St.Gallen Sonstiges 29.03.2022 OH 2021/1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2021/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 25.07.2022 Entscheiddatum: 29.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 29.03.2022 Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 OHG. Für die Bemessung der Genugtuung an die Angehörige im Falle der Tötung ist insbesondere die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren Angehörige, die direkten Folgen der Tat und der Tathergang massgebend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2022, OH 2021/1). Entscheid vom 29. März 2022 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Marsha Karas Geschäftsnr. OH 2021/1 Parteien A.___, Rekurrentin, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Gegenstand Genugtuung Sachverhalt A. Am 6. April 2021 stellte A., vertreten durch die Beratungsstelle Opferhilfe SG- AR-AI, beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) ein Gesuch um Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.-- (act. G3.1). A.a. Die Mutter der Gesuchstellerin, B. sel., war Opfer eines Tötungsdeliktes geworden. Dem Entscheid des Kreisgerichts C.___ vom 9. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass sich der Täter mit B.___ sel. in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2018 in den Luftschutzkeller der von ihm bewohnten Liegenschaft begab, da er sich vom Teufel verfolgt fühlte. Der Täter habe geglaubt, vom Teufel getötet und gefressen zu werden. Um dies zu verhindern, habe er B.___ sel. mehrere Schnittverletzungen an den Unterarmen und sechs Stichverletzungen im Brustkorbbereich zugefügt. B.___ sel. ist infolge der vom Täter zugefügten Verletzungen am Tatort verstorben (act. G3.1.3, S. 4 f.). Das Kreisgericht C.___ sprach den Täter infolge nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung frei und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Der Täter wurde verpflichtet, A.___ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 16. Mai 2018 zu bezahlen (act. G3.1.3, S. 31). Zur Beurteilung der Genugtuungsansprüche zog das SJD zusätzlich eine Aktennotiz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region C.___ (nachfolgend: KESB) bei (act. G 3.3.1). A.b. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 sprach das SJD A.___ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu. Im Mehrbetrag wies es das Gesuch ab. Zur Begründung führte das SJD aus, es sei nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin durch den plötzlichen und gewaltsamen Tod ihrer Mutter eine schwere Belastungssituation erlebt und sich in der Folge psychische Beschwerden entwickelt hätten. Im Tatzeitpunkt sei die A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Gesuchstellerin 2_-jährig gewesen und habe seit längerer Zeit nicht mehr mit ihrer Mutter zusammengelebt. Die Mutter der Gesuchstellerin sei erst kurz vor dem Tötungsdelikt nach einem mehrjährigen Aufenthalt in D.___ wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Während des Auslandaufenthaltes habe praktisch kein Kontakt zwischen der Mutter und der Gesuchstellerin bestanden. Die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Mutter könne daher nicht als besonders eng gelten, auch wenn sich die Gesuchstellerin nach der Rückkehr ihrer Mutter in die Schweiz intensiv um sie gekümmert habe (act. G1.1). Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 1. Juli 2021. A.___ (nachfolgend: Rekurrentin) beantragt die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.--. Zur Begründung macht sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Genugtuung im Minimum der definierten Bandbreite zugesprochen und den Umständen, die sie und ihre Mutter betreffen, zu wenig Rechnung getragen. Ihre Mutter und sie hätten es im Leben nicht immer einfach gehabt, aber das Verhältnis zwischen ihnen sei immer sehr eng gewesen (act. G1). B.a. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses (act. G3). B.b. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) hat jede Person Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Anspruch auf Opferhilfe haben auch die Angehörigen, insbesondere die Kinder des Opfers. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 OHG). Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Im Unterschied zum Strafrecht muss dieses Verhalten im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich schuldhaft sein, um eine dadurch 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. geschädigte Person als Opfer anzuerkennen (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N 4). Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (Bundegesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) und damit die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sind sinngemäss anwendbar (BGE 132 II 117 E. 2.2.1 mit Hinweis). Zweck der Genugtuung im Sinne des Opferhilferechts ist die Abgeltung einer immateriellen Unbill, die dem Opfer oder seinen Angehörigen aus der Straftat und deren Folgen erwächst (Gomm/ Zehntner, a.a.O., Art. 22 N 6). 1.2. B.___ sel. ist Opfer eines Tötungsdeliktes geworden. Als Tochter des Opfers hat die Rekurrentin demnach unstreitig einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferhilfegesetz. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Rekurrentin auf Genugtuung im Grundsatz bejaht. Umstritten und zu klären ist einzig die Höhe der Genugtuung. 1.3. Die Bemessung der Genugtuung erfolgt nach der Schwere der Beeinträchtigung und beträgt für Angehörige höchstens Fr. 35'000.-- (Art. 23 Abs. 1 und 2 OHG). Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abzustellen ist auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut der betroffenen Person (Gomm/ Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 6; vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 zu Art. 47 OR). Nicht massgeblich sind täterbezogene Faktoren wie die Art der Straftat und das Verschulden des Täters (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 und 2.4.3; Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2005 zur Totalrevision des OHG, BBl 2005 7165 ff., 7224, Ziff. 2.3.2; nachfolgend: Botschaft OHG). 2.1. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht lehnt eine allzu schematische Bemessung der Genugtuung ab und stellt die Einzelfallgerechtigkeit in den Vordergrund (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3; Gomm/Zentner, a.a.O., Art. 23 N 1 und 5 f.). 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach dem Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit des (oft mittellosen oder nicht greifbaren) Täters, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt, die von der Allgemeinheit bezahlt wird (BGE 132 II 117 E 2.2.4 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte nicht, dem Opfer eine volle, umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu garantieren, als er das im OHG vorgesehene Entschädigungssystem geschaffen hat (Pra 2004 Nr. 4 [BGE 129 II 312 E. 2.3] mit Hinweis). Mit der Einführung von Höchstgrenzen (Art. 23 Abs. 2 OHG) fallen die opferhilferechtlichen Genugtuungen in der Bemessung generell tiefer aus, als die zivilrechtlichen (Urteile des Bundesgerichtes vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3, und vom 28. November 2017, 1C_82/2017, E. 2; Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 22 N 7; Botschaft OHG, 7184, Ziff. 1.2.2). Eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigt sich namentlich, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die nach dem Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Januar 2016, 1C_542/2015, E. 3.2). Im Sinne eines Richtwertes kann von 60 bis 70 % der durchschnittlichen zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung im Präjudizienvergleich bzw. der im konkreten Einzelfall straf- oder zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung ausgegangen, mithin eine Kürzung von 30 bis 40 % vorgenommen werden (Gomm/Zehntner, a.a.O, Art. 23 N 8 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Januar 2016, 1C_542/2015, E. 4.2 f.). 