St.Gallen Sonstiges 07.06.2021 RDRM.2021.15

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.15 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 30.09.2021 Entscheiddatum: 07.06.2021 SJD RDRM.2021.15 Disziplinarmassnahme, Art. 64c EG-StPO, Art. 50 Abs. 2 GefV. Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut und diesen beschimpft hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen. Ein aufgrund dieses Disziplinarfehlers verfügter Zimmereinschluss von 3 Tagen erweist sich als verhältnismässig und ist geeignet, die Anstaltsordnung zu wahren. Das vorgängige Einholen des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre weder zweckmässig gewesen noch ist dies gesetzlich vorgesehen. Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde Den Entscheid SJD RDRM.2021.15 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

1/9

Entscheid vom 7. Juni 2021

Rekurrent

A.___ vertreten durch lic.iur. Pascal Eisner, Schurmann Eisner & Partner, St.Alban- Vorstadt 21, 4010 Basel

gegen Vorinstanz

Vollzugsanstalt X.___ Verfügung vom 12. Februar 2021

Betreff

Disziplinarmassnahme

Geschäftsnummer

RDRM.2021.15

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

2/9 Sachverhalt A. A., geboren 20. November 1984, befand sich im Rahmen einer stationären Massnahme bis zum 16. Februar 2021 in der Vollzugsanstalt X. (abgekürzt X.). Am 16. Februar 2021 wurde er in die Psychiatrie Y. umplatziert.

B. Mit Disziplinarverfügung vom 12. Februar 2021 ordnete der Leiter Soziale Integration des X.___ gegen A.___ wegen ungebührlichen Verhaltens und Drohung gegenüber Miteingewiesenen drei Tage Zimmereinschluss an, welcher am 12. Februar 2021 bis 15. Februar 2021 um jeweils 10:45 Uhr erfolgte. Es wurde insbesondere festgehalten, dass A.___ schreiend behauptete, ein Mitinsasse habe an seine Zimmertüre geklopft, was B.___ «dieses Arschloch» gewesen sei. Später stellte er den Mitinsassen persönlich zur Rede, baute sich in drohender Haltung vor ihm auf, beschimpfte den Mitinsassen auf Arabisch und betitelte diesen als «Schwein» und erneut als «Arschloch». Zur Begründung wurde geltend gemacht, A.___ bedrohe und beschimpfe Mitinsassen massiv. Er sei im X.___ genau wegen solchen Drohungen und Beschimpfungen, sein gezeigtes Verhalten sei von hoher Deliktrelevanz. Solche Drohgebärden und Beschimpfungen würden in keiner Form toleriert werden und A.___ müsse lernen, seine überbordende Impulsivität zu kontrollieren. Weiter wurde festgehalten, A.___ nahm im Rahmen der schriftlichen Gewährung des Rechtlichen Gehörs keine Stellung und machte nur ein Kreuz beim Hinweis «Ich bin mit dem Vorhalt nicht einverstanden».

C. Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2021 erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Pascal Eisner, Rechtsanwalt, Basel, mit Eingabe vom 24. Februar 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Weiter beantragte er, dem Rekurrenten sei von der Rekursgegnerin eine Entschädigung für ungerechtfertigten Einschluss während drei Tagen in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen und der Entscheid über diesen Rekurs sei in sämtlichen Akten abzulegen, in denen die angefochtene Verfügung abgelegt worden ist. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, er bestreite, einen Mitinsassen auf Arabisch beschimpft und

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

3/9 provoziert und ihn als «Arschloch» und «Schwein» betitelt zu haben. Auch bestreitet er alle weiteren in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Äusserungen, die ihm unterstellt werden. Die diensthabende Betreuung könne bestätigen, dass der Vorfall sich nicht so abgespielt habe. Betreffend rechtliches Gehör macht A.___ geltend, er habe moniert, dass es ihm aufgrund seiner nicht sehr guten Deutschkenntnisse nicht möglich sei, schriftlich Stellung zu nehmen und er stattdessen ein Gespräch mit dem Leiter Soziale Integration forderte. Schliesslich hält A.___ fest, dass die Massnahme erst einen Monat nach dem fraglichen Vorfall angeordnet wurde, was zeige, dass keine Gefahr im Verzug war, weshalb vor der Disziplinarmassnahme das Einverständnis des behandelnden Psychiaters hätte eingeholt werden müssen.

D. Das X.___ beantragte mit Stellungnahme vom 11. März 2021 sinngemäss die Abweisung des Rekurses und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Der Sachverhalt, welcher zur angefochtenen Verfügung führte, beruhe auf der Mitteilung der Betreuung, welche den Sachverhalt dem Leiter Soziale Integration mittels Rapportmeldung zugetragen habe. Die Betreuung könne das Geschehnis weiterhin wie in der Rapportmeldung wiedergegeben bestätigen. Der Leiter Soziale Integration habe sodann aufgrund dieser Meldung und seinen Erwägungen das Disziplinarmass bestimmt. Weiter könne sich A.___ sehr wohl schriftlich auf Deutsch ausdrücken, was er durch zahlreiche schriftliche Stellungnahmen gezeigt habe.

E. Das Amt für Justizvollzug beantragt die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des X.___. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Vorfall am 11. Februar 2021 stattgefunden habe, die Disziplinarverfügung vom 12. Februar 2021 somit irrtümlicherweise auf die Rapportmeldung vom 11. Januar 2021 statt auf diejenige vom 11. Februar 2021 verwies, womit die Disziplinierung entgegen der Annahme des Rechtsvertreters unverzüglich erfolgte.

F. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 reichte das X.___ die Rapportmeldung vom 11. Februar 2021 zu den Akten.

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

4/9 Erwägungen

  1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.

a) Das Sicherheits- und Justizdepartement ist zum Sachentscheid hinsichtlich der verfügten Disziplinarmassnahme zuständig. Der Rekurs ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 55 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO] in Verbindung mit Art. 43 bis , Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).

b) Die Berechtigung zur Rekurserhebung setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rekurses voraus (Art. 45 Abs. 1 VRP). Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird auf das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse verzichtet, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2018 vom 26. September 2018, E. 1.2 mit Hinweisen). Auf den Rekurs ist deshalb insoweit einzutreten, zumal sich der Rekurrent nach wie vor im Massnahmenvollzug befindet.

c) Mit Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt der Rekurrent, der Rekursentscheid sei in sämtlichen Akten abzulegen, in denen die angefochtene Verfügung abgelegt worden ist. Sollte sich die angefochtene Verfügung als unrechtmässig erweisen, wäre selbstredend der Rekursentscheid zu den Akten zu legen, da die angefochtene Verfügung dadurch aufgehoben würde. Die beantragte Archivierung geht mithin in Rechtsbegehren Ziffer 1 auf. Das Rechtsbegehren Ziffer 3 hat somit keine eigenständige Bedeutung, weshalb diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse besteht. Eine Begründung zu diesem Rechtsbegehren fehlt in der Rekursschrift denn auch gänzlich. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 wird entsprechend nicht eingetreten. Es bleibt

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

5/9 anzumerken, dass der Entscheid voraussichtlich ohnehin im entsprechenden Dossier abgelegt wird, nicht zuletzt, da so nachvollzogen werden kann, ob die Verfügung rechtskräftig ist oder nicht.

  1. Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er nur schriftlich zur vorgesehenen Verfügung Stellung nehmen konnte, er jedoch nicht sehr gute Deutschkenntnisse habe und deshalb hätte mündlich angehört werden müssen.

a) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101), Art. 15 VRP und Art. 64d Abs. 1 EG-StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus Beweisgründen ist es in der Regel angebracht, die Gehörsgewährung in schriftlicher Form durchzuführen, dem Anspruch auf Stellungnahme kann jedoch auch durch Gelegenheit zur mündlichen Äusserung Genüge getan werden (Rizvi/Risi, in: Praxiskommentar VRP/SG, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15-17 N 29). Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht.

b) Vor Erlass der Verfügung wurde dem Rekurrenten die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zum Vorhalt zu äussern. Der Rekurrent hat diese Möglichkeit wahrgenommen, indem er ein Kreuz beim Satz «Ich bin mit dem Vorhalt nicht einverstanden» gemacht hat und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet hat. Dem Rekurrenten wurde dadurch hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dem Argument, der Rekurrent habe nur mangels genügender Deutschkenntnisse nicht eingehender Stellung genommen, kann nicht gefolgt werden, da die zu den Akten gegebenen Dokumente (act. 4.3, 4.4) klar zeigen, dass es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich gewesen wäre, seine Sicht der Geschehnisse verständlich und detailliert darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit vorliegend nicht verletzt.

  1. a) Disziplinarfehler sind nach Art. 91 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) und Art. 64c Abs. 1 EG-StPO vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen der Vorschriften der Vollzugseinrichtungen und Verstösse gegen den Vollzugsplan. Als

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

6/9 Disziplinarfehler gelten insbesondere auch Drohungen und ungebührliches Verhalten gegenüber Miteingewiesenen (Art. 64c Abs. 1 Bst. b und j EG-StPO). Nach Art. 8 Abs. 2 der Hausordnung für das X.___ hat der Insasse alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Zentrum gefährdet.

b) Aus dem Rapport an die Direktion vom 11. Februar 2021 (nachfolgend Rapport) geht insbesondere hervor, dass der Rekurrent kurz vor Nachteinschluss schreiend die Beutreuung verlangt habe, da angeblich jemand an seine Zimmertüre geklopft habe. Später habe er sich in drohender Haltung vor dem Mitinsassen aufgebaut, von dem er glaubte, dass das Klopfen ausgegangen sei, ihn auf Arabisch beschimpft und ihn als «Schwein» und «Arschloch» betitelt. In der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2021 sowie in der Stellungnahme des X.___ vom 11. März 2021 wurde der Vorfall sodann deckungsgleich wiedergegeben.

Ohne näher auf die massgebenden Vorhalte einzugehen bestreitet der Rekurrent den im Rapport wiedergegebene Sachverhalt in grundsätzlicher Weise, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das dort Geschilderte nicht zutreffen sollte. Dadurch vermag der Rekurrent die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen. Die Ausführungen der Betreuung sind nachvollziehbar und schlüssig in einem Rapport zusammengefasst, wodurch der Sachverhalt entgegen der Ansicht des Rekurrenten hinreichend erstellt ist. Auf die glaubhaften Aussagen des Personals zum Sachverhalt ist deshalb abzustellen.

Indem sich der Rekurrent in drohender Haltung vor einem Mitinsassen aufgebaut hat und diesen auf Arabisch beschimpft und ihn als «Schwein» und «Arschloch» betitelt hat, hat er einen Disziplinarfehler begangen.

c) Der Rekurrent beantragt, die zum relevanten Zeitpunkt diensthabenden Betreuer als Zeugen zu befragen. Der Rapport, welcher den rechtserheblichen Sachverhalt wie erwähnt schlüssig und nachvollziehbar wiedergibt, wurde logischerweise von der diensthabenden Betreuung verfasst. Es ist deshalb nicht zu erwarten,

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

7/9 dass die Betreuung den Sachverhalt bei einer Befragung durch die Rekursinstanz anders schildern würde als sie es noch schriftlich im Rapport gemacht hat. Eine Befragung der diensthabenden Betreuung erscheint demnach überflüssig, weshalb in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. Auf eine Befragung des Leiters Soziale Integration des X.___ kann aus denselben Überlegungen verzichtet werden, zumal er die angefochtene Verfügung erlassen und die Stellungnahme des X.___ vom 11. März 2021 selbst verfasst hat.

d) Der Rekurrent bringt vor, es sei schleierhaft, woher der Leiter Soziale Integration seine Informationen habe, welche zur Disziplinarverfügung führte.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Klärung des Sachverhalts, wobei die Mitarbeiter Disziplinarfehler und Feststellungen melden, die auf eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung hinweisen (Art. 64d Abs. 1 EG-StPO, Art. 49 bis Abs. 2 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten [sGS 962.14; abgekürzt GefV]). Vorliegend wurde der relevante Sachverhalt dem Leiter Soziale Integration des X.___ mittels Rapport an die Direktion zugetragen, woraufhin dieser die angefochtene Verfügung erlassen hat. Das Verfahren auf Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte somit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.

  1. Als Disziplinarmassnahme kann gemäss Art. 64c Abs. 2 Bst. f EG- StPO Zellen- und Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen angeordnet werden. Die Disziplinarmassnahme soll zum begangenen Disziplinarfehler in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Gefängnis-, Anstalts- oder Heimordnung zu verhindern (Art. 50 Abs. 2 GefV).

Mit dem angeordneten Zimmereinschluss des Rekurrenten für 3 Tage hat der Leiter Soziale Integration seine Disziplinarbefugnis nicht überschritten, zumal er die Disziplinarmassnahme entgegen der Ansicht des Rekurrenten umgehend verfügte und dadurch für einen geordneten und sicheren Zentrumsbetrieb sorgen konnte. Das vorgängige Einholen

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

8/9 des Einverständnisses des behandelnden Psychiaters wäre nicht zweckmässig gewesen und ist darüber hinaus auch nicht gesetzlich vorgesehen. Disziplinarstrafen müssen auch für Verhalten angeordnet werden können, wofür der Betroffene in stationärer Therapie ist, wäre es doch andernfalls unmöglich, die Anstaltsordnung zu wahren. Der Leiter Soziale Integration hat sich an den vorgegebenen Disziplinarrahmen gehalten und bewegte sich innerhalb seines Ermessensspielraums. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen der Betreuung im Rapport nicht nur den geahndeten Sachverhalt zeigen, sondern dem Rapport zudem zu entnehmen ist, dass der Rekurrent bereits in den Tagen davor durch Provokationen und Streitereien aufgefallen ist. Die getroffene Massnahme erweist sich in einer Gesamtwürdigung als verhältnismässig.

  1. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als recht- und verhältnismässig. Der dagegen erhobene Rekurs ist abzuweisen und der Rekurrent auch nicht für die Disziplinarmassnahme zu entschädigen.

  2. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Rekurrenten aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine aufgrund seiner Inhaftierung reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 300.– aufzuerlegen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98 bis VRP).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

9/9

  1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von 300.–. Diese wird mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

  3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, RDRM.2021.15
Entscheidungsdatum
07.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026