© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2020/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 17.02.2022 Entscheiddatum: 22.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 22.09.2021 Art. 22, 23, 27 und 29 OHG; Vorliegend ist eine Prellung im Gesicht, eine undislozierte Nasenbeinfraktur und ein leichtes Schädelhirntrauma auf die gegen das Opfer begangene Straftat zurückzuführen. Für den darüber hinaus geltend gemachten Gesundheitsschaden (Schulterverletzung / psychische und kognitive Gesundheitsbeeinträchtigungen) ist ein adäquater Kausalzusammenhang nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgewiesen. Bei komplikationslosem Abheilen der auf die Straftat zurückzuführenden Verletzungen innert kurzer Zeit bei konservativer Behandlung hat die Vorinstanz zu Recht keine Genugtuung zugesprochen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2021, OH 2020/3). Entscheid vom 22. September 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. OH 2020/3 Parteien A.___, Rekurrent,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Genugtuung Sachverhalt A. Am 6. August 2020 stellte A., vertreten durch die Beratungsstelle Opferhilfe SG-AR-AI, beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) ein Gesuch um Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 10'000.-- (act. G5.1). Aus dem beigelegten Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 ging hervor, dass er am 31. Dezember 2016 Opfer einer einfachen Körperverletzung und Beschimpfung, begangen durch B., geworden war (act. G5.1.2). A.a. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wies das SJD das Genugtuungsbegehren ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, B.___ sei mit dem Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 aufgrund eines Faustschlags ins Gesicht des Gesuchstellers, der ursächlich für eine Prellung, ein leichtgradiges Schädelhirntrauma und eine Nasenbeinfraktur gewesen sei, der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Diesbezüglich sei die Opferstellung des Gesuchstellers zu bejahen. Bezüglich der übrigen Verletzungen des Gesuchstellers habe hingegen nicht geklärt werden können, ob sie durch Gewalteinwirkung von B.___ entstanden seien. Der Gesuchsteller habe trotz starker Medikation am fraglichen Abend eine Flasche Wein getrunken. Auch ein (Treppen-)Sturz bzw. ein Sturz auf eine Betonkante ohne Einwirkung von B.___ hätte die übrigen Verletzungen hervorrufen können. Diesbezüglich sei das Vorliegen einer Straftat mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Vom Gesuchsteller geltend gemachte psychische und kognitive Gesundheitsschäden A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. könnten nicht eindeutig als Folge der Tat vom 31. Dezember 2016 eingeordnet werden. Aktenkundig habe der Gesuchsteller sodann B.___ im Vorfeld der körperlichen Auseinandersetzung provoziert. Er habe damit wesentlich zur Auseinandersetzung und zur entstandenen Beeinträchtigung beigetragen. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass es sich bei den Verletzungen, welche der Straftat zugeordnet werden könnten, um leichtgradige, verheilende körperliche Beeinträchtigungen gehandelt habe, sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen (act. G1.1). Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 30. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe). Der Rekurrent beantragt, ihm sei eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten. Aufgrund der Gewalt durch B.___ habe er nebst den von der Vorinstanz anerkannten Verletzungen auch eine Schulterverletzung erlitten. Konkret sei er aufgrund des Schlages auf die Schulter gestürzt. Seine Freundin C.___ habe mitangesehen, dass er aufgrund der Schläge ins Gesicht auf Schulter, Arm und Kopf gestürzt sei. Dann sei er ohnmächtig geworden. Er habe bis heute starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, welche eine ärztliche Behandlung notwendig machen würden. Zudem sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Prädisposition (depressive Erkrankung) in seiner seelischen Gesundheit massiv und längerfristig beeinträchtigt worden. B.___ habe ihn in der Tatnacht bestohlen und vor Eintreffen der Polizei zwei volle Rucksäcke versteckt. Die Polizei habe trotz seines Anliegens deswegen nichts unternommen, worüber er sehr enttäuscht sei (act. G1). B.a. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses (act. G5). B.b. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer) hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftraten (OHG; SR 312.5, siehe Art. 1 Abs. 1 OHG). 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Rekurrent ist unstreitig Opfer einer Straftat geworden, sodass die Bestimmungen des OHG vorliegend Anwendung finden. Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist indes, welche Gesundheitsschäden auf die Straftat zurückgeführt werden können und ob der Rekurrent Anspruch auf eine Genugtuung nach dem OHG hat. 1.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Das Gericht stellt auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab. Es berücksichtigt dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalles. Täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen (Peter Gomm, SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 23 N 6). 2.1. Nicht jede physische oder psychische Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit oder ein längerer Spitalaufenthalt. Verheilt eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Auch bei Arbeitsunfähigkeiten von einigen wenigen Wochen wird in der Regel ein Genugtuungsanspruch verneint (Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, Art. 47 N 28 und N 161 ff.; Gomm, a.a.O., Art. 23 N 18 und N 35 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 118 II 410 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, E. 5.b/aa, und vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3). Damit eine psychische Beeinträchtigung bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt wird, muss eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. Wirken sich psychische Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig aus, so ist ihm ein Anspruch auf Genugtuung zuzuerkennen. Dies ist beispielsweise der Fall bei posttraumatischen Stresszuständen, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 23 N 24 und N 38; Brehm, a.a.O., Art. 47 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. N 171 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, E. 5b/aa). Die Opferhilfe gewährt nicht weitergehende Ansprüche als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht zur Anwendung gelangt. Demnach gilt in Anbetracht der Rechtsnatur der Leistungen nach OHG, die sozialversicherungsrechtliche Elemente beinhalten, und wegen der oft bestehenden Beweisschwierigkeiten, welche typischerweise im opferhilferechtlichen Verfahren auftreten, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Zuordnung der gesundheitlichen Folgen zur Straftat (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b und BGE 130 III 321 E. 3.2; Gomm, a.a.O., Art. 29 N 16 mit Hinweisen). 2.3. Verwaltungs- und Strafbehörden sind nicht gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit weicht die Verwaltungsbehörde aber nicht ohne sachlichen Grund vom Entscheid der Strafbehörde ab. Von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts darf sie abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde folgt hier auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, 1C_45/2007, E. 4.3). 2.4. Vorliegend macht der Rekurrent geltend, aufgrund der Gewalteinwirkung durch den Täter sei er auf die Schulter gestürzt und habe unter anderem eine Schulterverletzung erlitten (Tuberculum majus-Fraktur links; vgl. act. G1 und G5.1). Die 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz erachtet es hingegen als nicht nachgewiesen, dass die Schulterverletzung durch die Straftat verursacht wurde. In der Tatnacht, den frühen Morgenstunden des 31. Dezembers 2016, war der Rekurrent kurz nach Mitternacht mit seiner Freundin C.___ von D.___ zurückgekehrt. Anschliessend trank er eine Flasche Wein. B., der damals beim Rekurrenten zur Untermiete wohnte, traf ca. zwei Stunden nach diesem zu Hause ein. Zwischen den beiden kam es zu einem Wortwechsel. Daraufhin schlug der zu diesem Zeitpunkt leicht alkoholisierte B. dem Rekurrenten mit Sicherheit einmal die Faust ins Gesicht. Zudem bezeichnete er den Rekurrenten auf D.isch als "Drecksack". In der Folge rief der Rekurrent um 3:12 Uhr die Polizei, welche einen Rapport betreffend "Tätlichkeiten" erstellte (vgl. zum Ganzen act. G1, G1.2, G1.3, G5.4.3 und G5.4.4 f.). 3.2. Die genaueren Umstände der Tat sind unklar. Den Akten lassen sich insbesondere folgende Hinweise auf den Sachverhalt entnehmen: 3.3. Der Rekurrent schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Rahmen seiner Strafanzeige vom 5. Januar 2017, als er am Abend des 30. Dezember 2016 mit seiner Freundin von D. nach Hause gekommen sei, habe es im Haus ausgesehen, als habe in seiner Abwesenheit eine Party stattgefunden. Er habe das Gefühl gehabt, als würde einiges fehlen. Er habe sich mit seiner Freundin im Wohn-/Schlafzimmer aufgehalten. Er habe eine Flasche Wein getrunken. Gegen 2:00 bis 2:30 Uhr habe er gehört, dass jemand ins Haus gekommen sei. Er habe nach unten gerufen und daraufhin Antwort von B.___ erhalten. Er sei nach unten gegangen, weil er mit ihm über seine Feststellungen habe reden wollen. B.___ habe einen betrunkenen Eindruck gemacht. Er habe gesagt, dass während der Abwesenheit des Rekurrenten nichts los gewesen sei und er nur noch ins Bett wolle. Der Rekurrent habe gefragt, wo die fällige Miete sei und habe gesagt, B.___ müsse gehen, wenn er sich nicht an die Regeln halte. Dieser habe erwidert, dass er sogleich seine Sachen packen und verschwinden werde. Als er sich hoch Richtung sein Zimmer aufgemacht habe, habe der Rekurrent ihm noch nachgesagt, dass er vor seiner Abreise sein Gepäck anschauen wolle und dass er wisse, dass B.___ schon gestohlen habe. Da habe B.___ sich umgedreht, sei wieder heruntergekommen und habe ihn mit der Faust voll ins Gesicht geschlagen. Von da an wisse er nicht mehr viel. Er wisse nur noch, dass dieser ihn mehrmals geschlagen habe. Als nächstes erinnere er sich, dass er hin und her gelaufen sei und seine Freundin wirre Sachen gefragt habe. Danach habe er sich in das Zimmer von B.___ begeben und ihn aufgefordert, seine Sachen zu packen. Dann habe er die Polizei gerufen (act. G5.4.5). 3.3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.___ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2017, kurz vor Mitternacht sei sie mit dem Rekurrenten von D.___ zurückgekehrt. Bei der Ankunft hätten sie bemerkt, dass Sachen im Haus umgestellt worden seien. Sie hätten im Wohn-/Schlafzimmer verweilt, wo sie auf dem Bett gelegen und sich mit ihrem Handy beschäftigt habe. Der Rekurrent habe die Zeit am Computer verbracht und Wein getrunken. Gegen 1:30 Uhr sei jemand ins Haus gekommen. Der Rekurrent habe nachgeschaut und sei auf B.___ getroffen. Es sei zur verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen, da der Rekurrent das Gefühl gehabt habe, B.___ habe im Haus eine Party gefeiert. Dieser habe geäussert, dass er nun seine Sachen packen gehe. Der Rekurrent habe daraufhin gesagt, dass er noch einen Blick in seine Taschen werfen wolle, bevor er gehe, da er gehört habe, dass B.___ ein Dieb sei. Danach habe C.___ Geräusche gehört, die wie Schläge geklungen hätten. Sie habe sich nach unten begeben, um zu schauen, was vorgefallen sei. Sie habe den Rekurrenten benommen und im Gesicht blutend halb sitzend auf dem Boden vorgefunden. B.___ sei über ihm gestanden und habe überrascht gewirkt, sie zu sehen. Sie habe sich um den Rekurrenten gekümmert, während B.___ sich in sein Zimmer begeben habe. Nachdem der Rekurrent sich wieder ein wenig erholt gehabt habe, habe er sich in das Zimmer von B.___ begeben. Kurze Zeit später sei er zurückgekehrt. Anschliessend sei B.___ zu ihnen gekommen. Er habe gewollt, dass der Rekurrent die Sache vergesse, aber dieser habe entgegnet, dass B.___ nun das Haus verlassen müsse und er die Polizei rufe. B.___ sei wieder in sein Zimmer gegangen, wo er seine Sachen geholt habe, und habe das Haus danach verlassen. Er sei aber nochmals zurückgekehrt, weil er etwas vergessen habe. Kurz darauf sei die Polizei gekommen (act. G5.4.5). 3.3.2. In einer eigens für das vorliegende Rekursverfahren verfassten Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 führte sie aus, das Haus habe bei ihrer Ankunft wie ein Schweinestall ausgesehen. Der Rekurrent sei schockiert gewesen. Er habe nicht alleine warten wollen und Angst gehabt, in welchem Zustand B.___ nach Hause kommen werde. Als dieser gekommen sei, habe der Rekurrent ihn gefragt, was er in seinem Haus angerichtet habe und warum. B.___ habe gar nicht reagiert, nur Unsinn erzählt und sich in seinem Zimmer versteckt, wo er sofort eingeschlafen sei. Sie habe den Verdacht, dass B.___ unter Drogen gestanden habe. Sie habe versucht, den Rekurrenten zu beruhigen, aber dieser habe gewollt, dass B.___ sein Haus sofort verlasse. Also habe er ihn aufgeweckt und weggeschickt. Er habe ihn zur Haustür begleitet. Da er gesehen habe, dass er mit zwei vollen Rucksäcken das Haus habe verlassen wollen, habe er ihn aufgefordert, den Inhalt der Rucksäcke zu zeigen. C.___ 3.3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe die Faustschläge hören können. Als sie ins Treppenhaus gegangen sei, habe der Rekurrent ohnmächtig auf der Treppe gelegen, aber B.___ habe weitergeschlagen. Sie glaube, dass B.___ den Rekurrenten getötet hätte, wenn sie ihn nicht angeschrien hätte, er solle aufhören. Danach habe sich B.___ wieder in sein Bett gelegt und sei eingeschlafen. Als der Rekurrent wieder bei Sinnen gewesen sei, habe er die Polizei kontaktiert und B.___ erneut aufgeweckt. Als dieser von der Polizei gehört habe, sei er sofort mit seinen Rucksäcken aus dem Haus gelaufen und habe diese in der Nähe versteckt. Als die Polizei gekommen sei, sei er völlig still geworden. X-mal habe der Rekurrent die Polizisten darauf aufmerksam gemacht, dass B.___ ihn beklaut habe und das Diebesgut ganz in der Nähe versteckt habe. Die Polizisten hätten aber nur grob geantwortet, sie hätten auch noch andere Fälle (act. G1.3). Gemäss Polizeirapport vom 12. Januar 2017 rief der Rekurrent am Samstag, 31. Dezember 2016, um 3:12 Uhr die Einsatzzentrale an und meldete, er sei von seinem Untermieter geschlagen worden. Die beiden Beteiligten hätten die Polizisten ausserhalb der Liegenschaft erwartet. Sie hätten sich in die Wohnung des Rekurrenten begeben. Die dort anwesende Frau habe keine sachdienlichen Hinweise machen können und sei erst im Nachhinein dazugestossen. Während B.___ vor Ort keine Aussage machte, wurde die Aussage des Rekurrenten wie folgt festgehalten: "Herr B.___ ging auf mich los wie ein Wilder. Er hat mich mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Meine Schulter schmerzt ebenfalls. Dieser Mann ist ein Fahrrad Dieb in D.. Man sollte ihn einsperren." Um was es bei dem Streit explizit gegangen sei, habe der Rekurrent nicht angegeben. B. habe sich gegenüber den Polizeibeamten kooperativ und ruhig verhalten. Der Rekurrent hingegen habe diesen in ihrer Anwesenheit provoziert und auch den Polizeibeamten gegenüber eine fordernde Art gezeigt (act. G5.4.4). 3.3.4. B.___ gab gegenüber der Polizei am 11. Januar 2017 an, der Rekurrent sei ein guter Mensch, wenn er nüchtern sei. Wenn er betrunken sei, provoziere er seine Mitmenschen. Als er am 31. Dezember 2016 gegen 3:00 Uhr nach Hause gekommen sei, sei es zum Streit zwischen ihm und dem Rekurrenten gekommen. Er habe aber nur ins Bett gewollt. Er habe den Rekurrenten weder geschlagen noch beschimpft. Er habe auch nichts gestohlen und keine Party in den Räumlichkeiten des Rekurrenten gefeiert (vgl. act. G5.4.5). 3.3.5. Dem Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 ist zu entnehmen, zusammenfassend lasse sich nicht mit Sicherheit klären, inwieweit die Verletzungen ausserhalb des Gesichts durch die Gewalteinwirkung von B.___ entstanden sein könnten. Die 3.3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auseinandersetzung habe wohl an einer Treppe stattgefunden, allerdings sei durch niemanden erwähnt bzw. gesichert, dass der Rekurrent auf der Treppe gestürzt wäre (act. G5.1.2). Im Bericht vom 4. Januar 2017 wurde seitens des Kantonsspitals St. Gallen, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bei der am 1. Januar 2017 stattgefundenen Behandlung in der Zentralen Notfallabteilung eine nicht dislozierte Tuberculum majus-Fraktur links und eine Commotio cerebri mit/ bei mehrfragmentärer, undislozierter Nasenbeinfraktur bei Prellmarken im Gesicht und im Bereich der linken Schulter sowie am Rücken diagnostiziert. Der Rekurrent sei von seinem Untermieter tätlich angegriffen worden. Dabei sei es zu mehreren Schlägen im Bereich des Gesichtes und des Torsos gekommen. Der Rekurrent berichte über eine länger andauernde Amnesie, gefolgt von Halluzinationen und Schmerzen in der linken Schulter. Der Rekurrent habe eine Depression und nehme dafür starke Multidepressiva ein (act. G5.1.3). 3.3.7. Die Hausärztin des Rekurrenten, E., hielt in ihrem Bericht vom 20. Juli 2020 fest, der Rekurrent sei beim Sturz auf eine Betonkante geprallt (act. G5.1.7). 3.3.8. Zusammengefasst erinnert sich der Rekurrent selbst nur an einen Faustschlag ins Gesicht. Im Übrigen soll bei ihm nach erstmals am 1. Januar 2017 erfolgten Angaben eine zeitweise Amnesie aufgetreten sein. Seine noch späteren Vorbringen, B. habe auf ihn eingeschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei, und er sei auf Schulter, Arm und Kopf gestürzt, finden in den echtzeitlichen Akten in dieser Art keine Stütze. B.___ bestritt, den Rekurrenten geschlagen zu haben, wobei ihm indes ein Faustschlag ins Gesicht mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 zur Last gelegt wurde. Polizei und Staatsanwaltschaft erachteten demnach einen Faustschlag ins Gesicht als erwiesen, weitere Gewaltanwendung seitens B.___ hingegen nicht. Aus den Strafakten ergibt sich sodann, dass C.___ nicht gesehen hat, wie B.___ den Rekurrenten schlug, sondern erst dazukam, als dieser benommen halb sitzend auf dem Boden war. Ihre anlässlich des vorliegenden Rekursverfahrens abgegebene Stellungnahme ist im Rahmen einer freien Beweiswürdigung zu werten. Dabei ist zu beachten, dass C.___ eine gute Freundin des Rekurrenten ist. Ihre Angaben können also nicht als Aussagen einer neutralen Drittperson gewertet werden. Diese stimmen mit den früheren Akten insofern überein, als C.___ erst zum Rekurrenten und dem Täter stiess, als der Rekurrent sich bereits am Boden befand (vgl. insbesondere ihre Aussage, B.___ habe überrascht gewirkt, sie zu sehen). Dass B.___ zu diesem Zeitpunkt noch auf den Rekurrenten einschlug, bestreitet dieser. Der Rekurrent selber kann sich daran nicht erinnern. Ein unkontrolliertes heftiges Einprügeln auf den Rekurrenten, wie C.___ es beschreibt, lässt sich sodann 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. schlecht mit den medizinischen Akten vereinbaren, zumal sowohl die Nasenbeinfraktur als auch die Tuberculum majus-Fraktur undisloziert waren und die Verletzungen ausserhalb des Gesichts auch seitens der Arztpersonen als mit den Folgen eines Sturzes vereinbar angesehen wurden. Auch erscheint es kaum nachvollziehbar, dass C.___ den Rekurrenten, nachdem er sich ein wenig erholt hatte, alleine in das Zimmer von B.___ gehen liess, wenn sie erst kurze Zeit davor ernstlich befürchtet hätte, dieser würde den Rekurrenten zu Tode prügeln. Den Arztberichten ist sodann jeweils nur zu entnehmen, wie der Rekurrent seinen Behandlern die Ereignisse geschildert hat. Insbesondere kann ihnen keine medizinische Herleitung entnommen werden, wonach die Schulterverletzung durch Gewalteinwirkung seitens B.___ entstanden wäre. Nach dem Gesagten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt werden, wie die Verletzungen ausserhalb des Gesichts des Rekurrenten entstanden sind. Zwar wäre denkbar, dass die Schulterverletzung durch Faustschläge von B.___ verursacht worden ist. Ebenso wäre denkbar, dass der Rekurrent wegen eines oder mehrerer Faustschläge von B.___ stürzte und sich beim Sturz die Schulterverletzung zuzog. Möglich wäre jedoch auch, dass beim Rekurrenten Wechselwirkungen zwischen seiner Medikation (starke Multidepressiva) und dem konsumierten Alkohol (eine Flasche Wein) auftraten. Beispielsweise kann der gleichzeitige Genuss von Alkohol und Z., welches nebst anderen Medikamenten zur damaligen Medikation des Rekurrenten gehörte (vgl. act. G5.1.4), dessen Wirkung verstärken. Zu den häufigen Nebenwirkungen von Z. gehören unter anderem Benommenheit, Reizbarkeit, Gedächtnisschwäche, Schwindel, Kopfschmerzen, Sprechstörungen, Störung der Bewegungsabläufe, Verwirrtheit, Desorientiertheit, Gleichgewichtsstörung und Koordinationsstörungen (vgl. hierzu die Patienteninformation zu Z., abrufbar unter www.compendium.ch). Wahrnehmung, Koordination und Reaktionsvermögen des Rekurrenten könnten demnach aufgrund des Alkoholkonsums bei starker Medikation eingeschränkt gewesen sein. Möglicherweise stürzte der Rekurrent daher ohne Zutun von B. die Treppe hinunter und/oder auf eine Betonkante. 4.1. Der Rekurrent macht geltend, er habe nach der Gewalteinwirkung durch B.___ an einer zwei Stunden anhaltenden Amnesie, gefolgt von Halluzinationen gelitten. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den übrigen zeitlichen Angaben, wonach B.___ erst zwischen 2:00 und 3:00 Uhr nach Hause gekommen war. Bereits um 3:12 Uhr hat der Rekurrent die Polizei gerufen. Zudem könnte auch nicht mehr festgestellt werden, ob diese Beeinträchtigungen auf den Alkoholkonsum bei gleichzeitiger Medikation oder 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. auf die Verletzungsfolgen, namentlich das leichtgradige Schädelhirntrauma, oder auf eine Kombination von beidem zurückzuführen sind. Zwischen der Gewalteinwirkung seitens B.___ und der Schulterverletzung ist ein Kausalzusammenhang somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Von weiteren Abklärungen sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten. Der Täter hat sich zum Sachverhalt nicht detailliert geäussert und bestritt, den Rekurrenten geschlagen zu haben. Weiteren Ausführungen des Rekurrenten oder dessen Freundin käme kein zusätzlicher Beweiswert zu. Bei sich widersprechenden Aussagen einer Person kann auf die beispielsweise auch im Unfallrecht angewandte Praxis abgestellt werden, wonach die spontanen sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn eine Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem betreffenden Ereignis gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis eines für sie ungünstigen Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 5.3, mit Verweis auf BGE 121 V 47 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Medizinisch wurden zwar die Verletzungen dokumentiert, indes können die Arztpersonen anhand der vorhandenen Unterlagen nicht nachweisen, ob B.___ dem Rekurrenten diese Verletzung direkt oder indirekt beigebracht hat. 4.3. Mit der Vorinstanz ist somit nicht von den tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft abzuweichen (vgl. diesbezüglich E. 2.4 vorstehend). Die Schulterverletzung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge einer Straftat. Bei der Frage, ob eine Genugtuung nach dem Opferhilferecht geschuldet ist, wurde diese zu Recht nicht berücksichtigt. 4.4. Der Rekurrent macht geltend, dass ihm seit dem Vorfall Worte sowohl in seiner Muttersprache als auch auf Deutsch nicht mehr so rasch einfallen würden. Auch habe er seit der Straftat feinmotorische Störungen (Schwindel, Fehlen der Balance, erhöhte Sturzneigung) und rezidivierende starke Kopfschmerzen. Zudem sei es bei vorbestehender Depression aufgrund der Straftat zu einer psychischen Dekompensierung gekommen, welche einen stationären Aufenthalt in Y.___ notwendig gemacht habe. Die Symptome seiner Depression hätten sich verschlimmert und es seien zunehmend Ängste hinzugekommen (vgl. act. G1.2). 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Die Hausärztin des Rekurrenten hielt in ihrem Bericht vom 20. Juli 2020 fest, der Rekurrent leide seit der Straftat an rezidivierenden Kopfschmerzen und berichte über feinmotorische Störungen, Störungen der Balance und Sprachstörungen. Die Symptome der Depression hätten sich seitdem verschlimmert und es seien zunehmend Ängste hinzugekommen (act. G5.1.7). Sie gibt damit die Schilderungen des Rekurrenten wieder, ohne diese zu objektivieren. 5.2. Auch der Bericht des Psychiatrischen Zentrums F.___ vom 9. Februar 2017 (act. G5.1.4) ist für die Sachverhaltsermittlung nicht weiterführend, da wiederum lediglich die Schilderungen des Rekurrenten wiedergegeben werden. Zwar beschrieb der Rekurrent gegenüber den Fachpersonen des Psychiatrischen Zentrums F.___ eine Zunahme seiner depressiven Symptomatik. Er leide auch unter wiederkehrenden Bildern und Ängsten in seiner Wohnung. Anhand dessen lässt sich jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Symptomatik sich objektiv tatsächlich verschlechtert oder erweitert hat und dass dies auf die Straftat zurückzuführen ist, zumal sich aus dem Bericht auch ergibt, dass eine psychiatrische Begutachtung bevorstand und der Beschwerdeführer sich grosse Sorgen machte, den Begutachtungstermin nicht wahrnehmen zu können und dadurch Leistungen der IV zu gefährden (act. G5.1.4). 5.3. Auch aus dem Kurzaustrittbericht der Klinik G.___ vom 9. Mai 2018 (act. G5.1.6) ergibt sich kein Nachweis dafür, dass die psychische oder kognitive Gesundheit des Rekurrenten als Folge der Straftat langandauernd geschädigt worden wäre. In jenem Bericht werden die Ereignisse vom 31. Dezember 2016 nicht einmal erwähnt. 5.4. Insgesamt ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Straftat kausal war für eine Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Rekurrenten. 5.5. Kausal war die Straftat nach dem Gesagten lediglich für das leichtgradige Schädelhirntrauma sowie die undislozierte Nasenbeinfraktur und die dazugehörige Prellung. Alle weiteren vom Rekurrenten geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schulterverletzung / psychische und kognitive Beeinträchtigungen) sind nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Straftat zurückzuführen. 6.1. Sowohl die Prellung als auch das leichtgradige Schädelhirntrauma und die undislozierte Nasenbeinfraktur sind rasch und komplikationslos unter konservativer 6.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Behandlung abgeheilt und haben keine bleibenden Schäden hinterlassen. Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 31. März 2017, wonach es dem Rekurrenten bei der Nachkontrolle am 30. März 2017 soweit gut ging und nur noch die Schulterverletzung thematisiert wurde. Bezüglich Schulter wurde am 31. März 2017 festgehalten, dass keine weitere Dislokation des Tuberculum majus- Fragmentes stattgefunden hatte und gute Konsolidationszeichen vorlagen (act. G5.4.6). Zwar machte der Rekurrent im Juli 2020 geltend, er strebe eine Reposition der Nasenbeinfraktur an (vgl. act. G5.1). Eine medizinische Indikation für einen solchen Eingriff ist jedoch nicht ausgewiesen und angesichts der Tatsache, dass es sich um eine undislozierte Nasenbeinfraktur handelte, welche er rund dreieinhalb Jahre zuvor erlitten hatte, auch nicht plausibel. Dem Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass B.___ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde (act. G5.1.2). Die Zivilforderung, namentlich die Forderung nach einer Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.--, wurde mit ergänzender Verfügung vom 19. Juli 2018 auf den Zivilweg verwiesen, nachdem B.___ anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 17. Oktober 2017 keinerlei Forderungen anerkannt hatte (act. G5.4.1). Es handelte sich damit in strafrechtlicher Hinsicht um einen Bagatellfall (vgl. hierzu auch act. G5.4.2). 6.3. Somit ist die gewisse Schwere der körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigung, welche eine Voraussetzung für die Zusprache einer opferhilferechtlichen Genugtuung ist (siehe E. 2.1 und E. 2.2 vorstehend), nicht gegeben. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten nach dem Gesagten zu Recht keine Genugtuung zugesprochen. 6.4. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). 6.5.