St.Gallen Sonstiges 17.02.2022 RDRM.2021.101

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.101 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 19.07.2022 Entscheiddatum: 17.02.2022 SJD RDRM.2021.101 Migrationsrecht, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 8 EMRK. Der lettische Rekurrent reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Vier Jahre später legte er im elterlichen Haus Feuer und verletzte in der Folge in einem Amoklauf mehrere zufällige Opfer zum Teil schwer. Das Kreisgericht sprach ihn zufolge Schuldunfähigkeit frei vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen teilweise versuchten einfachen Körperverletzung und ordnete die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung an. Das Migrationsamt lehnte hierauf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justiz-departement wies den hiegegen erhobenen Rekurs ab, weil der Rekurrent aufgrund seines Gesundheitszustands und fehlender Krankheitseinsicht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die in Anbetracht der schweren vorge-kommenen und weiterhin drohenden Delikte nicht hingenommen werden könne, und die Nichtverlängerung wegen des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, des Beziehungsnetzes im Herkunftsland und der dort – wie in allen Mitgliedsstaaten der EU – sichergestellten medizinischen Versorgung verhältnismässig sei. Den Entscheid SJD RDRM.2021.101 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

1/19

Entscheid vom 17. Februar 2022

Rekurrent

A.___ vertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, Museumstrasse 47, 9000 St.Gallen

gegen Vorinstanz

Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 8. Juni 2021

Betreff

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Geschäftsnummer

RDRM.2021.101

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2/19 Sachverhalt A. A.___, geboren 7. Juli 2000, Staatsangehöriger von Lettland, reiste am

  1. Juni 2013 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis
  2. Juni 2018 erteilt wurde.

A.___ legte am 22. Oktober 2017 Feuer im Untergeschoss des elterlichen Hauses, wo er wohnte. In der Folge griff er in einem medienbekannten Amoklauf mehrere zufällige Opfer mit einem Beil an und verletzte sie zum Teil schwer, bevor er von der Polizei unter Einsatz von Schusswaffen ge- stoppt werden konnte. Nach der medizinischen Versorgung im bewach- ten Krankenzimmer während vier Tagen kam er in Untersuchungshaft. Am 23. März 2018 verfügte die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche ge- schlossene Unterbringung (Vorakten S. 295 – 298).

Am 18. April 2018 ersuchte A.___ um Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung EU/EFTA.

Mit Entscheid des Kreisgerichtes Z.___ vom 19. Dezember 2018 wurde er zufolge Schuldunfähigkeit (hinsichtlich vorgeworfener Strassenverkehrsdelikte zufolge Verjährung) vom Vorwurf insbesondere des mehrfachen versuchten Mordes, der versuchten Brandstiftung und der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung freigesprochen und seine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (SR 311.1; abgekürzt JStG) angeordnet (Vorakten S. 86 – 128). Die hiegegen eingeleiteten Berufungsverfahren schrieb das Kantonsgericht mit Ent- scheid vom 10. Oktober 2019 zufolge Rückzugs ab (Vorakten S. 44 – 53).

Seit dem 5. März 2019 ist A.___ in Y.___ vorsorglich geschlossen untergebracht (Vorakten S. 329 – 331).

B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, A.___ habe die öffentliche Sicherheit und Ord- nung sehr schwer wiegend verletzt, sei sein Verhalten doch insbesondere

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3/19 als mehrfacher Mordversuch betrachtet worden. Im Strafverfahren sei le- diglich ein Freispruch erfolgt, weil die Schuldfähigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Störung zum Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei. Gemäss psychiatrischer Einschätzung fehle es ihm an Krankheitsein- sicht und Problembewusstsein und bestehe nach wie vor ein erhöhtes Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko. Bei einer Kumulation von Risikofak- toren und fehlenden Schutzfaktoren sei eine psychotische Exazerbation zu erwarten, wobei suizidale oder fremdaggressive Handlungen in Be- tracht kämen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stelle ein erhebliches öffentliches Interesse dar. A.___ sei ledig und kin- derlos und habe aufgrund der geschlossenen Unterbringung wenige so- ziale Kontakte. In Lettland habe er die ersten 13 Lebensjahre verbracht und lebten Verwandte. Seine Mutter und sein Stiefvater hätten erklärt, ihn dort finanziell zu unterstützen. Wie in allen EU-Staaten sei in Lettland eine adäquate medizinische Versorgung sichergestellt. Insbesondere gebe es mehrere psychiatrische Kliniken und seien die wesentlichen Medika- mente erhältlich. Der Sachverhalt sei vollständig abgeklärt. Es gebe ein umfassendes Gutachten vom 10. Dezember 2020 (nachfolgend Gutach- ten). Auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Rückfallwahr- scheinlichkeit in vier Jahren könne verzichtet werden, zumal nicht geltend gemacht werde, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Gut- achten wesentlich verändert habe.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 22. Juni 2021 Rekurs beim Sicher- heits- und Justizdepartement mit dem Antrag, diese aufzuheben. Eventu- ell sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das amtliche Honorar für das Verfahren vor dem Migrationsamt sei auf Fr. 3'360.25 zu erhöhen.

Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass nach dem Gutach- ten keine Anhaltspunkte vorlägen, die auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung hindeuteten. Bei den meisten Krankheitssymptomen sei ein Rückgang zu verzeichnen. Die problematische Medikamentenein- stellung sei geändert worden und die Auswirkungen seien abzuwarten. Sein Gesundheitszustand habe sich sehr verbessert. Vollzugslockerun- gen würden befürwortet. Es könne davon ausgegangen werden, dass von

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4/19 ihm nach Abschluss der Massnahme kein Risiko mehr ausgehe. Wenn das Migrationsamt Gewicht auf die gegenwärtige Situation lege, gehe es nicht an, vom Gutachten abweichende Schlüsse für die Zukunft zu zie- hen. Entweder werde auf das Gutachten abgestellt, wonach keine Gefahr von ihm ausgehe und ein geringes Rückfallrisiko bestehe, oder die zu- künftige Gefahr werde, wie beantragt, durch ein Gutachten abgeklärt, welches seine Entwicklung bis zur Entlassung aus der Massnahme und die dannzumalige allfällige Fremdgefährdung aufzeige. Die Nichtverlän- gerung aufgrund des im Gutachten festgehaltenen Gesundheitszustands sei nicht zulässig, da eine aktuelle Fremdgefährdung nicht ersichtlich sei.

Selbst wenn von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit ausgegangen würde, wäre die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unverhältnismässig. Er sei bereits im Jahr 2013 eingereist, habe die Schule besucht und eine Lehre begonnen. Er sei bei der Arbeit zuverläs- sig gewesen und habe sich in sozialen Interaktionen höflich, hilfsbereit und anständig gezeigt. Im Freundeskreis sei er beliebt gewesen. Auf- grund seiner guten Deutschkenntnisse könne erwartet werden, dass er im Massnahmenvollzug die Lehre fortsetzen oder eine neue Lehre antre- ten könne, so dass er nach der Entlassung erwerbstätig sein werde. Es treffe zu, dass sich seine sozialen Kontakte auf Besuche seiner Mutter und seines Stiefvaters beschränkten. Solche Bezugspersonen seien für Schizophrene sehr wichtig und erforderlich für eine Genesung bzw. Ein- dämmung der Krankheit.

Die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a bis des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) sei gegenüber schuldunfähigen Personen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, was auch für Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) zu gelten habe. In Lettland habe er keine Kontakte und fehlte die erforderliche me- dizinische Betreuung, zumal seine Mutter und der Stiefvater ihn nicht fi- nanziell unterstützen würden, wozu sie, nachdem er sie habe umbringen wollen, auch nicht verpflichtet seien. Bei einer Rückkehr habe er keine

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5/19 Wiedereingliederungs- und Heilungschancen, weil die familiären und so- zialen Bande durch die Ausweisung aufgelöst würden. Mangels sozialen Netzes und medizinischer Betreuung bestünde die Gefahr eines Suizids oder der Begehung einer kriminellen Handlung. Auch drohte eine unkon- trollierte Einreise in die Schweiz zu seinen Bezugspersonen, was Risiken mit sich bringe, die man vermeiden könne, wenn man ihm nach dem Massnahmenvollzug hier die notwendige Betreuung durch geschulte Leute und seine Familie zukommen lasse.

Sodann sei ihm bei der Auftragserteilung, der Ausarbeitung und dem Ab- schluss des Gutachtens das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, was schon zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Er hätte über die Auf- tragserteilung und das Ergebnis des Gutachtens informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eigene Fragen und – nach Vor- liegen des Gutachtens – Ergänzungsfragen zu stellen, weil das Migrati- onsamt heute glaube, gestützt auf dieses Gutachten eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern zu können. Es sei augenfällig, dass die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen auch vor dem Hin- tergrund der ausländerrechtlichen Situation zu sehen seien. Es habe denn auch Kontakte gegeben zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Migrationsamt. Mit dem Gutachten seien auch migrationsrechtliche As- pekte beurteilt worden, wie die Frage, ob von ihm eine gegenwärtige Ge- fahr ausgehe. Er hätte deshalb frühzeitig involviert werden müssen.

Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kostennote sei vollum- fänglich zu schützen. Die Kürzung um rund die Hälfte auf einen Aufwand von acht Stunden sei unangemessen. Es gebe umfangreiche Akten und insbesondere zwei medizinische Gutachten, die je knapp 40 Seiten um- fassten. Es handle sich nicht um einen alltäglichen Fall und es stellten sich viele schwierige Rechtsfragen, die mit der erforderlichen Sorgfalt hät- ten abgeklärt werden müssen.

D. Das Migrationsamt verzichtete am 12. August 2021 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Erwägungen

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6/19

  1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse erfüllt sind (Art. 43 bis , 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Re- kurs ist einzutreten.

  2. Der Rekurrent macht geltend, dass ihm bei der Auftragserteilung, der Ausarbeitung und dem Abschluss des Gutachtens das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.

a) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies beinhaltet ins- besondere die Akteneinsicht und das Äusserungsrecht (vgl. Wald- mann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger, Praxis zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz, 2. Aufl., Zürich·Basel·Genf 2016, N 94 zu Art. 29).

b) Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Verfahrensmangel wird geheilt, wenn die unterlassene Gehörsverletzung tatsächlich unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren nach- geholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Zudem muss der Betroffene über die gleichen Mög- lichkeiten der Mitwirkung und der Durchsetzung seiner rechtlichen Inte- ressen verfügen wie im unterinstanzlichen Verfahren (Cavelti/Vögeli, Ver- waltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 990; A. Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich·Basel·Genf 2014, N 38 zu § 8).

c) Das Migrationsamt hat nach Art. 97 Abs. 2 AIG Auskünfte und Akten- einsicht von der Jugendanwaltschaft erhalten (vgl. etwa S. 66 ff. und 142 ff.). Das fragliche Gutachten wurde im Jugendstrafverfahren in Auf- trag gegeben. Allfällige Rügen im Hinblick auf die Erstellung und den In- halt wären im Rahmen jenes Verfahrens geltend zu machen gewesen. Soweit der Rekurrent ausführt, dass bereits im Februar 2020 ein Kontakt zwischen dem Migrationsamt und der Jugendanwaltschaft stattgefunden

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7/19 habe und die erste Frage an den Gutachter sich auf das migrationsrecht- liche Verfahren bezogen habe, fällt in Betracht, dass die nämliche Frage bereits im Gutachten vom 14. August 2019 und damit vor dem behaupte- ten Kontakt gestellt und beantwortet worden war (Vorakten S. 281). So- dann ist das Gutachten aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, in die das Migrationsamt dem Rechtsvertreter im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Einsicht gewährt hat (Vorakten S. 471). Dem Rechtsvertreter waren die Akten bekannt. Im Übrigen kommt der Rekursinstanz volle Kognition zu und verfügt der Rekurrent im Rekursverfahren über sämtliche Mitwir- kungsrechte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre dem- nach im Rekursverfahren ohnehin geheilt worden.

3.a) Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) regelt den Aufenthalt von Aus- länderinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 1). Nach Art. 2 Abs. 2 AIG gilt das Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

b) A.___ besass eine bis 5. Juni 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die bis zur Entlassung aus dem Massnahmenvollzug fortbe- steht (Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (SR 142.201; Vorakten S. 41). Er kann sich als lettischer Staatsangehöriger, der im Familiennachzug in die Schweiz gezogen ist, auf das FZA berufen.

4.a) Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG gestützt auf Art. 60 – 68 AIG angeordnet werden (vgl. Art. 24 der Verordnung über die schritt- weise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten [SR 142.203]).

b) Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung wider- rufen werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt

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8/19 gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Erfolgt dies in schwerwiegender Weise, kann auch eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein schwerwiegender und umso mehr ein (bloss) erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt zumeist dann vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (BGE 137 II 297 E. 3.3). Der Widerrufsgrund setzt kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten mit Verschulden und damit mit Schuldfähigkeit voraus (VerwGE B 2021/198 vom 5. Oktober 2021 E. 2.2. mit Hinweisen).

c) Auch wenn einer der Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG erfüllt und die Massnahme verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) ist, muss sie sich an die Schranken des Freizügigkeitsabkommens halten (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2.). Zu berücksichtigen ist deshalb, dass nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Anders als das Landesrecht steht das Freizügigkeitsabkommen aufent- haltsbeendenden Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräven- tiven Gründen verfügt werden. Insofern kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlich- keit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ord- nung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wie- der delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rück- fallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht. Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen. Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexu- ellen Integrität Dritter (Urteil des Bundesgerichtes 2C_468/2020 vom

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9/19 27. August 2020 E. 4.1. und VerwGE B 2017/107 vom 22. Februar 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die aufenthaltsbeendende Mass- nahme verfügt wird, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtsmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein län- gerer Zeitraum liegt (Urteil des Bundesgerichtes 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2019 E. 7.2. mit Hinweisen).

5.a) Nach dem Entscheid des Kreisgerichtes Z.___ vom 19. Dezember 2018 zündete der Rekurrent am 22. Oktober 2017 im Untergeschoss des Einfamilienhauses seines Stiefvaters und seiner Mutter in X.___ eine zuvor mit Benzin übergossene Holzbeige an mit der Absicht, das Haus niederzubrennen und damit seine Mutter zu töten. Danach ging er zum Postplatz, wo er in Tötungsabsicht mit einem mitgeführten 37 cm langen Beil ein Ehepaar attackierte, welches dort zufällig mit ihrem Kleinkind unterwegs war. Er schlug mit massiver Wucht mit der Klingenseite des Beils von hinten in Richtung Kopf des den Kinderwagen stossenden Mannes. Er traf dessen rechte Halsseite, worauf dieser bewusstlos nach vorne fiel. Das Opfer trug verschiedene Verletzungen davon, insbesondere verschobene Brüche eines Unterkieferastes, des obersten Halswirbelkörpers und des rechten Keilbein-Flügelfortsatzes an der Wirbelsäule sowie eine Gehirnerschütterung. In der Folge attackierte der Rekurrent die sich wehrende Ehefrau. Es gelang ihm, sie auf den Boden zu bringen, worauf er mit kontrollierten Beilschlägen in Richtung Kopf und Hals der Frau schlug, die mit Händen und Armen versuchte, die Schläge abzuwehren. Der Rekurrent liess erst von ihr ab, als ein anderes vorbeikommendes Ehepaar eingriff. Sie erlitt insbesondere einen offenen Bruch des linken Ellbogens, wobei ein Teil des Oberarmknochens, der zum Ellbogengelenk gehört, durchtrennt wurde, einen Bruch des End- glieds des Kleinfingers, sechs erhebliche Kopfschwartenverletzungen mit teilweise Bruchlinien des Schädeldaches, eine Teildurchtrennung der lin- ken Ohrmuschel, eine Linsentrübung am linken Auge sowie kleinere Hä- matome und Schnittwunden am ganzen Körper. Beide Opfer mussten operiert und mehrere Tage hospitalisiert werden. Später musste das Ehe- paar wegen der erlittenen Verletzungen und Traumatisierung in der Klinik Valens stationär behandelt werden. Es folgten eine ambulante Psycho- therapie und mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeiten.

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10/19 Das zu Hilfe eilende zweite Ehepaar griff der Rekurrent ebenfalls an. Er schlug kontrolliert und mit erheblicher Wucht mit der Beilklinge in Rich- tung des Mannes, der den Schlag mit der Hand abwehren konnte, sich dabei aber Schnittwunden zuzog. Er musste operiert werden. In der Folge war eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich und war er nur bedingt arbeitsfähig. Die Ehefrau erlitt eine Riss-Quetsch-Wunde an der Kleinfingerkante des rechten Unterarms, als der Rekurrent sie mit dem Beil schlug, weil sie ihm das Auto nicht ohne weiteres überlassen wollte. Auch sie musste hospitalisiert und operiert werden.

Später versuchte der Rekurrent bei einer Tankstelle, ein Auto zu behän- digen. Er riss die Fahrertür eines Wagens auf, in dem die Besitzerin auf dem Beifahrersitz sass und am Smartphon hantierte. Auf die Frage, was er wolle, stach er unvermittelt mit dem mitgeführten 15 cm langen Sche- renhebel in Richtung Auge der Frau. Er habe ihr ein Auge ausstechen wollen, um das Fahrzeug zu entwenden. Er verfehlte das Auge und traf die Frau stattdessen mit der Faust im Gesicht. Hierauf gelang es dieser, ihr Fahrzeug zu verlassen und sich in den Tankstellenshop in Sicherheit zu bringen. Da der Rekurrent keinen Schlüssel vorfand, ging er mit dem Beil in der Hand zum nächsten Auto und versuchte mit den Händen die Tür zu öffnen. Die hochschwangere Fahrzeughalterin, die im Auto auf ihre im Tankstellenshop arbeitende Kollegin wartete, versuchte, die Fahrertür zuzuhalten. Als der Angreifer mit dem Beil das Fenster einschlug, gelang es der Frau, die Sicherheitsgurte zu lösen und über den Beifahrersitz zu fliehen. Während dieser Vorfälle griff der Rekurrent auch die zu Hilfe ei- lende Kollegin der Fahrzeughalterin an. Er schlug wiederum mit erhebli- cher Wucht in Richtung von deren Kopf. Die Kollegin konnte den Schlag mit der Hand abwehren. Sie erlitt dabei einen Bruch des rechten Daumen- Mittelhandknochens und Verletzungen des Handmuskels und des peri- pheren Nervenasts, was eine Operation und medizinische sowie ergothe- rapeutische Nachsorge erforderte (Vorakten S. 97 – 102).

b) Insgesamt ist das Erscheinen mit einem Beil und einer Schere und das Einschlagen mit dem Beil auf die Zufallsopfer als besonders verwerflich zu qualifizieren. Der Rekurrent hat unbekannte Opfer grundlos mit einem Beil und einer Schere angegriffen. Er scheute nicht davor zurück, mit dem Beil in Richtung der Köpfe seiner Opfer zu schlagen. Er gab denn auch

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11/19 in diversen Einvernahmen an, dass er habe töten wollen. Auch die Ver- wendung einer Schere mit dem (versuchten) Zweck, dem Opfer ein Auge auszustechen, ist kaltblütig. Das Verhalten des Rekurrenten muss als ge- fühlskalt und brutal beschrieben werden und wurde als mehrfacher Mord- versuch qualifiziert. Aufgrund der Art der Ausführung (Feuerlegung), des nichtigen Beweggrundes (sie habe ihn auf die Welt gebracht) und des Zwecks der Tat war auch das Vorgehen gegen seine Mutter und den Stiefvater als versuchter Mord zu taxieren (Vorakten S. 106 – 108).

c) In Anbetracht der Schwere der Taten hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise (und umso mehr «erheblich») gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b (und umso mehr von Art. 62 Abs. 1 Bst. c) AIG gesetzt. Dass das Gericht wegen der gutachterlich festgestellten schweren psychischen Störung des Rekurrenten strafrecht- lich von einer krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. a JStG ausging und die Tat deshalb nicht strafbar war, vermag nichts daran zu ändern, dass – ausländerrechtlich – der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b (und umso mehr von Art. 62 Abs. 1 Bst. c) AIG erfüllt ist (vgl. VerwGE B 2021/198 E. 2.3. mit Hinweis auf B 2016/211 vom 13. Dezem- ber 2018 E. 2.1).

  1. Zu prüfen ist somit, ob der Rekurrent eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sich gegebenenfalls die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist.

a)aa) Der Rekurrent wurde nach seinem Amoklauf geschlossen unterge- bracht und regelmässig begutachtet. Nach dem Gutachten bestehe ein leichtes Risiko einer Selbstgefährdung sowie ein sehr geringes Risiko ei- ner Fremdgefährdung und einer Entweichung. In der Gesamtbeurteilung waren die relevanten Risikobereiche «Analyse der Anlasstat» und «Ein- sicht des Beurteilten in seine psychische Störung» prognostisch sehr un- günstig für eine Entlassung in einen offenen ungeschützten Empfangs- raum beurteilt worden (Vorakten S. 392). Zwar konnte mit antipsychoti- scher Medikation ein gradueller Symptomrückgang erreicht werden. Eine

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12/19 vollständige, stabile Symptomrückbildung sei jedoch nicht erreicht wor- den. Bei psychotischen Dekompensationen hätten Gewaltphantasien qualitativ und quantitativ zugenommen, jedoch mit therapeutischer und medikamentöser Unterstützung ausreichend gut kontrolliert werden kön- nen (Vorakten S. 398).

Im letzten halben Jahr vor der Erstellung des Gutachtens war es zu einer moderaten Zunahme von paranoiden Ideen gekommen, was im Hinblick auf ein künftiges Risiko eine hohe Relevanz hat (Vorakten S. 364). So- dann wurde eine gewisse affektive und kognitive Instabilität, die sich in wiederkehrenden Stimmungsschwankungen und phasenweise verstärkt auftretenden Verfolgungsideen zeigt, in Bezug auf das Risikomanage- ment als hochrelevant erachtet (Vorakten S. 364 f.). Zwar wurde, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, im Gutachten ausgeführt, dass im Rah- men der gutachterlichen Explorationsgespräche keine Anhaltspunkte vor- lagen, die auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung hindeuteten. Es wurde aber auch ausgeführt, dass «... aufgrund der im gesamten bis- herigen Behandlungsverlauf wiederholt beobachteten Symptomschwan- kungen, einhergehend mit einer vorübergehenden Zunahme risikorele- vanter Affektveränderungen und Wahnphänomene (paranoide bzw. Be- einträchtigungsideen, die von aggressiven Affekten und fremdaggressi- ven Gewaltphantasien begleitet werden), von einem chronisch-latent er- höhten Eigen- und Fremdgefährdungspotenzial auszugehen» sei (Vorak- ten S. 371). Die Umstellung auf das Medikament Clozapin brachte zwar eine Besserung. Ein vollständiger/konstanter Rückgang der – insbeson- dere auch risikorelevanten – Krankheitssymptome konnte jedoch nicht verzeichnet werden (Vorakten S. 371).

Beim Patienten waren ein instabiler Krankheitsverlauf und immer wieder fremdaggressive Affekte und Denkinhalte auszumachen. Trotz einer Sta- bilisierung mit Clozapin führten Spiegelschwankungen, wobei mangelnde Compliance teilweise eine Rolle spielte, und äussere Stressbelastungen immer wieder zu Zuspitzungen der psychotischen Symptome und kam es auch bei ausreichender Medikation zu psychotischen Dekompensationen (Vorakten S. 372). Negativsymptome (Affektverflachung, Antriebsvermin- derung, Denkverlangsamung, unrealistische bzw. Grössenideen) spielen im Hinblick auf das Fremdgefährdungsrisiko zwar eine untergeordnete

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13/19 Rolle. Die Zunahme der Negativsymptome könne indessen ein «Vorbote» für eine möglicherweise bevorstehende Zunahme von risikorelevanten Positiv-Symptomen darstellen (Vorakten S. 371 und 373).

bb) Bei einer Kumulation von Risikofaktoren (Stressbelastungen) und feh- lenden oder mangelnden Schutzfaktoren (unzureichende Behandlung, Absetzen der Medikation) wäre früher oder später eine psychotische Exazerbation zu erwarten (Vorakten S. 373). Dabei ist zu beachten, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2019 Medikamente nicht eingenommen, sondern weitergegeben hatte (Protokoll Standort vom 19. Januar 2021 [Vorakten S. 399 – 408], erstellt insbesondere von der aktuellen Thera- peutin in der Erwachsenenforensik [vgl. Vorakten S. 378]) und er wegen des fehlenden Krankheitsgefühls auch zuletzt keine intrinsische Motiva- tion hatte, Medikamente einzunehmen (Vorakten S. 403). Im Zuge von Wahnideen und krankheitsbedingten Affektstörungen (verstärkte Intensi- tät von aggressiven Affekten, einhergehend mit depressiven bzw. suizi- dalen Krisen) bei gleichzeitigem, psychosebedingtem Verlust des Reali- tätsbezugs könnten – hypothetisch – sowohl suizidale als auch fremdag- gressive Handlungen (im schlimmsten Fall eine kombinierte homizidal- suizidale Verzweiflungstat) auftreten (Vorakten S. 373). Vorstellbar seien auch Szenarien, in denen der Patient, mit der Absicht, von der Polizei getötet zu werden, was bereits beim erfolgten Amoklauf der Fall gewesen war (vgl. Vorakten S. 402), entsprechend bedrohliches Verhalten insze- nieren und dadurch gefährliche Situationen für Drittpersonen schaffen könnte. Soweit bei Schizophrenen statistisch eine eher geringe Wieder- holungsgefahr für Delikte im Sinn der Anlasstat bestehe, ist darauf hinzu- weisen, dass dies mit den meist sehr strengen Behandlungsauflagen zu- sammenhängt. In Anbetracht des erhöhten Suizidrisikos und der grund- sätzlichen Gefahr eines erweiterten Suizids scheint eine nicht hinnehm- bare Gefahr vom Rekurrenten auszugehen (vgl. S. 373).

cc) Nach der Standortbestimmung vom Januar 2021 fehlt dem Rekurren- ten das Krankheitsverständnis. Er habe mehrmalig die Überzeugung ge- äussert, an keiner Schizophrenie zu leiden. Die Chance für eine erneute Psychose beurteilte er als sehr klein bis nicht vorhanden, da er heraus- gefunden habe, was falsch im Leben gewesen sei und dies korrigiert habe. Er habe sich sehr verändert, die Selbstwertproblematik bearbeitet

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14/19 und falsche Überzeugungen korrigiert und sehe keine weiteren Baustel- len mehr. In der Gesamtschau zeige sich ein fehlendes Krankheitsgefühl sowie eine fehlende Krankheitseinsicht. Entsprechend äusserte er sich dahingehend, dass er wisse, dass er die Medikamente bis zum Austritt einnehmen müsse. Draussen wolle er die Medikamente jedoch absetzen (Vorakten S. 403). Die fehlende Krankheitseinsicht stellt unfraglich ein grosses Rückfallrisiko dar. Die den Rekurrenten Behandelnden und Be- treuenden kommen denn auch zum Schluss, dass «... durch die Erkran- kung und deren hohe Risikorelevanz ein hohes Rückfallrisiko für Gewalt- taten auch bei unbedeutenden Anlässen oder gegenüber Fremden, ...» bestehe (Vorakten S. 405).

dd) Insgesamt stellt der Rekurrent eine erhebliche Gefahr für die öffentli- che Sicherheit dar. Eine solche kann in Anbetracht der sehr schweren vorgekommenen und weiterhin drohenden Delikte schwerlich in Kauf ge- nommen werden.

b)aa) Der Rekurrent kam im Sommer 2013 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz und beherrscht die hiesige Sprache. Er hat die Kindheit und ers- ten Jugendjahre in der Heimat verbracht, wo er die Schule besuchte und sozialisiert wurde. Er hält sich mittlerweile 8½ Jahre hier auf, befindet sich seit Oktober 2017 allerdings in Haft oder psychiatrischen Kliniken, was eine vertiefte Integration in die Gesellschaft verhindert hat. Die heimatli- che Sprache und Kultur ist ihm noch vertraut. In Lettland hat er Verwandte und lebt insbesondere die früher eng in seine Betreuung eingebundene Grossmutter väterlicherseits (Vorakten S. 400). Da er bereits 21 Jahre alt ist, kann er aus der Anwesenheit der Mutter (und des Stiefvaters) in der Schweiz keine Ansprüche ableiten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Im Übrigen schliesst diese seine Rückkehr (zu ihr) nach X.___ aus (Vorakten S. 288). Weitere enge Beziehungen werden nicht geltend ge- macht. Insbesondere ist der Rekurrent weder verheiratet noch in einer festen Beziehung und hat er keine Kinder. Der Kontakt zur hier wohnhaf- ten Stiefschwester ist lose (Vorakten S. 400) und kann, wie derjenige zur Mutter und deren Ehemann von Lettland aus gepflegt werden.

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

15/19 bb) Wie in allen Mitgliedstaaten der EU kann davon ausgegangen wer- den, dass in Lettland eine adäquate medizinische Versorgung sicherge- stellt ist und geeignete Medikamente erhältlich sind. Im Übrigen könnten Medikamente von Verwandten hier beschafft werden und handelt es sich vorliegend nicht um einen sehr komplizierten Fall mit seltenen Therapie- ansätzen (Vorakten S.360). Soweit Bezugspersonen einen günstigen Einfluss auf die Krankheit haben können, ist darauf hinzuweisen, dass auch in Lettland eine enge Bezugsperson lebt (Grossmutter). Im Übrigen kann die Beziehung durch die heutigen Kommunikationsmittel gepflegt werden und liegt keine Distanz zwischen den zwei Ländern, die regel- mässige persönliche Kontakte verhinderte. Schliesslich scheint wenig glaubwürdig, dass der Kindsvater nicht auszumachen sei und könnte der Kontakt zu ihm gesucht (z.B. via dessen Mutter) und er allenfalls in die Betreuung einbezogen werden.

cc) Soweit der Rekurrent geltend macht, nicht die finanzielle Unterstüt- zung zu haben, um in Lettland die erforderliche medizinische Hilfe zu be- kommen, ist darauf hinzuweisen, dass im Krankenstand mit einer Hilfe des Gemeinwesens gerechnet werden können wird. Im Übrigen können ihn seine Mutter und deren Ehemann finanziell unterstützen. Es erscheint jedenfalls missbräuchlich, unter Hinweis auf das versuchte Tötungsdelikt eine Unterhaltspflicht (in Lettland) zu bestreiten, und gleichzeitig im Hin- blick auf die medizinische Behandlung zu behaupten, es bestehe eine sehr enge, für medizinische Fortschritte wichtige und unerlässliche Be- ziehung (erste Bezugspersonen).

dd) Der Rekurrent ist in der Schweiz schwer psychisch krank geworden, hat Gewaltphantasien entwickelt und diese ausgelebt. Er hat sich hier nicht erfolgreich integrieren können. Nach dem Vorgefallenen wäre dies bei einem Verbleib in der Schweiz schwerlich zu ändern, was er selbst zu erkennen scheint. Jedenfalls geht er davon aus, dass seine Eltern wohl nicht mehr mit ihm unter einem Dach wohnen wollen und wahrscheinlich auch alle seine Freunde geschockt sind, ihn als Psychopaten sehen und nicht mehr mit ihm befreundet sein wollen (Vorakten S. 167).

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

16/19 ee) Im Hinblick auf die zumindest leichte Selbstgefährdung (vgl. Vorakten S. 405) können die zuständigen Stellen die Rückkehr nach Lettland zu- sammen mit den dortigen Behörden und Institutionen vorbereiten und si- tuationsgerecht umsetzen.

ff) Insgesamt ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten angemessen.

7.a) Nach Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP werden in erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Vorliegend be- steht jedoch ein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung (vgl. Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartemen- tes betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 24. Juni 2021). In der Verwaltungsrechtspflege wird die Entschädi- gungen pauschal bemessen und beträgt zwischen Fr. 500.– und 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirt- schaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO).

b) Die Vorinstanz erachtete das vom Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar von Fr. 3'360 (inkl. Barauslagen und MWST) als zu hoch und legte die ausseramtliche Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsver- beiständung auf Fr. 1'780.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest. Zur Be- gründung führte sie aus, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 6 Stunden für Sach- und Rechtsstudium und weiteren 6.58 Stunden für das Verfassen der sechsseitigen Stellungnahme unangemessen er- scheine und möglicher Aufwand in der Zukunft ("Prüfung Rechtsmittel") nicht entschädigt werde.

c) Wie ausgeführt, werden die Entschädigungen im Verwaltungsverfah- ren pauschal bemessen. Mit Fr. 1'780.– (inkl. Barausgaben und MWST) bewegt sich die Vorinstanz am oberen Rand der in der Praxis in erstin- stanzlichen Verfahren im Migrationsbereich gesprochenen Entschädi- gungen, was umso mehr gilt, als die Entschädigung vorliegend zufolge unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabzusetzen ist

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

17/19 (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG]). Der Betrag ist vereinbar mit dem Umfang der Stellungnahme und da die Ent- schädigung im Hinblick auf die vorinstanzliche Praxis eher hoch ist, kann auch der Aufwand durch die zu beachtenden Gutachten als angemessen berücksichtigt gelten. Im Übrigen ist zwar der zugrundeliegende Vorfall «spektakulär». In migrationsrechtlicher Hinsicht handelt es sich aber nicht um einen besonders schwierigen Fall und ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass zukünftiger Aufwand nicht abzugelten ist. Insgesamt ist die in der angefochtenen Verfügung zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'780.– (inkl. 7.7 % MWST und Barauslagen) nicht zu beanstanden.

8.a) Soweit der Rekurrent die Einholung eines Gutachtens über seinen Gesundheitszustand in fünf Jahren beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass er seit seiner Unterbringung regelmässig begutachtet wird. Es liegen mehrere Gutachten und Protokolle (Standortbestimmungen) vor, die die geforderte Einschätzung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlau- ben, zumal für die Beurteilung der Rückfallgefahr grundsätzlich der Zeit- punkt massgeblich ist, in dem die aufenthaltsbeendende Massnahme ver- fügt wird (Urteil des Bundesgerichtes 2C_939/2017 E. 7.2. mit Hinweisen) und der Gesundheitszustand in fünf Jahren nicht massgeblich ist. Im Üb- rigen vermitteln die medizinischen Akten, dass keine gradlinige Entwick- lung ersichtlich ist. Ein Gutachten über die von ihm ausgehende Gefahr in fünf Jahren enthielte zwangsläufig hypothetische Aussagen, die für den vorliegenden Entscheid nicht massgeblich sein können. Ein Abstellen auf eine spätere Begutachtung schliesslich kann nicht in Betracht gezogen werden, da damit eine unbotmässige Verzögerung der Anwesenheitsre- gelung bzw. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit verbunden sein könnte.

b) Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lies- sen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere können die Übersiedlung und die erforderliche Anschlusslösung hinsichtlich (stationärer) psychiatrischer Betreuung zusammen mit den lettischen Behörden und schweizerischen Stellen vor Ort vorbereitet werden.

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

18/19 9. Insgesamt erscheint die angefochtene Verfügung recht- und verhält- nismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.

10.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Be- teiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwal- tung [sGS 821.5]) wird demnach dem unterliegenden Rekurrenten aufer- legt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.

b) Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung hat der Kanton den Rechtsvertreter des Rekurrenten zu entschädigen. Im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement beträgt das Honorar pau- schal Fr. 500.– bis 6'000.–. Innerhalb dieses Rahmens wird das Grund- honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Um- fang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftli- chen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (einschliesslich Bar- auslagen, zuzüglich MWST) scheint angemessen. Diese ist zufolge un- entgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabzusetzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'400.– zu- züglich MWST.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid

  1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

  2. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– bei A.___ wird verzichtet.

  3. Der Kanton (Sicherheits- und Justizdepartement) entschädigt lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, St.Gallen, zufolge unentgeltlicher

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

19/19 Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.– (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich 7,7 % MWST).

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat

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17.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026