© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.37 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 08.02.2024 Entscheiddatum: 08.08.2023 SJD RDRM.2022.37 Migrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der Rekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und sich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2022.37
Entscheid vom 8. August 2023
Rekurrent A.___
gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 12. Mai 2022)
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
2/12 Sachverhalt A. A., geb. ___ 1980, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 12. Januar 2011 in Bosnien und Herzegowina die in der Schweiz niedergelassene B. (geb. C.), geb. ___ 1981, ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, und reiste daraufhin am 16. Januar 2011 im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz. In der Folge wurde ihm eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, die letztmals am 22. Januar 2019 bis 21. Januar 2020 verlängert wurde. Aus der Ehe ging die Tochter D. (geb. 2013) hervor, die, wie die Ehefrau, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
B. Mit Integrationsvereinbarung vom 8. März 2011 verpflichtete sich A.___ insbesondere, regelmässig einen Sprachkurs zu besuchen und innert fünf Jahren über Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 zu verfügen. Mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind dem Migrationsamt demnach jeweils die diesbezüglichen Nachweise beizubringen (Vorakten A.___ [nachfolgend Vorakten] S. 16 ff.).
Das Migrationsamt musste wiederholt feststellen, dass A.___ die not- wendigen Unterlagen in Bezug auf die Integrationsvereinbarung nicht eingereicht bzw. den verlangten Deutschkurs nicht absolviert hatte. Die Aufenthaltsbewilligung wurde deshalb regelmässig nur verzögert und nur um 6 Monate, bzw. jeweils bis zum Ablauf der gesetzten Nach- frist für den Nachweis über einen vollständigen Besuch des verlangten Deutschkurses, verlängert (Vorakten S. 27, 32, 39, 52, 54, 62, 71, 73, 75, 84).
Trotz mehrfacher Aufforderung wurde für die am 21. Januar 2020 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung kein Verlängerungsgesuch eingereicht. Der Rekurrent wurde deshalb mit Strafbefehl des Unter- suchungsamtes X.___ vom 8. Juli 2020 wegen rechtswidrigen Aufent- halts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt (Vorakten S. 109, 121 ff., 139 ff.).
Zur Beurteilung des schliesslich am 5. Juni 2020 eingereichten Ver- längerungsgesuchs wurden weitere Unterlagen (insbesondere bzgl. Deutschkurs, Schulden und Arbeitsbemühungen) eingefordert, die A.___ auch nach mehrmaligem Auffordern gar nicht bzw. schlussend- lich (nachdem die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt und hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde) nur unvollständig eingereicht hat (Vorakten S. 117, 121, 142, 154, 165 ff., 200, 202, 208, 331, 336).
3/12 C. Nachdem A.___ am 18. Februar 2022 ein zweites Mal das rechtliche Gehör gewährt wurde (Vorakten S. 340 ff.), verlängerte das Migrati- onsamt mit Verfügung vom 12. Mai 2022 die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr und hielt ihn an, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, A.___ habe erhebliche Schulden angehäuft (per 21. Oktober 2021 sei er beim Betreibungsamt X.___ mit offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 88'593.95 verzeichnet gewesen). Auch seine Ehefrau weise hohe Schulden auf (offene Verlustscheine von Fr. 159'776.35 und offene Betreibungen von Fr. 1'658.40). Beim Sozialamt belaufe sich der Schuldensaldo von A.___ und seiner Fa- milie für die bis Ende Mai 2021 bezogenen Sozialhilfegeldern auf Fr. 25'405.60. A.___ gehe aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Als Ar- beitskraft habe er sich bisher nie wirklich bewähren können und auch als Arbeitssuchender habe er sich nicht wohl verhalten (es hätten von 2019 bis 2020 insgesamt 153 Einstelltage verfügt werden müssen, zu- dem sei zuletzt die Vermittlungsfähigkeit infolge fehlender Vermitt- lungsbereitschaft verneint und ein Anspruch auf allfällige Arbeitslosen- taggelder aberkannt worden). Nachweise für Arbeitssuchbemühungen seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht worden. Die Mit- wirkungspflicht nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) habe A.___ schon mehrfach verletzt. Rückzahlungen beim Betreibungsamt seien bisher nie erfolgt, viel- mehr seien die Schulden um weitere Fr. 10'000.– angestiegen. Ange- sichts der hohen Verschuldung und des uneinsichtigen Verhaltens sei die Verschuldung als mutwillig anzusehen. Durch sein Verhalten habe er deshalb den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt. Die Gefahr einer weiteren Verschuldung von A.___ und seiner Ehefrau sei als sehr hoch einzustufen. Auch müsse damit gerechnet werden, dass die Familie wieder Sozialhilfe beanspruchen werde. A.___ habe zudem das Ziel der Integrationsvereinbarung, nach einem fünfjährigen Aufenthalt ein Deutschzertifikat auf dem Referenzniveau A2 (mündlich und schriftlich) zu erlangen, nicht erreicht, womit auch der Widerrufs- grund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. g AIG gegeben sei.
Bei A.___ sei insgesamt von einer misslungenen Integration auszuge- hen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm ohne weiteres zumut- bar. Auch die Ehefrau sei, trotz ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz, nicht gut integriert. Die gemeinsame Tochter sei hier noch nicht allzu verwurzelt und in einem anpassungsfähigen Alter. Der Ehe- frau und der Tochter sei eine Ausreise ins Heimatland ebenfalls zu- mutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei mithin verhältnismässig und verletze Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) nicht.
D. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), damals noch vertre- ten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.___ mit Schreiben vom 30. Mai 2022
4/12 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Es wurden folgende Anträge gestellt:
Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 wurde zudem ein Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Mit Rekursbegründung vom 12. August 2022 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es zwar zutreffe, dass der Rekurrent erhebliche Schulden angehäuft habe, er jedoch stets bemüht gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem sei auch die Ehefrau des Rekurrenten erwerbs- tätig. Hierzu reichte der Rekurrent eigene Lohnabrechnungen von Februar bis Juni 2022 und einen Arbeitsvertrag per 1. August 2022 ein, zudem einen Arbeitsvertrag per 1. Juni 2022 der Ehefrau. Durch die Lohnpfändung nehme der Rekurrent seine finanziellen Verpflich- tungen wahr. Er beabsichtige zudem, eine Schuldensanierung vorzu- nehmen und aktiv mit seinen Gläubigern in Kontakt zu treten. Von ei- ner mutwilligen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen könne keine Rede sein. Zudem werde er einen Deutschkurs absolvieren. So- dann wäre eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig, da dies ein Kontaktabbruch zu seiner Ehefrau und seiner Tochter bedeuten würde, zumal letzteren nicht zumutbar wäre, dem Rekurrenten nach Bosnien und Herzegowina zu folgen.
E. Mit Eingabe vom 15. September 2022 teilte Rechtsanwalt lic.iur. E.___ mit, dass sein Mandat beendet sei.
F. Mit Verfügung vom 11. November 2022 wurde das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, da der Rekurrent die Be- weisführungslast hinsichtlich der Bedürftigkeit verletzt hat und auch aufgrund der vorhanden Akten nicht auf Mittellosigkeit geschlossen werden konnte.
G. Das Migrationsamt (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2022 die Abweisung des Rekurses und verwies zur Be- gründung hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids. Ergänzend führte es aus, dass mit den vom Rekurrenten ein- gereichten Unterlagen nicht nachgewiesen sei, dass er derzeit arbeits- tätig sei. Dasselbe gelte für die Angaben der Ehefrau. Ein existenzsi- cherndes Einkommen, das zudem einen regelmässigen, ernsthaften Schuldenabbau zulasse, sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Konkrete Schritte für eine Schuldensanierung seien nicht unternommen worden. Auch ein Deutschkursbesuch werde lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen.
5/12
H. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 wurde der Rekurrent aufgefordert, aktuelle Lohnabrechnungen von ihm und seiner Ehefrau sowie Belege betreffend Schuldensanierung und betreffend geltend gemachtem Deutschkurs einzureichen.
Nachdem auch nach telefonischer Nachfrage keine Unterlagen eingereicht wurden, holte das SJD am 16. Februar 2023 zur Aktuali- sierung des Sachverhalts Auskünfte beim Sozialamt und beim Betrei- bungsamt ein. Demnach war der Rekurrent per 16. Februar 2023 mit nicht getilgten Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 92'706.95 verzeichnet. Zudem bestanden laufende Betreibungen im Umfang von Fr. 9'774.25. Das Betreibungsamt teilte mit, dass im Rahmen einer Lohnpfändung vom Arbeitgeber aktuell eine Quote zwischen Fr. 60.– und Fr. 190.– abgeliefert werde. Teilweise, wenn der Rekurrent unter dem Existenzminimum liege, erfolge keine Zahlung. Der Grund für diese tiefen Quoten sei wohl, dass das Einkommen relativ tief sei und seine Ehefrau keine Einkünfte erziele. Das Sozialamt teilte mit, dass vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2021 Sozialhilfe bezogen worden sei. Aktuell würden keine Sozialhilfeleistungen bezogen und der Schul- densaldo betrage Fr. 25'305.60. Der Rekurrent liess sich zu den neu eingegangenen Unterlagen nicht vernehmen.
Am 6. Juni 2023 wurden zur Aktualisierung des Sachverhalts erneut Auskünfte beim Betreibungsamt eingeholt. Per 6. Juni 2023 waren demnach beim Rekurrenten nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 100'204.80 verzeichnet. Laufende Betreibun- gen bestanden im Umfang von Fr. 13'671.10. Bei B.___ waren per 6. Juni 2023 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 161'641.75 und laufende Betreibungen im Umfang von Fr. 2'188.40 verzeichnet. Das Betreibungsamt teilte mit, dass aktuell eine Lohnpfändung laufe, indes betrage das durchschnittliche Einkom- men (nach eigenen Angaben des Rekurrenten) Fr. 4'200.–, während sich das Existenzminimum auf Fr. 4'211.20 belaufe. Bei B.___ laufe aktuell keine Lohnpfändung; sie widme sich der Haushaltsführung und sei auf Stellensuche. Der Rekurrent verzichtete wiederum stillschwei- gend auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten.
Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zu- ständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43 bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abge- kürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
6/12 2. a) Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbe- willigung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AIG). Auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantie- ren den Schutz des Familienlebens. Art. 8 EMRK verschafft zwar an sich kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat, kann indessen verletzt sein, wenn dem Ausländer, der nahe Ver- wandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, die (weitere) Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Voraussetzung ist, dass die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des Angehörigen liegt vor, wenn dieser das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem ge- festigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 Erw. 1.3.1). Zum ge- schützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 Erw. 6.1).
b) Der Rekurrent lebt mit seiner niedergelassenen Ehefrau und seiner knapp zehnjährigen Tochter zusammen und hat deshalb grund- sätzlich einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 43 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK.
a) Nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG erlischt der Anspruch auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn Wider- rufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Solche Wider- rufsgründe sind u.a. gegeben, wenn der betreffende Ausländer erheb- lich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 Abs. 1 Bst. c) oder eine Integrationsvereinbarung ohne ent- schuldbaren Grund nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 Bst. g).
b) aa) Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a) oder mutwillig ihre öffent- lich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt (Bst. b). Rechtsprechungsgemäss vermag Schuldenwirtschaft die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung mutwillig, d.h. selbstverschuldet und qualifi- ziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinn von Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE. Vielmehr bedarf es dafür eines von Ab- sicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenen Ver- haltens. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist
7/12 zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwer- tungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vorn- herein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betrie- bene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche An- strengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerf- barer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind. Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bzw. die Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG) wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.– oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.– und mehr (Urteil des BGer 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 Erw. 3.2 und 3.3 je mit Hinweisen).
bb) Der Rekurrent hatte im Gesuch um Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung vom 5. Juni 2020 angegeben, arbeitslos zu sein, woraufhin er erstmals aufgefordert wurde, u.a. Betreibungsregisterauszüge und Arbeitsbemühungen von sich und seiner Ehefrau einzureichen (Vorak- ten S. 115, 117). Nachdem er dem trotz mehrmaliger Aufforderung (Vorakten S. 142, 154) nicht nachgekommen war, wurde er mit Schrei- ben vom 1. März 2021 (Vorakten S. 165ff.) auf sein – insbesondere in finanzieller Hinsicht – problematisches Verhalten hingewiesen. Da- mals war der Rekurrent bereits seit über einem Jahr arbeitslos. Ar- beitssuchbemühungen wurden nicht nachgewiesen und auch sonst wurde ihm ein uneinsichtiges Verhalten attestiert und mangelnde Mit- wirkung moniert. Zudem hat er erhebliche Schulden angehäuft (Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 80'330.65). Vom Mai 2019 bis Mai 2021 musste er zudem von der Sozialhilfe unterstützt werden und hat dort Schulden im Umfang von Fr. 25'305.60 hinterlassen.
Die Situation des Rekurrenten hat sich in der Zwischenzeit kaum ver- bessert. Den eingereichten Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass er von Februar bis Juni 2022 bei der F.___ AG unregelmässige Einkünfte erzielte. Ab August 2022 hat er sodann einen Arbeitsvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung bei der G.___ AG eingereicht. Ob er diese Stelle überhaupt tatsächlich angetreten hat und wie hoch gege- benenfalls die Einkünfte sind, hat er indes trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Den beim Betreibungsamt eingeforderten Unterlagen ist immerhin zu entnehmen, dass er im November und Dezember 2022 sowie Februar, April und Mai 2023 (unregelmässige) Einkünfte erzielte (act. 32.2). Somit konnte er zwar zeitweise einer Arbeitstätigkeit nach- gehen, eine geregelte Vollzeitstelle hat er jedoch anscheinend nie an- getreten oder zumindest nicht über längere Zeit behalten. Es wurde denn auch kein entsprechender Nachweis ins Recht gelegt. Auch um
8/12 eine Schuldensanierung hat sich der Rekurrent trotz gegenteiligen Be- teuerungen nicht ansatzweise bemüht und die Lohnpfändung erweist sich – wohl hauptsächlich aufgrund der unregelmässigen Erwerbstä- tigkeit – als nicht erfolgreich. Die Verlustscheinschulden sind vielmehr wiederum erheblich angestiegen, per 16. Februar 2023 auf Fr. 92'706.95 und per 6. Juni 2023 auf Fr. 100'204.80. Neue Betrei- bungen kommen laufend hinzu.
cc) Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar eine laufende Lohnpfändung zugunsten des Rekurrenten zu berück- sichtigen. Zulasten des Rekurrenten ist indes zu beachten, dass ein Wille, seine Situation zu verbessern, bis heute nicht erkennbar ist. Es durfte vorliegend erwartet werden, dass der Rekurrent beispielsweise eine Schuldenberatung in Anspruch nimmt, mit seinen Gläubigern in Kontakt tritt oder sich zumindest darum bemüht hätte, eine Vollzeit- stelle anzutreten und auch zu behalten, um einen Teil der Schulden abzubauen oder zumindest den Lebensunterhalt für sich und seine Fa- milie zu bestreiten und neue Schulden zu vermeiden. Solche Bemü- hungen sind nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise musste beim RAV X.___ aufgrund mangelnder Mitwirkung die Vermittlungsfähigkeit ver- neint werden. Im Übrigen konnte trotz Lohnpfändung kaum je ein Schuldenabbau erfolgen; in einzelnen, wenigen Monaten erfolgte zwar eine Einzahlung, diese wurde jedoch jeweils in den Monaten ohne (ge- nügend) Einkünfte wieder zurückgefordert und mussten aufgrund ei- nes sog. Existenzminimum-Ausgleichs wieder zurückbezahlt werden (vgl. act. 23.3, 27, 32, 32.2). Zulasten des Rekurrenten ist sodann zu berücksichtigen, dass er anscheinend zuletzt (auch) den Mietzins wie- derholt nicht bezahlt hat und deshalb vor Kurzem eine Betreibung im Umfang von Fr. 9'499.20 eingeleitet werden musste (act. 31.1), obschon der Mietzins bekanntermassen beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt wird. Für eine mutwillige Schulden- wirtschaft spricht sodann auch, dass der Rekurrent namentlich in der Zeit, in der er Sozialhilfe bezog, die Schulden weiter angehäuft und etwa die Krankenversicherungsprämien nicht bezahlt hat, für die er ei- gentlich vom Sozialamt Unterstützungsleistungen erhielt.
Eine mangelnde Mitwirkung zeigte sich ausserdem nicht nur beim RAV X.___, sondern nicht zuletzt auch im Rahmen des ausländer- rechtlichen Verfahrens vor der Vorinstanz und dem SJD, zumal der Rekurrent regelmässig seinen Mitwirkungs- und Meldepflichten nicht nachgekommen ist und etwa eingeforderte Unterlagen auch nach mehrfacher Aufforderung nicht einreichte. Überhaupt lassen die Akten diesbezüglich auf eine erschreckende Gleichgültigkeit schliessen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass ein Schuldenabbau durch die Lohn- pfändung auch deshalb kaum erfolgsversprechend ist, weil beim Be- treibungsamt stets behauptet wird, die Ehefrau gehe keiner Erwerbs- tätigkeit nach (vgl. act. 27, 32), wobei unklar ist, ob dies überhaupt zutrifft, zumal im ausländerrechtlichen Verfahren unter Einreichung ei- nes entsprechenden Arbeitsvertrags angegeben wird, dass sie er- werbstätig sei (act. 8, 8/3). Auch ist bemerkenswert, dass die von der
9/12 Ehefrau durch gewerbsmässigen Betrug in den Jahren 2015 und 2016 erlangte Deliktssumme im Umfang von fast Fr. 80'000.–, die gemäss Strafurteil für den Lebensunterhalt verwendet wurde (Vorakten MB S.296 ff.), die Ehegatten nicht davon abgehalten hat, weiter Schulden anzuhäufen, geschweige denn dazu bewegt hat, sich um einen Schul- denabbau zu bemühen.
dd) Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des un- einsichtigen Verhaltens ist die Verschuldung mutwillig erfolgt und von einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung auszugehen. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG ist somit gegeben. Die weitere Anwesenheit des Rekurrenten brächte zweifellos die Gefahr mit sich, dass zusätzliche uneinbringliche Schul- den angehäuft werden.
c) aa) Der Rekurrent verpflichtete sich mit Integrationsvereinba- rung vom 8. März 2011, regelmässig einen Sprachkurs zu besuchen und innert 5 Jahren über Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 zu verfügen und jeweils mit dem Antrag auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung die diesbezüglichen Nachweise beizubringen.
bb) Die Akten zeigen, dass der Rekurrent kaum je die verlangten Nachweise eingereicht hat bzw. ständig und wiederholt dazu aufgefor- dert werden musste. Deutschkurse wurden teilweise wieder abgebro- chen oder nur unregelmässig besucht. Die Nachweise wurden somit nicht wie gefordert regelmässig eingereicht. Indes erlangte der Rekur- rent anscheinend am 24. März 2016 ein Attest für einen Deutschkurs auf dem Referenzniveau A2 (Vorakten S. 203). Ob somit insgesamt tatsächlich auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. g AIG erfüllt ist, erscheint fraglich, kann indes vorliegend offen bleiben, da – wie ausgeführt – zumindest der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG gegeben ist.
a) Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung verhältnismässig ist. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichti- gen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffent- lichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind na- mentlich die Schwere des Verschuldens des straf- bzw. ausländer- rechtlich verpönten Verhaltens, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Da die Ehefrau und die Kin- der des Rekurrenten über Niederlassungsbewilligungen verfügen, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Diese entspricht im We- sentlichen jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann in einem einzigen Schritt erfolgen (Urteil des BGer 2C_872/2013 vom 1. Mai 2014 Erw. 2.2.3).
10/12 b) Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Ausländer, die wiederholt gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachten oder ihre öffentlich-rechtlichen oder privat- rechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllen, aus der Schweiz weggewie- sen werden. Zwar ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ei- nes verschuldeten Ausländers, das vorab dem Schutz potenzieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht als dasjenige an der Fern- haltung straffälliger Personen (S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurn- herr, Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, N 36 zu Art. 62). Es ist aber umso gewichtiger, je mehr sich der Ausländer ver- schuldet und sich trotz Verwarnung nicht um Schuldentilgung bemüht, weshalb bei einem weiteren Aufenthalt die Gefahr besteht, dass zu- sätzliche uneinbringliche Schulden angehäuft werden.
c) Der Rekurrent reist im Januar 2011 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein und lebt somit seit gut 12 Jahren hier. Abgesehen da- von, dass er hier eine Familie gegründet hat, ist es ihm jedoch nicht gelungen, sich in der Schweiz ein stabiles Leben aufzubauen. Er ist erheblich verschuldet, wobei sich die finanzielle Situation über die Jahre stetig verschlechtert hat. Ein Wille, daran etwas zu ändern, ist nicht ersichtlich. Nicht zuletzt auch das ausländerrechtliche Verfahren vermochte den Rekurrenten nicht zu einer Verhaltensänderung zu be- wegen. Er ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und war wiederholt arbeitslos und bezog zeitweise So- zialhilfe. Die mit seiner Ehefrau gegründeten Reinigungsfirmen waren ebenfalls nicht erfolgreich und mussten jeweils nach kürzester Zeit wieder aufgegeben werden. Während der Arbeitslosigkeit musste die Vermittlungsfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft verneint wer- den. Aktuell scheint er zumindest teilweise bzw. unregelmässig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wobei nichts Näheres bekannt ist, zu- mal er es unterlassen hat, aktuelle Lohnabrechnungen einzureichen oder überhaupt eigene Angaben hierzu zu machen. Eine Entspannung der finanziellen Situation resultierte daraus jedenfalls nicht. In straf- rechtlicher Hinsicht ist sodann aktenkundig, dass der Rekurrent am 8. Juli 2020 wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde (Vorakten S. 139 ff.). Trotz der bereits längeren Anwesenheit muss zumindest die berufliche und finanzielle Integration des Rekurrenten insgesamt als gescheitert betrachtet wer- den.
Die ersten 30 Jahre seines Lebens verbrachte der Rekurrent in seinem Heimatland. Er hat dort nicht nur seine Kinder- und Jugendzeit ver- bracht, sondern auch eine Lehre als Autolackierer abgeschlossen und eine Ausbildung im Security-Bereich gemacht (Vorakten S. 194 f.). Zu- dem hat er seine Ehefrau dort geheiratet und macht regelmässig Fe- rien in Bosnien und Herzegowina. Er ist mit der heimatlichen Sprache und Kultur bestens vertraut. Er wird dort noch über soziale Kontakte verfügen und sollte keine Probleme haben, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Den Kontakt zu den Familienangehörigen in der Schweiz kann der Rekurrent sodann mit den modernen Kommunikationsmitteln sowie im Rahmen von Besuchsaufenthalten
11/12 von der Heimat aus pflegen. Ihm ist eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar.
d) Der Rekurrent ist seit dem Jahr 2011 mit B.___ verheiratet und lebt mit ihr in ungetrennter Ehe zusammen. Die Ehefrau ist im Jahr 1992 in die Schweiz eingereist. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wäre zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden. Allerdings fällt in Betracht, dass auch sie erhebliche Schulden aufweist (83 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 161'641.75 per 6. Juni 2023 [act. 31.2]). Aktuell ist davon auszugehen, dass sie – wie beim Betreibungsamt angegeben – nicht erwerbstätig ist, zumal beim SJD zwar ein Arbeitsvertrag, aber nie Lohnabrechnungen eigereicht wurden. Zudem wurde sie am 21. Januar 2020 vom Kantonsgericht St.Gallen wegen gewerbsmässigem Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. Am 16. Dezember 2020 wurde sie aufgrund von Klagen in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht ausländerrechtlich verwarnt (Vorakten MB S. 356 ff.), was indes nicht die gewünschte Wirkung erzielte, zumal ihre Schulden seither um fast Fr. 25'000.– angestiegen sind. Insgesamt ist auch bei B.___ von einer eingeschränkten Integration auszugehen. Angesichts der gemeinsamen Staatsangehörigkeit und des Umstands, dass die Ehegatten im Heimatland geheiratet und regelmässig dort Ferien verbringen, ist eine gemeinsame Ausreise nicht unzumutbar. Da B.___ über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist sie jedoch nicht zur Ausreise mit dem Rekurrenten verpflichtet.
e) Die knapp zehnjährige Tochter des Rekurrenten ist in der Schweiz geboren und wohl hier eingeschult. Ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder dem Rekurrenten ist indes auch für die Tochter zumutbar, zumal ihr die Sprache und die Kultur vom Eltern- haus her vertraut sein dürfte und sie zudem bereits regelmässig mit den Eltern Ferien in Bosnien und Herzegowina verbracht hat. Da die Tochter ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist auch sie nicht verpflichtet, dem Rekurrenten ins Heimatland zu folgen.
f) Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie an der Wegwei- sung des Rekurrenten sein persönliches Interesse und dasjenige sei- ner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Rekurrent wurde spätestens am 1. März 2021 unmissverständlich auf sein prob- lematisches Verhalten und die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen, was nicht zu einer Besserung geführt hat. Auch während dem Rekurs- verfahren zeigte sich keine Besserung. Aufgrund dessen und aufgrund seines uneinsichtigen Verhaltens rechtfertigt es sich auch nicht, den Rekurrenten noch zu verwarnen oder die Bewilligung unter Bedingun- gen zu verlängern.
12/12 5. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als recht- und ver- hältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. Gründe, welche die Rück- kehr des Rekurrenten nach Bosnien und Herzegowina im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar er- scheinen liessen, sind nicht ersichtlich.
a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und wird dem Verfahrensausgang entsprechend dem Rekurrenten auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.
b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98 bis VRP).
Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.
A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat