St.Gallen Sonstiges 17.06.2019 OH 2018/2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2018/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 17.06.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2019 Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 OHG. Die Genugtuungen nach Opferhilfegesetz sind limitiert und fallen in der Regel klar tiefer aus als zivilrechtliche Genugtuungen. Sie werden nach der Schwere der Beeinträchtigung im Einzelfall bemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2019, OH 2018/2). Entscheid vom 17. Juni 2019 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. OH 2018/2 Parteien

  1. A.___,
  2. B.___,
  3. C.___,
  4. D.___,
  5. E.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Federico A. Pedrazzini, Vadianstrasse 35, Postfach 115, 9001 St. Gallen, Rekurrenten, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Genugtuung Sachverhalt A. A.a Am 15. Juni 2018 stellten B., C., D., E. und am 24. Juli 2018 A., alle vertreten durch F. von der Opferhilfe SG-AR-AI, beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) unbezifferte Gesuche um Genugtuungen und für A.___ zusätzlich ein Gesuch um Entschädigung in der Höhe von Fr. 22'871.-- (act. G3.1/1). A.b Der Ehemann und Vater der Gesuchsteller, G.___ sel., war Opfer eines Tötungsdelikts geworden. Zur Beurteilung der Genugtuungsansprüche zog die Vorinstanz die Gerichtsentscheide des Strafverfahrens gegen den Täter H.___ sowie die Urteile eines früheren Strafverfahrens gegen das Opfer bei. Den Gerichtsurteilen ist zu entnehmen, dass der Täter H.___ am 22. August 2014 mit einer Pistole bewaffnet zur Moschee I.___ in J.___ fuhr, wo das Opfer am Freitagsgebet teilnahm, und sich ebenfalls in den Gebetsraum begab. Kurz vor Abschluss des Gebets stand der Täter auf, näherte sich G.___ sel., der vor ihm am Boden in Gebetshaltung kniete und ihm den Rücken zuwandte, und schoss in rascher Folge sieben Mal auf ihn. Die Schüsse

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führten zum sofortigen Tod des Opfers. Am 26. Mai 2016 verurteilte das Kreisgericht K.___ den Täter namentlich wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Er wurde bei der Anerkennung von Genugtuungen in Höhe von Fr. 90'000.-- für A., Fr. 50'000.-- für B., je Fr. 45'000.-- für C.___ und D.___ und Fr. 40'000.-- für E., je zuzüglich 5% Zins seit 22. August 2014, sowie bei der Anerkennung einer weiteren Forderung von Fr. 8'000.-- und Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach befasst. Mit Berufungsentscheid vom 31. Oktober 2017 reduzierte das Kantonsgericht L. die Freiheitsstrafe des Täters bei gleichbleibenden Schuldsprüchen auf 16 Jahre (act. G3.1/4.1 f.). A.c Am 24. Oktober 2018 zog A.___ das Entschädigungsbegehren für Pensionskassenbeiträge beim SJD zurück (act. G3.1/8). A.d Mit Verfügung vom 30. November 2018 sprach das SJD A.___ eine opferhilferechtliche Entschädigung von Fr. 4'579.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu. B.___ sprach es Fr. 10'000.--, C.___ und D.___ je Fr. 8'000.-- und E.___ Fr. 6'000.-- Genugtuung zu. Im Mehrbetrag wies es die Begehren ab. Zur Begründung führte es aus, A.___ sei während längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe ihre Arbeitsstelle verloren. Der Einkommensausfall während der Krankschreibung sei entschädigungsberechtigt. Für die Zeit, in der keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen und sie arbeitslos gewesen sei, sei der Kausalzusammenhang mit der Tötung ihres Ehemannes nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Deshalb sei sie für diesen Zeitraum nicht entschädigungsberechtigt. Die Anerkennung der Zivilforderungen durch den Täter im Strafverfahren sei für die Entschädigungsbehörde nicht verbindlich. Sie könne die Genugtuung im Opferhilfeverfahren nach Ermessen festlegen. A.___ habe durch den plötzlichen und gewaltsamen Tod ihres Ehemannes eine schwere Belastungssituation erlebt. Sie sei ein Jahr lang arbeitsunfähig gewesen, habe sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen und ihre Arbeitsstelle verloren. Von ihren vier Kindern habe sie grosse Unterstützung erhalten. In Anbetracht dieser Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- angemessen. Der Tod des Vaters habe für die Kinder eine grosse psychische Belastung bedeutet. Jedoch seien alle Kinder zum Zeitpunkt der Tat bereits volljährig gewesen. Die älteste Tochter habe zum Zeitpunkt der Tat mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in einem anderen Kanton ihr eigenes Leben geführt. Insgesamt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erschienen Genugtuungen von Fr. 10'000.-- für B., je Fr. 8'000.-- für C. und D.___ und Fr. 6'000.-- für E.___ angemessen. Bei der Tötung von G.___ sel. habe es sich um einen Racheakt gehandelt, nachdem dieser am 23. Mai 1997 anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung den Bruder des Täters getötet habe. Dies führe nicht zu einer Kürzung der Leistungen an die Angehörigen wegen Selbstverschuldens, da G.___ sel. damals nach einem brutalen Angriff in gerechtfertigter Notwehr gehandelt habe (act. G1.1). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 17. Dezember 2018. Die Rekurrenten, alle vertreten durch Rechtsanwalt Federico A. Pedrazzini, beantragen Genugtuungen in Höhe von Fr. 30'000.-- für A., je Fr. 18'000.-- für B., C.___ und D.___ sowie Fr. 15'000.-- für E., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung lassen sie ausführen, die Vorinstanz habe Genugtuungen im definierten Bandbreitenminimum zugesprochen und dabei den allgemeinen Umständen des Falles zu wenig Rechnung getragen. Der Tod des Ehemannes und Vaters sei durch einen auf erschütternde und makabre Weise verübten Mord eingetreten. Das habe zu massiven Auswirkungen bei den Angehörigen geführt. Es habe umgehend und während des Strafverfahrens in den Folgejahren ein grosses nationales mediales Interesse gegeben. So hätten die Rekurrenten keinen Abstand zur Tat und dem schmerzlichen Verlust des Ehemannes und Vaters gewinnen können. Das rechtfertige im Grundsatz eine Erhöhung der Genugtuungssummen auf das Maximum. Hinzu komme, dass der Ehemann sich seit 2007 in der Folge eines Berufsunfalls mit Arbeitsunfähigkeit intensiv um den Haushalt und die damals noch jugendlichen Kinder gekümmert habe. Herkunftstypisch sei die Familie sehr eng miteinander verbunden gewesen. A. sei zum Zeitpunkt des gewaltsamen Todes ihres Ehemannes rund 25 Jahre mit diesem verheiratet gewesen und habe vier Kinder mit ihm gezeugt. Sie sei durch den gewaltsamen Hinschied ihres Ehemannes emotional schwer belastet worden und habe psychische Probleme bekommen. Dadurch sei sie arbeitsunfähig geworden und habe ihre Stelle verloren. Die Kinder seien zwar nicht mehr minderjährig gewesen, aber doch nicht derart gefestigt, dass sie in dieser schrecklichen Situation das Leid ihrer Mutter wirklich hätten mindern können. Selbst wenn die Kinder ihr eine grosse Hilfe gewesen seien, könne dies nicht dazu führen, dass die Vorinstanz die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Genugtuung auf das gesetzliche Minimum herabsetzen dürfe. B.___ habe noch zu Hause gewohnt, in der Schule den Anschluss verpasst und die LAP nicht bestanden. Es könne nicht sein, dass sie nur deswegen, weil sie zum Tatzeitpunkt schon 18 Jahre alt gewesen sei, eine lediglich knapp über dem Minimum liegende Genugtuung erhalte, zumal sich eine 18-jährige noch intensiver mit der Tat auseinandersetzen müsse als vergleichsweise Jüngere. Auch sei von ihr innerhalb der Familie und gegenüber der Mutter eine gewisse Auffanghilfe erwartet worden, was für sie eine zusätzliche Belastung dargestellt habe. Auch C.___ und D.___ hätten zum Todeszeitpunkt ihres Vaters noch zu Hause gelebt. Ihnen sei aufgrund der konkret gelebten familiären Struktur der Erzieher und "pater familias", welchem im vorliegenden Kulturkreis ein hoher Stellenwert beigemessen werde, genommen worden. Es habe an ihnen gelegen, die Rolle des Vaters zu übernehmen, was für beide auch mit Blick auf das Medieninteresse und Umfeld der Familie sehr belastend gewesen sei. E.___ habe zwar nicht mehr im selben Haushalt gewohnt und sei bereits verheiratet gewesen. Als älteste Tochter sei sie durch ihre Hilfestellung aber über Jahre belastet worden. Es gehe nicht an, dass die Genugtuung für sie unter dem definierten Minimum ausfalle (act. G1). B.b Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses (act. G3). Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Anspruch auf Opferhilfe haben auch die Angehörigen, insbesondere die Ehegattin sowie die Kinder des Opfers. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 OHG). Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Im Unterschied zum Strafrecht muss dieses Verhalten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich schuldhaft sein (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Opferhilfegesetz, 3. Aufl. Bern 2009, Art. 1 N 3). 1.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (Bundegesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220) und damit die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sind sinngemäss anwendbar. Zweck der Genugtuung ist die Abgeltung einer immateriellen Unbill (Gomm/ Zehntner, a.a.O., Art. 22 N 7). 2. G.___ sel. ist Opfer eines Tötungsdelikts geworden. A.___ als Ehefrau und B., C., D.___ und E.___ als Kinder des Opfers haben demnach unstreitig einen grundsätzlichen Anspruch auf die Leistungen nach Opferhilfegesetz. Betreffend Entschädigung an A.___ wurde der Entscheid der Vorinstanz akzeptiert. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Rekurrenten auf Genugtuung im Grundsatz bejaht. Streitig und zu klären ist somit vorliegend einzig die Höhe der Genugtuung. 3. 3.1 Die opferhilferechtliche Genugtuung ist Folge einer mit Strafe bedrohten Handlung (Art. 1 OHG). Sie ist weder aus Verantwortlichkeit des (oft mittellosen oder nicht greifbaren) Täters noch als Ersatz geschuldet. Vielmehr stellt sie eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat und dessen Angehörigen dar. Der Höchstbetrag ist für die schwersten Leiden vorgesehen. Der Gesetzgeber beabsichtigte nicht, dem Opfer eine volle, umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu garantieren, als er das im OHG vorgesehene Entschädigungssystem geschaffen hat (Pra 2004 Nr. 4 [BGE 129 II 312 E. 2.3] mit Hinweis). Genugtuungen gestützt auf das OHG sind klar tiefer als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 29 f.; Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG], BBl

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2005 7165 ff., 7225 f; nachfolgend: Botschaft OHG; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2016, 1C_542/2015, E. 3.2). Die nach Verwandtschaftsgrad abgestuften Bemessungsrahmen für Angehörige im Todesfall entsprechen betragsmässig rund zwei Dritteln der nach bisheriger zivil- und opferhilferechtlichen Praxis zugesprochenen Genugtuungsbeträge (Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 28). Im Privatrecht liegen die im Einzelfall anhand der individuellen Familienbande anzupassenden Basisbeträge bei Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- für den Verlust eines Ehegatten und Fr. 25'000.-- für den Verlust eines Elternteils (Kessler, in: Hosell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I [Art. 1-529 OR], 6. Auflage, Basel 2015, Art. 47 N 21). Zu berücksichtigen ist, dass bei der zivilrechtlichen Genugtuung auch täterspezifische Komponenten wie das Verschulden des Täters in die Bemessung einfliessen, die bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung keine Rolle spielen (Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21. Januar 2010 [nachfolgend: Empfehlungen], Ziff. 4.7.2; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2016, 1C_542/2015, E. 4.1). 3.2 Die Genugtuung von Angehörigen des Opfers kann herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG). 4. 4.1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung und damit nach der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit bemessen. Sie ist seit

  1. Januar 2009 limitiert und beträgt für Opfer höchstens Fr. 70'000.-- und für Angehörige höchstens Fr. 35'000.--. Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen (Art. 23 OHG; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 66). 4.2 Die Höhe einer Genugtuung an die Angehörigen eines an den Folgen einer Straftat verstorbenen Opfers hängt in erster Linie von der Intensität der Bindung ab, die zwischen dem Opfer und jedem einzelnen der Angehörigen bestanden hat. Auf eine intensive Bindung wird im Allgemeinen anhand des Verwandtschaftsgrades geschlossen (Botschaft OHG, 7224). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht lehnt eine allzu schematische Bemessung der Genugtuung ab und stellt die Einzelfallgerechtigkeit in den Vordergrund (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 1 und N 5 f.). 4.3 Das Bundesamt für Justiz hat im Oktober 2008 einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz erstellt (nachfolgend: Leitfaden). Darin hat es einen Rahmen für die Bemessung der Genugtuungsleistungen für Angehörige festgelegt. Die entsprechenden Bandbreiten decken sich weitgehend mit den Richtwerten in der Botschaft OHG und betragen für Angehörige beim Tod des Ehegatten Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- und beim Tod des Vaters Fr. 8'000.-- bis Fr. 18'000.--. In der Regel dürften die opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen 30 bis 40% tiefer ausfallen als die zivilrechtlichen Genugtuungssummen (Empfehlungen, Ziff. 4.7.2). Sowohl bei dem vom Bundesamt für Justiz festgelegten Bemessungsrahmen als auch bei den in den Empfehlungen genannten Prozentzahlen handelt es sich jedoch lediglich um Richtwerte. Entsprechend kann die Behörde im Einzelfall davon abweichen (vgl. Leitfaden, S. 11; Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 23). 5. 5.1 Vorliegend kann, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, nicht auf die vom Täter anerkannten Genugtuungssummen abgestellt werden. Sie liegen nicht nur weit über der vom OHG vorgesehenen Limitierung von Fr. 35'000.--, sondern auch deutlich über den zivilrechtlich etablierten Basisbeträgen (Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- für den Verlust eines Ehegatten und Fr. 25'000.-- für den Verlust eines Elternteils). Das Strafgericht hat die Angemessenheit dieser Genugtuungen nicht geprüft. Die Genugtuungen sind demnach vorliegend unabhängig vom Anerkenntnis des Täters festzulegen. 5.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend dargelegt, dass eine Herabsetzung der Genugtuung gestützt auf Art. 27 Abs. 2 OHG vorliegend nicht angezeigt ist. Auf ihre

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. act. G1.1: Verfügung vom 30. November 2018, E. 5). 6. 6.1 Als Indiz für die Intensität der Bindung sind neben dem Verwandtschaftsgrad als Ausgangspunkt weitere Kriterien wie die Existenz eines gemeinsamen Haushalts, die Harmonie des Familienlebens, Auswirkungen des Todes auf das Berufs- oder Privatleben, das Bestehen von Abhängigkeits- oder Verantwortlichkeitsverhältnissen (z.B. bei minderjährigen Kindern) oder das Alter von Opfer und Angehörigen zu berücksichtigen. Auf einige Kriterien wird nachfolgend vertieft eingegangen. 6.1.1 Indizien für eine intakte, durch überdurchschnittliche Harmonie geprägte Intensität der ehelichen Beziehungen sind namentlich gemeinsame Interessen und Aktivitäten, Hausgemeinschaft, lange Dauer der Ehe, berufliche Gemeinsamkeiten oder gemeinsam bewältigte schwere Zeiten (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 52 und S. 101). 6.1.2 Mit zunehmendem Alter, dem Auszug aus der elterlichen Wohnung und der Gründung einer eigenen Familie lockern sich in der Regel die affektiven Bindungen eines Kindes zu den Eltern. Bei erwachsenen Kindern, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, geht man von einer geringeren Intensität der zerstörten Beziehung und damit verbunden von kleinerer immaterieller Unbill aus. Haben die Kinder bereits eine eigene Familie gegründet, verlagert sich der Lebensmittelpunkt weg von den Eltern (vgl. Hütte/ Landolt, a.a.O., S. 110). 6.1.3 Wenn auch die täterbezogenen und tatrelevanten Unrechtskriterien – wie z.B. das Verschulden des Täters – bei der Bemessung einer Genugtuung nach OHG grundsätzlich aussen vor bleiben müssen, so sind die Umstände der Tat doch insofern zu berücksichtigen, als sie sich intensiver belastend auf die Persönlichkeit der Angehörigen auswirken. So können etwa eine besonders verwerfliche Tatausführung sowie eine besondere Tragik des schädigenden Ereignisses wie beispielsweise ein Tötungsdelikt an Weihnachten oder bei Gelegenheit eines Familienfestes ebenso wie die Plötzlichkeit eines schädigenden Ereignisses die Intensität der Verletzung beeinflussen (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 75 f.). Konnte der Täter oder die Täterin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht ermittelt und verurteilt werden, ist der Tod unter besonders schrecklichen Umständen erfolgt oder der oder die Angehörige Zeuge oder Zeugin der Tat geworden, kann dies bei der Bemessung der Genugtuung ebenfalls erhöhend berücksichtigt werden (Leitfaden, S. 8 und 11; Botschaft OHG 7227). 6.1.4 Teilweise wird in der Literatur vertreten, ein Alter von 25 bis 55 Jahren des Anspruchstellers sei nicht besonders exponiert, sodass sich weder ein Zuschlag noch eine Reduktion der Genugtuung rechtfertige (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 97). 6.1.5 In einem luzernischen Entscheid aus dem Jahr 2004 sowie in einem bernischen Urteil aus dem Jahr 2012 wurde das grosse mediale Interesse bei der Bemessung der Genugtuung mit einbezogen (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 8, zweiter Spiegelstrich; Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfegesetz, S. 43, in: Jusletter 1. Juni 2015, S. 7, 17. Fall). 6.2 Zur Bemessung der Genugtuung können Präjudizien ähnlich gelagerter Fälle beigezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Taten vor dem 1. Januar 2009 das alte Recht zur Anwendung gelangte, welches noch keine Limitierung der Genugtuung (Art. 23 OHG) vorsah. Präjudizien nach altem Recht können deshalb nicht unbesehen für die Bemessung einer Genugtuung nach geltendem Recht beigezogen werden (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 5). 7. 7.1 Die Höhe der Genugtuung ist für jeden Angehörigen im Einzelfall zu bestimmen. Für alle Angehörigen gleichermassen sind vorliegend folgende Umstände zu beachten. Die Ermordung von G.___ sel. ereignete sich unter besonders schrecklichen Umständen. Die Tat kam für die Familie unerwartet. Offenbar handelte es sich dabei um einen Racheakt dafür, dass das Opfer 17 Jahre zuvor, im Mai 1997, den Bruder des Täters in gerechtfertigter Notwehr getötet hatte und im August 2001 vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freigesprochen worden war. Der Täter erschoss G.___ sel. geplant von hinten beim Beten in der Moschee, also in einer wehrlosen Haltung kniend an einem vermeintlich sicheren, dem Glauben geweihten Ort (vgl. act. G3.1/4.1). Die Umstände und die Sinnlosigkeit dieser Tat sind für die Angehörigen somit zusätzlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte belastend. Sie waren zudem einem grossen medialen Interesse ausgesetzt (vgl. die diversen von den Rekurrenten eingereichten Medienberichte, act. G1.2), wodurch sie ebenfalls in ihrer Persönlichkeit, insbesondere in ihrer Privatsphäre tangiert wurden. Dass das Opfer sofort tot war – also nicht lange Schmerzen leiden oder Ängste ausstehen musste –, keiner der Angehörigen bei der Tat zugegen war, der Täter sich umgehend der Polizei stellte und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, vermögen nichts daran zu ändern, dass es sich um einen schweren Fall handelt, lassen aber eine Einstufung des Falles als mit schwersten Leiden verbunden (Botschaft OHG, 7225) nicht zu. 7.2 A.___ war die Ehefrau des Opfers. Aus den Akten ergibt sich, dass sie zum Zeitpunkt der Tat mit G.___ sel. rund 25 Jahre verheiratet gewesen war (act. G1). Sie teilten einen Migrationshintergrund (vgl. act. G3.1/10.1). Sie blieben auch nach einem Unfall des Opfers, seiner darauffolgenden Arbeitsunfähigkeit und des nach der vorerwähnten tätlichen Auseinandersetzung im Mai 1997 mehrere Jahre dauernden Strafverfahrens gegen ihn (welches mit einem Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung wegen gerechtfertigter Notwehr endete) zusammen. Während A.___ nach dem Unfall des Opfers eine berufliche Tätigkeit ausübte (vgl. act. 3.1/1.7.1), übernahm ihr Ehemann offenbar Aufgaben im Haushalt und in der Erziehung der gemeinsamen Kinder (act. G1). Die Ehegatten haben somit beträchtliche Herausforderungen und schwierige Zeiten zusammen gemeistert. Hinweise auf gravierende Disharmonien zwischen ihnen finden sich in den Akten keine. Wegen des gewaltsamen Todes ihres Ehemannes wurde A.___ für die Dauer von fast einem Jahr arbeitsunfähig und musste sich wegen psychischer Probleme in Behandlung begeben. Aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit verlor sie ihre Arbeitsstelle (vgl. act. G3.1/1.7). Ihr ist daher insofern Recht zu geben, als eine Genugtuung am unteren Rand der Bandbreite gemäss Leitfaden zu tief angesetzt ist. Der Höchstbetrag der Bandbreite ist jedoch für die schwersten Leiden vorgesehen (Botschaft OHG, 7225). Ein solches schwerstes Leiden liegt aus rechtlicher Sicht nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, waren die Kinder der Rekurrentin zum Tatzeitpunkt bereits volljährig, sodass sie in ihrer Trauer nicht noch im gleichen Masse um die Kinder besorgt sein musste, wie das eine Witwe mit kleinen Kindern hätte sein müssen. Ihre älteste Tochter hatte bereits eine eigene Familie gegründet, ihre Söhne waren schon berufstätig und ihre jüngste Tochter hätte demnächst die Lehre abschliessen sollen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___ musste deshalb nach dem Tod ihres Ehemannes keine wesentlich höhere finanzielle Last oder erhebliche erzieherische Aufgaben alleine bewältigen, die sie zuvor zusammen mit dem Opfer hatte teilen können. Im Gegenteil erhielt sie von ihren Kindern viel Unterstützung. Insbesondere entlasteten ihre Söhne sie offenbar finanziell und in Bezug auf das mediale Interesse. Nach dem Gesagten erscheint auch mit Blick auf aktuelle Präjudizien (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 6 ff.) eine Genugtuung in Höhe von Fr. 25'000.-- angemessen. 7.3 Bei der Bemessung der Genugtuung für die Kinder ist zu berücksichtigen, dass in der Praxis der kantonalen opferhilferechtlichen Genugtuungsbehörden der vom Gesetzgeber vorgesehene Spielraum bis Fr. 35'000.-- vollumfänglich ausgenutzt und insbesondere beim Tod eines Elternteils teilweise erheblich vom Leitfaden abgewichen wird. Die in der Botschaft OHG vorgesehene und in den Leitfaden übernommene Bandbreite von Fr. 8'000.-- bis Fr. 18'000.-- scheint insbesondere dann nicht adäquat zu sein, wenn minderjährige Kinder ihre engste Bezugsperson verlieren und sich das Leben der gesuchstellenden Person erheblich verändert. In solchen Fällen wird regelmässig eine höhere Genugtuung zugesprochen (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 6 ff.). Zu beachten ist weiter, dass im Privatrecht eine Basisgenugtuung von Fr. 25'000.-- für den Verlust eines Elternteils eingesetzt wird. Wird dieser Betrag auf 2/3 gekürzt, ergibt sich für die opferhilferechtliche Genugtuung ein Basiswert von Fr. 16'666.--. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass für den Verlust eines Elternteils von Opferhilfebehörden nach altem Recht, das noch keine Limitierung der Genugtuungen vorsah, auch weit über der Basisgenugtuung von Fr. 25'000.-- liegende Beträge zugesprochen wurden (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 10). 7.4 Gestützt auf die Rechtsprechung sowohl im Privat- als auch im Opferhilferecht und die Feststellung, dass bei der Bemessung von Genugtuungen für Kinder beim Tod eines Elternteils zum Teil erheblich vom Leitfaden abgewichen wird, erscheinen die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen für den vorliegenden Fall zu tief. Nachfolgend sind die Genugtuungsansprüche für die einzelnen Rekurrenten separat zu prüfen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.5 B.___ war die jüngste Tochter des Opfers. Sie war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt und hat eine für einen jungen Menschen wichtige Bezugsperson verloren. Nachdem ihr Vater seit vielen Jahren auch Aufgaben im Haushalt und in der Erziehung übernommen haben soll, die Rekurrentin noch in Ausbildung war und im gemeinsamen Haushalt lebte, darf die Beziehung zum Opfer und die Verletzung ihrer Persönlichkeit durch die Tat als intensiv eingeschätzt werden. Die Vorinstanz merkte an, der Zusammenhang zwischen dem Tod ihres Vaters und dem Nichtbestehen der LAP sei eher vage. In der Tat finden sich in den Akten keine Unterlagen, welche einen adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen den beiden Ereignissen beweisen würden. Eine Arbeitsunfähigkeit oder eine psychiatrische Behandlung wurde nicht geltend gemacht. Es ist aber doch anzunehmen, dass der Verlust ihres Vaters zumindest dazu beitrug, dass B.___ in der Schule den Anschluss verlor und die LAP ein Jahr später nachholen musste. Damit bestanden überwiegend wahrscheinlich gewisse Auswirkungen auf ihr Berufsleben. Auch ihr Privatleben wurde beeinflusst, indem sie im Haushalt und in der Familie stärker belastet wurde und die Verarbeitung des Geschehenen durch das mediale Interesse jedenfalls nicht erleichtert wurde. Es ist aber auch zu sagen, dass zwischen einer 18-jährigen und ihrem Vater nicht mehr dasselbe Abhängigkeitsverhältnis besteht wie zwischen einem minderjährigen Kind und seinem Elternteil. Insgesamt rechtfertigt sich eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- für B.. 7.6 C. und D.___ waren die Söhne des Opfers. Sie lebten zum Tatzeitpunkt noch mit dem Opfer in einem gemeinsamen Haushalt, was für eine gewisse Harmonie und Intensität des Familienlebens spricht. Da offenbar hauptsächlich sie dem medialen Interesse begegnen mussten, wurden sie über Jahre hinweg immer wieder mit dem Geschehenen konfrontiert. Auch finanziell übernahmen sie im Haushalt einen grösseren Anteil. Es ist somit angebracht, ihnen eine Genugtuung über dem Bandbreitenminimum zuzusprechen, da auch sie durch den Mord an ihrem Vater stark in ihrer Persönlichkeit getroffen wurden. Wiederum rechtfertigt sich aber die Zusprache des Bandbreitenmaximums nicht. C.___ und D.___ waren zum Tatzeitpunkt beide bereits volljährig (20 bzw. 21 Jahre alt) sowie berufstätig und damit grundsätzlich wirtschaftlich selbständig. Anders als bei ihrer Mutter und wohl auch bei ihrer jüngeren Schwester hatte der Tod ihres Vaters soweit ersichtlich keine Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit oder ihr Berufsleben. Eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 12'000.-- erscheint angemessen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.7 E.___ war die älteste Tochter des Opfers. Sie war zum Tatzeitpunkt 24 Jahre alt und wohnte nicht mehr im Haushalt des Opfers. Vielmehr war sie bereits verheiratet und lebte mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im Kanton M.. Somit hatte sich ihr Lebensmittelpunkt bereits von der Familie ihrer Eltern hin zu ihrer eigenen Familie verschoben. Dass sie trotz ihres eigenen Haushaltes und der räumlichen Distanz besonders intensiven Kontakt mit ihrem Vater pflegte, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Erhöhung der Genugtuung kann nicht dadurch begründet werden, dass sie in der Folge der Tat ihrer Mutter und den Geschwistern beistand, denn die Genugtuung bezieht sich auf die immaterielle Unbill, welche sie selbst wegen des Todes ihres Vaters erlitten hat. Beachtlich ist grundsätzlich die Schwere und Dauer der Auswirkung der Tat auf ihre eigene Persönlichkeit. Eigene gesundheitliche Einschränkungen werden nicht geltend gemacht. Vorliegend unterstützte E. ihre Mutter, weil diese in der Folge der Straftat gesundheitlich angeschlagen war und Hilfe brauchte. Dieser Sachverhalt ist von der Situation zu unterscheiden, in welcher das Opfer vor seinem Tod einem beeinträchtigten Ehegatten im Alltag geholfen hat und ein anderer Angehöriger nach dessen Tod diese Aufgabe übernehmen muss. Dennoch lässt es sich angesichts der in vorstehender E. 7.3 zitierten Rechtsprechung nicht rechtfertigen, die Bandbreite des Leitfadens zu unterschreiten. Die Genugtuung für E.___ ist deshalb auf Fr. 8'000.-- festzusetzen. 8. 8.1 Das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (einschliesslich Rechtsmittelverfahren) ist von Bundesrechts wegen grundsätzlich kostenlos (Art. 30 OHG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. 8.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Begehren um höhere Genugtuungssummen nur teilweise. Sie haben demnach Anspruch auf Ersatz eines Teils der Parteikosten (Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30 HonO) bei vollem Obsiegen pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, sodass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung herabzusetzen. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung des bloss teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) sachgerecht. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziffer 2 bis 6 der Verfügung vom 30. November 2018 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, A.___ eine Genugtuung von Fr. 25'000.--, B.___ eine Genugtuung von Fr. 15'000.--, C.___ und D.___ eine Genugtuung von je Fr. 12'000.--, und E.___ eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Rekurs abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter der Rekurrenten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis

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17.06.2019
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25.03.2026