© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Verfahrensrecht Publikationsdatum: 29.04.2020 Entscheiddatum: 28.01.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 28.01.2010 Art. 40, 41, 52 und 24 Abs. 1 ATSG. Feststellung der Nichtigkeit von Verfügung und Einspracheentscheid. Die absolute Verwirkungsfrist für rechtskräftig festgesetzte Leistungen beträgt zehn und nicht fünf Jahre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2010, UV 2009/34). Der Präsident hat am 28. Januar 2010 in Sachen R.___, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. A.a Der 1961 geborene R.___ war seit April 1991 bei der A.___ als Bauarbeiter tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihn am 20. August 1991 ein Eisenstück an der rechten Schulter traf (Suva-act. 1). Infolge einer diagnostizierten Rotatorenmanschettenruptur (Suva-act. 31) sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 23. April 1993 ab 1. April 1993 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrads von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 7.5 % zu (Suva-act. 45). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Gemäss den Angaben der Suva im Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009 (Suva-act. 104) will sie dem Versicherten im Oktober und Dezember 1995 jeweils ein Formular zur Wohnsitzbestätigung an die (vormalige) Wohnadresse zugesandt haben (keine Kopien bei den Akten), welche jedoch nicht zurückgesandt worden seien (vgl. Suva-act. 104). Eine telefonische Anfrage bei der Einwohnerkontrolle am 4. Dezember 1996 ergab, dass sich der Versicherte Ende 1995 nach B.___ abgemeldet habe. Die Adresse in B.___ sei unbekannt (Suva-act. 74). Die Suva hatte die Rentenzahlungen per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistungen geschuldet seien, erlösche (Suva-act. 86). B. B.a Mit Schreiben vom 6. September 2006 (Suva-act. 89), welches die Suva gemäss Eingangsstempel am 15. September 2006 erhalten hat, beantragte der Versicherte auch eine Rentennachzahlung für die Zeit von 1995 bis 2001, eine Erhöhung der monatlichen Rente sowie zusätzliche Rentenleistungen für seine beiden minderjährigen Kinder. Die Suva beantwortete diese Anträge am 24. Oktober 2006 formlos. Sie hielt fest, dass der Versicherte seit 1. April 1993 eine Rente erhalte und die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung, insbesondere eine zwischenzeitliche, unfallbedingte Zustandsverschlechterung, aus den ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht erkennbar seien. Im Weiteren würden Invalidenrenten nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) lediglich nach erwerblichen und medizinischen Gesichtspunkten bemessen; dagegen seien zusätzliche Renten für minderjährige Kinder nicht geschuldet (Suva-act. 90). Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Suva- act. 92). Nachdem Abklärungen bei der Post als Zustellungszeitpunkt der Verfügung vom 2. Juni 2006 den "16.06.2007" ergeben hatten (Suva-act. 93), sah sich die Suva ausserstande, die Rechtzeitigkeit der Verfügungszustellung zu beurteilen. Mit Verfügung vom 3. April 2008 eröffnete sie dem Versicherten deshalb erneut die Wiederaufnahme der Rentenleistungen sowie die Nachzahlung der Renten für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2006. Sie begründete die zeitliche Begrenzung ihrer Nachzahlungen damit, dass Rentenansprüche, die älter als fünf Jahre seien, verjährt seien und eine Nachzahlung deshalb ausgeschlossen sei (Suva-act. 97). B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. April 2008 in E.___ Schrift und Sprache "Einsprache" (Suva-act. 98). Am 19. Mai 2008 reichte er eine deutsche Übersetzung nach (Suva-act. 102). B.c Mit Entscheid vom 23. Januar 2009 wies die Suva die Einsprache ab (Suva- act. 104).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 17. Februar 2009 mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009 sei aufzuheben und die Renten für die Jahre 1995 bis 2001 seien nachzuzahlen (act. G 1). Zur Begründung hält der Beschwerdeführer fest, dass er von 1995 bis 2001 "von Seiten der Staatlichen Organe" verhaftet worden und nach seiner Befreiung in E.___ der Krieg ausgebrochen sei (act. G 1.2). C.b Am 2. April 2009 orientierte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin, dass nach Abklärungen bei der Post (act. G 3) eine Zustellung des Einspracheentscheids beim Beschwerdeführer nicht vor dem 30. Januar 2009 erfolgt und die Beschwerde bei der Schweizer Post am 27. Februar 2009 eingegangen sei. Damit sei die dreissigtägige Beschwerdefrist eingehalten (act. G 4). Gleichentags wurde der Beschwerdeführer vom Versicherungsgericht gestützt auf Art. 74 Abs. 1 des st. gallischen Gerichtsgesetzes (GerG; sGS 941.1) zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz aufgefordert (act. G 5). Dieser Aufforderung kam er am 6. April 2009 nach (act. G 6). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (act. G 8). C.d Der Beschwerdeführer verzichtete auf das Einreichen einer Replik (act. G 11). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 GerG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Versicherungsgerichtes (VVsG; sGS 941.114) können in einfachen Fällen einzelrichterliche Entscheide gefällt werden. Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt, die auf Grund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Art. 9 Abs. 2 VVsG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend in materieller
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsicht, also in Bezug auf die Dauer der Rentennachzahlung, erfüllt, sodass die Streitsache einzelrichterlich entschieden werden kann. 2. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht bezüglich des Unfalls vom 20. August 1991 und erbrachte ab 1. April 1993 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrads von 10 %. Streitig und zu prüfen ist, ob sie die Nachzahlung der Invalidenrenten von 1. April 1996 bis 31. Mai 2001 zu Recht verweigert hat. Vorerst gilt es jedoch zu prüfen, ob der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009 formal rechtmässig ergangen ist. 3. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die Einsprache gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der verfügenden Stelle einzureichen. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einsprachebehörde auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann. Art. 49 ATSG sieht vor, dass die Verfügung schriftlich zu eröffnen (Abs. 1), mit einer Rechtsmittelbelehrung und, sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entspricht, mit einer Begründung zu versehen ist (Abs. 3). Aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 3). 3.2 Für den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Dies betrifft nicht nur die aus dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz fliessende Beweisführungslast, sondern in diesem Fall auch den Nachteil der Beweislosigkeit. Wird daher bei einer uneingeschriebenen Sendung das Datum der Zustellung bestritten, so muss gemäss Rechtsprechung im Zweifel auf die Darstellung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Empfängers abgestellt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] in ZAK 1984 S. 124, E. 1b, bestätigt in BGE 124 V 402, E. 2a; EVG-Urteil vom 16. September 2005 i/S T. [C 171/05] E. 4.2). Andererseits besteht bei eingeschriebenen Briefsendungen für die ordnungsgemässe Ausstellung einer Abholungseinladung, wie auch für die ordnungsgemässe Eintragung des Zustelldatums im Zustellbuch, eine - widerlegbare - Vermutung (erwähntes Urteil vom 16. September 2005 mit Hinweisen). 3.3 Die Verfügung vom 2. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an dessen Adresse in D.___ geschickt. Er nahm dazu mit Schreiben vom 6. September 2006 (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 15. September 2006) einspracheweise Stellung. Auf Grund dieser Reaktion des Beschwerdeführers im September 2006 wird offensichtlich, dass nicht auf den von der Poststelle in D.___ gemeldeten Zustellungszeitpunkt vom 16. Juni 2007 abgestellt werden kann. Vor dem Hintergrund, dass die Zustellungsbestätigung erst im Jahr 2007, d.h. mit Stempel vom 3. Dezember 2007, ausgefertigt worden ist und eine Zustelldauer von zwei Wochen nach E.___ als durchaus üblich und nachvollziehbar erscheint, ist davon auszugehen, dass es sich beim Datum vom "16.06.2007" um einen offensichtlichen Schreibfehler bei der Übertragung des Zustelldatums in das Formular CN 18 (Suva act. 93, S. 9) handelt und dieses richtigerweise "16.06.2006" lauten müsste. Anhaltspunkte, die gegen diesen Sachverhalt sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verfügung vom 2. Juni 2006 dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2006 zugestellt worden ist. Damit ist aber das am 6. September 2006 verfasste und am 15. September 2006 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene Schreiben des Versicherten, das als Einsprache im Sinn von Art. 52 ATSG zu qualifizieren ist, nicht mehr innerhalb der dreissigtägigen Einsprachefrist und somit zu spät erfolgt. Entsprechend ist die Verfügung vom 2. Juni 2006 mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdegegnerin hätte feststellen müssen, dass auf die Einsprache vom 6. September 2006 wegen Verspätung nicht eingetreten werden könne. Mit der formlosen Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 zu den Begehren des Beschwerdeführers ist die Suva ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen. Entsprechend wird sie noch formell über die Einsprache vom 6. September 2006 zu befinden haben. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Rechtskräftige Verfügungen können von der Verwaltung unter der Voraussetzung ihrer zweifellosen Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen werden, sofern ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach einem allgemeinen und in Art. 40 Abs. 1 ATSG ausdrücklich statuierten prozessualen Rechtsgrundsatz können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Zudem ist die Wiederherstellung einer versäumten gesetzlichen Frist nur unter ganz bestimmten (vgl. Art. 41 ATSG) - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen möglich. Somit steht es den Verwaltungsorganen nicht zu, durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten Verfügung über das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage erneut den Rechtsmittelweg zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2009 i/S B. [9C_903/2009] E. 2.2, BGE 116 V 62 E. 3a, ZAK 1991 S. 378 je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte mit verspäteter Einsprache vom 6. September 2006 (vgl. E. 3.3) u.a. eine Rentennachzahlung für die Zeit zwischen 1995 und 2001. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 (Suva-act. 92), 16. Juli 2007 (Suva-act. 95) und 10. März 2008 (Suva-act. 95) gelangte er wiederum mit gleichem Gesuch an die Beschwerdegegnerin. Nachdem sich diese jedoch nicht in der Lage sah, die Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 6. September 2006 zu beurteilen, kam sie mit "Verfügung vom 3. April 2008" (Suva-act. 97) auf ihre Verfügung vom 2. Juni 2006 zurück. Sie hielt daran fest, dass gemäss Art. 24. Abs. 1 ATSG eine Rentennachzahlung lediglich für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2006 geschuldet sei. Inhaltlich stimmt die Verfügung vom 3. April 2008 sinngemäss mit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 2. Juni 2006 überein. Mit der zweiten Verfügung sollte dem Beschwerdeführer lediglich eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet werden. Da die Beschwerdegegnerin damit auch keine Wiedererwägung beabsichtigte, hätte sie über denselben Streitgegenstand nicht noch einmal materiell in gleicher Weise mit neuer Rechtsmitteleröffnung verfügen dürfen. Diese Umgehung oben genannter Rechtsgrundsätze ist im Sozialversicherungsrecht von Amtes wegen zu beachten (RKUV 1984 K 577 S. 105 E. 2a). Damit ist in formeller Hinsicht sowohl die Nichtigkeit der Verfügung vom 3. April 2008 sowie diejenige des sich darauf beziehenden Einspracheentscheids vom 23. Januar 2009 festzustellen. 5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem infolge Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids die Frage eines Anspruchs auf Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Mai 2001 materiell nicht behandelt werden kann, kann lediglich im Sinn eines Hinweises auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in BGE 127 V 209 (im Streit lag eine Witwenabfindung) verwiesen werden, wonach für die Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen nicht die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 24 Abs. 1 ATSG gilt, sondern eine zehnjährige Frist (BGE 127 V 211 E. 2a; vgl. auch SVR 2002 IV Nr. 15 S. 47). Als Begründung für die Ausnahme von der fünfjährigen Frist argumentiert das EVG damit, dass es sich in solchen Fällen um Leistungsansprüche handle und diese bereits rechtskräftig festgesetzt worden seien, weshalb die bei der Feststellung der Ansprüche mit fortdauerndem Zeitablauf verbundenen Beweisschwierigkeiten nicht bestünden (BGE 127 V 211 E. 2a). Vor diesem Hintergrund bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, die verspätete Einsprache vom 6. September 2006 als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und im Sinn einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die Verfügung vom 2. Juni 2006 zurückzukommen. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht jedoch nicht (vgl. BGE 133 V 51 E. 4.1 mit Hinweisen). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 3. April 2008 und der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009 nichtig sind. Nachdem es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die Einsprache vom 6. September 2006 formell zu behandeln, sind die Akten an sie zu überweisen, damit sie das Versäumte noch nachhole. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat der Präsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Akten werden der Beschwerdegegnerin zum Entscheid über die Einsprache vom 6. September 2006 überwiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben