© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.18 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 16.11.2023 Entscheiddatum: 04.07.2023 SJD RDRM.2023.18 Migrationsrecht. Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin im Rahmen der Übersiedlung sind nicht erfüllt: Es fehlt sowohl an einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz als auch an ausreichenden finanziellen Mitteln. Ein Härtefall liegt nicht vor. Auch nach Art. 8 EMRK besteht kein Anspruch. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
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Entscheid vom 4. Juli 2023
Rekurrentin
A.___ vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren
gegen Vorinstanz
Migrationsamt St.Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen Verfügung vom 28. Februar 2023
Betreff
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung als Rentnerin
Geschäftsnummer
RDRM.2023.18
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2/14 Sachverhalt A. A., geb. ___ 1945, Staatsangehörige von Sri Lanka, verwitwet seit September 2000 (Vorakten, S. 13), reiste am 22. März 2022 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, wo ihre Tochter B. (Jahrgang 1982), deren Ehemann C.___ (Jahrgang 1980) mit den beiden Enkelkin- dern D.___ und E.___ (Jahrgänge 2009 und 2016) leben, die alle über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen. Das Visum hat eine Gültig- keit vom 16. März 2022 bis 15. März 2027 und berechtigte sie, für jeweils 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in den Schengenraum einzureisen.
B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 ersuchte A., vertreten durch Rechtsanwältin Lena Weissenburger, Schlieren, um Verlängerung des Besuchervisums und beantragte gleichzeitig die Familienzusammenfüh- rung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Über- siedlung zu ihrer einzigen Tochter und deren Familie. Sie machte dazu unter Beilage eines Berichts ihres Hausarztes Dr. F., Y.___/Sri Lanka, vom 10. Mai 2022 (Vorakten, S. 86) im Wesentlichen geltend, aufgrund ihres hohen Alters und der zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden wie auch der aktuellen Wirtschaftskrise und der politischen Situation in Sri Lanka sei ihr eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar.
Mit E-Mail Ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Juni 2022 wiederholte sie unter Beilage eines ärztlichen Attests von Dr.med. G., Z., vom 14. Juni 2022 (Vorakten, S. 156), das ihr eine drei- bis vierwöchige Reiseunfähig- keit zufolge eines Sturzes bescheinigte, ihr Gesuch um Verlängerung des Besuchervisums.
C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. Juni 2022 und Stel- lungnahme der Rechtsvertreterin vom 19. Juli 2022 wies das Migrations- amt mit Verfügung vom 28. Februar 2023 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung als Rentnerin ab und wies A.___ unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, weder diese selber noch die Tochter, bei der sie sich derzeit aufhalte, würden über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensun- terhalt in der Schweiz bestreiten zu können. Darüber hinaus lägen keine
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3/14 eigenständigen, von den Familienangehörigen unabhängige Beziehun- gen zur Schweiz vor. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten würden keinen Härtefall darstellen, der eine Übersied- lung von A.___ in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse.
D. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe ihrer Rechtsvertre- terin vom 14. März 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdeparte- ment. Sie beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, den Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung seien die Voraussetzun- gen von Art. 28 des eidgenössischen Ausländer- und Integrationsgeset- zes (SR 142.20; abgekürzt AIG) erfüllt: Nicht nur verfüge sie aufgrund der zehn Besuchsaufenthalte in den vergangenen 15 Jahren über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, sondern ihre Tochter und der Schwiegersohn würden mit den jeweiligen Einkommen und Vermögen auch dafür garantieren, dass sie keine staatliche Unterstützung bean- spruchen müsste. Die konkreten finanziellen Verhältnisse der Tochter und des Schwiegersohnes seien ausreichend, um neben der vierköpfigen Familie zusätzlich auch für ihren Lebensunterhalt aufzukommen – zumal sie sie schon bisher unterstützt hätten. Die angeführten "günstigen Ver- hältnisse" der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilge- setzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) seien vorliegend nicht massge- blich, da die Familie aus eigenem Antrieb freiwillig für ihre Pflege und Un- terstützung sorge. Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips seien die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation in Sri Lanka, ihr hohes Alter und die angeschlagene Gesundheit zu berücksichtigen. In Sri Lanka habe sie keine Familienangehörige, die sich um sie kümmern könnten und aufgrund der Mangellage und des eingeschränkten Gesundheitssys- tems sei eine ausreichende und rechtzeitige medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Die Corona-Pandemie habe gezeigt, dass Versor- gung und Pflege nicht durch Personen ausserhalb der Familie organisiert werden könnten. Eine Rückkehr sei ihr daher nicht zumutbar.
