© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2023/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 29.08.2023 Entscheiddatum: 26.07.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 26.07.2023 Art. 4, 22 f., 27 und 29 OHG. Bemessung der Höhe der Genugtuung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 26. Juli 2023, OH 2023/2). Entscheid vom 26. Juli 2023 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. OH 2023/2 Parteien A.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Kathrin Abegglen, rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Gegenstand Genugtuung Sachverhalt A. B. Am 22. Dezember 2021 stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zogg bzw. Rechtsanwältin Kathrin Schläpfer von rechtsanwälte.og42, beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) ein Gesuch um Genugtuung nach Opferhilfegesetz (OHG) in der Höhe von Fr. 20'000.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei am __ Februar 2020 Opfer eines Angriffs geworden, anlässlich welchem er schwerwiegende Verletzungen erlitten habe. Zum Tatort, dem genauen Tathergang und zur Täterschaft habe er insbesondere deshalb keine genauen Angaben machen können, weil er nach wie vor grosse Angst vor der Täterschaft habe. Die Straftat habe diverse medizinische Behandlungen zur Folge gehabt und belaste ihn auch psychisch sehr (act. G3.1.1). A.a. Am 17. Juni 2022 teilte der Gesuchsteller dem SJD mit, er habe von seiner Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 5'000.-- erhalten (act. G3.1.4; siehe Entschädigungsvereinbarung vom 9. Juni 2022, act. G3.1.4/1). A.b. Am 27. Dezember 2022 verfügte das SJD, dem Gesuchsteller werde eine nicht zu verzinsende Genugtuung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet. Dabei erachtete es eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.-- als angemessen und zog den Betrag von Fr. 5'000.--, den der Gesuchsteller als Integritätsentschädigung von seinem Unfallversicherer erhalten hatte, ab. Im Übrigen wies es das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat (act. G1.1.2). A.c. Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 16. Januar 2023. Der Rekurrent, nun vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Abegglen von B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtsanwälte.og42, beantragt, die Verfügung vom 27. Dezember 2022 sei aufzuheben und ihm sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.-- (Fr. 20'000.-- abzüglich Fr. 5'000.-- Integritätsentschädigung) zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt von 7.7 %. Zur Begründung führt er aus, im vorinstanzlichen Entscheid seien wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden, was die gesprochene Genugtuung im Ergebnis als unangemessen tief erscheinen lasse. Der Rekurrent sei nicht bloss angegriffen, sondern von der Täterschaft verschleppt und mutmasslich von Sonntagabend, __ Februar 2020, bis zu seinem Eintritt in die Notfallstation am __ Februar 2020 festgehalten worden. In dieser Zeit seien ihm erhebliche Verletzungen (tiefe Schnitte, heftige Schläge und Tritte ins Gesicht) zugefügt worden, wobei das Institut für Rechtsmedizin (IRM) aufgrund der Gewalteinwirkung eine unmittelbare Lebensgefahr als gegeben erachtet habe. Die Täterschaft habe versucht, Informationen aus dem Rekurrenten herauszupressen, über welche er aber nicht verfügt habe. Seine Verletzungen seien also nicht im Rahmen eines überfallartigen Gerangels von kurzer Dauer entstanden. Sie seien ihm über längere Zeit mit voller Absicht und Grausamkeit zugefügt worden, während er gefesselt und der Täterschaft schutzlos ausgeliefert gewesen sei. In dieser Situation habe er Todesängste und massive Ohnmachtsgefühle erlebt, zumal davon gesprochen worden sei, ihn im Wald zu verbuddeln. Bei der Einlieferung ins Spital habe er noch unter Schock gestanden, sich aufgrund von Bewusstseinsstörungen nur bruchstückhaft an das Geschehene erinnern können und inkonsistente Aussagen gemacht. Die Angst vor einem nochmaligen Übergriff auf ihn oder seine Liebsten sei derart gross gewesen, dass er sich zunächst entschieden habe, die Verletzungen mit einer angeblich ausgearteten Schlägerei zu erklären. Später habe er den Mut gefasst, zu beschreiben, was tatsächlich vorgefallen sei. Allerdings sei er vage geblieben, weil er sich immer noch vor der Täterschaft fürchte. Die Vorinstanz habe die schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität gänzlich unerwähnt gelassen. Die Zufügung der vorliegenden Verletzungen im Rahmen einer mehrtägigen Freiheitsberaubung, die als Folter bezeichnet werden müsse, stelle ein aussergewöhnlich eindrückliches Gewalterlebnis dar. Es handle sich um eine besonders grausame Tatbegehung unter Einsatz von gefährlichen Gegenständen durch mehrere Täter, die sich nicht darum geschert hätten, ob der Rekurrent überlebe. Gleichzeitig sei massiv Druck auf den Rekurrenten ausgeübt worden, die Tat bzw. Täterschaft geheim zu halten. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte physischen Verletzungen seien von Drohungen begleitet worden, die bis heute nachhallen würden und es dem Rekurrenten verunmöglichten, Gerechtigkeit für das begangene Unrecht einzufordern. Vorliegend würden also schwere Beeinträchtigungen der physischen und psychischen Integrität zusammentreffen. Zwar hätten sich die ursprünglich von den Ärzten geäusserten Befürchtungen einer dauerhaften Sehstörung, Beeinträchtigung des Gehörs und Funktionseinschränkung des Oberarms glücklicherweise nicht bewahrheitet. Dennoch würden diverse Narben verbleiben. Auch bestehe in Bezug auf das Auge eine erhöhte Infektanfälligkeit sowie ein Druckgefühl. Nebst der Dauer des Spitalaufenthalts, der Behandlung und mehrerer Operationen insbesondere im Gesicht (diverse Frakturen im Mittelgesicht/Auge) hätte die Vorinstanz auch berücksichtigen müssen, dass eine Lebensgefahr während des Vorfalls selbst und danach im Spital bestanden habe. Der Rekurrent habe sich bemüht, rasch wieder in einen Alltag zurückzufinden. Er habe daher auf eine rasche Entlassung aus dem Spital hingewirkt, auch um das [...] wahrnehmen zu können. Physio- und Psychotherapie habe er u.a. wegen der Erschwernisse durch die Corona-Pandemie zurückhaltend in Anspruch genommen. Seit dem Unfall bis heute gehe er aber regelmässig alle zwei Wochen zwecks Regeneration von Muskeln und Haut in einen Salzwassertank (Floating) und habe immer wieder Massagen in Anspruch genommen. Er sei nachhaltig in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Er habe versucht, alles zu verdrängen anstatt den Vorfall zu verarbeiten. Wegen massiver mehrmonatiger Schlafstörungen nach der Tat und weil er sich nicht fit genug gefühlt habe, habe er keine [...]-stellvertretungen mehr ausüben können. Ebenfalls sei es ihm dadurch nicht mehr möglich gewesen, die [...]-Ausbildung abzuschliessen. Er sei durch die Folgen der Tat gezwungen gewesen, sich ein neues Arbeitsfeld zu suchen. Dieses habe er in der [...] gefunden. Bis Juni 2020 sei es ihm wegen der Unfallfolgen nicht möglich gewesen, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. In Anbetracht der unter traumatischen Umständen erlittenen physischen Beeinträchtigungen, der zahlreichen grausam zugefügten Verletzungen, erlittenen Hirnblutungen, konkreten Lebensgefahr, des Beinaheverlusts der Sehkraft und des Gehörs, mehrerer Narben u.a. im Gesicht, der bleibenden Beeinträchtigung am Auge, der Notwendigkeit der beruflichen Umorientierung und der erlittenen körperlichen Schmerzen sei die Einordnung im mittleren Bereich der Bandbreite 3 des OHG-Leitfadens gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen psychischen Beeinträchtigungen, die teilweise direkt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit den Körperverletzungen einhergegangen seien, aber auch durch eigenständige Straftatbestände ausgelöst worden seien (Freiheitsberaubung, Drohung) und das Leben des Rekurrenten bis heute beeinträchtigten, erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- als angemessen. Zum selben Ergebnis würde auch die Präjudizienmethode führen. Das Versicherungsgericht habe in seinem Entscheid OH 2020/2 auch eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- als angemessen angesehen. In einer Gesamtbetrachtung erscheine der vorliegende Fall jedenfalls nicht weniger gravierend. Von der Genugtuung von Fr. 20'000.-- sei aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die von der Unfallversicherung geleistete Entschädigung von Fr. 5'000.-- in Abzug zu bringen. Dem Rekurrenten sei daher noch eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- auszurichten (act. G1). Mit Rekursantwort vom 24. Januar 2023 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Verfügung vom 27. Dezember 2022 die Abweisung des Rekurses. Sie fügt hinzu, die vorgebrachte und nunmehr mit neuen Details angereicherte Sachverhaltsdarstellung finde, insbesondere bezüglich Verschleppung, keine rechtsgenügliche Stütze in den Akten. Angesichts der Auswertung der Randdaten scheine die Annahme einer zweitägigen Freiheitsberaubung samt Folter abwegig. Folglich könnten die behaupteten psychischen Auswirkungen der angeblichen Entführung bei der Bemessung der Genugtuung nicht berücksichtigt werden (act. G3). B.b. Mit Replik vom 24. Februar 2023 macht der Rekurrent geltend, die Behauptung der Vorinstanz, seine Sachverhaltsdarstellung finde in den Akten keine rechtsgenügliche Stütze, sei nicht nachvollziehbar. Die Annahme der Vorinstanz, es habe sich um einen Angriff/Raufhandel gehandelt, könne klar widerlegt werden. Bei einem Angriff/Raufhandel im Februar wäre zu erwarten gewesen, dass seine Kleidung beschädigt worden sei, die von ihm beim Eintritt ins Spital getragene Kleidung habe jedoch keine Schäden aufgewiesen. Das Verletzungsbild passe nicht zu einem dynamischen Ereignis. Bei einem Angriff hätten Abwehrspuren vorhanden sein müssen. Bei ihm hätten sich Schürfungen an den Handgelenken gefunden. Solche Verletzungen würden bei einem Angriff nicht entstehen. Hingegen decke sich das Verletzungsbild mit der von ihm geltend gemachten mehrtägigen Freiheitsberaubung mit Fesselung, anlässlich welcher ihm Verletzungen zugefügt worden seien, um von ihm Informationen im Zusammenhang mit einer Drogensache zu erhalten. Dass ein Angriff, bei dem B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. jemand so schwer verletzt werde, von niemandem bemerkt werde, sei unwahrscheinlich. Die Randdaten hätten gezeigt, dass der Rekurrent sich mehrere Tage und Nächte in der Stadt B.___ aufgehalten habe. Er sei also nicht, was zu erwarten wäre, nachts jeweils an seinen Wohnort zurückgekehrt. Auch dies spreche klar für die von ihm geltend gemachte mehrtägige Freiheitsberaubung (act. G5). Die Vorinstanz verzichtet stillschweigend auf eine Duplik (act. G6 f.). B.d. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer) Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). Opferhilferechtliche Leistungen setzen voraus, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem opferhilferechtlich relevanten Delikt und der geltend gemachten Beeinträchtigung besteht. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar. Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs handelt es sich hingegen um eine Rechtsfrage. Bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Beeinträchtigungen wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Adäquanz von psychischen Unfallfolgen abgestellt (Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010 [nachfolgend: Empfehlungen], Ziff. 4.4.3). Psychogene Störungen wie etwa posttraumatische Belastungsstörungen dauern nach der Rechtsprechung in der Regel nicht lebenslang an, sondern verlaufen degressiv. Manifeste psychische Störungen müssen so früh wie möglich behandelt werden. Sind nicht sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, so kann nicht von einer Dauerhaftigkeit der psychischen Beschwerden gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.4). 1.1. Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (Bundegesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220) und damit die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sind sinngemäss anwendbar 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 22 Abs. 1 OHG; Peter Gomm, SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Art. 22 OHG N 6). Die Genugtuung für das Opfer beträgt höchstens Fr. 70'000.--. Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen (Art. 23 OHG). Für die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet (Art. 28 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten. Sie sind jedoch generell tiefer als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG nicht zu berücksichtigen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 6 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2021, 1C_184/2021, 1C_185/2021, 1C_189/2021, E. 3.2 mit Verweis auf insbesondere BGE 129 II 312 E. 2.3; Empfehlungen, Ziff. 4.7.2). 1.3. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einem Genugtuungsanspruch nach OHG. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, lange Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt. Bei Arbeitsunfähigkeit von wenigen Wochen wird in der Regel ein Genugtuungsanspruch verneint. Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen wie etwa posttraumatische Störungen mit Persönlichkeitsveränderungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden. Wirken sich psychische Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig aus, so ist ihm ein Anspruch auf Genugtuung zuzuerkennen (Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 8 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3). 1.4. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abgestellt wird auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Dabei werden die 1.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstände des konkreten Ereignisses und des Einzelfalls berücksichtigt (Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6). Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum offen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3). Ein Hilfsmittel für die kantonalen Behörden ist der "Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz" des Bundesamtes für Justiz (im Oktober 2008 erstellt und per Oktober 2019 aktualisiert; abrufbar unter www.bj.admin.ch, nachfolgend: Leitfaden). Der Leitfaden sieht Bandbreiten für Verletzungen der physischen, der sexuellen und der psychischen Integrität vor. Bei den Bandbreiten und Bemessungskriterien gemäss Leitfaden handelt es sich um Anhaltspunkte, die der zuständigen Behörde helfen sollen, den Betrag der Genugtuung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots festzulegen. Ist das Opfer in mehreren Integritäten betroffen, so ist die Genugtuung anhand der Bandbreite für die schwerste Beeinträchtigung zu bemessen und angemessen zu erhöhen, um den Gesamtumständen Rechnung zu tragen. Geht die schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität einher mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, ist sie also eine Folge oder ein erschwerender Umstand einer Körperverletzung, richtet sich die Bemessung der Genugtuung nach der Bandbreite für physische Beeinträchtigungen (vgl. Leitfaden, S. 10 und S. 16). 1.6. Für nicht unerhebliche, verheilende körperliche Beeinträchtigungen bzw. geringfügige Beeinträchtigungen bei erschwerenden Umständen (z.B. Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen) sieht der Leitfaden eine Genugtuung bis Fr. 5'000.-- vor. Für körperliche Beeinträchtigungen mit längerem, komplexem Heilungsverlauf und möglichen Spätfolgen (Operationen, lange Rehabilitation, Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) liegt die Bandbreite bei Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.--. Bei körperlichen Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen (Verlust der Milz, eines Fingers, des Geruchs- oder Geschmackssinnes) kann eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- gesprochen werden. Bei schweren körperlichen Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und schwerem psychischem Trauma nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen (entstellende Narben, schweres Schädel-Hirn-Trauma, Verlust eines Auges, eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule, Verlust des Gehörs) ist eine Bandbreite von Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.-- vorgesehen. Nur bei schwersten körperlichen Beeinträchtigungen mit lebenslanger Arbeitsunfähigkeit (Tetraplegie, schwerste Hirnschädigung, Verlust beider Augen) kann eine Genugtuung von bis zu Fr. 70'000.-- in Betracht gezogen werden (Leitfaden, S. 12, auch wiedergegeben in 1.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 12). Kriterien für die Bemessung der Genugtuung sind namentlich Intensität, Ausmass und Dauer der physischen und psychischen Folgen (Schmerzen, Operationen, Narben), der Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben, Lebensgefahr oder Art der Tatbegehung (Grausamkeit, Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, gemeinsame Tatbegehung, etc.; Leitfaden, S. 13; siehe zur Kasuistik Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 35). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn die Täterschaft oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügenden Leistungen erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Wer eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (vgl. Art. 4 Abs. 2 OHG). Die versicherungsrechtliche Integritätsentschädigung (nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung und der entsprechenden Verordnung; UVG und UVV; SR 832.20 und SR 832.202) ist für die opferhilferechtliche Genugtuung nicht bindend, weil für diese teilweise andere Kriterien massgebend sind. Sie kann jedoch bei der Bemessung der Genugtuung einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung bilden und im Sinne eines Richtwerts berücksichtigt werden, der im Verhältnis zu anderen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden kann. Die Ausrichtung einer zusätzlichen opferhilferechtlichen Genugtuung bei reinen Körperschäden ohne nachhaltige Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers ist nur in wenigen Fällen noch in Erwägung zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3; Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG, N 3). 1.8. Das Versicherungsgericht hat in opferhilferechtlichen Verfahren freie Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 29 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO; sGS 962.1]). Es überprüft deshalb Sachverhalts- und Rechtsfragen in freier Kognition. In Ermessensfragen kann es sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis hindert das Versicherungsgericht jedoch nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Es kann sich betreffend Genugtuungsentscheide damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und, soweit diese der Billigkeit entspricht, von einer Änderung des angefochtenen Entscheides absehen, auch wenn es selbst, hätte es als 1.9.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht die gleiche Summe bestimmt hätte (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 29 OHG N 21). Der Rekurrent ist unstreitig Opfer einer Straftat geworden, sodass die Bestimmungen des OHG vorliegend zur Anwendung gelangen (vgl. E. 1.1 vorstehend). Ebenfalls unstreitig ist, dass die Schwere der Beeinträchtigung durch die Straftat eine Genugtuung rechtfertigt, die Genugtuung nicht zu verzinsen ist, von der Täterschaft derzeit keine Leistungen einbringlich sind und die vom Unfallversicherer geleistete Integritätsentschädigung von der opferhilferechtlichen Genugtuung in Abzug zu bringen ist (vgl. hierzu E. 1.2 und E. 1.8 vorstehend). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Höhe der Genugtuung. Damit die Angemessenheit der Genugtuung überprüft werden kann, ist vorab festzuhalten, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. 2.1. Anhand der beigezogenen Strafakten zeigt sich, dass trotz zweckmässig durchgeführten Untersuchungen ungewiss geblieben ist, wo die Straftat begangen wurde und um welche Deliktsarten es sich dabei letztlich handelt. Eine Rückweisung zu ergänzenden Sachverhaltsermittlungen erweist sich daher nicht als zielführend, zumal die Verwertbarkeit von Aussagen mit fortschreitendem Zeitablauf erfahrungsgemäss abnimmt. Vielmehr sind die divergierenden Sachverhaltsdarstellungen mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung zu würdigen. Während die Vorinstanz von einem Angriff/Raufhandel ausgeht, macht der Rekurrent im Wesentlichen eine Freiheitsberaubung/Entführung mit Nötigung, Drohung und schwerer Körperverletzung geltend. Der Rekurrent hat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mehrfach unwahre, widersprüchliche und vage Angaben gemacht (vgl. zum Ganzen die Strafakten, act. G3.1.11). Er selbst anerkennt dies und begründet es mit den Folgen seiner Verletzungen (Blutungen im Schädelinneren) sowie massiver Angst vor der Täterschaft (vgl. insbesondere act. G1 und G3.1.11/9). Namentlich behauptete der Rekurrent anfangs, mit einem Kollegen in C.___ gewesen zu sein. Nachdem dies zweifelsfrei widerlegt werden konnte, gab er an, er sei mit einem anderen Kollegen unterwegs gewesen. Erst nachdem wiederum nachgewiesen werden konnte, dass dies nicht zutraf, behauptete er, er habe vom Tatzeitraum nur einzelne "Bilder" in Erinnerung (vgl. insbesondere act. G3.1.11/8, S. 3 und G3.1.11/9). Auch behauptete der Rekurrent anfangs, er sei in der Nacht vom Sonntag, __ Februar 2020, verprügelt worden, dann mit dem Taxi nach Hause zurückgekehrt bzw. in einer späteren Version, er sei von der Täterschaft in einem Auto zurückgebracht worden. Weil der Rekurrent erst später gemerkt habe, wie schlimm seine Verletzungen gewesen seien, sei er erst am Dienstag, __ Februar 2020, ins Spital eingetreten (vgl. Einvernahmen vom __ und __ Februar 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2020, act. G3.1.11/6-8). Erst Monate später, anlässlich der Einvernahme vom 8. Juli 2020, gab der Rekurrent an, er sei von Sonntagnacht bis Dienstagmorgen, __ bis __ Februar 2020, festgehalten worden (act. G3.1.11/9, S. 15 f.). Auffällig ist, dass der Rekurrent seine Aussagen immer erst anpasste, wenn ihm entgegengehalten werden konnte, dass sie zweifelsfrei unrichtig waren, bis seine Angaben bzw. weitere Details schliesslich nicht mehr überprüfbar waren. Weiter fällt auf, dass die Verletzungen bei der Untersuchung im Spital am __ Februar 2020 frisch imponierten, sodass das IRM davon ausging, dass zwischen der ärztlichen Vorstellung und dem Ereignis eine Latenz von (lediglich) mehreren Stunden liege oder allenfalls eine mehrzeitige Entstehung möglich sei (act. G1.4, S. 9). Selbst wenn von der vom IRM für möglich gehaltenen mehrzeitigen Entstehung ausgegangen würde, liesse dies jedoch ein Dauerdelikt (wie es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte systematische Folter über den Zeitraum von mehreren Tagen darstellen würde) nicht wahrscheinlicher erscheinen als einen anderen Sachverhalt (z.B. mehrere Angriffe). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das IRM anmerkt, die spezielle Morphologie bzw. unregelmässige Wundränder mit zwei annähernd parallel gestellten kratzerartigen Ausläufern am hinteren Wundwinkel (Verletzungen am Oberarm und Oberschenkel) würden charakteristische Befunde bei Verletzungen durch Glas darstellen (act. G1.4, S. 9). Die letzte Tatversion des Rekurrenten, wonach er an den Extremitäten mit einem Cutter und einer Schere verletzt worden sei, findet damit im IRM-Gutachten keine Stütze. 2.3. Soweit der Rekurrent geltend macht, das Verletzungsbild passe nicht zu einem Angriff/Raufhandel, ist festzuhalten, dass im IRM-Gutachten ein solcher Sachverhalt eben gerade als möglich bezeichnet wurde. Insbesondere wurden im IRM-Gutachten einige Verletzungen als mögliche Abwehrverletzungen gewertet und nur betreffend zirkulär verlaufender Hautabschürfung am Handgelenk rechts die Vereinbarkeit mit einer Fesselung diskutiert (act. G1.4, S. 10). Dass die Kleidung des Rekurrenten keine mit den Wunden korrespondierenden Schäden aufwies und er gemäss den vorliegenden Randdaten der Handy-Auswertung (siehe dazu act. G3.1.11/2, S. 9) ab Sonntagmittag, __ Februar 2020, bis zum Spitaleintritt am __ Februar 2020 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt ist, kann ebenfalls nicht als Nachweis für die letzte Tatversion des Rekurrenten dienen. Er selbst gab gegenüber den Strafverfolgungsbehörden an, er habe am Sonntag einen Rucksack und einen Rollkoffer mit Kleidung zum Wechseln bei sich gehabt (act. G3.1.11/8, S. 3 und S. 8). Folglich ist vorstellbar, dass er geplant hatte, auswärts zu übernachten. Mit Blick auf seine ersten beiden Tatversionen (er habe sich nach der Straftat umgezogen) erscheint 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die letzte Tatversion (die Täterschaft habe ihn gezwungen, frische Kleidung anzuziehen und seine alte Kleidung als potentielles Beweismittel vernichtet; vgl. hierzu act. G3.1.11/7, S. 2 und G3.1.11/8, S. 8) zwar denkbar, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Sachverhalt, wie der Rekurrent ihn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend macht (Freiheitsberaubung/Entführung), könnte allenfalls als glaubhaft gemacht angesehen werden. Denn glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein blosses Glaubhaftmachen genügt jedoch vorliegend nicht, weil bei der Ausrichtung einer Genugtuung in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen ist (Empfehlungen, Ziff. 2.8.1). Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; vielmehr darf das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Es hat deshalb jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift im Rahmen von Verfahren, für welche der Untersuchungsgrundsatz gilt, erst dann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2020, 8C_282/2020, E. 6.1). 2.5. Die zuletzt gemachten Angaben des Rekurrenten zum Tatablauf sind so vage, dass sie nicht überprüfbar sind. Auf sie kann nicht unbesehen abgestellt werden, da sich aus den Strafakten, wie erwähnt, zahlreiche Auffälligkeiten und Ungereimtheiten ergeben und zumindest klar ist, dass die ersten beiden vom Rekurrenten präsentierten und mit Details versehenen Tatversionen unwahr waren. Selbst wenn sich dies mit einer Einschüchterung seitens der Täterschaft plausibel erklären lässt, ist der zuletzt geschilderte Tatablauf somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Nachdem der Rekurrent keine weiteren oder genaueren Angaben hatte machen können oder wollen und die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren sistiert hat, sind von weiteren Abklärungen keine wesentlichen besseren Erkenntnisse zu erwarten bzw. ist nicht einmal ersichtlich, welcher Art diese denn sein könnten, nachdem solche selbst im Rahmen der Strafuntersuchung mangels Vorliegens von weiteren Anhaltspunkten 2.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. unterblieben. Die Vorbringen des Rekurrenten zum Sachverhalt bleiben demnach beweislos. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt der Rekurrent, weil er daraus einen Anspruch auf höhere Genugtuung ableiten möchte. Die Höhe des Genugtuungsanspruchs ist folglich anhand der objektiv nachweisbaren Auswirkungen auf die Gesundheit des Rekurrenten zu bestimmen. Dass nicht auf die letzte Sachverhaltsschilderung des Rekurrenten abgestellt wird, wirkt sich im Übrigen auch zu dessen Gunsten aus. Würde nämlich davon ausgegangen, dass er im Zusammenhang mit Drogengeschäften Opfer einer Straftat geworden ist, müsste eine Herabsetzung der Genugtuung (Beitrag zur Entstehung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung, vgl. Art. 27 OHG) geprüft werden. Ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität, kommt als Reduktionsgrund in Frage, wobei das Bundesgericht in diesem Zusammenhang schon eine Herabsetzung um 50 % als zulässig erachtet hat (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 27 OHG N 9 und BGE 121 II 369 E. 4a). Den Akten ist immerhin zu entnehmen, dass der Rekurrent kurz vor der Tat bzw. während des angegebenen Tatzeitraums nebst Alkohol verschiedene Betäubungsmittel konsumiert hatte (act. G1.1.4, S. 2 und S. 4 sowie G3.1.11/2, S. 10), Kontakte zur Drogenszene hatte (act. G3.1.11/8, S. 10; siehe hierzu auch act. G3.1.11/9, S. 11 f., wonach eine gute Kollegin von ihm, welcher er geraten habe, kein Kokain zu schmuggeln, sich offenbar in D.___ in Untersuchungshaft befand, nachdem sie am Flughafen "hängen geblieben" sei) und er nach eigenen Angaben verschleppt wurde, um Auskunft über eine Drogenorganisation bzw. deren Kurierdienst zu geben (vgl. act. G3.1.11/8, S. 10 und G3.1.11/9, S. 18). 2.7. Die somatischen Gesundheitsschäden des Rekurrenten sind aufgrund der im Recht liegenden medizinischen Akten ausgewiesen. Es handelt sich dabei um Verletzungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf, den Hals und den Körper sowie Verletzungen infolge scharfer Gewalteinwirkung gegen den rechten Oberarm und den linken Oberschenkel (vgl. zu den Verletzungen im Detail das IRM- Gutachten vom 26. März 2020, act. G1.1.4, S. 8 f.). Diese Verletzungen machten eine stationäre Behandlung mit mehreren operativen Eingriffen sowie einer medikamentösen Therapie (Antibiotikum) und Gabe einer Blutkonserve erforderlich. Der Rekurrent befand sich deshalb vom __ bis __ Februar 2020, mithin zehn Tage lang, im Spital. Die Blutungen im Schädelinneren (Subdural- und Subarachnoidalblutung; wahrscheinlich als Folge der stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Kopf) begründeten gemäss IRM- Gutachten eine unmittelbare Lebensgefahr (act. G1.1.4, S. 10). Die scharfe 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewalteinwirkung gegen den Körper des Rekurrenten (Schnittverletzungen) führten zwar zu einem Blutverlust, welcher die Behandler zur Gabe einer Blutkonserve veranlasste, jedoch nicht zu einer unmittelbaren Lebensgefahr (vgl. act. G1.1.4, S. 10). Der Heilungsverlauf war gemäss IRM-Gutachten nicht aussergewöhnlich bzw. kompliziert (vgl. ebenfalls act. G1.1.4, S. 10). Eine bleibende Sehstörung, Einschränkung des Gehörs oder Funktionseinschränkung der Muskulatur im Oberarm ist gemäss den Angaben des Rekurrenten (act. G1) nicht eingetreten. Gewisse kosmetische Schäden im Sinne einer Narbenbildung am Körper und im Gesichtsbereich sowie eines Zahnabbruchs wurden vom IRM als bleibende Schäden antizipiert (act. G1.1.4, S. 11). Neuere medizinische Berichte (nach Spitalaustritt und IRM-Gutachten) liegen nicht im Recht und wurden insbesondere auch im aktuellen Rekursverfahren nicht eingereicht. Hinsichtlich des linken Auges und des linken Ohres waren Nachkontrollen geplant (act. G1.1.4, S. 10), wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob der Rekurrent die Kontrolltermine wahrgenommen hat. Der Rekurrent macht geltend, er habe das Geschehene verdrängen und in den Alltag zurückfinden wollen und auch wegen der Corona-Pandemie nur zurückhaltend medizinische Behandlung in Anspruch genommen (vgl. act. G1). Demnach ist davon auszugehen, dass nach dem Spitalaustritt keine medizinischen Behandlungen in nennenswertem Umfang mehr stattfanden. Wie oft und wie lange der Rekurrent die Anfang März 2020 begonnene und gemäss eigenen Angaben nur zurückhaltend in Anspruch genommene Physiotherapie wahrnahm, geht aus den Akten nicht hervor (vgl. act. G3.1.11/8, S. 1 und act. G1). Eine einmalige Physiotherapieverordnung, Floating und gelegentliche Massagen (vgl. act. G1) führen jedenfalls nicht dazu, dass ein protrahierter oder besonders komplexer oder besonders schmerzhafter Heilungsverlauf angenommen werden müsste. Die Abheilung der somatischen Verletzungen erfolgte somit weitgehend komplikationslos. Die – nicht weiter nachgewiesene – Aussage des Rekurrenten, als Folge der Straftat bestehe beim damals verletzten Auge eine erhöhte Infektanfälligkeit sowie ein fortdauerndes Druckgefühl stellt vorliegend keinen Grund für eine wesentliche Erhöhung des Genugtuungsanspruchs dar, fliesst aber ohne Weiteres in die Gesamtbeurteilung ein. Das Ausmass der Narbenbildung ist in den Akten ebenfalls nicht dokumentiert. Dem IRM-Gutachten samt Fotodokumentation sowie den Ausführungen des Rekurrenten kann entnommen werden, dass es sich jedenfalls nicht um entstellende Narben handelt. 3.2. Zahlreiche der vom Rekurrenten geltend gemachten Umstände und damit verbundener Gefühle wie etwa die Fesselung und die damit verbundene Wehrlosigkeit 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. während der Tat, die besondere Grausamkeit der Tatbegehung, der länger andauernde Zeitraum der Straftat, die Todesängste und Ohnmachtsgefühle, die Drohungen der Täterschaft und als Folge davon andauernde Angst vor der Täterschaft bzw. das mangelnde Sicherheitsgefühl oder die geltend gemachten Schlafstörungen nach der Tat sind nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen. Mangels dieses Nachweises können sie bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die Behauptung des Rekurrenten, er habe wegen der Straftat keine [...]-Vertretungen mehr machen können, die [...]-Ausbildung abgebrochen und sich ein neues Berufsfeld suchen müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rekurrent im Nachgang zur Tat nicht mehr als [...]- vertretung hätte arbeiten können oder eine Ausbildung hätte abbrechen müssen. Soweit der Rekurrent eine besondere Skrupellosigkeit der Täterschaft geltend macht (act. G1), ist sodann zu beachten, dass auch eine solche nicht rechtsgenüglich feststeht und ohnehin bei der opferhilferechtlichen Genugtuung täterbezogene Faktoren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.3 vorstehend). Zur Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten finden sich ebenfalls nur wenige Anhaltspunkte in den Akten. Für die stationäre Behandlung im Spital ist eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ende Februar 2020 antwortete der Rekurrent den Strafverfolgungsbehörden auf die Frage, ob er irgendwo arbeite, mit: "Nein zur Zeit nicht" (act. G3.1.11/8, S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass er zum damaligen Zeitpunkt keine Stelle innehatte. Im Rekurs (act. G1) erwähnt er, er habe unter anderem deshalb auf eine rasche Entlassung aus der stationären Behandlung hingewirkt, um das [...] wahrnehmen zu können. Weiter führt er aus, es sei ihm bis Juni 2020 nicht möglich gewesen, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Zu den Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung äussert er sich hingegen nicht. Anlässlich der Einvernahme von Anfang Juli 2020 gab der Rekurrent zu Protokoll, er arbeite in einem [...] (act. G3.1.11/9, S. 2). Eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand demnach nur für kurze Zeit, eine allfällige teilweise Arbeitsunfähigkeit ebenfalls höchstens für wenige Monate. 3.4. Wie erwähnt (E. 1.1 vorstehend), wird die Adäquanz von psychischen Beeinträchtigungen im Opferhilferecht analog jener im Unfallrecht beurteilt. Demnach ist das Unfallereignis (bzw. die Straftat) als leicht, mittel oder schwer einzustufen. Der adäquate Kausalzusammenhang zur psychischen Gesundheitsstörung kann in der Regel bei leichten Unfällen verneint, bei schweren Unfällen bejaht werden. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich sind objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheinen, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmern; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (Empfehlungen, Ziff. 4.4.3) Vorliegend bleibt ungewiss, was sich tatsächlich zugetragen hat. Der vom Rekurrenten geschilderte Sachverhalt, mithin die tatsächliche Ursache der somatischen Verletzungen, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. E. 2 und E. 3.3 vorstehend). Damit bleibt unklar, ob die erlittene Straftat in Analogie zum Unfallversicherungsrecht als mittel schweres oder schweres Ereignis einzustufen ist (angesichts der somatischen Verletzungen kann ein leichtes Ereignis ausgeschlossen werden). Infolgedessen ist fraglich, ob allfällige psychische Gesundheitsschäden als Folge des Gewaltereignisses überhaupt festgestellt werden können und in einem adäquaten Kausalzusammenhang (siehe dazu E. 4.1 vorstehend) zur Straftat stehen. Ohnehin werden solche lediglich wie in E. 1.6 vorstehend dargetan berücksichtigt. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt. 4.2. Aus den Akten geht nicht hervor, in welchem Umfang und in welcher Form der Rekurrent die geltend gemachten psychischen Gesundheitseinschränkungen hat behandeln lassen. Einem Einvernahmeprotokoll ist zwar zu entnehmen, dass er eine Therapie aufgenommen habe (wobei er nicht benennen konnte, ob er von einer Psychiaterin oder einer Psychologin betreut werde), jedoch nicht einwilligte, seine Therapeutin für die Strafuntersuchung von der Schweigepflicht zu entbinden (act. G3.1.11/9, S. 4 f.). Aus dem Rekurs (act. G1) geht weiter hervor, dass er unter anderem wegen der Corona-Pandemie keine regelmässige Psychotherapie in Anspruch genommen habe. Die Angaben zur Behandlung sind unbelegt, namentlich fehlt ein Bericht der behandelnden Fachperson mit Äusserungen zu den gestellten fachmedizinischen Diagnosen und Auswirkungen dieser Diagnosen auf das Befinden und die Einschränkungen des Rekurrenten im Beruf und Alltag. 4.3. Auch wenn der Rekurrent, wie er geltend macht, eine psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat, scheint er sich nach dem Gesagten jedenfalls keiner angemessenen Behandlung unterzogen zu haben. Daraus kann geschlossen werden, dass nicht von einer Dauerhaftigkeit der psychischen 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Beschwerden ausgegangen werden kann (vgl. E. 1.1 vorstehend). Auch diese Frage kann jedoch offengelassen werden, zumal psychogene Störungen in der Regel degressiv verlaufen (vgl. ebenfalls E. 1.1 vorstehend) und vorliegend im Ergebnis auch bei stattgefundener, offenbar unregelmässiger Therapie eine wesentliche psychische Gesundheitseinschränkung – welche sich etwa auf die Alltagsgestaltung und Arbeitstätigkeit des Rekurrenten auswirken würde – nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Die körperlichen Beeinträchtigungen des Rekurrenten waren nach dem Gesagten nicht unerheblich, zumal die Tat mit gefährlichen Gegenständen (unabhängig davon, ob es sich dabei nun um eine Schere, einen Cutter, Glas oder etwas anderes handelte) begangen wurde, ein Spitalaufenthalt von zehn Tagen mit mehreren operativen Eingriffen stattfand und das IRM eine unmittelbare Lebensgefahr aufgrund der Subdural- und Subarachnoidalblutung bejaht hat. Ein längerer, komplexer Heilungsverlauf oder langandauernde massive Schmerzen sind jedoch nicht aktenkundig. Die geltend gemachten Spätfolgen (Druckgefühl und Infektanfälligkeit, Angst vor der Täterschaft und Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls) sind nicht ausgewiesen sowie ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Erhebliche dauerhafte Folgen oder entstellende Narben sind nicht eingetreten. Ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung eines Organs, einer Gliedmasse oder eines Sinnes liegen ebenfalls nicht vor. Die Arbeitsunfähigkeit und Einschränkungen im sonstigen Alltag waren nur von verhältnismässig kurzer Dauer. 5.1. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Bandbreite 2 (Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.--) gemäss Leitfaden zur Anwendung gebracht (vgl. zu den Bandbreiten E. 1.7 vorstehend). Ihr steht bei der Festsetzung der Genugtuung innerhalb dieser Bandbreite ein Ermessensspielraum zu (vgl. E. 1.9 vorstehend) und es bestehen gemäss vorstehenden Erwägungen keine Gründe, in diesen einzugreifen. 5.2. Der Rekurrent hat sich mit seinem Unfallversicherer auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'000.-- per Saldo aller Ansprüche geeinigt (vgl. hierzu act. G3.1.4/1 und act. G1.1.2 sowie die Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, act. G1, Rz 19). Zwar ist die Integritätsentschädigung für die opferhilferechtliche Genugtuung nicht bindend. Sie bildet jedoch einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung des Rekurrenten (E. 1.8 vorstehend). Würde es sich um eine haftpflichtrechtliche Saldovereinbarung handeln, müsste ein darüber hinausgehender Anspruch auf 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch des Rekurrenten um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. opferhilferechtliche Genugtuung gar verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2020, 1C_582/2019, E. 2.5). Auch mit Blick auf die Höhe der sozialversicherungsrechtlich vereinbarten Integritätsentschädigung erscheint daher die von der Vorinstanz zugesprochene opferhilferechtliche Genugtuung als angemessen. Daran vermögen auch die vom Rekurrenten genannten Präjudizien nichts zu ändern. Namentlich der Sachverhalt aus dem von ihm im Rekurs genannten Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 27. September 2021, OH 2020/2, ist nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit vergleichbar, zumal in jenem Fall unter anderem der Straftatbestand einer versuchten Tötung erfüllt und die Verletzungen derart schwer waren, dass das Opfer mehr als drei Wochen lang hospitalisiert war und dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen hat. 5.4. Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass diese die Genugtuung auf Fr. 6'000.-- festgesetzt und die Integritätsentschädigung von Fr. 5'000.-- davon in Abzug gebracht hat. Der Rekurs ist folglich abzuweisen. 5.5. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). 5.6. bis