© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.52 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 22.05.2023 Entscheiddatum: 23.01.2023 SJD RDRM.2022.52 Migrationsrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 126 AIG Ein Nachzugsgesuch ist auch dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) einzureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist. Das vom Rekurrenten im Jahr 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Familiennachzug erfolgte nicht innerhalb der übergangsrechtlichen Frist (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundlagen. Da innerhalb der Übergangsfrist in Anwendung des neuen Rechts kein Gesuch gestellt worden ist, vermochte der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status-wechsel keine neue Frist auszulösen und das Gesuch von 2022 erfolgte demnach verspätet. Wichtige familiäre Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfrist bestehen nicht. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2022.52 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/12
Entscheid vom 23. Januar 2023
Rekurrent
A.___ vertreten durch lic.iur. Christa Rempfler, Rechtsanwältin, Falkensteinstrasse 1, 9016 St. Gallen
gegen Vorinstanz
Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 13. Juli 2022
Betreff
Familiennachzugsgesuch für B.___
Geschäftsnummer
RDRM.2022.52
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2/12 Sachverhalt A. A.___, geb. 8. Mai 1978, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am
B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 ersuchte A.___ um Gewährung des Fa- miliennachzugs für seine Ehefrau (Vorakten S. 126 ff.) sowie um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Vorakten S. 166), was mit Verfügung vom 4. August 2004 bzw. vom 13. September 2004, jeweils aufgrund lau- fender Probezeit zweier strafrechtlicher Verurteilungen, abgewiesen wurde (Vorakten S. 172 ff., 177 ff.). Es wurde festgehalten, dass die Prü- fung eines neuen Gesuchs um Familiennachzug frühestens ab dem 21. Februar 2006 wieder in Betracht komme. Der gegen die Verweige- rung des Familiennachzugs erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Justiz- und Polizeidepartementes (heute: Sicherheits- und Justizdeparte- ment) vom 13. Oktober 2005 abgewiesen (Vorakten S. 197 ff.). Seit dem 21. Dezember 2021 verfügt A.___ über die Niederlassungsbewilligung (Vorakten S. 565).
C. Am 3. Januar 2022 stellte A.___ erneut ein Gesuch um Familiennach- zug für seine Ehefrau (Vorakten S. 571 ff.). Das Migrationsamt empfahl den Rückzug des Gesuchs, da die Nachzugsfrist verpasst worden sei (Vorakten S. 605 ff.), was A., vertreten durch lic.iur. Christa Rempfler, Rechtsanwältin, St.Gallen, mit Eingabe vom 14. April 2022 ablehnte (Vorakten S. 620 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beab- sichtigten Abweisung des Familiennachzugsgesuchs am 27. Juni 2022 (Vorakten S. 627 ff.) und Stellungnahme von A. bzw. seiner Rechts- vertreterin vom 30. Juni 2022 (Vorakten S. 633 ff.) wies das Migrations- amt das Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 13. Juli 2022 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die gesetzliche Frist für den Familiennachzug abgelaufen und kein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich sei. A.___ hätte bereits bei der Heirat im Jahr 2004 angesichts der erfolgten Verur- teilungen und der finanziellen Lage nicht ohne weiteres davon ausgehen
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3/12 können, seine Ehe in der Schweiz leben zu können. Die ersten dreizehn Jahre seines Lebens habe A.___ in seiner Heimat verbracht und auch danach Beziehungen dorthin gepflegt, weshalb es ihm zumutbar wäre, die Ehe in der Heimat zu leben. Die räumliche Trennung sei kein wichtiger Grund, sondern zeige vielmehr das Funktionieren der Ehe trotz der Tren- nung. Kinder seien vom verweigerten Familiennachzug keine betroffen und auch andere wichtige Gründe seien nicht ersichtlich. Das erste Ge- such um Familiennachzug sei aufgrund der laufenden Probezeit abge- wiesen worden, weshalb A.___ danach freiwillig auf den Familiennachzug verzichtet habe. Sodann überwögen die öffentlichen Interessen die priva- ten Interessen an einem Familiennachzug.
D. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ (Rekurrent) mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. August 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Jus- tizdepartement und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an das Migrationsamt (Vorinstanz) zur vollständigen Beurteilung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Das alt- rechtlich, im Jahr 2004 gestellte Gesuch sei als fristgerecht eingereichtes Gesuch zu qualifizieren, weshalb die Frist nicht nach Art. 126 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) am 31. Dezember 2012 geendet, sondern mit Erhalt der Niederlassungsbewilligung neu zu laufen begon- nen habe. Das Gesuch vom 3. Januar 2022 sei mithin fristgerecht erfolgt. Auf eine allfällige Verpflichtung zur Einreichung eines Gesuchs während der Übergangsfrist nach Art. 126 Abs. 3 AIG hätte er im Übrigen von der Vorinstanz hingewiesen werden müssen. Auch die weiteren Vorausset- zungen des Familiennachzugs würden nicht in Frage gestellt und seien erfüllt. Sodann würden wichtige familiäre Gründe für einen Familiennach- zug vorliegen. Aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz sei es nicht zumutbar, die Ehe in seiner Heimat zu leben. Die Ehe sei unfreiwillig als «living-apart-together» praktiziert worden, wobei die Ehe ungeachtet dessen funktioniert habe. Die Unzumutbarkeit zeige sich auch darin, dass er trotz Abweisung des Familiennachzugsgesuchs nicht in die Heimat zu- rückgekehrt sei. Er habe keine Schulden und keine Betreibungs- und
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4/12 Strafregistereinträge. Die privaten Interessen überwögen die rein abstrak- ten öffentlichen Interessen des Staates, wobei ohnehin davon auszuge- hen sei, dass gar keine öffentlichen Interessen existieren würden.
E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 13. September 2022 unter Verweis auf ihre Verfügung vom 13. Juli 2022 und die Akten die Abweisung des Rekurses. Erwägungen
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse gegeben sind (Art. 43 bis , Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
a) Der Rekurrent macht zunächst eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die die Vorinstanz dadurch begangen haben soll, dass sie im Schreiben vom 27. Juni 2022 materiell nicht auf das Ar- gument der Beachtlichkeit des ersten, altrechtlichen Gesuchs eingegan- gen sei und überdies in der angefochtenen Verfügung keine konkreten öffentlichen Interessen genannt habe.
b) Nach Art. 15 VRP und subsidiär Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs muss die Behörde die Vorbrin- gen der betroffenen Person tatsächlich hören, sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die betroffene Person soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem An- trag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht verlangt somit nicht, dass sich
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5/12 die verfügende Behörde mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltsele- menten, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Überlegungen, die zum Entscheid geführt ha- ben, beschränken. Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbrin- gen selbst implizit nicht eingeht (vgl. BGE 133 III 235 Erw. 5.2; BGE 143 III 65 Erw. 5.2).
c) Die Vorinstanz hat sich sowohl im Schreiben vom 27. Juni 2022 als auch in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den in Frage ste- henden zeitlichen Voraussetzungen bzw. den übergangsrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt und die rechtlichen Bestimmungen dementsprechend angewendet. Sodann ist in der angefochtenen Verfü- gung ersichtlich, dass die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwä- gung im Rahmen der Prüfung von wichtigen familiären Gründen nach Art. 47 Abs. 4 AIG vorgenommen hat, was genügt (vgl. nachfolgend Erw. 6.a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren liegt somit nicht vor.
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6/12 Abs. 1 AIG). Ist die Einreise vor diesem Zeitpunkt erfolgt oder das Fami- lienverhältnis zuvor entstanden, läuft die Nachzugsfrist ab dem 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AIG). Diese Regelung wollte bereits anwesenden Ausländern oder Schweizer Staatsangehörigen ermöglichen, von der neuen, weniger hohe Anforderungen stellenden Nachzugsregelung in- nerhalb der fünfjährigen Frist profitieren zu können, ansonsten ihr An- spruch unter Umständen bereits erloschen gewesen wäre, bevor er über- haupt entstehen konnte (vgl. Urteil des BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 Erw. 2.2 f. mit Hinweisen).
Ausländische Personen, die über keinen Anspruch auf Familiennachzug verfügen und erfolglos ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung zugunsten von Familienangehörigen gestellt haben, können nach Ablauf der Frist nach Art. 47 AIG erneut ein (fristgerechtes) Gesuch einreichen, falls sie erst nachher in die Lage gekommen sind, einen An- spruch auf Familiennachzug geltend zu machen; dadurch soll die mit dem neuen System verbundene Härte gemildert werden, dass die aufenthalts- berechtigte Person die strengen Fristen von Art. 47 AIG einzuhalten hat, gleichzeitig aber keinen Nachzugsanspruch anrufen und von dem damit verbundenen Rechtsschutz profitieren kann. Dies gilt indessen nur, falls sowohl das erste, erfolglose, wie auch das zweite Gesuch innerhalb der Fristen von Art. 47 AIG gestellt worden sind, also beide Gesuche über- gangsrechtlich nach dem neuen Gesetz zu beurteilen waren bzw. sind. Das Bundesgericht hält fest, dass es diesbezüglich nicht altrechtlich (bloss) Aufenthaltsberechtigte gegenüber bereits Niedergelassenen oder Eingebürgerten hinsichtlich des neuen Rechts besser stellen wollte (Urteil des BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 Erw. 2.4 f. mit Hinweisen; BGE 137 II 393 = Pra 101 [2012] Nr. 26 Erw. 3.3).
Diese ausführlich begründete, höchstrichterliche Rechtsprechung über- zeugt und ist im vorliegenden Verfahren massgebend, zumal auch in den aktuellen Weisungen des Staatssekretariates für Migration in Bezug auf den Beginn der Fristen für den Familiennachzug darauf verwiesen wird (Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariates für Migration, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013 [Stand am
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7/12 dann innert der Fristen von Art. 47 AIG (i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AIG) ein- zureichen, wenn bereits vor Inkrafttreten des AIG – altrechtlich – erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt worden ist (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2017.00825 vom 21. August 2018 Erw. 3.1.4).
b) Der Rekurrent hat am 27. Januar 2004 geheiratet, womit das Familien- verhältnis bereits vor Inkrafttreten des AIG entstanden ist. Die fünfjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG hat somit nach Art. 126 Abs. 3 AIG am
Januar 2008 zu laufen begonnen und endete am 31. Dezember 2012. Das vom Rekurrenten am 7. Juli 2004 erfolglos gestellte Gesuch um Fa- miliennachzug für seine Ehefrau erfolgte nicht innerhalb dieser über- gangsrechtlichen Frist und beruhte noch auf den altrechtlichen Grundla- gen. Der mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Status- wechsel hätte nur dann eine neue Nachzugsfrist auslösen können, wenn der Rekurrent innerhalb der Nachzugsfrist vom 1. Januar 2008 bis zum
Dezember 2012 in Anwendung des neuen Rechts um den Familien- nachzug ersucht hätte, was er nicht getan hat. Das Gesuch des Rekur- renten vom 3. Januar 2022 um Familiennachzug für seine Ehefrau er- folgte demnach verspätet, weshalb vorliegend nur ein nachträglicher Fa- miliennachzug (nachfolgend Erw. 6) in Betracht kommt.
a) Der Rekurrent bringt sinngemäss vor, das Gesuch sei nicht fristge- recht gestellt worden, da es aufgrund angeblich nicht erfüllter Vorausset- zungen während der Übergangsfrist ohnehin «augenscheinlich aus- sichtslos» gewesen sei, mithin «rein alibimässig» hätte gestellt werden müssen, was sinnlos und überspitzt formalistisch gewesen wäre. Die Vo- raussetzungen für eine Gutheissung seien ihm erst mit dem abweisenden Entscheid im Jahr 2004 klargeworden, weshalb er mit dem neuerlichen Gesuch bis zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung zugewartet hätte.
