© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.59 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 25.07.2023 Entscheiddatum: 31.01.2023 SJD RDRM.2022.59 Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 88 ff., Art. 45 VRP. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Jugendheim eine anfechtbare Verfügung betreffend die erlaubten Aussenkontakte während einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 314b ZGB. Da gewisse Kontaktmöglichkeiten bereits vor der Rechtsverweigerungsbeschwerde erlaubt wurden und die Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerde nur noch einen einzigen Tag in der Einrichtung verblieb, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Ein Absehen vom aktuellen Rechtsschutzinteresse drängt sich vorliegend nicht auf. Ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, zumal bereits der Unterbringungsentscheid in eine geschlossene Einrichtung zwangsläufig einen Eingriff in die Freiheitsrechte und eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten nach sich zieht. Ausserdem sind die erlaubten Aussenkontakte im Heimreglement geregelt. Nichteintreten auf die Beschwerde. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/9
Entscheid vom 31. Januar 2023
Beschwerdeführerin
A.___ vertreten durch MLaw Monica Frey, Rechtsanwältin, Oberer Graben 16, 9001 St. Gallen
gegen Vorinstanz
Jugendheim X.___
Betreff
Rechtsverweigerungsbeschwerde
Geschäftsnummer
RDRM.2022.59
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2/9 Sachverhalt A. A., geb. 2006, wurde mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) W. vom 29. Juni 2022 gestützt auf Art. 314b des Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) für die Dauer von sechs Wochen für weitere Abklärungen in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims X.___ platziert. Der Eintritt erfolgte am 29. Juni 2022. Am
B. A., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey, ersuchte die KESB W. am 5. bzw. 6 Juli 2022, eine anfechtbare Verfügung be- treffend Kontaktsperre (insb. Telefonverbot) zu erlassen, welche diesem Ersuchen nicht nachkam. Daraufhin reichte sie bei der Verwaltungsre- kurskommission (VRK) am 8. Juli 2022 eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde ein und beantragte insbesondere, es sei ihr per sofort super- provisorisch zu erlauben, telefonisch und brieflich mit ihrem Freund, B., in Kontakt zu sein und es sei die Vorinstanz anzuweisen, hinsicht- lich der erlaubten Kontakte und der Form der erlaubten Kontakte eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 stellte die VRK fest, dass A. seit dem 21. Juli 2022 zweimal pro Wo- che mit ihrem Freund telefonieren und mit ihm einen Briefwechsel führen dürfe. Damit sei dem Antrag in der Hauptsache entsprochen worden und es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechts- verweigerungsbeschwerde mehr, zumal auch kein virtuelles Rechts- schutzinteresse erkennbar sei. Die Beschwerde wurde deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Zudem hielt die VRK fest, dass aus Ziff. 7.4 des Reglements für das Jugendheim X.___ (Verfahren und Rechtsschutz) hervorgehe, dass grundsätzlich die Heimleitung zum Er- lass von Verfügungen betreffend Unterbringung im Jugendheim zustän- dig sei und nur ausnahmsweise auch die KESB Z.___ angerufen werden könne. Die KESB W.___ sei somit offensichtlich nicht für die Regelung des Telefon- und Briefkontaktes von Jugendlichen im X.___ zu Drittper- sonen zuständig.
C. Nachdem auch das Jugendheim X.___ keinen Anlass sah, in Bezug auf die persönlichen Kontakte eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,
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3/9 gelang A.___ (Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsan- wältin MLaw Monica Frey, mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. August 2022 an das Sicherheits- und Justizdepartement und bean- tragte, es sei das Jugendheim X.___ (Vorinstanz) anzuweisen, hinsicht- lich der erlaubten Aussenkontakte und der Form der erlaubten Kontakte eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und der Beschwerdeführerin zu erlauben, persönlichen Besuch von B.___ zu empfangen. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen angeführt, dass in der durch die KESB W.___ am 29. Juni 2022 verfügten Unterbringung nach Art. 314b ZGB keinerlei Kontaktverbote ausgesprochen worden seien. Es könne nicht sein, dass ein persönlicher Kontakt verweigert werde, obwohl dieser we- der verfügt noch angeordnet worden sei. Das Handeln der Vorinstanz stelle eine krasse Verletzung der Menschenrechte dar, indem Freiheits- rechte beschränkt werden, ohne dass sich die betroffene Person dage- gen wehren könne und ohne dass der betroffenen Person die Gründe dafür erörtert würden. Nachdem es sich um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung handle, sei die Frage dringend zu klären, auch wenn die Be- schwerdeführerin das Jugendheim X.___ demnächst verlasse.
