© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 07.04.2020 Entscheiddatum: 16.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 16.08.2010 Art. 39 UVG, Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV: Voraussetzungen für eine Leistungskürzung (Kürzung der Geldleistungen um 50%) wegen Beteiligung an einer Rauferei/Schlägerei erfüllt. Beschwerdeführer hätte Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkennen müssen, als er sich dem Gegner entgegenstellte, und ging sie damit ein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2010, UV 2009/49). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 16. August 2010 in Sachen O.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marianne Sieger, Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a O., geboren 1983, war als Gartenarbeiter bei der Firma A. befristet bis 20. Juli 2007 angestellt und dadurch bei den AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA; früher AXA Winterthur und davor Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 19. Juni 2007 wurde er in eine tätliche Auseinandersetzung mit B.___ verwickelt, in deren Verlauf er auch von einem vorbeifahrenden Auto touchiert wurde (UV-act. A1 bis A4, A13 sowie Strafakten D bis F in act. G 8.1). Im Verlauf des Geschehens wurde der Versicherte verletzt: Am Spital Wil, in das er mit der Ambulanz eingeliefert wurde, wurden eine Commotio cerebri, eine mehrfragmentäre, gering dislozierte Fraktur des Sinus maxillaris links mit Frakturausläufer in den Orbitaboden links, eine gering dislozierte Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion Digitus I (= Daumen) der rechten Hand diagnostiziert (UV-act. M1). Der Amtsarzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, listete in seinem Bericht vom 25. Juni 2007 zuhanden der Strafuntersuchungs-Behörden zusätzlich als Befunde Schürfwunden über der Brust rechts und am Sprunggelenk rechts, eine Rissquetschwunde über der Augenbraue rechts lateral sowie eine geschwollene Oberlippe auf (UV-act. D/A.3). Der Versicherte wurde vom 19. bis 25. Juni 2007 hospitalisiert und war ab dem Unfalltag 100% arbeitsunfähig (UV-act. M2). Die volle Arbeitsunfähigkeit dauerte auch über einen Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 11. Oktober bis 8. November 2007 sowie eine ambulante und vom 25. März bis 27. Juni 2008 stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Wil hinaus an (UV-act. M6f. und M17f.). Die Arbeitsstelle wurde dem Versicherten im August 2007 durch die Arbeitgeberin gekündigt (UV-act. A6).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Verfügung vom 14. September 2007 (UV-act. A12) teilte die AXA dem Versicherten mit, dass sie die Geldleistungen (Taggelder, Invalidenrente, Integritätsentschädigung und Hilflosenentschädigung) an ihn wegen der Beteiligung an einer Rauferei und Schlägerei gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) um 50% kürze. B. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seinen zwischenzeitlich eingeschalteten Rechtsvertreter, Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., Oberuzwil, am 22. Oktober 2007 Einsprache erheben (UV-act. A14, A26 und A29). Mit Entscheid vom 27. März 2009 wies die AXA die Einsprache des Versicherten ab (UV-act. A39). C. C.a Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14. Mai 2009 mit den Anträgen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers durch seinen bisherigen Rechtsvertreter (act. G 3). C.c Die Beschwerdegegnerin beauftragte Rechtsanwältin lic.iur. Marianne I. Sieger, Zürich, mit ihrer Vertretung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2009 beantragt die Rechtsvertreterin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe am 19. Juni 2007 den Tatbestand der Beteiligung an einer Rauferei und Schlägerei im Sinn des Verordnungstexts und der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung erfüllt, weshalb die Kürzung zu Recht erfolgt sei. C.d Mit Replik vom 8. Oktober 2009 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde festhalten und ausführen, er habe die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung nicht erkannt oder erkennen müssen. Vielmehr sei seine ganze Handlungsweise darauf gerichtet gewesen, dem Täter aus dem Weg zu gehen bzw. zu entkommen. Auch irgendwelche Provokationen gegenüber B.___ lässt er ausdrücklich in Abrede stellen. C.e Die Beschwerdegegnerin lässt mit Duplik vom 7. Januar 2010 an ihrem Standpunkt festhalten. Am 11. Januar 2010 ist darauf der Schriftenwechsel abgeschlossen worden (act. G 17). C.f Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten - besonders der einschlägigen Strafakten - wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Geldleistungen an den Beschwerdeführer zu Recht gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV wegen Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei um 50% gekürzt hat. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zu bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen, wobei die Kürzung oder Verweigerung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geordnet werden kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Art. 49 UVV Gebrauch gemacht. Nach dessen Abs. 2 werden die Geldleistungen um mindestens die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für eine wehrlose Person durch die Streitenden verletzt worden (lit. a; vgl. A. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. unveränderte Auflage 1989, S. 504ff., U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, N 115ff. zu Art. 21 ATSG). 2.2 Als Raufereien und Schlägereien gelten nach Rechtsprechung und Lehre gewaltsame Auseinandersetzungen, bei denen sich die Beteiligten raufen oder bei denen Schläge ausgeteilt werden. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV, der verschuldensunabhängig konzipiert ist (vgl. in BGE 132 V 27 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils U 325/05 vom 5. Januar 2006, publiziert in SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45), ist nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Eine Beteiligung ist jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (vgl. RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 360/04], RKUV 1991 Nr. U 120 S. 89 E. 3b mit Hinweisen und A. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage 2003, S. 223 [nachfolgend: Rumo-Jungo, Rechtsprechung]). Eine Beteiligung an Raufereien und Schlägereien liegt bereits dann vor, wenn die versicherte Person in eine Rauferei oder Schlägerei verwickelt (und dabei verletzt) wird, weil sie sich in (vorangehende) Diskussionen, Streitereien und Wortgefechte eingelassen hat, welche das Risiko in sich schliessen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte (RKUV 1991 Nr. U 120 E. 3b S. 89f.; BGE 107 V 234 E. 2a S. 235). Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinn von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c mit Hinweis; vgl. auch BGE 107 V 234 E. 2a S. 235). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden (vgl. BGE 111 V 172 E. 5a S. 177 mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85, E. 3c). Daher ist der Ausgang eines Strafverfahrens gegen die Beteiligten lediglich eines von verschiedenen Indizien bei der Anwendung der Bestimmung von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV auf den konkreten Sachverhalt. 2.3 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt weiter voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 S. 86 E. 2d mit Hinweisen). Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalls erscheint. Die Antwort ist dann bejahend, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang notwendig (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 88 E. 6a; A. Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder - verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 278ff. [nachfolgend: Rumo-Jungo, Leistungskürzung]). Gemäss der in BGE 132 V 27 nicht publizierten Erwägung 1.3 des Urteils U 325/05 vom 5. Januar 2006 (publiziert in SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45 E. 1.3) kann der Tatbestand der Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei im Sinn von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zeitlich nicht als beendet gelten, solange nicht alle daran Beteiligten klar erkennbar mit dem verbal oder handgreiflich ausgefochtenen Streit aufgehört haben und nicht mit einer Fortsetzung bei nächster Gelegenheit gerechnet werden muss. Nach dieser strengen Praxis des Bundesgerichts, am 4. Mai 2010 im Urteil 8C_997/2009 erneut bestätigt, fallen selbst "Fluchthandlungen" in den Gefahrenbereich von Raufereien oder Schlägereien. - Nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erforderlich ist weiter, dass die Handlung, welche zur Kürzung oder Verweigerung der Leistungen führt, die alleinige Ursache des Unfalls ist. Es genügt, wenn sie eine adäquate Ursache des Unfalls darstellt (Rumo-Jungo, Leistungskürzung S. 280; RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 und von A. Maurer im Ergänzungsband zum Schweizerischen Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 72f. zusammengefasstes, nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 24. Dezember 1987). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Der Entscheid ist, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. Kieser, a.a.O., N 9ff. zu Art. 43 ATSG; BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen). - Im vorlie genden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 einen Nicht berufsunfall erlitten hat, der eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslöste. Diese hat jedoch die Leistungen gestützt auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV gekürzt. Die Beweislast für die Erfüllung des Kürzungstatbestands
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte trägt die Beschwerdegegnerin, d.h. bei diesbezüglicher Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu ihren Lasten aus (vgl. Kieser, a.a.O., N 39f. zu Art. 43 ATSG). 3. 3.1 3.1.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 gegenüber der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin, den Befragungen durch die Kantonspolizei St. Gallen sowie der parallelen Einvernahme der beiden Streitbeteiligten durch den Untersuchungsrichter am 7. Dezember 2007 (UV-act. A13, D/A.1.1 bis D/A.1.5, E/E.1) ergibt sich folgender Geschehensablauf am Abend des 19. Juni 2007: Der Beschwerdeführer fuhr - mit der Absicht, nach D.___ zurückzukehren - um 20.30 Uhr vom Bahnhof E.___ Richtung F.. Als er bemerkte, dass ihm B. in dessen Personenwagen folgte, wählte er nicht wie vorgesehen die Abzweigung Richtung Osten, sondern fuhr Richtung G.___ weiter. Auf Höhe der Liegenschaft H.___ bog er auf den linksseitig gelegenen Parkplatz der Firma I.___ ein und stellte dort sein Auto ab. B.___ war ihm gefolgt, hatte seinen Personenwagen einige Meter von ihm entfernt parkiert, war ausgestiegen und auf ihn zugekommen. Der Beschwerdeführer verliess sein Fahrzeug ebenfalls. Es kam zu einem kurzen Wortwechsel, jedoch nicht zu einem richtigen Gespräch. B.___ ging sofort auf den Beschwerdeführer los und zückte, wie die Schilderung des Zeugen J.___ bestätigte, ein Messer oder einen andern Stechgegenstand. Der Beschwerdeführer wehrte die Schläge und Angriffe des B.___ mit dem Stechgegenstand verbal und physisch ab und teilte seinerseits (abwehrende) Schläge aus. Während der Auseinandersetzung verliessen die Kontrahenten den Parkplatz der Firma I., bewegten sich über das linksseitige Trottoir und die Strasse und setzten ihren Konflikt auf dem rechtsseitigen Trottoir vor der Liegenschaft H. fort. Von dort geriet der Beschwerdeführer rückwärts auf die Strasse, wobei ihn einer der langsam vorbeifahrenden Personenwagen (geschätzte Geschwindigkeit 20 km/h) mit der vorderen rechten Ecke touchierte und zu Boden schleuderte. Er blieb am Fahrbahnrand liegen; der Fahrzeuglenker, der die Kollision verursacht hatte, fuhr davon. Umstritten blieb, ob B.___ den Beschwerdeführer vor das vorbeifahrende Auto gestossen hatte, oder ob der Beschwerdeführer rückwärts seinem Angriff ausgewichen war. Als der Be
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwerdeführer auf dem Boden lag, ging B.___ nochmals zu ihm, entfernte sich dann und fuhr mit seinem Fahrzeug davon. Umstritten blieb auch, ob er dem auf dem Boden liegenden Gegner weitere Schläge und Tritte versetzt hatte. 3.1.2 Der Beschwerdeführer kannte B., wie sich im Lauf der Abklärungen und Einvernahmen herausstellte schon während der gemeinsamen Jugend im Ausland, hatte jedoch nie engeren Kontakt mit ihm. B. ist der Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers. Bereits etwa vier Monate vor der Auseinandersetzung vom 19. Juni 2007 hatte er mit B.___ einen Konflikt gehabt. Dabei habe dieser ihn und seinen Kollegen angegriffen und ihn gefragt, wieso er die Mutter seines Bruders beschimpft habe. Bei dieser ersten Auseinandersetzung habe B.___ die Mutter des Beschwerdeführers beschimpft (UV-act. D/A.1.3). 3.1.3 Der Beschwerdeführer war - soweit aus den Akten ersichtlich unbestritten - körperlich unversehrt auf den Parkplatz der Firma I.___ gefahren und erlitt im Verlauf der Auseinandersetzung die von Dr. C.___ und den Ärztinnen und Ärzten am Spital Wil dokumentierte Hirnerschütterung (Commotio cerebri) sowie die Verletzungen des Gesichts und des Schädels, am rechten Bein und am rechten Daumen (vgl. UV-act. D/ A.3 und M1 bzw. Sachverhalt A.a). Als er mit der Ambulanz vom Unfallort abtransportiert wurde, war er bewusstlos und kam erst während der Fahrt ins Spital Wil wieder zu Bewusstsein. Laut Angaben des Amtsarztes konnte im Nachhinein nicht mit Sicherheit gedeutet werden, ob die Hirnerschütterung mit kurzer Bewusstlosigkeit durch einen Faustschlag oder durch den Sturz auf die Strasse wegen der Streifung durch den Personenwagen herbeigeführt worden war (vgl. UV-act. D/A.3 S. 2). 3.1.4 B.___ wurde noch in der Nacht des 19. Juni 2007 durch den Amtsarzt untersucht. Dr. C.___ stellte bei ihm eine senkrecht von Mitte Brustbein bis Nabelhöhe verlaufende Ritzwunde, wahrscheinlich hervorgerufen durch eine Messerspitze, Würgspuren am Nacken sowie Prellmarken an der rechten Hand und am rechten Knöchel lateral fest (UV-act. D/A.3). Bei der Befragung durch den Untersuchungsrichter gab B.___ an, zusätzlich einen Riss am linken Schulterblatt erlitten zu haben (UV-act. E/ E.1 S. 7).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Damit ist erstellt, dass am 19. Juni 2007 zwischen B.___ und dem Beschwerdeführer eine Rauferei bzw. Schlägerei stattfand. Zwar war B.___ dabei federführend und hatte die Auseinandersetzung wahrscheinlich auch angezettelt. Der Beschwerdeführer hatte seinen Personenwagen auf dem Parkplatz der Firma I.___ nicht einfach gewendet, sondern ihn dort parkiert. Obwohl er die Gewaltbereitschaft von B.___ aufgrund der früheren Auseinandersetzung kannte oder zumindest kennen musste und sich ausrechnen konnte, dass es diesmal eher zu einem Angriff von diesem kommen würde, da er ihm nicht mit einer zweiten Person zusammen gegenüber stand, stieg der Beschwerdeführer aus seinem Fahrzeug aus. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Polizei in der Nacht des 19. Juni 2007 hatte B.___ das Messer bereits gezückt, als er noch in seinem Auto sass (UV-act. D/A.1.3 S. 2). Dennoch war er nicht weggefahren, sondern ebenfalls ausgestiegen und hatte sich B.___ entgegengestellt. Durch das Verhalten des Gegners war die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung offensichtlich. Indem sich der Beschwerdeführer B.___ entgegenstellte ging er diese Gefahr ein. Ob er dabei allenfalls selbst provozierte oder nur beruhigend auf den Gegner einzuwirken versuchte, ist für die Anwendung des Kürzungstatbestands von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV unbeachtlich. Ebenfalls die Tatsache, dass er weitgehend dessen Angriffe abwehrte. 3.3 Die Gefahr der Verletzung bei der tätlichen Auseinandersetzung verwirklichte sich bei beiden Gegnern. Der Beschwerdeführer zog sich die beschriebenen Verletzungen unbestritten bei der Schlägerei bzw. Rauferei zu. Dass ihm wahrscheinlich ein Teil davon durch das vorbeifahrende, ihn touchierende Auto und den dadurch verursachten Sturz zugefügt wurde, ist für die Anwendung der Kürzungsnorm von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV unbeachtlich. Indem sich die Kontrahenten unmittelbar neben und teilweise auf der befahrenen Strasse schlugen, bezogen sie mögliche Verletzungen durch den Verkehr in den Gefahrenbereich ein. 3.4 Der Kürzungstatbestand der aussergewöhnlichen Gefahr durch eine Rauferei oder Schlägerei im Sinn von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV wurde damit durch den Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung am 19. Juni 2007 erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 14. September 2007, bestätigt im Einspracheentscheid vom 27. März 2009, die Geldleistungen (Taggelder sowie allfällige Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen) an den Beschwerdeführer um das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzliche Minimum von 50% gekürzt (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV; die Naturalleistungen in Form der Heilungskosten nahm sie von der Kürzung aus). Diese Kürzung ist auch bezüglich Ausmass nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 15. Mai 2009 bewilligt. Wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPG, sGS 961.2, i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP, sGS 951.1). Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). In der Verwaltungsrechtspflege wird das Honorar vom Gericht pauschal festgesetzt, wobei der Rahmen vor Versiche rungsgericht in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- beträgt (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarverordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). Vorliegend scheint, wie in vergleichbaren Fällen üblich, ein Betrag von Fr. 2'800.-- (80% von Fr. 3'500.--; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit pauschal Fr. 2'800.-- zu entschädigen.