St.Gallen Sonstiges 27.09.2021 OH 2020/2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2020/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 16.02.2022 Entscheiddatum: 27.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2021 Art. 13, 19 bis 23, 27 und 29 f. OHG; Art. 6 OHV; Art. 46 f. und 49 OR Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch gemäss OHG nach einer versuchten Tötung im Drogenmilieu. Festsetzung des Entschädigungsanspruchs. Bestimmung der Genugtuung, wenn im Strafverfahren eine Genugtuungssumme zugesprochen wurde. Herabsetzung wegen Mitverschuldens des Opfers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2021, OH 2020/2). Entscheid vom 27. September 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. OH 2020/2 Parteien A.___, Rekurrent, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Genugtuung und Entschädigung Sachverhalt A. Am 6. September 2017 stellte A.___ mit Hilfe der Beratungsstelle Opferhilfe der Kantone B.___ und C.___ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung sowie Vorschuss auf die Entschädigung für Lohnausfall Dezember 2016/Januar 2017. Aus den beigelegten Strafurteilen vom 29. März 2017 ging hervor, dass der Gesuchsteller am 16. Februar 2015 Opfer einer versuchten Tötung, begangen von D., sowie von Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Nötigung, begangen von D. und weiteren Tätern, geworden war (act. G3.1). In der Folge sistierte das SJD das Vorschussgesuch formlos und sammelte weitere Informationen (vgl. act. G3.2 ff.). Am 12. November 2019 beantragte der Gesuchsteller eine Entschädigung im gesetzlichen Maximalbetrag von Fr.120'000.-- und eine Genugtuung von Fr. 28'500.-- (act. G3.10). A.a. Mit Verfügung vom 5. August 2020 schrieb das SJD das Vorschussbegehren als gegenstandslos ab und sprach dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 7'638.10 sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu. In einer ausführlichen Begründung führte es im Wesentlichen aus, bis August 2015 sei kein durch die Straftat verursachter Erwerbsausfall auszumachen. Von September 2015 bis März 2016 sei der Gesuchsteller neben seiner damaligen Arbeitstätigkeit von 20 % und der Arbeitsunfähigkeit wegen vorbestehender Rückenschmerzen von 50 % zu 30 % aufgrund der aus der Straftrat resultierenden psychischen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig gewesen. Für die Zeit nach März 2016 sei eine konkrete, bezifferbare Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Beeinträchtigungen A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. nicht mehr nachgewiesen. Für die sieben Monate von September 2015 bis März 2016 resultiere aufgrund der Straftat ein Lohnausfall von Fr. 9'152.50. Wegen der am 15. Dezember 2016 erfolgten operativen Narbenkorrektur sei der Gesuchsteller vom 15. Dezember 2016 bis 10. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Folgeoperation sei aufgrund der erschwerten Heilung der Schussverletzung erforderlich gewesen. Der Lohnausfall habe Fr. 1'106.85 im Dezember 2016, und Fr. 704.55 im Januar 2017 betragen. In diesem Umfang sei der Gesuchsteller entschädigungsberechtigt. Die von ihm geltend gemachten Heilungs- und Therapiekosten würden keinen Entschädigungsanspruch auslösen und seien ohnehin nicht ausreichend substantiiert. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sei die Entschädigung auf Fr. 10'184.10 zu kürzen. Die opferhilferechtliche Genugtuung werde in der Regel etwa 30 bis 40 % tiefer angesetzt als die zivilrechtliche Genugtuung, welche vorliegend auf Fr. 30'000.-- (vor der Herabsetzung wegen Selbstverschulden) beziffert worden sei. Eine Kürzung um einen Drittel ergebe Fr. 20'000.--, was insgesamt als angemessen erscheine. Der Gesuchsteller sei im Drogenmilieu tätig gewesen und habe die Schussverletzungen im Rahmen seiner deliktischen Tätigkeit, für die er sich auch strafrechtlich habe verantworten müssen, erlitten. Hätte er sich nicht über die Rechtsordnung hinweggesetzt, wäre er nicht Opfer einer Straftat geworden. Ihn treffe deshalb ein Selbstverschulden. Vor dem Hintergrund der opferhilferechtlichen Praxis rechtfertige sich hierfür eine Herabsetzung der Entschädigung und Genugtuung um 25 %. Dem Gesuchsteller sei demnach eine Entschädigung von Fr. 7'638.10 (75 % von Fr. 10'184.10) und eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- (75 % von Fr. 20'000.--) auszurichten. Mit dem Entscheid über die Hauptsache sei das Vorschussbegehren gegenstandslos geworden (act. G1.1). Gegen die Verfügung vom 5. August 2020 richtet sich der Rekurs vom 27. August 2020. Der Rekurrent beantragt die Zusprache von weitergehenden Entschädigungs- und Genugtuungsbeiträgen. Zur Begründung bringt er wörtlich vor: "Ich habe mir die Verfügung und die Begründung für die Genugtuung und die Entschädigung mehrfach durchgelesen und bin zum Schluss gekommen, dass die Entschädigungen sehr tief B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. angesetzt sind und die wahren Umstände in der Begründung nur teilweise berücksichtigt worden sind. Aus diesem Grund erhebe ich dagegen Rekurs" (act. G1). Mit Vernehmlassung vom 23. September 2020 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung des Rekurses (act. G3). B.b. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer) hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftraten (OHG; SR 312.5). Der Rekurrent ist unstreitig Opfer einer Straftat geworden, sodass die Bestimmungen des OHG vorliegend Anwendung finden. 1.1. Das zunächst sistierte Vorschussgesuch (vgl. Art. 21 OHG; der Rekurrent hatte von seiner Arbeitgeberin einen Vorschuss erhalten, act. G3.7 f.) schrieb die Vorinstanz mit der Verfügung vom 5. August 2020 als gegenstandslos geworden ab. Streitgegenstand ist einzig noch die Höhe der im Grundsatz anerkannten Entschädigung und Genugtuung. 1.2. Der Rekurrent hat den Rekurs nur damit begründet, die zugesprochenen Leistungen seien angesichts der Umstände sehr tief, ohne darzulegen, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten. Dennoch ist der angefochtene Entscheid umfassend zu prüfen, denn dem Versicherungsgericht kommt freie Überprüfungsbefugnis zu (vgl. Art. 29 Abs. 3 OHG). Im Rahmen dieser freien Überprüfungsbefugnis kann das Gericht in Ermessensfragen sowohl sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der unteren Instanz setzen als auch einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Betreffend Genugtuungsentscheide kann es sich damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und, soweit diese der Billigkeit entspricht, von einer Änderung des angefochtenen Entscheides absehen, auch wenn es selbst, hätte es als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht die gleiche Summe bestimmt hätte (vgl. Peter Gomm, SHK- Opferhilferecht, 4. Aufl., Art. 29 OHG N 21). 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Rekurrent beantragt die Zusprache einer höheren Entschädigung. Das Opfer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden. Der Schaden wird nach Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Bundegesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) festgelegt. Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann (Art. 19 OHG). Die Entschädigung deckt den Schaden ganz, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen. Sie deckt den Schaden anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 120'000.-- (Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 erster Teilsatz OHG). Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: Entschädigung = Schaden – ([anrechenbare Einnahmen – Betrag ELG] x Schaden) / 3 x Betrag ELG (Art. 6 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHV; SR 312.51]). 2.1. Der Begriff des Schadens ist im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht. Schaden ist demnach die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, bzw. die Differenz zwischen den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 131 II 217 E. 4.2 und BGE 129 II 49 E. 4.3.2). 2.2. Der Rekurrent bezog bis zum 10. Dezember 2014 Sozialhilfe. Von ca. September 2014 bis zum Überfall vom 16. Februar 2015 war er für eine monatliche Abgeltung von Fr. 10'000.-- im Drogenmilieu tätig. Wegen der im Rahmen der Straftat erlittenen schweren Verletzungen war der Rekurrent bis zum 10. März 2015 hospitalisiert. Ab dem 18. Mai 2015, d.h. nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 7. Mai 2015, bezog er wiederum Sozialhilfe. Ab September 2015 arbeitete er zunächst unregelmässig und auf Abruf bei der E.___ AG (nachfolgend: E.___), weshalb im Oktober 2015 nur noch die Miete und die Gesundheitskosten von der Sozialhilfe finanziert werden mussten (vgl. act. G3.10.7, G3.6.2, G3.3.8.3 und G3.4). Danach 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte finanzierte der Rekurrent seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bei der E.___ vollumfänglich selbst (vgl. act. G3.10, S. 2). Der Rekurrent macht nicht geltend, dass er ohne das schädigende Ereignis rascher eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Drogenmilieus aufgenommen hätte. Dies wäre angesichts dessen, dass er sich selbst aufgrund einer Rückenproblematik als eingeschränkt arbeitsfähig betrachtete, vor dem Überfall bereits eine IV-Anmeldung vorgenommen hatte (vgl. hierzu auch E. 2.8 ff. nachfolgend) und durch die deliktische Tätigkeit ein sehr hohes Einkommen erzielte, wohingegen er zuvor und danach auf Sozialhilfe angewiesen war, auch wenig glaubhaft. Ohne das schädigende Ereignis hätte der Rekurrent demnach bis September 2015 kein Erwerbseinkommen aus einer legalen Tätigkeit erzielt. Bei der Schadensberechnung hat ein aus einem rechtswidrigen Erwerb erzieltes Einkommen unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Willi Fischer/Fabian Gähwiler [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 46 OR N 53). Für das Entgelt aus seiner deliktischen Tätigkeit hat der Rekurrent deshalb keinen Anspruch auf Ersatz. Demnach ist dem Rekurrenten bis Ende August 2015 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Entschädigung für Lohnausfall zuzusprechen. Ein entschädigungsfähiger Einkommensausfall konnte somit frühestens ab September 2015 entstehen. 2.4. Der Rekurrent ist seit September 2015 bei der E.___ angestellt. Obwohl nach Stunden abgerechnet wurde, betrug sein Monatslohn von Mai bis Juli 2017 jeweils konstant Fr. 2'400.60 brutto bzw. Fr. 2'179.20 netto, was offenbar einem 50%-Pensum entsprach (vgl. act. G3.1.9 und G3.3.1). Massgebend für die Schadensberechnung ist das Nettoeinkommen, selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bloss vorübergehend ist und deswegen – wie das vorliegend der Fall ist – kein Rentenschaden berechnet wird (vgl. Fischer/Gähwiler, a.a.O., Art. 46 OR N 45 f.). 2.5. Der Rekurrent bringt nicht vor, dass er, wäre er nicht Opfer einer Straftat geworden, seit September 2015 einer wesentlich besser bezahlten legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Vorinstanz hat für das hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall folglich zu Recht das tatsächlich erzielte Einkommen des Rekurrenten gemäss den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen der E.___ als Ausgangspunkt herangezogen. 2.6. Beim Rekurrenten bestand bereits vor der Straftat eine Rückenproblematik (vgl. act. G3.3.8.5, G3.15.5 und G3.17). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Rekurrent aufgrund dieser Rückenproblematik, wegen welcher schon vor der Schussverletzung 2.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine IV-Anmeldung erfolgte (vgl. hierzu act. G3.17), im hier interessierenden Zeitraum auch ohne die im Rahmen des Überfalls erlittenen Gesundheitsschädigungen zu nicht mehr als 50 % gearbeitet hätte. Der Rekurrent bestreitet dies nicht. Demnach beschränkt sich ein Entschädigungsanspruch für erlittenen Einkommensausfall auf ein 50%-Pensum bzw. einen 50%-Lohn. Bereits im Juni 2015 war der Rekurrent betreffend die Verletzungen aus dem Überfall in somatischer Hinsicht weitgehend beschwerdefrei bei nur noch vereinzelt Schmerzen aufgrund von Schonhaltung und Fehlbelastung. Ärztlicherseits wurde ihm damals mitgeteilt, er könne "wieder alles machen, müsse sich nicht schonen" (vgl. act. G3.3.8.5). Demnach bestand in somatischer Hinsicht ab September 2015 grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gegen den Rekurrenten verübten Straftat mehr. Die vorbestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik ist bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs nicht zu berücksichtigen. 2.8. In psychischer Hinsicht wurde dem Rekurrenten eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab September 2015 und von 50 % ab April 2016 attestiert (act. G3.3.8.6; vgl. auch act. G3.3.8.7). In weitergehendem Ausmass hatte sich der Rekurrent bereits vor der gegen ihn verübten Straftat aufgrund der ihn einschränkenden Rückenproblematik nicht als arbeitsfähig betrachtet. Er hätte demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne dieses Ereignis nicht mehr als 50% gearbeitet. In seiner Anstellung bei der E.___ erzielte der Rekurrent in einem 50%-Pensum einen Monatslohn von Fr. 2'179.20. Bei einem 100%-Pensum betrüge der Lohn demnach Fr. 4'358.40. 30 % davon sind Fr. 1'307.50. Auf sieben Monate (September 2015 bis März 2016) hochgerechnet resultierte somit ein Lohnausfall von Fr. 9'152.50. 2.9. Im Übrigen wäre eine über den März 2016 hinausdauernde Arbeitsunfähigkeit anhand der vorliegenden Akten ohnehin nicht hinreichend ausgewiesen. Zwar schilderten die Behandler, der Rekurrent leide unter Ängsten, sich aufdrängenden Erinnerungen und Schlafstörungen, schrecke bei Knall und lauten Geräuschen auf und sei lärmempfindlich. Die Symptome würden einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprechen (vgl. beispielhaft act. G3.3.8.6 f.). Inwiefern diese Symptomatik die Arbeitsfähigkeit in einer – allenfalls angepassten, beispielsweisen lärmarmen – Erwerbstätigkeit ab April 2016 einschränkt, wird jedoch nicht eingehend erörtert. Gestützt auf die im Recht liegenden Behandlerberichte erscheint ein weitergehender Erwerbsausfall wegen psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit nach März 2016 daher weder belegt noch überwiegend wahrscheinlich. 2.10.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 15. Dezember 2016 unterzog der Rekurrent sich einer partiellen Narbenkorrektur, welche in Folge der im Rahmen der Straftat erlittenen Verletzungen notwendig geworden war. Danach war er bis zum 10. Januar 2017 zu 100% arbeitsunfähig und erlitt damit, wie die Vorinstanz korrekt feststellte, einen Erwerbsausfall von Fr. 1'106.85 im Dezember 2016 und Fr. 704.55 im Januar 2017 (vgl. act. G3.1.8, G3.3.1 und G3.3.8.8). 2.11. Der Rekurrent macht Heilungs- und Therapiekosten geltend, ohne diese jedoch zu beziffern und zu belegen. Die Behandlung zur Überwindung von Verbrechensfolgen gilt als Hilfeleistung im Sinne von Art. 13 OHG. Solange die psychotherapeutische Behandlung der Verbesserung des Gesundheitszustands dient, fällt sie unter die Hilfeleistungen nach Art. 13 OHG. Ist hingegen das Behandlungsziel eines nicht mehr veränderlichen Gesundheitszustandes erreicht und bezweckt die Psychotherapie, sporadisch auftretende Verschlechterungen des Gesundheitszustands aufzufangen, stellen deren Kosten entschädigungsberechtigten Schaden dar. Transportkosten, die für die Behandlung anfallen, folgen jeweils der Zuordnung der Heilbehandlung (Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N 19 und N 21 f.). 2.12. Vorliegend war der Rekurrent, wie vorstehend ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht ab April 2016 wieder zu 50% arbeitsfähig, sodass kein Erwerbsausfall als Folge der gegen ihn verübten Straftat mehr resultierte. Er war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht austherapiert (vgl. act. G3.3.8.6). Das Departement Gesundheit und Soziales B.___ hat daher unter dem Titel der Hilfeleistungen nach Art. 13 OHG bis zum 18. Juli 2019 medizinische Kosten, namentlich auch die Kosten für Psychotherapie, übernommen (act. G3.10.5.3). Demnach käme eine Entschädigung grundsätzlich erst für den Zeitraum ab 19. Juli 2019 in Frage. 2.13. Das Departement Gesundheit und Soziales B.___ war der Auffassung, dass per 18. Juli 2019 ausreichend Unterstützung im Rahmen der längerfristigen Hilfe geleistet und eine Stabilisierung erreicht worden sei (act. G3.10.5.3), was vom Rekurrenten, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht bestritten wurde. Ziel der Psychotherapie ist es gemäss dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 13. August 2018, die Symptome der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung weiter zu reduzieren, wobei diese davon ausging, dass bleibende Schädigungen physischer und psychischer Art verbleiben würden (act. G3.10.3). Diese geltend gemachte bleibende Beeinträchtigung der Gesundheit des Rekurrenten wird bei der Bestimmung der Genugtuung berücksichtigt (vgl. hierzu E. 3 nachfolgend). Anhand des Arztberichts vom 13. August 2018 ist hingegen ebenso wenig wie gestützt auf die weiteren im Recht liegenden Akten ausgewiesen, dass die Fortsetzung der psychotherapeutischen 2.14.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Behandlung zur Aufrechterhaltung des Heilungserfolgs und der Erwerbsfähigkeit erforderlich ist. Folglich hat der Rekurrent hierfür keinen Entschädigungsanspruch. Die Vorinstanz hat den opferhilferechtlichen Schaden damit korrekt auf Fr. 10'963.90 beziffert (Fr. 9'152.50 + Fr. 1'106.85 + Fr. 704.55) und die Entschädigung anhand der obenerwähnten Formel (siehe E. 2.2 vorstehend) korrekt berechnet. Diese beträgt Fr. 10'184.10 (vgl. act. G3.18). 2.15. Sofern der Rekurrent einen Rentenschaden geltend macht (vgl. act. G3.10, S. 2), ist festzuhalten, dass ein längerfristiger Minderverdienst als Folge der Straftat aus den Akten nicht hergeleitet werden kann und bei bloss kurzfristiger Erwerbsunfähigkeit kein Rentenschaden berücksichtigt wird (vgl. hierzu Fischer/Gähwiler, a.a.O., Art. 46 OR N 96 ff.). Insbesondere war der Rekurrent vor der Straftat für längere Zeit von der Sozialhilfe abhängig bzw. übte eine rechtswidrige Tätigkeit aus. Demnach hätte er, auch wenn er nicht Opfer der Straftat geworden wäre, im hier massgebenden Zeitraum keine nennenswerten rentenbildenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Soweit der Rekurrent, abgesehen vom Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis zum 10. Januar 2017, über den 1. April 2016 hinaus nicht mehr als 50% arbeitsfähig war, ist dies, wie bereits dargetan, nicht auf die Auswirkungen der anlässlich der Straftat erlittenen Verletzungen zurückzuführen, sondern auf die vorbestehende Rückenproblematik. Demnach hätte der Rekurrent auch dann keine wesentlich höheren rentenbildenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet, wenn er nicht Opfer einer Straftat geworden wäre. 2.16. Der Rekurrent beantragt eine höhere Genugtuung. Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und Art. 49 OR sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer (Art. 23 OHG). 3.1. Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten, wobei zur Bemessung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze sinngemäss heranzuziehen sind. Sie sind jedoch generell tiefer als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG – anders als im Straf- und Zivilrecht – nicht zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- für das Opfer ist für die schwersten Leiden vorgesehen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 6 f.; BGE 129 II 312 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2016, 1C_542/2015, E. 3.2; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010, Ziff. 4.7.2 [nachfolgend: Empfehlungen]). Verwaltungs- und Strafbehörden sind nicht gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit weicht die Verwaltungsbehörde aber nicht ohne sachlichen Grund vom Entscheid der Strafbehörde ab. Von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts darf sie abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde folgt hier auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, 1C_45/2007, E. 4.3). 3.3. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abgestellt wird auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Dabei werden die Umstände des konkreten Ereignisses und des Einzelfalls berücksichtigt (Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6). Ein Hilfsmittel für die kantonalen Behörden ist der "Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz" des Bundesamtes für Justiz, welcher im Oktober 2008 erstellt und per Oktober 2019 aktualisiert wurde (abrufbar unter www.bj.admin.ch, nachfolgend: Leitfaden). Im Sinne eines Richtwertes kann von 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 60 bis 70 % der durchschnittlichen zivilrechtlichen Genugtuung in Vergleichsfällen bzw. der im konkreten Einzelfall straf- oder zivilgerichtlich zugesprochenen Genugtuung ausgegangen, mithin eine Kürzung von 30 bis 40 % vorgenommen werden (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 8 f.; Empfehlungen, Ziff. 4.7.2). Der Leitfaden sieht Bandbreiten für Verletzungen der physischen, der sexuellen und der psychischen Integrität vor. Ist das Opfer in mehreren Integritäten betroffen, so ist die Genugtuung anhand der Bandbreite für die schwerste Beeinträchtigung zu bemessen und angemessen zu erhöhen, um den Gesamtumständen Rechnung zu tragen. Geht die schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität einher mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, ist sie also eine Folge oder ein erschwerender Umstand einer Körperverletzung, richtet sich die Bemessung der Genugtuung nach der Bandbreite für physische Beeinträchtigungen (vgl. Leitfaden, S. 10 und S. 16). 3.5. Für nicht unerhebliche, verheilende körperliche Beeinträchtigungen (z.B. Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen) sieht der Leitfaden eine Genugtuung bis Fr. 5'000.-- vor. Für körperliche Beeinträchtigungen mit längerem, komplexem Heilungsverlauf (Operationen, lange Rehabilitation, Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) liegt die Bandbreite bei Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.--. Bei körperlichen Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen (Verlust der Milz, eines Fingers, des Geruchs- oder Geschmackssinnes) kann eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- gesprochen werden. Bei schweren körperlichen Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und schwerem psychischem Trauma nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen (entstellende Narben, schweres Schädel-Hirn-Trauma, Verlust eines Auges, eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule, Verlust des Gehörs) ist eine Bandbreite von Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.-- vorgesehen. Bei schwersten körperlichen Beeinträchtigungen mit lebenslanger Arbeitsunfähigkeit (Tetraplegie, schwerste Hirnschädigung, Verlust beider Augen) kann eine Genugtuung von bis zu Fr. 70'000.-- in Betracht gezogen werden (Leitfaden, S. 12, auch wiedergegeben in Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 12). Kriterien für die Bemessung der Genugtuung sind namentlich Intensität, Ausmass und Dauer der physischen und psychischen Folgen (Schmerzen, Operationen, Narben), der Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben, Lebensgefahr oder Art der Tatbegehung (Grausamkeit, Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, gemeinsame Tatbegehung, etc.; Leitfaden, S. 13; siehe zur Kasuistik Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 35). 3.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Vorliegend wurden die Täter, namentlich D.___, rechtskräftig verurteilt (vgl. act. G3.12). Aufgrund des Gewaltentrennungsprinzips ist die Verwaltungsbehörde zwar nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit weicht sie aber nicht ohne sachlichen Grund von deren Entscheid ab (vgl. E. 3.3 vorstehend). Das Kantonsgericht St. Gallen erliess am 10. September 2018 einen einlässlich begründeten, 118 Seiten umfassenden Entscheid und setzte sich darin ausführlich mit der Vorgeschichte der Parteien, dem Tatvorgang, den Anträgen und Vorbringen der Beteiligten und insbesondere mit den Forderungen des Rekurrenten auseinander. Es setzte eine Genugtuung – vor Berücksichtigung des Selbstverschuldens des Rekurrenten – von Fr. 30'000.-- fest (vgl. act. G3.12.1, insbesondere S. 90 ff.). Die Höhe der Genugtuung hängt stark von der Würdigung der Tatsachen ab. Das Kantonsgericht war mit diesen umfassend vertraut, sodass dessen Einschätzung ein entsprechendes Gewicht zukommt. Es hat auch die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen berücksichtigt (vgl. act. G3.12.1, S. 90), sodass die durchschnittliche Genugtuung in Vergleichsfällen in seine Entscheidfindung miteinfloss. Die opferhilferechtliche Genugtuung kann daher an die im Strafrecht festgesetzte Summe angelehnt werden, wobei sie um 30 bis 40 % zu kürzen ist (vgl. zur Bedeutung von Vergleichsfällen und zur Kürzung E. 3.4 vorstehend). 3.7. Die Vorinstanz ging denn auch von der im Strafverfahren festgesetzten Genugtuung aus und kürzte diese um einen Drittel auf Fr. 20'000.-- (vgl. act. G 1.1). Dieses Vorgehen ist mit Blick auf den Ermessensspielraum der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die so ermittelte Genugtuung liegt am obersten Rand des im Leitfaden vorgesehenen Rahmens für körperliche Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen. Sie trägt damit der Schwere der Verletzungen, dem Heilungsverlauf mit mehreren Operationen und bleibenden Narben sowie der zusätzlichen psychischen Belastung des Rekurrenten genügend Rechnung. 3.8. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Entschädigung und Genugtuung zu Recht wegen Mitverschuldens des Rekurrenten um 25 % herabgesetzt hat. 4.1. Die Entschädigung und Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Der Bundesrat hielt in der Botschaft zur Totalrevision des OHG fest, die Opferhilfebehörden dürften strenger sein als das Zivilgericht. Dies wird im Leitfaden, welcher im Oktober 2019 aktualisiert wurde, bestätigt (Leitfaden, S. 4). Gomm argumentiert hingegen, der Einbezug des 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verschuldens des Opfers bedeute auch nach den zivilrechtlichen Grundsätzen nichts anderes als eine Gewichtung der Mitverursachung der Schädigung durch das Verhalten des Opfers im Verhältnis zum Tatbeitrag des Täters. Deshalb sei es sinnvoll, für die Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers auf die Rechtsprechung zum zivilen Haftpflichtrecht abzustellen und das Ausmass des Verschuldens des Opfers als Kürzungskriterium beizubehalten (Gomm, a.a.O., Art. 27 N 5). Selbst ein leichtes Mitverschulden des Opfers kann im Opferhilferecht einen Herabsetzungsgrund bilden (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 27 N 7). Ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität kann ebenso wie die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation einen Reduktionsgrund darstellen. So hatte das Bundesgericht etwa eine Kürzung wegen Mitverschuldens im Umfang von 50 % bei illegaler Einreise, Aufenthalt auf einem Drogenumschlagplatz und Verwicklung in eine gewalttätige Auseinandersetzung als zulässig erachtet, ohne dass dem Opfer eine aktive Teilnahme an Drogengeschäften oder an der gewalttätigen Auseinandersetzung angelastet worden wäre. Bei leichtem bis mittlerem Verschulden können Kürzungsansätze von 20 bis 35 % in Betracht gezogen werden. In der Praxis wurden bei Fällen von leichtem Selbstverschulden schon Kürzungen von 20 bis 25 % vorgenommen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 27 N 9 und N 11; Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2000, 1A. 251/1999, E. 3c f.). 4.3. Dass ein Abzug wegen Selbstverschuldens erfolgen kann, wird vom Rekurrenten grundsätzlich nicht bestritten und ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass er einer illegalen Tätigkeit im Drogenmilieu nachging. Er war regelmässig im Einsatz ("Ich war immer dort, ausser Sonntag und Montag"; act. G3.12.1, S. 85) und bezeichnete seine Aufgabe als harten Job. Er wusste um die Gefahr von bewaffneten Überfällen. Er selbst war anlässlich eines früheren Einbruchs alleine als Bewacher anwesend gewesen. Ihm war zudem bekannt, dass in der Vergangenheit schon mehrmals eingebrochen worden war und dass bei einem früheren Einbruch Pfefferspray und eine Schusswaffe zum Einsatz gekommen waren. Er selbst trug bei seinen Einsätzen oft eine Schusswaffe (Pump-action). Er kannte somit das Milieu, in welchem er sich bewegte. Damit konnte er die Risiken seines Tuns sachgerecht abwägen. Insofern erwies sich der Überfall D.___s und der übrigen Täter weder als unerwartet noch als aussergewöhnlich. Als der Rekurrent und ein zweiter Bewacher davon über das Überwachungssystem Kenntnis erhielten, alarmierten sie denn auch nicht die Polizei, sondern kontaktierten ihre Ansprechpersonen aus dem Drogenmilieu. Statt die Flucht zu ergreifen, verbarrikadierten sie sich in einem dunklen Raum. Als die Angreifer die Tür zu diesem 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Raum aufbrachen und eindrangen, setzte der Rekurrent Pfefferspray gegen sie ein (vgl. zum Ganzen act. G3.12.1, S. 92 f.). Der Rekurrent wurde wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gehilfenschaft zu Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bedingt sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt (act. G3.6.3). Ihn trifft zumindest ein leichtes Mitverschulden. Zwar setzte das Kantonsgericht die Genugtuung für den Rekurrenten aufgrund seines Selbstverschuldens lediglich um 5 % herab (act. G3.12.1, S. 93). Bei der Herab­ setzung handelt es sich jedoch nicht um eine tatsächliche Feststellung des Strafgerichts, sondern um eine von Ermessen und der Zwecksetzung des Straf- bzw. Opferhilferechts geprägte Rechtsfrage. Die Vorinstanz war deshalb in diesem Punkt nicht an den Entscheid des Kantonsgerichts gebunden (vgl. E. 3.3 vorstehend). 4.5. Vorliegend wog das Verschulden der Täter, insbesondere D.s, schwer (vgl. act. G3.12.1, S. 90 und S. 92), sodass das Selbstverschulden des Rekurrenten gegenüber dem von D. gezeigten Verhalten im Entscheid des Kantonsgerichts in den Hintergrund rückte (vgl. act. G3.12.1, S. 93). Anders als im Strafrecht sind die täterspezifischen Faktoren im Opferhilferecht jedoch bei der Festsetzung der Genugtuung nicht zu berücksichtigen. Sie dürfen daher auch bei der Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Opfers nicht in den Vordergrund treten, wenn sie damit die Höhe der Genugtuung indirekt beeinflussen würden. Im Opferhilferecht können, wie erwähnt, bereits bei leichtem bis mittleren Verschulden des Opfers Kürzungsansätze von 20 bis 35 % in Betracht gezogen werden. Mit Blick auf diese Kürzungsansätze und darauf, dass das Bundesgericht in einem Fall mit Bezug zum Drogenmilieu (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2000, 1A.251/1999) eine Kürzung von 50 % als zulässig erachtete (vgl. E. 4.2 vorstehend), durfte die Vorinstanz von der Einschätzung des Kantonsgerichts abweichen und die Genugtuung weitergehend herabsetzen. Ihr stand in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum offen. Die Herabsetzung um 25 % ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dem Rekurrenten ist demnach, wie die Vorinstanz korrekt festhielt, eine Entschädigung von Fr. 7'638.10 (75 % von Fr. 10'184.10) und eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- (75 % von Fr. 20'000.--) auszurichten. 4.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Höhe der Entschädigung wie auch der Genugtuung nachvollziehbar und in Einklang mit den rechtlichen Grundlagen bestimmt sowie in vertretbarem Ausmass herabgesetzt. 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs deshalb abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). 5.2.

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25.03.2026