St.Gallen Sonstiges 02.03.2010 UV 2009/101

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/101 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 02.04.2020 Entscheiddatum: 02.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2010 Art. 10 Abs. 1 ATSV; Art. 10 Abs. 5 ATSV; Anforderungen an eine rechtsgenüglich erhobene Einsprache; Mängelbehebung. Frage offen gelassen, ob eine durch einen Rechtsanwalt erhobene Einsprache, die zwar Anträge, aber keine materielle Begründung enthält und für deren Nachlieferung eine Fristerstreckung nachgesucht wird, offensichtlich rechtsmissbräuchlich im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis sei. Der Versicherer hatte es in Nichtbeachtung von Art. 27 ATSG unterlassen, den Beschwerdeführer zur Behebung des scheinbaren Mangels noch während der laufenden Rechtsmittelfrist aufzufordern. Gestützt auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz ist davon auszugehen, dass der nachgesuchten Fristerstreckung stattgegeben wurde. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2010, UV 2009/101). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2010. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 2. März 2010 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichteintreten auf Einsprache Sachverhalt: A. A.a A., geboren 1960, hatte sich am 27. August 1995 bei einem Sturz eine zentral imprimierte Radiusköpfchenfraktur am linken Arm zugezogen (act. G6.1.3). In der Folge bezog er vorübergehend Leistungen der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz). Dieser Unfallversicherung war er über seinen damaligen Arbeitgeber, die B., wo er als Kellner gearbeitet hatte, angeschlossen gewesen (act. G6.1.2). Die Verletzung heilte nach verzögertem Verlauf insofern aus, als der Versicherte die Tätigkeit als Kellner wieder vollschichtig auszuüben vermochte. Allerdings verblieb eine Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks (vgl. Begutachtung Dr. med. F.___ vom 18. September 1996 [act. G6.1.29 S. 8 ff.]). A.b Am 21. September 2005 meldete der Versicherte am Schalter der Allianz, Niederlassung St. Gallen, einen Rückfall an (act. G6.1.36). Zwar war er arbeitslos, er glaubte allerdings, dass er wegen der Ellenbogenbeschwerden nicht mehr als Kellner arbeiten könnte, selbst wenn er eine Stelle hätte (act. G6.1.41). Nachdem ihr Vertrauensarzt die geltend gemachten Beschwerden in einer Aktenbeurteilung vom 13. Oktober 2005 sicher auf das Unfallereignis von 1995 zurückgeführt hatte (act. G6.1.40), beschloss die Allianz, die medizinische Situation neu abklären zu lassen (act. G6.1.43). In der Folge wurden verschiedene medizinische Stellungnahmen eingeholt, so u.a. das Gutachten der Dres. med. C.___ und D.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen, vom 17. März 2006 (act. G6.1.48). Gestützt darauf kam die Allianz am 19. Dezember 2006 zum Schluss, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und derjenige auf eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 10% Fr. 9'720.-- betrage (act. G6.1.60). Zur Stellungnahme

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgefordert, mandatierte der Versicherte Rechtsanwalt Josef Jacober, St. Gallen, mit seiner Vertretung. Auf dessen Intervention vom 8. Januar 2007 hin (act. G6.1.66) wurden weitere Gutachten eingeholt, so dasjenige von Dr. med. E.___, Handchirurgie, Orthopädie am Rosenberg, vom 18. Mai 2007 (act. G6.1.75) und - nachdem dieser Arzt am 26. November 2007 eine operative Ellenbogenrevision links vorgenommen hatte (act. G6.1.87) - ein weiteres von der Gutachterstelle Solothurn vom 24. Oktober 2008 (act. G6.1.125). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. G6.1.127 und G6.1.132) verfügte die Allianz am 26. Februar 2009, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege und der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, dass er entsprechend einem Integritätsschaden von 14% Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'608.-- habe und dass im Übrigen die Taggeldleistungen auf den 1. Mai 2008 und die Heilungskosten auf den 31. Oktober 2008 eingestellt würden (act. G6.1.133). B. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2009 erhob Rechtsanwalt Jacober am 3. April 2009 Einsprache. Er beantragte, diese sei betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung aufzuheben, es sei ein Obergutachten zu erstellen, eventuell sei dem Versicherten eine Invalidenrente von mindestens 15% auszurichten, die Integritätsentschädigung sei entsprechend einem Integritätsschaden von 18% auf Fr. 17'496.-- anzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung sowie ein solches um Fristerstreckung zur Einsprachebegründung bis 9. Mai 2009. Zu Letzterem führte er aus, dass es ihm infolge dringender anderweitiger Inanspruchnahme noch nicht möglich gewesen sei, die Angelegenheit mit seinem Mandanten zu besprechen und die Einsprachebegründung auszuarbeiten (act. G6.1.137). Mit Schreiben vom 24. April 2009 wies die Allianz im Wesentlichen darauf hin, dass sie sich vorbehalte, das Verhalten von Rechtsanwalt Jacober entsprechend einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weil dieser bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht habe, um damit eine Nachfrist zu erwirken. Sie drohte ihm Nichteintreten auf die Einsprache an. Gleichwohl forderte sie ihn auf, das Formular für die unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und die Richtigkeit durch die Steuerbehörde bescheinigen zu lassen, den Krankenversicherer zu bezeichnen und bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum 8. Juni 2009 die Mängel der Einsprache zu beheben und zur Frage des Nichteintretens wegen bewusst mangelhafter Einsprache Stellung zu nehmen (act. G6.1.138). Mit Eingabe vom 8. Juni 2009 lieferte Rechtsanwalt Jacober das Verlangte. Auf die materielle Einsprachebegründung wird hier nicht näher eingegangen. Den Vorwurf der bewusst mangelhaften Beschwerde wies er vehement zurück. Unter Hinweis auf Lehre und Praxis - worauf erforderlichenfalls in den rechtlichen Erwägungen eingegangen wird - machte er geltend, dass von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten nicht die Rede sein könne (act. G6.1.140). Mit Entscheid vom 7. September 2009 hielt die Allianz an ihrer Sichtweise fest und trat auf die Einsprache nicht ein (act. G6.1.143). C. C.a Rechtsanwalt Jacober reichte am 2. Oktober 2009 für A.___ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein und stellte folgende Anträge: Der Einspracheentscheid der Allianz vom 7. September 2009 sei aufzuheben und die Angelegenheit an diese zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Leistungen gemäss UVG materiell prüfe und darüber entscheide. Es sei festzustellen, dass die Allianz zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Allianz. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei A.___ die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (act. G1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2009 liess die Allianz auf Abweisung der Beschwerde antragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. G6). C.c Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien mit Eingaben vom 14. Januar 2010 (act. G14) und 21. Januar 2010 (act. G17) an ihren Rechtsstandpunkten fest. Auf die Begründungen in den jeweiligen Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 3. April 2009 nicht eingetreten ist. Müsste dies verneint werden, wäre die Angelegenheit an sie zurückzuweisen, damit die mit der Einsprache erhobenen materiellen Begehren geprüft und entschieden werden können. 2. Beide Parteien berufen sich für ihren jeweiligen Standpunkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer stützt sich vor allem auf den Entscheid I 898/06 vom 23. Juli 2007, publiziert in SVR 2009 Nr. IV 19 S. 49-51, die Beschwerdegegnerin auf BGE 134 V 162 ff. Wie das Bundesgericht im letztgenannten Entscheid selber ausgeführt hat (vgl. die Hinweise im ersten Absatz von E. 2), findet sich die für die an eine Einsprache zu stellenden Anforderungen und die Folgen bei Nichteinhaltung massgebliche Rechtslage jedoch in der Tat in E. 3 des Entscheides I 898/06. Dort hat das höchste Gericht in einem die Invalidenversicherung, wo das Einspracheverfahren seit 1. Januar 2003 bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 16. Dezember 2005 am 1. Juli 2006 (AS 2006 S. 2003) ebenfalls Anwendung gefunden hatte, betreffenden Fall folgendes erwogen: 2.1 Auf den 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Damit wurde das Einspracheverfahren für alle dem ATSG unterstellten Zweige der Sozialversicherung eingeführt. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die dem Bundesrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit

  1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 8. September 2006 i/S R. [I 99/06] E. 2.1). 2.2 Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATSV stimmt - von zwei redaktionellen Anpassungen abgesehen - mit der für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Bestimmung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG überein, die ihrerseits der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Vorschrift von altArt. 85 Abs. 2 lit. b Satz 2 AHVG entspricht. Diese Nachfristbestimmungen stehen und standen im Gegensatz zu der für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Vorschrift von Art. 108 Abs. 3 OG, wonach eine Nachfrist mit Androhung des Nichteintretens nur anzusetzen ist, wenn die Beilagen fehlen oder die Begehren des Beschwerdeführers oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt. Die damit für das letztinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren statuierten Einschränkungen der richterlichen Pflicht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Behebung von Mängeln seiner Beschwerde anzusetzen, fehlen sowohl im Wortlaut von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG als auch in demjenigen von Art. 10 Abs. 5 ATSV. Daraus hat das EVG - in Auslegung der altrechtlichen bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmung von altArt. 85 Abs. 2 lit. b Satz 2 AHVG - gefolgert, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen hat, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handle sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen. Mit Bezug auf die Bestimmung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG hat das EVG diese Rechtsprechung bestätigt. Auf Grund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren (EVG-Urteil vom 8. September 2006 i/S R. [I 99/06] E. 2.2 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Ein davon abweichender Rechtssinn kann Art. 10 Abs. 5 ATSV auch nicht auf dem Wege der teleologischen Reduktion gestützt auf Zweck und Rechtsnatur der Einsprache und des Einspracheverfahrens beigelegt werden. Mit der Einsprache wird eine Art Wiedererwägungsverfahren in Gang gesetzt, in welchem die verfügende Stelle Gelegenheit erhält, ihre Verfügung nochmals zu überprüfen, bevor das (Versicherungs-)Gericht sich damit befassen muss. Es sollen damit die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen entlastet und das rechtliche Gehör des Betroffenen erweitert werden. Mit diesem Zweck wäre es nicht zu vereinbaren, im Einspracheverfahren strengere Anforderungen an die Verbesserung einer mangelhaften Einsprache innerhalb einer anzusetzenden Nachfrist zu stellen als im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Dementsprechend wird auch in der Lehre die Auffassung vertreten, gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV sei bei einer mangelhaften Einsprache "immer" eine Nachfrist anzusetzen. Vorbehalten bleiben einzig Fälle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch, wenn rechtskundig vertretene Versicherte mit einer sogenannten vorsorglichen Einsprache ohne Rechtsbegehren und ohne Begründung einzig bezwecken, mittels Nachfrist eine Verlängerung der Einsprachefrist zu erwirken (EVG- Urteil vom 8. September 2006 i/S R. [I 99/06] E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 Genau diesen Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs macht vorliegend die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Es fällt auf, dass das Bundesgericht offensichtlichen Rechtsmissbrauch ausschliesslich dort ausmacht, wo rechtskundig vertretene Versicherte bezwecken, mittels Nachfrist eine Verlängerung der Einsprachefrist zu erwirken. Dieser Sachverhalt verwirklicht sich, so das Bundesgericht explizit, wenn eine sogenannte vorsorgliche Einsprache ohne Rechtsbegehren und ohne Begründung eingereicht wird. Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt Jacober in der Einsprache vom 3. April 2009 - wie eingangs dargestellt (vgl. Sachverhalt lit. B) - jedoch sämtliche Anträge gestellt. Weiter hat er ausgeführt, die Einsprache diene der Fristwahrung und dass er um Fristerstreckung für die Einsprachebegründung bis 9. Mai 2009 nachsuche. Für letzteres gab er nachvollziehbare Gründe an. Es erscheint mehr als fraglich, ob man diesen beiden qualitativ doch sehr unterschiedlichen Vorgehensweisen die gleiche harsche Rechtsfolge zubilligen könnte, nämlich vom Ansetzen einer Nachfrist abzusehen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen, wie sich nachfolgend zeigen wird, offen bleiben. 3.2 Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 26. Februar 2009, gegen welche sich die fragliche Einsprache richtete, unbestrittenermassen am 6. März 2009 auf der Post abgeholt. Die Einsprachefrist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG) begann damit am 7. März 2009 zu laufen und endete zufolge des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) - dieser Feiertag fiel auf den Sonntag, 12. April 2009 - am 20. April 2009. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die am 3. April 2009 eingeschrieben der Post übergebene Einsprache der Beschwerdegegnerin rund 14 Tage vor Ablauf der Einsprachefrist zugegangen ist. Bei solchen Gegebenheiten, hat das EVG in seinem Entscheid I 99/06 vom 8. September 2006 E. 3.4 entschieden, ist der Versicherte gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Sozialversicherer in Art. 27 ATSG (vgl. hiezu BGE 130 V 476 E. 4) in seinen Rechten zu schützen: Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 636 E. 6.1, 129 I 170 E. 4.1, 126 II 387 E. 3a, 122 II 123 E. 3b/cc, 121 V 66 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2. Halbbd., S. 299 ff., 412 f.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin, welche die zwar Anträge, aber keine materielle Begründung enthaltende Einsprache als ungenügend erachtete, unterliess es, den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG) von Amtes wegen rechtzeitig auf den ihm ihrer Ansicht nach drohenden Rechtsnachteil aufmerksam zu machen und klar festzustellen, dass eine entsprechende Verbesserung innert der noch bis 20. April 2009 laufenden Rechtsmittelfrist zu erfolgen habe. Unter diesen Umständen durfte Rechtsanwalt Jacober ohne weiteres davon ausgehen, dass seinem Fristerstreckungsgesuch zur Nachreichung der Einsprachebegründung stattgegeben würde. Nach dem Gesagten ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2009 (act. G6.1.138) so zu verstehen, als sei ihm damit die Frist zur Nachreichung der Einsprachebegründung ohne Androhung irgendwelcher Rechtsnachteile bis 8. Juni 2009 erstreckt worden. Nachdem er die Einsprachebegründung an diesem Datum eingeschrieben der Post übergeben hat (act. G6.1.140 und G6.1.139), ist auf die Rechtsvorkehr einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird die damit gestellten Anträge materiell zu prüfen und über die geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden haben. Hierfür ist ihr die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde zurückzuweisen. Abschliessend rechtfertigt es sich in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass wechselseitige Verhältnisse erfahrungsgemäss ohnehin besser funktionieren, wenn die Beteiligten bestrebt sind, ihre jeweiligen feststehenden Verpflichtungen zu erfüllen, als wenn sie danach trachten, allfällige Unterlassungen der anderen Seite auszumachen. 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es rechtfertigt sich, diese angesichts der auf die Eintretensfrage beschränkten, nicht sehr umfang- und anforderungsreichen Streitigkeit in Ausserachtlassung des für das Pauschalhonorar für das Prozessieren vor dem Versicherungsgericht geltenden Rasters nach Art. 19 und 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Fr. 2'500.-- zu bemessen. Bei diesem Prozessausgang wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin in Aufhebung ihres Entscheides vom 7. September 2009 verpflichtet, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. April 2009 einzutreten, die Anträge materiell zu prüfen und darüber einen neuen Entscheid zu fällen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

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02.03.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026