72f. zusammengefasstes, nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 24. Dezember 1987). 1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Der Entscheid ist, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. Kieser, a.a.O., N 9ff. zu Art. 43 ATSG; BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen). - Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2007 einen Nichtberufsunfall erlitten hat, der eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslöste. Diese hat jedoch die Leistungen gestützt auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV gekürzt. Die Beweislast für die Erfüllung des Kürzungstatbestands trägt die Beschwerdegegnerin, d.h. bei diesbezüglicher Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu ihren Lasten aus (vgl. Kieser, a.a.O., N 39f. zu Art. 43 ATSG). 2. 2.1 Aus den Befragungs- bzw. Einvernahmeprotokollen der Polizei und des Strafgerichts sowie dem Protokoll der Schlussverhandlung in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer und B.___ wegen der Vergehen der (schweren) Körperverletzung vor dem Strafgericht vom 26. November 2008 (UV-act. 9, act. G 16.1) ergibt sich in Bezug auf die am 23. November 2007 im Nachtclub "A." anwesenden Personen sowie die dort stattgefundene Auseinandersetzung folgender Geschehensablauf: B. hielt sich am 23. November 2007 ab ca. 01.00 Uhr im Nachtclub "A." auf, wo er laut eigenen Angaben an der unteren Bartheke sitzend drei bis fünf kleine Bier konsumierte. Um ca. 03.00 Uhr betraten der Beschwerdeführer und sein Kollege E. ebenfalls als Gäste die Bar und setzten sich an die etwas erhöht und gegenüber liegende obere Bartheke. Laut Angaben gegenüber der Polizei fühlte sich B.___ kurze Zeit später vom Beschwerdeführer, seinem Kollegen und den ausserdem anwesenden Tänzerinnen provoziert. Als sich der Beschwerdeführer auf die Toilette begab, folgte ihm B.___, um ihn auf sein Verhalten anzusprechen. (Um zur Toilette zu gelangen, verlässt man durch eine Tür die Bar und kommt in ein Foyer, von welchem aus weitere Türen in eine Herren- und eine Damentoilette führen [act. G 16.1/115, 16.1/117, in 16.1 enthaltener Einrichtunsplan {act. 42 der Akten des Strafgerichts}]). Die beiden Männer trafen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sodann in der Herrentoilette aufeinander. Laut Aussage von B.___ forderte er den Beschwerdeführer auf, er solle aufhören ihn zu beleidigen. Er sei erregt gewesen und habe ihm mit den Händen einen leichten Stoss gegen die Brust gegeben. Dann habe auch der Beschwerdeführer begonnen, ihn zu stossen. Er habe seine Angriffe öfters abgewehrt. Es sei also in der Herrentoilette zu einer kleinen Auseinandersetzung gekommen. Man habe sich jedoch nur herumgestossen und verbal gestritten. Der Beschwerdeführer schilderte diese Phase des Abends gegenüber der Polizei hingegen so, dass ihm - als er in der Toilette sein Geschäft verrichtet habe - jemand hinten auf den Rücken geschlagen habe, worauf er gegen den Toiletten-Sichtschutz gefallen und dieser dabei beschädigt worden sei. Er habe sich umgedreht, um zu schauen, was eigentlich los sei. Er habe B.___ gefragt, was das solle. Dieser sei betrunken gewesen und habe irgendetwas Unverständliches gesagt. In der Folge sei B.___ wieder auf ihn losgegangen und habe auf ihn eingeschlagen. Er habe den Mann weggeschubst, worauf dieser zu Boden gefallen sei. Geschlagen habe er ihn jedoch nicht. Anlässlich der Schlussverhandlung vor dem Strafgericht bestätigte B.___ nochmals, den Beschwerdeführer geschubst, jedoch nicht geschlagen zu haben. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer wiederum ihn weggeschubst oder mehrmals gestossen habe, ist im Protokoll nicht vermerkt. In der Folge verliess der Beschwerdeführer laut übereinstimmender Schilderung beider Beteiligten als erster die Herrentoilette und hielt darauf die Verbindungstür zwischen Foyer und Bar zu, um B.___ den Zugang zur Bar zu verunmöglichen. Letzterer riss an der Tür, während dem der Beschwerdeführer angeblich nach E.___ rief. Der Beschwerdeführer liess irgendwann die Tür los und setzte sich wieder auf denselben Platz in der Bar, auf dem er zuvor gesessen hatte. B.___ folgte dem Beschwerdeführer über zwei bis drei Treppenstufen in den oberen Barbereich. Laut eigenen Angaben war er voller Rage. Er habe den Beschwerdeführer beschimpft und ihn aufgefordert, er solle herkommen. Dieser sei zunächst von den Damen in der Bar zurückgehalten worden, habe sich dann aber losgerissen und sei rasch und entschlossen auf ihn zugekommen. Daraufhin sei es zu weiteren körperlichen Attacken zwischen ihnen beiden gekommen. Plötzlich müsse er einen Schlag erhalten haben und zu Boden gefallen sein. Der Beschwerdeführer sagte zum erneuten Aufeinandertreffen in der Bar aus, dass B.___ auf ihn losgegangen sei und versucht habe, ihn zu schlagen. Sein Kollege E.___ habe ihn zurückgeschoben bzw. er sei ein paar Schritte zurückgegangen. Darauf habe sich B.___ ihm erneut genähert und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe die Position eines Karatekämpfers eingenommen. Er habe diesen darauf an den Händen gefasst bzw. es sei zu einem Gerangel gekommen. B.___ sei ein paar Schritte zurückgegangen, worauf sie beide über die Treppenstufen hinuntergefallen seien. Die im Nachtclub anwesende Bardame F.___ bestätigte vor der Polizei, dass der Beschwerdeführer zunächst von seinem Kollegen zurückgehalten worden sei, sich dann aber habe befreien können und auf B.___ losgestürmt sei, worauf es im oberen Barbereich zu einer Schlägerei gekommen sei. E.___ sprach gegenüber der Polizei ebenfalls von Karatebewegungen, die B.___ gemacht haben soll. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle B.___ ignorieren, worauf dieser ihn und den Beschwerdeführer beschimpft habe. Der Beschwerdeführer sei zu B.___ gegangen, um mit ihm zu sprechen, worauf er von diesem gestossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe B.___ festgehalten und beide seien auf den Boden gefallen. Bei der Befragung vor dem Strafgericht sagte E.___ aus, der Beschwerdeführer und B.___ seien auf einmal aufeinander zugegangen. Sie hätten sich nicht geschlagen, sondern lediglich festgehalten. Durch dieses Gerangel seien beide auf den Boden gefallen. 2.2 Die Schilderungen von B.___ und dem Beschwerdeführer stimmen insofern überein, dass es am 23. November 2007 in der Herrentoilette zumindest zu einem Wortwechsel und zu Rempeleien gekommen war. Damit war jedenfalls eine Gefahrenlage gesetzt, die - für die Beteiligten erkennbar - aus dem Ruder laufen konnte. Der Beschwerdeführer nutzte auch laut eigener Schilderung die Möglichkeit nicht, einer weiteren Auseinandersetzung nach der Rückkehr in die Bar auszuweichen, obwohl für ihn erkennbar gewesen sein musste, dass es zu einer weiteren Konfrontation mit B.___ kommen könnte (vgl. act G 16.1/Befragung anlässlich der Schlussverhandlung vom 26. November 2008 vor dem Strafgericht, S. 9ff. des Protokolls, besonders S. 11). Die Streitigkeit schlug denn auch in eine handfeste Schlägerei um, als beide Kontrahenten in die Bar zurückgekehrt waren. Ob es bereits vor der Auseinandersetzung in der Herrentoilette auch zu Provokationen seitens des Beschwerdeführers gekommen war, ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht restlos geklärt, ist jedoch nicht wesentlich für die Beurteilung des Kürzungstatbestands. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unversehrt in den Nachtclub "A.___" gekommen war und sich wahrscheinlich nach den Rempeleien in der Herrentoilette im Lauf der Auseinandersetzung rechtsseitig am Unterarm und am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mittelfinger verletzte. (Wäre die erhebliche Verletzung am Mittelfinger, bei der das Endglied beinahe abgetrennt worden war, bereits in der Herrentoilette entstanden, hätte er sie kaum erst im Verlauf der späteren Rauferei in der Bar bemerkt und als Verletzter die erforderliche Kraft aufwenden können um die Verbindungstüre zuzuhalten. Die Abschürfung am Unterarm hatte er sich nach eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben beim Zuhalten der Verbindungstür zugezogen [UV-act. 9/13].) In welchem genauen Zeitpunkt der Streiterei sich der Beschwerdeführer (am Mittelfinger) verletzte, ob beim Zuhalten der Verbindungstüre oder später bei der körperlichen Auseinandersetzung mit B., ist ebenfalls nicht massgebend, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge allen Geschehensabschnitten das Potential innewohnte, die fraglichen Verletzungen zu bewirken. Unerheblich ist auch, ob die Verletzung beim Zerschlagen des Aschenbechers (der im Lauf der Auseinandersetzung zu Bruch gegangen war), beim Sturz in herumliegende Scherben oder durch einen Biss von B. gesetzt wurde. Erforderlich ist einzig, dass sich der Beschwerdeführer verletzte, während er der besonderen Gefahrensituation der Schlägerei oder Rauferei ausgesetzt war. Es bestehen auch keine Indizien für ein isoliertes Unfallgeschehen, dass sich unabhängig von der Rauferei zugetragen und den Beschwerdeführer verletzt hätte (wie beispielsweise das Herunterfallen einer Lampe oder eines Deckenelements) und daher keine Leistungskürzung gerechtfertigt hätte. 2.3 Damit ist von der aussergewöhnlichen Gefahr der Rauferei oder Schlägerei im Sinn von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV als Voraussetzung für eine allfällige Kürzung von Versicherungsleistungen auszugehen. Da sich der Beschwerdeführer verletzte, als er dieser besonderen Gefahrensituation ausgesetzt war, wie vorstehend (Erwägung 2.2) dargelegt, ist auch das zusätzliche Erfordernis des Kausalzusammenhangs erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 23. November 2007 zu Recht gekürzt. 2.4 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 21. Januar 2008, bestätigt im Einspracheentscheid vom 24. April 2009, nur die Geldleistungen (Taggelder sowie allfällige Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen) um das gesetzliche Minimum von 50% gekürzt (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV; die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Naturalleistungen in Form der Heilungskosten nahm sie von der Kürzung aus). Diese Kürzung ist auch bezüglich Ausmass nicht zu beanstanden. 3. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: