© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 03.04.2020 Entscheiddatum: 02.06.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 02.06.2010 Art. 18 UVG. Art. 16 ATSG: Bemessung des Invalideneinkommens bei Vorliegen einer Berufskrankheit. Leidensabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2010, UV 2009/54). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2010. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 2. Juni 2010 in Sachen T.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer, LL.M., Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenrente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a T.___ war bei der A.___ als Giesser tätig und dadurch bei der Suva für die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er der Suva mit Unfallmeldung vom 2. April 1996 (UV-act. 1) mitteilte, seit dem 19. März 1996 an beiden Händen Schmerzen zu verspüren. Nach Durchführung von ärztlichen Abklärungen erklärte die Suva den Versicherten mit Verfügung vom 20. November 1997 für Arbeiten mit Kontakt zu Mineralölen als nicht geeignet (UV-act. 59). Nach Ausrichtung einer Übergangsentschädigung, und nachdem weitere Untersuchungen vorgenommen worden waren, teilte die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2005 mit, dass im Rahmen der Nichteignungsverfügung weder eine wesentliche Behinderung noch eine berufskrankheitsbedingte Erwerbseinbusse bestehe, weshalb die Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschädigung nicht erfüllt seien. Es lasse sich auch keine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) begründen, da keine erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität entstanden sei. Ab dem 2. Februar 2004 könnten daher keine weiteren Geldleistungen erbracht werden. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 24. Oktober 2005 Einsprache erheben (UV-act. 456), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. November 2006 abwies (UV- act. 472). A.b Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2007 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. November 2007 in dem Sinn teilweise gut, dass der Einspracheentscheid vom 8. November 2006 mit Bezug auf die Invaliditätsleistungen aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung des Valideneinkommens und anschliessender Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Suva zurückgewiesen wurde. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Nach Durchführung von weiteren Abklärungen eröffnete die Suva dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2008, der Versicherte habe ab 1. Februar 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 11 % (Valideneinkommen von Fr. 64'250.-- und Invalideneinkommen von Fr. 57'258.--) und eines versicherten Verdienstes von Fr.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 77'837.-- (UV-act. 510). Die gegen diese Verfügung von Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer, LL.M, St. Gallen, für den Versicherten erhobene Einsprache (UV-act. 513, 535) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. April 2009 ab (UV-act. 538). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 19. Mai 2009 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben, soweit eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 11 % verweigert werde. Dem Beschwerdeführer sei eine weit höhere Invalidenrente anzuerkennen und zur Auszahlung zu bringen; die derzeitige Arbeitsfähigkeit/Erwerbsfähigkeit sei erneut fachärztlich abzuklären. Es sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter dar, der Beschwerdeführer habe gerade im Hinblick auf die weiteren Krankheiten und Leiden, welche ärztlich bestätigt seien, einen Anspruch auf einen massiven Leidensabzug. Hinzu komme die Tatsache, dass er auch wegen seinen mangelnden Deutschkenntnissen und seines Alters auf dem Arbeitsmarkt praktisch kaum mehr vermittelt werden könne. Die Leidenssituation des Beschwerdeführers habe sich noch mehr verstärkt, weshalb durchaus eine ergänzende fachärztliche Abklärung der effektiven Arbeitsfähigkeit berechtigt wäre im Hinblick auf eine Totalkorrektur bezüglich Berechnung des Invalideneinkommens. Sollte die neue Abklärung abgelehnt werden, so sei der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren. B.b In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und legte unter anderem dar, die beim Beschwerdeführer neben dem berufsbedingten Handekzem vorliegenden weiteren Gesundheitsschäden, insbesondere die Dermatitis artefacta, die psychischen Probleme und nicht berufsbedingten Leiden, seien bei der Invaliditätsbemessung unbeachtlich. Für einen leidensbedingten Abzug bestehe kein Raum, da das Handekzem nicht mehr aktiv sei und den Beschwerdeführer (bei Einhaltung der Nichteignungsverfügung; UV-act. 59) in seiner beruflichen Tätigkeit nicht einschränke. Auch das Alter des Beschwerdeführers rechtfertige keinen Abzug vom Tabellenlohn, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachgefragt würden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirke. Desgleichen könne auch die Nationalität vernachlässigt werden, da die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst würden. Schliesslich stosse auch die Behauptung mangelhafter Deutschkenntnisse ins Leere, da der Beschwerdeführer bereits seit 1975 in der Schweiz berufstätig und sehr wohl der deutschen Sprache mächtig sei, er eine Einschränkung seiner Vermittlungsfähigkeit aus sprachlichen Gründen in keiner Weise zu erstellen vermöge und für Hilfsarbeiten ohnehin keine besonderen Sprachkenntnisse erforderlich seien. B.c Mit Replik vom 2. Juli 2009 und Duplik vom 13. Juli 2009 bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. B.d Am 10. Juli 2009 bewilligte der Gerichtspräsident die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren. Erwägungen: 1. 1.1 Streitig ist im hier zu beurteilenden Fall, welcher Invaliditätsgrad der ab 1. Februar 2004 laufenden Rente des Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist. Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Voraussetzungen der Zusprechung einer Invalidenrente gemäss UVG zutreffend dar; darauf kann verwiesen werden. Im Entscheid vom 27. November 2007 (UV 2007/17) legte das Versicherungsgericht unter anderem dar, es sei nicht anzunehmen, dass weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung der Streitsache neue Erkenntnisse bringen würden. Unter Beachtung der Nichteignungsverfügung und bei entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Behandlung seiner Hautprobleme sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, nachdem weder eine physische noch psychische berufskrankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszumachen sei. Trotz 100%iger Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der Nichteignungsverfügung für gewisse Tätigkeiten eingeschränkt. Gemäss Gutachten des Universitätsspitals Bern vom 8. April 2005
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde eine Arbeit in einem trockenen Milieu (z.B. Überwachungstätigkeiten) empfohlen. Das dabei erzielbare Invalideneinkommen sei anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln und dabei auf Tabelle 1 (Privater Sektor) Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Aufgrund der Akten sei nicht anzunehmen, dass Anlass für einen speziellen Leidensabzug bestehe, wobei diese Frage vorliegend nicht abschliessend zu entscheiden sei, da die Streitsache ohnehin zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei und dabei auch die Frage des Leidensabzugs noch zu prüfen sein werde. Aufgrund der vorliegenden Akten sei nämlich das für die Berechnung des Invaliditätsgrads im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns erforderliche Valideneinkommen nicht ausreichend bestimmbar. Die letzte Nachfrage bezüglich des mutmasslichen Lohns bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sei im Jahr 2001 erfolgt (UV-act. 192). Bei der Festlegung des IV- Taggelds für die Dauer von medizinischen Massnahmen vom 2. März 2005 sei die IV- Stelle des Kantons St. Gallen von einem Einkommen von Fr. 60'900.-- ausgegangen. Ob dieses Einkommen auch als Valideneinkommen für die Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades verwendet werden könne, sei aufgrund der vorhandenen Akten nicht klar. Entsprechend seien diesbezüglich zusätzliche Abklärungen erforderlich. Mit Verfügung vom 20. September 2005 (UV-act. 455) habe die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen ausschliesslich deswegen abgelehnt, weil im Rahmen der Nichteignungsverfügung weder eine wesentliche Behinderung noch eine berufskrankheitsbedingte Erwerbseinbusse vorliege. Einen konkreten Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrads habe sie allerdings nicht vorgenommen. Die Streitsache sei daher zur Nachholung des Einkommensvergleichs und zu neuer Verfügung über allfällige Invaliditätsansprüche des Beschwerdeführers an die Suva zurückzuweisen (Entscheid, a.a.O., Erw. 4c, 4d und 5). 1.2 Dr. med. B., Facharzt FMH Dermatologie und Venerologie, berichtete am 11. Januar 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin, anlässlich der Konsultation vom 16. April 2008 habe ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seit 12 Jahren nicht mehr arbeite und seit März 2006 von Dr. med. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als 100 % arbeitsunfähig geschrieben werde. Als Hautbefund habe er (Dr. B.___) die Handrücken beidseits mit Rötung, Schuppung, Erosions- und Krustenbildung,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vereinzelte erosive Herde am linken Unterschenkel gefunden. Der Befund entspreche einem chronisch rezidivierenden Handekzem mit vereinzelten Streuherden am linken Unterschenkel. Es sei eine Kontrolle Mitte Mai 2008 vorgesehen gewesen. Jedoch habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich von einer Dermatologin in Niederuzwil weiterbehandeln lasse (act. G 1.2.1; UV-act. 527). Dr. med. D., FMH für Allgemeinmedizin, hatte im Bericht vom 16. Juni 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres bestätigt; dies mit Hinweis auf das chronische Ekzem sowie einen Diabetes mellitus Typ II, eine Polyarthrose und eine arterielle Hypertension (Bluthochdruck; act. G 1.2.2; vgl. auch UV-act. 497). Anlässlich einer Vorsprache eines Suva-Aussendienstmitarbeiters schilderten die Familienmitglieder die gesundheitliche und soziale Situation des Beschwerdeführers (UV-act. 505; vgl. auch UV-act. 530). Suva-Arzt Dr. med. E., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, legte in der Stellungnahme vom 27. April 2009 dar, der Bericht von Dr. B.___ sei nicht von aktuellem Wert, da dieser Arzt den Beschwerdeführer am 16. April 2008 nach sieben Jahren einmalig gesehen habe. Die vereinbarten Termine habe der Beschwerdeführer nicht mehr eingehalten. Gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 16. Juni 2008 persistiere bis zu diesem Zeitpunkt das chronische Ekzem, dass aufgrund der Fotodokumentation auf dem lateralen Handrücken lokalisiert sei. Aktuelle Befunde würden fehlen. Die fotodokumentierten Befunde würden denjenigen entsprechen, wie sie beim Entscheid des Versicherungsgerichts vom Dezember 2007 bestanden hätten. Es hätten sich schon damals an den Unterschenkeln Herde befunden. Die weitere dermatologische Behandlung gehe (mangels natürlichem Kausalzusammenhang zwischen den ab 2. April 2004 persistierenden Hautveränderungen und dem ursprünglich berufsbedingten Handekzem) nicht mehr zulasten des Berufsleidens (UV-act. 540). 2. 2.1 Für die hier streitige Invaliditätsbemessung ist ausschliesslich das berufsbedingte Handekzem zu berücksichtigen. Die Auswirkungen der unfall- bzw. berufsfremden gesundheitlichen Probleme (Gelenksschwellungen, beginnende Polyarthritis, Diabetes mellitus Typ II, Verdacht auf orthostatischen Schwindel, Bluthochdruck; vgl. UV-act. 56, 348, 439; act. G 1.2.2) haben ausser Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dermatitis artefacta sowie die bei Dr. C.___ behandelten psychischen Probleme, deren Adäquanz das Versicherungsgericht im Entscheid vom 27. November 2007 (Erw. 3a, 3b, 4a, 4b) verneinte. Die von Dr. B.___ im Bericht vom 11. Januar 2009 erwähnten Befunde an beiden Handrücken mit vereinzelten Herden am linken Unterschenkel (UV- act. 527), bzw. die aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Bildern (act. G 1.2.4, G 9.1) ersichtlichen Umstände, bildeten bereits Gegenstand der Berichte von Dr. E.___ vom 31. März 2005 (mit Fotodokumentation; UV-act. 431-433) und der Dermatologischen Universitäts-Klinik und -Poliklinik des Inselspitals aus dem gleichen Jahr (UV-act. 439). Nachdem der Beschwerdeführer den mit Dr. B.___ vereinbarten Termin im Mai 2009 nicht mehr wahrgenommen hatte (UV-act. 527), begab er sich nicht mehr in spezialärztliche (dermatologische) Behandlung, sondern suchte den Allgemeinmediziner Dr. D.___ auf. Bei dieser Aktenlage fehlt es an Anhaltspunkten für eine veränderte medizinische Situation beim berufsbezogenen dermatologischen Leiden, weshalb diesbezügliche weitere Abklärungen überwiegend wahrscheinlich keine neuen Erkenntnisse zu liefern vermöchten. Nachstehend ist deshalb unter Beachtung der Nichteignungsverfügung bzw. der berufsbezogenen Hautprobleme von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für den hier zur Diskussion stehenden Zeitraum von Februar 2004 (Rentenbeginn) bis 9. April 2009 (Datum des Einspracheentscheids) auszugehen. 2.2 Gestützt auf weitere Abklärungen (vgl. UV-act. 487) legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen 2004 auf Fr. 64'250.-- (13 mal Fr. 4'350.-- zuzüglich Fr. 7'700.-- Nacht- und Leistungszulagen [Fr. 700.-- mal 11]; UV-act. 510) fest. Dieser Wert blieb unbestritten, und es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Bemessung. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom allgemeinen Durchschnittslohn aller Branchen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik aus. Aus der LSE 2004 TA 1 Niveau 4 ist für Männer ein Monatssalär von Fr. 4'588.-- ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 55'056.-- (2004) basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 2004, d.h. auf 41.6 Stunden, aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 57'258.-- ergibt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Der Beschwerdeführer lässt beanstanden, dass durch die Beschwerdegegnerin kein leidensbedingter Abzug gewährt wurde. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Versicherter, der gesundheitsbedingt lediglich noch leichtere Hilfsarbeiten ausführen kann, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage ist. Zudem können weitere persönliche und berufliche Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Hingegen ist zu beachten, dass nicht immer sämtliche Ausländer weniger Einkommen als der Totalwert aller Schweizer und Ausländer erzielen; vielmehr können sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau weitgehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung C, bei welchen der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten darüber liegen kann (vgl. BGE 126 V 75 Erw. 5a mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Abzugs, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 6). Der Beschwerdeführer kann lediglich noch Tätigkeiten ausüben, bei welchen ein Kontakt zu den Substanzen mit nachgewiesener Sensibilisierung sowie Feuchtkontakte und andere Kontakte mit einem Potential zur chronischen Irritation vermieden werden können. Ärztlicherseits wurde eine Arbeit in trockenem Milieu, z.B. Überwachungstätigkeiten, empfohlen (UV-act. 439). Ob es sinnvoll ist, dass der Beschwerdeführer seine Hände "zur Behandlung" in heisses Wasser hält (vgl. dazu act. G 1 S. 3), erscheint vor dem erwähnten Hintergrund eher fraglich, ändert aber grundsätzlich nichts an der hier zu beantwortenden Frage des Leidensabzugs. In einem Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2009 i/S A. (8C_350/2009, Erw. 2.3) wurde bei einem Versicherten, der aufgrund einer berufsbedingten Nichteignung lediglich noch trockene, saubere und mechanisch wenig belastende Tätigkeiten ganztags ausüben konnte, ein Leidensabzug von 15 % gewährt. Das Bundesgericht erachtete den Leidensabzug zwar mit Hinweis auf die in jenem Fall zur Diskussion stehende Einkommensparallelisierung als in Frage gestellt, bestätigte die Invaliditätsbemessung aber dennoch. Konkret steht keine Einkommensparallelisierung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Diskussion (zu den Folgen derselben für den Leidensabzug vgl. Urteil 8C_350/2009 Erw. 1.3). Vom medizinischen Sachverhalt her sind die vorliegend zur prüfenden Umstände durchaus mit jenen des erwähnten Bundesgerichtsurteils vergleichbar; eine Abweichung lässt sich lediglich insofern bejahen, als konkret eine Einschränkung hinsichtlich der mechanischen Belastung nicht explizit vermerkt wurde. Dem Beschwerdeführer, der ohne berufliche Ausbildung während seines Erwerbslebens schwere oder gesundheitlich belastende manuelle Arbeit verrichtete (vgl. UV-act. 439 "Arbeitsanamnese"), ist eine Tätigkeit lediglich noch unter den erwähnten Voraussetzungen, d.h. in trockenem Milieu und mit eingeschränktem Metallkontakt, zumutbar. Arbeitsplätze mit Wasserkontakt kommen im gesamten Industrie- und Dienstleistungssektor vor. Möglicherweise hat der Beschwerdeführer einen tieferen Lohn in Kauf zu nehmen, weil ihm bestimmte Arbeiten in einem Betrieb, z.B. Reinigungsarbeiten, nicht zugewiesen werden können. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein Abzug von 10%. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 53 Jahre alt. Dieser Umstand und die weiteren Merkmale (Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) dürften sich nicht wesentlich auf den Lohn auswirken (vgl. dazu auch BGE 129 V 472 Erw. 4.3.2). Mit dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil vom 20. Juli 2004 i/S D. [I 39/04] lässt sich die Nichtgewährung eines Leidensabzugs konkret nicht begründen. Auch der Umstand, dass beim Beschwerdeführer beträchtliche unfall- bzw. berufskrankheitsfremde gesundheitliche und soziale Probleme vorliegen, bildet keinen Grund für die Verweigerung eines (durch die Berufskrankheit bedingten) Leidensabzugs. Einem Valideneinkommen von Fr. 64'250.-- steht demgemäss ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- gegenüber, woraus sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20% errechnet (zur Prozentgenauigkeit der Berechnung vgl. BGE 127 V 129). 3. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. April 2009 in dem Sinn gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2004 eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von 20 % auszurichten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei diesem Verfahrensausgang wird die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese auf pauschal Fr. 4'000.-- festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: