© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.91 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 10.11.2023 Entscheiddatum: 03.07.2023 SJD RDRM.2022.91 Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2022.91
Entscheid vom 3. Juli 2023
Rekurrent 1
Rekurrent 2
Rekurrent 3
A.___
B.___
C.___
alle vertreten durch lic.iur. Dominik Schorno, Rechtsanwalt, St.Leonhard- Strasse 32, 9001 St. Gallen
gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 6. Dezember 2022)
Betreff Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
2/13 Sachverhalt A. A., geb. ___ 1980, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am ___ 2014 in Österreich die österreichische Staatsangehörige D., geb. ___ 1966. D.___ reiste am 30. April 2016 in die Schweiz ein und erhielt am 26. Mai 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit. Seit dem 30. April 2021 verfügt D.___ über eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem die Ehe anscheinend zunächst in Österreich und grenzüberschreitend gelebt wurde, reiste A.___ am 18. Oktober 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 16. November 2018 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Ehefrau (Vorakten D.___ [D] S. 17, 29, 30, 58; Vorakten A.___ [nachfolgend Vorakten] S. 17).
Am 27. Juni 2019 stellte A.___ ein Gesuch um Familiennachzug für seine beiden Söhne aus einer früheren Ehe, B.___ (geb. 2005) und C.___ (geb. 2008), worauf das Migrationsamt am 18. Juli 2019 der Schweizer Botschaft in Sarajevo, Bosnien und Herzegowina, die Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis) erteilte. Am 4. August 2019 reisten die beiden Söhne in die Schweiz und erhielten am 12. August 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Vater (Vorakten B.___ [B] S. 4, 6, 13, 14; Vorakten C.___ [C] S. 6, 13, 14).
Nachdem A.___ und D.___ am 2. Dezember 2021 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht hatten, wurde die kinderlos gebliebene Ehe mit Entscheid des Kreisgerichtes St.Gallen vom 5. April 2022 geschieden (Vorakten S. 107 ff.). Vor diesem Hintergrund tätigte das Migrationsamt weitere Abklärungen und zog insbesondere die Akten des Scheidungsverfahrens bei.
B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 die Aufenthaltsbewilligungen von A.___ sowie seiner Kinder B.___ und C.___ bzw. verlängerte diese nicht. Es wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Ehe von A.___ und D.___ keine drei Jahre gedauert habe. Die Ehe habe lediglich vom 18. Oktober 2018 bis 16. September 2021 und somit zwei Jahre und elf Monate gedauert. Aussagen, dass die Ehe erst am 1. Dezember 2021 aufgelöst worden sei, seien insbesondere angesichts der Meldung des Umzugs, des neuen Mietvertrags von D.___ per 16. September 2021 und der übereinstimmenden Äusserungen anlässlich der Scheidungsanhörung nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Kinder würden lediglich über eine von ihrem Vater abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügen, weshalb ihr Anwesenheitsrecht ebenfalls entfiele. Eine Rückkehr ins Heimatland sei A.___, der erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz
3/13 gereist sei und den Grossteil seines Lebens im Heimatland verbracht habe, zumutbar. Auch den Kindern, die im Heimatland geboren seien und dort ihre prägende Kindheit verbracht hätten, sei eine Rückkehr ins Heimatland zuzumuten. Ein Eingriff in das Familienleben erweise sich auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) als zulässig.
C. Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes erhoben A., B. und C.___ (Rekurrenten 1, 2 und 3), alle vertreten durch lic.iur. Dominik Schorno, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur vertieften Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wird zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, das Migrationsamt (Vorinstanz) habe fälschlicherweise auf den Mietbeginn der von D.___ gemieteten Wohnung abgestellt. Die Solidar- und Beistandsgemeinschaft habe weiterbestanden, wenn nun auch in getrennten Wohnungen. Der Einzug in die Wohnung sei zudem nicht bereits mit vertraglichem Mietbeginn erfolgt, sondern erst später. Der Mietvertrag sei nur unterzeichnet worden, da andernfalls andere Interessenten die (insbesondere in Bezug auf die Grösse, die Lage und den Preis) ideale Wohnung erhalten hätten. Auch die formelle Adressänderung sei nicht massgebend und die Angaben im Scheidungsverfahren seien nur der Einfachheit halber erfolgt. Aufgrund des geringen Einkommens hätte es sich D.___ nicht leisten können, weiter abzuwarten. Insgesamt sei es willkürlich, beim Trennungsdatum auf Daten wie Mietbeginn gemäss Mietvertrag, Mitteilung der Adressänderung usw. abzustellen. Sodann sei die Verfügung nicht verhältnismässig bzw. überwögen gewichtige private und öffentliche Interessen das öffentliche Interesse am Prinzip des Fernhaltens der Ausländer. Der Rekurrent 1 sei eine wichtige Fachkraft und ein geschätzter Mitarbeiter. Der Rekurrent 2 sei ein geschätzter Lehrling. In handwerklichen Berufen wie dem Haustechnik-Gewerbe würden kaum Lehrstellen besetzt werden können und auch ausgebildete Fachmitarbeiter seien nur sehr schwierig am Arbeitsmarkt zu finden. Die Rekurrenten seien bestens integriert. Der Rekurrent sei seit seiner Einreise immer und stets beim gleichen Arbeitgeber einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich Spezial-Know-How angeeignet. Die Familie sei finanziell ohne Weiteres abgesichert. Zudem spreche der Rekurrent 1 deutsch,
4/13 sei integriert und engagiere sich im Familiengärtner-Verein. Er habe einen Nebenjob als Hauswart. Der Rekurrent 2 absolviere eine Lehre und weise beste Schulnoten auf. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland sei ihm diese Zukunft verwehrt. In seiner Heimat sei ihm nicht möglich, wieder in die Schule zurückzugehen, seine hier begonnene Lehre fortzusetzen oder dort einen Beruf zu erlernen. Als bald 18-Jähriger falle er in seiner Heimat vollends aus dem Ausbildungssystem. Nach dreijähriger Abwesenheit fänden die beiden Söhne in der Heimat zudem keine Freunde mehr. Auch der Rekurrent 1 habe seine Verbindung zum Heimatland fast vollständig abgebrochen, bis auf seinen hochbetagten Vater befänden sich sämtliche Verwandten im Ausland. Sodann habe er als Jugendlicher den Krieg erlebt und sei entsprechend traumatisiert. Auch würden dem Rekurrenten in seiner Heimat Nachteile drohen, da er sich gegen Erpressungen einzelner örtlicher Zollbeamter gewehrt habe. Schliesslich sei der Rekurrent 1 an einen Leasingvertrag gebunden, der kaum derart kurzfristig aufgelöst werden könne.
D. Mit Eingaben vom 13. Januar 2023, 28. Februar 2023 und 5. April 2023 reichten die Rekurrenten weitere Beweismittel ein, insbesondere in Bezug auf die (berufliche) Integration der Rekurrenten und das Erleben des Krieges des Rekurrenten 1.
E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. März 2023 unter Hinweis auf ihre Verfügung vom 6. Dezember 2022 sowie die Akten die Abweisung des Rekurses und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43 bis , 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
a) Die Rekurrenten rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Vorinstanz dadurch begangen haben soll, dass sie in der angefochtenen Verfügung grösstenteils dieselben Sätze verwendet habe wie im Schreiben, in dem den Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Die Vorbringen der Rekurrenten seien lediglich in zwei Absätzen abgehandelt worden. Damit werde der Begründungspflicht nicht nachgekommen.
5/13 b) Nach Art. 15 VRP und subsidiär Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs muss die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hören, sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die betroffene Person soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht verlangt somit nicht, dass sich die verfügende Behörde mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Überlegungen, die zum Entscheid geführt haben, beschränken. Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (vgl. BGE 133 III 235 Erw. 5.2; BGE 143 III 65 Erw. 5.2).
c) Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung eingehend begründet und sich auch mit den relevanten Vorbringen der Rekurrenten auseinandergesetzt bzw. ausgeführt, weshalb es diesen nicht folgt. Wenn die Vorinstanz bei der Sachverhaltswürdigung inhaltlich zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Rekurrenten, handelt es sich nicht um eine Gehörsverletzung. Wie die Rekursbegründung denn auch zeigt, waren die Rekurrenten durchaus in der Lage, die Entscheidung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren liegt somit nicht vor.
Die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen der Rekurrenten fanden ihre ausschliessliche Grundlage in der Ehe zwischen dem Rekurrenten 1 und der EU-Staatsangehörigen D.___. Nachdem die Ehe geschieden wurde, verfügen die Rekurrenten somit über keine freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche mehr aus Art. 7 Bst. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Anhang 1 FZA. Auch Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
a) Nachdem gestützt auf die völker- bzw. freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligungen gegeben ist, ist zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf das nationale Recht verlängert werden können, weil dieses für die Rekurrenten vorteilhafter ist. Die Rekurrenten stellen sich entsprechend zunächst sinngemäss auf den
6/13 Standpunkt, ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergebe sich aus Art. 50 Abs. 1 AIG.
b) aa) Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösung bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat. Die beiden Kriterien – Fristablauf und Integration – sind für den Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kummulativ erforderlich. Der Begriff der «Ehegemeinschaft» im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Über das Vorhandensein des gegenseitigen Ehewillens können nur Indizien Aufschluss geben. In der Regel ist dabei auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Bei der Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit an. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft (VerwGE B 2019/25 vom 3. Juli 2019 Erw. 2.1; VerwGE B 2016/245 vom 20. Februar 2018 Erw. 2, je mit Hinweisen). Einzelne Kontakte und freundschaftliche Beziehungen (auch mehrmals pro Woche) genügen nicht, um nach einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft davon ausgehen zu können, dass diese fortbesteht (Urteil des BGer 2C_347/2013 vom
bb) D.___ unterzeichnete einen Mietvertrag für eine 2,5-Zimmer- Wohnung an der F.strasse 1 mit Mietbeginn am 16. September 2021 (Vorakten S. 124). Übereinstimmend dazu gaben sowohl der Rekurrent 1 als auch D. unabhängig voneinander (im Rahmen einer Einzelanhörung im Scheidungsverfahren) an, seit Mitte September 2021 getrennt zu leben (Vorakten S. 118). Am 24. September 2021 meldete D.___ den Umzug bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt St.Gallen (Vorakten D S. 60). Alle diese in den Akten befindlichen Hinweise stimmen miteinander überein und deuten darauf hin, dass die Hausgemeinschaft am 16. September 2021 aufgelöst wurde.
Was nun im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens vorgebracht wird, um eine tatsächlich gelebte Ehe bis Mitte Dezember 2021 nachweisen zu wollen, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst wurde eine schriftliche Auskunft von D.___ eingereicht, wonach ein definitiver Auszug erst am 1. Dezember 2021 erfolgt sein soll und die Ehe somit drei Jahre gedauert habe (Vorakten S. 141). Diese Aussage erfolgte just nachdem die Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass sie eine dreijährige Ehegemeinschaft als nicht gegeben erachte und hierzu das rechtliche Gehör gewährte (Vorakten S. 127 ff.) und erscheint bereits deshalb als reine Gefälligkeitsaussage. Im Übrigen wird darin festgehalten, D.___ hätte lediglich «ein bisschen Ruhe» haben wollen, habe jedoch noch nicht an eine Scheidung gedacht und sei erst am
7/13
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten wird nicht auf formelle Kriterien statt auf tatsächliche Gegebenheiten abgestellt. Vielmehr lassen die zahlreichen Indizien und eigenen Aussagen der Ehegatten keinen anderen Schluss zu, als dass die gelebte Ehegemeinschaft in Wahrheit am 16. September 2021 aufgelöst wurde. Dass es sich dabei um ein unzutreffendes, rein zufällig entstandenes Datum handeln soll, wie die Rekurrenten vorbringen, erscheint nicht glaubhaft. Mit den nunmehr im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens gemachten Erklärungsversuchen der Rekurrenten gelingt es ihnen offensichtlich nicht, ein über den 16. September 2021 hinausgehendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz als glaubhaft erscheinen zu lassen.
cc) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die eheliche Gemeinschaft des Rekurrenten 1 mit D.___ vom 18. Oktober 2018
8/13 (Einreise in die Schweiz) bis am 16. September 2021 (Trennung) und damit weniger als drei Jahre bestand. Damit fehlt es an der zeitlichen Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG, weshalb sich eine Prüfung der kumulativen Voraussetzung der Integration erübrigt.
dd) Die minderjährigen Rekurrenten 2 und 3 gelangten ausschliesslich aufgrund der ehelichen Beziehung zwischen dem Vater (Rekurrent 1) und D.___ in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung. Sie haben kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht. Zweck und damit Bedingung des Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG bildete ausschliesslich die Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens mit dem Vater. Bei ihnen verhält es sich deshalb nicht anders als beim Rekurrenten 1. Fällt die anspruchsbegründende Ehegemeinschaft als einziger Rechtsgrund für die Bewilligung des Aufenthalts der Rekurrenten 2 und 3 weg, wird die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen (vgl. VerwGE B 2022/203 vom 12. Mai 2023 Erw. 4.1).
c) aa) Zu klären bleibt, ob die Aufenthaltsbewilligungen aufgrund von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG verlängert werden können. Nach dieser Norm besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu berücksichtigen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Bei der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen auch deutsch spricht (VerwGE B 2019/25 vom 3. Juli 2019 Erw. 2.2 und 3.4 mit Hinweisen).
bb) Die angeführten schwierigen Umstände im Heimatland während des Krieges in der Kindheit des Rekurrenten reichen zur Bejahung eines nachehelichen Härtefalls nicht aus, lebte er doch auch nach dem Krieg noch jahrelang in seinem Heimatland bevor er nach Österreich und – vor weniger als fünf Jahren, im Alter von 38 Jahren – in die Schweiz zog. Daran ändern auch die schriftlichen Bestätigungen des
9/13 Vaters und von Nachbarn des Rekurrenten 1 nichts. Entsprechend kann die beantragte Zeugeneinvernahme unterbleiben. Ebensowenig vermögen die behaupteten drohenden Nachteile vonseiten örtlicher Polizeibeamten einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Abgesehen davon, dass die eingereichten Beweismittel (Bildschirmfoto, das einen anonymen Telefonanruf zeigen soll [wobei es sich ausserdem eindeutig um ein ausgehendes Telefonat mit einem bekannten Kontakt namens «Alic» handelt] sowie ein Bild eines beschädigten Fahrzeugs) eine bestehende Gefährdung nicht ansatzweise zu belegen vermögen, zeigt gerade die vorgebrachte Verurteilung der Beamten, dass die Strafjustiz in Bosnien und Herzegowina auch gegen Beamte funktioniert und bei strafrechtlich relevantem Verhalten wiederum eine Strafanzeige gemacht werden kann. Auch wenn der Rekurrent 1 in der Schweiz eine Arbeitsstelle hat, für den Lebensunterhalt selbst aufzukommen vermag und hier nicht straffällig geworden ist, scheint er hier nicht derart stark verwurzelt zu sein, dass dies einen wichtigen persönlichen Grund darstellen würde, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigt. Daran ändert auch nichts, dass er in einem Familiengärtner-Verein ist und anscheinend einen Nebenjob als Hauswart hat. Dass eine soziale und berufliche Wiedereingliederung im Herkunftsland aufgrund des zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Schweiz stark gefährdet sein soll, ist nicht ersichtlich.
cc) Auch mit Blick auf die Situation der Söhne (Rekurrenten 2 und 3) ist eine Anwesenheit nicht aus überwiegenden persönlichen Gründen geboten. Sie halten sich weniger als vier Jahre in der Schweiz auf. Es scheint ihnen zwar gelungen zu sein, sich bereits in dieser kurzen Zeit gut zu integrieren. Der Rekurrent 2 konnte bereits eine Lehre im Haustechnik-Gewerbe beginnen, der Rekurrent 3 hat einen Lehrvertrag ab 1. August 2023 für eine Lehre als Dachdecker. Die erfolgreiche Integration geht indes nicht über die übliche Erwartung hinaus und genügt rechtsprechungsgemäss nicht für die Erfüllung der Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG. Eine Verwurzelung besteht auch bei den Rekurrenten 2 und 3 nicht in einem Ausmass, das einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheint nicht stark gefährdet, wird ihnen doch die in der Schweiz absolvierte Schulzeit bzw. angefangene Ausbildung auch im Herkunftsland von Nutzen sein. Nicht zuletzt der Umstand, dass es ihnen in der Schweiz bereits in dieser kurzen Zeit gelungen ist, eine Lehrstelle zu finden, lässt darauf schliessen, dass sie auch im Herkunftsland, wo sie zumindest einen Teil ihrer Schulzeit absolviert haben und mit der Sprache und den Lebensumständen bestens vertraut sind, in der Lage sein werden, eine Anstellung zu finden oder auch (in Bezug auf den Rekurrenten 3) gegebenenfalls wieder in die Schule zu gehen. Dass der in Kürze volljährige Rekurrent 2 anscheinend aufgrund seines Alters in der Heimat nicht mehr zur Schule gehen kann, begründet keinen Härtefall, zumal er die Schule in der Schweiz abschliessen und bereits Berufserfahrung sammeln konnte. Wieso er in seiner Heimat keinen Beruf erlernen können soll, wie dies die Rekurrenten geltend machen,
10/13 ist nicht nachvollziehbar. Zudem lebt die Mutter der Rekurrenten 2 und 3, die bis zum Wegzug der Kinder das Sorgerecht innehatte, noch in ihrer Heimat und kann den Kindern die Rückkehr und Wiedereingliederung erleichtern. Sollten die Rekurrenten 2 und 3 tatsächlich in der Heimat keine Freunde mehr haben, so dürfte es ihnen als Jugendliche leicht fallen, wieder neue Bekanntschaften zu schliessen.
d) Gesamthaft ist weder eine dreijährige Ehegemeinschaft glaubhaft dargetan, noch bestehen eine starke Gefährdung im Heimatland oder andere wichtige persönliche Gründe, die einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen vermöchten.
Mit der Feststellung, dass keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Rekurrenten in der Schweiz erforderlich machen, wird gleichzeitig die Frage, ob deren Aufenthalt wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen geregelt werden kann, negativ beantwortet (vgl. VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2023 Erw. 4.1 mit Hinweis).
a) Demnach verfügen die Rekurrenten über keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weshalb darüber nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden ist. Dabei hat die zuständige Behörde die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung, wonach der Anspruch auf Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, deren Ehe mit in der Schweiz über ein gefestigten Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartnerinnen und Ehepartnern vor Ablauf dreier Jahre gescheitert ist, untergeht, ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2016/245 vom 20. Februar 2018 Erw. 2 und 3 mit Hinweisen; VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2023 Erw. 3.4). Das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik fällt mithin grundsätzlich als zulässiges öffentliches Interesse in Betracht.
b) aa) Der Rekurrent arbeitet bereits seit über vier Jahren beim selben Arbeitgeber. Er scheint sich im Erwerbsleben gut zu integrieren, kommt seinen finanziellen Verpflichtungen nach und wurde nicht straffällig. Er ist zudem in einem Familiengärtner-Verein aktiv und hat nach eigenen Angaben einen Nebenjob als Hauswart. Dies ist positiv zu würdigen. Indes gilt es diesbezüglich zu beachten, dass von jeder ausländischen Person erwartet wird, sich um Integration zu bemühen und sich klaglos zu verhalten, insbesondere einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Besonders intensive, über eine
11/13 normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur liegen damit noch nicht vor. Auch wenn es für den Arbeitgeber des Rekurrenten 1 vorteilhaft wäre, ihn als Arbeitskraft zu behalten, handelt es sich bei der Tätigkeit im Bereich der Installation von Backanlagen nicht um eine derart qualifizierte Erwerbstätigkeit, die aufgrund eines öffentlichen Interesses (aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht) einen Verzicht auf den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermag.
bb) Der Rekurrent 1 ist in seinem Heimatland aufgewachsen und reiste erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Er ist mit der Sprache und den Lebensumständen von Bosnien und Herzegowina bestens vertraut. Er scheint gesund und erwerbsfähig und die hiesigen Berufserfahrungen und die erworbenen Sprachkenntnisse können ihm bei der beruflichen Reintegration hilfreich sein. In seiner Heimat leben zumindest noch sein Vater, der nach eigenen Aussagen aktuell allein in Bosnien und Herzegowina lebt und zuletzt im Sommer 2021 vom Rekurrenten 1 besucht wurde (act. 5.1/21), und seine ehemalige Ehefrau, die bis zum Wegzug der Kinder ins Ausland das Sorgerecht über die Kinder innehatte und nach wie vor über ein Besuchsrecht verfügt (Vorakten S. 64 ff.). Der Rekurrent behauptet zwar, seine Verbindung zur Heimat vollständig abgebrochen zu haben, was jedoch bereits deshalb nicht glaubhaft erscheint, da er noch mit «ehemaligen Nachbarn» in Verbindung steht, die für ihn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine schriftliche Stellungnahme verfasst haben (act. 5.1/23 und 5.1/24). Zudem transportierte er anscheinend nach seiner Ausreise regelmässig Occasion-Haushaltsgeräte in seine Heimat (act.1 S. 13). Auch ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass er noch Freunde und Bekannte in Bosnien und Herzegowina vorfinden wird. Ausserdem vermag ein bestehender Leasing-Vertrag kein erhebliches privates Interesse zu begründen.
c) aa) Auch den Rekurrenten 2 und 3 ist positiv anzurechnen, dass sie sich bereits integrieren und eine Lehrstelle finden konnten. Indes handelt es sich auch bei der Berufstätigkeit im Haustechnik- Gewerbe sowie als Dachdecker nicht um qualifizierte Erwerbstätigkeiten, die aufgrund eines öffentlichen Interesses einen Verzicht auf den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermögen. Ebensowenig würde der Umstand, dass in der Schweiz in handwerklichen Berufen teilweise Lehrstellen nicht besetzt werden, ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen begründen. Nach dem relativ kurzen Aufenthalt von weniger als vier Jahren liegt noch keine überdurchschnittliche Integration vor. Dass sie die Schule besuchen bzw. abschliessen und eine Lehre beginnen, wird von jedem erwartet und stellt insofern keine besondere Leistung dar.
bb) Die Rekurrenten 2 und 3 sind im Alter von 11 und 14 Jahren in die Schweiz gereist. Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens haben sie
12/13 in ihrer Heimat verbracht, wo sie bis zur fünften bzw. achten Klasse die Schule besucht haben (Vorakten S. 38, 40). Sie sind mit den Gepflogenheiten in Bosnien und Herzegowina vertraut. Auch ihre Mutter befindet sich dort. Zudem können sie zusammen mit dem Rekurrenten 1 ausreisen. Die hier erworbenen Sprachkenntnisse werden ihnen das schulische bzw. berufliche Fortkommen erleichtern. Dasselbe gilt, wie bereits erwähnt, für den Schulbesuch und die erlangte Arbeitserfahrung in der Schweiz. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist zumutbar.
d) Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass die Rekurrenten die Schweiz wieder verlassen, nachdem die Voraussetzungen für die Erteilung der familiär bedingten Aufenthaltsbewilligung weggefallen sind, ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Damit erübrigt sich auch eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung.
Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. Gründe, welche die Rückkehr der Rekurrenten nach Bosnien und Herzegowina im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.
a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und wird dem Verfahrensausgang entsprechend den Rekurrenten auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.
b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98 bis VRP).
13/13 Entscheid 1. Der Rekurs von A., B. und C., alle X., wird abgewiesen.
A., B. und C.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Das Begehren von A., B. und C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat