© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.32 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 10.10.2022 Entscheiddatum: 30.08.2022 SJD RDRM.2022.32 Verfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der lang- jährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2022.32 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/9
Entscheid vom 30. August 2022
Rekurrent
A., X.
gegen Vorinstanz
Migrationsamt St.Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen Verfügung vom 8. April 2022
Betreff
Wiedererwägungsgesuch (Nichteintreten)
Geschäftsnummer
RDRM.2022.32
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2/9 Sachverhalt A.a) A., Jahrgang 1948, war am 5. Juli 2004 mit seiner damaligen Ehefrau (Jahrgang 1970) und dem gemeinsamen Sohn (Jahrgang 1994) unter der falschen Identität B. sowie unter Angabe eines falschen Ge- burtsdatums in die Schweiz eingereist, wo er um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migra- tion [SEM]) wies sein Asylgesuch (wie auch jene der Ehefrau und des Sohnes) mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 ab und ordnete die Weg- weisung an. Dieser Anordnung leisteten A.___ und seine Familie keine Folge. Nachdem ein zweites Asylgesuch am 9. August 2010 ebenfalls ab- gewiesen worden war, reichte die Familie beim Migrationsamt ein Gesuch um vorläufige Aufnahme bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung ein.
Am 7. März 2011 erhielten alle drei Familienmitglieder humanitäre Auf- enthaltsbewilligungen. Weil seine Bemühungen, unter dem (Alias-) Na- men B.___ heimatliche Schriften zu erhalten, erfolglos geblieben waren, stellte ihm das damalige Bundesamt für Migration (heute SEM) am 17. November 2014 einen bis 16. November 2019 gültigen Ersatzreise- pass für eine schriftenlose ausländische Person aus. Am 27. Mai 2015 erfolgte die Scheidung von seiner Ehefrau. Der Sohn verfügt seit August 2017 über die Niederlassungsbewilligung.
b) (Erst) Im Jahr 2018 stellte sich heraus, dass A.___ bis anhin unter fal- scher Identität in der Schweiz gelebt hatte, worauf ihm das SEM mit Ver- fügung vom 12. Oktober 2018 das im Jahr 2014 ausgestellte schweizeri- sche Ersatzreisedokument wieder entzog.
c) Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, er habe die Schweizer Be- hörden über Jahre hinweg bewusst und mehrfach getäuscht und damit in schwerwiegender Weise gegen das Ausländerrecht verstossen. Sein Verhalten erfülle den Widerrufsgrund der Täuschung der Behörden. Die Rückkehr in sein Heimatland sei ihm trotz der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD)
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3/9 am 28. September 2020 ab (RDRM.2019.91). Nachdem die Beschwer- den ans Verwaltungsgericht (Entscheid B 2020/196 vom 23. Februar 2021) sowie ans Bundesgericht (Entscheid C_216/2021 vom 14. April 2021) ebenso erfolglos waren, wurde die angefochtene Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig.
d) Am 21. Mai 2021 verfügte das SEM gegenüber A.___ ein vom 4. Juni 2021 bis 3. Juni 2025 gültiges Einreiseverbot. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid (F- 2605/2021) vom 2. November 2021 nicht ein.
e) Obwohl A.___ die Schweiz per 3. Juni 2021 hätte verlassen müssen, leistete er der Wegweisung bis heute keine Folge. Beim Ausreisege- spräch vom 21. September 2021 erklärte er gegenüber dem Migrations- amt, nur gegen ein Entgelt von Fr. 60'000.– auszureisen. Seitens des Migrationsamtes wurde ihm verschiedentlich aufgezeigt, welche Unter- stützung er bei einer freiwilligen Rückkehr erhalten könne. Am 18. Feb- ruar 2022 erklärte sich A.___ bereit, freiwillig ins Heimatland auszureisen. Bis anhin konnte kein Rückflug nach Z.___ organisiert werden.
B.a) Am 17. März 2022 ging beim SEM ein Schreiben von A.___ ein, das anderntags zuständigkeitshalber als Wiedererwägungsgesuch dem Mig- rationsamt übermittelt wurde. A.___ macht darin im Wesentlichen gel- tend, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, er seit 18 Jahren in der Schweiz lebe, in Z.___ weder über Vermögen noch Verwandte verfüge und aufgrund seiner kleinen Rente dort die erforderlichen Behandlungen nicht bezahlen könne.
b) Mit Verfügung vom 8. April 2022 trat das Migrationsamt nicht auf das Gesuch ein, wobei es festhielt, dass seit der rechtskräftigen Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung keine wesentlich veränderten tatsäch- lichen oder rechtlichen Verhältnisse vorlägen. Die aktuellen Lebensver- hältnisse von A.___ unterschieden sich nicht massgeblich von denjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen (materiellen) Beurteilung durch das Verwal- tungsgericht. Es seien keinerlei neue bzw. wichtige Tatsachen entstan- den, die einen Härtefall begründen könnten. Die Rückkehr nach Z.___ sei nach wie vor zumutbar.
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C. Am 21. April 2022 übermittelte das SEM dem Migrationsamt zustän- digkeitshalber ein weiteres Schreiben von A.___ (undatiert; Poststempel 19. April 2022), das sich sinngemäss auf die Nichteintretensverfügung vom 8. April 2022 bezieht. Das Migrationsamt seinerseits überwies die Unterlagen am 3. Mai 2022 zuständigkeitshalber dem SJD zur Prüfung und allfälligen Behandlung als Rekurs.
A.___ erklärte sich im erwähnten Schreiben einerseits grundsätzlich be- reit, nach Z.___ zurückzukehren, andererseits machte er geltend, eine Rückkehr sei aufgrund seines Alters, wegen COVID-19 bzw. der ausste- henden Impftermine sowie seinen Prostata- und Beinleiden gefährlich bzw. aufgrund eines bevorstehenden Arzttermins nicht möglich. In sei- nem Schreiben vom 9. Mai 2022 ans SJD listete er erneut seine verschie- denen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf und ersuchte sinnge- mäss um unentgeltliche Rechtspflege. Auch im Schreiben vom 12. Mai 2022, betitelt mit "Noch eine Beschwerde", wiederholte er seine bisheri- gen Ausführungen.
D. Das Migrationsamt verzichtete am 7. Juni 2022 auf eine Vernehmlas- sung und beantragte mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die Abweisung des Rekurses.
E. Am 7. Juni 2022 übermittelte das Migrationsamt dem SJD zwei weitere Schreiben von A.___, datiert vom 24. und 27. Mai 2022, die zusammen mit zahlreichen Unterlagen, darunter vielen Originaldokumenten, beim Migrationsamt eingegangen waren. Das SJD gab dem Rekurrenten am 15. Juni 2022 einerseits die Vernehmlassung des Migrationsamtes zur Kenntnis und sandte ihm andererseits die erwähnten Unterlagen zurück, nachdem sich herausgestellt hatte, dass diese bereits, teilweise mehr- fach, in den Akten vorhanden sind.
Am 21. Juni 2022 übermittelte das Migrationsamt dem SJD ein weiteres Schreiben von A.___ vom 17. Juni 2022, das er zusammen mit den vorab retournierten Unterlagen erneut eingereicht hatte. Schliesslich gab das Migrationsamt dem SJD am 22. Juli 2022 den neusten Mail-Austausch
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5/9 zwischen 19. bis 21. Juli 2022 betreffend allfällige Flugbuchungen zur Kenntnis. Erwägungen
2.a) Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begrün- den aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Be- hörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Ver- waltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180; T. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxis- kommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27).
b) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf das Ver- bot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101]) ausnahms- weise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und Erlass einer neuen Verfügung, wenn sich die tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich ge- ändert haben und wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend ge- macht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlas- sung bestand (T. Tschumi, a.a.O., N 13 zu Art. 27; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575; Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1273; je mit Hinweisen).
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6/9 Die Ablehnung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entspricht einer Verfügung mit Dauerwirkung. In Bezug auf ein ausländerrechtliches Be- willigungsverfahren bedeutet dies, dass auf erneute Gesuche oder An- träge in der Regel nicht eingetreten werden muss, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. In solchen Fällen besteht kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuweichen, sondern es kann auf diesen verwiesen werden. Die ursprüngliche Verfügung ist auf ein gleiches Gesuch hin nur dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (VerwGE B 2021/190 vom 21. Dezember 2021 E. 2; mit Hinweisen). Die Wiedererwägung von Ver- waltungsentscheiden darf insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und die Rechts- mittelfristen zu umgehen.
c) Im Fall eines Rechtsmittels gegen eine Nichteintretensverfügung be- treffend Wiedererwägungsgesuch kann nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint wor- den (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 576).
3.a) Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung mit der jahrelangen, bewussten und mehrfachen Täuschung der Behörden über seine Identität. Es erachtete die Rückkehr ins Heimatland trotz der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz und trotz der bereits damals vorliegenden gesundheitlichen Probleme als zumutbar. Die Recht- und Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung wurde in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren sowohl vom SJD als auch dem Verwaltungsgericht nach materieller Prüfung be- stätigt. Das Verwaltungsgericht relativierte dabei u.a. die Anwesenheits- dauer in der Schweiz im Kontext mit dem Alter von A.___ als nicht lebens- prägenden Aufenthalt und die geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden als "nicht unübliche Altersgebrechen", die weder die Reisefä- higkeit beeinträchtigten noch der Rückkehr nach Z.___ entgegenständen. Nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich nicht auf eine entspre- chende Beschwerde eintrat, ist die Verfügung des Migrationsamtes seit
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7/9 Mitte April 2021 rechtskräftig. Vorliegend ist somit auf die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt abzustellen.
b) Sämtliche Vorbringen des Rekurrenten zu seinem Alter, den gesund- heitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichmöglichkeiten, seiner finanziellen Situation und der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er bereits während des Verfah- rens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Sie stellen insofern keine neuen wesentlichen Tatsachen dar, die nicht schon bekannt gewesen wären. Es handelt sich weitestgehend um dieselben Argumente, die er bereits im vormaligen Rekursverfahren vor SJD und dem anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht vor- getragen hat und die nach eingehender Prüfung abschlägig beurteilt wor- den sind. Ebenso bestanden die geltend gemachten pandemiebedingten Hindernisse bereits damals, weshalb auch die derzeit noch bestehenden Einreisebeschränkungen bzw. Schwierigkeiten im Flugverkehr keine wie- dererwägungsbegründenden massgeblichen Umstände darzustellen ver- mögen.
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8/9 4.a) Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 2 VRP in Ver- bindung mit Art. 117 Bst. a und b ZPO).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzel- fall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 2C_590/2015 vom 21. April 2016 E. 3.2.1.; BGE 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3 und BGE 140 V 521 E. 9.1; je mit weiteren Hinweisen).
b) Sowohl aufgrund der vorstehenden Ausführungen als auch mit Blick auf die Begründung im Wiedererwägungsgesuch bzw. im Rekurs waren die Erfolgsaussichten des vorliegenden Rekursverfahren von vornherein erheblich geringer als die Verlustgefahren. Damit fehlt es an einer mass- geblichen Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen.
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9/9
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
Der Rekurs von A., X., wird abgewiesen.
Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen.
A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Auf die Erhebung wird verzichtet.
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungspräsident