St.Gallen Sonstiges 09.05.2017 OH 2015/4

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2015/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 09.05.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 09.05.2017 Art. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 und 3 OHG. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter. Die Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie nach einem Verdacht auf sexuelle Übergriffe durch den Partner der Kindsmutter ist als längerfristige Hilfe vorliegend - im Gegensatz zur erfolgten Soforthilfe

  • nicht mehr von der Opferhilfe zu übernehmen, da ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den (möglichen) Straftaten und dieser Fremdplatzierung nicht ausgewiesen ist. Vielmehr stehen andere Ursachen für die Fremdplatzierung im Vordergrund (Erziehungsprobleme der Mutter, Überbrückung bis zum Eintritt in die Sonderschule) (Entscheid des Versicherungsgerichts des KantonsSt. Gallen vom 9. Mai 2017, OH 2015/4). Entscheid vom 9. Mai 2017

Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. OH 2015/4 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrentin, vertreten durch Rechtsagent Edwin Bigger, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau, gegen Opferhilfe der Kantone SG/AR/AI, Teufener-strasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Kostenbeiträge (Pflegefamilie 15.10.2013 - 15.2.2014) Sachverhalt A. A.a Am 23. September 2013 stellte das B.___ ein Gesuch um Kostengutsprache für die Notplatzierung von A.___ im C.. Vor dem Hintergrund akuter Verdachtsmomente sexueller Übergriffe seitens des (damaligen) Lebenspartners der Mutter sei die Jugendliche auf eigenen dringenden Wunsch über die Beiständin im C. platziert worden (act. G 7.1/1). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 teilte die Opferhilfe SG-AR- AI dem C.___ mit, es sei Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, eine geeignete Unterbringung zu veranlassen. Im Übrigen sei nicht begründet, weshalb A.___ nicht zu Hause habe bleiben können, zumal der Lebenspartner der Mutter nicht mehr im gleichen Haushalt wohne (act. G 7.1/2). A.b In der Folge schaltete sich das Sozialamt D.___ in das Verfahren ein und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Es führte aus, dass A.___ am 16. September 2013 ins C.___ eingetreten sei. Sie sei während längerer Zeit vom Partner der Mutter sexuell belästigt und es sei ihr psychische und physische Gewalt angetan worden. Der Partner der Mutter wohne zwar nicht mehr in der gleichen Wohnung, jedoch im gleichen Wohnblock. Die Sicherheit von A.___ sei damit nicht gewährleistet. Sie habe Angst,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sie ihm wieder begegne. Am 17. Oktober 2013 habe A.___ in eine Pflegefamilie in Z.___ übertreten können. Die Heilpädagogische Schule Z.___ (HPS) besuche sie weiterhin. Derzeit werde ein Übertritt ins Sonderschulheim E.___ in F.___ geprüft (act. G 7.1/5). Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Februar 2014 präzisierte das Sozialamt D.___ die Tatvorwürfe dahingehend, dass A.___ gegenüber der Beiständin und auch Drittpersonen geäussert habe, dass sie vom Lebenspartner der Mutter beschimpft, geschlagen, geschubst und im Intimbereich und an den Brüsten angefasst worden sei. Sie habe der Beiständin am 16. September 2013 mitgeteilt, dass sie nicht mehr nach Hause wolle und sei daraufhin ins C.___ eingetreten. Im Anschluss an den C.-Eintritt sei das weitere Vorgehen in Rücksprache mit der KESB G. bestimmt worden. Da eine Rückkehr zur Mutter nach wie vor nicht möglich gewesen sei, sei A.___ in einer Timeout-Familie platziert worden, aus der sie die H.___ weiterhin habe besuchen können. Mittlerweile habe sie zwei Schnupperwochen im E.___ absolviert und habe sich für einen Übertritt entschieden (act. G 7.1/7). Am 16. Februar 2015 reichte die Beiständin die Gefährdungsmeldung vom 22. Juli 2013 sowie den Kurzbericht vom 19. September 2013 an die KESB G.___ ein (act. G 7.1/14c - d). Am 18. März 2015 holte die Opferhilfe SG-AR-AI die Akten der KESB G.___ ein (act. G 7.1/15). A.c Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 teilte die Opferhilfe SG-AR-AI dem Sozialamt D.___ mit, es sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt im E.___ ab Februar 2014 durch die Schulgemeinde finanziert werde und es im Gesuch von A.___ nur um den C.-Aufenthalt vom 16. September bis 15. Oktober 2013 und um die anschliessende Platzierung in der Pflegefamilie bis Februar 2014 gehe. Auf Grund der mangelnden Bereitschaft der Mutter und der problematischen Familiensituation überwiege der kindesschutzrechtliche Charakter der Fremdplatzierung (act. G 7.1/17). Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2015 machte das Sozialamt D. geltend, zwar sei der (mutmassliche) Täter aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er habe aber immer noch im selben Wohnblock in einer eigenen Wohnung gewohnt, weshalb die Sicherheit von A.___ nicht gewährleistet gewesen sei (act. G 7.1/19). Mit Verfügung vom 23. November 2015 erteilte die Opferhilfe SG-AR-AI Kostengutsprache für den C.-Aufenthalt vom 16. September 2013 bis zum 15. Oktober 2013, also für 30 Tage à Fr. 25.--, total Fr. 750.--. Im Sinn einer Gesamtbeurteilung sei davon auszugehen, dass die den Eintritt ins C. auslösenden Straftaten für die Notwendigkeit der anschliessenden Platzierung in der Timeout-Familie von untergeordneter Bedeutung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen seien und es dabei nicht um die Aufarbeitung der Folgen der Straftaten gegangen sei. Im Vordergrund habe vielmehr das Finden einer langfristigen Lösung für die schon lange bestehende angespannte Familiensituation, die schwierige Mutter- Tochter-Beziehung sowie erzieherische Probleme bzw. die mangelnde Erziehungsfähigkeit der Mutter gestanden (act. G 7.1/22). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 9. Dezember 2015 mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei betreffend Nichtübernahme der Kosten für die Platzierung in der Time Out-Familie aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, für die in der Timeout-Familie entstandenen Kosten vom 15. Oktober 2013 bis 15. Februar 2014 aufzukommen. Der Rekurrentin sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Die Vorinstanz habe verfügungsweise anerkannt, dass die Platzierung von A.___ im C.___ während der gesamten Dauer von 30 Tagen als Soforthilfe kausal im Zusammenhang mit den dem Partner der Mutter zur Last gelegten sexuellen Handlungen und körperlichen Übergriffen gestanden und für die Rekurrentin während der ganzen Dauer dieses Aufenthalts deswegen eine konkrete Gewalt- und Gefährdungssituation bestanden habe. Daran habe sich auch im Zeitpunkt des Übertritts in die Timeout-Familie am 15. Oktober 2013 nichts geändert. Zwar sei die Familie im August 2013 in eine eigene Wohnung gezogen. Der Partner der Mutter habe jedoch von Beginn weg einen Wohnungsschlüssel gehabt. Ab Oktober 2013 habe jener sodann im selben Wohnblock eine Wohnung bezogen und er habe die Rekurrentin während der Abwesenheit der Kindsmutter jeweils beaufsichtigt. Noch im September 2013 habe die Rekurrentin der Beiständin mitgeteilt, dass sie mit dem Partner der Mutter jeweils alleine in der Wohnung sei und weiterhin Übergriffe stattfänden. Dieselben Gründe, die zum Eintritt in das C.___ am 16. September 2013 geführt hätten, seien auch ursächlich für den Übertritt in die Pflegefamilie am 15. Oktober 2013 gewesen. Das heisse, es habe weiterhin dieselbe Gefährdungssituation für die Rekurrentin im Haushalt der Mutter bestanden. Wäre die Rekurrentin direkt nach dem C.___-Aufenthalt in die Obhut der Mutter zurückgekehrt, hätte weiterhin eine erhebliche und konkrete opferhilferechtliche Gefährdungssituation bestanden. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie bei unveränderter Sach- und Gefährdungslage betreffend weiterer sexueller

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übergriffe im Zeitpunkt des Austritts aus dem C.___ und des nahtlosen Übertritts in die Pflegefamilie keinen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mehr sehen wolle. Es sei unter allen involvierten Personen klar gewesen, dass die Rekurrentin unter den bekannten Umständen nicht zurück in die Obhut der Mutter gehen könne, solange deren Partner weiterhin im selben Block wohnhaft sei. Bis Mitte Dezember 2013 sei der Eintritt ins E.___ per Februar 2014 aufgegleist gewesen und es habe sich noch die Frage nach dem Verbleib an den Wochenenden gestellt. Erst im Dezember 2013 sei die Kindsmutter mit der Mitteilung an die KESB gelangt, sie habe sich von ihrem Partner getrennt, womit sich die Situation geändert habe. Die Anschlussplatzierung in der Pflegefamilie sei damit unmittelbare Folge der Straftaten des Partners der Mutter. Bis zum Eintritt ins E.___ habe die Mutter die Übergriffe auf ihre Tochter ignoriert und negiert, partnerschaftliche Beziehungen zu I.___ unterhalten und solange habe dieser unbeschränkten Zugang zu ihrer Wohnung gehabt. Die opferhilferechtliche Bedrohungs- und Gefährdungslage habe für die Rekurrentin bis zum Zeitpunkt des Übertritts ins E.___ bestanden (act. G 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 30. März 2016 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Die behaupteten Straftaten von I.___ seien für die Notwendigkeit einer Platzierung in der Pflegefamilie - genauso wie diejenige im E.___ ab 16. Februar 2014 - von untergeordneter Bedeutung gewesen bzw. es habe der kindesschutzrechtliche Charakter überwogen. Im Vordergrund habe das Finden einer langfristigen Lösung für die schon lange bestehende angespannte Familiensituation, die schwierige Mutter- Tochter-Beziehung sowie erzieherische Probleme gestanden. Letztere hätte auch beinhaltet, dass die Mutter alles zum Schutz von A.___ Notwendige vorkehre wie z.B. die Verhinderung von Kontakten zwischen dem Täter und A.. In der Rekursschrift werde anerkannt, dass die Kindsmutter damals wie auch später bei den erneuten Übergriffen durch ihren neuen Lebenspartner ausserstande gewesen sei, ihre Tochter vor Übergriffen und Retraumatisierungen zu schützen, weil sie die sexuellen Übergriffe negiert und die Beziehung mit dem Täter aufrecht erhalten habe. Damit sei die Notwendigkeit der Unterbringung von A. jedoch nicht unmittelbar auf die Straftaten zurückzuführen, sondern darauf, dass die Mutter ihre Fürsorge- und Erziehungspflichten nicht wahrgenommen habe. Damit sei allenfalls der natürliche, nicht aber der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten und den Fremdplatzierungen gegeben. Bei Kindesschutzmassnahmen gehe es in der Regel um

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Verhinderung von künftigen Gefährdungen mit mannigfaltigen Ursachen und nicht - wie dies opferhilferechtliche Leistungen voraussetzen würden - um Massnahmen zur Verarbeitung der Folgen einer bereits verübten Straftat. Für längerfristige Aufenthalte genüge es sodann nicht, dass eine Rückkehr nach Hause nur deshalb nicht möglich sei, weil dann dort wieder eine Gefährdungssituation bestehen würde. Für die Zeit nach dem C.-Aufenthalt sei von Anfang zu entscheiden gewesen, ob A. in der Timeout-Familie lebe und von dort aus die HPS besuche oder ins E.___ wechsle. Die Timeout-Familie sei damit nicht als eine durch eine Straftat ausgelöste Notunterkunft anzusehen, sondern habe eine von mehreren Möglichkeiten für eine längerfristige Fremdplatzierung dargestellt, die zudem den Vorteil der schnellen Verfügbarkeit aufgewiesen habe (act. G 7). B.c Mit Replik vom 27. April 2016 führt die Rekurrentin aus, die Behauptung, die Platzierung in der Timeout-Familie sei nicht auf die Straftat, sondern auf die Erziehungsunfähigkeit der Mutter zurückzuführen, sei absurd. Es sei der Rekurrentin nicht zumutbar gewesen, zur Mutter zurückzukehren, weil damit die Gefahr weiterer Übergriffe bestanden hätte. Im Zeitpunkt des Übertritts in die Pflegefamilie sei die Mutter nach wie vor mit I.___ liiert gewesen, dieser habe einen Schlüssel zur Wohnung gehabt und habe im selben Block gewohnt. Die Gefährdungslage habe sich erst im Januar 2014 verringert, als sich die Mutter vom Partner getrennt habe und die KESB dies habe verifizieren können. Deshalb habe die Rekurrentin erst ab Februar 2014 die Wochenenden wieder zu Hause verbringen können. Die Rekurrentin sei primär aus opferhilferechtlichen Gründen am 15. Oktober 2013 in die Pflegefamilie verbracht worden, weil die opferhilferechtliche Bedrohungs- und Gefährdungslage und deren Schutzbedürfnis weiter angehalten hätten (act. G 10). B.d Am 6. Juni 2016 reicht die Vorinstanz eine Duplik ein. Ihre Ausführungen in der Vernehmlassung würden bestätigt, wonach es von Anfang an um eine längerfristige Lösung gegangen sei und die Rückkehr zur Mutter gar nicht in Betracht gezogen worden sei. Auch nach Wegfall der Gefährdung durch den Täter habe die Rekurrentin lediglich die Wochenenden bei der Mutter verbringen können. Die Gründe dafür wie auch für die Fremdplatzierungen der Rekurrentin im Allgemeinen seien auf Seiten der Mutter zu suchen, das heisse in ihrer mangelnden Erziehungsfähigkeit. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs sei nicht gegeben. Es entspreche nicht dem gewöhnlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Rekurrentin wegen der sexuellen Übergriffe nicht mehr in den Haushalt der Mutter zurückkehren könne. Ihr Schutz hätte auch zu Hause sichergestellt werden können. Für Opferhilfeansprüche sei die tatsächliche Situation massgebend. Die Trennung der Mutter vom Partner habe bereits im November/Dezember 2013 stattgefunden, sodass faktisch ab diesem Zeitpunkt keine Gefährdungssituation mehr bestanden habe und die opferhilferelevante Kausalität ab diesem Zeitpunkt entfallen wäre (act. G 12). Erwägungen 1. 1.1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Art. 1 Abs. 1 OHG). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (Abs. 2 lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b), vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c). Die Opferhilfe umfasst Beratung und Soforthilfe (Art. 2 lit. a OHG), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) sowie die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. f). 1.2 Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe [Art. 13 Abs. 1 und 2 OHG]). Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft (Art. 14 Abs. 1 OHG). 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Während die Kosten des C.___-Aufenthalts vom 16. September 2013 bis zum 17. Oktober 2013 bzw. das von den Eltern zu zahlende Kostgeld von Fr. 25.-- pro Tag (vgl. Art. 18 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE; sGS 387.21]) von der Vorinstanz übernommen wurden, ist vorliegend umstritten, ob die Vorinstanz auch für die Kosten der anschliessenden Platzierung der Rekurrentin bei einer Pflegefamilie aufzukommen hat. 2.2 In Bezug auf die durch den Aufenthalt in der Pflegefamilie entstandenen Kosten macht die Rekurrentin geltend, dieser Aufenthalt sei als Folge der von ihr beschriebenen Straftaten des ehemaligen Lebenspartners der Mutter notwendig geworden. Unzweifelhaft steht dabei die Gewährung von längerfristiger Hilfe nach Art. 2 lit. c OHG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 OHG zur Debatte. Dabei stellt sich zunächst die Frage nach der Opfereigenschaft der Rekurrentin, ist doch das Vorliegen einer Straftat unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen. Dabei müssen grundsätzlich sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand erfüllt sein. Im Unterschied zum Strafrecht muss das inkriminierte Verhalten im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich schuldhaft sein, um eine dadurch geschädigte Person als Opfer anzuerkennen (PETER GOMM/DOMINIK ZEHNTNER [Hrsg.], Handkommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., N 3 zu Art. 1; BGE 134 II 37 E. 5.4 f.). An den Nachweis einer Straftat sind unterschiedlich hohe Anforderungen zu stellen, je nachdem, ob es um die Gewährung von Soforthilfe oder längerfristiger Hilfe geht. Bei der Gewährung von Soforthilfe genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Damit die Soforthilfe ihren Zweck erfüllen kann, muss sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1C_208/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.4.8 zu Art. 3 aOHG und 1C_348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2.4, wonach diese Rechtsprechung auch unter dem neuen Recht gültig bleibt). Höhere Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft sind hingegen bei der Gewährung von längerfristiger Hilfe zu stellen, wobei es für die Beurteilung aber auch hier auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Hilfe ankommt (vgl. 1C_348/2012 E. 2.4). Vorliegend leistete die Vorinstanz zunächst Soforthilfe, indem sie das von der Rekurrentin bzw. von deren Eltern zu zahlende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostgeld während des 30-tägigen Aufenthalts im C.___ übernommen hatte. Dabei ging die Vorinstanz zu Recht von den Angaben der Rekurrentin aus, wie sie sie offenbar mündlich gegenüber der Beiständin geäussert hatte (vgl. Gefährdungsmeldung der Beiständin vom 22. Juli 2013 [act. G 7.1/14c]). Es war damit zu jenem Zeitpunkt vom möglichen Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat auszugehen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin kann aus dem Umstand, dass die Vorinstanz Soforthilfe geleistet hat, jedoch nicht automatisch geschlossen werden, dass sie auch für die weitere Unterbringung der Rekurrentin in der Pflegefamilie aufzukommen hat. Keine der involvierten Stellen bzw. Fachpersonen (Soziale Dienste der Gemeinde D., KESB, Beiständin, C.) hielt offenbar weitere Abklärungen oder strafrechtliche Schritte für notwendig. Mithin wurde bereits zum Zeitpunkt des Übertritts in die Pflegefamilie Mitte Oktober 2013 nicht mehr ohne weiteres vom Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat ausgegangen. 2.3 Auch wenn von einer Straftat auszugehen ist, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den möglichen Straftaten und dem fraglichen Aufenthalt in der Pflegefamilie zu verneinen. So ging es bereits anlässlich der Sitzung vom 1. Oktober 2013 im C., an welcher neben der KESB auch Vertreter des C. sowie die Rekurrentin und deren Mutter samt Partner teilgenommen hatten, im Wesentlichen um die schulische und berufliche Zukunft der Rekurrentin. Die Mutter war bereits damals der Ansicht, die Rekurrentin müsse mittel- bis längerfristig ins E.___ eintreten. Nach Einschätzung der Vertreterin der KESB erforderte ein solcher Schritt indessen mehr Zeit, wofür die Rekurrentin zunächst in einer Timeout-Familie platziert und von dort aus weitergesucht werden sollte. Die Rekurrentin selber gab damals an, dass sie nicht nach Hause zurück wolle, auch nicht zur Mutter allein (act. G 7.1/16a-7). Ebenso ergeben sich aus der Aktennotiz der Beiständin, die ebenfalls an der Sitzung vom 1. Oktober 2013 teilnahm, keine Anhaltspunkte, dass der Übertritt in die Pflegefamilie auf Grund von Straftaten erforderlich war. Auch gemäss deren Angaben drehte sich das Gespräch um die schulische und berufliche Zukunft der Rekurrentin. Dabei erwähnte sie, dass die Mutter der Rekurrentin für 9. Oktober 2013 einen Besichtigungstermin im E.___ vereinbart habe. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Rekurrentin das C.___ so schnell wie möglich verlassen solle, da es sich dabei um eine Notunterkunft handle, die nicht für längere Aufenthalte gedacht sei. Gemäss Angaben der Beiständin gab die Rekurrentin an, sie wolle nicht ins E.___ sondern in der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte HPS bleiben und in einer Pflegefamilie wohnen. Quintessenz des Gesprächs war, dass für die Rekurrentin eine Pflegefamilie gesucht werde und sie bis dahin im C.___ bleibe (act. G 7.1/16a-10). Auch aus einer weiteren Aktennotiz vom 21. Oktober 2013 betreffend ein Telefongespräch der KESB mit der Beiständin geht hervor, dass ein allfälliger Übertritt ins E.___ zur Debatte stand (act. G 7.1/16a-11). Am 13. November 2013 berichtete die Beiständin der KESB alsdann von einem weiteren, am 11. November 2013 mit ihr durchgeführten Besichtigungstermin im E.. Dabei habe es der Rekurrentin gut gefallen. Ein Schuleintritt wäre frühestens per 1. Februar 2014 möglich, allerdings sei zuvor eine schulpsychologische Abklärung notwendig (act. G 7.1/16a-12). Diese fand am 15. Januar 2014 statt, wobei der Schulpsychologische Dienst den Wechsel ins E. unterstützte. Es sei bereits im Vorfeld geplant gewesen, dass die Rekurrentin nach der Oberstufe in eine Institution mit betreutem/begleitetem Wohnen wechsle. Sie strebe eine Lehre im Gartenbau an und das E.___ biete entsprechende Ausbildungsplätze an. Die Rekurrentin könne somit im Idealfall in der Institution bleiben und dort ihre Lehre absolvieren. Der Wechsel in diese Institution müsse zu ihrem Wohl vorverlegt werden (act. G 7.1/16a-21). Die KESB ging am 12. Dezember 2013 davon aus, dass, nachdem die weitere Ausbildung und Unterbringung der Rekurrentin im E.___ in die Wege geleitet sei, kein Handlungsbedarf von Seiten der KESB mehr bestehe (act. G 7.1/16a-14). Obwohl am 8. Januar 2014 nochmals eine Anhörung der Rekurrentin und ihrer Mutter stattgefunden hatte, wurden in der Folge, d.h. bis zur Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts am 23. Juli 2014 (act. G 7.1/16a-26), keine weiteren Massnahmen eingeleitet (act. G 7.1/16a-18). 2.4 Schliesslich bleibt unklar, welche auf die möglichen strafbaren Handlungen zurückzuführenden physischen oder psychischen Folgen nach dem C.___-Aufenthalt über die Opferhilfe zu beseitigen gewesen wären, um den Status quo ante bzw. sine wieder herzustellen. Selbst der Rechtsvertreter geht davon aus, dass es bei der fraglichen Platzierung in der Pflegefamilie in erster Linie darum ging, zukünftige, bloss mögliche Übergriffe auf die Rekurrentin zu verhindern. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es im Oktober/November/Dezember 2013 primär darum ging, die schulische und berufliche Zukunft der Rekurrentin zu regeln und entsprechende Schritte in die Wege zu leiten. Insbesondere fühlten sich offenbar sowohl die Rekurrentin selber als auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihre Mutter in Bezug auf einen allfälligen Wechsel ins E.___ unsicher, äusserten sich doch beide abwechselnd positiv und dann wieder kritisch zu einem solchen Schritt. Nachdem man sich jedoch dazu entschlossen hatte, benötigte die Rekurrentin noch eine Überbrückungsmöglichkeit bis zum Semesterbeginn im Februar 2014, bot doch das C.___ keine längerfristige Unterschlupfmöglichkeit. Dabei dürfte die ungünstige familiäre Konstellation mit offenbar wechselnden Partnern der Mutter, die Ablösung der Rekurrentin vom Elternhaus sowie eine gewisse Überforderung der Mutter mit der Erziehung ihrer Kinder beim Entscheid, die Rekurrentin aus dem häuslichen Umfeld der Mutter herauszuhalten, eine Rolle gespielt haben. Demgegenüber scheint das Bestreben, die Rekurrentin von allfälligen physischen und psychischen Folgen, die auf die geltend gemachten Straftaten zurückzuführen sind, zu rehabilitieren, bei den beteiligten Institutionen nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben. Wenn auch der Übertritt in die Pflegefamilie von der KESB nicht verfügungsweise angeordnet wurde, war sie doch in die Entscheidfindung stets miteinbezogen. Angesichts nicht auszuschliessender weiterer Übergriffe auf die Rekurrentin ist die Entscheidung, die Zeit bis zum Semesterbeginn im Februar 2014 auswärts zu überbrücken, durchaus nachvollziehbar. Dabei stand jedoch klar die Prävention im Vordergrund, indem man jedes Risiko weiterer Begegnungen mit dem möglichen Täter und damit verbundene mögliche Übergriffe zu vermeiden suchte. Dies entspricht dem Charakter einer Kindesschutzmassnahme, zumal eine blosse Gefährdung - selbst bei einem Gefährdungsdelikt - in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität im opferhilferechtlichen Sinn bewirkt (vgl. Entscheid 1C_208/2011 E. 3.5.2). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). 3.2 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Rekurrentin aufzukommen. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist auf Fr. 3'000.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind nicht zurückzuerstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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09.05.2017
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25.03.2026