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4/14 E. Das Migrationsamt verzichtete am 18. April 2023 auf eine Vernehm- lassung und beantragte mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die Abweisung des Rekurses.
F. Auf entsprechende Aufforderung reichte A.___ über die Rechtsvertre- terin am 9. Mai 2023 den in Aussicht gestellten aktuellen Arztbericht (ärzt- liches Attest von Dr.med. G., Z., vom 3. Mai 2023) nach. Erwägungen
Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 43 bis , Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Re- kurs ist einzutreten.
Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen wer- den, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht ha- ben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Die genannten Voraussetzungen werden in Art. 25 der Verordnung über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) konkretisiert: Art. 25 Abs. 1 VZAE sieht als Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre vor. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (Bst. a) oder wenn enge Beziehungen zu nahen Verwandten (Eltern, Kinder, Enkelkin- der oder Geschwister) in der Schweiz bestehen (Bst. b). Zudem darf im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Art. 25 Abs. 3 VZAE). Die not- wendigen finanziellen Mittel sind gegeben, wenn sie den Betrag überstei- gen, der eine Schweizerin oder einen Schweizer und allenfalls ihre oder seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL)
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5/14 nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30) berechtigt (Art. 25 Abs. 4 VZAE).
a) A.___ (Rekurrentin) ist mittlerweile knapp 78 Jahre alt, womit sie das erforderliche Mindestalter nach Art. 28 Bst. a AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VZAE aufweist.
b)aa) Die Rekurrentin hat nach eigenen Angaben nur eine einzige Toch- ter, die seit 2007 in der Schweiz lebt, hier verheiratet ist und zwei Kinder hat. Sämtliche Familienangehörigen besitzen die Schweizer Staatsange- hörigkeit. In den gut 15 Jahren seit dem Wegzug der Tochter aus Sri Lanka besuchte die Rekurrentin ihre Tochter und deren Familie praktisch jedes Jahr, insgesamt rund zehn Mal, wobei sie sich jeweils für die Dauer von einem bis drei Monaten in der Schweiz aufhielt. Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass zwischen ihr und der hier lebenden Tochter, dem Schwiegersohn und den Enkelkindern enge Be- ziehungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE bestehen.
bb) Allerdings ist das Kriterium der "engen Beziehungen zu nahen Ver- wandten in der Schweiz" nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE nach der Rechtsprechung nicht mit dem Erfordernis der "besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz" nach Art. 28 Bst. b AIG gleichzusetzen. Würde die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern nämlich allein un- ter der Voraussetzung bestehen, dass eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem verein- fachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Vielmehr werden eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art voraus- gesetzt, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung, da ansonsten die Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation bestehen würde (BVGE C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 Erw. 9.2, 10.1 und 10.2; VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 Erw. 3; Weisungen des Staatssekretariates für Migration [SEM], I. Ausländerbereich, Stand 1. März 2023, Ziff. 5.3; je mit weiteren Hinweisen).
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Die Rekurrentin hat – abgesehen von den regelmässigen Besuchsaufent- halten in den letzten 15 Jahren bei der Familie ihrer Tochter – keinen be- sonderen persönlichen Bezug zur Schweiz. Die Besuche erfolgten jeweils ausschliesslich aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zur Toch- ter, dem Schwiegersohn und den Enkeltöchtern. Dass sie während dieser Besuchsaufenthalte mit weiteren Personen in Kontakt kam – sei dies in der Nachbarschaft oder auf Ausflügen – wird zwar anerkannt, vermag aber nichts daran zu ändern, dass diese Bekanntschaften im Wesentli- chen durch Vermittlung der Tochter und deren Familie zustande kamen. Auch aus den eingereichten Referenz- und Unterstützungsschreiben aus dem Bekanntenkreis und der Nachbarschaft (Vorakten, S. 124-128) lässt sich keine besondere Verbundenheit zum Land im Sinn von eigenständi- gen, von der familiären Konstellation unabhängigen Beziehungen ablei- ten. Insbesondere kann die Rekurrentin aus dem Umstand, dass sie sich aktuell seit rund einem Jahr ohne Unterbruch in der Schweiz aufhält, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihr Aufenthalt seit Ablauf des Besu- chervisums rechtswidrig und sie hier lediglich "geduldet" ist.
cc) Die Zulassung der Rekurrentin als Rentnerin scheitert somit bereits daran, dass es an einer der (kumulativen) Voraussetzungen von Art. 28 AIG mangelt (BVGE C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 Erw. 11.3).
c) Darüber hinaus fehlt es aber auch – selbst wenn besondere persönli- che Beziehungen zur Schweiz nach Art. 28 Bst. b AIG zu bejahen wä- ren – an der weiteren Voraussetzung der notwenigen finanziellen Mittel nach Art. 28 Bst. c AIG. Wie erwähnt wird von notwendigen finanziellen Mitteln ausgegangen, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine Schwei- zerin oder einen Schweizer zum Bezug von EL berechtigt (Art. 25 Abs. 4 VZAE).
aa) Die Rekurrentin hat eigenen Angaben bzw. den eingereichten Bank- auszügen zufolge weder regelmässige Einkünfte noch massgebliches Vermögen. Die insgesamt 1.5 Mio. Sri Lanka Rupien auf zwei Bankkon- ten (Vorakten, S. 117 bis 120) entsprechen umgerechnet – Kursdatum 23. Mai 2023 (1 LKR = 0,0030 CHF) – lediglich rund 4'430 Franken. Sie
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7/14 macht denn auch zu Recht nicht geltend, sie verfüge über ausreichende eigene finanzielle Mittel.
bb) Die notwendigen finanziellen Mittel müssen – wie im Rekurs zu Recht ausgeführt, von der Vorinstanz aber auch nicht vorausgesetzt wird – nicht zwingend von der Rentnerin selbst beigebracht werden, sondern können auch durch Dritte gestellt werden. Nach der mehrfach durch das Verwal- tungsgericht bestätigten Praxis im Kanton St.Gallen können die notwen- digen finanziellen Mittel jedoch nur von unterstützungswilligen Verwand- ten zur Verfügung gestellt werden, die im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB in günstigen Verhältnissen leben und deshalb verpflichtet sind, Ver- wandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne ihren Beistand in Not geraten würden (VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 Erw. 3.1; VerwGE 2012/254 vom 22. Mai 2013 Erw. 4.2). Unterstützungs- pflichtig sind dabei nur Verwandte in auf- und absteigender Linie, d.h. Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern usw., nicht jedoch Geschwister, Nich- ten und Neffen sowie Ehegatten von unterstützungspflichtigen Personen (Bigler-Eggenberger/Fankhauser sowie Koller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Zürich und St.Gallen 2014, N 16 zu Art. 20, N 6 und 19b zu Art. 328/329). Die unter- stützungspflichtige Person muss die finanziellen Voraussetzungen zu- dem in eigener Person erfüllen, sonst könnte die Zahlungsverpflichtung nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Die Einkommen und Vermögen mehrerer infrage kommender Personen können auch nicht zusammen- gezählt werden. Nach den anwendbaren Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (abrufbar unter: www.skos.ch) ist bei Verheira- teten von günstigen Verhältnissen auszugehen, wenn ihre steuerbaren Einkünfte eine Höhe von 180'000 Franken zuzüglich 20'000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kind übersteigen oder ein steuerbares Vermögen von mindestens 500'000 Franken zuzüglich 40'000 Franken pro Kind vorliegt.
cc) Vorliegend müsste die Familie der Tochter der Rekurrentin demnach über steuerbare Einkünfte von über 220'000 Franken oder über ein steu- erbares Vermögen von über 580'000 Franken verfügen, damit das Erfor- dernis der ausreichenden finanziellen Mittel erfüllt wäre.
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8/14 Nach den eingereichten Lohnausweisen 2021 (Vorakten, S. 106 und 111) erzielte die Tochter B.___ im Jahr 2021 mit zwei Arbeitsstellen (H.___ und I.___) einen Nettoverdienst von 18'185 Franken; der Schwiegersohn weist für das Jahr 2021 ein Nettoeinkommen von 109'643 Franken aus (Vorakten, S. 116). Auch in Berücksichtigung der eingereichten Lohnab- rechnungen Januar bis April 2022 der Tochter (Vorakten, S. 102-105 bzw. S. 107-110) und des Schwiegersohns (Vorakten, S. 112-115) wird die Schwelle der günstigen Verhältnisse im Sinn der Verwandtenunter- stützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB nicht erreicht. Zufolge fehlen- der Veranlagungsberechnung liegen im Übrigen weder Angaben zu den massgeblichen steuerbaren Einkünften noch zum steuerbaren Vermögen vor. Das Vorbringen im Rekurs, wonach kaum je eine Einzelperson oder Familie die enorm hohen Beträge erreichen würde, ist insofern unbehelf- lich, als die Voraussetzung der "günstigen Verhältnisse" durch die ver- waltungsgerichtliche Praxis mehrfach bestätigt wurde.
Entgegen der Darstellung im Rekurs sind daher auch die Garantieerklä- rung der Tochter der Rekurrentin und ihres Ehemannes bzw. die "freiwillig erbrachten" Unterstützungsleistungen mit Blick auf die zitierte Rechtspre- chung nicht geeignet, mit grosser Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten, dass der Rekurrentin die für den Lebensunterhalt in der Schweiz erfor- derlichen Mittel regelmässig bis an ihr Lebensende zufliessen, damit das Risiko, sozialhilfeabhängig zu werden, als vernachlässigbar gering ein- gestuft werden kann. Ebenfalls vermag die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass ihr die Tochter und der Schwiegersohn im eigenen Haushalt Kost und Logis gewähren. Fallen künftig – was bei einer 78-jährigen Person nicht unwahrscheinlich ist – Kosten für Heilbehandlungen oder gar eine Heimunterbringung an, so ge- nügt bei einer vierköpfigen Familie, unbesehen davon, ob günstige Ver- hältnisse im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB vorliegen müssten, auch ein steuerbares Einkommen von deutlich über 100‘000 Franken nicht, um diese Kosten zu übernehmen (VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 Erw. 3.2; VerwGE B 2008/9 vom 3. April 2008 Erw. 2.3).
dd) Damit ist auch die Voraussetzung von Art. 28 Bst. c AIG nicht erfüllt.
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9/14 d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin zwar das er- forderliche Mindestalter erfüllt und grundsätzlich enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz vorliegen, darüberhinausgehende be- sondere persönliche Beziehungen zur Schweiz jedoch nicht ersichtlich sind. Die Rekurrentin verfügt weder über genügend eigene finanzielle Mit- tel noch erfüllt ihre Tochter die Voraussetzungen der Verwandtenunter- stützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB. Insgesamt sind daher die ge- setzlichen Voraussetzungen von Art. 28 AIG nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung sowohl des kantonalen Verwaltungs- als auch des Bundesverwaltungsgerichtes ist es sachlich gerechtfertigt, ange- sichts der demografischen Entwicklung der Schweiz die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen, die nie Lohnbeiträge an die Sozial- werke geleistet haben, restriktiv zu handhaben. Es besteht kein öffentli- ches Interesse, beim Nachzug älterer ausländischer Verwandter von hier lebenden Personen einen grosszügigen Massstab anzusetzen, weil die Schweiz bereits heute eine Bevölkerungsstruktur aufweist, in der sich das Verhältnis von erwerbstätigen Personen zu Rentnern stetig zu Lasten der Erwerbstätigen verschiebt (VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 Erw. 3.1 und 3.3; VerwGE B 2014/162 vom 27. November 2015 Erw. 5.3; VerwGE B 2012/254 vom 22. Mai 2013 Erw. 5.1; BVGE C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 Erw. 7.7).
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10/14 rerseits bringt sie vor, dass sich die politische Situation und die Lebens- umstände in Sri Lanka erheblich verschlechtert hätten und sie dort als alleinstehende Person ohne verwandtschaftliches oder nachbarschaftli- ches Netzwerk gefährdet sei.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass auch Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG der ge- suchstellenden Person keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung einräumt.
b) Der Bericht ihres Arztes Dr. F., Y./Sri Lanka, vom 10. Mai 2022 (Vorakten, S. 86) wurde erst nach ihrer Ausreise erstellt und hält lediglich fest, dass sich der allgemeine Gesundheitszustand aufgrund des Alters der Rekurrentin zunehmend verschlechtere, sie künftig mehr Unterstüt- zung benötige und nicht mehr allein leben könne. Darüber hinaus erklärt er, die wirtschaftliche, medizinische und allgemeine Versorgungslage sei für eine ältere Person ohne familiäre Betreuung prekär. Dr.med. G., Z., bescheinigte ihr im ärztlichen Attest vom 14. Juni 2022 (Vorakten, S. 156) eine drei- bis vierwöchige Reiseunfähigkeit aufgrund einer sturz- bedingten Prellung der Lendenwirbelsäule und der Hüften, eine Gangstö- rung und starken Schmerzen. Im Attest vom 3. Mai 2023 diagnostiziert Dr.med. G.___, dass die Rekurrentin u.a. unter plötzlich auftretenden Stürzen unklarer Ursache, einer multifaktoriellen Gangstörung, intermit- tierender Fingersteifheit und plötzlichem Kraftverlust ungeklärter Ursa- che, Bluthochdruck, Refluxbeschwerden, Hühneraugen bei Senk-Spreiz- fuss und Schwerhörigkeit leide. Er führt gestützt auf die Diagnose und Schilderungen der Rekurrentin aus, dass das Zusammenleben mit und der Schutz der Familie sich positiv auf die psychische Stimulation aus- wirke. Hingegen sei ihr ein selbständiges Wohnen und die Selbstversor- gung allein in einer eigenen Wohnung kaum mehr möglich bzw. eine Fremdbetreuung in Sri Lanka nicht gewährleistet. Auch die Reisefähigkeit sei nur in Begleitung einer Hilfsperson gegeben.
Die erwähnten Krankheiten sind weit verbreitete, typische Altersbe- schwerden und betreffen eine grosse Anzahl älterer Personen. Die Be- schwerden bestehen seit längerer Zeit. Auch wenn die medizinische Ver- sorgung in Sri Lanka nicht mit den hiesigen Standards vergleichbar ist, hat die Rekurrentin in Y.___ offenbar einen behandelnden Arzt, der sie
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11/14 seit Jahrzehnten kennt. Dass die Situation als alleinstehende Person schwierig ist und das Risiko der Vereinsamung besteht, begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Die gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen sind nicht derart gravierend, dass eine persönliche Betreuung durch die Familienangehörigen in der Schweiz unumgänglich ist.
c) Die Rekurrentin hat ihr gesamtes bisheriges Leben in Sri Lanka ver- bracht. Seit 1996 lebt sie in Y.___, seit 2000 ohne ihren Ehemann und seit 2007 auch ohne ihre Tochter.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass eine Übersiedlung der Rekurrentin das Leben aller Beteiligten erleichtern würde sowie emotionale und medizini- sche Vorteile hätte. Insofern wird ein privates Interesse an der Familien- zusammenführung durchaus anerkannt. Dennoch vermögen ungünstige Lebensverhältnisse im Heimatland und die Hoffnung auf ein besseres Le- ben in der Schweiz keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Gleiches gilt für das Fehlen von Verwandten bzw. Bezugspersonen in der Heimat oder den Wunsch nach Pflege durch Familienangehörige. Die Lebens- umstände der Rekurrentin unterscheiden sich nicht von denjenigen zahl- reicher anderer betagter Landsleute, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und nicht in der Nähe leben. Im Fall der Auswanderung haben die Betroffenen stets auch die sich daraus ergebenden Konse- quenzen für die Pflege der familiären Beziehungen zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 2A.187/2002 vom 6. August 2002 Erw. 2.3; VerwGE B 2012/254 vom 22. Mai 2013 Erw. 5.2; VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 Erw. 3.3). Es ist der Rekurrentin sowie den Familien- angehörigen in der Schweiz zumutbar, den Kontakt wie bis anhin mittels moderner Kommunikationsmittel oder gegenseitiger Besuche zu pflegen. Wenn die Tochter sich bereit erklärt hat, in der Schweiz für die Mutter aufzukommen, ist es ihr angesichts der tieferen Lebenshaltungskosten in Sri Lanka auch möglich, im Heimatland entsprechende Hilfe zu organisie- ren bzw. von der Schweiz aus finanzielle Unterstützung zu leisten, nicht nur für Medikamente oder medizinische Behandlungen, sondern auch für eine altersgerechte Pflege und Betreuung in einer entsprechenden Ein- richtung oder durch Anstellung einer qualifizierten Drittperson im eigenen Haushalt. Die Übersiedlung der Rekurrentin in die Schweiz mag zwar aus Sicht aller Beteiligten praktisch und wünschenswert sein, notwendig ist
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12/14 sie jedoch nicht. Insgesamt ist die Rekurrentin im Vergleich mit anderen betagten Personen, deren Familienangehörige ausgewandert sind, nicht wesentlich stärker tangiert.
d) Gesamthaft überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtertei- lung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen der Rekurrentin an einer Übersiedlung in die Schweiz. Ein Härtefall, der die Verweigerung einer Bewilligung als unzumutbar oder unverhältnismässig erscheinen liesse, liegt nicht vor.
a) Aus der Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, die zwar als solche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen kann, lässt sich regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten. Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht. Erforderlich wäre etwa eine eigentli- che Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (Urteil des BGer 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 Erw. 2 und 3.4; Urteil des BGer 2C_885/2016 vom 22. September 2016 Erw. 2.2).
bb) Wie erwähnt lassen sich bei Bedarf auch in Sri Lanka medizinische Behandlungen oder eine altersgerechte Betreuung organisieren, allen- falls mit Hilfe von Drittpersonen. Weder die geltend gemachten gesund- heitlichen Probleme noch die befürchtete Vereinsamung begründen eine besondere Abhängigkeit im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK.
Damit erweist sich die Verfügung des Migrationsamtes zusammenfas- send als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.
Beim Antrag, der Rekurrentin sei zu gestatten, den Abschluss des vor- liegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, handelt es sich sinn- gemäss um ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Nachdem
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13/14 vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich mit dem instanzenabschliessen- den Entscheid in der Hauptsache dahinfallen, ist das entsprechende Rechtsbegehren mit dem vorliegenden Rekursentscheid gegenstandslos geworden und kann abgeschrieben werden (Urteil des BGer 2C_852/2014 vom 2. Oktober 2015 Erw. 2.2.).
6.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist der Rekurrentin eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98 bis VRP).
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
Der Rekurs von A., derzeit X., wird abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aufenthalt wäh- rend des Rekursverfahrens) wird zufolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben.
A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Das Gesuch von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
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Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat