2C_100/2009, 2C_461/2012, 2C_81/2011, 4A_362/2018, 5A_726/2017
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.143 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 25.07.2023 Entscheiddatum: 09.05.2023 SJD RDRM.2021.143 Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG: Die Abmeldung ins Ausland erfolgte willensmängelfrei und vorbehaltlos. Dem Rekurrenten waren die Konsequenzen sowohl seiner Abmeldung als auch des tatsächlichen Aufenthalts im Ausland bekannt. Aus diesem Grund ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen mit der Abmeldung per sofort erloschen. Das nachträglich eingereichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher von vornherein als unbehelflich. Aber selbst wenn keine Abmeldung erfolgt wäre, könnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungsbewilligung bei einem weit über sechsmonatigen Auslandaufenthalt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird. Abweisung Rekurs. Den Entscheid SJD RDRM.2021.143 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/15
Entscheid vom 9. Mai 2023
Rekurrent
A., Z. vertreten durch MLaw Sébastien Touton, Rechtsanwalt, Grand & Nisple Rechts- anwälte und Notare, Oberer Graben 26, 9000 St.Gallen
gegen Vorinstanz
Migrationsamt St.Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen Verfügung vom 17. November 2021
Betreff
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, Aufrechterhaltung der Nieder- lassungsbewilligung
Geschäftsnummer
RDRM.2021.143
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2/15 Sachverhalt A.a) A.___, geb. 1978, tunesischer und deutscher Staatsangehöriger, reiste am 22. April 2007 zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Am 26. Juni 2007 wurde ihm eine entsprechende Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Seit 23. April 2012 verfügte er über die Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis 21. April 2022 verlängert worden war.
b) Am 24. Juni 2011 heiratete A.___ in Tunesien die tunesische Staats- angehörige B.___ (Jahrgang 1981), die am 4. Oktober 2011 in die Schweiz einreiste und im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Das Ehe- paar hat drei gemeinsame Kinder (mit Jahrgängen 2012, 2014 und 2015), die alle in der Schweiz geboren wurden, ebenfalls deutsch-tunesische Doppelbürger sind und wie der Vater über Niederlassungsbewilligungen verfügten.
c) Nach Intervention der Polizei wegen häuslicher Gewalt wurde A.___ am 29. Juni 2018 aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und mit ei- nem Rückkehrverbot belegt. Das Kreisgericht Z.___ wies die eheliche Wohnung mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Juli 2018 der Ehe- frau zur alleinigen Benutzung zu und verfügte gegenüber A.___ ein Be- tretungsverbot der Liegenschaft sowie ein Annäherungs- und Kontaktver- bot. An der Eheschutzverhandlung vom 27. Juli 2018 vereinbarten die beiden je anwaltlich vertretenen Eheleute u.a., dass die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und durch sie betreut würden, dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt werde, der Aufenthaltsort der Kinder in der Schweiz zu belassen sei und die Reisedokumente der Kinder der Mutter zu übergeben seien.
d) Entgegen dieser Abmachung brachte A.___ die drei Kinder am verein- barten Besuchsnachmittag vom 25. August 2018 nicht mehr in die Obhut der Mutter zurück, sondern reiste mit ihnen nach Tunesien aus (Polizei- rapporte vom 26. bzw. 31. August 2018). In der Folge wurden A.___ und die drei Kinder international zur Aufenthaltsnachforschung, A.___ zudem
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3/15 national zur Festnahme ausgeschrieben. Mit superprovisorischer Verfü- gung vom 13. September 2018 sistierte das Kreisgericht Z.___ das ver- einbarte Besuchsrecht.
e) Mit persönlich unterzeichneter Mailnachricht vom 8. Oktober 2018 so- wie undatierter handschriftlicher Mitteilung meldete A.___ sich und seine Kinder rückwirkend per 26. August 2018 beim Einwohneramt Z.___ nach Hammamet/Tunesien ab, wobei er gleichzeitig seinen Bruder C.___ be- vollmächtigte, die Abmeldung für ihn vorzunehmen. Er informierte zudem, dass er nun mit den Kindern in Tunesien lebe, die Kinder dort die Schule besuchen würden und sie alle in Tunesien angemeldet seien.
