© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.105 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 28.02.2023 Entscheiddatum: 22.03.2022 SJD RDRM.2021.105 Migrationsrecht. Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA. Nachdem die Partnerschaft aufgelöst wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA. Nachdem die Rekurrentin 41 Jahre in ihrem Heimatland gelebt hat und danach zunächst 16 Jahre in Österreich und erst knapp vier Jahre in der Schweiz, ist ihr eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland zumutbar. Zudem weisen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige Schwere auf, um nicht in ihrem Heimatland adäquat behandelt werden zu können. Ein nachehelicher Härtefall ist somit nicht begründet. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2021.105 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/13
Entscheid vom 22. März 2022
Rekurrentin
A., Z.
gegen Vorinstanz
Migrationsamt Verfügung vom 26. Mai 2021
Betreff
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Geschäftsnummer
RDRM.2021.105 RDGS.2022.34
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2/13 Sachverhalt A. a) A., Jahrgang 1960, vietnamesische Staatsangehörige, reiste am im Jahr 2001 nach Österreich ein. Im Jahr 2013 liess A. in Österreich eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit B., Jahrgang 1965, ös- terreichische Staatsangehörige, eintragen. Am 1. Juli 2016 reiste B. zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und ihr wurde eine Aufenthaltsbe- willigung EU/EFTA erteilt. Ihre Partnerin, A., reiste am 1. Oktober 2017 ebenfalls in die Schweiz ein und erhielt per 11. Oktober 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs mit Gültigkeit bis 10. Oktober 2022 (Vorakten A., S. 3, 11, 13, 15; nach- folgend Vorakten A.___).
b) Mit Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichtes Rheintal vom 3. Juni 2019 wurde die eingetragene Partnerschaft per 23. Mai 2019 auf- gelöst (Vorakten A., S. 17 ff.). Das Begehren um gerichtliche Auflö- sung der eingetragenen Partnerschaft wurde bereits am 14. März 2019 eingereicht. Am 5. August 2019 wurde das Migrationsamt vom Einwoh- neramt Z. darüber informiert, dass A.___ ihren Wohnort per 1. Au- gust 2019 von Y.___ nach Z.___ ohne ihre Partnerin verlegt hat (Vorak- ten A., S. 22). Die Sozialen Dienste Z. teilten am 21. August 2019 dem Migrationsamt mit, dass A.___ seit dem 1. August 2019 durch die Sozialhilfe unterstützt werde (Vorakten A.___, S. 17 ff., 22 ff.; act. 7).
B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches A.___ nicht wahr- nahm (Vorakten A., S. 25 ff.), widerrief das Migrationsamt mit Verfü- gung vom 26. Mai 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. und wies sie an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlich an, dass das aus der eingetragenen Partnerschaft abgeleitete EU-Aufenthaltsrecht mit Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erlo- schen sei. Sodann könne sich A.___ nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) berufen, da die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz nicht länger als drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG aufgrund ihrer
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3/13 Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht erfüllt seien. Abschliessend ver- wies das Migrationsamt darauf, dass A.___ in Vietnam geboren wurde und den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht habe, weswegen ihr eine Rückkehr dorthin zugemutet werden könne (act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021, welches das Migrationsamt am 24. Juni 2021 zuständigkeitshalber dem Sicherheits- und Justizdeparte- ment weiterleitete, erhob A.___ Rekurs gegen die Verfügung des Migra- tionsamts und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen sei abzusehen. Zur Begründung des Rekurses führte die Rekurrentin insbesondere aus, dass sie 61-jährig sei und sich in einem schlechten Allgemeinzustand befinde. Weiter machte sie geltend, sie habe in Vietnam keine nahe Familie oder Ver- wandten mehr, weshalb sich niemand um sie kümmern könne. Eine Rückkehr nach Vietnam sei eine gefährliche Situation für ihr Leben (act. 1.4). Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 stellte A.___ nachträglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7 und 7.1).
D. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 25. August 2021 unter Verweis auf seine Verfügung vom 26. Mai 2021 und die Vorak- ten die Abweisung des Rekurses. Ergänzend fügte das Migrationsamt an, dass die im Rekurs vorgebrachten Argumente keinen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermögen. Die vorgebrachten ge- sundheitlichen Probleme, seien nicht derart schwerwiegend, dass ein Verbleib in der Schweiz notwendig erscheine. Es sei auch in Vietnam möglich, die Beschwerden zu behandeln, zumal die Rekurrentin den grössten Teil ihres Lebens, nämlich 41 Jahre, in ihrem Heimatland ver- bracht habe (act. 9).
E. Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte die Rekurrentin ein ärztli- ches Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 20. August 2021 ein (act. 11.1). Dem Zeugnis kann entnommen werden, dass die Rekurrentin vom 2. Au- gust 2021 bis 31. August 2021 zu 100 % wegen Krankheit arbeitsunfähig war. Dazu führte sie aus, dass sie an einer Diskushernie (Bandscheiben- vorfall) der Halswirbelsäule leide. Sie sei wegen plötzlich stark auftreten- der Kopfschmerzen am 7. August 2021 und 8. August 2021 im Notfall des
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4/13 Kantonsspital St.Gallen behandelt worden. Zurzeit leide sie an wieder- kehrenden, starken Kopfschmerzen, Kraftlosigkeit und könne nur mit Mühe längere Strecken gehen. Hinzu komme Schlaflosigkeit aufgrund der Schmerzen und der zukünftigen Situation. Sie sei im Moment bei ih- rem Hausarzt Dr. med. C.___ in Behandlung, wobei sie in nächster Zeit beim Kantonsspital St.Gallen angemeldet werde. Aus den genannten Gründen könne sie gar nicht nach Vietnam fliegen (act. 11). Erwägungen
2.a) Die Ex-Partnerin der Rekurrentin, B.___, verfügt seit dem 12. Juli 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 11. Oktober 2017 wurde der Rekurrentin gestützt auf Art. 7 Bst. d des Abkommens zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) und Art. 3 Abs 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug erteilt.
b) Art. 3 Anhang I FZA bezweckt primär, EU- und EFTA-Bürgern die Frei- zügigkeit zu erleichtern, nicht aber Drittstaatsangehörigen sogar beim Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Das FZA kennt demnach keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehe- bzw. Partnergatten, im Gastland zu verbleiben, wenn die anspruchsvermit- telnde Ehe bzw. Partnerschaft aufgelöst ist. Die drittstaatsangehörige Partnerin einer EU-Angehörigen verliert nach Auflösung der Partner- schaft ihren Status als Familienangehörige im Sinne von Art. 3 Anhang I
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5/13 FZA und damit auch ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestim- mung (BGE 144 II 1 E. 3.1). Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (SR 142.203; abgekürzt VFP) sieht denn auch aus- drücklich vor, dass EU/EFTA-Bewilligungen widerrufen werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind, und zwar ohne dass zusätzliche Gründe hierfür bestehen müssten (BGE 2C_21/2007 vom 16. April 2007 E. 2.3 und 2A.538/2006 vom 4. Dezem- ber 2006 E. 2.2).
c) Vorliegend ergibt sich aus dem Entscheid des Kreisgerichtes Rheintal vom 3. Juni 2019, dass die Rekurrentin und ihre Partnerin am 14. März 2019 ein gemeinsames Begehren um gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einreichten (Vorakten A.___, S. 17 f.). Spä- testens ab diesem Datum kann man von einer Trennung ausgehen. Per
August 2019 ist sodann die Rekurrentin aus der gemeinsamen Woh- nung in Y.___ ausgezogen und alleine nach Z.___ gezogen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Partnerschaft zwischen der Re- kurretin und B.___ definitiv aufgelöst ist. Die definitive Trennung der Re- kurrentin und ihrer Partnerin ist im vorliegenden Verfahren indessen auch nicht bestritten. Die Rekurrentin hat demnach gestützt auf Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung. Mangels einer tatsächlichen und intakten eingetragenen Partnerschaft kann sie im Übrigen auch aus Art. 8 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten.
Nachdem gestützt auf die völker- und verfassungsrechtlichen Bestim- mungen kein Anspruch auf Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung ge- geben ist, so ist zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das nationale Gesetzesrecht verlängert werden kann.
a) Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Fa- miliengemeinschaft der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integ- rationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind (Bst. a) oder wichtige persön-
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6/13 liche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma- chen (Bst. b). Gemäss dem Gesetzeswortlaut findet diese Bestimmung nur dann Anwendung, wenn ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Art. 42 oder 43 AIG erteilt wurde. Demnach muss die Ex-Part- nerin, von der die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennach- zugs abgeleitet wird, entweder im Besitze der Schweizerischen Staats- bürgerschaft oder einer Niederlassungsbewilligung sein. Allerdings er- kennt das Bundesgericht in neuer Rechtsprechung, dass Art. 50 AIG auch dann Anwendung findet, wenn die Ex-Partnerin, von der die Aufent- haltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs abgeleitet wurde, le- diglich im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Ex-Partnerin weiterhin ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hat und die Schweiz nicht verlassen hat (BGE 144 II 1 E. 4.3 & 4.7).
aa) Der Rekurrentin wurde am 11. Oktober 2017 im Rahmen des Famili- ennachzugs gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA eine Auf- enthaltsbewilligung ausgestellt. Ihre damalige Partnerin B.___ war zum jenem Zeitpunkt im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 30. Juni 2021 (Vorakten B., S. 12; nachfolgend Vorakten B.). Die Niederlasssungsbewilligung C EU/EFTA von B.___ wurde erst mit Gültigkeit ab dem 5. Juli 2021 ausgestellt (Vorakten B., S. 43). Demnach war B. zum Zeitpunkt der Auflösung der eingetrage- nen Partnerschaft am 14. März 2019 im Besitze einer Aufenthaltsbewilli- gung B und hatte weder die Schweizerische Staatsbürgerschaft (Art. 42 AIG) noch eine Niederlassungsbewilligung C (Art. 43 AIG). Um die An- wendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 AIG zu überprüfen, ist zu ermitteln, ob B.___, die Ex-Ehefrau der Rekurrentin nach wie vor von ihrem Anwesen- heitsrecht in der Schweiz Gebrauch macht.
bb) B.___ ist seit dem 1. April 2002 unbefristet in der Schweiz angestellt und seit dem 5. Juli 2021 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C EU/EFTA. Es sind keine Indizien vorhanden, wonach B.___ die Schweiz inzwischen verlassen haben soll. Das Erfordernis der Aufenthaltsbewilli- gung der Ex-Partnerin der Rekurrentin ist demnach erfüllt.
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7/13 b) Infolge der Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 AIG ist zunächst zu über- prüfen, ob ein Anspruch auf Verbleib der Rekurrentin gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a besteht. Für die Berechnung der Dauer der Ehegemeinschaft bzw. Partnerschaft werden grundsätzlich nur die in der Schweiz gelebten Ehejahre (BGE 136 II 113 E. 3.3) angerechnet. Die Partnerschaft wurde am 22. April 2013 in Österreich eingetragen (Vorakten A.___, S. 18). Die Rekurrentin ist jedoch erst am 1. Oktober 2017 in die Schweiz eingereist, weshalb dieses Datum für die Berechnung massgebend ist. Am 14. März 2019 reichten die beiden Partnerinnen ein gemeinsames Be- gehren um gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beim Kreisgericht Rheintal ein. Vorliegend dauerte die gelebte Partnerschaft rund 18 Monate und somit weniger als die massgebliche Dauer von drei Jahren Ehe- bzw. Partnerschaftszeit, weshalb für die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG schon das zeitliche Erfordernis fehlt. Somit erübrigt sich die Prüfung einer erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG.
c) Sind im Fall der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. eingetra- genen Partnerschaft die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht gegeben, bleibt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu prüfen, ob wich- tige persönliche Gründe im Sinne eines Härtefalls den weiteren Aufent- halt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe lie- gen u.a. vor, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein- gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Damit ein nachehelicher Härtefall vorliegt, wird mit dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt.
aa) Als wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz bringt die Rekurrentin einerseits vor, dass sie in Vietnam keine nahen Verwandten oder Familie mehr habe und daher eine Rückkehr nach Vietnam für sie keine Option sei. Andererseits sei ihr Allgemeinzustand, insbesondere ihr Gesundheitszustand stark angeschlagen. Aus diesen Gründen erachte die Rekurrentin eine Rückkehr nach Vietnam als eine Gefahr für ihr Leben (act. 1.4).
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8/13 bb) Die Rekurrentin reiste am 29. November 2001 im Alter von 41 Jahren nach Österreich ein, zuvor hat sie in Vietnam gelebt (act. 1.4). Am 1. Ok- tober 2017 reiste die Rekurrentin in die Schweiz ein und erhielt erstmals am 11. Oktober 2017 im Alter von 57 Jahren eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Demnach ist die Rekurrentin erst knapp viereinhalb Jahre in der Schweiz, und auch wenn sie 16 Jahre in Österreich verbrachte, hat sie den Grossteil ihres Lebens, nämlich 41 Jahre, in Vietnam verbracht. Die Rekurrentin hat insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugend- jahre sowie ein Teil ihres Erwachsenenalters in ihrem Heimatland ver- bracht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor bestens mit der Sprache und den Sitten und Gebräuchen ihres Hei- matlandes vertraut ist. Obschon die Rekurrentin nach eigenen Angaben keine nahen Verwandten oder Familie in Vietnam habe und über kein Be- ziehungsnetz in ihrem Heimatland verfüge, kann es ihr zugemutet wer- den, erneut dorthin zurückzukehren und neue soziale Kontakte aufzu- bauen. Dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz gegen- über ihrem Heimatland günstiger ist und die Rückkehr mit wirtschaftlichen sowie persönlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wie- dereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Le- ben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Die Rekurrentin macht zu Recht auch keine fortgeschrittene Integration in der Schweiz geltend. Eine familiäre Bindung fehlt hingegen auch in der Schweiz. Es ist ihr zwar positiv anzurechnen, dass sie wäh- rend ihres bisherigen Aufenthalts teilweise arbeitete und sich wohl ver- hielt. Jedoch musste die Rekurrentin trotz ihrer Arbeitsstelle ab 1. Au- gust 2019 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Auch geht die Rekur- rentin seit März 2021 keiner Beschäftigung mehr nach und war vom 2. August 2021 bis 31. August 2021 aufgrund einer Krankheit zu 100% arbeitsunfähig (act. 11.1). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Re- kurrentin eine Wiedereingliederung in ihr Herkunftsland nicht zumutbar ist.
cc) Des Weiteren bringt die Rekurrentin vor, ihr Gesundheitszustand ma- che einen Aufenthalt in der Schweiz nötig. Eine Ausreise sei aus medizi- nisch-ärztlicher Sicht nicht zu verantworten, da sie aufgrund ihres Ge- sundheitszustands gar nicht nach Vietnam fliegen könne (act. 11).
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dd) Bei der Rekurrentin waren im Frühling 2021 gemäss Bericht von Dr.med. D.___, Röntgeninstitut vom 4. Mai 2021 mehrere kleinere Her- nierungen (Ausstülpungen, Quetschungen) und Protrusionen (Hervortre- ten eines Gewebes) sowie weiteren Veränderungen an verschiedenen Bandscheiben festgestellt worden (act. 1.3). Aufgrund plötzlicher, starker Kopfschmerzen wurde die Rekurrentin vom 7. August 2021 bis zum 8. August 2021 erneut ärztlich behandelt, zusätzlich wurde eine Magnetre- sonanztomografie (MRI) durchgeführt. Nach eigenen Angaben liege bei der Rekurrentin die Diagnose Diskushernie der Halbswirbelsäule (Hals- bandscheibenvorfall) vor (act. 11). Infolge dieser Untersuchung wurde bei der Rekurrentin rückwirkend ab dem 2. August 2021 bis zum 31. August 2021 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert (act. 11.1). Eine darüberhinausgehende Arbeits- oder Reiseunfähigkeit wurde nicht festgestellt. Nach eigenen Aussagen befindet sich die Rekurrentin nach wie vor in medizinischer Behandlung (act. 1.4). Spezielle Therapien oder die regelmässige Einnahme bestimmter Medikamente ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es sei diesbezüglich insbesondere darauf hingewiesen, dass es in Vietnam auch eine medizinische Grundversorgung gibt. So hält das Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in den Reisebestimmungen für Vietnam zwar fest, dass es in Viet- nam lediglich eine beschränkte medizinische Versorgung gäbe, allerdings sei eine medizinische Grundversorgung nach wie vor gewährleistet (Rei- sehinweise für Vietnam, abrufbar unter www.eda.admin.ch). Unter Be- rücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte und aufgrund fehlen- der Nachweise, die etwas anderes vermuten liessen, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerden der Rekurrentin um eine schwere Erkrankung oder Verletzung handelt, die nicht auch in Vietnam adäquat behandelt werden kann. Sodann begründet eine ver- gleichsweise schlechtere medizinische Infrastruktur und entsprechend tiefere medizinische Standards für sich allein noch keinen Unzumutbar- keitstatbestand (BVGer D-4612/2009 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2.3). Es fehlt somit nicht nur am Erfordernis des schweren, körperlichen oder physischen Leidens, vielmehr ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine adäquate Behandlung der Beschwerden der Rekurrentin nicht möglich wäre. Durch eine angemessene Vorbereitung vor dem Wegweisungsvoll- zug kann dem Gesundheitszustand der Rekurrentin Rechnung getragen
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10/13 werden. Der Gesundheitszustand der Rekurrentin vermag daher keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.
a) Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen die familiären Voraussetzungen, die für die Ertei- lung des Aufenthaltsrechts massgebend waren, nach kurzer Zeit wegfal- len, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2018/76 vom 25. Juli 2018 E. 5.2; B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7).
b) Die Rekurrentin reiste am 1. Oktober 2017 im Familiennachzug im Alter von 57 Jahren in die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit viereinhalb Jahren hier auf. Zu Gunsten der Rekurrentin ist zu beachten, dass sie während ihrer Zeit in der Schweiz die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet hat und sich klaglos verhielt. Dennoch gilt es diesbezüglich aber zu beachten, dass von jeder ausländischen Person erwartet wird, sich um Integration zu bemühen und sich klaglos zu verhalten, insbesondere einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Rekurrentin hat in der Schweiz keine Ausbildung absolviert. Als Beruf hat die Rekurrentin vor dem Einwohner- amt Z.___ am 19. Oktober 2017 den Beruf der Babysitterin angegeben (Vorakten A., S. 14 f.). Sie arbeitete vom 1. August 2019 bis Ende März 2021 als Aushilfe im Stundenlohn. Seit dem 1. August 2019 wird die Gesuchstellerin zudem von der Sozialhilfe unterstützt, diese Unterstüt- zung nimmt die Rekurrentin bis heute in Anspruch (Vorakten A., S. 23). Aus der anhaltenden Unterstützung durch die Sozialhilfe kann gefol- gert werden, dass die Rekurrentin seit der Trennung von ihrer Ex-Partne- rin nicht mehr in der Lage ist, die Lebenshaltungskosten durch Einkom- men, Vermögen oder Leistungen Dritter zu decken. Dabei besteht ein er- hebliches öffentliches Interesse daran, dass Ausländerinnen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher auf Sozialhilfe angewiesen sind,
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11/13 die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert respektive entzogen wird. Auch liegen im vorliegenden Verfahren keine Sprachnachweise vor und die Rekurrentin wird von einer Kollegin im Verfahren unterstützt, was darauf schliessen lässt, dass die Rekurrentin nicht über gute Deutsch- kenntnisse verfügt. Etwas Anderes wird denn auch nicht geltend ge- macht. Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Rekurrentin zwar die öffent- liche Sicherheit und Ordnung beachtet, allerdings ist sie von der Sozial- hilfe abhängig und kann ihren Lebensunterhalt nicht ohne staatliche Hilfe finanzieren. Es ist daher festzustellen, dass gesamthaft keine erfolgreiche Integration in der Schweiz stattgefunden hat, die Anforderungen an die Integration der Ausländerin gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG werden vorliegend nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rekurrentin zurzeit erfolglos auf der Suche nach einer Arbeitsstelle ist. Die Rekurrentin verbrachte den Grossteil ih- res Lebens in Vietnam und zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer eingetragenen Partnerschaft, die keine drei Jahre gedauert hat, der betroffenen Person eine Rückkehr ins Heimatland ohne weiteres zumutbar ist. Wie aufgezeigt wurde, können auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ebenfalls im Heimatland adäquat behan- delt werden.
c) Zusammenfassend vermögen die privaten Interessen der Rekurrentin an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu überwiegen.
Gründe, welche die Wegweisung der Rekurrentin im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lies- sen, sind nicht ersichtlich.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als recht- und ver- hältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. Gesamthaft ist eine Rückkehr der Rekurrentin nach Vietnam möglich und zumutbar.
Die Rekurrentin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (Art. 99 Abs. 1 VRP). Das Sicherheits- und Justizdepartement ist nach Art. 99 Abs. 3
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12/13 VRP in Verbindung mit Art. 26 Bst. h ter des Geschäftsreglements der Re- gierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) zur Behandlung des Gesuchs zuständig.
a) Die Rekurrentin ist aufgrund ihres Sozialhilfebezugs als bedürftig im Sinn von Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Bst. a der Zivil- prozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) zu betrachten. Ihr Begehren, die Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben, erschien nicht zum Vornherein aussichtslos (Art. 99 Abs. 2 VRP in Ver- bindung mit Art. 117 Bst. b ZPO). Die Voraussetzungen für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit gegeben.
b) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Betei- ligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.‒ (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) wird demnach der Rekurrentin auferlegt, zufolge der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.
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Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
Der Rekurs von A., Z., wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.‒ wird A.___ auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch vom Kanton ge- tragen.
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat