St.Gallen Sonstiges 19.11.2019 OH 2019/1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2019/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 10.02.2020 Entscheiddatum: 19.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2019 Art. 1, 22 und 23 OHG; Höhe der Genugtuung nach OHG. Gestützt auf die zivilrechtlich zugesprochene Genugtuung, welche bereits berücksichtigte, dass das jugendliche Opfer (bisher) keine psychischen Auffälligkeiten zeigte und keine längerfristige Therapie aufgenommen hatte, rechtfertigt sich eine Kürzung der opferhilferechtlichen Genugtuung um nicht mehr als ein Drittel. Die Höhe der Genugtuung steht damit im Einklang mit den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21. Januar 2010 und der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2019, OH 2019/1). Entscheid vom 19. November 2019 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. OH 2019/1 Parteien A.___, Rekurrentin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Nicole Zürcher Fausch, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Genugtuung Sachverhalt A. Am 28. Oktober 2015 liess A., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Nicole Zürcher Fausch, beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) vorsorglich ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung nach Opferhilfegesetz stellen. Sie sei zwischen dem __ und __ Dezember 2014 Opfer mehrfacher sexueller Übergriffe (inkl. Geschlechtsverkehr) geworden, begangen von B., dem damaligen Freund ihrer Mutter. Das Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen B.___ zu sistieren (act. G3.1). A.a. Mit Entscheid vom 1. Juni 2017 sprach das Kreisgericht C.___ B.___ unter anderem der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (act. G3.3). Das Gericht erachtete es als erwiesen, dass B.___ zwischen dem __ und __ Dezember 2014 mehrfach sexuelle Handlungen mit der damals -jährigen A._ vorgenommen, sie sexuell genötigt und vergewaltigt hat (vgl. act. G3.3.3 E. 12 bis E. 14). A.b. Mit Entscheid vom 24. September 2018 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung von B.___ ab (act. G3.3.4). A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 20. Februar 2019 beantragte die Gesuchstellerin die Fortführung des Verfahrens. Sie zog das vorsorglich zur Fristwahrung eingereichte Gesuch um Entschädigung zurück und bezifferte die Höhe der Genugtuungsforderung nach OHG auf den vom Strafgericht zugesprochenen Betrag von Fr. 15'000.-- (act. G3.3 und act. G3.3.2). A.d. Mit Verfügung vom 11. März 2019 schrieb das SJD das Entschädigungsbegehren zufolge Gegenstandslosigkeit ab und hiess das Genugtuungsgesuch insoweit gut, als es A.___ eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zusprach. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei schweren Sexualdelikten wie Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kindern sei eine schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität bereits aufgrund der Taten per se anzunehmen, weshalb in solchen Fällen auch bei geringen psychischen Folgen eine Genugtuung zuzusprechen sei. In der opferhilferechtlichen Praxis würden in vergleichbaren Fällen je nach Schwere der Folgen beim Opfer jeweils Genugtuungen zwischen Fr. 6'000.-- und Fr. 9'000.-- zugesprochen. Das Strafgericht habe der Gesuchstellerin gestützt auf die zivilrechtliche Genugtuungspraxis eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zugesprochen. Aus opferhilferechtlicher Sicht erscheine dieser Betrag eher hoch, zumal der Tatzeitraum nicht besonders lang gewesen sei und die Übergriffe (bislang) keine schweren psychischen Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätten. Eine Defloration sei gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen nicht erfolgt. Zu berücksichtigen sei, dass die Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt erst __ Jahre alt gewesen sei, die Taten in ihrem Zuhause stattgefunden hätten und sie unter massiven psychischen Druck gesetzt worden sei. Insgesamt erscheine eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- angemessen (act. G1.7). A.e. Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 25. März 2019. Die Rekurrentin beantragt, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Zudem sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz habe einen Betrag in der Höhe von 46.66% der im Strafverfahren zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuung gutgeheissen, mithin eine Kürzung von 53.33% vorgenommen. Diese B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kürzung gehe zu weit. Die Strafgerichte hätten keine täterbezogenen Merkmale bei der Festsetzung der Genugtuung berücksichtigt, welche bei der Festlegung der Genugtuung nach Opferhilferecht zu korrigieren wären. Die zivilrechtliche Genugtuung erscheine im Vergleich mit ähnlichen Fällen tief. Dies zeige sich schon an den objektiven Bemessungskriterien. Die Rekurrentin sei zum Tatzeitpunkt __ Jahre alt gewesen, noch weit von der Grenze des Schutzalters entfernt, mit entsprechenden Auswirkungen der Taten auf ihre Entwicklung. Sie sei mehrmals nachts und zu Hause im eigenen Bett Opfer von sexuellen Übergriffen mit Nötigungshandlungen, begangen durch den damaligen Freund ihrer Mutter, geworden. Die Strafgerichte hätten offensichtlich genugtuungsmindernde Umstände berücksichtigt. So sei das Kreisgericht C.___ unzutreffenderweise davon ausgegangen, die Rekurrentin habe die Taten gut verarbeiten können. Vor diesem Hintergrund erscheine es angezeigt, die zivilrechtliche Genugtuung ungekürzt als Ausgangspunkt für die opferhilferechtliche Genugtuung heranzuziehen. Die Vorinstanz dürfe die Genugtuung nicht nochmals mit dem Argument kürzen, die Rekurrentin habe die Folgen des Übergriffs weitgehend verarbeitet. Zulässig sei nur eine Kürzung aufgrund des Unterschieds, dass Genugtuungen nach Opferhilferecht eine staatliche Hilfeleistung und keine Leistung aus Verantwortlichkeit darstellen würden. Diesem Umstand könne mit einer prozentualen Kürzung am gerechtesten Rechnung getragen werden. Auch aus diesem Grund rechtfertige sich im vorliegenden Fall keine Kürzung um mehr als einen Drittel im Vergleich zur zivilrechtlichen Genugtuung, was einer Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.-- entspreche. Die Rekurrentin habe die Folgen der sexuellen Übergriffe noch nicht verarbeitet, sondern weitgehend verdrängt. Sie habe im Mai 2015 eine Therapie begonnen, diese aber im Juli 2015 (vorerst) abgebrochen, weil sie sich nicht mit den Erlebnissen habe auseinandersetzen können und wollen und ihre Ressourcen für die Ausbildung und Alltagsbewältigung benötigt habe. Aufgrund der kurzen Dauer habe kein Therapiebericht erhältlich gemacht werden können. Es sei hinlänglich bekannt, dass die Strategie des Verdrängens oft nicht langfristig aufgehe und die Betroffenen Jahre später in eine Krise stürzen könnten. Es liege in der Natur der Sache, dass Langzeitfolgen sich erst im Laufe der Zeit zeigten. Bei Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch dürfe daher nicht vorschnell angenommen werden, ein Opfer habe die Erlebnisse verarbeitet, ganz besonders, wenn es keine Therapie gemacht habe. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.-- werde den Beeinträchtigungen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Rekurrentin jedenfalls nicht gerecht und sei deutlich zu tief. Die Rekurrentin sei erst vor kurzem volljährig geworden und sei juristischer Laie. Sie sei deshalb auf anwaltliche Unterstützung angewiesen und habe Anspruch auf Ersatz der notwendigen und angemessenen Kosten der anwaltlichen Vertretung (act. G1). Mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen in ihrer angefochtenen Verfügung die Abweisung des Rekurses (act. G3). B.b. Am 15. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Rekurrentin eine Kostennote ein (act. G5). B.c. Die Rekurrentin ist unstreitig Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftraten (OHG; SR 312.5) und hat gestützt auf dieses Gesetz ebenso unstreitig Anspruch auf eine Genugtuung. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen korrekt wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann. Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs der Rekurrentin (Ziff. 2 der Verfügung vom 11. März 2019; act. G1.7). 1.1. Die kantonale Beschwerdeinstanz besitzt gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG freie Überprüfungsbefugnis. Sie überprüft daher Sachverhalts- und Rechtsfragen in freier Kognition. In Ermessensfragen kann sie deshalb ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der unteren Instanz setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis hindert die Beschwerdeinstanz jedoch nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Im Rahmen der Überprüfung von Genugtuungsentscheiden kann sie sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und, soweit diese der Billigkeit entspricht, von einer Änderung des angefochtenen Entscheides absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre. Allerdings darf die Zurückhaltung nicht so weit gehen, dass die kantonale Beschwerdeinstanz erst bei einer rechtsfehlerhaften Ermessensüberschreitung eingreift. Problematisch kann eine allzu grosse Zurückhaltung der Beschwerdeinstanz vor allem dort werden, wo die 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. kantonale Entschädigungsbehörde regelmässig und mit einer gewissen Systematik die Höhe der gesprochenen Genugtuungen jeweils an den untersten Rand vergleichbarer Fälle setzt und sich dadurch eine von der Rechtsprechung anderer Kantone messbare und erhebliche Abweichung ergibt. Hier sollte bereits die kantonale Rechtsmittelinstanz ihr eigenes Ermessen dazu benutzen, Rechtsungleichheiten zu vermeiden. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass das Bundesgericht Genugtuungen in der Höhe nur mit äusserster Zurückhaltung überprüft (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 29 N 21). Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (Bundegesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220) und damit die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sind sinngemäss anwendbar (Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 22 N 7). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung – und damit nach der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit – bemessen und beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer bzw. Fr. 35'000.-- für Angehörige (Art. 23 OHG; Hütte/ Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 66). Unter Beeinträchtigung ist (wie im Zivilrecht) die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Das Gericht hat auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut abzustellen und dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zweck der Genugtuung ist die Abgeltung einer immateriellen Unbill. Nicht massgeblich sind die Art der Straftat und das Verschulden des Täters; täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen (Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 5). 2.1. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Deren Festsetzung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht lehnt eine allzu schematische Bemessung der Genugtuung ab und stellt die Einzelfallgerechtigkeit in den Vordergrund. Faktoren, welche bei der Erhöhung des Genugtuungsanspruchs eine Rolle spielen können, sind insbesondere das Alter des Opfers, die Auswirkungen auf das berufliche und das 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen oder Auswirkungen von wiederholten Taten (Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 1 und N 5 f.). Persönlichkeitsverletzungen als Folge von Sexualdelikten unterscheiden sich in ihrer Auswirkung von denjenigen aus sonstigen schädigenden Handlungen. Sie belasten das Opfer oft langfristig. Es kann sich häufig nicht vom Ereignis lösen. Scham und Angst lasten auf ihm. Dem traumapsychologischen Aspekt kommt erhebliche Bedeutung zu (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 57). Deshalb gilt es bei Sexualdelikten bei der Festsetzung der opferhilferechtlichen Genugtuung zu beachten, dass zwar eine direkte Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in der Regel einzig während der Tat erfolgt, die sich daraus ergebenden Folgen jedoch meist von längerer Dauer sind. Sie manifestieren sich häufig, aber nicht zwingend in Form von psychischen Beeinträchtigungen. Auch der Verlust von Lebensfreude, verschiedene Ängste oder Schwierigkeiten bei der Vertrauensbildung können durch die Taten verursacht werden. Bei der Beurteilung der Fälle ist zu berücksichtigen, dass solche Folgen nicht immer unmittelbar auftreten. Die Dauer und Intensität der Auswirkung stehen zum Zeitpunkt des Entscheids über die Genugtuung oft noch nicht abschliessend fest. Opfer von Sexualdelikten haben oft besondere Schwierigkeiten, die psychischen Folgen der Straftat konkret nachzuweisen. Deshalb wird für die Bestimmung der Genugtuungshöhe als Ausgangspunkt von der Schwere der Straftat ausgegangen und von dieser auch auf notorisch auftretende Auswirkungen geschlossen. Ist die seelische Verletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine schwere Unbill zu verursachen, so genügt der Beweis dieser Verletzung; die Schwere der Verletzung muss dann nicht mehr bewiesen werden (Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfegesetz, S. 18, in: Jusletter 1. Juni 2015; Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 22). 2.3. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Genugtuungserhöhend wirken die Ausübung von psychischem Druck bei Kindern und Jugendlichen, eine qualifizierte Tatbegehung wie z.B. grausames Handeln durch Gewaltanwendung, Verwendung einer Waffe, mehrfache Tatbegehung sowie der Zeitraum bei mehrfacher Tatbegehung, die gemeinsame Tatbegehung durch mehrere Mittäter, ein allfälliges Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis bzw. ein bestehendes Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis, das missbraucht wird. Objektivierbar sind dabei die schädigende Handlung (mit anderen Worten Art und Unrechtsgehalt der sexuellen Delikte), die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, insbesondere die Abhängigkeit vom Täter, die Gewaltanwendung, die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen, 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. der Ausgang des Strafverfahrens und gewisse erfassbare Folgen der schädigenden Handlung (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 156 f.). Die Verletzlichkeit der Person durch Sexualdelikte hängt auch vom Alter ab. Vor allem bei Kindern, Jugendlichen und sexuell unerfahrenen Personen ist von einer schweren Beeinträchtigung auszugehen, welche insbesondere ihre sexuelle Entwicklung und Beziehungsfähigkeit betreffen kann. Speziell bei Kindern, welche über eine längere Zeit missbraucht werden, kann die Beeinträchtigung in ihrer Gesamtheit zum Zeitpunkt des Genugtuungsentscheids regelmässig noch gar nicht festgestellt werden. Es ist notorisch, dass in solchen Fällen auch zu einem späteren Zeitpunkt verschiedene Auswirkungen in unterschiedlichem Ausmass auftreten (Baumann/ Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 18 f.; vgl. auch Hütte/Landolt, a.a.O., S. 181). In der Lehre wird deshalb bei Minderjährigen aufgrund der besonderen Verletzlichkeit und der noch bevorstehenden Jahre, während der die minderjährigen Opfer später auch als Erwachsene mit den Folgen der Übergriffe zurechtkommen müssen, die Festsetzung von höheren Genugtuungssummen postuliert (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 24 mit Hinweisen). 2.5. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat im Oktober 2008 einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz erstellt (nachfolgend: Leitfaden). Darin hat es einen Rahmen für die Bemessung der Genugtuungsleistungen für Opfer mit Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität festgelegt. Für eine schwere Beeinträchtigung des Opfers legt der Leitfaden eine Bandbreite von Fr. 0.-- bis Fr. 10'000.-- und für eine sehr schwere Beeinträchtigung eine Bandbreite von Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- fest. Leichte Fälle führen hingegen nicht zu einem Anspruch auf Genugtuung. Die im Leitfaden vorgesehene Bandbreite bis Fr. 15'000.-- ist für schwerste Fälle nicht adäquat. Entsprechend findet sich auch bereits im Leitfaden der Hinweis, dass die Behörde bei ausserordentlich schwerer Beeinträchtigung auch über den empfohlenen Betrag hinausgehen kann (Leitfaden S. 10 f.; vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 19). 3.1. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder stellen fest, dass bei Fällen von sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Schändung meist Genugtuungen zwischen Fr. 1'500.-- bis Fr. 6'000.-- gesprochen werden, bei Vergewaltigungen häufig solche im Bereich von Fr. 7'000.-- bis 8'000.-- und vor allem in Fällen von mehrfachen oder qualifizierten Vergewaltigungen sowie von mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern Genugtuungen ab Fr. 10'000.--. Fälle der sexuellen Handlungen mit Kindern 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte finden sich in praktisch allen Bereichen, was damit zusammenhängt, dass die Schwere des Vorfalls und entsprechend auch die Beeinträchtigung des Opfers erheblich variieren kann (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 19). Gomm/Zehntner postulieren, dass die opferhilferechtliche wie auch die zivilrechtliche Genugtuung im Bereich minderjähriger Opfer in Anbetracht der besonderen Vulnerabilität und der noch bevorstehenden vielen Jahre, während der Kinder später auch als Erwachsene mit den Folgen der Übergriffe zurechtkommen müssen, oft viel zu tief seien und die Rechtsprechung sich in diesem Bereich generell hin zu höheren Genugtuungsbeträgen entwickeln sollte (Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 24). Diesem Anliegen aus der Lehre hat jüngst auch das BJ Rechnung getragen, indem es den Leitfaden im Oktober 2019 grundlegend überarbeitet und dabei auch die Bandbreite der Genugtuung für die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität deutlich erhöht hat (siehe überarbeiteter Leitfaden, S. 14). Die Schweizerische Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes empfiehlt für opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen eine Kürzung von 30 bis 40% gegenüber den zivilrechtlichen Genugtuungssummen (Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010, Ziff. 4.7.2). Auch im Leitfaden des BJ wird das angestrebt, wird darin doch zunächst festgehalten, für eine Vergewaltigung betrage die haftpflichtrechtliche Genugtuung in der Regel Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.--, um danach die Obergrenze der Genugtuung nach OHG mit Fr. 15'000.-- auf gut zwei Drittel des zivilrechtlichen Genugtuungsanspruchs anzusetzen (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 23). Sowohl bei dem vom BJ festgelegten Bemessungsrahmen als auch bei den in den Empfehlungen genannten Prozentzahlen handelt es sich jedoch lediglich um Richtwerte. Entsprechend kann die Behörde im Einzelfall davon abweichen (vgl. Leitfaden, S. 11; Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 23; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 4). 3.3. In der Lehre wird dafür eingetreten, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr zivilrechtliche Regelgenugtuungen von Fr. 20'000.-- bis 25'000.-- zuzusprechen, wobei die Genugtuungssumme bei langjährigem Missbrauch und dem Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses deutlich zu erhöhen wäre. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass in der Praxis die Genugtuungssummen zwar erheblich divergieren, aber in solchen Fällen nicht selten Genugtuungen von Fr. 20'000.-- oder mehr zugesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2009, 6B_830/2008, E. 5.4; als Praxis bestätigt in den 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Urteilen des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010, 6B_544/2010 E. 3.2 und vom 19. Januar 2017, 6B_653/2016, E. 4.3). Vorliegend wurde der Täter, B., rechtskräftig verurteilt. Aufgrund des Gewaltentrennungsprinzips ist die Verwaltungsbehörde zwar nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit sollte sie aber nicht ohne sachlichen Grund von deren Entscheid abweichen. Die Verwaltungsbehörde hat deshalb grundsätzlich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts abzustellen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellen würde, welche dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde folgt hier auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, 1C_45/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). 4.1. Der von den Strafgerichten bestimmte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Die Rekurrentin lernte B., den neuen Freund ihrer Mutter, am __ Dezember 2014 kennen. Er kam ihr bereits am Tag des ersten Kennenlernens ungewöhnlich nahe. In der Folge suchte B.___ bei jeder Gelegenheit den körperlichen Kontakt mit ihr und begab sich mit Ausnahme einer Nacht, in der er abwesend war, jede Nacht in deren Zimmer. Er setzte sie psychisch unter Druck, hielt sie fest, versuchte sie zu küssen, streichelte sie am ganzen Körper, legte sich nackt zu ihr ins Bett und schmiegte sich an sie. Zudem penetrierte er die Rekurrentin mit den Fingern und drang bei einer Gelegenheit mit seinem Geschlechtsteil in ihres ein (vgl. act. G3.3.3 E. 12 bis E. 14 und act. G3.3.4 S. 4 ff.). Auf den so festgestellten Sachverhalt ist auch für das vorliegende Verfahren abzustellen. 4.2. Im Rahmen des Strafverfahrens forderte die Rekurrentin adhäsionsweise eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Genugtuung, mindestens aber Fr. 17'000.-- 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G3.3.3 S. 2). Das erstinstanzliche Strafgericht setzte sich ausführlich mit dieser Forderung auseinander und legte gut nachvollziehbar eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- fest (vgl. act. G3.3.3 S. 24 ff.), was vom Kantonsgericht vollumfänglich bestätigt wurde (act. G3.3.4 S. 34 f.). Nachdem die Höhe der Genugtuung sehr stark von der Würdigung der Tatsachen abhängt und das Strafgericht mit diesen umfassend vertraut war, kann die opferhilferechtliche Genugtuung an die zivilrechtliche angelehnt werden. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers ist die zivilrechtliche Genugtuung dabei in der Regel um 30 bis 40% zu kürzen. Die von der Vorinstanz zugesprochene opferhilferechtliche Genugtuung beträgt weniger als 60% der zivilrechtlichen Genugtuung. Gründe, welche eine solche, über die Empfehlungen der SVK-OHG hinausgehende Kürzung konkret rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde das Verschulden des Täters im Strafverfahren zwar nicht als leicht, aber am unteren Rahmen der für ein Vergewaltigungsdelikt vorstellbaren Konstellationen eingeschätzt. Die zivilrechtlich zugesprochene Genugtuung enthält also keine täterbezogene Erhöhungskomponente, welche im Opferhilferecht nicht zu berücksichtigen und dementsprechend mit einer weitergehenden Kürzung auszugleichen wäre. Ausserdem gingen die Strafgerichte – wie nun auch die Vorinstanz – davon aus, dass die Rekurrentin die Ereignisse gut verarbeitet habe. Andernfalls hätten sie mit grosser Wahrscheinlichkeit eine deutlich höhere Genugtuung zugesprochen. Schon bei erwachsenen Frauen beträgt die zivilrechtliche Genugtuung in der Regel Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- (Leitfaden, S. 11). Bei besonders verletzlichen Personen wie Kindern und Jugendlichen muss diese entsprechend erhöht werden. Das Bundesgericht anerkennt, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr und ohne Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses "nicht selten" Genugtuungen von mindestens Fr. 20'000.-- gesprochen werden, wie das auch von der Lehre gefordert wird. Vorliegend fanden nicht nur mehrmals über den Zeitraum von rund einer Woche sexuelle Handlungen mit einem Kind statt, sondern die Rekurrentin wurde auch vergewaltigt und psychisch unter Druck gesetzt. Der Täter war der damals neue Freund ihrer Mutter. Dies alles deutet darauf hin, dass eine deutlich höhere zivilrechtliche Genugtuung gesprochen worden wäre, hätte die Rekurrentin psychische Beeinträchtigungen gezeigt und sich in Therapie befunden. Der Rekurrentin ist somit Recht zu geben, wenn sie geltend macht, eine Kürzung von mehr als 40% der zivilrechtlich zugesprochenen Forderung könne nicht damit begründet werden, sie habe die Geschehnisse gut verarbeitet. Vor diesem Hintergrund erscheint die mit der Zusprache einer Genugtuung von Fr. 7'000.-- einhergehende Kürzung der im Strafverfahren zugesprochenen Genugtuung um 53% als unangemessen. 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbst wenn die opferhilferechtliche Genugtuung vorliegend unabhängig von den rechtlichen Erwägungen der Strafgerichte und der von diesen festgelegten zivilrechtlichen Genugtuung bestimmt wird, ist der von der Vorinstanz bestimmte Betrag von Fr. 7'000.-- mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu tief. Ein Eingriff in die sexuelle Integrität sollte wegen der psychischen Langzeitwirkung in seiner Bedeutung nicht unterschätzt werden. Insbesondere bei Kindern kann die Verarbeitung einer solchen oft als äusserst erniedrigend empfundenen Persönlichkeitsverletzung ein Leben lang dauern (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 165, S. 167 und S. 180). Vorliegend fanden nicht nur einer, sondern mehrere Eingriffe in die sexuelle Integrität des damals __-jährigen Mädchens statt, und zwar über mehrere Tage und Nächte, in ihrem Zuhause und ihrem Schlafzimmer. Dadurch, dass der Täter die Rekurrentin mit seinen Handlungen teilweise auch aus dem Schlaf weckte, war sie zusätzlich vulnerabel. Inwiefern ihre Fähigkeit zur Vertrauensbildung und ihre sexuelle Entwicklung beeinträchtigt wurden, welche Schäden sie erlitten hat und welche Spätfolgen sie dereinst wird zu bewältigen haben, kann nicht zuverlässig ermittelt werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass solche Folgen nicht unmittelbar in Erscheinung treten. Angesichts der noch bevorstehenden Jahre, während der die minderjährigen Opfer auch später als Erwachsene mit den Folgen der Übergriffe zurechtkommen müssen, ist die Genugtuung regelmässig höher anzusetzen. Die subjektiven Beeinträchtigungen sind oft schwer nachweisbar. Auch vorliegend kann aus der Tatsache, dass die Rekurrentin keine langfristige Therapie besucht bzw. besucht hat, nicht einfach abgeleitet werden, sie habe keine längerfristige psychische Beeinträchtigung erlitten bzw. die Übergriffe bereits verarbeitet. Entsprechende Hinweise fehlen in den Akten. Insbesondere hat die Rekurrentin nach eigenen Angaben die Therapie abgebrochen und nicht etwa – nach der Verarbeitung der Ereignisse – abgeschlossen. Den objektiven Umständen kommt grosse Bedeutung zu. Objektivierbar ist vorliegend insbesondere, dass die Rekurrentin über den Zeitraum von rund einer Woche immer wieder Opfer verschiedener schädigender Handlungen, insbesondere auch einer Vergewaltigung, geworden ist, aufgrund ihres Alters besonders schutzbedürftig war und sich wegen des auf sie ausgeübten psychischen Drucks und der körperlichen Überlegenheit des erwachsenen Täters nicht wehren konnte. 4.5. Beantragt wurde eine Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.--. Eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- liegt noch innerhalb des im Leitfaden für eine schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität des Opfers vorgesehenen Rahmens (Leitfaden, S. 10) und erscheint damit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände gerechtfertigt. Sie beträgt zwei Drittel der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuung 4.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 2 der Verfügung vom 11. März 2019 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, der Rekurrentin eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. und steht somit auch im Einklang mit den Empfehlungen der SVK-OHG. Zwar steht der Vorinstanz ein gewisser Spielraum bei der Bemessung der Genugtuung zu. Vorliegend erscheint aber auch mit Blick darauf, dass die Obergrenze des gemäss Leitfaden vorgesehenen Rahmens als zu niedrig kritisiert wird, die konkret zugesprochene Genugtuung als zu tief, sodass die Genugtuung im Rahmen der vollen Kognition festzulegen ist. Ein höherer Betrag erscheint nicht angebracht. Demnach ist eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- angemessen. Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und die Vorinstanz ist zu verpflichten, der Rekurrentin eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 10'000.- zu zahlen. 5.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).5.2. Ausgangsgemäss hat die obsiegende rekursführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; sGS 963.75). Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote über Fr. 2'800.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G5). Diese Kostennote erscheint angemessen, sodass der Rekurrentin eine Parteientschädigung in dieser Höhe zugesprochen werden kann. 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, OH 2019/1
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026