D. Am 5. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine ergänzende Eingabe ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde verzichtet. Erwägungen
a) Die sachliche Zuständigkeit des Sicherheits- und Justizdepartementes zur Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gegeben (Art. 89 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 90 VRP und Art. 92 i.V.m. Art. 48 VRP).
b) Soweit – wie vorliegend – eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP geltend gemacht wird, kann ein gutheissender
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4/9 Entscheid nur beinhalten, dass die verweigernde Behörde angewiesen wird, die vorgeschriebene Amtshandlung überhaupt bzw. unverzüglich oder innert einer bestimmten Frist vorzunehmen. Die Beschwerdeinstanz darf nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden, da es sonst zu einer Verkürzung des Instanzenzugs käme (U.P. Cavelti, VRP Praxiskommentar, 2020, N 15 zu Art. 92; Zogg / Wyss, VRP Praxiskom- mentar, 2020, N 11 zu Art. 88). Auf das Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin zu erlauben, persönlichen Be- such von B.___ zu empfangen, ist bereits deshalb von vornherein nicht einzutreten.
c) Zur Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur befugt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 92 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Das Anfechtungsinteresse muss aktuell sein, d.h. die rechtliche oder tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können. Fehlt das Rechtsschutzinteresse schon bei der Einreichung der Be- schwerde oder fällt dieses während der Hängigkeit des Verfahrens auf- grund einer Änderung des Sachverhalts dahin, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses ist aus- nahmsweise dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufge- worfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Be- deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine recht- zeitige richterliche Überprüfung im Einzelfall ansonsten kaum je möglich wäre (Geisser / Zogg, VRP Praxiskommentar, 2020, N 15 zu Art. 45; VerwGE B 2022/71 Erw. 2.3; VerwGE B 2022/77 Erw. 3.1).
aa) Den eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass es der Beschwerdeführerin seit dem 21. Juli 2022 – und damit bereits lange vor Einreichung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde – er- laubt war, mit ihrem Freund telefonisch und brieflich in Kontakt zu sein. Dass sie, wie sie in der Eingabe teilweise noch geltend macht, während der gesamten Aufenthaltsdauer von neun Wochen zu niemandem ausser ihrer Mutter Kontakt haben durfte, trifft somit nicht zu. In Bezug auf den telefonischen und brieflichen Kontakt, um welchen es anscheinend ur-
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5/9 sprünglich hauptsächlich gegangen ist, fehlte es mithin bereits vor Einrei- chung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde an einem ak- tuellen praktischen Rechtsschutzinteresse. Aber auch in Bezug auf den nunmehr beantragten persönlichen Besuch bzw. die Form der erlaubten Aussenkontakte ist vorliegend kein aktuelles Rechtsschutzinteresse ge- geben, da die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2022 nicht mehr im Jugendheim X.___ ist. Nach Einreichung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde verbrachte sie dort noch einen einzi- gen ganzen Tag. Das Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses wird denn von der Beschwerdeführerin anscheinend auch nicht bestritten.
bb) Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr sinngemäss vor, vom Erfor- dernis eines aktuellen schutzwürdigen Interesses sei vorliegend abzuse- hen, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Zu prüfen bleibt deshalb, ob vom Erfordernis eines aktuellen schutzwürdigen Interesses ausnahmsweise abzusehen ist.
Die Frage der Regelung der Aussenkontakte bzw. des Erlasses einer an- fechtbaren Verfügung könnte sich im Rahmen einer Unterbringung im Ju- gendheim X.___ durchaus unter gleichen oder ähnlichen Umständen wie- der stellen. Jedoch handelt es sich nicht um eine Frage von grundsätzli- cher Bedeutung. Die Regelung der Aussenkontakte ist zudem bereits in Ziff. 3.7 des Reglements für das Jugendheim X.___ vom 30. Juni 2018 (nachfolgend Heimreglement) detailliert festgehalten. Sollte sich die Frage, ob über eine Sache im Rahmen einer Unterbringung eine anfecht- bare Verfügung zu erlassen sei, erneut stellen, erscheint darüber hinaus eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit durchaus möglich, ins- besondere wenn es sich um einen längeren Aufenthalt handelt. Vorlie- gend handelt es sich somit nur noch um eine theoretische Rechtsfrage, bei der es sich nicht aufdrängt, vom Erfordernis eines aktuellen schutz- würdigen Interesses abzusehen.
d) Mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse ist deshalb auf die Rechts- verweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.
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6/9 2. Im Übrigen erscheint zumindest höchst fraglich, ob die Beschwerde- führerin hinsichtlich der erlaubten Aussenkontakte und der Form der er- laubten Kontakte Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung gehabt hätte.
a) Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der KESB W.___ vom 29. Juni 2022 in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims X.___ untergebracht. Es wurde ausgeführt, dass der Gefährdung der Be- schwerdeführerin nicht anders begegnet werden könne, als durch die Un- terbringung in ein geschlossenes Setting; ein offenes Setting wäre nicht zielführend. Die Geeignetheit der Unterbringung wurde in jenem Ent- scheid geprüft und kann nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens bilden. Mit einer Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung geht zwangs- läufig ein Eingriff in die Freiheitsrechte einher. Auch eine Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten (Brief-, Telefonkontakt und im Speziellen auch Besuche von ausserhalb des Heims) zieht der Unterbringungsentscheid selbstredend nach sich. Es erscheint deshalb nicht erforderlich, im Unter- bringungsentscheid ausdrücklich auf diese Beschränkung der Kontakte hinzuweisen oder diese separat zu verfügen.
b) Auch geht mit der Unterbringung einher, dass die Beschwerdeführerin dem Heimreglement unterstellt wird und sie sich für die Zeit der Unter- bringung daran halten muss (vgl. Entscheid der VRK V-2018/20 vom
c) Schliesslich begründet auch die Zuständigkeitsregelung nach Ziff. 7.4.2 Heimreglement keine Verpflichtung zum Erlass einer anfecht- baren Verfügung. Der Bestimmung kann lediglich entnommen werden, dass Disziplinar- oder besondere Sicherungsmassnahmen mit einer Ver- fügung angeordnet werden. Diese Massnahmen werden in Ziff. 7.1 und
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7/9 7.2 Heimreglement geregelt. Die Regelung der Aussenkontakte stellt hin- gegen gerade keine Disziplinar- oder besondere Sicherungsmassnahme dar, sondern hält das übliche Heimregime fest und soll für einen geord- neten Heimalltag sorgen.
b) Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird u.a. nicht bewilligt, wenn das Verfahren aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117 Bst. b ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Ver- fahren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung im Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt wird (Ur- teile des BGer 2C_590/2015 vom 21. April 2016 Erw. 3.2.1; 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 Erw. 4.3 und BGE 140 V 521 Erw. 9.1; BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4, je mit weiteren Hinweisen).
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von vorn herein erheblich ge- ringer als die Verlustgefahren und insofern aussichtslos im Sinn der er- wähnten Rechtsprechung, zumal bereits die Eintretensvoraussetzungen
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8/9 nicht gegeben sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung ist daher abzuweisen.
c) Eine Kindesvertretung nach Art. 314a bis ZGB ist von der Kindesschutz- behörde zu bestellen und beschränkt sich auf das Verfahren vor der Kin- desschutzbehörde und allenfalls der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, mithin auf die Zeitdauer ab Rechtshängigkeit eines Verfahrens bis zu des- sen rechtskräftigen Abschluss (Affolter / Vogel, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2016, N 13 zu Art. 314a bis ). Die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin wurde anscheinend für das Verfahren vor der KESB W.___ betreffend Unterbringung als Kindesvertreterin eingesetzt, indes- sen nicht für das vorliegende Verfahren. Die Bestellung einer Kindesver- tretung durch das Sicherheits- und Justizdepartement für das vorliegende Verfahren ist nicht vorgesehen. Dem Begehren um Bestellung der Rechtsvertreterin als Kindesvertretung wird demnach nicht entsprochen. Die Entschädigung einer Kindesvertreterin wäre vorliegend aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit zudem ohnehin nicht angezeigt.
d) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls abzuweisen (Art. 98 bis VRP).
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___ wird nicht einge- treten.
A.___ wird die Entscheidgebühr von Fr. 600.– auferlegt. Auf die Erhe- bung wird verzichtet.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Befreiung von Verfahrenskosten wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben.
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9/9 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewie- sen.
Das Gesuch um Einsetzung einer Verfahrensvertretung wird abge- wiesen.
Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewie- sen.
SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher:
Marc Mächler Regierungsrat