St.Gallen Sonstiges 10.06.2015 OH 2014/1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2014/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 10.06.2015 Entscheiddatum: 10.06.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 10.06.2015 Art. 13 Abs. 1 OHG. Rekurslegitimation auch gegeben, wenn den Eltern auf Grund ihrer finanziellen Situation für die Fremdplatzierung ihres minderjährigen Kindes kein Kostgeld auferlegt wurde. Leistungspflicht der Opferhilfe für den Aufenthalt im Kinderschutzzentrum im Umfang des Kostgelds grundsätzlich bejaht. Rückweisung zu weiteren Abklärungen bezüglich der Dauer (Entscheid des Versicherunsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2015, OH 2014/1).Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber,Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 10. Juni 2015in SachenA.,Rekurrentin,vertreten durch B.,diese vertreten durch Reto Gnägi, pat. Rechtsagent, RG Consulting, Hauptstrasse 59, 9113 Degersheim,gegenOpferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,betreffendKostenbeiträge C.Sachverhalt: A. A.a Am 25. Juni 2013 stellte das Kinderschutzzentrum St. Gallen bei der Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AR/AI ein Gesuch um Kostengutsprache in Höhe von Fr. 1'050.-- (Kostgeld 21 Tage x Fr. 50.--) für die Notplatzierung von A. (Jahrgang 199_) ab 13. Februar 2013 im C.. A. sei durch D.___ vor dem Hintergrund akuter Verdachtsmomente sexueller Übergriffe seitens des Kindsvaters auf eigenen dringenden Wunsch im C.___ untergebracht worden. Ihre Mutter habe gegen den Kindsvater Strafanzeige erstattet (act. G 5.1 und 5.2). Mit Gefährdungsmeldung vom 13. Februar 2013 hatte die Staatsanwaltschaft des Untersuchungsamts E.___ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F.___ darüber informiert, dass sie gegen den Vater von A.___ ein Strafverfahren betreffend Verdachts der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil seiner Tochter eingeleitet habe. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschuldigte war am 12. Februar 2013 in Untersuchungshaft genommen und tags darauf wieder in die Freiheit entlassen worden (act. G 8.1.2). Da anlässlich der von der Polizei in seinem Hause durchgeführten Hausdurchsuchung Waffen vorgefunden worden seien (vgl. act. G 5.1 und 5.2), war A.___ auf Grund seines nicht einschätzbaren Zustands (wegen Aggressivität, der Einnahme von Antidepressiva und Waffenbesitzes) sowie ihrer eigenen psychischen Situation vor der Unterbringung im C.___ zuerst sechs Tage im Kinderspital St. Gallen hospitalisiert worden (act. G 5.7d). A.b Gestützt auf die Gefährdungsmeldung hatte die KESB Abklärungen über die Lebensverhältnisse von A.___ vorgenommen und geprüft, ob und welche unterstützenden Massnahmen angezeigt waren (act. G 8.1.5). Anlässlich des am 20. Februar 2013 mit der zuständigen KESB-Beraterin durchgeführten Erstgesprächs hatte A.___ Vorbehalte bezüglich eines Umzugs zu ihrer Mutter und deren neuem Ehemann geäussert. Lieber wolle sie in einer pädagogischen Wohngruppe leben. Am 6. April 2013 wurde A.___ in die G.___ umplatziert (vgl. act. G 8.1.4). A.c Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 nahm die KESB gegenüber dem Sozialamt der Gemeinde H.___ zur langen Aufenthaltsdauer von A.___ im C.___ Stellung. Sie rechtfertigte den Aufenthalt und die damit anfallenden Kosten damit, dass es prioritär gewesen sei, für alle Beteiligten Stabilität in dieser belastenden Situation zu schaffen (act. G 8.1.3). A.d Am 17. Juli 2013 lehnte die Stiftung Opferhilfe den Antrag des Kinderschutzzentrums auf Übernahme der Kosten für den C.aufenthalt von A. ab. Sie machte geltend, es sei Aufgabe der KESB, eine geeignete Unterbringung zu veranlassen. Dadurch werde ein hinreichender Schutz des Kindes bewirkt, sodass kein Bedürfnis für eine Unterstützung durch die Stiftung Opferhilfe mehr bestehe. Die blosse Möglichkeit einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen stelle keinen aktuellen Schaden dar, der über das Opferhilfegesetz abzugelten wäre. Im Übrigen solle die Stiftung Opferhilfe nicht Täter/Täterinnen entlasten, was hier der Fall wäre, wenn die Opferhilfe das Kostgeld der unterstützungspflichtigen Eltern (Vater = Täter) übernehmen würde. Im Weiteren sei die Notwendigkeit des C.___aufenthalts nicht dargelegt (act. G 5.4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Am 5. September 2013 erliess die KESB eine Verfügung, wonach den Eltern die Obhut über A.___ rückwirkend per 6. April 2013 entzogen, jene ab 6. April 2013 in der G.___ platziert und das Sozialamt H.___ mit der subsidiären Kostenregelung der Unterbringungskosten beauftragt wurde. Im Weiteren verfügte die KESB, dass auf eine Besuchsrechtsregelung verzichtet und für A.___ eine Erziehungsbeistandschaft mit bestimmten Aufgaben angeordnet werde (act. G 8.1.5). A.f Am 16. Dezember 2013 stellte die Mutter von A.___ bei der Stiftung Opferhilfe ein Gesuch um Kostenbeteiligung an der Rechnung des C.. Sie gab an, dass die C.rechnung derzeit vollumfänglich von der Gemeinde I. bezahlt werde, weil sie als Eltern nicht über genügend finanzielle Mittel verfügten (act. G 5.7b). A.g Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 teilte die Stiftung Opferhilfe der Mutter von A. mit, dass eine Kostenübernahme nicht in Betracht falle, weil sie selber offenbar keine C.kosten zu tragen gehabt habe. Die übrigen Voraussetzungen müssten daher nicht geprüft werden (act. G 5.8). A.h In der Verfügung vom 24. Februar 2014 hielt die Stiftung Opferhilfe an diesem Schreiben fest und lehnte eine Kostengutsprache ab (act. G 5.9). B. B.a Gegen diese Verfügung richten sich der vorliegende Rekurs vom 7. März 2014 sowie die Rekursergänzung vom 9. April 2014 durch Reto Gnägi, pat. Rechtsagent, Degersheim, im Namen der Mutter der Rekurrentin als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter. Der Rechtsvertreter beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rück­ weisung "des Antrags auf Übernahme der Kosten für die Platzierung im C. " zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, dass die Opferhilfe wie die Sozialhilfe auch subsidiärer Natur sei. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Opferhilfe und diejenige auf Sozialhilfe könnten sich deshalb im Einzelfall gegenüberstehen. Im Grundsatz würden jedoch Leistungen der Opferhilfe den Sozialhilfeleistungen vorgehen, weil erstere dazu dienen sollten, dem Opfer den Gang zum Sozialamt zu ersparen. Unabhängig davon, ob das Sozialamt subsidiär für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten der Platzierung im C.___ aufkomme oder spätere Rückerstattungen geltend machen werde, sei der Rekurrentin durch die unbestrittene Straftat des Vaters ein Schaden entstanden, indem sie in der Folge eine kostspielige Platzierung im C.___ benötigt habe. Die Argumentation der Opferhilfe, dass derartige Massnahmen nicht durch die Opferhilfe, sondern durch die Eltern bzw. die Sozialhilfe zu finanzieren seien, würde darauf hinauslaufen, dass Minderjährige praktisch nie Hilfe nach dem Opferhilfegesetz für sich in Anspruch nehmen könnten. Die übrigen Voraussetzungen für die Leistungsausrichtung seien schliesslich - obwohl von der Vorinstanz nicht geprüft - erfüllt (act. G 1, 3). B.b Mit Rekursantwort vom 20. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es falle auf, dass der Rekurs kein beziffertes Rechtsbegehren enthalte, obwohl der Aufenthalt im C.___ beendet sei und die Kosten somit feststünden. Gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) sei der Ablauf derart, dass die Gemeinde einerseits Kostengutsprache für den Aufenthalt erteile und die Kostenbeteiligung der Eltern festlege. Die Opferhilfe übernehme lediglich die dem Opfer bzw. dessen Eltern entstehenden Kosten eines Aufenthalts, nicht jedoch denjenigen Anteil, den die Gemeinden auf Grund des gesetzlich geregelten Verteilschlüssels übernehmen müssten. Vorliegend habe die Gemeinde gegenüber den Eltern keinen Elternbeitrag festgelegt oder geltend gemacht. Es sei somit weder dem Kind noch dessen Eltern ein Schaden entstanden, der von der Opferhilfe auszugleichen wäre (act. G 5). B.c In der Replik vom 20. Juni 2014 macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin geltend, es sei von Beginn weg ein Antrag auf Übernahme der gesamten Aufenthaltskosten gestellt worden. Auf Grund der bekannten Aufenthaltskosten von Fr. 842.50 pro Tag und der Aufenthaltsdauer von 52 Tagen sei der geforderte Betrag für die entstandenen Kosten von Fr. 43'810.-- offensichtlich. Dabei sei unerheblich, ob die Rekurrentin oder ihre Eltern diese Kosten in Form eines Elternbeitrags oder allenfalls rückwirkender Sozialhilfe zu tragen hätten oder nicht. Zudem sei die verhältnismässig lange Dauer des Aufenthalts auch unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht gestützt auf die speziellen Umstände des vorliegenden Falles gerechtfertigt (act. G 8).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Mit Duplik vom 12. August 2014 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Bezüglich der Höhe des Schadens stellt sie sich auf den Standpunkt, dass sich die Leistungsabgeltung gemäss IVSE aus einem Subventionsteil und dem Beitrag der Unterhaltspflichtigen zusammensetze. Nur dieser Beitrag könne im Falle der Leistungsunfähigkeit von der Sozialhilfe übernommen werden. Vorliegend sei aber offenbar kein solcher Betrag festgelegt und die gesamten Kosten durch den Kanton bzw. die Gemeinden subventioniert worden. Es hätten somit keine Sozialhilfegelder bezogen werden müssen, welche irgendwann einmal zurückerstattet werden müssten. Bezüglich der langen Aufenthaltsdauer im C.___ stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass diese nichts mit der Straftat zu tun habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Schutzbedürfnis der Rekurrentin an jenem Tag geendet habe, als auch die Mutter mit der Familie wieder nach Hause habe zurückkehren können. Das Schutzbedürfnis habe folglich nur einige wenige Tage gedauert (act. G 12). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und in welchem Umfang die Vorinstanz im Sinne der Soforthilfe bzw. der längerfristigen Hilfe die Kosten für den Aufenthalt der Rekurrentin im C.___ zu übernehmen hat. 2. Die Vorinstanz macht geltend, dass weder die Rekurrentin noch ihre Eltern Kosten für den C.___aufenthalt zu tragen hätten und sie daher finanziell auch nicht belastet seien. Insoweit sie damit der Rekurrentin (implizit) die Rekurslegitimation abspricht, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Opferhilfe steht selbstredend dem Opfer zu. Grundsätzlich hat sodann die betroffene Person selbst für einen allfälligen Selbstbehalt in einer Notunterkunft aufzukommen. Daran vermag nichts zu ändern, dass bei minderjährigen Opfern die Eltern an deren Statt die entsprechenden Kosten übernehmen müssen. Es kann somit nicht gesagt werden, die Rekurrentin werde durch die lediglich allfällige Auferlegung eines Kostgeldes finanziell nicht belastet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat das Bundesgericht in BGE 125 II 232 E. 1b und dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht publizierten Urteil vom 26. Januar 2001, 1A.249/2000, E. 2 sodann nicht gesagt, die blosse Möglichkeit, empfangene Sozialhilfe später zurückerstatten zu müssen, stellten keinen aktuellen Schaden dar. Vielmehr hat das Bundesgericht in diesen Urteilen gerade entschieden, es genüge für ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung, wenn eine spätere Rückzahlungspflicht nicht ausgeschlossen werden könne. Beim Bezug unmündige oder in Ausbildung befindliche Personen haben im Kanton St. Gallen empfangene finanzielle Sozialhilfe zurückzuerstatten, soweit sie aus Erbschaft bereichert sind (Art. 18 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes [SHG; sGS 381.1]). Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rekurrentin Sozialhilfe zurückerstatten müsste, weshalb sie zum vorliegenden Rekurs legitimiert ist (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 19. April 2012, OH 2011/4 und 2011/2, je E. 1.2). Nachdem der Rekurs rechtzeitig beim Versicherungsgericht eingereicht wurde und die Rekurrentin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, ist darauf einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). 3.2 Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Art. 13 Abs. 1 OHG). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Art. 13 Abs. 2 OHG). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft (Art. 14 Abs. 1 OHG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Auf Grund des Subsidiaritätsprinzips (Art. 4 OHG) setzt der Anspruch auf finanzielle Opferhilfe voraus, dass das Opfer nicht von dritter Seite ausreichende Leistungen erhält. Die Opferhilfe erbringt grundsätzlich nur dann finanzielle Leistungen endgültig, wenn und insoweit kein anderer für die Kosten bzw. den Schaden aufkommt. Im Opferhilfeverfahren hat das Opfer deshalb glaubhaft zu machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen des Täters und/oder anderer Dritter erhalten kann (Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, SJZ 98 [2002] Nr. 13, S. 329 mit Hinweis). 3.4 Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (Verordnung zur IVSE; sGS 387.21) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 lit. a und b SHG trägt die zuständige politische Gemeinde bei zivilrechtlicher Unterbringung in ein Kinder- oder Jugendheim zwei Drittel der Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger bzw. auch die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 IVSE (sGS 381.31), wenn diese nicht leistungsfähig sind. Der Staat trägt den verbleibenden Betrag der Leistungsabgeltung auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantie sowie ein allfälliges Defizit (Art. 43 Abs. 2 SHG). Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen (Kostgeld) beträgt Fr. 25.-- je Tag (Art. 18 der Verordnung zur IVSE). Von den Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge - und nur diese (vgl. Kommentar zu Art. 22 IVSE, abrufbar unter: www.soziales.sg.ch) - können der Sozialhilfe belastet werden. Wie das Versicherungsgericht in seinen Entscheiden vom 22. September 2005 (OH 2005/1, E. 3d) und 4. Juni 2009 (OH 2008/5, E. 3.4) festgestellt hat, kann Gegenstand der Opferhilfe nur jener Betrag sein, der ohne Opferhilfe den Opfern bzw. deren Unterhaltspflichtigen auferlegt würde (Kostgeld). Bei den restlichen Kosten handelt es sich um Kosten, die gemäss Art. 36, 37, 38 und 43 SHG vom Kanton und den Gemeinden als gesetzliche Beiträge dieser Gemeinwesen an die anerkannten Institutionen zu leisten sind. Umgekehrt geht aber im Bereich des Kostgeldes die Leistungspflicht der Opferhilfe den Fürsorgeleistungen der Gemeinde vor, soll doch die Opferhilfe das Opfer bzw. dessen Unterhaltspflichtigen vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe bewahren (vgl. OH 2011/4 E. 3.4; OH 2005/1 E. 3b). Mithin entfällt die Leistungspflicht der Vorinstanz nicht auf Grund des Umstands, dass von den Eltern der Rekurrentin bisher mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit offenbar noch kein Kostgeldanteil verlangt worden ist (vgl. zur Einkommens- und Vermögenssituation der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mutter: act. G 5.7f-7h). Vielmehr kann in diesem Bereich die Opferhilfe als "weiterer gesetzlicher Kostenträger" gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a SHG herangezogen werden. Die Opferhilfe ihrerseits kann jedoch für die von ihr erbrachten Leistungen auf den verursachenden Elternteil als Täter zurückgreifen (vgl. Art. 7 Abs. 1 OHG). 4. 4.1 Vorliegend geht die Rekurrentin bzw. ihr Vertreter davon aus, dass die Platzierung im C.___ während der gesamten Dauer von 52 Tagen als Soforthilfe bzw. längerfristige Hilfe kausal im Zusammenhang mit den dem Vater zur Last gelegten sexuellen Handlungen steht, weshalb die Opferhilfe die Kosten dafür zu übernehmen habe. Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, dass die lange Fremdplatzierung darin begründet sei, dass die Rekurrentin es abgelehnt habe, zu ihrer Mutter zu ziehen. Das Schutzbedürfnis der Rekurrentin habe an jenem Tag geendet, als auch die Mutter mit der Familie wieder habe nach Hause zurückkehren können. Die darüber hinaus gehende Platzierung sei daher nicht kausal auf die Straftat zurückzuführen und auch mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht mehr angemessen gewesen (act. G 5, 12). 4.2 Auch im Opferhilfegesetz gilt der Grundsatz, wonach eine Entschädigung (bzw. Hilfe) nur dann geschuldet ist, wenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vom Opfer erlittenen Schaden (bzw. der Notsituation) und der Straftat besteht. Wie im Haftpflichtrecht handelt es sich dabei um eine unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht (vgl. Bemerkungen zu BGE 129 II 312 in: AJP 2003 Nr. 12 S. 1487). Das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs besteht darin, zu erfahren, ob das eine Haftung auslösende Element - die Straftat - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 123 lll 112). Somit ist die Frage der natürlichen bzw. adäquaten Kausalität zwischen der Straftat und der Platzierung im Schlupfhuus nachfolgend zu prüfen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Rekurrentin, nachdem sie ihrer Mutter von den sexuellen Handlungen ihres Vaters berichtet hatte, auf Grund ihres psychisch sehr schlechten Zustands und weil der Vater Verdacht geschöpft hätte, wenn sie am nicht besuchsrechtsbelasteten Wochenende zur Mutter gegangen wäre, am 8. Februar 2013 ins Kinderspital St. Gallen eingewiesen worden war. Am 11. Februar 2013 erstattete die Mutter der Rekurrentin bei der Kriminalpolizei St. Gallen Anzeige gegen ihren Ex-Mann, worauf dieser am 12. Februar 2013 verhaftet (act. G 5.7d, G 8.2) und am 13. Februar 2013 wieder in die Freiheit entlassen wurde (act. G 8.2). Da sein Zustand aber weiterhin nicht einschätzbar war und um zu verhindern, dass er mit der Rekurrentin Kontakt aufnehmen würde, wurde jene am 13. Februar 2013 im C.___ untergebracht. Die Angst vor dem Ex-Mann v.a. wegen seines Waffenbesitzes zwang sodann auch die Mutter der Rekurrentin, mit den drei weiteren Töchtern und ihrem neuen Ehemann bei Verwandten unterzutauchen. Gemäss den Angaben der Mutter sei es für sie und ihren Ehemann klar gewesen, dass die Rekurrentin und ihre beiden Schwestern aus erster Ehe, welche bisher bei ihrem Vater gewohnt hatten, in dieser Notsituation trotz des erheblichen Platzmangels in der 4 ½-Zimmer Wohnung zu ihnen ziehen sollten. Doch bereits zwei Tage nach ihrem Eintritt ins C.___ habe die Rekurrentin mitgeteilt, dass sie nicht zur Mutter und dem Stiefvater ziehen wolle. Sie habe grosse psychische Probleme gehabt und ein Zusammenleben auf so engem Raum habe ihr nach den gravierenden Erlebnissen mit dem Vater Angst bereitet (act. G 5.7d). Anlässlich des Erstgesprächs mit der KESB-Zuständigen vom 20. Februar 2013 äusserte die Rekurrentin wiederum Vorbehalte hinsichtlich eines Umzugs zu ihrer Mutter. Insbesondere gab sie an, dass ihr Stiefvater sie keine Musik ausser Ländler hören lasse. Auch dürften sich die Schwestern nicht schminken und obgleich sie versucht hätten, mit ihm zu reden, sei er nicht zu einer Diskussion bereit. Nach verschiedenen Telefonaten zwischen der KESB und den Beteiligten wurde entschieden, dass die Rekurrentin in eine Wohngruppe ziehen dürfe, da es keinen Sinn mache, sie gegen ihren Willen bei der Mutter und dem Stiefvater zu platzieren. Dem Schlussbericht des C.___ vom 6. Juni 2013 ist weiter zu entnehmen, dass die Rekurrentin keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschte. Demgegenüber sei sie vom Stiefvater und den Schwestern im C.___ besucht worden. Ein Besuch der Mutter habe wegen Krankheit nicht stattgefunden, jedoch habe sie telefonischen Kontakt zu ihr (act. G 8.4). Mit Strafbefehl

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 14. Mai 2013 wurde der Vater der Rekurrentin zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (vgl. act. G 8.5 Ziff. 8, G 5.7d). 4.4 Laut dem in der KESB-Verfügung vom 5. September 2013 zitierten Bericht der betreuenden Psychologin und des leitenden Arztes des J.___ vom 1. Juli 2013 sei die Rekurrentin bereits im September 2011 zur jugendpsychiatrischen Behandlung angemeldet worden. Als Grund für die Anmeldung wurden ein Rückzug der Rekurrentin und "Ritzen" angegeben. Nach Abklärungen sei eine Einzelpsychotherapie im zweiwöchigen Abstand sowie Elternberatung ab 6. März bis 23. Oktober 2012 durchgeführt worden. Bei Therapiebeginn habe die Rekurrentin ein depressives Zustandsbild mit starkem Rückzugsverhalten, Unsicherheiten im Umgang mit Gleichaltrigen, eingeschränkte Emotionalität, erhöhte Ängstlichkeit, Schlafstörungen und autoaggressives Verhalten in der Schule gezeigt. Familiär seien die Bedürfnisse und Grenzen ungenügend respektiert worden. Im Zuge der Therapie habe die Rekurrentin gelernt, sich adäquat Gleichaltrigen zu stellen, ihre eigene Meinung zu äussern und gegenüber dem Kindsvater ihre Wünsche direkt mitzuteilen (act. G 8.5 Ziff. 7). Im Schlussbericht des C.___ wurde weiter festgehalten, dass die Rekurrentin immer wieder Momente habe, in denen sie abwesend wirke, fast wie in Trance sei. Sie habe dies damit erklärt, dass sie gelernt habe, sich zu verschliessen, so dass sie dann keine Gefühle mehr wahrnehmen würde und sich oft danach nicht erinnern könne, was gesprochen worden sei. Manchmal komme sie nicht mehr aus diesem Zustand heraus, dann ritze sie sich, wonach es ihr besser gehe. Dieses "Zumachen" habe sie schon als Kind gehabt, wenn der Vater sie geschlagen habe (act. G 8.4). 4.5 Gestützt auf die beschriebene Aktenlage war die Platzierung der Rekurrentin im C.___ auf Grund der sexuellen Handlungen des Vaters bzw. zur Abwendung einer weiteren Gefährdung und um sie v.a. vor möglichen Reaktionen seinerseits auf die Strafanzeige zu schützen, offensichtlich angezeigt. Dies wird denn auch von der Vorinstanz nicht grundsätzlich bestritten. Somit ist festzuhalten, dass es zum Zeitpunkt des Eintritts ins C.___ sehr wohl darum ging, die mit dem Opferhilfegesetz beabsichtigten Ziele der Wiederherstellung des vordeliktischen Zustands zu verwirklichen und sicherzustellen, dass die Rekurrentin keinen erneuten Integritätsverletzungen sowie auch keinen anderen auf Grund der Situation nur schwer einschätzbaren Reaktionen des Vaters ausgesetzt war. Nachdem es vorliegend um

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dringliche Massnahmen geht, die die Rekurrentin primär vor möglichen weiteren Gefährdungen durch den Vater schützen sollten, hat die Vorinstanz grundsätzlich für einen Teil der Kosten (Kostgeld) des Aufenthalts der Rekurrentin im C.___ unter dem Titel der Soforthilfe aufzukommen (Art. 13 Abs. 1 OHG). 4.6 Demgegenüber geht aus den Akten nicht klar hervor, wie lange der Aufenthalt im C.___ auf Grund der erlittenen Straftat gerechtfertigt war bzw. wie lange die Fremdplatzierung natürlich und adäquat kausal mit der erlittenen Straftat zusammenhängt. Wie sich aus den Akten und insbesondere auch aus der Verfügung der F.___ betreffend Entzug der elterlichen Obhut vom 5. September 2013 ergibt, bestanden neben bzw. zusätzlich zu den Folgen der Straftat doch ganz erhebliche erzieherische Probleme (vgl. act. G 8.5 Ziff. 3 und 5). Da sich die Vorinstanz aus grundsätzlichen Überlegungen gegen eine Leistung von Beiträgen an die Fremdplatzierung stellte, hat sie dazu noch keine weiteren Abklärungen getroffen. Solche sind jedoch unabdingbar, um zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angezeigt war. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen kann. Dabei wird sie insbesondere einen Bericht der behandelnden Psychologin K.___ und allenfalls weitere Akten bei der F.___ einzuholen haben. 5. Auf Grund des Gesagten ist festzuhalten, dass eine grundsätzliche Leistungspflicht der Opferhilfe im Rahmen des Kostgeldes von Fr. 25.--/Tag vorliegend zu bejahen ist. Hinsichtlich der Frage, für wie lange die Opferhilfe für das Kostgeld der Rekurrentin während ihres Aufenthalts im C.___ aufzukommen hat, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung und erneuten Verfügung zurückzuweisen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2014 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuweisen ist. Gerichtskosten sind weder von der Rekurrentin noch von der Vorinstanz zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG sowie Art. 97 VRP). 6.2 Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie grundsätzlich einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Anspruch auf Entschädigung besteht nur beim Beizug eines berufsmässigen Vertreters (Rechtsanwalt oder Rechtsagent) gemäss Art. 10 f. des Anwaltsgesetzes (AnwG; sGS 963.70). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten Rechnung zu tragen ist. Der Vertreter der Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Bei vollständigem Obsiegen wäre vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- angemessen (Art. 1 i.V.m. Art. 22 lit. b HonO, sGS 963.75). Nachdem zwar die Zusprache der Gesamtkosten von Fr. 43'810.-- abgewiesen, eine grundsätzliche Leistungspflicht für das Kostgeld aber bejaht und zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wird, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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25.03.2026