St.Gallen Sonstiges 08.02.2023 OH 2022/1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2022/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 03.03.2023 Entscheiddatum: 08.02.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2023 Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG; Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG; Art. 13 Abs. 2 OHG Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Rekurrent Opfer einer Straftat durch die Polizei geworden ist. Abweisung des Rekurses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2023, OH 2022/1). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 1C_164/2023. Entscheid vom 8. Februar 2023 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. OH 2022/1 Parteien A.___ und B.___, Rekurrenten, gegen Opferhilfe der Kantone SG/AR/AI, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand juristische Hilfe (Übernahme Anwaltskosten) Sachverhalt A. Am 27. November 2021 stellten A.___ (nachfolgend: Rekurrent) und B.___ (nachfolgend: Rekurrentin), vertreten durch Z.___, bei der Opferhilfe SG-AR-AI ein Gesuch um Kostengutsprache für juristische Hilfe. Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen ausführen, dass der Polizeieinsatz vom 15. Januar 1999, welcher im Zusammenhang mit dem Mord an einem Lehrer stattgefunden habe, bei der ganzen Familie zu einem nachhaltigen Trauma geführt habe. Der Rekurrent habe sich anlässlich des Polizeieinsatzes an der Hand und am Knie verletzt. Überdies habe er psychische Beschwerden davongetragen und habe daraufhin nicht mehr arbeiten können. Dem Rekurrenten sei zwar ab 1. März 2004 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Die Zusprache der IV-Rente sei jedoch nicht rückwirkend ab dem Polizeieinsatz erfolgt. Der Rekurrent habe somit rückwirkend vom 15. Januar 1999 bis zum 1. März 2004 die Differenz zwischen dem erhaltenen Kranken- bzw. Unfalltaggeld und der ganzen IV-Rente zu Gute. Überdies habe er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der Suva sowie Anspruch auf eine angemessene Genugtuung. Die Rekurrenten seien somit dringend auf einen Rechtsbeistand angewiesen, um zu ihrem Recht zu kommen, insbesondere auch, um ein Revisionsverfahren betreffend zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: AR) zu führen. Für die Kosten könnten sie jedoch nicht selber aufkommen (act. G3.1.1). A.a. Mit der Einladung zur Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 stellte die Opferhilfe SG-AR-AI die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht und hielt fest, dass die Finanzkommission anwaltliche Bemühungen vorliegend insbesondere aufgrund des Zeitablaufs sowie den bereits in der Vergangenheit erfolgten anwaltlichen Bemühungen und Leistungsüberprüfungen als offensichtlich aussichtslos einschätze. Überdies sei fraglich, ob der Rekurrent Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sei. Aus den A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. vorliegenden Akten gehe nicht klar hervor, dass er Opfer einer Straftrat geworden sei (act. G3.1.2). Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 liessen die Rekurrenten an ihrem Antrag festhalten und ausführen, aus den Krankenakten des Hausarztes gingen die anlässlich des Polizeieinsatzes vom 15. Januar 1999 erlittenen Verletzungen klar hervor. Die für den Polizeieinsatz benötigten Informationen seien indessen beim Untersuchungsamt C.___. An diese wichtigen Informationen komme lediglich ein Rechtsanwalt. Die Bestellung eines Rechtsanwalts tue deshalb zur Wahrheitsfindung Not. Es sei somit ein in Opferhilfe und im Sozialversicherungsrecht fachlich ausgewiesener Rechtsanwalt zu engagieren, welcher die bisherigen "Rentenleistungen/fehlende Genugtuung" aufgrund der verschiedenen Unfälle und des Polizeieinsatzes vom 15. Januar 1999 prüfe (act. G3.1.5). A.c. Mit Verfügung vom 12. April 2022 wies die Opferhilfe SG-AR-AI das Gesuch um Übernahme der Kosten für juristische Hilfe ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass es nicht wahrscheinlich erscheine, dass der Rekurrent bei der Hausdurchsuchung vom 15. Januar 1999 Opfer einer Straftat geworden sei. Die juristische Hilfe gemäss Opferhilfegesetz sei nicht dazu da, eine mutmassliche Straftat erst aufzudecken. Betreffend die weiteren Strassenverkehrs- und Arbeitsunfälle zwischen 1996 und 2001 sei nicht ausgeführt worden, inwiefern es wahrscheinlich sei, dass diese Ereignisse opferhilferechtlich relevante Straftaten darstellten. Darüber hinaus erschienen anwaltliche Bemühungen als offensichtlich aussichtslos (act. G3.1.6). A.d. Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs der beiden Rekurrenten vom 25. April 2022. Zur Begründung wird angeführt, der Rekurrent bzw. die ganze Familie sei am 15. Januar 1999 Opfer einer Straftat durch die Kantonspolizei AR geworden. Aus den Gesuchsunterlagen gingen der übermässige, übertriebene und im Nachhinein ungerechtfertigte Eingriff der Polizei, die dabei erlittenen Verletzungen und die gesundheitlichen Spätfolgen, klar hervor. Es gehe darum, dass dieser Sachverhalt unabhängig der bisherigen Verfahren geklärt und der Rekurrent als Opfer rehabilitiert werde. Dazu sei die Einsetzung eines Rechtsanwaltes notwendig (act. G1). B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Verfügung vom 12. April 2022 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses (act. G3). B.b. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Abs. 2). Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person ist somit das Vorliegen einer Straftat. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle. Vorsatz und Fahrlässigkeit werden rechtsprechungsgemäss nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, d.h. zum subjektiven Tatbestand gezählt. Der Begriff der Straftat setzt deshalb neben der Verwirklichung eines objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (BGE 134 II 33 E. 5.4 und 5.5 m.w.H.). 1.1. In gewissen Fällen führt die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht zur Strafbarkeit der dafür verantwortlichen Personen, weil die Rechtswidrigkeit ihrer Handlung durch einen Rechtsfertigungsgrund aufgehoben wird (Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], 4. Aufl., Bern 2020, Art. 1 N 15). Führt die Handlung, die in Erfüllung einer gesetzlich gebotenen Amts- oder Berufspflicht vorgenommen wurde, zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Integrität einer Person und sind sämtliche objektiven Elemente eines Straftatbestandes erfüllt, so kann die betroffene Person nicht als Opfer im Sinne des Gesetzes Anerkennung finden, sofern diese Handlung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erfolgt ist (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 N 18). 1.2. Für die Bejahung der Opferqualität wird nicht verlangt, dass ein Täter ermittelt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). Nicht erforderlich ist demnach auch, dass es 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2021, 1C_521/2020, E. 4.1 m.w.H.). In erster Linie ist es Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, E. 3.2). Das Opfer ist hingegen nicht zur Einreichung einer Strafanzeige verpflichtet, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu werden (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 N 14). Wird kein Strafverfahren durchgeführt, so stellt sich die Frage nach den Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind daran je nach Art der Hilfe unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Bei der Gewährung der Soforthilfe genügt es deshalb, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Der zu erfüllende Beweisgrad ist somit jener des Glaubhaftmachens. Glaubhaft gemacht ist eine Straftat dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 122 II 211 E. 3c). Bei den finanziellen Leistungen (Entschädigung und Genugtuung) muss dagegen in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Straftat vorliegen. Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob im Zusammenhang mit der Gewährung von längerfristiger Hilfe in der Form von juristischer Unterstützung eine opferhilferechtliche Straftat und damit die Opferstellung wahrscheinlicher sein muss als ihr Nichtvorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2021, 1C_521/2020, E. 4.2). In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass bei Kostenbeiträgen für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Art. 13 Abs. 2 und 3 OHG die Opferstellung wahrscheinlich sein muss. Es sollen mehr Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Straftat gegeben sein als solche, die dagegen sprechen (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Bernhard Ehrenzeller/Christine Guy-Ecabert/André Kuhn [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, Zürich/St. Gallen 2009, S. 55; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010 Ziff. 2.8.1; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 N 43; ebenso Entscheide des Verwaltungsgerichts Bern vom 17. März 2015, VGE 2014/224 E. 4.2, und vom 8. April 2021, VGE 2020/92, E. 4.1). Vorliegend ist strittig, ob eine opferhilferechtlich relevante Straftat vorliegt und die Rekurrenten Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe haben. Unbestritten ist, dass bei den Rekurrenten am 15. Januar 1999 eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Diese war durch die Untersuchungsrichterin angeordnet worden (act. G3.1.5f). Gegen die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bringen die Rekurrenten keine 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (substantiierten) Einwände vor. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Rekurrent macht vielmehr geltend, anlässlich der Hausdurchsuchung Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein (vgl. act. G1). Dem Erledigungsbericht betreffend die Hausdurchsuchung und Befragung vom 16. Januar 1999 ist zu entnehmen, dass die Kriminalpolizei AR am Freitag, 15. Januar 1999, um 21.25 Uhr von der Kantonspolizei St. Gallen rechthilfeweise ersucht worden war, am Wohnort der Rekurrenten eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Zu jenem Zeitpunkt habe der dringende Verdacht bestanden, dass sich ein gesuchter dringend Tatverdächtiger in der besagten Wohnung aufhalte. Die Durchsuchung habe gegen Mitternacht durchgeführt werden können, nachdem der Rekurrent in seiner Wohnung festgenommen und auf die Polizeistation gebracht worden sei. Der Gesuchte sei nicht anzutreffen gewesen. [...]. Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände seien gegen Empfangsbestätigung dem Spezialdienst der Kantonspolizei St. Gallen übergeben worden (act. G3.1.5f). 2.2. Der Stellungnahme des Polizeikommandanten AR zuhanden der Suva vom 29. Januar 1999 ist bezüglich des Ablaufs der Hausdurchsuchung Folgendes zu entnehmen: Gestützt auf bestimmte Hinweise, die den Verdacht zuliessen, dass sich der wegen vorsätzlicher Tötung gesuchte Täter in der Wohnung der Rekurrenten versteckt halte, sei die Kantonspolizei AR vom für die Ermittlung zuständigen Untersuchungsamt C.___ beauftragt worden, am Wohnort der Rekurrenten eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Aufgrund der Gefährlichkeit des Beschuldigten habe die Auftragserfüllung so gestaltet werden müssen, dass dieser, wenn er sich tatsächlich in der Wohnung befunden hätte, weder die Familie der Rekurrenten (z.B. mit einer Geiselnahme) noch die Polizeiangehörigen hätte gefährden können. Zwecks einer optimalen Risikominderung habe sich das Polizeikommando entschieden, die Intervention (Hausdurchsuchung) mit einer Überraschungsaktion durch die für einen solchen Auftrag ausgebildeten Grenadiere ausführen zu lassen. Nach dem Eindringen sei der in der Wohnstube befindliche Rekurrent durch Grenadierangehörige auf den Boden gelegt und bis zum Abschluss der Wohnungsdurchsuchung, d.h. bis mit Sicherheit festgestanden habe, dass sich der Gesuchte nicht in der Wohnung aufhalte, mit auf dem Rücken mittels Handfesseln gebundenen Händen am Boden liegend festgehalten worden. Danach habe er sich erheben können und sei zwecks Befragung auf den Polizeiposten mitgenommen und im Anschluss wieder nach Hause gebracht worden. Ob sich der Rekurrent durch diese, leider unumgängliche polizeiliche Zwangsmassnahme in irgendeiner Form eine gesundheitliche Schädigung zugezogen habe, könne nicht beurteilt werden. Zutreffend sei jedoch, dass dieser am Ende der 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte polizeilichen Befragung erklärt habe, wegen eines vor einem Jahr erlittenen Verkehrsunfalls (Schleudertrauma) in medizinischer Behandlung zu sein und nun befürchte, die polizeiliche Vorgehensweise könnte den bereits eingetretenen Heilungsprozess gestoppt haben. Zumindest verspüre er im Moment wieder Schmerzen in der Nackengegend. Nach dem Abschluss der Hausdurchsuchung habe der Polizeikommandant den Rekurrenten die Gründe des polizeilichen Vorgehens erklärt und sich entschuldigt, dass die Polizei zum Schutz der Familie und zur Eigensicherung kaum eine andere Wahl gehabt habe (act. G3.1.5f). Anlässlich der vom 1. bis 3. und am 9. Dezember 2003 durchgeführten Begutachtung bei der MEDAS Ostschweiz schilderte der Rekurrent die Hausdurchsuchung wie folgt: In der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 1999 sei er durch die Polizei im Schlaf überrascht worden. Er sei bei diesem Polizeieinsatz durch einen Polizeigrenadier mit dem Fuss im Nacken auf dem Boden fixiert worden. Ein Gewehrlauf sei ihm auf seine Schläfe gerichtet gewesen. Er habe unter Atemnot gelitten. Im Anschluss an dieses Ereignis habe er unter chronischen Nackenschmerzen und Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks gelitten (act. G3.1.1f S. 3). 2.4. Der Rekurrent liess sich einen Tag nach der Hausdurchsuchung, d.h. am 16. Januar 1999, im Notfall des Kantonsspitals D.___ behandeln. Anlässlich dieser Untersuchung konnten Kontusionsmarken (Spuren) im Bereich der rechten Gesichtshälfte, im lateralen Hals- und Nackenbereich, links frontal, an der unteren Lippe sowie streifige Spuren am Rücken festgestellt werden. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass sich multiple Kontusions-/Prellmarken gezeigt hätten (act. G3.1.5h). Im Arztzeugnis UVG des kantonalen Spitals D.___ vom 29. Januar 1999 wurde über die Erstbehandlung vom 16. Januar 1999 festgehalten, eine Röntgenuntersuchung von Schädel und HWS habe keinen Befund ergeben. Jedoch bestünden multiple fleck- und streifenförmige Rötungen in der rechten Gesichtshälfte, im lateralen Hals- Nackenbereich rechts, links frontal, am Rücken und am Unterarm distal beidseits, wobei deren Genese unklar sei. Differentialdiagnostisch sei an eine Prellung, Kontusion oder Kompression zu denken (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts AR vom 16. September 2009, B. 2; act. G3.1.1d). Am 8. Mai 2000 diagnostizierte Dr. med. E., Orthopädie F., beim Rekurrenten ein Sehnenscheidenregenerat nach Traumatisierung der FCR-Sehne Vorderarm rechts und führte aus, der Rekurrent habe sich vor einem Jahr die Verletzung am rechten Vorderarm durch Handschellen zugezogen. Anschliessend habe sich eine knotige Veränderung subcutan entwickelt. Nach wie vor bestünden Belastungs- und Druckschmerzen. Da die Beschwerden nun seit einem Jahr bestünden, sei die operative Revision und Knotenexzision und Glättung 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Sehne indiziert (act. G3.1.5k). Dr. med. G., Orthopädie F., führte im Arztbericht vom 22. März 2001 aus, der Rekurrent sei aufgrund einer Fehlanzeige von der Polizei anstelle des Gesuchten verhaftet und ziemlich brutal behandelt worden. Er sei in ungemütlicher Bauchlage mit Schuh im Nacken und mit einem kräftigen Schuhdruck auf dem Knie rechts popliteal festgehalten worden. In der Folge seien Schmerzen im Bereich des unteren Patellapols rechts aufgetreten, die nicht mehr spontan remittiert seien. Als Diagnose wurde eine posttraumatische Ansatztendinopathie/Partialruptur des Lig. patellae re gestellt. Es sei keine ossäre Läsion erkennbar gewesen. In der MRI-Untersuchung zeige sich eine Partialruptur des Lig. Patellae (act. G3.1.5j). Am 25. Juni 2003 stellte der Hausarzt Dr. med. H.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisch belastungsabhängige Schmerzen rechter Vorderarm Status nach Handschellenverletzung, Status nach Revisionsoperation 7/2000, Knieschmerzen rechts, Folge des Polizeieinsatzes und Betriebsunfalls sowie chronische Nacken- und Rückenschmerzen (act. G3.1.5i). Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte beim Rekurrenten als Gutachter am 18. Dezember 2003 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) bei einer zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur mit paranoid-querulatorischen Zügen (ICD-10: F 60.0; act. G3.1.1e). Im psychiatrischen Bericht vom 8. Januar 2008 hielt er neu als Behandler fest, dass die paranoide Entwicklung aufgrund des Polizeieinsatzes von Dauer sei (act. G3.1.1i). Im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts AR vom 21. Februar 2001 wird demgegenüber festgehalten, dass die vom Rekurrenten geltend gemachten Nacken- und Rückenbeschwerden objektivierbar nicht als Folge des Ereignisses vom 15. Januar 1999 feststellbar seien (act. G3.1.1c). Dem MEDAS-Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass Dr. med. J., Leitender Arzt des Suva-Ärzteteams in Unfallmedizin, am 22. August 2002 daran gezweifelt hat, dass es sich bei dem am 3. Juli 2000 exzidierten Knötchen im Bereich der Sehnenscheide des rechten Flexor carpi radialis um einen Narbenknoten gehandelt habe, welcher mit der Handschellenverletzung in Zusammenhang stehe (act. G3.1.1f S. 10). Dr. I.___ schilderte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2003, bei der somatoformen Schmerzstörung gehe es um die andauernden und subjektiv empfundenen schweren und quälenden Schmerzen, welche wahrscheinlich durch physiologische Prozesse oder zugrundeliegende körperliche Störungen nicht vollständig erklärt werden könnten. Sie würden in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auftreten. Bei den paranoiden Zügen der Persönlichkeitsstruktur gehe es vor allem um eine übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Schicksalsschlägen, dabei um ein 2.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. situationsunangemessenes Bestehen auf eigene Rechte und dann die Neigung, Erlebtes zu verdrehen (act. G3.1.1e). Anhand der aktenkundigen Arztberichte, der Schilderungen der Rekurrenten und der Stellungnahme des Polizeikommandanten ist nach dem Gesagten einzig glaubhaft, dass der Rekurrent anlässlich der Hausdurchsuchung mit Handschellen am Boden festgehalten wurde und sich dabei (leichte) Prellungen im Gesicht, am Hals sowie streifenförmige Spuren am Rücken zugezogen hat. Entgegen den Ausführungen der Rekurrenten kann aus diesen Verletzungen, die sich der Rekurrent wahrscheinlich während des Polizeieinsatzes zugezogen hat, nicht auf ein strafbares Verhalten seitens der Polizei geschlossen werden, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird (vgl. auch vorstehende E. 1.2). Nicht ausreichend wahrscheinlich sind mit Blick auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts AR sowie dem im Recht liegenden MEDAS-Gutachten, dass die übrigen körperlichen Beschwerden auf den Polizeieinsatz zurückzuführen sind. 2.7. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Amts- und Berufspflichten können im Rechtsstaat die Verwirklichung eines Straftatbestands einzig in dem Umfang rechtfertigen, wie dies das öffentliche Recht verlangt oder zulässt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 6B_614/2007, E. 2.4). Somit hat auch befugte polizeiliche Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und muss verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt im Polizeirecht und für das Handeln der Polizeiorgane ein besonderes Gewicht zu. Er findet allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV und ist unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV sowie im entsprechenden Zusammenhang nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 136 I 87 E. 3.2). 3.1. Gemäss Art. 6 des Gesetzes des Kantons AR über das Polizeiwesen (aPolizeigesetz vom 25. April 1971 [in der im Zeitpunkt des Polizeieinsatzes gültigen 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fassung; zwischenzeitlich aufgehoben]; bGS 521.1) hatte die Kantonspolizei im Rahmen der geltenden Rechtsordnung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie den Schutz von Personen und Eigentum zu sorgen. Nach Art. 28 der Verordnung des Kantons AR zum Gesetz vom 25. April 1971 über das Polizeiwesen (aPolizeiverordnung vom 25. Oktober 1971 [in der damals gültigen Fassung vom 1. August 1998; zwischenzeitlich aufgehoben]; bGS 521.11) hatten die Angehörigen der Kantonspolizei das Ansehen der Polizei durch tadelloses Auftreten innerhalb und ausserhalb des Dienstes und durch einwandfreie Lebensführung zu wahren und zu fördern (Abs. 1). Sie hatten sich gegenüber jedermann korrekt und taktvoll zu verhalten (Abs. 2). Gemäss Art. 32 Abs. 1 aPolizeiverordnung übte die Kantonspolizei ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus. Im damals gültigen Dienstreglement der Kantonspolizei vom 2. Januar 1979 (Fassung vom

  1. August 1998; zwischenzeitlich aufgehoben) hatten die Polizeibeamten bei der Ausübung des Dienstes taktvoll und entschlossen zu handeln (Art. 1 Abs. 1). Unnötige Strenge, Beschimpfungen, Drohungen und andere widerrechtliche Mittel waren unzulässig (Abs. 2). Polizeiliche Eingriffe durften nicht schärfer sein, als es der Zweck der Massnahme verlangte (Abs. 3). Eine explizite gesetzliche Grundlage für die Anwendung körperlichen Zwangs lässt sich aus den genannten Bestimmungen nicht herleiten. Zu jener Zeit war es nicht aussergewöhnlich, dass es an einer expliziten gesetzlichen Grundlage fehlte (vgl. BBI 2006 2489 Ziff. 1.4.1 S. 2497). Das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (ZAG; SR 364.0) vom 20. März 2008 trat erst am 1. Januar 2009 in Kraft. Die fehlende gesetzliche Grundlage bedeutete indes nicht, dass polizeiliche Massnahmen zum Schutz der Polizeigüter nicht zulässig waren. Die Polizeigeneralklausel rechtfertigte bei schwerer und unmittelbarer Gefahr bereits damals unter gewissen Voraussetzungen und im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Anwendung körperlichen Zwangs durch die Polizei (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2576 ff.). 3.3. Der Polizeieinsatz liegt nunmehr 24 Jahre zurück. Da die Prüfung der Verhältnismässigkeit stets im Einzelfall und im Rahmen einer Interessenabwägung zu erfolgen hat, kann eine allfällige Strafbarkeit des Grenadierangehörigen anhand der vorliegenden Aktenlage nicht eruiert werden. Im Rahmen der Interessenabwägung müsste geprüft werden, ob der eingesetzte körperliche Zwang gerechtfertigt war oder ob Hilfsmittel eingesetzt wurden, die unverhältnismässig waren. Dabei sind die vorhandenen Mittel der Polizei sowie das vom Beschuldigten ausgehende 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gefahrenpotential zu berücksichtigen. Zugleich hat die Schwere der Straftat (vorliegend vorsätzliche Tötung) in die Beurteilung miteinzufliessen. Dass der Rekurrent nicht die beschuldigte Person war, bedeutet indes nicht, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung nicht auch von einem Gefahrenpotential seinerseits auszugehen war, zumal bei fremden Personen deren Unberechenbarkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Naturgemäss geht von einer Person, die mit Handschellen fixiert am Boden liegt, weniger Gefahr aus als von einer Person, die sich (ungesichert oder gesichert) in stehender oder sitzender Position befindet. Ob ein weniger einschneidendes Mittel vorhanden gewesen wäre, kann gestützt auf die Aktenlage nicht beurteilt werden. Ebenfalls unbekannt ist, wie lange die Hausdurchsuchung gedauert hat und ob die behauptete Atemnot des Rekurrenten auf ein Fehlverhalten der Polizei zurückzuführen war. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt hat und in rechtmässig (antizipierter) Würdigung der Beweise zu einer rechtlich hinreichenden Überzeugung kommen durfte, um die (sinngemässen) Beweisangebote der Rekurrenten (Beizug der Untersuchungsakten; vgl. act. G3.1.5) abzulehnen. 4.1. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist auch im opferhilferechtlichen Verfahren nach dem geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG und Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP; sGS 951.1]; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, OH 2009/6, E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr zumutbare Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 512 E. 3.3). Kann der entscheidrelevante Sachverhalt nicht mit genügender Klarheit erstellt werden, kommt die allgemeine Beweislastregel zur Anwendung, wonach zuungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3 zur analogen Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 21 Abs. 3 VRP) bedeutet unter anderem, dass die Behörde frei darüber befindet, ob anhand der vorhandenen Beweismittel eine Tatsache nach dem gesetzlich geforderten Beweismass als bewiesen gilt oder ob die Behörde weitere Beweise erheben muss (vgl. Raphael Widmer, in: Salim Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, Art. 21 Rz. 11 m.w.H.). Wenn eine Behörde willkürfrei zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an ihrer bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern, oder wenn sie das offerierte Beweismittel für untauglich hält (sog. antizipierte Beweiswürdigung), ist der Beweisanspruch nicht verletzt (BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3). 4.3. Die Rekurrenten erhoffen sich aus dem Protokoll über die Hausdurchsuchung neue Erkenntnisse. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Protokoll, sofern es nach so langer Zeit überhaupt noch vorhanden wäre, einzig der (grobe) Ablauf der Hausdurchsuchung, die anwesenden Personen sowie die sichergestellten Gegenstände aufgelistet sein dürften. Dass diesem Protokoll Hinweise auf übermässige Polizeigewalt zu entnehmen sind, ist nicht anzunehmen, zumal dieses Protokoll von der Polizei verfasst wurde und sich diese nicht selber belasten würde. Hinweise, die für die Darstellung des Rekurrenten sprechen, erscheinen angesichts des zusammenfassenden Berichts des Polizeikommandanten AR vom 29. Januar 1999 (act. G3.1.5f) nahezu ausgeschlossen. Auch aus Zeugenaussagen lässt sich heute – 24 Jahre nach dem Vorfall – nichts Verwertbares mehr gewinnen. In Bezug auf die durch den Polizeieinsatz erlittenen Verletzungen ergibt sich der massgebende Sachverhalt bereits aus den Akten. Dabei ist glaubhaft, dass sich der Rekurrent leichte körperliche Verletzungen zugezogen hat. Inwiefern aus allfälligen Fotodokumentationen weitere Erkenntnisse erwartet werden könnten, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte somit auf weitere Abklärungen verzichten. 4.4. Zusammenfassend steht fest, dass zwar glaubhaft erscheint, dass der Rekurrent anlässlich der Hausdurchsuchung unter Gewaltanwendung zu Boden gedrückt wurde. Nicht wahrscheinlich ist jedoch anhand der Aktenlage, dass der polizeiliche Eingriff unverhältnismässig gewesen wäre. Daran vermögen auch die am nächsten Tag auf dem Notfall festgestellten leichten körperlichen Verletzungen nichts zu ändern. Auch die von Dr. I.___ diagnostizierte Persönlichkeitsänderung lässt keinen anderen Schluss zu. Denn selbst wenn der Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Leiden und des Polizeieinsatzes zu bejahen wäre, liesse sich damit eine strafbare Handlung nicht nachweisen. Mit dem psychischen Leiden lässt sich weder der dargelegte 4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. In Bezug auf die weiteren Strassenverkehrs- und Arbeitsunfälle sind keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ersichtlich. Solche werden von den Rekurrenten im Übrigen auch nicht (substantiiert) behauptet. 6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Opfereigenschaft des Rekurrenten zu Recht verneint. Damit hat auch die Rekurrentin keinen Anspruch auf längerfristige Hilfe Dritter. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Rechtsfertigungsgrund widerlegen noch der subjektive Tatbestand der dem Polizeigrenadier vorgeworfenen Delikte nachweisen. Die Rekurrenten machen sodann weder geltend, dass widerrechtliche Mittel angewendet, noch dass Drohungen oder Beschimpfungen ausgesprochen wurden. Vielmehr sieht der Rekurrent die Unrechtmässigkeit bereits darin, dass es zu einem polizeilichen Eingriff gekommen ist.

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