b) Aus diesem Vorbringen kann der Rekurrent von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ein Begehren um Familiennachzug auch dann rechtzeitig gestellt werden muss, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGer 2C_948/2019 vom 27. April 2020 Erw. 2.3.4 mit Hin- weisen; M. Spescha, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, N 8
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8/12 zu Art. 47 AIG; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kan- tons Zürich VB.2017.00825 vom 21. August 2018 Erw. 3.1.4 und 3.2). Wie die Erfolgsaussichten während der ordentlichen Nachzugsfrist tat- sächlich waren, ist deshalb unerheblich und kann offen gelassen werden. Dennoch bleibt anzumerken, dass diese Darstellung auch deshalb nicht überzeugt, da im ablehnenden Entscheid der Vorinstanz vom 13. Sep- tember 2004 (Vorakten S. 177 ff.) festgehalten wurde, dass dem Gesuch aufgrund der laufenden Probezeit zweier Strafurteile nicht entsprochen werde. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Prüfung eines neuen Gesuchs ab Februar 2006 wieder in Betracht komme. Auch im Re- kursentscheid vom 13. Oktober 2005 (Vorakten S. 197 ff.) wurde festge- halten, der Familiennachzug könne aufgrund der laufenden Probezeit nicht bewilligt werden; ob die finanziellen Voraussetzungen erfüllt wären, wurde offen gelassen. Während der ordentlichen, übergangsrechtlichen Nachzugsfrist war die Probezeit längst abgelaufen. Nun geltend zu ma- chen, aufgrund dieses Entscheids sei er davon ausgegangen, ein erneu- tes (erfolgsversprechendes) Gesuch könne er erst fast 20 Jahre später bzw. erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung wieder stellen, ist deshalb ohnehin nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
b) Der Rekurrent verkennt dabei, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fris- ten aktiv zu informieren (vgl. Urteil des BGer 2C_323/2018 vom 21. Sep- tember 2018 Erw. 7.2.1 mit Hinweisen). Es wäre am Rekurrenten gewe- sen, sich rechtzeitig über die Nachzugsbedingungen zu erkundigen, zu- mal die Vorinstanz auch nicht damit rechnen musste, dass der Familien- nachzug noch Jahre nach dem ersten (erfolglosen) Gesuch wieder aktuell werden würde. Aus diesem Vorbringen kann der Rekurrent nichts zu sei- nen Gunsten ableiten.
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9/12 (Art. 47 Abs. 4 AIG). Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Ele- ment der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen mög- lichst frühen Nachzug der Familienmitglieder, der nur beim Vorliegen be- sonderer familiärer Gründe über die vom Gesetzgeber aufgestellten Nachzugsfristen hinaus aufgeschoben werden können soll. Die Nach- zugsfristen (und die diesen zugrundeliegenden Integrationsüberlegun- gen) gelten nach dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Willen des Ge- setzgebers für den Ehegatten genauso wie für die Kinder. Dass das Ge- setz Nachzugsfristen statuiert, ist grundsätzlich mit Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abge- kürzt EMRK) vereinbar; mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt die- ses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und er dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in dieses (Urteil des BGer 2C_214/2019 vom 5. April 2019 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist die Begren- zung der Einwanderung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mithin ein legitimes Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (Urteil des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
Was die sämtlichen Umstände des Einzelfalls Rechnung zu tragende In- teressenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regel- mässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht anerkannt werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe. Bei der Ge- samtwürdigung ist davon auszugehen, dass die Bewilligung des Nach- zugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bildet. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Fami- lienleben zum Ausdruck bringt, weshalb in einer Situation, in der die fa- miliären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg be- suchsweise und mittels der verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt wurden, regelmässig das legitime Interesse an der Einwanderungsbe- schränkung überwiegt, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
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10/12 welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, et- was anderes nahelegen. Das Gewicht der für das Hinausschieben des Nachzugs geltend gemachten Gründe muss entsprechend umso höher sein, je später der Nachzug beantragt wird (Urteil des BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 Erw. 3.3.5; Urteil des BGer 2C_214/2019 vom 5. April 2019 Erw. 3.2, je mit Hinweisen).
b)aa) Die Ehegatten haben noch nie zusammen gelebt. Sie leben seit ihrer Heirat im Jahr 2004, mithin seit nunmehr rund 19 Jahren, getrennt. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Rekurrent mit dem (erfolglo- sen) Familiennachzugsgesuch im Jahr 2004 seinen Willen zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz bekundet hat. Durch die Abweisung dieses Gesuchs war das gemeinsame Familienleben (in der Schweiz) zwar zunächst nicht freiwillig, jedoch entschied sich der Re- kurrent dazu, nicht zu seiner Frau in den Kosovo zu ziehen, obwohl er dies jederzeit hätte tun können. Darüber hinaus wurde im ablehnenden Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2004 (Vorakten S. 177 ff.), wie bereits erwähnt, ausrücklich festgehalten, dass die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs aufgrund laufender Probezeit erfolge und ab dem Jahr 2006 die Prüfung eines neuen Gesuchs wieder in Betracht komme. Ungeachtet dessen stellte der Rekurrent weder im Jahr 2006 noch all die Jahre darauf ein (erneutes) Familiennachzugsgesuch. Insge- samt ist davon auszugehen, dass er freiwillig auf eine Familienzusam- menführung verzichtet hat bzw. sein Interesse an einem gemeinsamen Familienleben nicht besonders gross war.
bb) Der Rekurrent lebt bereits seit 31 Jahren in der Schweiz. Auch wenn es sich dabei unbestrittenermassen um eine lange Anwesenheit handelt, kann der Rekurrent aus diesem Umstand bei der Frage des Familien- nachzugs nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2019 Erw. 5). Die lange Anwesenheit in der Schweiz stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, der einen nachträg- lichen Familiennachzug rechtfertigen würde. Es ist dem Rekurrenten ohne weiteres zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, wenn er seine Ehe gemeinsam mit seiner Ehefrau leben will. Im Übrigen ist der Rekur- rent trotz der langen Anwesenheit nicht über das Übliche hinaus in der Schweiz integriert, zumal er immer wieder betrieben werden musste und
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11/12 auch diverse Strafentscheide – wenn auch mehrheitlich nicht für beson- ders schwerwiegende Delikte, so doch in einer gewissen Regelmässig- keit (vgl. Vorakten S. 66, 108, 236, 238, 262, 268, 286, 290, 299, 304, 335, 339, 341, 377, 379, 381) – gegen ihn ergingen. Im Kosovo hat er demgegenüber die ersten 13 Jahre seines Lebens verbracht und ist mit der dortigen Kultur und Sprache bestens betraut.
cc) Die Ehefrau des Rekurrenten hat bereits ihr ganzes Leben in ihrer Heimat verbracht. Auch wenn sie angeblich bereits ein wenig Deutsch spricht, ist fraglich, wie gut sie sich mit mittlerweile bereits knapp 38 Jah- ren beruflich und sozial in der Schweiz integrieren könnte (vgl. Urteil des BGer 2C_1093 vom 29. März 2017 Erw. 3.3).
c) Zusammengefasst ist vorliegend entscheidend, dass der Rekurrent und seine Ehefrau bereits über 19 Jahre – die gesamte Dauer ihrer Ehe – auf das familiäre Zusammenleben verzichtet haben. Der Rekurrent ver- mag keine wichtigen familiären Gründe aufzuzeigen, die einen aus- nahmsweisen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermö- gen. Dem Familiennachzug stehen somit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie das Ziel ei- ner möglichst frühen Integration entgegen. Es ist dem Rekurrenten zu- mutbar, das Eheleben wie bis anhin zu leben, zumal sich am heutigen Zustand nichts ändert, oder aber zu seiner Ehefrau in den Kosovo zu zie- hen. Die Nichtbewilligung des Nachzugs der Ehefrau des Rekurrenten erscheint deshalb aufgrund der dargelegten Gesamtbetrachtung als ver- hältnismässig.
Die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug erweist sich dem- nach als recht- und verhältnismässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die
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12/12 Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Verfahrensaus- gang entsprechend dem Rekurrenten aufzuerlegen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.
b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98 bis VRP).
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
Der Rekurs von A., X., wird abgewiesen.
A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher:
Marc Mächler Regierungsrat