St.Gallen Sonstiges 01.03.2023 OH 2022/3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2022/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 19.04.2023 Entscheiddatum: 01.03.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2023 Art. 13, 19 und 22 OHG, Art. 46, 47 und 49 OR Höhe der Entschädigung: Bestimmung des Erwerbseinkommens eines Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmen). Anspruch auf Genugtuung für eine durch einen Faustschlag (einfache Körperverletzung) erlittene Verletzung. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2023, OH 2022/3). Entscheid vom 1. März 2023 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. OH 2022/3 Parteien A.___, Rekurrent, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Gegenstand Entschädigung und Genugtuung Sachverhalt A. Am 12. Januar 2019 stellte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung (act. G5.1.1). Aus dem beigelegten Strafbefehl vom 10. August 2018 ging hervor, dass der Gesuchsteller am 25. Januar 2018 Opfer einer einfachen Körperverletzung geworden war (act. G5.1.1.1). Zu jener Zeit war er Inhaber des Einzelunternehmens B.___ (act. G5.1.1). A.a. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 ersuchte das SJD den Gesuchsteller um Einreichung weiterer Unterlagen und führte unter anderem aus, bei arbeitsunfähigen selbständig erwerbenden Personen werde nicht der Umsatzausfall, sondern lediglich der Gewinnausfall entschädigt (ähnlich wie bei unselbständig erwerbenden Personen nicht der Bruttolohnausfall, sondern der Nettolohnausfall entschädigt werde). Er werde daher ersucht, den (ungefähren) Gewinnausfall während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu beziffern und zu belegen. Sei dies nicht möglich, könne alternativ der aufgeführte Jahreslohn anteilmässig entschädigt werden. Hierfür seien aber Privatbezüge in dieser Höhe zu belegen. Gleichzeitig teilte das SJD mit, dass Heilungs- und Therapiekosten und die damit verbundenen Fahr- und Parkkosten sowie Selbstbehalte der Krankenkasse nicht der Entschädigung nach Opferhilfegesetz unterlägen, sondern der längerfristigen Hilfe, für welche die Beratungsstelle Opferhilfe SG-AR-AI zuständig sei (act. G5.1.2). A.b. Auf erneute Nachfrage hin (act. G5.1.5) bezifferte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 31. Oktober 2021 die Höhe der Entschädigungsforderung auf Fr. 15'738.-- und begründete dies mit seinen effektiven Ausfällen, die er wegen der Schliessung seines Einzelunternehmens gehabt habe (act. G5.1.8). A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 2. Dezember 2021 wurde der Gesuchsteller auf die vorangegangenen Korrespondenzen hingewiesen und erneut zur Bezifferung und Begründung aufgefordert (act. G5.1.9). A.d. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, die vom SJD vorgegebene Berechnung sei abwegig, da es sich um ein Einzelunternehmen handle. In einem Einzelunternehmen gebe es in der Regel weder Lohn noch Privatbezüge. Die Heilungs- und Therapiekosten bzw. die Selbstbehalte habe er mit der Beratungsstelle Opferhilfe beglichen (act. G5.1.10). A.e. Auf nochmaliges Auffordern (act. G5.1.11) reichte der Gesuchsteller am 3. Januar 2022 die Steuerveranlagungsberechnung für die Steuerperiode 2018, die Veranlagungsverfügungen und Steuerrechnungen 2017 sowie die Jahresrechnungen 2017 und 2018 ein, betonte jedoch nochmals ausdrücklich, dass für die Berechnung des Ausfalls die Öffnungszeiten des Lokals, die Fixkosten sowie die privaten Lebensumstände massgebend seien, da er in den genannten Jahren jeweils geschaut habe, dass die Fixkosten gedeckt seien (act. G5.1.12). A.f. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wurde das Entschädigungsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen und ihm eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Das SJD begründete dies damit, dass ein Lohnausfall zwar unter den Entschädigungsbegriff falle und damit grundsätzlich entschädigungsberechtigt sei. Der Gesuchsteller habe vor dem Vorfall am 25. Januar 2018 ein Lokal namens B.___ als Einzelunternehmen geführt. Bei der Berechnung des Lohns eines Einzelunternehmers sei nicht der Umsatz, sondern der Reingewinn massgebend. Dieser ergebe sich aus der Differenz zwischen den geschäftlichen Einnahmen und Ausgaben. Alternativ könne für die Ermittlung auf Privatbezüge abgestellt werden. Vorliegend seien keine Privatbezüge getätigt worden, weshalb der Lohnausfall anhand des Durchschnittswerts des Gewinns der letzten Jahre zu bestimmen sei. Der Gesuchsteller habe sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 einen Verlust erwirtschaftet. Mittlerweile sei das Lokal aufgegeben worden. Ein entschädigungsberechtigter Lohnausfall für den Zeitraum vom 26. Januar bis 19. Februar 2018 sei vorliegend nicht gegeben. Das Entschädigungsbegehren sei daher abzuweisen. Das Opfer habe sodann Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertige. Vorliegend A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. sei der Gesuchsteller am 25. Januar 2018 mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Infolge des Schlags habe er eine Kieferhöhlen-Jochbein-Fraktur erlitten und operiert werden müssen. Angesichts der gegebenen Umstände und der opferhilferechtlichen Praxis erscheine eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- angemessen (act. 3.2). Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 2. August 2022 (Datum Postaufgabe). Der Gesuchsteller (nachfolgend: Rekurrent) macht geltend, in den Jahren 201_ und 201_ seien seine Kinder auf die Welt gekommen. Er und seine Ehefrau hätten die Öffnungszeiten seines Lokals so angepasst, dass sie möglichst kostendeckend hätten leben können, um so viel Zeit wie möglich mit den Kindern verbringen zu können. Die erzielten Verluste seien minimal und einkalkuliert gewesen. Die vom SJD (nachfolgend: Vorinstanz) erwähnte Berechnungsmethode sei deshalb für ein Einzelunternehmen realitätsfremd. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe er im Übrigen sein Lokal nicht wegen finanzieller Probleme geschlossen. Vielmehr habe die C.___ den Mietvertrag gekündigt. Aus juristischer Sicht sei der Vorfall sodann in keinster Weise als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Er sei nach dem Faustschlag bewusstlos geworden und mit dem Hinterkopf auf den Tisch und dann zu Boden gefallen. Die Nerven könnten operativ nicht wieder hergestellt bzw. verbunden werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz von einer Heilung sprechen könne. Frei erfunden seien auch die Ausführungen der Vorinstanz, die Schädelfraktur sei schnell verheilt (act. G1). B.a. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2020 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung des Rekurses (act. G5). B.b. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer) hat Anspruch auf 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Unterstützung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftraten (OHG; SR 312.5). Aktenkundig ist, dass dem Rekurrenten am Abend des 25. Januar 2018 unvermittelt mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen wurde, so dass dieser umgehend zu Boden ging. Dabei zog er sich eine Kieferhöhlen-Jochbein-Fraktur rechts (laterale Mittelgesichtsfraktur) zu und war vom 26. Januar bis 19. Februar 2018 arbeitsunfähig geschrieben (act. G5.1.1.1 und act. G5.1.15). Dr. med. D.___ vom Kantonsspital St. Gallen berichtete am 14. Juni 2018, dass keine bleibenden Schäden zu erwarten seien. Die postoperativen Kontrollen hätten erfreuliche Befunde gezeigt (act. G5.1.15). Mit Strafbefehl vom 10. August 2018 sprach das Untersuchungsamt E.___ den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.-- (act. G5.1.1.1). Der Rekurrent ist somit unstrittig Opfer einer Straftat geworden, weshalb die Bestimmungen des OHG vorliegend Anwendung finden. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob mit der Vorinstanz von einer einfachen oder – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – von einer schweren Körperverletzung auszugehen ist. 2.1. Verwaltungs- und Strafbehörden sind nicht gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit weicht die Verwaltungsbehörde aber nicht ohne sachlichen Grund vom Entscheid der Strafbehörde ab. Von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde darf sie abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die der Strafbehörde unbekannt waren oder die sie nicht beachtet hat, wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörde feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht an die Beurteilung durch die Strafbehörde gebunden. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde folgt hier auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch den Strafentscheid gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, 1C_45/2007, E. 4.3). 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gemäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, wenn jemand vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Erfasst sind dadurch alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 zu werten sind (Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 123 N 3). Demgegenüber fordert der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB eine für das Opfer unmittelbare Lebensgefahr (Abs. 1). Dabei muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet hat, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Es genügt mithin nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt, wie dies beispielsweise bei einem Beinbruch oder bei Verletzung der Arterie der Fall sein kann, da die Heilung in der Regel relativ problemlos verlaufen, wenn die ärztliche Behandlung in vernünftig kurzer Zeit erfolgt. Bei fehlender rechtzeitiger Behandlung können sich zwar Komplikationen, möglicherweise sogar mit bleibenden Nachteilen, ergeben; es besteht aber keine Lebensgefahr (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 N 5). Eine schwere Körperverletzung liegt auch vor, wenn ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht, der Geschädigte bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht wurde oder das Gesicht des Geschädigten arg und bleibend entstellt wurde (Abs. 2). 2.3. Im Arztbericht vom 14. Juni 2018 bestätigte der behandelnde Dr. D.___, dass der Rekurrent sich aufgrund der Verletzung in keiner unmittelbaren Lebensgefahr befunden hatte (act. G5.1.15). Nachdem hinsichtlich der lateralen Mittelgesichtsfraktur (Kieferhöhle-Jochbein-Fraktur) somit nicht von einer lebensgefährlichen Verletzung, einer Verstümmelung eines wichtigen Organs bzw. eines wichtigen Gliedes oder einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist und keine anderen sachlichen Gründe vorliegen, die ein Abweichen vom Strafbefehl betreffend strafrechtlicher Qualifikation der erlittenen Körperverletzung rechtfertigen würden, ist die vorinstanzliche Feststellung einer einfachen Körperverletzung zu bestätigen. 2.4. Der Rekurrent beantragt die Zusprache einer Entschädigung. Das Opfer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden. Der Schaden wird nach Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Bundegesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) festgelegt. Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann. Haushalts- und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Art. 19 OHG). Die Entschädigung deckt den Schaden ganz, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen. Sie deckt den Schaden anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 120'000.--; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als Fr. 500.-- betragen würde (Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3). Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: Entschädigung = Schaden – ([anrechenbare Einnahmen – Betrag ELG] x Schaden) / 3 x Betrag ELG (Art. 6 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHV; SR 312.51]). Massgebend für die Feststellung der finanziellen Verhältnisse des Opfers und die Berechnung der Entschädigung ist der Zeitpunkt der Verfügung über die Entschädigungsleistungen (BGE 131 II 656 E. 3). Art. 46 Abs. 1 OR gibt dem Verletzten Anspruch auf "Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens". Die Nachteile aus Arbeitsunfähigkeit bestehen in der Differenz zwischen dem infolge des schädigenden Ereignisses reduzierten Einkommen des Geschädigten und dem (hypothetischen) Einkommen, das der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis hätte erzielen können. Die Körperverletzung und die Arbeitsunfähigkeit allein sind deshalb keine Schäden im Rechtssinn; im Haftpflichtrecht sind vielmehr die wirtschaftlichen Folgen der Körperverletzung massgebend, d.h. der konkrete Verdienstausfall (Walter Fellmann/ Andrea Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, N 1555). 3.2. Der Begriff des Einkommens von Selbständigerwerbenden ist im Haftpflichtrecht gar nicht und im Sozialversicherungs- und Steuerrecht zum Teil unterschiedlich geregelt. Es fehlt deshalb an einem klar definierten methodischen Vorgehen für die Schadensberechnung (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 1603 und 1608; Werner E. Ott, Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 2001, St. Gallen 2001, S. 104 und 109). Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung herrscht Uneinigkeit darüber, wie das 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen des Selbständigerwerbenden zu bestimmen ist (vgl. Fellmann/ Kottmann, a.a.O., N 1607 ff.; Werner E. Ott, a.a.O., S. 120). Das Bundesgericht hat immerhin festgehalten, dass die Schadensberechnung stets einzelfallabhängig ist (Urteile des Bundesgerichts vom 1. Juni 2011, 4A_79/2011, E. 2.2, und vom 5. Januar 2006, 4C.324/2005, E. 3.4). Brehm vertritt die Auffassung, dass nicht der Umsatz, sondern der Reingewinn entschädigungspflichtig ist. Bei den Selbständigerwerbenden sind jedoch nicht nur der Nettogewinn, sondern auch die weiterlaufenden fixen Betriebskosten miteinzurechnen, während die variablen Erwerbskosten (Fahrspesen usw.) vom Schadenstotal abgezogen werden (vgl. Roland Brehm, in: Berner Kommentar, 5. Aufl., Bern 2021, Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR N 23 und Art. 46 OR N 42). Auch Ott schreibt mit Verweis auf Schellenberg, erst aus dem betriebswirtschaftlich korrekt ermittelten Gewinn ergebe sich das (Netto)-Einkommen, welches seinerseits nicht dem haftpflichtrechtlich geschuldeten Erwerbsausfall entspreche, weil darin verschiedene Positionen, etwa die weiterlaufenden Fixkosten, eingerechnet werden müssten, um zum massgebenden (Brutto)-Einkommen zu gelangen (Ott, a.a.O., S. 121). 3.4. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass nicht etwa der Umsatz oder die vom Rekurrenten aufgeführten Kosten zu ersetzen sind. Eine Entschädigung nur wegen des Fehlens eines (Netto)-Reingewinns abzulehnen, rechtfertigt sich in der vorliegenden Fallkonstellation indessen ebenfalls nicht. Denn der Rekurrent hätte in der Zeit, in der das Lokal wegen seiner Verletzung aktenkundig geschlossen blieb, Einnahmen erzielen können, die er für die laufenden Betriebskosten hätte (mindestens teilweise) aufwenden können, ohne dabei auf sein – ohnehin bereits in Anspruch genommenes – Erspartes zusätzlich zurückgreifen zu müssen. In Anwendung der vorgenannten Berechnungsmethode (E. 3.4) sind dem Rekurrenten somit mangels Reingewinn die während der massgebenden Schliessung des Lokals anfallenden Fixkosten (wie bspw. der Mietzins) zu ersetzen. Da die im Recht liegenden Erfolgsrechnungen 2017 und 2018 ohne entsprechende Detailbuchungen keine genügende Berechnungsgrundlage für die zu ersetzenden Fixkosten bieten, ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.5. Die Vorinstanz wird zu bestimmen haben, welche Fixkosten während der Schliessung des Lokals angefallen sind. Dabei wird sie den Rekurrenten (unter Androhung der Säumnisfolgen; vgl. nachfolgende E. 3.7) aufzufordern haben, die einzelnen und gesamthaft anfallenden Fixkosten während der Schliessung des Lokals zu beziffern und zu belegen. In diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz zu 3.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigen haben, dass der Rekurrent mit Eingabe vom 26. März 2018 an das Untersuchungsamt E.___ erwähnte, dass das Lokal nur "während der Operation ganz und am Tatabend früher" habe geschlossen werden müssen (act. G5.1.9.1). Da vorliegend nur jener Arbeitsausfall zu entschädigen ist, der effektiv zur Schliessung des Lokals geführt hat, sind nur diejenigen Fixkosten miteinzurechnen, die vom 5. bis 7. Februar 2018 und gegebenenfalls am 25. Januar 2018 (anteilsmässig) angefallen sind. Sollte der Rekurrent während der attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Drittperson gegen Entgelt eingesetzt haben, hat er die entsprechenden Belege von sich aus einzureichen, zumal es anhand der Angaben des Rekurrenten und gestützt auf die im Recht liegenden Erfolgsrechnungen keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass zusätzlich zu seiner Ehefrau noch eine Drittperson (temporär) angestellt wurde. Des Weiteren wird die Vorinstanz seitens des Rekurrenten aktualisierte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen benötigen, um den Umfang der durch die Opferhilfe gedeckten Entschädigung berechnen zu können (vgl. vorstehende E. 3.1 am Schluss). Zu betonen ist vorliegend, dass die Behörde den Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustellen hat. Vom Gesuchsteller kann und muss jedoch verlangt werden, dass er soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die es der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat der Rekurrent somit diejenigen Tatsachen darzulegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde (vgl. BGE 126 II 97 E. 2e). Sollte der Rekurrent trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung der Säumnisfolgen die noch benötigten Unterlagen nach E. 3.6 nicht einreichen (vgl. Art. 17 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]), ist anhand der Akten zu entscheiden und sind gegebenenfalls lediglich die Mietkosten als Fixkosten für die angegebenen dreieinhalb Tage zu berücksichtigen. Der Rekurrent trägt somit bei Nichteinreichung der benötigten Unterlagen die Folgen der Beweislosigkeit. Der Rekurrent hat jedoch die Möglichkeit, die Opferberatungsstelle AR-AI-SG um Unterstützung bei der Bezifferung der noch offenen Schadensposition zu ersuchen (vgl. Art. 2 lit. a OHG i.V.m. Art. 5 OHG). 3.7. Nicht mehr umstritten sind im vorliegenden Rekursverfahren die Heilungs- und Therapiekosten sowie die damit zusammenhängenden Selbstbehalte der Krankenkasse und die Fahrkosten, die der Rekurrent bei der Beratungsstelle Opferhilfe als längerfristige Hilfe nach Art. 13 OHG geltend gemacht und offenbar beglichen erhalten hat (vgl. Ziff. 4 in act. G5.1.3 und act. G5.1.10). 3.8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Rekurrent beantragt schliesslich eine höhere Genugtuung. Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und Art. 49 OR sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der erlittenen Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie eine lange Leidenszeit, Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt. Verheilt eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Auch bei Arbeitsunfähigkeiten von wenigen Wochen wird in der Regel ein Genugtuungsanspruch verneint (vgl. Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 22 N 8 mit Hinweisen). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer (Art. 23 OHG). 4.1. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abgestellt wird auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Dabei werden die Umstände des konkreten Ereignisses und des Einzelfalls berücksichtigt (Gomm, a.a.O., Art. 23 N 6). Ein Hilfsmittel für die kantonalen Behörden ist der "Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz" des Bundesamtes für Justiz, welcher im Oktober 2008 erstellt und per Oktober 2019 aktualisiert wurde (abrufbar unter www.bj.admin.ch, nachfolgend: Leitfaden). 4.2. Der Leitfaden sieht Bandbreiten für Verletzungen der physischen, der sexuellen und der psychischen Integrität vor. Ist das Opfer in mehreren Integritäten betroffen, so ist die Genugtuung anhand der Bandbreite für die schwerste Beeinträchtigung zu bemessen und angemessen zu erhöhen, um den Gesamtumständen Rechnung zu tragen. Geht die schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität einher mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, ist sie also eine Folge oder ein erschwerender Umstand einer Körperverletzung, richtet sich die Bemessung der 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Genugtuung nach der Bandbreite für physische Beeinträchtigungen (vgl. Leitfaden, S. 10 und S. 16). Für nicht unerhebliche, aber verheilende körperliche Beeinträchtigungen (z.B. Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen) sieht der Leitfaden eine Genugtuung bis Fr. 5'000.-- vor. Für körperliche Beeinträchtigungen mit längerem, komplexem Heilungsverlauf (Operationen, lange Rehabilitation, Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) liegt die Bandbreite von Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.--. Bei körperlichen Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen (Verlust der Milz, eines Fingers, des Geruchs- oder Geschmackssinnes) kann eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- gesprochen werden. Bei schweren körperlichen Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und schwerem psychischem Trauma nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen (entstellende Narben, schweres Schädel-Hirn-Trauma, Verlust eines Auges, eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule, Verlust des Gehörs) ist eine Bandbreite von Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.-- vorgesehen. Bei schwersten körperlichen Beeinträchtigungen mit lebenslanger Arbeitsunfähigkeit (Tetraplegie, schwerste Hirnschädigung, Verlust beider Augen) ist eine Genugtuung von bis zu Fr. 70'000.-- möglich (Leitfaden, S. 12, auch wiedergegeben in Gomm, a.a.O., Art. 23 N 12). Kriterien für die Bemessung der Genugtuung sind namentlich Intensität, Ausmass und Dauer der physischen (Schmerzen, Operationen, Narben) und psychischen Folgen, Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit sowie der Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben, Lebensgefahr oder Art der Tatbegehung (Grausamkeit, Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, gemeinsame Tatbegehung, etc.; Leitfaden, S. 13; siehe zur Kasuistik Gomm, a.a.O., Art. 23 N 35). 4.4. In einem ähnlich gelagerten Fall – zumindest in Bezug auf die erlittenen Verletzungen – erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bei einem Opfer, das sich zwei Operationen wegen einer dislozierten Jochbein- und Kieferhöhlenfraktur unterziehen musste und während 17 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig war, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.-- als angemessen. In einem weiteren Fall aus dem Jahr 2013 wurde dem Opfer ein Faustschlag verpasst und eine Flasche ins Gesicht geschlagen. Dabei verlor das Opfer drei Zähne (Front), war psychisch sehr angeschlagen und wurde schliesslich in der Lehre vom Automobilfachmann zum Automobilassistenten herabgesetzt. Fünf Jahre nach der Tat musste sich das Opfer einer komplizierten Operation (bis dahin Provisorium) unterziehen. Das Zürcher Gericht sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu (vgl. Meret Baumann/Blanca 4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in: Jusletter 1. Juni 2015). In einem weiteren Fall aus dem Jahr 2020 wurde dem Opfer mit einer Whiskyflasche auf den Kopf und anschliessend mit dem Fuss mehrmals gegen den Kopf geschlagen. Dabei erlitt das Opfer eine mehrfragmentäre Unterkieferfraktur und eine Bogenfraktur des ersten Halswirbels. Ihm wurde eine Genugtuung von Fr. 1‘400.-- zugesprochen (Gomm, a.a.O., Art. 23 N 35). Der Rekurrent musste wegen der erlittenen lateralen Mittelgesichtsfraktur (Kieferhöhle-Jochbein-Fraktur) einmal operiert werden und war während 25 Tagen arbeitsunfähig geschrieben. Gemäss dem einzigen im Recht liegenden Arztbericht vom 14. Juni 2018 sind jedoch keine bleibenden Schäden zu erwarten (act. G5.1.15). Die Vorinstanz berücksichtigte zudem, dass der Rekurrent durch die Trennung der Nerven für einige Zeit verspürte, als ob ein Kleber sich über die rechte Gesichtshälfte erstreckt, und dass der Angriff ein Gefühl der Unsicherheit beim Rekurrenten ausgelöst hat, das ihn belastet. Die von ihr zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.-- erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle angemessen. Daran ändern auch die Rügen des Rekurrenten nichts, zumal entgegen seinen – im Übrigen nicht belegten Ausführungen – nicht von einem komplexen Heilungsverlauf gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.4) auszugehen ist. Die Höhe der Genugtuung ist somit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 4.6. Nach dem Gesagten ist der Rekurs betreffend die Entschädigung teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird die Höhe der Entschädigung anhand der Fixkosten des Einzelunternehmens des Rekurrenten sowie unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse im Sinne der vorstehenden Erwägungen E. 3.6 f. zu bestimmen haben. Die Höhe der Genugtuung ist indessen nicht zu beanstanden, weshalb diesbezüglich der Rekurs abzuweisen ist. 5.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 18. Juli 2022 aufgehoben und die Sache bezüglich des Entschädigungsgesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Bezüglich der Genugtuung wird der Rekurs abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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01.03.2023
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25.03.2026