2.3. Das Bundesamt für Justiz hat im Oktober 2019 einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz (nachfolgend: Leitfaden) erstellt. Darin hat es einen Rahmen für die Bemessung der Genugtuungsleistungen für Angehörige festgelegt. Für den Tod eines Elternteils sieht der Leitfaden eine Bandbreite von Fr. 10'000.-- bis Fr. 35'000.-- vor. Beträge in der Nähe des Höchstbetrages sind Personen vorbehalten, die besonders schwere Änderungen in ihrer Lebensweise erleiden mussten und bei denen eine besonders intensive Beziehung zum Opfer bestanden hatte (Gomm/ Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 27 mit Hinweis auf den Leitfaden S. 19, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2021, 1C_184/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1. Für die Bemessung der Genugtuung an die Angehörige im Falle der Tötung ist insbesondere die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren Angehörige massgebend. Auf eine intensive Bindung wird im Allgemeinen anhand des 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwandtschaftsgrades geschlossen (Botschaft OHG, 7224, Ziff. 2.3.2). Die Höhe der zu sprechenden Summe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühles zwischen der getöteten Person und der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Tötung ab. Dabei kommt der Tatsache, ob die gesuchstellende Person mit dem Opfer zusammengewohnt hat, regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt (Urteil des Bundesgerichtes vom 10. September 2010, 1C_32/2010, E. 2.4 mit Hinweisen; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in: Jusletter vom

  1. Juni 2015, Rz. 10). Als weitere Indizien dienen auch das Bestehen eines Abhängigkeits- oder Verantwortlichkeitsverhältnis (z.B. bei minderjährigen Kindern), das Alter des Opfers sowie der Angehörigen und die Regelmässigkeit von Kontakten (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 10). Mit zunehmendem Alter, dem Auszug aus der elterlichen Wohnung und der Gründung einer eigenen Familie lockern sich in der Regel die affektiven Bindungen eines Kindes zu den Eltern. Bei erwachsenen Kindern, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, geht man von einer geringen Intensität der zerstörten Beziehung und damit verbunden von kleinerer immaterieller Unbill aus. Haben die Kinder bereits eine eigene Familie gegründet, verlagert sich der Lebensmittelpunkt weg von den Eltern (Hütte/ Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S. 110). 3.2.1. Wenn auch die täterbezogenen und tatrelevanten Unrechtskriterien – wie z.B. das Verschulden des Täters – bei der Bemessung einer Genugtuung nach OHG grundsätzlich aussen vor bleiben müssen, so sind die Umstände der Tat doch insofern zu berücksichtigen, als sie sich intensiver belastend auf die Persönlichkeit der Angehörigen auswirken. So können etwa eine besonders verwerfliche Tatausführung sowie eine besondere Tragik des schädigenden Ereignisses wie beispielsweise ein Tötungsdelikt an Weihnachten oder bei Gelegenheit eines Familienfestes ebenso wie die Plötzlichkeit eines schädigenden Ereignisses die Intensität der Verletzung beeinflussen (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 75 f.). Konnte der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt werden, ist der Tod unter besonders schrecklichen Umständen erfolgt oder der oder die Angehörige Zeuge oder Zeugin der Tat geworden, kann dies bei der Bemessung der Genugtuung ebenfalls erhöhend berücksichtigt werden (Botschaft OHG, 7227). Zum Tathergang und zu den Begleitumständen können auch eine qualifizierte Tatbegehung (Grausamkeit, Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen) sowie die Intensität und das Ausmass der Gewalt bei der Bemessung einbezogen werden (Leitfaden, S. 19). 3.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Teilweise wird in der Literatur vertreten, ein Alter von 25 bis 55 Jahren des Anspruchstellers sei nicht besonders exponiert, sodass sich weder ein Zuschlag noch eine Reduktion der Genugtuung rechtfertige (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 97). 3.2.3. Der Kasuistik in Gomm/Zehntner (a.a.O, Art. 23 N 32) zur Genugtuung bei Tötung eines Elternteils unter Berücksichtigung des Leitfadens von Oktober 2019 sind zwei Fälle zu entnehmen. Im einen Fall wurde zwei Brüdern je eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- zugesprochen, die als 2- und 7-jährige die Tötung ihrer Mutter durch den Vater miterleben mussten. Im anderen Fall wurde einem vierjährigen Kind eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zugesprochen, dessen Mutter mit einer Schusswaffe vorsätzlich getötet wurde. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder (a.a.O, S. 6 ff.) führten in der Rechtsprechungsübersicht einen Fall auf, bei der einer 21-jährigen eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- zugesprochen wurde, deren Mutter durch ihren Freund mit dem Messer getötet wurde. Die Gesuchstellerin sei schwer betroffen gewesen, habe seit vier Jahren alleine gelebt und das letzte Mal circa zweieinhalb Jahre vor der Tat Kontakt zur Mutter gehabt (13. August 2013, BS 1517). In einem anderen Fall wurde der Vater eines 16-jährigen erschossen zu Hause aufgefunden und der Täter konnte nicht ermittelt werden. Dies führte zu einer psychischen Beeinträchtigung des Gesuchstellers, der eine überaus gute Beziehung zum Vater hatte. Die Behörde sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu (15. Mai 2014, BS 1585). Eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- sprach die Behörde einer Gesuchstellerin zu, deren Mutter auf offener Strasse erschossen worden war und bei der die Tat zu Angstzuständen sowie Verlust von Lebensfreude geführt hatte, weshalb eine psychiatrische Behandlung notwendig war (6. Januar 2012, ZH 3/2012). Einer Tochter, die im gleichen Ort wie der verstorbene Vater lebte und eine nahe Beziehung zu ihm hatte, sprach die Behörde unter Berücksichtigung der Tat (ein unbekannter, alkoholisierter Mann hatte den Vater geschlagen, worauf dieser auf der Strasse aufschlug und an Kopfverletzungen verstarb) und einer psychischen Beeinträchtigung mit erfolgter Psychotherapie eine Genugtuung von 15'000.-- zu (17. Januar 2013, ZH 482/2011). 3.3. Für den zu beurteilenden Anspruch auf Genugtuung sind die folgenden Umstände zu berücksichtigen: Der Täter und das Opfer haben eine Zeit lang in einem Konkubinat und das Opfer zeitweise beim Täter gelebt. Vor der Tat hat die Rekurrentin das Opfer intensiv dabei unterstützt, vom Täter unabhängig zu leben (act. G1; G3.1.3, S. 28). Seit Juni 2020 befindet sich die Rekurrentin in psychologischer Therapie. Der Tod ihrer Mutter habe ihr Leben von Grund auf erschüttert. Die Rekurrentin mache sich massive Selbstvorwürfe, da sie davon ausgeht, dass sie bei intensiverer Unterstützung der 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mutter die Tötung hätte verhindern können. Sie habe Mühe zu verstehen, dass der Täter nicht strafrechtlich belangt werden könne (Bericht von Z., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 26. November 2020, act. G3.1.2). Dass der Täter aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen und stattdessen eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich zwar vorliegend aufgrund der Umstände um einen schweren und tragischen Fall handelt, eine Einstufung des Falles als mit schwerster Betroffenheit und damit im Bereich des gesetzlichen Höchstbetrages von Fr. 35'000.-- aber nicht möglich ist (vgl. Botschaft OHG, 7225). Die Rekurrentin stand zum Tatzeitpunkt kurz vor ihrem 2. Geburtstag und wohnte seit mehr als 10 Jahren nicht mehr im Haushalt des Opfers. Im Alter von 13 Jahren wurde sie nach der Scheidung der Eltern und einem kurzen Zusammenwohnen mit dem Opfer in einer Pflegefamilie untergebracht (act. G3.1.3, S. 27). Zu prüfen bleibt, ob die Rekurrentin trotz des eigenen Haushaltes einen besonders intensiven Kontakt mit ihrer Mutter pflegte. 4.2. Nach den Erwägungen im Urteil des Kreisgerichts C._ vom 9. Dezember 2020 hatte die Rekurrentin, bis ihre Mutter im Jahr 2012 in ihr Heimatland zurückgekehrt sei, regelmässig Kontakt zu ihr. Während des Auslandaufenthaltes und nach der Rückkehr in die Schweiz hatte sie praktisch keinen Kontakt zur Mutter. Ab Januar 2018 fand zwischen der Rekurrentin und dem Opfer wieder eine Annäherung statt. Mitte April 2018 kam es zu einem erneuten Kontaktabbruch (act. G3.1.3, S. 28). Der Aktennotiz der KESB zum Gespräch vom 8. März 2018 ist zu entnehmen, dass es der Rekurrentin nicht leichtgefallen sei, ihre Mutter zu unterstützen, da diese sich jahrelang und auch nach der Rückkehr in die Schweiz nie gemeldet habe. Ihre Mutter habe ausser der Rekurrentin niemanden mehr, der sich um sie kümmere (act. G3.3). Nach den Ausführungen im Rekurs habe die Mutter der Rekurrentin nach der Rückkehr aus ihrem Heimatland, wobei die Auslandsabwesenheit entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht fünf, sondern drei Jahre gedauert habe, eine Woche bei ihrem Exmann gelebt und sei danach ohne Mitteilung über ihren weiteren Aufenthaltsort verschwunden. Ende 2017 habe die Rekurrentin erfahren, dass ihre Mutter im Spital sei, worauf sie ihr gleichentags Kleider und Hygieneprodukte gebracht habe. Seit Anfang 2018 habe sie ihre Mutter unterstützt, eine neue Wohnung zu suchen, Anträge an die Behörden auszufüllen, einen Termin bei einem Psychologen zu organisieren, sie bei der KESB angemeldet und bei allen Terminen begleitet. Über Ostern 2018 sei ihre Mutter bei ihr gewesen und danach habe die Rekurrentin sie in ihre neue Wohnung in E.___ gebracht. Diese Situation habe die Rekurrentin belastet, da sie einerseits im 4.2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatzeitpunkt schwanger gewesen und ihre Mutter anderseits durch eine depressive Störung und eine Alkoholkrankheit verändert gewesen sei. Sie habe ihre Mutter gerne unterstützt, da es ihr so schlecht gegangen und sie immer füreinander da gewesen seien (act. G1, S. 2). In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen der Rekurrentin und ihrer Mutter über die Jahre von unterschiedlicher Intensität und Regelmässigkeit war. Während der Unterbringung in einer Pflegefamilie hat die Rekurrentin ihre Mutter noch regelmässig gesehen. Erst mit dem Wegzug der Mutter in ihr Heimatland D.___ ist der Kontakt abgebrochen. Auch nach der Rückkehr der Mutter in die Schweiz ist der Kontakt nach der Aktenlage nicht sofort wiederbelebt worden, denn der Rekurrentin war bis Ende 2017 der Aufenthaltsort ihrer Mutter nicht bekannt. Ab Januar 2018 näherten sich die Rekurrentin und ihre Mutter wieder an. So verbrachte die Mutter die Osterfeiertage bei der Rekurrentin. 4.2.2. Vorliegend ist zur Bindung zwischen dem Opfer und der Rekurrentin zu berücksichtigen, dass sich die Rekurrentin vor der Tat intensiv um das Opfer gekümmert und sie beim Umgang mit den Behörden unterstützt hat (vgl. E. 4.2.1 vorstehend). Aus der Aktennotiz der KESB vom 8. März 2018 geht hervor, dass eine Errichtung einer Beistandschaft durch eine Drittperson für die Vertretung zur Personensorge (Wohnen, Tagesstruktur, Beschäftigung) und zur Vermögenssorge (Administration, Einkommens- und Vermögensverwaltung, Versicherungen und Behörden) geplant gewesen ist. Die Rekurrentin hätte das Opfer bei gesundheitlichen und medizinischen Themen weiterhin unterstützt (act. G3.3.1). Anhand von Skizzen und unter Bezug auf die frühere Beistandschaft sei versucht worden, den Unterstützungsbedarf einzuschätzen. Dabei sei unklar gewesen, wie weit die Mutter der Rekurrentin den Unterstützungsbedarf verstanden habe und dem Gespräch habe folgen können. Die zuständige Abklärungsperson der KESB hielt fest, dass beim späteren Opfer die eigenen Wünsche und die Realität nicht nur hinsichtlich einer möglichen Erwerbstätigkeit weit auseinanderliegen würden (act. G3.3.1). Aus den Ausführungen in der Aktennotiz der KESB lässt sich schliessen, dass das Opfer - wohl auch aus gesundheitlichen Gründen – sehr hilflos wirkte. Wie vorstehend in Erwägung 4.2.1 dargelegt, hat die Rekurrentin ab Januar 2018 bis zur geplanten Errichtung einer Beistandschaft ihre Mutter bei den Behörden angemeldet und sie zu allen Terminen begleitet. Es lag somit ein umgekehrtes Verantwortlichkeitsverhältnis in der Eltern-Kind-Beziehung vor, indem sich die Rekurrentin für ihre Mutter 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verantwortlich fühlte, obwohl sich diese während Jahren nicht mehr bei ihr gemeldet hatte. Bei der Bemessung der Genugtuung sind die direkten Folgen der Tat ebenfalls zu berücksichtigen. Darunter fallen nach dem Leitfaden insbesondere die Intensität, das Ausmass und die Dauer der psychischen Folgen sowie die Dauer der Psychotherapie (Leitfaden, S. 19). Zu berücksichtigen ist, dass die Rekurrentin im Tatzeitpunkt im fünften Schwangerschaftsmonat und damit besonders vulnerabel war (act. G1, G3.1.4). Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychologin habe sich die Rekurrentin Wochen und Monate nach dem Tod der Mutter in einer tiefen Verzweiflung befunden und sich von allen Menschen zurückgezogen. Gegen Ende der Schwangerschaft habe die Rekurrentin sich schonen müssen. Ein solches Schockerlebnis habe auch Auswirkungen auf das ungeborene Kind (act. G3.1.4). Die Rekurrentin begab sich rund zwei Jahre nach der Tat in psychologische Behandlung. Aufgrund von massiven Selbstvorwürfen sei es ihr nahezu unmöglich gewesen, sich einem fremden Menschen anzuvertrauen und psychiatrische respektive psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch zwei Jahre nach der Tat fühle sie neben der Trauer und Wut eine grosse körperliche Erschöpfung, zeige ein selbstschädigendes Verhalten, habe Albträume und grosse Angst alleine zu sein. Zudem würden sich regelmässig Bilder aus der Vergangenheit aufdrängen, dies führe zu einer Vermeidung von allen Situationen, welche sie an die Vergangenheit erinnern. Die behandelnde Psychologin attestierte eine posttraumatische Belastungsstörung und erachtete eine Behandlung von mindestens einem Jahr als empfehlenswert (act. G3.1.4). Die Rekurrentin erlitt somit durch die Tat nachweislich eine längerfristige psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf ihr Familienleben. 4.4. Da der Täter die Tötung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat, wurde er vom Kreisgericht C.___ zivilrechtlich zur Bezahlung einer Genugtuung aus Billigkeit im Sinne von Art. 54 OR verpflichtet. Das Kreisgericht hielt diesbezüglich fest, dass es sich bei der konkret zu beurteilenden vorsätzlichen Tötung um ein besonders schweres Abweichen vom geforderten Durchschnittsverhalten handelt und deshalb trotz den fehlenden finanziellen Mitteln eine Genugtuung aus Billigkeit geschuldet sei (vgl. Entscheid des Kreisgerichts C.___ vom 9. Dezember 2020, E. VIII. 3; act. G3.1.3). Das Kreisgericht erachtete das Abweichen vom Durchschnittsverhalten als besonders schwer, weshalb davon auszugehen ist, dass die zivilrechtlich zugesprochene Genugtuung bei gegebener Schuldfähigkeit des Täters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deutlich höher ausgefallen wäre. 4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 18. Juni 2021 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, der Rekurrentin eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Beantragt wird vorliegend eine Genugtuung von Fr. 15'000.--. Eine Genugtuung in der beantragten Höhe liegt innerhalb des im Leitfaden für die Tötung eines Elternteils vorgesehenen Rahmens (vgl. E. 3.1) und erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere im Vergleich mit den in E. 3.3 erwähnten Fällen als gerechtfertigt. Zwar steht der Vorinstanz bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung ein gewisser Spielraum zu und im Grundsatz kann von der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung abgewichen sowie die opferhilferechtliche Genugtuung tiefer angesetzt werden. Angesichts der besonderen Betroffenheit der Rekurrentin, des schrecklichen Tathergangs und des Umstands, dass das Strafgericht die Genugtuung ohne Vorliegen eines Verschuldens des Täters einzig aus Billigkeit zugesprochen hat, erscheint jedoch vorliegend eine weitere Herabsetzung der Genugtuung nicht als angebracht. 4.6. Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu zahlen. 5.1. Das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (einschliesslich Rechtsmittelverfahren) ist von Bundesrecht wegen grundsätzlich kostenlos (Art. 30 OHG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. 5.2.

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