© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2020/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 22.07.2022 Entscheiddatum: 07.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 07.03.2022 Art. 13 f. und 19 ff. OHG, Art. 183 und 220 StGB, Art. 276 ff. ZGB. Die als Kinder vom Vater ins Ausland entführten Rekurrenten konnten als Jugendliche bzw. junge Erwachsene zu einem Ferienbesuch in die Schweiz reisen. Danach kehrten sie ins Ausland zurück. Da sie die Möglichkeit gehabt hätten, in der Schweiz zu verbleiben, sind die Kosten für eine erneute Reise in die Schweiz nicht mehr als längerfristige Hilfe im Sinne des OHG zu qualifizieren. Die Kosten für eine angemessene Erstausbildung sind grundsätzlich von ihren Eltern zu tragen. Soweit und sofern durch die Entführung ein Schaden entstanden ist (Mehrkosten bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung), können die Opfer eine Entschädigung nach Art. 19 ff. OHG beantragen. Im Rahmen des Entschädigungsverfahrens kann ein Vorschuss beantragt werden. Steht den Rekurrenten diese Möglichkeit offen, so besteht kein Anspruch auf materielle längerfristige Hilfe in Form von Überbrückungsgeldern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2022, OH 2020/4). Entscheid vom 7. März 2022 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. OH 2020/4 Parteien
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beseitigt, nachdem sie sich wieder in der Schweiz befinden würden. Eine weitergehende Herstellung der Situation vor der Entführung sei nicht möglich. Integrationsprobleme aufgrund fehlender Deutschkenntnisse und eine aus schweizerischer Sicht ungenügende schulische und berufliche Bildung in C.___ seien als nur mittelbare Folge der Entführung anzusehen. Opferhilfeleistungen könnten deshalb nicht erbracht werden. Allenfalls könnte aber der durch die verzögerte Ausbildung entstandene Schaden im Sinne der Erschwerung des beruflichen Fortkommens einen Entschädigungsanspruch gemäss Opferhilferecht auslösen. Dabei gehe es nicht um Hilfeleistungen, sondern um Abgeltung eines erlittenen Schadens. Es werde deshalb vorgeschlagen, dass das vorliegende Gesuch bis zur Klärung der Entschädigungsansprüche sistiert werde (act. G3.3). Mit E-Mail vom 3. Dezember 2019 liessen die Gesuchsteller um Aufhebung der Sistierung des Verfahrens betreffend Hilfeleistungen ersuchen, da es noch Jahre dauern werde, bis über die Entschädigungsansprüche entschieden werde (act. G3.4). A.c. Am 4. Februar 2020 griff die Opferhilfestelle SG-AR-AI ihre Ausführungen gemäss Schreiben vom 19. August 2019 wieder auf und führte im Weiteren aus, auch ohne die Entführung wären Ausbildungskosten wie etwa Schulgebühren für eine Vorlehre oder ein zehntes Schuljahr und Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr entstanden. Zu überlegen wäre, ob "Einsparungen" der Mutter (Erlernen einer Fremdsprache, kein Kinderunterhalt während zehn Jahren) zu berücksichtigen wären. Den Gesuchstellern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. G3.5). A.d. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2020 liessen die Gesuchsteller im Wesentlichen ausführen, die Integrationsprobleme aufgrund des Verlusts der deutschen Sprache und der schweizerischen Kultur wären ohne die Entführung nicht eingetreten. Unmittelbarkeit sei nicht erforderlich. Zwischen der Straftat und dem eingetretenen Schaden bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang. Eine Behebung der Folgen der Straftat bedeute nicht nur die physische Anwesenheit, sondern auch eine Reintegration in die schweizerischen Lebensverhältnisse. Eine Aufrechnung mit eventuellen "Einsparungen" der Mutter sei in Anbetracht des Leids, welches durch die Entführung verursacht worden sei, zynisch. Die Mutter habe sodann während der A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Abwesenheit der Kinder auch auf finanzielle Leistungen wie Kinderzulagen, Alimentenbevorschussung und Steuerabzüge verzichtet (act. G3.6). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wies die Opferhilfe SG-AR-AI die Gesuche um Kostenübernahme für berufliche Integration und Flugkosten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Opferhilfe übernehme ausschliesslich Leistungen, die als unmittelbare Folge der Straftat notwendig geworden seien. Damit werde ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Bedarf der beanspruchten Leistung gefordert. Die Reintegrationsprobleme seien unbestritten eine Folge der Entführung durch den Vater nach C.. Damit sei der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen. Demgegenüber sei die Adäquanz zu verneinen. Bei den Flugkosten handle es sich nicht um Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit einem Rückführungsverfahren stehen würden, zumal die Entführung 10 Jahre zurückliege und die Gesuchsteller bereits vor ihrer definitiven Rückkehr zu Ferienzwecken in die Schweiz gereist seien (act. G3.7). A.f. Am 3. November 2020 erheben A. und B., nun vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch, Rekurs gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben. Der Rekurrentin sei längerfristige Hilfe in Höhe von Fr. 7'450.55 für Integrationsmassnahmen bis August 2019 und in Höhe von Fr. 306.-- für Flugkosten auszurichten. Dem Rekurrenten sei längerfristige Hilfe in Höhe von Fr. 15'851.85 für Integrationsmassnahmen bis Juli 2022 und in Höhe von Fr. 306.-- für Flugkosten auszurichten. Eventualiter sei das Gesuch zur Neubeurteilung an die Finanzkommission der Stiftung Opferhilfe zurückzuweisen. Den Rekurrenten sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MwSt in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Eventualiter für den Fall, dass keine oder eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen werde, sowie für den Fall des ganzen oder teilweisen Unterliegens sei den Rekurrenten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, ihre Eltern hätten sich im Jahr 2004 getrennt, wobei die Kinder in die Obhut der Mutter gegeben worden seien. Mit Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 19. Dezember 2008 und Urteil des Obergerichts Y.___ vom 3. März 2010 seien die Eltern geschieden worden und sie B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt worden. Anlässlich des Besuchstages vom 22. Mai 2009 seien die Rekurrenten zusammen mit ihrer jüngeren Schwester vom Vater in dessen Heimatland C.___ entführt worden, wo der Vater mit seiner zweiten Frau und zwei Halbschwestern der Rekurrenten gelebt habe. Die Mutter habe sich intensiv aber erfolglos um eine Rückführung der Rekurrenten in die Schweiz bemüht und nur unregelmässig mit den Rekurrenten telefonieren können, sodass diese die deutsche Sprache mit der Zeit verlernt hätten. Es habe eine schleichende Entfremdung von der Mutter und der schweizerischen Kultur stattgefunden. Die Rekurrentin habe in C.___ das Abitur gemacht und sich an der Universität X.___ für ein Chemie-Studium eingeschrieben. Nachdem sie 2018 volljährig geworden sei, habe sie von ihrem Vater einen Besuch bei ihrer Mutter eingefordert, wie er es ihr früher versprochen habe. Der Vater habe dies zuerst verhindert, dann erschwert, sodass die Rekurrenten erst im Sommer 2018 für einen Monat in die Schweiz gereist seien. Dieser Monat sei wegen Befragungen durch die Strafverfolgungsbehörden und des Aktivwerdens der KESB sowie ständiger Anrufe des Vaters, der sie zur Rückkehr gedrängt habe, und Kontaktaufnahmen von Verwandten des Vaters in der Schweiz eine äusserst schwierige Zeit gewesen. Nach dem Besuch bei der Mutter seien die Rekurrenten nicht "freiwillig" nach C.___ zurückgekehrt. Nicht nach C.___ zurückzureisen, sei keine echte Option gewesen. Nachdem die Rekurrenten mit ihrer jüngeren Schwester im September 2018 nach C.___ zurückgekehrt seien, habe die Zeit in der Schweiz mit der Mutter nachgewirkt. Der Vater habe eine erneute Reise in die Schweiz jedoch zunächst verweigert. Zufällig habe ein Bekannter dem Vater erzählt, seine in W.___ lebende Tochter verdiene dort gut. Jene Familie habe also eine "Geldquelle" in W.___ gehabt. Plötzlich sei der Vater mit einer Rückkehr der Rekurrenten in die Schweiz einverstanden gewesen. Am 2. November 2018 seien die Rekurrenten in die Schweiz zurückgekehrt, wobei der Stiefvater ihre Flugkosten von total Fr. 612.90 vorfinanziert habe. Seither würden sie bei ihrer Mutter in der Familie leben. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz hätten die Rekurrenten die deutsche Sprache wiedererlernen müssen. Sie hätten deshalb Sprachkurse und ab März 2019 ein Arbeitstraining absolviert mit dem Ziel, eine Lehrstelle zu finden und die berufliche Ausbildung starten zu können. Die Kosten hierfür seien vom Sozialamt und dem Stiefvater vorgeschossen worden. Von August 2019 bis Juli 2020 habe die Rekurrentin eine Vorlehre als V.___ bei der F.___ AG in Zürich absolviert. Der Rekurrent habe von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte August 2019 bis Juli 2020 eine Vorlehre als V.___ im Bereich Transport bei der Stiftung D.___ absolviert. Für die Kosten der Vorlehren habe beim Kanton St. Gallen ein Gebührenerlass erreicht werden können. Während der Vorlehre habe der Rekurrent von August bis Oktober 2019 einen Sprachkurs der Klubschule Migros besucht, der vom Stiefvater vorfinanziert worden sei. Im August 2020 habe die Rekurrentin bei der F.___ AG, welche ihr ein GA zur Verfügung stelle, eine zweijährige Lehre zur V.___ EBA beginnen können. Sie sei damit auf gutem Weg in einen Berufseinstieg. Allerdings liege eine zweijährige Grundausbildung mit Berufsattest weit unter ihrem Potential, sei sie doch in C.___ eine ausgezeichnete Schülerin gewesen. Der Rekurrent habe im August 2020 eine zweijährige Lehre zum U.___ EBA in G.___ beginnen können. Er besuche die Berufsfachschule in T.___ und benötige deshalb auch ab August 2020 bis Lehrabschluss im Juli 2022 ein GA, das zurzeit Fr. 230.-- pro Monat koste. Die Rekurrenten seien Opfer einer Entführung und damit einer Straftat geworden. Die Entführung sei für sie ein traumatisches Erlebnis gewesen, auch wenn der Vater für sie in C.___ gesorgt und sie den dortigen Verhältnissen entsprechend aufgezogen habe. Sie seien dadurch in ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt worden, sodass ihnen längerfristige Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftraten (OHG; SR 312.5) zustehe. Sie seien nicht in der Lage, die beantragten Leistungen vom Täter erhältlich zu machen. Das Dauerdelikt der Entführung sei erst mit der Rückkehr in die Schweiz am 2. November 2018 beendet gewesen, weil erst dann das Herrschaftsverhältnis des Vaters gegenüber der Rekurrenten beendet worden sei. Würde man entgegen der Auffassung der Rekurrenten für den Zeitpunkt der Beendigung der Entführung auf die erste Einreise in die Schweiz abstellen, wäre das Dauerdelikt jedenfalls frühestens am 18. August 2018 beendet worden. Betreffe die längerfristige Hilfe keine gesundheitlichen Massnahmen, so sei die Grenze der Dauer der längerfristigen Hilfe erreicht, wenn eine wesentliche Rückführung in die Umstände vor der Straftat nicht mehr möglich sei. Nur Schäden, die nach diesem Zeitpunkt entstehen würden, seien als Entschädigung nach dem OHG geltend zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Rekurrenten frühestens nach Abschluss der zweijährigen Lehre EBA den Stand für den Ausbildungs-/Berufseinstieg haben würden, den sie ohne Entführung gehabt hätten. Die Integrationsmassnahmen und Bildungsschritte bis und mit Lehrabschluss EBA würden also einzig einer Rückführung in die Umstände vor der Straftat dienen. Aus diesem Grund würden auch die Fahrtkosten des Rekurrenten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während seiner zweijährigen Lehre EBA unter die längerfristige Hilfe fallen. Für die Rekurrentin sei schon jetzt klar, dass sie nicht V.___ EBA bleiben wolle. Sie mache Pläne für eine nachfolgende Ausbildung, die ihren Interessen (Chemie) und ihrem Bildungsstand (Abitur und Studienbeginn in C.___) besser entspreche. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach längerfristige Hilfe nach OHG nur geschuldet sei, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang vorliege, könne nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht folge im Bereich des Opferhilferechts der Rechtsprechung im sozialen Unfallversicherungsrecht. Das gelte nicht nur für die Frage, wie die Adäquanz zu beurteilen sei, sondern auch für den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung. Im sozialen Unfallversicherungsrecht sei gemäss Bundesgericht eine Adäquanzprüfung erst in jenem Zeitpunkt durchzuführen, in welchem der Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen sei. Dieser Zeitpunkt sei gegeben, wenn von der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne. Im Opferhilferecht werde für die Abgrenzung zwischen längerfristiger Hilfe und Entschädigung ebenfalls darauf abgestellt, ob sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert habe und die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen seien. Bis zu diesem Zeitpunkt werde Hilfe in Form von längerfristiger Hilfe gewährt, danach nur noch eine Entschädigung. Daher sei im Rahmen der Hilfeleistungen nach Opferhilferecht auf eine Adäquanzprüfung zu verzichten und das Vorliegen einer natürlichen Kausalität als genügende Voraussetzung für eine Leistungserbringung zu erachten. Diese Auffassung werde auch in der Literatur vertreten. Zwar sei das Versicherungsgericht in früheren Entscheiden (OH 2016/1 vom 12. Dezember 2017 mit Verweis auf OH 2015/4 und OH 2013/1) vom Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs bei der längerfristigen Hilfe ausgegangen. In diesem Punkt könne aber nicht auf die Rechtsprechung des Versicherungsgerichts abgestellt werden, weil dieses die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Thematik nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen sei vorliegend ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben. Die von den Rekurrenten beantragten Leistungen seien auch angemessen, um die Folgen der Straftat zu beseitigen resp. zu mindern und um eine Rückführung in die Umstände vor der Straftat zu erreichen (act. G1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2020 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Verfügung vom 20. Oktober 2020, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen (act. G3). B.b. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 teilt die Präsidentin des Versicherungs gerichts den Rekurrenten mit, dass aufgrund der elterlichen Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung in Verbindung mit der ehelichen Beistandspflicht, welche auch den Beistand in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern umfasse, keine Prozessbedürftigkeit der Rekurrenten gegeben zu sein scheine, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt werden müsse. Sie gab den Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme und stellte in Aussicht, dass bei unbenütztem Fristablauf davon ausgegangen werde, dass die Rekurrenten mit der formlosen Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung einverstanden seien (act. G5). B.c. Am 11. Januar 2021 teilen die Rekurrenten mit, auf eine Replik wie auch auf eine ergänzende Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde verzichtet (act. G8). B.d. Nach Art. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferstellung setzt eine Straftat voraus. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Der strafrechtlichen Qualifikation der Tat kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Wesentlich ist die Wirkung der Straftat auf das Opfer und dessen durch das Gesetz geschützte Integrität (Art. 1 OHG; Dominik Zehntner, SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Art. 1 OHG N 4 und N 7 f.). 1.1. Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Art. 13 Abs. 1 OHG). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (längerfristige Hilfe; Art. 13 Abs. 2 OHG). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Die Art der umfassenden Hilfe, welche die Beratungsstellen zu leisten haben, geht zum Teil über die blosse Beratung der Opfer deutlich hinaus. Sie besteht in einem viel seitigen und umfassenden Hilfsangebot zugunsten der Opfer und soll diese in der Überwindung von materiellen, physischen, psychischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Schwierigkeiten unterstützen. Die Soforthilfe soll rasch wirksam werden und dem Opfer diejenige Hilfe verschaffen, die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendig ist; die längerfristigen Massnahmen dienen hingegen der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer, wozu insbesondere auch die Beratung und Hilfe in prozessualen Fragen sowie in Fragen der Versicherung und der materiellen Entschädigung gehört. Im Übrigen soll in dieser zweiten Phase eine umfassende Sanierung der Lage des Opfers sowie Lebenshilfe und Laufbahnberatung angeboten werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2001, 1A.318/2000, E. 2.a, mit Hinweis auf BGE 126 II 228 E. 2c/aa). 1.3. Mit der im Gesetz als Soforthilfe bezeichneten Leistung ist jene Hilfe an Opfer gemeint, die unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme mit dem Opfer einsetzt. Sie unterscheidet sich von der längerfristigen Hilfe nicht durch ihren Inhalt, sondern lediglich durch die Dringlichkeit ihrer Erbringung. Die längerfristige Hilfe beginnt nach der Soforthilfe und somit nach dem Wegfall der Dringlichkeit einer Hilfeleistung. Sie dauert längstens entweder bis zur gesundheitlichen Stabilisierung des Opfers oder bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Für durch die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe nicht abgedeckte Schäden des Opfers ist dieses auf die Entschädigungsbestimmungen gemäss Art. 19 f. OHG verwiesen (Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N 1 und N 5). 1.4. Betrifft die längerfristige Hilfe nicht die gesundheitliche Problematik des Opfers, so setzt das Gesetz die Grenze der Beseitigung oder Ausgleichung der Folgen der Straftat als Grenze der längerfristigen Hilfe, wobei dieser Zustand "möglichst" erreicht werden soll, bevor die Leistungen einzustellen sind. Die Bestimmung dieses Zustands wird im Einzelfall weiterhin Schwierigkeiten bereiten, da die Beseitigung oder Ausgleichung der Straftat für das Opfer auch bedeutet, dass der dadurch verursachte Schaden ausgeglichen oder eben abgegolten sein muss. Dies kann im Kontext der längerfristigen Hilfe nicht gemeint sein, da damit begrifflich auch die Entschädigung einbezogen würde. Es wird in diesem Bereich deshalb davon ausgegangen, dass die Grenze der Dauer der längerfristigen Hilfe dann erreicht ist, wenn eine wesentliche Rückführung in die Umstände vor der Straftat nicht mehr möglich ist. Gemeint sind 1.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum einen soziale Folgen der Straftat, wie beispielsweise ein Umzug. Zum anderen sind aber auch finanzielle Konsequenzen zu nennen, z.B. wenn das Opfer wegen der Tat seine Arbeitsstelle verloren hat und sich vorübergehend mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung abfinden muss. Kann hingegen eine Verbesserung einer solchen Situation nicht mehr erreicht werden, handelt es sich nicht mehr um eine Leistung aus längerfristiger Hilfe, sondern um eine solche aus Entschädigung (Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N 9). Längerfristige Hilfe wird nur so lange geleistet wie sie vom Opfer benötigt wird. Ist ein Opfer selbst in der Lage, die notwendigen Massnahmen zu treffen oder in die Wege zu leiten, ist die Leistungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt. Die Leistungspflicht der Beratungsstelle richtet sich demzufolge auch nach dem Zustand des Opfers und dessen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten. Auch die Zumutbarkeit der Selbstvornahme ist im Einzelfall an den dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu messen, wobei auch die sozialen Umstände einzubeziehen sind (Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N 10). 1.6. Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft (Art. 14 Abs. 1 OHG). Die Aufzählung der Leistungen der Beratungsstelle nach Art. 14 OHG ist abschliessend. Die Soforthilfe und längerfristige Hilfe sollen dazu dienen, dem Opfer, welches durch die Straftat sozusagen aus dem Gleis geworfen worden ist, zu helfen, wieder auf die Schienen zurückzukehren (vgl. Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 1). 1.7. Die Beratungsstellen haben ausschliesslich Leistungen zu erbringen oder zu vermitteln, welche als Folge der Straftat notwendig geworden sind. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung hat demnach vorzuliegen. Das Bundesgericht hat noch unter der Geltung des alten Gesetzes entschieden, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs entsprechend der für das soziale Unfallversicherungsrecht entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in diesem Bereich wird eine Adäquanzprüfung im Unfallversicherungsrecht erst zu jenem Zeitpunkt durchgeführt, in welchem der Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen ist. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) definiert diesen Zeitpunkt, indem er stipuliert, dass er gegeben sei, wenn von der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person erwartet werden könne (vgl. 1.8.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 4). Im von Zehntner zitierten Urteil des Bundesgerichts 1A.230/2006 vom 8. Juni 2007 ging es um die Frage des Kausalzusammenhangs von gesundheitlichen Einschränkungen eines Opfers mit einem erlittenen Unfall. Dass hier das Bundesgericht die Adäquanzprüfung des Unfallversicherungsrechts als anwendbar bezeichnete, stellte im Verhältnis zum Haftpflichtrecht eine Einschränkung der opferhilferechtlichen Ansprüche dar und bezog sich im Übrigen nicht auf die Frage der längerfristigen Hilfe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen geht denn auch bei der längerfristigen Hilfe vom Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs aus, und zwar insbesondere ab dem Zeitpunkt, in welchem sich der Gesundheitszustand stabilisiert hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2017, OH 2016/1, E. 3.3 mit Hinweisen). Die zu erbringende Leistung muss einer Notwendigkeit entsprechen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Opfer eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von einem Dritten beanspruchen kann, was dem Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 4 OHG entspricht (Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 5). 1.9. Die materielle Hilfe wird meist in Form einer baren Geldleistung erfolgen. Braucht ein Opfer nach der Straftat dringend finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, hat es Anspruch auf entsprechende Leistungen durch die Beratungsstelle. Die entsprechenden Leistungen der Beratungsstelle sind allerdings subsidiär. Können Leistungen vom Täter oder von einem Versicherer beansprucht werden, so hat die Beratungsstelle lediglich kleinere Vorschüsse zu erbringen, bis der Schaden vom letztlich Zahlungspflichtigen gedeckt wird (Überbrückungsgeld). Solange Dringlichkeit gegeben ist, hat die Beratungsstelle dem Opfer materielle Hilfe im Rahmen der Soforthilfe zu erbringen, wenn dem Opfer keine anderen Geldquellen zur Verfügung stehen. Ein Vorbehalt der Rückzahlung oder Erstattung durch andere Kostenträger ist dabei zulässig. Für grössere Vorschüsse ist das Verfahren gemäss Art. 21 OHG in die Wege zu leiten. Die Beratungsstellen sind auch unter den Voraussetzungen der längerfristigen Hilfe so lange berufen zu helfen, bis ein Vorschuss gemäss Art. 21 OHG ausbezahlt ist oder der Drittleistungspflichtige erfüllt hat. Es ist nicht Sache der Beratungsstellen, den Täter oder den zahlungspflichtigen Versicherer zu entlasten. Dagegen kann und soll die Beratungsstelle sofort materielle Leistungen erbringen, wenn das Opfer darauf angewiesen ist und es nicht in der Lage ist, die Leistung der letztlich Zahlungspflichtigen abzuwarten. Der Gang des Opfers zur Sozialhilfe ist zu vermeiden (Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 20 f.). 1.10.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Vorliegend beantragen die Rekurrenten unter dem Titel längerfristige Hilfe die Übernahme der Kosten für den Flug von C.___ in die Schweiz vom 2. November 2018 durch die Beratungsstelle. Sie führen aus, erst durch diese zweite Rückkehr in die Schweiz sei das Delikt der Entführung beendet gewesen. 2.1. Akten über das von der Staatsanwaltschaft Y.___ geführte Strafverfahren gegen den Vater der Rekurrenten liegen im vorliegenden Verfahren nicht im Recht. Es findet sich einzig ein Strafantrag der Mutter der Rekurrenten gegen den Vater wegen Entziehung von Minderjährigen (Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]; siehe act. G1.10). Indes hat die Vorinstanz anerkannt, dass die Rekurrenten, wie sie selbst geltend machen, als Minderjährige Opfer einer Entführung geworden seien. Grundsätzlich genügt es, dass eine Straftat in Betracht fällt. Die Soforthilfe sowie die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen müssen denn auch, damit sie ihren Zweck erfüllen, gewährt werden können, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist (vgl. BGE 143 IV 154 und Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2017, 6B_370/2016, E. 2.3.3 mit Hinweisen). 2.2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (Art. 183 Ziff. 2 StGB). Eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter durch das Verbringen des Opfers an einen anderen Ort eine gewisse Machtposition über dieses erlangt. Dabei muss die Ortsveränderung zwar für eine gewisse Dauer vorgesehen, das Opfer aber dort in seiner persönlichen Freiheit nur soweit beschränkt werden, dass es nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren. Die vom Täter über das Opfer ausgeübte Macht muss somit lediglich dergestalt sein, dass das Opfer nur abhängig vom Willen des Täters an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann (Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, Art. 183 N 12; Gunhild Godenzi, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 183 N 4). Entführung ist ein Dauerdelikt. Die Tat ist vollendet, wenn das Opfer vom früheren Aufenthaltsort entfernt und in der Macht des Täters ist. Sie ist beendet, wenn es seine Freiheit wiedererlangt hat (Stefan Trechsel/Martino Mona, in: Stefan Trechsel/ Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 183 N 14a). Ein Elternteil des minderjährigen Kindes kann Täter sein, wenn dessen elterliche Sorge entzogen oder beschränkt wurde, insbesondere wenn das Obhutsrecht ausschliesslich einem Elternteil zugesprochen worden ist (vgl. Pra 2001 Nr. 90 E. 1b). Bei Kindern unter 16 Jahren ist der Wille des Opfers unbeachtlich, eine allfällige Zustimmung zum Ortswechsel dementsprechend ohne Bedeutung (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 183 N 14 und N 16). Die geltend gemachte Entführung war, soweit zu diesem Zeitpunkt dem Täter das Obhutsrecht entzogen war, mit dem Verbringen der damals minderjährigen Rekurrenten nach C.___ vollendet. In C.___ wurde die Freiheit der Rekurrenten insofern eingeschränkt, als ihnen eine Rückkehr zur Mutter in die Schweiz offenbar verunmöglicht wurde. Im Übrigen wurden sie in die Familie und den Kulturkreis des Vaters integriert und wuchsen gemäss C.ischen Gepflogenheiten auf. Beendet war die Entführung, als sie ihre Freiheit wiedererlangten. Die Rekurrenten machen geltend, mit der ersten Rückkehr in die Schweiz im August 2018 sei die Entführung noch nicht beendet gewesen, weil das Herrschaftsverhältnis ihres Vaters über sie damals noch fortgedauert habe. Sie hätten mit ihrem Vater vereinbart, nur einen Ferienbesuch bei der Mutter zu machen. Der Vater habe ständig auf eine Heimkehr nach C. gedrängt, Verwandte des Vaters in der Schweiz hätten zu Besuchen eingeladen, der Rechtsanwalt des Vaters habe die Mutter mit Forderungen eingedeckt, sie hätten die Schweizer Behörden als Bürokratiemonster erlebt und nicht gewusst, wie es in der Schweiz für sie hätte weitergehen können (vgl. act. G1, S. 9 f.). Sie hätten die letzten neun Jahre beim Vater verbracht. C.___isches Recht und C.ische Kultur verlangten, dass sie den Anweisungen des Vaters Folge leisteten. Sie seien unter dem Einfluss des Vaters gestanden und in der Entscheidungsfindung über ihren Aufenthalt nicht frei bzw. gar nicht dazu in der Lage gewesen. Zudem seien sie nicht selbständig gewesen und hätten weder über eine Ausbildung noch über Geld verfügt. Vor diesem Hintergrund sei die kurzzeitige Rückkehr nach C. kein freiwilliger Entscheid gewesen (vgl. act. G1, S. 21 f.). Die Rekurrenten verweisen in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Menschenhandel, wonach auch bei einer angeblichen Zustimmung unter Umständen der Straftatbestand erfüllt sein könne, wenn das formale Einverständnis des Opfers nicht seinem tatsächlichen Willen entspreche, sondern namentlich einer besonderen Verletzlichkeit oder Abhängigkeit geschuldet sei (vgl. act. G1, S. 21 f. mit Hinweis auf BGE 126 IV 225 E. 1d und Urteile des Bundesgerichts vom 29. April 2010, 6B_81/2010 und 6B_126/2010, E. 4.1). 2.4. Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, die Rekurrenten hätten im Sommer 2018 nur formal und gegen ihren tatsächlichen Willen unter dem 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Machteinfluss des Vaters einer Rückkehr nach C.___ zugestimmt, und zwar aus folgenden Gründen: Der Rekurrent war zum Zeitpunkt der Rückreise nach C.___ noch nicht volljährig. Dementsprechend involvierte sich kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht nur die zuständige Strafverfolgungsbehörde, sondern auch die KESB, welche einen Beistand für die Kinder einsetzte (vgl. die Ausführungen der Rekurrenten hierzu, act. G1, S. 9). Wenn auch der Rekurrent aufgrund seines jugendlichen Alters, seiner fehlenden Sprachkenntnisse und der Entfremdung von den schweizerischen Lebensverhältnissen möglicherweise nicht in der Lage gewesen sein sollte, einzuschätzen, wie sich ein Leben in der Schweiz für ihn konkret gestalten würde, so konnte er doch auf die Unterstützung seiner Mutter und seines Beistandes zurückgreifen. Sowohl die nach schweizerischem Recht sorgeberechtigte Mutter wie auch die KESB hätten demnach gegen eine Rückkehr des Rekurrenten nach C.___ intervenieren und den Rekurrenten bei einem Verbleib in der Schweiz unterstützen können, soweit dies dem Kindeswohl gedient hätte. Die Schweizer Behörden hätten nicht einer Aufrechterhaltung des Tatbestands der Entführung Vorschub geleistet, indem sie das Herrschaftsverhältnis des Täters durch eine Rückkehr des minderjährigen Opfers in dessen Haushalt erneut gefestigt hätten. Der Rekurrent war auch nicht mehr unter 16 Jahren alt, sodass seinem Willen bzw. seiner Zustimmung zum Ortswechsel ein gewisses Gewicht zukam. Die Rekurrentin war zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im August 2018 bereits volljährig. Zwar war sie wirtschaftlich nicht selbständig und auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Angesichts ihrer Volljährigkeit und ihres Bildungsstands (Abitur in C.) sowie der Informationen seitens der Behörden war ihr indes klar oder hätte ihr zumindest klar sein müssen, dass sie in der Schweiz hätte verbleiben können und dass sie für ihren Lebensunterhalt auf die Unterstützung ihrer Mutter und subsidiär des Gemeinwesens hätte zählen dürfen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Rekurrentin sich nach wie vor so weitgehend im Machtbereich ihres Vaters befunden hätte, dass sie in einer ausweglos scheinenden Situation zu einer Rückkehr nach C. gezwungen war. Dass die Rekurrenten im Sommer 2018 nach C.___ zurückkehrten, ist daher nicht einem Herrschaftsverhältnis ihres Vaters über sie im Sinne des Straftatbestands von Art. 183 StGB zuzuschreiben, auch wenn durchaus nachvollziehbar ist, dass dieser bis zu einem gewissen Grad psychischen Druck auf die Rekurrenten ausübte (vgl. zur Frage, wann psychischer Druck als Mittel zur Schaffung einer als ausweglos erscheinenden Situation als Tatbestandselement anzusehen ist BGE 128 IV 97 E. 2b/ aa). Ausschlaggebend für eine Heimkehr nach C.___ scheinen jedoch vielmehr die gesamten faktischen Lebensumstände gewesen zu sein. Die Rekurrenten waren aufgrund der in C.___ verbrachten prägenden Lebensjahre mit den dortigen 2.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Verhältnissen und der Sprache vertraut und sowohl schulisch als auch gesellschaftlich und kulturell integriert. Sie waren in der Familie ihres Vaters eingebettet. Die Rekurrenten hielten denn im Rekurs auch selbst fest, dass C.___ ihr Zuhause geworden sei (vgl. beispielhaft act. G1, S. 10). Sie hätten unabhängig vom Willen ihres Vaters in der Schweiz verbleiben können, entschieden sich aber vorderhand für eine Rückkehr nach C.___, ihrem damaligen Zuhause. Dass sie selbst sich eine Bedenkzeit ausbedingt haben, um die Eindrücke aus ihrem Ferienaufenthalt in der Schweiz setzen zu lassen, spricht gerade gegen die Fortsetzung der Entführung. Demzufolge war die Entführung spätestens mit der Rückkehr der Rekurrenten in die Schweiz im August 2018 beendet. Somit kann keine Hilfe im Sinne des OHG für die Flugkosten für die erneute Einreise der Rekurrenten in die Schweiz vom November 2018 gewährt werden. Denn die Rekurrenten waren schon im August 2018 ohne Hilfe der Beratungsstelle an ihren früheren Aufenthaltsort in die Schweiz gereist, womit die Folge der Straftat bereits beseitigt war, soweit sie den Aufenthaltsort der Rekurrenten betraf. Der Rekurs ist deshalb betreffend Übernahme der Flugkosten abzuweisen. 2.7. Die Rekurrenten beantragen sodann unter dem Titel der längerfristigen Hilfe die Übernahme der Kosten für Deutschkurse, Arbeitstraining, die Vorlehre und die Lehre EBA inklusive Wegkosten, soweit nicht ein Gebührenerlass erfolgt ist (Vorlehre) oder die Arbeitgeberin die Kosten übernimmt (GA für die Rekurrentin). 3.1. Die längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG kennt wie auch die Soforthilfe eine abschliessende Anzahl an Leistungen (Art. 14 Abs. 1 OHG; vgl. E. 1.7 vorstehend). Für die von den Rekurrenten beantragten Kosten kommt einzig die materielle Hilfe in Frage. Namentlich machen die Rekurrenten aktuell keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, welche auf die geltend gemachte Entführung zurückzuführen wären. Medizinische Hilfe ist derzeit nicht erforderlich. Materielle Hilfe wird nur geleistet, wenn ein Opfer nach der Straftat im Sinne von Überbrückungsgeld dringend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt, wobei die Geldleistungen der Beratungsstelle subsidiärer Natur sind (vgl. E. 1.10 vorstehend). 3.2. Vorliegend haben die Eltern gegenüber den Rekurrenten auch über ihre Volljährigkeit hinaus eine Unterhaltspflicht, zumal diese bei ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2018 unstreitig noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hatten und ihnen nicht zugemutet werden konnte, ihren Unterhalt vollständig aus eigenen Mitteln zu bestreiten (vgl. Art. 276 und 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Diese Unterhaltspflicht kann 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. angesichts des heutigen vielstufigen Ausbildungsmarktes unter Umständen auch dann bestehen bleiben, wenn im Rahmen eines Ausbildungskonzepts zuerst eine Ausbildung mit EBA und anschliessend eine Ausbildung mit EFZ angestrebt wird. Wie weit die Unterhaltspflicht reicht, hängt vom Ausbildungskonzept, den Fähigkeiten der Kinder sowohl für das angestrebte Ausbildungsziel als auch zur Selbstversorgung und der Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen ab (vgl. Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer Ingeborg/Fankhauser Roland [Hrsg.], Scheidung, Band I: ZGB/Band II: Anhänge, 3. Aufl. 2017, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276–293 N 55 ff.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, FO.2018.4 vom 17. Juli 2020 unter Verweis auf Art. 277 Abs. 1 ZGB und Art. 302 Abs. 2 ZGB). Für die von den Rekurrenten geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung in der Schweiz sind in erster Linie die Eltern unterhaltspflichtig. Sofern Unterhaltsbeiträge des Vaters uneinbringlich sind (vgl. zur anlässlich des Scheidungsverfahrens als schlecht eingestuften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters act. G3.2, S. 3), hat die Mutter für den gebührenden Unterhalt der Rekurrenten zu sorgen, soweit ihr dies zumutbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der ehelichen Beistandspflicht der Ehemann der Mutter ihr bei der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht in angemessener Weise beizustehen hat (Art. 278 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, S. 393 Rz 06.55). Soweit die familienrechtliche Unterhaltspflicht zur Anwendung kommt, ist materielle Hilfe im Sinne von dringend benötigten finanziellen Mitteln zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses demnach nicht erforderlich. 3.4. Die Rekurrenten machen keine auf die Straftat zurückzuführende gesundheitliche Beeinträchtigung geltend, welche derzeit einer Behandlung bedürfte. Insofern ist Hilfe bei der Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Integrität nicht erforderlich. Die Kosten für die vorgenommenen Massnahmen in Form von Sprachkursen, Arbeitstraining und Ausbildung sind denn auch nicht gesundheitlich indiziert, sondern dienen dem mittel- und langfristigen wirtschaftlichen Fortkommen der Rekurrenten in der Schweiz. Dabei handelt es sich insofern nicht um eine Rückführung in den Zustand vor der geltend gemachten Straftat, da die Rekurrenten damals noch Kinder waren und naturgemäss über keine Berufsausbildung verfügten. 4.1. Materielle Hilfe für grössere Beträge kann nur solange beantragt werden, als kein Vorschuss im Rahmen eines Entschädigungsgesuchs nach Art. 21 OHG erhältlich gemacht werden kann (vgl. E. 1.10 vorstehend). Andernfalls würde mit der materiellen 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Der Rekurs wird abgewiesen. Hilfe eine allfällige Entschädigung vorweggenommen, was nicht dem Zweck der Sofort- und längerfristigen Hilfe entspräche (vgl. E. 1.5 vorstehend). Dass das Verfahren betreffend Entschädigung (vgl. Art. 19 OHG ff.) längere Zeit in Anspruch nehmen würde, war den Rekurrenten bekannt (vgl. act. G3.4). Ebenso war ihnen bekannt, dass die von ihnen geltend gemachten Kosten über einen längeren Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss einer Ausbildung, anfallen würden und einen Betrag in beträchtlicher Höhe erreichen würde. Sie hatten demzufolge die Möglichkeit, nach Art. 21 OHG einen Vorschuss zu beantragen. Die Rekurrenten kehrten am 2. November 2018 mit der Absicht in die Schweiz zurück, hier eine Berufsausbildung zu absolvieren. Ihnen musste daher bereits im November 2018 bewusst sein, dass sie die deutsche Sprache erlernen und sich anschliessend mit den Verhältnissen des Schweizer Arbeitsmarkts würden vertraut machen müssen. Im Weiteren war auch schon im November 2018 klar, dass die geplante Ausbildung mit Kosten verbunden sein würde und die Rekurrenten währenddessen nicht in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt sowie die berufsbedingten Auslagen (vollumfänglich) selber zu bestreiten. Somit wäre es den Rekurrenten ab November 2018 möglich gewesen, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Entschädigung nach OHG zu stellen und im Rahmen dieses Verfahrens einen Vorschuss zu beantragen (vgl. Art. 19 ff. OHG). Ein Gesuch um längerfristige materielle Hilfe erfolgte hingegen erst am 5. Juni 2019 (vgl. act. G3.1 ff., G3.7 und G1.4 f.). Zu jenem Zeitpunkt hatten sowohl der Stiefvater der Rekurrenten wie auch die Sozialhilfe bereits Zahlungen geleistet (vgl. beispielhaft act. G1.6 f. und G1.37) und für die Zukunft hätte ein Vorschuss auf Entschädigung nach OHG beantragt werden können. Unter diesen Voraussetzungen kann keine längerfristige Hilfe im Sinne von Überbrückungsgeldern beantragt werden. 4.3. Nach dem Gesagten haben die Rekurrenten keinen Anspruch auf materielle längerfristige Hilfe nach Art. 13 OHG und die Vorinstanz hat die Gesuche um Kostenübernahme für berufliche Integration und Flugkosten zu Recht abgelehnt. Dementsprechend ist auch der vorliegende Rekurs abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bereits formlos erledigt (vgl. act. G5 und G8). 4.4.
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