St.Gallen Sonstiges 10.08.2021 RDRM.2021.76

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.76 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 20.06.2022 Entscheiddatum: 10.08.2021 SJD RDRM.2021.76 Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2021.76 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

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Entscheid vom 10. August 2021

Rekurrent

A.__ vertreten durch lic.iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Oberer Graben 26, 9000 St.Gallen

gegen Vorinstanz

Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 29. April 2021

Betreff

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

Geschäftsnummer

RDRM.2021.76

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2/12 Sachverhalt A.a) A., geb. 3. Dezember 1971, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Dezember 1974 in die Schweiz ein und verfügte hier über die Nie- derlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis am 21. Au- gust 2020 verlängert wurde. Er ist mit seiner Landsfrau B. verheiratet, die in der Türkei wohnhaft ist. Die beiden gemeinsamen Söhne, C., geb. 12. Juli 1995, und D., geb. 12. Juli 1999, wurden in der Schweiz geboren. Am 8. April 2000 kehrte die Familie in die Türkei zurück. Von 8. April 2000 bis 14. März 2002 hielt sich auch der Rekurrent unter Re- servierung der Niederlassungsbewilligung in der Türkei auf. Danach kehrte er ohne seine Familie wieder in die Schweiz zurück (Vorakten, S. 7 ff., 108 ff., 271). Am 16. April 2014 wurde ein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und den Sohn D.__ bewilligt; beim älteren Sohn C.__ war die Nachzugsfrist bereits abgelaufen und keine wichtigen Gründe gege- ben, weshalb jenes Gesuch abgewiesen wurde (Vorakten, S. 182 ff., 216 ff., 241 ff., 276 ff.).

b) Die Familie war fortan in einer Mietwohnung in Z.__ wohnhaft. Im März 2020 meldete das Einwohneramt Z.__ dem Migrationsamt, dass die Woh- nung seit Dezember 2018 an einen Untermieter vermietet sei (Vorakten, S. 289 ff.). Diese Meldung veranlasste das Migrationsamt zur Prüfung des Aufenthaltsverhältnisses von A.__ und seiner Familie. Die Abklärungen ergaben, dass die Familie inzwischen mehrheitlich wieder in der Türkei lebte und nur A.__ ab und zu in der Schweiz weilte (Vorakten, S. 294 ff., 298 ff., 319 ff., 328, 329, 373 f.).

c) A.__ leidet an verschiedenen Krankheiten und bezieht seit August 1997 eine volle Rente der Invalidenversicherung (Vorakten, S. 58 ff., 76 ff.).

B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt am 29. April 2021 eine Feststellungsverfügung, in der es festhielt, dass die Niederlassungsbewilligung von A.__ nach Art. 61 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) von Gesetzes wegen erloschen sei, da A.__ zumindest in der Zeit vor der Corona-Pandemie im Jahr 2019 während

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3/12 eines längeren Zeitraums landesabwesend gewesen sei und sein Le- bensmittelpunkt sich in die Türkei verlagert habe. Es hielt ihn an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlas- sen.

C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erhob A., vertreten durch lic.iur. An- dreas Fäh, Rechtsanwalt, St.Gallen, gegen die Verfügung des Migrati- onsamtes Rekurs und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2021. Zur Begründung wurde in der Rekursergänzung vom 30. Juni 2021 (act. 7) im Wesentlichen angeführt, dass der Rekurrent sei- nen Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz habe; das Migrations- amt habe lediglich auf die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass abge- stellt, wobei es verkannt habe, dass nicht bei jeder Ein- und Ausreise ein Stempel im Pass angebracht worden sei. Der Rekurrent habe sich im Jahr 2019 nicht während sechs Monaten ohne Abmeldung im Ausland aufge- halten. Er lebe seit bald 50 Jahren in der Schweiz, habe zweimal versucht sich einbürgern zu lassen, habe hier eine Wohnung und weitere Fami- lienangehörige und pflege seine in Z. wohnhafte Mutter. Er kehre für den Bezug eines Medikaments, das er aufgrund seiner Krankheit drin- gend benötige und in der Schweiz infolge eines Leistungsaufschubs der Krankenkasse nicht erhältlich sei, regelmässig in die Türkei zurück. Das Einwohneramt Z.__ habe ihn trotz Vorliegens einer gültigen Niederlas- sungsbewilligung und eines gültigen Mietvertrags in Z.__ abgemeldet, wovon der Rekurrent durch Zufall durch die Sozialen Dienste Y.__ erfah- ren habe. Seine Aussage, die er gegenüber dem Einwohneramt Z.__ ge- macht haben soll, wonach er seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei ver- legt habe, werde bestritten.

D. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 unter Verweis auf seine Verfügung vom 29. April 2021 und die Akten die Abweisung des Rekurses (act. 9).

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4/12 Erwägungen

  1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43 bis , Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Re- kurs ist einzutreten.

  2. Nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Aus- land. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Ausland- aufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Mit dieser Regelung hat der Ge- setzgeber für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung auf zwei for- melle Kriterien – die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von min- destens sechs Monaten – abgestellt. In BGE 120 Ib 369 Erw. 2c hat das Bundesgericht erwogen, dass grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbe- willigung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich zieht. Vorbehal- ten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Le- bensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Dies- falls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn die ausländische Person in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (vgl. BGE 145 II 322 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend präzisiert Art. 79 Abs. 1 der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE), dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufent- halte nicht unterbrochen wird. Sodann kann die Niederlassungsbewilli- gung auf Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden. Ein entsprechendes Gesuch muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ein- gereicht werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE).

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a) Den Akten zufolge hielt sich der Rekurrent im Jahr 2019 zu den folgen- den Zeiten in der Schweiz auf:

 Gemäss Ein- und Ausreisestempel der türkischen Behörden im Rei- sepass des Rekurrenten (Vorakten, S. 316 ff.) reiste dieser am 8. Januar 2019 aus der Türkei aus und kehrte am 16. Januar 2019 in die Türkei zurück (neun Tage). Während dieser Zeit nahm er diverse Termine in der Schweiz wahr, so etwa am 10. Januar 2019 zwei Termine im Psychiatrie- Zentrum X.__ und beim Rheumatologen in W.__ (Vorakten, S. 450 f.). Auch die während dieser Zeit getätigten Einkäufe und Bargeldbezüge belegen, dass der Rekurrent sich während diesen Tagen in der Schweiz aufhielt (vgl. Kontoauszug, Vorakten, S. 446 ff.).

 Sodann verliess der Rekurrent die Türkei gemäss Ein- und Ausreise- stempel der türkischen Behörden im Reisepass von 15. April 2019 bis 25. April 2019 (elf Tage). Ob er sich während dieser Zeit in der Schweiz aufhielt, ist unklar, da trotz weitreichender Mitwirkungspflicht der auslän- dischen Person in migrationsrechtlichen Verfahren keine entsprechen- den Unterlagen und Belege (z.B. Quittungen oder Fahrkarten) einge- reicht wurden. Das Schreiben des Sohns D.__ vom 8. April 2019, das offenbar in Z.__ verfasst wurde (Vorakten, S. 399), sagt ebenfalls nichts über einen allfälligen Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz aus, zu- mal dieser die Türkei gemäss Passstempel ohnehin erst zu einem spä- teren Zeitpunkt verlassen hat.

 Gemäss Ein- und Ausreisestempel der türkischen Behörden im Rei- sepass des Rekurrenten besuchte dieser die Schweiz erneut von 22. Mai 2019 bis 27. Mai 2019 (sechs Tage). Am 23. Mai 2019 nahm er einen Termin beim Rheumatologen und am 25. Mai 2019 einen Termin im Psy- chiatrie-Zentrum X.__ wahr (Vorakten, S. 445, 451).

 Nach Angaben des Rekurrenten reisten er und seine Ehefrau im Som- mer 2019 mit dem Auto in die Schweiz ein, ohne dass dies in ihren Päs- sen vermerkt worden wäre (vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, Vorakten, S. 457 ff.). B.__ verfasste offenbar am 12. Juni 2019 von Z.__ aus einen Einschreibebrief an das Migrationsamt (Vorakten, S. 442 ff.).

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6/12 Auch dieser Umstand besagt nichts über eine allfällige Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz. Andere Belege liegen nicht vor. Auch ist die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nicht bekannt.

 Sodann reiste der Rekurrent am 19. September 2019 in die Schweiz ein und hielt sich bis 25. September 2019 hier auf (sieben Tage, vgl. Ein- und Ausreisestempel im Reisepass, Vorakten, S. 316 ff.). Am 23. und 24. September 2019 nahm er zwei Arzttermine bei Dr.med. E.__ in Z.__ und am 25. September 2019 einen Termin bei Dr. F.__ in W.__ wahr (Vorakten, S. 440 f.).

 Nach Angaben des Rekurrenten reiste er im Herbst 2019 zusammen mit seiner Ehefrau wiederum mit dem Auto in die Schweiz ein. Bei den Akten liegt eine Bestätigung von Dr. F.__, wonach der Rekurrent im Ok- tober und November 2019 bei wiederholten Arztbesuchen auf die Beglei- tung seiner Ehefrau angewiesen gewesen sei und diese daher den Deutschkurs in Istanbul während dieser Zeit nicht habe besuchen können (Vorakten, S. 439). Wie lange sich der Rekurrent im Herbst 2019 tatsäch- lich in der Schweiz aufhielt, bleibt aufgrund der vagen Angaben in der ärztlichen Bestätigung sowie fehlender weiterer Unterlagen unklar.

 Am 9. Dezember 2019 reiste der Rekurrent erneut in die Schweiz ein (vgl. Ausreisestempel im Reisepass, Vorakten, S. 316 ff.). Am 10. De- zember 2019 nahm er einen Termin bei Dr. E.__ wahr (Vorakten, S. 437 f., 441). Am 20. Dezember 2019 unterzeichneten er und seine Frau eine Vollmacht bei der Anwaltskanzlei Ilona Zürcher in Thal (Vorakten, S. 435 f.).

b) In der Folge hielt sich der Rekurrent mehrheitlich in der Schweiz auf, zumal das Reisen aufgrund des Beginns der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 erheblich eingeschränkt wurde. Am 10. März 2020 änderte er den Untermietvertrag mit G.__ über die Wohnung in Z.__ ab und wohnte fortan zusammen mit diesem in einer Wohngemeinschaft (Vorak- ten, S. 420). Ausserdem benutzte er wieder eine schweizer Telefonnum- mer, nachdem er im Jahr 2019 mehrheitlich unter einem ausländischen Anschluss mit den Behörden kommuniziert hatte (vgl. Vorakten, S. 290, 433). Nach eigenen Angaben erfuhr der Rekurrent erst anlässlich der An- meldung zu einer Beratung bei den Sozialen Diensten Y.__ am 18. März

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7/12 2020, dass er in Z.__ abgemeldet worden war (vgl. Vorakten, S. 434). Beim Migrationsamt ersuchte er in den Jahren 2020 und 2021 mehrmals um Erteilung eines Rückreisevisums und dürfte somit auch in dieser Zeit wiederholt in die Türkei gereist sein (vgl. Vorakten, S. 419, 463, 488).

c) Der Rekurrent macht in seinen Eingaben an das Migrationsamt vom 9. November 2020 und vom 3. Dezember 2020 (Vorakten, S. 407 ff., 457 ff.), auf die in der Rekursschrift verwiesen wird, geltend, er habe im Jahr 2019 etwa gleich viel Zeit in der Schweiz wie in der Türkei verbracht, wes- halb nicht von einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts in die Türkei gesprochen werden könne. Er habe sich zunächst mehrheitlich in der Wohnung seiner Mutter in Z.__ aufgehalten. Dies, weil er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, die Treppen bis in den vierten Stock zu steigen (Anmerkung: damit sind vermutlich die Treppen seiner eigenen Wohnung in Z.__ gemeint). Zudem habe er seiner Mutter Unterstützung im Alltag geleistet. Nach seiner Herzoperation im Kantonspital St.Gallen (Anmerkung: Rekanalisierung RIVA und Behandlung Intermediärast am 27. Juli 2020, vgl. Vorakten, S. 386, 427 ff.) sei er wieder besser in der Lage gewesen Treppen zu steigen, weshalb er nun wieder in seiner eige- nen Wohnung leben könne. Da das Einwohneramt Z.__ ihn abgemeldet und eine Wiederanmeldung verweigert habe, sei er gezwungen gewesen, der Sozialversicherungsanstalt seine Auslandadresse anzugeben. Er habe auf dem entsprechenden Schreiben jedoch vermerkt, dass ihm die Unterlagen nach wie vor an seine Wohnadresse in Z.__ zugestellt werden können. Die «Swiss Post Box Ausland» (Anmerkung: die Postsendungen werden hierbei gescannt und an ein elektronisches Postfach des Emp- fängers weitergeleitet, sodass dieser auch vom Ausland her Kenntnis von den Sendungen erhält) habe er eingerichtet, um postalisch erreichbar zu bleiben, da sein Bruder während seinen Auslandsabwesenheiten verein- barungswidrig die Post nicht entgegengenommen habe. Dies sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts in Ausland. Er leide an verschiedenen schwerwiegenden Krankheiten und es sei ihm wichtig, seine Familie in der Türkei oft besuchen zu können. Zudem bestehe aktuell das Problem, dass er in der Schweiz aufgrund des Leistungsaufschubs der Krankenkasse die erforderlichen Medikamente nicht mehr erhalte, weshalb er gezwungen sei, regelmässig in die Türkei zu reisen um diese zu besorgen.

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d/aa) Die nachgewiesene Aufenthaltszeit des Rekurrenten in der Schweiz zwischen 8. Januar 2019 und 9. Dezember 2019 beträgt 33 Tage, sofern die elf Tage im April 2019, bei denen unklar ist, wo sich der Rekurrent genau aufhielt, dazugezählt werden. Doch selbst wenn dieser Aufenthalt im April sowie die beiden geltend gemachten Einreisen mit dem Auto im Sommer und Herbst 2019 hinzugerechnet würden, würde dies zusam- mengerechnet bestenfalls eine Aufenthaltsdauer von zwei, allenfalls zweieinhalb Monaten ergeben. Die Einreisen und Aufenthalte erfolgten offensichtlich in erster Linie zur medizinischen Behandlung und für Be- hördengänge und damit zu Besuchszwecken. Erst nach Bekanntwerden des ausländerrechtlichen Verfahrens wegen Erlöschens der Niederlas- sungsbewilligung Ende März 2020 (vgl. Vorakten, S. 335 ff.) – das zudem zeitlich mit dem Beginn der Covid-19-Pandemie zusammenfiel – hielt sich der Rekurrent gezwungenermassen wieder vermehrt in der Schweiz auf.

bb) Der Eindruck einer längeren Auslandabwesenheit des Rekurrenten im Jahr 2019 wird durch weitere aktenkundige Umstände bestätigt: So ist den Betreibungsregisterauszügen der Familie vom 9. März 2020 (Vorak- ten, S. 319 ff.) zu entnehmen, dass sich im Jahr 2019 plötzlich mehrere Betreibungen angehäuft haben. Dabei handelte es sich mehrheitlich um nicht bezahlte Versicherungsrechnungen (insbesondere der Kranken- kasse) und Steuerrechnungen. Vor dem Jahr 2019 hatte die Familie nur wenige Betreibungseinträge. Offenbar konnten Rechnungen und allfällige Zahlungsbefehle der Familie zuvor problemlos zugestellt werden. Dies änderte sich im Jahr 2019, was darauf hindeutet, dass der Rekurrent und seine Familie zu dieser Zeit oft landesabwesend waren.

cc) Weiter hat der Rekurrent Ende des Jahres 2018 einen Untermietver- trag über seine Mietwohnung in Z.__ abgeschlossen. Gemäss Angaben des Untermieters gegenüber dem Sozialamt Z.__ vom 22. Januar 2020 war der Vertrag zunächst bis Ende 2019 befristet. Nachdem bis dahin keine Kündigung erfolgt sei, habe sich das Untermietverhältnis nahtlos verlängert (Vorakten, S. 328). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent seine Wohnung untervermietet hätte, wenn er vorgehabt hätte, den grössten Teil des Jahres 2019 in der Schweiz zu leben. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung des Untermieters

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9/12 hierzu weitere sachdienliche Hinweise ergeben könnte, weshalb auf die entsprechende, vom Rekurrenten beantragte Befragung (Ziff. 11 der Re- kursbegründung vom 30. Juni 2021) verzichtet wird.

dd) Der Rekurrent gibt an, im Jahr 2019 bei seiner Mutter in Z.__ gewohnt zu haben. Wäre dies aber tatsächlich (dauerhaft) der Fall gewesen, hätte er sich die Post an diese Adresse weiterleiten oder sie persönlich bei sei- ner eigenen Wohnung abholen können. Jedenfalls wäre es nicht erforder- lich gewesen, ein elektronisches Auslandpostfach bei der Schweizeri- schen Post einzurichten. Da aufgrund der Akten feststeht, dass der Re- kurrent nur einen kleinen Teil des Jahres 2019 überhaupt in der Schweiz verbracht hat, wären allfällige Aufenthalte bei seiner Mutter ohnehin nur als Besuchsaufenthalte zu betrachten. Dass er die Pflege seiner Mutter übernommen haben will, wie er in der Rekursbegründung vom 30. Juni 2021 geltend macht (Ziff. 9), erscheint schon in Anbetracht seiner eige- nen körperlichen Einschränkungen unglaubhaft. Bereits im Verfahren be- treffend Familiennachzug im Januar 2013 gab er an, auf Hilfe im Alltag angewiesen zu sein (Vorakten, S. 209), und der Bestätigung von Dr. F.__ vom 10. Dezember 2019 zufolge war er auch im Oktober und November 2019 bei Arztbesuchen auf die Begleitung seiner Ehefrau angewiesen (Vorakten, S. 439). Er dürfte somit – zumindest vor seiner Herzoperation im Juli 2020 – nicht in der Lage gewesen sein, seiner Mutter regelmässige Pflege zu leisten.

ee) Weiter bleibt festzuhalten, dass der Rekurrent im Frühjahr 2020 nicht nur gegenüber dem Einwohneramt, sondern auch gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass seine Familie in der Türkei lebe und er selbst sich nur noch sporadisch in der Schweiz aufhalte (Vorakten, S. 290, 294). Diese Aussagen tätigte er, bevor ihm bekannt war, dass ein ausländer- rechtliches Verfahren gegen ihn geführt wurde, weshalb ihnen eine er- höhte Glaubhaftigkeit zukommt.

e) Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Rekurrent von Januar 2019 bis Anfang Dezember 2019 lediglich während höchstens rund zwei Monaten in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Aufenthalts- dauer verteilte sich auf mehrere Besuche, die hauptsächlich zur Wahr- nehmung von Arztterminen, für Behördengänge und zur Abholung der

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10/12 Post dienten. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten un- unterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Zwar scheint das Verhalten des Rekurren- ten durchaus nachvollziehbar, da seine Kernfamilie in der Türkei lebt und er sich verständlicherweise möglichst oft bei dieser aufhalten möchte. Da jedoch der Grund für den Auslandaufenthalt beim Erlöschen einer Nie- derlassungsbewilligung keine Rolle spielt (vgl. BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012, E. 2.4.1), kann der Rekurrent aus diesem Beweg- grund nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem auch kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung für das Jahr 2019 beim Migrationsamt eingereicht wurde und entsprechend keine Reservierung der Niederlassungsbewilligung vorlag, ist die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten mit seinem rund einjährigen Auslandaufenthalt im Jahr 2019 erloschen.

  1. Gründe, die im Sinn von Art. 83 AIG die Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Es ist dem Rekurrenten ohne weiteres mög- lich und zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren, hielt er sich in den vergangenen Jahren doch wiederholt während längerer Zeit dort auf und lebt zudem seine Kernfamilie dort. Auch ist er nicht durch eine Arbeitstä- tigkeit geografisch an die Schweiz gebunden. Die erforderlichen ärztli- chen Behandlungen sind auch in der Türkei erhältlich. So reist der Rekur- rent bereits jetzt regelmässig in die Türkei um dort ein Medikament zu beziehen, das in der Schweiz wegen eines Leistungsaufschubs der Kran- kenkasse (Vorakten, S. 456) nicht erhältlich ist. Anzufügen ist, dass es dem Rekurrenten unbenommen bleibt, ein neues Gesuch um Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zu stellen. Bei Erlöschen der Niederlassungsbewilligung wird die ausländische Person als neuein- reisend betrachtet und untersteht grundsätzlich den allgemeinen Zulas- sungsbestimmungen des AIG und der VZAE. Allenfalls kann die frühere

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11/12 Anwesenheit oder ein Teil davon bei der Neuerteilung einer Niederlas- sungsbewilligung an die Niederlassungsfrist angerechnet werden (Art. 34 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 61 VZAE).

  1. Zusammenfassend ist die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten von Gesetzes wegen erloschen. Die Rückkehr in die Türkei ist ihm mög- lich und zumutbar. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.

5.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Verfahrensaus- gang entsprechend dem Rekurrenten aufzuerlegen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98 bis VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

    1. Der Rekurs von A.__ wird abgewiesen.
    2. A.__ hat die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der

    Verfügung des Migrationsamtes zu verlassen.

  1. A.__ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

  2. Das Begehren von A.__ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

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Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat

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10.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026