f) Das Strafverfahren betreffend Entziehen von Minderjährigen wurde am 8. November 2018 zufolge unbekannten Aufenthalts sistiert. Am 5. De- zember 2018 liess A.___ über seinen Rechtsvertreter der Staatsanwalt- schaft mitteilen, dass er die Kinder ohne Einverständnis der Mutter, seiner Ehefrau, nach Tunesien mitgenommen habe. Er sei bereit, die Kinder wieder in die Schweiz zurückzubringen und mit den Strafverfolgungsbe- hörden zu kooperieren, sofern er hier nicht verhaftet werde.
B.a) Am 26. Februar 2019 reichte A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Sébastien Touton, St.Gallen, der ihn schon im Eheschutz- sowie in den Strafverfahren vertreten hatte, ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Nie- derlassungsbewilligung ein. Das Migrationsamt wies ihn am 7. März 2019 darauf hin, dass die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung per 26. August 2018 von Gesetzes wegen erloschen sei. Als EU-Bürger stehe es ihm jedoch jederzeit offen, bei gegebenen Voraussetzungen ein neues Gesuch zu stellen.
b) Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. März 2019 ersuchte A.___ um Erlass einer rekursfähigen Verfügung und gleichzeitig um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde vom zu- ständigen Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) mit Verfügung vom 2. April 2019 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (RDGS.2019.76). Demgegenüber hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Be- schwerde mit Entscheid vom 1. Juli 2019 (B 2019/92) gut und gewährte
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4/15 A.___ für das Verfahren vor dem Migrationsamt betreffend Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Sébastien Touton.
c) Das Strafverfahren betreffend Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung (gegenüber der Ehefrau) wurde auf Antrag der Ehefrau mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 sistiert. Am 20. Dezember 2019 meldete sich die Ehefrau persönlich beim Einwohneramt Z.___ ab und reiste zum Ehe- mann und den Kindern nach Tunesien zurück.
C.a) Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von A.___ und den drei Kindern auf- grund der Abmeldung von Gesetzes wegen erloschen seien. Über das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung entschied es darin nicht.
b) Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe seines Rechtsvertre- ters vom 16. Juli 2020 Rekurs beim SJD und reichte dazu am 27. August 2020 die Rekursbegründung nach (RDRM.2020.91). Er machte im We- sentlichen geltend, die Abmeldung sei bloss vorübergehend gewesen bzw. er habe innert sechs Monaten ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt. In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2020 beantragte das Migrationsamt die Abweisung des Rekurses.
c) Nachdem A.___ am 26. Oktober 2020 wieder in die Schweiz eingereist war und ab 12. November 2020 eine neue Arbeitsstelle vorweisen konnte, hob das Migrationsamt die angefochtene Verfügung betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung am 23. November 2020 wie- dererwägungsweise auf, wobei es gleichzeitig darauf hinwies, dass das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung geprüft werde. Das Rekursverfahren konnte deshalb am 1. Dezember 2020 ab- geschrieben werden.
D.a) Am 22. sowie 27. Januar 2021 orientierte das Migrationsamt den Rechtsvertreter, dass es bereit sei, A.___ eine Aufenthaltsbewilligung
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5/15 zwecks Erwerbstätigkeit zu erteilen. Dieser entgegnete am 5. Februar 2021, dass sein Mandant an der Niederlassungsbewilligung festhalte bzw. diese – aufgrund der Wiedererwägung – nach wie vor bestehe.
b) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 (richtig 2021 [Eingangsstempel 4. November 2021]) stellte er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht, sollte das Migrationsamt seinem Mandanten nicht innert zehn Tagen einen Ausweis über die Niederlassungsbewilligung bzw. eine an- fechtbare Verfügung zukommen lassen.
c) Mit Verfügung vom 17. November 2021 stellte das Migrationsamt er- neut fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von A.___ und den drei Kindern erloschen seien, lehnte das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ab und forderte A.___ zum Verlassen der Schweiz innert 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung auf. Gleichzeitig wiederholte es, dass es bereit sei, ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit zu prüfen und bei gege- benen Voraussetzungen zu erteilen.
E. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe seines Rechtsver- treters vom 2. Dezember 2021 wiederum Rekurs beim SJD und bean- tragte die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung. In der Rekursergänzung vom 17. Januar 2022 liess er zur Begrün- dung im Wesentlichen geltend machen, dass er nach der Reise mit seiner Familie nach Tunesien immer die Absicht gehabt habe, wieder in die Schweiz zurückzukommen und hier zu arbeiten. Er habe dies denn auch getan, sobald die durch die Corona-Pandemie bedingten Reisebeschrän- kungen aufgehoben worden seien. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau und die Kinder in Tunesien lebten, könne nicht geschlossen werden, er selber habe die Schweiz definitiv verlassen wollen. Dass er sich in Tune- sien beim Arbeitsamt angemeldet habe, spreche ebenfalls nicht gegen seinen Willen, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Weder er noch sein bevollmächtigter Bruder seien bei der Abmeldung auf die Konsequenzen der Abmeldung aufmerksam gemacht worden, andernfalls hätte er dies nicht getan. Das Migrationsamt handle widersprüchlich und rechtsmiss-
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6/15 bräuchlich, wenn es während des früheren Rekursverfahrens die ur- sprüngliche Verfügung betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilli- gung wiedererwägungsweise aufhebe und dann in einer neuen Verfü- gung im Ergebnis gleich entscheide.
F. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 14. Feb- ruar 2022 mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die Abweisung des Rekurses. Es hielt daran fest, dass die Niederlassungs- bewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Bei der wiedererwä- gungsweisen Aufhebung der Verfügung betreffend Erlöschen der Nieder- lassungsbewilligung habe es darauf hingewiesen, dass das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung geprüft werde, wobei das Ergebnis der Prüfung offengelassen worden sei. Diese Prüfung habe nun wiederum zur Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewil- ligung geführt. Erneut stellte es dem Rekurrenten – nachdem dieser mitt- lerweile wieder einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehe – in Aus- sicht, ihm auf entsprechendes Gesuch hin und nach Vorlage des Arbeits- vertrags, aus dem die Anstellungsdauer und der Beschäftigungsgrad her- vorgingen, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit zu erteilen.
G. Nach entsprechenden Aufforderungen der Verfahrensleitung, mit Blick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung nicht nur die Einkünfte aus den bisherigen Temporäranstellungen bei der H.___ bzw. der I., sondern auch die aktuellen finanziellen Ver- hältnisse aufgrund der neuen Festanstellung bei der K. vollständig of- fenzulegen, reichte der Rechtsvertreter (jeweils innert erstreckten Fristen) am 15. März 2022, 23. August 2022 sowie 27. Februar 2023 weitere Un- terlagen ein. Erwägungen
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7/15 (Art. 43 bis , 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]) – sind erfüllt. Auf den Rekurs ist einzutreten.
Wie sich sowohl aus den Rechtsbegehren als auch den weiteren Aus- führungen im Rekurs ergibt, beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens einzig auf das Erlöschen bzw. die Auf- rechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen von A.___ (Staub/Günthardt, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 6 zu Art. 48; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 579). Nachdem das Feststellen des Erlöschens bzw. die Abweisung des Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen der drei Kinder nicht angefochten wurde, ist die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich rechtskräftig.
Nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland. Verlässt ein niedergelassener Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG), wobei das Ge- such vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht werden muss (Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]).
Während der tatsächliche Aufenthalt im Ausland die Niederlassungsbe- willigung somit erst nach Ablauf von sechs Monaten erlöschen (und sich die Bewilligung auf Gesuch hin auf vier Jahre verlängern) lässt, erlischt die Niederlassungsbewilligung im Fall der Abmeldung bereits mit der Ab- meldung selber.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt einer Abmeldung die weitreichende Folge des Erlöschens nur zu, wenn sie klar und ein- deutig zu verstehen, d.h. die Erklärung des Ausländers, dass er die Schweiz definitiv verlasse, frei von Willensmängeln ist. Ausländer mit Nie- derlassungsbewilligung sind bei der Abmeldung ausdrücklich auf diese
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8/15 Folgen aufmerksam zu machen (Urteil des BGer 2C_81/2011 vom
September 2011 Erw. 3.1; vorerwähnter VerwGE B 2019/92 vom
Juli 2019 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung; mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Urteil des BGer 2C_100/2009 vom 19. Oktober 2009). Erfolgt die Abmeldung durch eine Drittperson, z.B. ein Familienmitglied, ist dazu eine eindeutige Vollmacht erforderlich (S. Hunziker, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 61 AuG; M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 1 zu Art. 61 AIG).
Der Rekurrent macht geltend, er habe sich weder persönlich beim Ein- wohneramt abgemeldet noch sei er je auf die Konsequenzen seiner Ab- meldung hingewiesen worden. Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass eine vorbehaltlose Abmeldung ins Ausland mit der gesetzlichen Wirkung des sofortigen Erlöschens der Niederlassungsbewilligung vor- liege und daher die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gar nicht möglich sei.
a) Zunächst ist somit zu prüfen, ob die Abmeldung des Rekurrenten wil- lensmängelfrei erfolgt ist, bzw. ob er wusste, dass die Abmeldung das sofortige Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zur Folge hatte.
aa) Wie aus den Akten hervorgeht, brachte der – schon damals rechts- kundig vertretene – Rekurrent noch während des laufenden Eheschutz- verfahrens und entgegen der gerichtlichen Verpflichtung, den Aufent- haltsort seiner Kinder in der Schweiz zu belassen, seine Kinder bei der Ausübung des Besuchsrechts am 25. August 2018 nach Tunesien und blieb in der Folge mit ihnen im Ausland. Abgesehen davon, dass er sich durch die Ausreise nicht nur dem Eheschutzverfahren, sondern auch den jeweiligen Strafverfahren betreffend Tätlichkeiten, Nötigung und Drohung gegenüber der Ehefrau sowie betreffend Entziehen von Minderjährigen entzog, hat er es dadurch auch selber faktisch verunmöglicht, sich per- sönlich am Schalter des Einwohneramtes Z.___ abmelden zu können und sich bei dieser Gelegenheit – soweit dies aufgrund seines Vorwissens überhaupt noch erforderlich war – über die rechtlichen Folgen der Abmel- dung "aufklären" zu lassen.
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Stattdessen gelangte der Rekurrent am 8. Oktober 2018 per Mail an das Einwohneramt Z.___ und meldete sich (sowie die Kinder) rückwirkend per 26. August 2018 nach Tunesien ab. Gleichzeitig teilte er einerseits mit, dass er seinen Bruder C.___ beauftrage, ihn amtlich in St.Gallen abzu- melden. Andererseits orientierte er, dass seine Kinder in Tunesien die Schule besuchen würden und er sich selber und die Kinder in Tunesien angemeldet habe. In den Akten befinden sich darüber hinaus eine unda- tierte, handschriftliche Vollmacht des Rekurrenten an seinen Bruder C.___ mit gleichem Inhalt wie das erwähnte Mail sowie eine Bestätigung des Einwohneramtes Z., wonach C. die Abmeldung seines Bru- ders A.___ am 8. Oktober 2018 auftragsgemäss persönlich vorgenom- men habe.
Sowohl das Mail des Rekurrenten an das Einwohneramt Z.___ als auch die handschriftliche Mitteilung mit der auf den Bruder ausgestellten Voll- macht sind vom Wortlaut her eindeutig und lassen den vorbehaltlosen Willen des Rekurrenten erkennen, dauerhaft nach Tunesien zurückzu- kehren bzw. sich definitiv in Z.___ abzumelden. Dieser erkennbare Wille stimmt zudem einerseits mit den Aussagen des Rekurrenten in der poli- zeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2018 im Zusammenhang mit der In- tervention betreffend häuslicher Gewalt überein, wonach er selber "in na- her Zukunft nach Tunesien zurückgehen" werde. Andererseits entspricht die Willenserklärung in der Abmeldung bzw. in der Vollmacht auch seinen Ausführungen im Schreiben vom 16. Juli 2018, wonach er nach dem Ab- leben seines Vaters im Vorjahr einen Lebensmittelladen in Tunesien ge- erbt und sich – weil er in der Schweiz keine Zukunft mehr sehe – ent- schlossen habe, dorthin zurückzukehren. Es sei geplant und mit seiner Frau abgemacht gewesen, dass er Ende August 2018 seinen Aufenthalt in der Schweiz abmelde.
bb) Den Akten sind ferner zahlreiche Hinweise zu entnehmen, dass dem Rekurrenten die Auswirkungen sowohl der Abmeldung als auch des tat- sächlichen Aufenthalts im Ausland auf den Bestand seiner Bewilligung bekannt waren: So meldete er bei verschiedenen Gelegenheiten dem Migrationsamt, dass seine Ehefrau und die Kinder in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mehr als drei bzw. sechs Monate in Tunesien verbracht
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10/15 und die Kinder dort die Schule besucht hätten (Schreiben vom 16. Juli 2018, Mail vom 22. November 2018 und Telefonanruf aus Tunesien vom 14. Dezember 2018). Ziel dieser schriftlichen und telefonischen Anzeigen war es, die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau zum Erlöschen zu brin- gen, wusste er doch um die Konsequenzen der faktischen Landesabwe- senheit von drei bzw. sechs Monaten, nachdem er im erwähnten Mail die einschlägigen Art. 61 Abs. 2 AIG (bzw. die gleichlautende Bestimmung in der damals geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer) sowie Art. 79 Abs. 1 VZAE wörtlich zitierte. Aus der Kenntnis der massgeblichen Gesetzes- bzw. Verordnungsbestim- mung darf willkürfrei geschlossen werden, dass ihm auch die Folgen sei- ner eigenen Abmeldung ins Ausland bekannt waren. Er bedurfte diesbe- züglich keiner zusätzlichen persönlichen Aufklärung durch die Bevölke- rungsdienste mehr, zumal er – wie erwähnt – schon damals anwaltlich vertreten war.
cc) Vor diesem Hintergrund ist die Abmeldung des Rekurrenten per Mail sowie die gleichzeitige Erteilung einer Vollmacht an den Bruder C.___, der daraufhin die Abmeldung für den Rekurrenten am Schalter vornahm, als willensmängelfrei und vorbehaltlos im Sinn der Rechtsprechung (Ur- teil des BGer 2C_100/2009 vom 19. Oktober 2009 Erw. 3.2) zu betrach- ten. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist daher nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG von Gesetzes wegen mit der Abmeldung selber erloschen. Ist die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung per so- fort erloschen, erweist sich das am 26. Februar 2019 nachträglich einge- reichte Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung von vornherein als unbehelflich.
b) Aber selbst wenn keine vorbehaltlose Abmeldung erfolgt wäre bzw. diese nicht das sofortige Erlöschen der Niederlassungsbewilligung be- wirkt hätte, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Nie- derlassungsbewilligung bei einem über sechsmonatigen Auslandaufent- halt trotz eines entsprechenden Gesuchs aufrechterhalten wird.
aa) Das Gesetz legt zwar keine Kriterien fest, die für die Aufrechterhal- tung der Bewilligung massgebend sind (Urteil des BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012 Erw. 2.1). Bei der Auslegung von Art. 61 Abs. 2
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11/15 AIG steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum offen (S. Hunziker, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 61 AuG) und ist zu berücksichtigen, dass ein Aufenthaltsrecht nur besteht, wenn und solange es auch durch die persönliche Anwesenheit ausgeübt wird. Auch die Niederlassungsbe- willigung kann deshalb im Fall einer Auslandabwesenheit von mehr als sechs Monaten nur dann fortbestehen, wenn der Gesuchsteller tatsäch- lich die Absicht hatte, innert längstens vier Jahren wieder zurückzukehren und der Auslandaufenthalt seiner Natur nach nur vorübergehend, d.h. zum vornherein zeitlich befristet war (wie etwa Militärdienst oder Inhaftie- rung im Heimatland, Weiterbildung oder Ausübung einer Tätigkeit im Auf- trag des schweizerischen Arbeitgebers im Ausland oder Abklärungen der Integrations- und Wiedereingliederungsmöglichkeiten bzw. Vorbereitung einer Rückkehr ins Heimatland).
bb) Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die Ausreise mit den Kin- dern bzw. sein eigener Aufenthalt in Tunesien sei nur vorübergehend ge- wesen. Er habe immer beabsichtigt gehabt, wieder in die Schweiz zurück- zukommen und hier zu arbeiten, was er denn auch getan habe, sobald die durch die Corona-Pandemie bedingten Reisebeschränkungen aufge- hoben worden seien. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau und die Kinder nun in Tunesien leben würden, könne nicht geschlossen werden, auch er selber habe die Schweiz definitiv verlassen wollen.
Entgegen der Darstellung des Rekurrenten finden sich in den Akten je- doch zahlreiche Indizien, dass er den Aufenthalt in der Schweiz tatsäch- lich beenden und den Lebensmittelpunkt nach Tunesien zurückverlegen wollte, und zwar nicht nur im Zeitpunkt der Ausreise mit seinen Kindern bzw. der Abmeldung per Ende August 2018, sondern auch noch während einer längeren Zeitspanne, nachdem er das Gesuch um Aufrechterhal- tung der Niederlassung eingereicht hatte:
Wie bereits erwähnt, hatte der Rekurrent sowohl bei der polizeilichen Ein- vernahme vom 29. Juni 2018 als auch in seinem Schreiben vom 16. Juli 2018 an das Migrationsamt die Absicht geäussert, in naher Zukunft nach Tunesien zurückzugehen, nicht zuletzt, weil er dort von seinem Vater ei- nen Lebensmittelladen geerbt hatte. Darüber hinaus sprechen nicht nur die Tatsache, dass er in der Schweiz seit Januar 2018 arbeitslos war (wie
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12/15 u.a. der Eheschutzvereinbarung vom 27. Juli 2018 zu entnehmen ist), sondern auch die eingereichte Bestätigung des tunesischen Arbeitsam- tes, wonach er dort seit 15. März 2019 angemeldet sei, für die anhaltende Absicht eines dauernden Verbleibs in Tunesien.
Abgesehen von der Einreichung des Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung am 26. Februar 2019 unternahm der Rekur- rent seit seiner Ausreise Ende August 2018 bis zur Wiedereinreise Ende Oktober 2020 zudem keine erkennbaren Anstrengungen, um seine Kin- der – wie er dies noch im Dezember 2018 mitteilen liess – wieder zu ihrer damals (und noch bis Ende Dezember 2019) in der Schweiz lebenden Mutter zurückzubringen, wie auch selber in die Schweiz zurückzukehren und sich hier um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Im Gegenteil sind sowohl der Umstand, dass er die Kinder in Tunesien einschulte, als auch die Tat- sache, dass seine Ehefrau Ende Dezember 2019 zu ihm und den Kindern nach Tunesien zurückkehrte, starke Anhaltspunkte für die ursprüngliche Absicht einer definitiven Rückkehr nach Tunesien.
Schliesslich erweist sich das Vorbringen, wonach er aufgrund der coronabedingten Reisebeschränkungen nicht früher habe in die Schweiz zurückkommen können, mit Blick darauf, dass die Pandemie erst Mitte März 2020 zu zahlreichen Einschränkungen geführt hatte bzw. vorher keine Reisebeschränkungen bestanden, als reine Schutzbehauptung.
cc) Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt nach Fest- stellen des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung abgelehnt hat.
c) Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.
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13/15 6. Der Rekurrent beantragte für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Er reichte dazu das entspre- chende Gesuchsformular mit verschiedenen Belegen sowie nach ent- sprechenden Aufforderungen weitere Unterlagen zu den aktuellen finan- ziellen Verhältnissen ein (vgl. vorn Bst. G).
a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, hat sie zudem An- spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 117 Bst. a und b sowie Art. 118 Abs. 1 Bst. c der Zivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP).
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Person als be- dürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des notwendigen Le- bensunterhalts für sich und ihre Familie erforderlich sind. Massgebend sind die gesamten konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse, also sowohl das Einkommen als auch das tatsächlich verfügbare Vermögen, unab- hängig davon, aus welcher Quelle es stammt (statt vieler: Urteil des BGer 4A_362/2018 vom 5. Oktober 2018 Erw. 4.1; A. Bühler, in: Berner Kom- mentar zu Art. 1 bis 149 ZPO, N 6, 13 f., 19 und 34 zu Art. 117 ZPO). Bei der Abklärung der Mittellosigkeit trifft den Gesuchsteller gestützt auf Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP eine Mitwirkungs- pflicht. Er hat die Einkünfte, Vermögenssituation und Schulden vollstän- dig und klar darzustellen und durch Urkunden zu belegen, andernfalls er die Beweisführungslast in Bezug auf die Bedürftigkeit verletzt und das Gesuch abzuweisen ist (A. Bühler, a.a.O., N 104 zu Art. 119 ZPO).
aa) Bei der Ermittlung des notwendigen Bedarfs wird von den betrei- bungsrechtlichen Ansätzen ausgegangen. Der Grundbetrag, wie er zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet wird, wird dabei praxisgemäss um einen gewissen Prozentsatz erhöht und mit den effektiven Kosten für Wohnung, Krankenkasse, etc. ergänzt (Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
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14/15 und Konkurs über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums vom November 2019 [auf: www.gerichte.sg.ch]; A. Bühler, a.a.O., N 117 ff. zu Art. 117 ZPO). Dieser prozessuale Notbedarf wird an- schliessend dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen gegenüber- gestellt. Mittellosigkeit ist gegeben, wenn das anrechenbare Einkommen geringer ist als der prozessuale Notbedarf und kein den Notgroschen- Freibetrag übersteigendes liquides Vermögen vorhanden ist (A. Bühler, a.a.O., N 202 ff. zu Art. 117 ZPO).
Total Bedarf Fr. 2'564.‒
Aus den eingereichten Lohnausweisen 2021 der H.___ (02-07/2021) bzw. der I.___ (10-12/2021) ergibt sich für das Jahr 2021 ein durchschnitt- liches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'591.–. Demgegenüber er- höhte sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen im Jahr 2022 gestützt auf die Lohnabrechnung 01/2022 der I.___ und den Lohn- ausweis 2022 der K.___ (03-12/2022) auf Fr. 3'190.–.
Demnach resultiert aus der Gegenüberstellung des Bedarfs und des Ein- kommens ein Überschuss von monatlich über Fr. 600.–. Dieser Betrag erlaubt es, die Verfahrens- und Anwaltskosten innert eines bis zwei Jah- ren zu decken (A. Bühler, a.a.O., N 222 ff. zu Art. 117 ZPO; Urteil des BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 Erw. 3.1).
c) Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist daher nicht ausgewiesen, wes- halb es an einer massgeblichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen bzw. können die Fragen der Ver- fahrensaussichten (Art. 117 Bst. b ZPO) und der Notwendigkeit der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO) offen- bleiben. Das Gesuch ist abzuweisen.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
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7.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwal- tung [sGS 821.5]) wird demnach dem unterliegenden Rekurrenten aufer- legt.
b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls abzuweisen (Art. 98 bis VRP).
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
Der Rekurs von A., Z., wird abgewiesen.
Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung durch MLaw Sébastien Touton, Rechtsanwalt, St.Gallen, wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– wird A.___ auferlegt.
Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungspräsident